{"id":"bgbl1-1958-46-2","kind":"bgbl1","year":1958,"number":46,"date":"1958-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_46.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes","law_date":"1958-12-21T00:00:00Z","page":950,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["950                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes.\nVom 21. Dezember 1958.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               branntwein sowie von solchen Vitaminen,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                        Provitaminen, Geruchs- oder Geschmacksstoffen,\ndie den natürlichen in ihrem Aufbau chemisch\nArtikel 1                            gleich sind.\nDas Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln                                      § 4b\nund Bedarfsgegenständen in der Fassung der Be-                   Es ist verboten,\nkanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl.\nI S. 17) und der Verordnung vom 14. August 1943                  1. Tieren vor der Schlachtung Antibiotika\n(Reichsgesetzbl. I S. 488) wird wie folgt geändert                   zu verabfolgen, um die Haltbarkeit des\nund ergänzt:                                                         Fleisches zu beeinflussMI;\n2. lebenden Tieren Stoffe mit oestrogener\n1. In § 1 Abs. 1 werden hinter „gegessen\"         ein               oder thyreostatischer Wirkung einzupflan-\nKomma und das Wort „gekaut\" eingefügt.                          zen oder einzuspritzen, um die Beschaffen-\n2. In § 2 wird die Nummer 6 gestrichen.                             heit des Fleisches oder den Fleisch- oder\nFettansatz zu beeinflussen;\n3. § 3 Nr. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:              3. Lebensmittel anzubieten, zum Verkauf vor-\n,,a) Lebensmittel für andere derart zu gewinnen,                vorrätig zu halten, feilzuhalten, zu ver-\nherzustellen, zuzubereiten, zu verpacken,                 kaufen oder sonst in den Verkehr zu brin-\naufzubewahren, zu befördern oder sonst zu                 gen, wenn sie technische Hilfsstoffe in An-\nbeh 1.ndeln, daß ihr Genuß die menschliche                teilen enthalten, die technisch vermeidbar\nGesundheit zu schädigen geeignet ist;\".                  sind oder die festgesetzten Höchstmengen\nüberschreiten. Technische Hilfsstoffe sind\n4. In § 3 Nr. 2 Buchstabe a werden das Komma                       solche Stoffe, die bei der Gewinnung, Her-\nhinter „4\" und die Zahl „6\" gestrichen.                         stellung oder Verarbeitung von Lebensmit-\n5. Hinter § 4 werden folgende §§ 4 a, 4 b, 4 c, 4 d                teln verwendet werden, jedoch nicht zum\nund 4 e eingefügt:                                              Verzehr bestimmt sind;\n,,§ 4 a                            4. Lebensmittel anzubieten, zum Verkauf vor-\nrätig zu halten, feilzuhalten, zu verkaufen\n(1) Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind,\noder sonst in den Verkehr zu bringen,\ngewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu wer-\nwenn in oder auf ihnen Pflanzenschutz-\nden, dürfen bei der Gewinnung, Herstellung\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Vorrats-\noder Zubereitung fremde Stoffe unvermischt\nschutzmittel und Mittel zur Verhütung des\noder nach Vermischung mit anderen Lebensmit-\nKeimens von Kartoffeln, zur Beeinflussung\nteln nur zugesetzt werden, wenn sie hierfür\nausdrücklich zugelassen sind. Dem . gewerbs-                    des Fruchtansatzes oder Fruchtabfalls oder\nzur Beschleunigung der Fruchtreife oder\nmäßigen Inverkehrbringen im Sinne dieses Ge-\nderen Umwandlungsprodukte vorhanden\nsetzes steht es gleich, wenn Lebensmittel für\nsind, die die zulässigen Höchstmengen\nMitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen\nEinrichtungen oder in Einrichtungen zur Ge-                     überschreiten;\nmeinschaftsverpflegung abgegeben werden.                    5. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nr. 1\noder Kühlmittel so zu verwenden, daß von\n(2) Fremde Stoffe im Sinne dieses Gesetzes                  ihnen fremde Stoffe auf Lebensmittel oder\nsind Stoffe, die nach § 1 zu Lebensmitteln wer-                 ihre Oberfläche übergehen, ausgenommen\nden und die keinen Gehalt an verdaulichen                       gesundheitlich, geruchlich oder geschmack-\nKohlenhydraten, verdaulichen Fetten, verdau-                    lich unbedenkliche Anteile, die technisch\nlichem Eiweiß oder keinen natürlichen Gehalt                    unvermeidbar sind.