{"id":"bgbl1-1958-46-12","kind":"bgbl1","year":1958,"number":46,"date":"1958-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/46#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-46-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_46.pdf#page=24","order":12,"title":"Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich","law_date":"1958-12-20T00:00:00Z","page":972,"pdf_page":24,"num_pages":7,"content":["972                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nVerordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich (JAV).\nVom 20. Dezember 1958.\nAuf Grund des § 39 Abs. 3 und des § 42 Abs. 2 in       einem Dienstverhältnis befindet, ist, vorbehaltlich\nVerbindung mit § 51 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommen-         der Vorschriften des Absatzes 2,\nc:t.euergesetzes in cler Passung vom 23. September\n1. verpflichtet, den Lohnsteuer-Jahresausgleich\n1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672) und des § 9 Abs. 1\ndurchzuführen, wenn er am 31. Dezember\ndes [rsten Gesetzes zur Anderung des Einkommen-\ndes Ausgleichsjahrs mindestens zehn Ar-\nsteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und\nbeitnehmer beschäftigt und der Arbeit-\ndes Gesetzes zm Erhebung einer Abgabe „Notopfer\nnehmer, für den der Lohnsteuer-Jahresaus-\nBerlin\" vom 4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384)\ngleich durchzuführen ist, während des gan-\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                     zen Ausgleichsjahrs in einem Dienstverhält-\nBundesra l8s:\nnis gestanden hat,\n§ 1                                   2. berechtigt, den Lohnsteuer-Jahresausgleich\nGrundsatz, Jahreslohnsteuertabelle                         durchzuführen,\nBei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern                  a) wenn er am 31. Dezember des Aus-\nwird die im Laufe eines Kalenderjahrs (Ausgleichs-                       gleichsjahrs weniger als zehn Arbeit-\njahrs) einbehaltene Lohnsteuer, soweit sie die Lohn-                     nehmer beschäftigt oder\nsteuer übersteigt, die auf den Arbeitslohn des Aus-                  b) wenn der Arbeitnehmer, für den der\ngleichsjahrs nach der für das Ausgleichsjahr gelten-                     Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzufüh-\nden Jahreslohnsteuertabelle entfällt, nach Maßgabe                       ren ist, nicht während des ganzen Aus-\nder folgenden Vorschriften ausgeglichen (Lohn-                           gleichsjahrs i~ einem Dienstverhältnis\nsteuer-Jahrnsausgleich). Jahreslohnsteuertabelle ist                     gestanden hat (unständige Beschäfti-\ngung) und die Zeit, während der er in ·\n1. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer nach den                        keinem Dienstverhältnis gestanden hat,\nfür den Geltungsbereich des Einkommensteuer-                       dem Arbeitgeber durch amtliche Unter-\ngesetzes (ohne Berlin-West) maßgebenden Vor-                       lagen, z.B. durch Vorlage der Arbeits-\nschriften zu berechnen ist, die dafür gültige                      losen-Meldekarte, nachweist.\nJahreslohnsteuertab.elle   (allgemeine Jahres-\nlohnsteuertabelle),                                 Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wäh-\nrend des Ausgleichsjahrs nacheinander bei ver-\n2. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer auf Grund        schiedenen Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis\ndes § 5 des Ersten Gesetzes zur Anderung des        gestanden hat. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall\nEinkommensteuergesetzes, des Körperschaft-          den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigungen aus den\nsteuergesetzes und des Gesetzes zur Erhebung        vorangegangenen Dienstverhältnissen, im Fall der\neiner Abgabe „Notopfer Berlin\" -           Steuer-  Nummer 2 Buchstabe b auch der amtlichen Unter-\nerleichterungsgesetz für Berlin (West) - vom        lagen im Lohnkonto des Arbeitnehmers zu ver-\n4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) um 20 vom\nmerken.\nHundert ermäßigt zu berechnen ist, die dafür\ngültige, aus der allgemeinen Jahreslohnsteuer-         (2) Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuer-Jahres-\ntabelle (Nummer 1) abgeleitete Jahreslohn-          ausgleich nicht durchzuführen,\nsteuertabelle (Jahreslohnsteuertabelle für Ar-\n1. wenn der Arbeitnehmer es beantragt, weil\nbeitnehmer in Berlin-West).