{"id":"bgbl1-1958-46-3","kind":"bgbl1","year":1958,"number":46,"date":"1958-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/46#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_46.pdf#page=8","order":3,"title":"Erstes Rentenanpassungsgesetz","law_date":"1958-12-21T00:00:00Z","page":956,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["956                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nErstes Gesetz über die Anpassung\nder Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung\nder allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1958\n(Erstes Rentenanpassungsgesetz -1. RAG).\nVom 21. Dezember 1958.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             (2) In den Fällen, in welchen für Januar 1959\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   keine Rente gezahlt worden ist, tritt an die Stelle\ndes Rentenzahlbetrages im Sinne des Absatzes 1\n§ 1                           der Betrag, der für Januar 1959 zu zahlen gewesen\n(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen          wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung\nwerden aus Anlaß der Veränderung der allgemei-           des Anspruchs damals bestanden häUen. Das\nnen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1958 die            gleiche gilt, wenn sich der Zahlbetrag der Rente\nVersicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Ver-         nach dem 31. Dezemher 1958 erhöht.\nsicherungsfällen, die im Jahre 1957 oder früher ein-        (3) Bei Renten, die nach Artikel 2 § 42 des\ngetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1959       Arbeiterren tenversicherungs-N euregel ungs.gesetzes,\nan in der Weise angepaßt, daß der nach § 3 zu er-        Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neu-\nmittelnde Anpassungsbetrag mit 1,061 vervielfältigt      regelungsgesetzes und Artikel 2 § 11 des Knapp-\nwird; dem sich dadurch ergebenden Betrag sind die        schaftsrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes\nder Anpassung nicht unterliegenden Rententeile           berechnet sind, gelten als Sonderzuschuß die Beiträge\nwieder hinzuzufügen.                                     von 21 Deutsche Mark bei Versichertenrenten und\n(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge-         14 Deutsche Mark bei Hinterbliebenenrenten. Ist in\nhören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 des     den Fällen des Satzes 1 bei der Berechnung einer\nArbeiterrentenvers i cherungs-N euregelung-sgesetzes     Versicherten- und einer Hinterbliebenenrente des-\nvom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45) und       selben Berechtigten ein Sonderzuschuß zu berück-\nArtikel 2 § 37 Abs. 3 Salz 1 des Angestelltenver-        sichtigen gewesen, so gilt als Sonderzuschuß der\nsicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar          Betrag von 21 Deutsche Mark.\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) erhöhten Versicherten-\nrenten von Berechtigten, die das 65. Lebensjahr im\nJahre 1958 vollendet haben                                                        § 4\n(3) Absatz 1 findet     auf  den  Knappschaftssold       (1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der\nkeine Anwendung.                                         Arbeite,r und der Rentenversicherung der Angestell-\nten, die auf Versicherungsfällen des Jahres 1957\n§ 2\nberuhen und nach §§ 1253 ff. der Reichsversiche-\nAuf Renten, die nach Artikel 2 § 43 Abs. 1 des        rungsordnung oder §§ 30 ff. des Angestelltenver-\nArbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes       sicherungsgesetzes berechnet worden sind, sowie\noder Artikel 2 § 42 Abs. 1 des Angestelltenversiche-     bei Renten aus der knappschaftlichen Rentenver-\nrun(JS--Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 28         sicherung und Renten aus der Rentenversicherung\nAbs.1 desKnappschaftsrentenversicherungs-Neurege-        der Arbeiter und der Rentenversicherung der An-\nlungsgesetzes vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I        gestellten mit einem Leistungsanteil aus der knapp-\nS. 533) horc~chnet worden sind oder berechnet wer-       schaftlichen Rentenversicherung darf der nach § 1\nden, findc'.t § 1 Abs. 1 aud1 dann Anwendung, wenn       Abs. 1 erster Halbsatz errechnete Betrag den Be-\nder Versic:herunusfall nach dem 31. Dezember 1957        trag nicht überschreiten, der sich ergeben würde,\neingetreten ist. Das gleiche gilt für Renten, die nach   wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Be-\nArtikel 3 § 6 Abs. J des Arbeiterrentenversiche-         rechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der all-\nrungs-Neuregelungsgesetzcs oder Artikel 3 § 5            gemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1958\nAbs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-            berechnet werden würde. Auf die übrigen Renten\nlungsgesetzes bcredrnr:t worden sind oder berech-        aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der\nnet werden.                                              Rentenversicherung der Angestellten finden Artikel 2\n§ 3                           § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-\ngesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenversi-\n(1) Anpassungsbetrag     ist der Rentenzahlbetrag\ncherungs-Neuregelungsgesetzes Anwendung. § 1282\nfür Januar 1959 einschließlich des Kinderzuschusses\nAbs. 2 der Reichsversicherungsordnung und § 59\nfür jech:s Kind, venn inderl II m den Sonderzuschuß\nAbs. 2 des Angestelltenversicherunggesetzes gelten.\nund die Stcigcrungsbetriige aus Beiträgen der\nHöherversicherung. ln der knappscbaftlichen Ren-            (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Renten aus der\ntenversicherung vermindert sich der Rentenzahl-          knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach\nbetrag außerdem um den Lcistungs:1.11schJag und den      Artikel 2 § 11 oder Artikel 2 § 25 des Knappschafts-\nnach § 75 Abs. l Sut7, 2 des Reichsknappschafts-         rentenversicherungs-N euregelungsgesetzes berech-\ngesetzes zu bcla~;scnden Betrag.                         net worden sind.","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1958                           957\n§ 5                           ist sie zu berichtigen. Die Rente ist in ihrer bisheri-\nErgibt die Anpassung keinen höheren als den          gen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren,\nbisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.    in dem der Berichtigungsbescheid zugestellt wird.\nEine Rückforderung überzahlter Beträge findet\nnicht statt. Die Berichtiguhg ist nur bis zum 31. De-\n§ 6                           zember 1959 zulässig.\nSoweit bei den Versorgungsrenten nach dem Bun-           (2) § 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79\ndesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach         des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93\ndem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach         Abs. 1 des Reichsknappschaftsge,setzes bleiben un-\ndem Bundesentschädigungsgesetz und den Bundes-          berührt.\nbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen\nder betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien                              § 8\nvom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom           (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind im\n20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der       Saarland unter Berücksichtigung der Fassung anzu-\nLeistung davon abhüngig ist, daß bestimmte Ein-         wenden, in der die in den §§ 1 bis 4 aufgeführten\nkommensgrenzen nicht überschritten werden, so           Vorschriften im Saarland gelten.\nbleiben die Erhöhungsbeträge, die für die Monate\nJanuar bis einschließlich Mai 1959 auf Grund der           (2) Rentenzahlbetrag im Sinne des § 3 Abs. 1\nVorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, für den   Satz 1 ist im Saarland der Rentenbetrag in Deut-\ngenannten Zeitraum bei der Ermittlung des Einkom-       sche Mark, der der Umrechnung in Französische\nmens unberücksichligt. Das gleiche gilt bei der Prü-    Franken zugrunde liegt.\nfung der fürsorgercchtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die\nErhöhungsbetrüge für den in Satz 1 genannten Zeit-                                § 9\nraum sind ferner bei der Gewührung von Leistungen\naus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeits-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nlosenhilfe nicht zu berücksichtigen.                    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bunde,sgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 7\n§ 10\n(1) Dem Berechtigten ist über die Anpassung eine\nschriftliche Mitteilung zu geben. Ergibt eine spätere      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-\nOberprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so       dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Lörrach, den 21. Dezember 1958.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtze 1"]}