\nan Vitaminen, Provitaminen, Geruchs- oder\nGeschmacksstoffen haben oder bei denen ein                                        § 4 C\nsolcher Gehalt nicht dafür maßgebend ist, daß\n(1) Lebensmittel dürfen mit ionisierenden\nsie als Lebensmittel verwendet werden.\noder ultravioletten Strahlen nur behandelt\n(3) Absatz 1 gilt auch,                              werden, soweit dies ausdrücklich zugelassen ist.\n1. wenn fremde Stoffe nur der Oberfläche        Der Bundesminister des Innern kann im Einver-\nder Lebensmittel zugesetzt werden, die       nehmen mit den Bundesministern für Ernährung,\nnicht zum Verzehr bestimmt ist,              Landwirtschaft und Forsten, für Wirtschaft und\nfür Atomkernenergie und Wasserwirtschaft\n2. wenn fremde Stoffe bei der Aufbewah-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nrung oder Beförderung in die Lebens-\nBundesrates solche Behandlungsverfahren, so-\nmittel gelangen.\nfern dies mit dem Schutz des Verbrauchers ver-\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für den         einbar ist, allgemein oder für bestimmte Lebens-\nZusatz von Trink- und Tafelwasser, Wasser-               mittel oder für bestimmte Verwendungszwecke\ndampf, Luft, Stickstoff, Kohlensäure, Trink-             zulassen.","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1958                           951\n(2) Lebensmittel, die mit Strahlen behandelt               Verkehr mit diätetischen Lebensmitteln,\nsind, sind zu kennzeichnen. Die Art der Kenn-                 wenn deren Gehalt an solchen fremden\nzeichnung wird in den Rechtsverordnungen nach                  Stoffen dem angestrebten und ange.gebe-\nAbsatz 1 geregelt. Ausnahmen von der Ver-                      nen diätetischen Zweck dient;\npflichtung zur Kenntlichmachung können in die-\n4. fremde Stoffe, die nach den Vorschriften\nsen Rechtsverordnungen zugelassen werden,\ndes § 4 a Abs. 1 und 3 und des § 4 b nicht\nwenn die Behandlung nach Art und Dosierung\nverwendet werden dürfen, für eine solche\nunbedenklich ist und der Verbraucher durch die\nVerwendung oder zur Verwendung bei der\nUnterlassung der Kenntlichmachung in seiner\nGewinnung, Herstellung oder Zubereitung\nberechtigten Erwartung nicht getäuscht werden\nvon Lebensmitteln innerhalb der Haus-\nkann.\nwirtschaft gewerbsmäßiig anzubieten, zum\n§ 4 d                                 Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten,\nUnbeschadet der Vorschriften des § 4 a Abs. 1               zu verkaufen oder sonst in den Verkehr\nund des § 4 b Nr. 3 wird der Bundesminister des                zu bringen.\"\nInnern ermächtigt, im Einvernehmen mit den            6. Hinter § 5 werden folgende §§ 5 a, 5 b, 5 c und\nBundesministern für Ernährung, Landwirtschaft            5 d eingefügt:\nund Forsten und für Wirtschaft durch Rechts-\n,,§ 5 a\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nVerfahren der Behandlung von Lebensmitteln                  (1) Der Bundesminister des Innern kann im\nzu verbieten, soweit sie den Lebensmitteln eine          Einvernehmen mit den Bundesministern für. Er-\nfür die menschliche Gesundheit bedenkliche               nährung, Landwirtschaft und Forsten und für\nBeschaffenheit verleihen. Die Ermächtigung nach          Wirtschaft und in den Fällen der Nummer 6, so-\nSatz 1 erstreckt sich nur auf Lebensmittel, die          weit eine Behandlung nach § 4 c Abs. 1 erfolgt,\ndazu bestimmt sind, gewerbsmäßig oder für                mit dem Bundesminister für Atomke,rnenergie\nMitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen           und Wasserwirtschaft durch Rechtsverordnung\nVereinigungen in den Verkehr gebracht oder               mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies\nin Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung            mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist,\nabgegeben zu werden.                                        