\ner nach § 46 Abs. 1 oder 2 des Einkommen-\nsteuergesetzes veranlagt wird,\n§ 2\n2. wenn für den Arbeitnehmer mehrere Lohn-\nZuständigkeit                                   steuerkarten ausgeschrieben worden sind,\nDer Lohnstellf!r-Jahresausgleich wird durch den                 3. wenn bei einem verwitweten Arbeitneh-\nArbeitgeber (§ 3) oder durch das Finanzamt (§ 4)                      mer nur für einen Teil des Ausgleichsjahrs\ndurchgeführt. Ist bei demselben Arbeitnehmer so-                      die Steuerklasse III anzuwenden war,\nwohl eine Zuständigkeit des Arbeitgebers als auch\n4. wenn bei dem Arbeitnehmer für das Aus-\ndes Finanzamts gegeben, so hat das Finanzamt den\ngleichsjahr oder für einen Teil des Aus-\nLo hnsteuer-J ahresa usg leich durchzuführen, soweit\ngleichsjahrs die Steuerklasse IV anzuwen-\ndieser nicht bereits durch den Arbeitgeber im Rah-\nden war,\nmen des § 3 vorgenommen worden ist.\n5. wenn der Arbeitnehmer am 31. Dezember\ndes Ausgleichsjahrs nicht in einem Dienst-\n§ 3\nverhältnis steht,\nZusWndjgkeH des Arbeitgebers                          6. wenn der Arbeitnehmer unständig be-\n(1) Der Ai beitgeber, bei dem sich der Arbeit-                      schäftigt wa.r und ein Fall des Absatzes i\nnehmer am 31. Dezember des Ausgleichsjahrs in                          Nr. 2 Buchstabe b nicht vorliegt,","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1958                            973\n7. wenn bei Beschäftigung des Arbeitnehmers           (3) Zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-\nin mehreren unmittelbar aufeinander fol-       gleichs hat der Arbeitgeber frühestens bei der Lohn-\ngenden Dienstverhältnissen (Absatz 1 Satz2)     zahlung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden\ndie Lohnsteuerbescheinigungen aus den          Lohnzahlungszeit.raum, spätestens bei der Lohnzah-\nvor angeg angenenDi en stv erb äl tnissen nicht lung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im\nvollständig vorliegen,                         Monat März des dem Ausgleichsjahr folgenden Ka-\n8. wenn für den Arbeitnehmer ein voller             lenderjahrs endet, so viel an Lohnsteuer weniger\nAusgleich durch den Arbeitgeber inner-         einzubehalten, als dem Arbeitnehmer im Laufe des\nhalb des in Absatz 3 bezeichneten Zeit-        Ausgleichsjahrs nach §§ 5 und 6 zuviel einbehalten\nraums nicht möglich ist,                        worden ist (Aufrechnung). Der Arbeitgeber ist be-\nrechtigt, die zuviel einbehaltene Lohnsteuer auch\n9. wenn bei dem Arbeitnehmer die Lohn-\nmit Lohnsteuerbeträgen zu verrechnen, die er für\nsteuer wegen Nichtvorlage der Lohnsteuer-\nseine anderen Arbeitnehmer abzuführen hat, und\nkarte für das Ausgleichsjahr oder für\nden verrechneten Betrag dem Arbeitnehmer zu er-\neinen Teil des Ausgleichsjahrs nach § 37\nstatten (Erstattung).\nAbs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsver-\nordnung zu berechnen war,                          (4) Der Arbeitgeber hat über die Durchführung\n10. wenn dem Arbeitgeber die Lohnsteuer-             des Lohnsteuer-Jahresausgleichs die folgenden An-\nkarte des Arbeitnehmers nicht vorliegt,         gaben zu machen:\nz. B. weil er sie ihm ausgehändigt hat (§ 4            1. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und\nAbs. 5).                                                  in dem Lohnzettel des Ausgleichsjahrs ist\n11. nachdem der Arbeitgeber für den Arbeit-                    der erstattete Betrag oder - soweit gegen\nnehmer den Lohnzettel nach§ 48 der Lohn-                  Lohnsteuer für Lohnzahlungszeit.räume auf-\nsteuer-Durchführungsverordnung          ausge-            gerechnet wird, die nach dem 31. Dezember\nschrieben hat,                                            des Ausgleichsjahrs geendet haben - der\naufgerechnete Betrag je besonders anzu-\n12. soweit der Arbeitnehmer für das Aus-\ngehen. In diesen Fällen ist auf der\ngleichsjahr oder für einen Teil des Aus-\nLohnsteuerkarte und in dem Lohnzettel des\ngleichsjahrs gegenüber den Eintragungen\nAusgleichsjahrs als einbehaltene Lohnsteuer\nauf der Lohnsteuerkarte\nder Betrag anzugeben, der sich vor der Er-\na) nach einer günstigeren Steuerklasse                   stattung oder Aufrechnung ergibt. Soweit\noder Zahl der Kinder besteuert zu                     gegen Lohnsteuer für den letzten im Aus-\nwerden begehrt und der Arbeitgeber                    gleichsjahr endenden Lohnzahlungszeit.raum\ndies nach § 5 Abs. 2 nicht berücksichti-              aufgerechnet wird, ist als einbehaltene\ngen darf oder                                         Lohnsteuer der Betrag anzugeben, der sich\nb) höhere steuerfreie Beträge (§§ 20 bis 27               nach der Aufrechnung als Jahreslohnsteuer\nder Lohnsteuer-Durchführungsverord-                   ergibt.