1. fremde Stoffe (§ 4 a Abs. 1) zur Verwen-\n§ 4e\ndung bei der Gewinnung, Herstellung, Zu-\nbereitung, Aufbewahrung oder Beförderung\nEs ist verboten,                                            von Lebensmitteln allgemein oder für be-\n1. Lebensmittel, bei deren Gewinnung, Her-                  stimmte Lebensmittel oder für bestimmte\nstellung oder Zubereitung entgegen den                  Verwendungszwecke zulassen;\nVorschriften des § 4 a Abs. 1 und 3, des            2. Höchstmengen für den Gehalt an den nach\n§ 4 1\" Nr. 1, 2 und 5, des § 4 c Abs. 1                 Nummer 1 zugelassenen fremden Stoffen\nSatz 1 oder entgegen den Vorschriften einer             in Lebensmitteln sowie Anforderungen an\nnach § 4 c Abs. l Satz 2 oder § 4 d erlas-              ihre Reinheit festsetzen;\nsenen Rechtsverordnung verfahren worden             3. Höchstmengen für den Gehalt an tech-\nist, gewerbsmäßig oder für Mitglieder von               nischen Hilfsstoffen (§ 4 b Nr. 3) festsetzen,\nGenossenschaften oder ähnlichen Vereini-                die in Lebensmitteln beim Inverkehrbringen\ngungen anzubieten, zum Verkauf vorrätig                 als Reste vorhanden sein dürfen;\nzu halten, feilzuhalten, zu verkaufen oder\nsonst in den Verkehr zu bringen, gewerbs-           4. Farb_stoffe bezeichnen, die verwendet wer-\nmäßig zur Herstellung von Lebensmitteln                 den dürfen für das Färben, Stempeln und\nzu verwenden oder in Einrichtungen zur                  Bedrucken\nGemeinschaftsverpflequng abzugeben;                     a) der Oberfläche von Lebensmitteln,\n2. zugelassene fremde      Stoffe (§ 4 a Abs. 1)            b) von Uberzügen, die mit einem Lebens-\noder zugelassene      Behandlungsverfahren                  mittel unmittelbar in Verbindung ge-\n(§ 4 c Abs. 1) auch   hei Kenntlichmachung                  gebracht werden und ihm anhaften,\nso anzuwenden, düß    sie die Verdorbenheit             c) von Verpackungsmitteln, deren Farb-\neines Lebensmittels   verdecken können;                     stoffgehalt bei bestimmungsgemäßem\nGebnrnch auf Lebensmittel übergehen\n3. im Verkehr mit Lebensmitteln, die zuge-\nkann;\nlassene fremde Stoffe (§ 4 a Abs. 1) enthal-\nten oder mit einem zugelassenen Verfah-             5. für     Pflanzenschutz-    und     Schädlings-\nren (§ 4 c Abs. 1) behandelt worden sind,               bekämpfungsmittel, Vorratsschutzmittel und\noder in der Werbung für solche Lebens-                  Mittel zur Verhütung des Keimens von\nmittel Bezeichnungen, Aufmachungen oder                 Kartoffeln, zur Beeinflussung des Frucht:.\nsonstige Angaben zu gebrauchen, die dar-                ansatzes oder Fruchtabfalls und zur Be-\nauf hindeuten, daß die Lebensmittel rein,               schleunigung der Fruchtreife Höchstmengen\nnatürlich, naturrein, naturbelassen, diäte-             festsetzen, die in oder auf Lebensmitteln\ntisch wertvoll, gesundheitlich verträglich              beim Inverkehrbringen als Reste noch\noder für Kinder nnd Schonungsbedürftige                 vorhanden sein dürfen, sowie bestimmte\nunbedenklich seien. Das gilt nicht für zu-              Stoffe von der Verwendung als Pflanzen-\ntreffende Bezeichnungen und Angaben im                  schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,","952                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nVorratsschutzmittel und Mittel zur Ver-           der Zustimmung des ·Bundesrates bedarf, Aus-\nhütun~J des Keirnens von Kartoffeln, zur          nahmen von den Verboten des § 4 Nr. 2 und 3,\nBeeinflussung des Fruchtansatzes oder             der §§ 4 a, 4 b, 4 c Abs. 1 und des § 4 e Nr. 1, 3\nFruchtabfalls und zur Beschleunigung der          und 4 sowie den nach §§ 4 c, 4 d, 5 Nr. 2 bis 7\nFruchtreife ausschließen, soweit dies zum         und § 5 a Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 und Abs. 2 erlas-\nSchutz des Verbrauchers erforderlich ist,         senen Vorschriften allgemein zulassen, wenn\num einer Beschaffenheit von Lebensmitteln         die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnot-\nvorzubeugen, die geeignet ist, die mensch-        wendigen Lebensmitteln und Bedarfsgegenstän-\nliche Gesundhei L zu gefährden;                   den sonst ernstlich gefährdet wäre. In den Fäl-\n6. für Lebensmittel, denen bestimmte zuge-             len des § 4 c ist ferner das Einvernehmen mit\nlassene fremde Stoffe zugesetzt sind oder         dem Bundesminister für Atomkernenergie und\ndie mit einem bestimmten zugelassenen             Wasserwirtschaft herzustellen.\nVerfahren (§ 4 c Abs. 1) behandelt worden            (2) Die Geltungsdauer von           Verordnungen\nsind, Ausnahmen von dem Verbot des                nach Absatz 1 ist zu befristen.\n§,4 e Nr. 3 zulassen.\n(2) Der Gehalt der Lebensmittel an den in                                        § 5d\nRechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4\nzugelassenen Stoffen ist kenntlich zu machen.                 Vor dem Erlaß von Verordnungen nach §§ 4 c,\n4 d, 5, 5 a und 5 c soll ein jeweils auszuwählen-\nDie Art der Kenntlichmachung wird in diesen\nRechtsverordnungen gert~gelt. In diesen Rechts-            der Kreis von Sachkennern aus der \\Vissen-\nverordnungen kann ferner bestimmt werden, ob               schaft, der Verbraucherschaft und der beteilig-\nund wie Reste der in Absatz 1 Nr. 3 und 5 be-              ten Wirtschaft gehört werden.\"\nzeichneten Stoffe kenntlich zu müchen sind.             7. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n(3) Ausnahmen        von der Verpflichtung zur            ,,(1) Die mit derUberwachungdesVerkehrs mit\nKenntlichmachung (Absatz 2) können in den                  Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen beauf-\nRechtsverordnungen nt1ch Abs~tz 1 zugelassen               tragten Verwaltungsangehörigen und Sachver-\nwerden, wenn die Vervrendung der fremden                   ständigen, bei Gefahr im Verzug auch alle Be-\nStoffe der allgemeinen Verkehrsauffassung ent-             amten der Polizei, sind befugt, in die Räume,\nspricht und der Verbraucher durch die Unter-               in denen\nlassung d(~r Kenntlichmachung in seiner berech-                      1. Lebensmittel gewerbsmäßig oder für\ntigten ~rwartung nicht getäuscht werden kann.                           Mitglieder von Genossenschaften oder\nähnlichen Vereinigungen oder für Teil-\n§ 5b                                         nehmer an Gemeinschaftsverpflegun-\n(1) Die Verbote des § 4 Nr. 2 und 3, der                            gen gewonnen, hergestellt, zubereitet,\n§§ 4 µ, 4 b, 4 c Abs. 1 und des § 4 e Nr. 1, 3 und 4                    abgemessen, ausgewogen, verpackt,\nsowie die nach §§ 4 c, 4 d, 5 Nr. 2 bis 7 und § 5 a                     aufbewahrt, feilgehalten oder verkauft\nerlassenen Vorschriften gelten nicht für Lebens-                        werden,\nmittel und Bedarfsgegenstände, die zur Liefe-                        2. Bedarfsgegenstände zum Verkauf vor-\nrung in Gebiete außerbalb des Geltungsbereichs                          rätig gehalten oder feilgehalten werden,\ndieses Gesetzes bestimmt sind. Sie unterliegen             sowie in die dazugehörigen Geschäftsräume\ninsoweit        lediglich   den   Vorschriften   des       einzutreten, dort Besichtigungen vorzunehmen\nEmpfangslandes.                                            und gegen Empfangsbescheinigung Proben nach\n(2) Lebensmitte I oder Bedarfsgegenstände,             ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung\ndie zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck              zu fordern oder. zu entnehmen. Geschäftliche\nund entgegen den dort aufgeführten Bestim-                 Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher, mit\nmungen hergestellt sind, müssen von den für                Ausnahme          von Herstellungsbeschreibungen,\ndas Inland bestimmten getrennt gehalten und                können eingesehen werden, soweit das für die\nentsprechend kenntlich gemacht werden. Sie                 Prüfung der vorschriftsmäßigen Behandlung,\nmüssen von dem Hersteller unverzüglich der                 Beschaffenheit        und    Kenntlichmachung     der\nvon der Landesregierung bestimmten Behörde                 Lebensmittel und Bedarfsgegenstände, ihrer Her-\ngemeldet werden. Ist der Hersteller nicht zu-              kunft und Verteilung erforderlich ist und die\ngleich der Ausführer, so ist die Meldung außer-            Besichtigung oder das Ergebnis der Probenahme\ndem von dem Ausführer zu erstatten. Aus der                dies als geboten erscheinen läßt. Ein Teil der\nMeldung muß sich die Art und Menge der                     Probe ist amtlich verschlossen oder versiegelt\nLebensmittel oder Bedarf.sgegenstände ergeben.             zurückzulassen und für die entnommene Probe\nDie Landesregierungen oder die von ihnen be-               eine angemessene Entschädigung zu leisten.\"\nstir::u::n ten BeJ,ürd~n untcrrich1en den Bundes-\n8. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nmin; ster des fmwrn lauf0nd über die einqeqn.n-\ngcT1cin M(!ldnn!_J<:n                                         ,, (1) Wer vorsätzlich einem Verbot der §§ 3,\n4, 4 a Abs. 1 und 3, der §§ 4 b, 4 c Abs. 1 Satz 1,\n§ 5 C                           der §§ 4 e oder 21 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird\n(1) Der Bundesminister des Innern kann im              mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer\nEinvcrneh11wn mit d(:n Bw1desmin istern für Er-            dieser Strafen bestraft. Ebenso wird bestraft,\nniihrnn~1, Landwirtsd1,,r1 nnd Forsten und für             wer einer nach § 4 c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2\nWirtschaft durch Rech tsv<~rordnung, die nicht             Satz 2 und 3, §§ 4 d, 5 Nr. 1 bis 3 und 6, § 5 a","Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1958                        953\noder nach § 21 Abs. 2 und 3 Nr. 2 erlassenen                 Einvernehmen mit den Bundesministern für Er-\nVorschrift zuwiderhandelt, bei einer nach In-                nährung, Landwirtschaft und -Forsten und für\nkrafttreten dieses Gesetzes ergehenden Verord-               vVirtschaft; in den Fällen des § 4 c ist ferner\nnung jedoch nur, wenn sie auf diese Strafbestim-             das Einvernehmen· mit dem Bundesminister für\nmungen hinweist.\"                                            Atomkernenergie und Wasserwirtschaft herzu-\nstellen. In den Fällen des § 20 a Abs. 2 Nr. 2\n9. § 11 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\nBuchstabe a ist der Bundesminister des Innern\n,, {5) Wird die Zuwiderhandlung nach Absatz 1            im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nfahrlässig begangen, so ist auf Geldstrafe und\nVerteidigung zuständig. In den Fällen des § 20 a\nGefängnis oder eine dieser Strafen zu erkennen.\"\nAbs. 2 Nr. 2 Buchstabe c sind die von den Landes-\n10. In § 16 sind clie Worte „Wer der durch § 8 auf-              regierungen bestimmten Behörden zuständig.\nerlegten Verpflichtung zuwiderhandelt\" zu er-                   (2) Die Zulassung einer Ausnahme ist auf\nsetzen durch die Worte „Wer den durch § 5 b                  längstens zwei Jahre zu befristen. Sie kann auf\nAbs. 2 Satz 1 bis 4 oder § 8 auferlegten Ver-                Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden,\npflichtungen zuwiderhandelt\".                                wenn die Voraussetzungen für die Zulassung\n11. In § 18 ist Satz l wie folgt zu fassen:                      fortdauern. Die Ausnahmebewilligung kann aus\nwichtigem Grunde vor Ablauf der Fr,ist wider-\n,, Wenn im Verfolg der behördlichen Unter-\nrufen werden; hierauf ist bei der Zulassung\nsuchung von Lebensmitteln oder von Bedarfs-\nhinzuweisen.\"\ngcrr0nsUinden eine rcchtskrJfUge strafrechtliche\nV c~ rnrtci lung crfolq t, so fo 111:n dem Verurteilten  15. § 21 erhält folgende Fassung:\ndie durch die Beschaffung und Untersuchung der\nProben, durch Betrieb:-;hesichtignngen und durch                                    ,, § 21\ndle Tätigkeit von Sachverständigen erwachsenen\n(1) Lebensmittel und Bedarfsgegenstände im\nKosten zur Last, soweit S'ie wegen der Tat ent-\nSinne des § 2 Nr. 1, die nicht den in der Bundes-\nstanden sind, deretwegcn eine Verurteilung\nrepublik geltenden lebensmittelrechtlichen Be-\nerfolgt.\"\nstimmungen entsprechen, dürfen nicht in den\n12. § 19 wird gestrichen                                         Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen\n13. In § 20 wird der Absatz 2 gestrichen.            Im bis-     in Zollausschlüsse, verbracht werden. Dieses Ver-\nherirJcn Absatz 1 füllt dils Absatzzeichen fort.             bot steht der zollamtlichen Abfertigung nicht\nentgegen; besondere gesetzliche Bestimmungen,\n14. Hinter § 20 werden folgende §§ 20 a und 20 b                 nach denen bestimmte Lebensmittel oder Be-\neingefügt:                                                   darfsgegenstände beim Verbringen in den Gel-\n,,§ 20 a\ntungsbereich dieses Gesetzes auf Einfuhrfähig-\nkeit zu untersuchen sind, bleiben unberührt:\n(1) Von den Verboten des § 4 Nr. 2 und 3,\nder §§ 4 a, 4 b, 4 c Abs. 1 und des § 4 e Nr. 1                 (2) Der Bundesminister des Innern wird er-\nund 4 und den nach §§ 4 c, 4 d, 5 Nr. 2 bis 7 und            mächtigt, im Einvernehmen mit den Bundes-\n§ 5 a Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 und Abs. 2 erlasse-              ministern für Ernährung, Landwirtschaft und\nnen Vo'rschriftcn können Ausnahmen im Einzel-                Forsten, für Wirtschaft und der Finanzen durch\nfall nach Mußga.b(~ der Absätze 2 und 3 zuge-                Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nlassen werden.                                               rates zur Uberwachung des Verbots in Absatz 1\nSatz 1 vorzuschreiben, daß Lebensmittel und\n(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden\nBedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nr, 1, die\n1. für Versuche, die unter amtlicher Beob-        in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausge-\nachtung durchgeführt werden,                   nommen in Zollausschlüsse, verbracht werden,\n2. für die Herstellung und A ug,gabe von           bei der Verbringung von dem Einführer den zu-\nbestimmten Lebensmitteln für die Son-          ständigen Behörden des Bestimmungsortes zu\nderverpflc!gung von Angehörigen ·              melden sind.\na) der Bundcsvvchr und verbündeter                (3) Absatz 1 Satz 1 gilt, unbeschadet des § 3,\nStreitkräfte,                              nicht für\nb) des Bundesgrenzschutzes,\n1. die Durchfuhr und die Zwischenlage-\nc) der Polizei und von Hilfs- und                        rung von Waren unter Zollüber-\nNotdiensten                                          wachung,\neinscbließli.ch der hierfür erforderlichen            2. das Verbringen von Vv aren zur Ver-\nVersuche.                                                edelung und Wiederausfuhr im Zoll-\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. l dürfen                      vonnerkverkehr; für diese Waren ka'!1n\nkeine Ausnabrrwn von den Rechtsvorschriften                            eine Meldepflicht nach Absatz 2 vor-\nüber die ausrc~icliende Kcnntlichmachung zuge-                         geschrieben werden; sie unterliegen\nlassen werden.                                                         den Vorschriften nach § 5 b Abs. 2\nSatz 1,\n§ 20 b\n3. das Verbringen von Waren zum eige-\n{1) Zustündig für die Zulassung von Ausnah-                        nen Verbrauch oder Gebrauch des Ver-\nmen nach § 20 a Abs, 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buch-                           bringenden im Reiseverkehr oder klei-\nsti:ibe b ist der Bundesminister des Innern im                         nen Grenzverkehr,","954                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n4. Lebensmittel, die in Verkehrsmitteln        Runderlasse, durch die Ausnahmen von den Vor-\nmitgeführt werden und ausschließlich        schriften des Lebensmittelgesetzes oder der nach\nzur Verpflegung der durch diese Ver-        § 5 des genannten Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nkehrsmittel beförderten Personen be-      . ordnungen zugelassen oder als unbedenklich\nstimmt sind,                                erklärt worden sind.\n5. Geschenksendungen, soweit sie zum           (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\neigenen Verbrauch oder Gebrauch des      schaft und Forsten wird ermächtigt, gemeinsam mit\nEmpfängers oder in Einrichtungen des     dem Bundesminister des Innern die nachstehend\nEmpfängers bestimmt sind, sowie son-     aufgeführten Vorschriften durch Rechtsverordnung\nstige Sendungen zum eigenen Ver-         mit Zustimmung des Bundesrates aufzuheben:\nbra.uch oder Gebrauch des Empfängers,       Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen\n6. Warenmuster und Umzugsgut,                  vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 589) in der\n7. Waren, die für diplomatische oder kon-      Fassung der Verordnung zur Änderung der Mar-\nsularische Vertretungen bestimmt sind.      garine-Bewirtschaftung vom 14. September 1939\n(4) In den nach diesem Gesetz zu erlassen-\n(Reichsgesetzbl. I S. 1854),\nden Verordnungen müssen an die aus dem Aus-           Verordnung des Reichspräsidenten zur Förderung\nland eingeführten Lebensmittel und Bedarfs-           der Verwendung inländischer tierischer Fette\ngegenstände die gleichen Anforderungen ge-            und inländischer Futtermittel vom 23. Dezember\nstellt werden wie an gleichartige inländische.\"       1932 {Reichsgesetzbl. I S. 575),\nVerordnung über fetthaltige Zubereitungen vom\nArtikel 2                           22. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 288).\nDurch die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 7 wird\ndas Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes                                Artikel 6\neingeschränkt.                                             (1) Die nachstehenden Gesetze und Verordnun-\nArtikel 2                        gen bleiben bis auf weiteres unberührt, auch so-\nweit danach der Zusatz fremder Stoffe im Sinne\nAlle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch     des durch dieses Gesetz neu eingefügten § 4 a\nVerwaltungsakte bewilligten Ausnahmen von Vor-          Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes zu einzelnen\nschriften des Lebensmittelgesetze: oder der nach        Lebensmitteln zulässig ist:\n§ 5 des genannten Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nordnungen erlöschen spätestens ein Jahr nach der             1. Verordnung über Kunsthonig vom 21. März\nVerkündung dieses Gesetzes.                                     1930 (Reichsgesetzbl. I S. 102),\n2. Verordnung über Kaffee vom 10. Mai 1930\nArtikel 4                               (Reichsgesetzbl. I S. 169),\n§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Verwendung             3. Verordnung übE?r Kaffee-Ersatzstoffe und\nvon Zelluloseüthern im Lebensmittelverkehr vom                  Kaffee-Zusatzstoffe vom 10. Mai 1930 (Reichs-\n18. April 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 240) und § 17              gesetzbl. I S. 171),\nAbs. 2 Satz 2 und 3 der Verordnung über Käse,                4. Verordnung zur Ausführung des \\Veingesetzes\nSchmelzkäs,e und Käs,ezubereitungen (Käseverord-                vom 16. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 358),\nnung) vom 2. Juni 1951 (Bundesanzeiger Nr. 110\nvom 12. Juni 1951) wmden aufgehoben. Ausnah-                 5. Verordnung über Kakao und Kakaoerzeug-\nmen, die auf Grund dieser Bestimmungen durch Ver-               nisse vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I\nwaltungsakte bewilligt oder durch Runderlasse für               s. 504),\nzulässig erklärt worden sind, erlöschen spätestens           6. Gesetz über die Verwendung salpetrigsaurer\nein Jahr nach der Verkündung dieses Gesetzes.                   Salze im Lebensmittelverkehr vom 19. Juni\n1934 (Reichsgesetzbl. I S. 513),\nArtikel 5                            7. Verordnung über Tafelwässer vom 12. No-\n(1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-               vember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1183),\ntigt, gcmeinsnm mit dem Bundesminister für Er-               8. Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungs-\nnährung, Landwirtschaft und Forsten die nachste-                getränke vom 24. Juni 1938 (Reichsgesetzbl. I\nhend aufgeführten Vorschriften durch Rechtsver-                 s. 691),\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufzu-                9. Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff\nheben:                                                          vom 27. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 336),\nVerordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom\n10. Verordnung über unzulässige Zusätze und\n27. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 336),\nBehandlungsverfahren bei Fleisch vom 31. Ok-\nVerordnung über den J-Iandcl mit Bienenhonig                 tober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1470).\nvom 22. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1253),\nVerordnung über den Handel mit Kunsthonig in             11. Verordnung      über Käse, Schmelzkäse und\nPackungen vom 16. Mai 1941 (Reichsgesetzbl. I                Käsezubereitungen (Käseverordnung) vom\ns. 278),                                                     2. Juni 1951 (Bundesanzeiger Nr. 110 vom\n12. Juni 1951),\nPolizeiverordnung über den Verkehr mit Früh-\nlings-Lorcheiln vom 6. April 1939 (Reichsgesetzbl. I     12. Biersteuergesetz in der Fassung vom 14. März\nS.747),                                                      1952 (Bundesgesetzbl. I S. 149),","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1958                      955\n13. Verordnung über chemisch behandelte Ge-               (2) Die ·aus Vertretern der Wissenschaft, der\ntreidemahlerzeugnisse, unter Verwendung          Lebensmittelüberwachung, der Verbraucherschaft\nvon Getreidemahlerzeugnissen hergestellte         und der Lebensmittelwirtschaft gebildete Kommis-\nLebensmittel und Teigmassen aller Art vom        sion wird vom Bundesminister des Innern im Ein-\n27. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1081),    vernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,\n14. Tabaksteuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bundes-         Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft be-\ngesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch das   rufen.\nVerbrauchsteueränderungsgesetz vom 10. Ok-           (3) Der Bundesminister des Innern erläßt nach\ntober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1704),           Anhörung der Kommission eine Geschäftsordnung.\n15. Gesetz betreffend die Bekämpfung gemein-           Er beruft ferner den Vorsitzenden und seine Stell-\ngefährlicher Krankheiten vom 30. Juni 1900       vertreter.\n(Reichsqesetzbl. S. 306) und die dazu ergange-\nnen Verordnungen.                                                       Artikel 8\n(2) Soweit     in den nachstehend bezeichneten            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nRechtsvorschriften eine Ermächtigung enthalten ist,        des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nden Zusatz fremder Stoffe zu einzelnen Lebens-             1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nmitteln zu regeln, bleiben diese Rechtsvorschriften       Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes\nunbe.rührt:                                               über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfs-\n1. § 4 Abs. 1 und 4, § 10 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 2,  gegenständen in der Fassung der Bekanntmachung\n§ 16 des Weingef,etzes in der Fas,sung vom         vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17) und\n15. Juli 1951 (Bunc.lesgesetzbl. I S. 450),        der Verordnung vom 14. August 1943 (Reichsgesetz-\n2. § 9 Abs. 5 des Biersteuergesetzes in der Fas-       blatt I S. 488) oder auf Grund dieses Gesetzes er-\nsung vom 14. März 1952 (Bundesgesetzbl. I          lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nS. 149),                                           Dritten Dber lei tungsgesetzes.\n3. § 21 Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes vom\n29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463) und\nArtikel 9\n§ 1 Abs. 2 der Verordnung über unzulässige\nZusätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch          (1) Artikel 1 Nr. 5 (mit Ausnahme des durch\nvom 31. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1470).   dieses Gesetz neu eingefügten § 4 b Nr. 1 und 2\nund des neu eingefügten § 4 d des Lebensmittel-\nArtikel 7                          gesetzes), 8 und 9 treten ein Jahr nach der Ver-\nkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im übrigen tritt\n(1) Reim Bundesministerium des Innern wird eine\ndieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in\nKommission zur Schaffung eines Lebensmittelbuches\nKraft.\ngebildet. Sie hat die Beurteilungsmerkmale hin-\nsichtlich der Zusammensetzung und der Eigenschaf-            (2) Soweit Lebensmittel bis .zum Ablauf eines\nten einzelner Lebensmittel oder Gruppen von               Jahres nach der Verkündung dieses Gesetzes im\nLebensmitteln festzustc:llcn und das Ergebnis in          Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt oder\nLeitsätzen zusammcnzuJc1sscn. Das Lebensmittelbuch         in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht\nwird vom Bundesminister des Innern im Einverneh-          werden, findet der durch dieses Gesetz neu einge-\nmen mit den Bundesministern für Ernährung, Land-          fügte § 4 e des Lebensmittelgesetzes erst nach Ab:.\nwirtschaft und Forstern und für Wirtscha~t veröffent-     lauf von zwei Jahren nach der Verkündung dieses\nlicht.                                                    Gesetzes Anwendung.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Lörrach, den 21. Dezember 1958.\n'Der Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke"]}