\nnung) geltend macht,\n2. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und\n13. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der                    in dem Lohnzettel des dem Ausgleichsjahr\nArbeitnehmer im Ausgleichsjahr neben                      folgenden Kalenderjahrs ist die Lohnsteuer,\nEinkünften aus nichtselbständiger Arbeit                  die auf den Arbeitslohn für Lohnzahlungs-\naus Berlin (West), von denen die nach § 5                 zeiträume entfällt, die nach dem 31. Dezem-\ndes Steuererleichterungsgesetzes für Ber-                 ber des Ausgleichsjahrs geendet hab_en, vor\nlin (West) um 20 vom Hundert ermäßigte                    Abzug der in Nummer 1 bezeichneten, für\nLohnsteuer zu erheben war, andere Ein-                    das Ausgleichsjahr erstatteten oder aufge-\nkünfte aus nichtselbständiger Arbeit be-                  rechneten Beträge anzugeben.\nzogen hat,\n3. Die den Arbeitnehmern erstatteten Beträge\n14. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers in                     sind bei der nächsten Lohnsteueranmeldung\nden Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Steuer-               und Lohnsteuerabführung in einer Summe\nerleichterungsgesetzes für Berlin (West)                  gesondert abzusetzen.\nder Arbeitnehmer, in den Fällen des § 5\nAbs. 1 Nr. 2 des Steuererleichterungs-                                    § 4\ngesetzes für Berlin (West) die Angehöri-\ngen des Arbeitnehmers seit mindestens                        Zuständigkeit des Finanzamts\nvier Monaten vor dem Ende des Aus-                (1) Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitneh-\ngleichsjahrs ihren ausschließlichen Wohn-       mers den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen,\n. sitz in Berlin (West) haben,\n1. wenn oder soweit nach § 3 der Lohnsteuer-\n15. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers die                    Jahresausgleich nicht vom Arbeitgeber\nunbeschränkte Steuerpflicht des Arbeit-                   durchzuführen ist oder der Arbeitgeber von\nnehmers nicht während des ganzen Aus-                     seiner Berechtigung, den Lohnsteuer-Jahres-\ngleichsjahrs bestanden hat (§ 9),                         ausgleich durchzuführen, keinen Gebrauch\n16. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der                    macht,\nArbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 des Einkom-               2. wenn das Finanzamt die Durchführung des\nmensteuergesetzes als beschränkt steuer-                  Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch seine\npflichtig zu behandeln ist (§ 10).                        Dienststellen für geboten hält.","974                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(2) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus-      stattende Betrag ergibt sich aus den §§ 5 bis io. Der\ngleich von Amts wegen durchzuführen, wenn auf der        erstattete Betrag ist auf der Lohnsteuerkarte des\nLohnsteuerkarte ein steuerfreier Betrag vorläufig        Ausgleichsjahrs zu vermerken.\neingelrngen ist und die endgültige Feststellung nach\n§ 27 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-\n§ 5\nnung nach Ablauf des Ausgleichsjahrs einen höhe-\nren steuerfreien ßetrng ergibt. Ergibt die Feststel-         Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs\nlung einen niedrigeren steuerfreien Betrag, so ist          (1) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\ndie sich ergebende Mehrsteuer nach § 28 a Abs. 1         ausgleichs wird der maßgebende Arbeitslohn (§ 6)\nZiff. B, § 46 Abs. 2 Ziff. 4 der Lohnsteuer-Durchfüh-    vermindert um den auf der Lohnsteuerkarte etwa\nrungsverordnung nachzufordern.                           eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag. Ist ein\n(3) Dus Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus-       Jahresbetrag nicht eingetragen worden, so ist die\ngleich nicht durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer        Summe der steuerfreien Beträge vom Arbeitslohn\nfür rlas Ausgleichsjahr nach § 46 Abs. 1 oder 2 des      abzuziehen, die beim Lohnsteuerabzug für die ein-\nEinkommensteucrgeselzes zu veranlagen ist.               zelnen Lohnzahlungszeiträume während der Gel-\ntungsdauer der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte\n(4) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-       zu berücksichtigen waren. Macht der Arbeitnehmer\nausg1eichs ist das Pinc1nzamt zuständig, in dessen Be-   höhere Freibeträge geltend, als auf der Lohnsteuer-\nzirk ckr Arbeitnehmer am 20. September des Aus-          karte eingetragen sind, so hat das Finanzamt den\ngleichsjahrs seinen Wohnsitz oder - in Ermange-          steuerfreien Jahresbetrag nach den Vorschriften der\nlung eines Wohnsitzes im Geltungsbereich des Ein-        §§ 20 bis 27 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-\nkomrncnsteuergr:~,etzes - seinen ge\\'vöhnlichen Auf-     nung zu ermitteln und vom Arbeitslohn abzuziehen.\nenthalt hatte oder nach diesem Zeitpunkt erstmalig\nbegründete. Bei mehrfachem Wohnsitz ist das Fi-             (2) Für den sich nach Absatz 1 ergebenden Ar-\nnanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich zu dem          beitslohn wird die Jahreslohnsteuer nach der für\nbezeichneten Zeitpunkt der Wohnsitz des Arbeit-          das Ausgleichsjahr maßgebenden Jahreslohnsteuer-\nnehmers befond, von dem ans er seiner Beschäfti-         tabelle ermittelt. Für die dabei anzuwendende Steuer-\ngung nachging. Ist hiernach in den Fällen der §§ 9       klasse und Zahl der Kinder sind die Eintragungen\nund 10 die Zuständigkeit eines Finanzamts nicht ge-      auf der Lohnsteuerkarte mit nachstehenden Maß-\ngeben, so ist in den Füllen des § 9 das Finanzc1mt       gaben zugrunde zu legen:\ndes letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent-                1. Waren während des Ausgleichsjahrs nach\nhalts im Geltungsbereich des Einkommensteuer-                      den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte\ngesetzes und in den Fällen des § 10 das Finanzamt                  verschiedene Steuerklassen anzuwenden, so\nder ßetriebstüttc zuständig, bei der cfor Arbeit-                  ist die günstigere Steuerklasse für das ganze\nnehmer zuletzt beschäftigt war. Für die Durchfüh-                  Ausgleichsjahr zugrunde zu legen, wenn\nrung eines gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresaus-                       die Eintragung der günstigeren Steuer-\ngleichs (§ 7 a) ist das Finanzamt zuständig, das für               klasse für einen Zeitraum von mehr als\ndie Durc}dührung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs                   vier Monaten gegolten hat; das gleiche gilt\nbei dem Ehemann zusUindig wäre.                                    für die Zahl der Kinder. Das Finanzamt hat\nentsprechend zu verfahren, wenn die Durch-\n(5) Der An trag des Arbeitfü~hmers ist spätestens\nführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs\nam 30. April des dem Ausglr:ichsjahr folgenden Ka-\nbeantragt wird, weil die Voraussetzungen\nlenderjahrs einzmeichen. Die Frist verlängert sich\nfür die Gewährung einer günstigeren Steuer-\nim Fall des § 7 a bis zum Ablauf der· Ffr;t für die\nklasse mindestens vier Monate im Aus-\nAbgabe der Tiinkommensteuererklärung für das Aus-\ngleichsjahr vorgelegen haben; das gleiche\ngleichsjahr. Bei Versäumung der Frist sind die Vor-\ngilt für eine günsti.gere Zahl der Kinder.\nschriften der §§ 86 und 87 der Reichsabgabenordnung\nSätze 1 und 2 dieser Nummer 1 gelten nicht,\nentsprcch::·:nd anzuwenden. Die für das Ausgleichs-\nwenn für einen Teil des Ausgleichsjahrs\njahr aus~JC::,chriebene Lohnsteuerkarte mit der Lohn-\nbei einem verwitweten Arbeitnehmer die\nsleuerbci,:clwinigung ist dem Antrag beizufügen. Bei\nSteuerklasse III (vergleiche Nummer 4) oder\nfehlender Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeit-\nbei anderen Arbeitnehmern die Steuer-\nnehmer auf Verlangen des Finanzamts eine beson-\nklasse IV (vergleiche Nummer 5) anzuwen-\ndere Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers vor-\nden war.\nzuleucm, die die in § 47 der Lolmsteuer-Durchfüh·-\nrungsverordnung vorgesehenen Angaben enthalten                  2. Hat in den Fällen der Nummer 1 die Ein-\nmuß. Arheiinehmer, die im Ausgleichsjahr unständig                 tragung der günstigeren Steuerklasse auf\nbeschäftigt waren, müssen die Dauer einer Ver-                     der Lohnsteuerkarte nicht für einen Zeit-\ndienstlosiqkeit durch besondere Unterlagen nach-                   raum von mehr als vier Monaten gegolten\nweisen oJer in anderer Weise gla_ubhaft machen.                    oder wird die Anwendung einer günstige-\nren Steuerklasse beim Finanzamt beantragt\n(6) Wi.rd der Antrag ganz oder teilweise abge-                  und haben die Voraussetzungen für die\nlehnt, so ist ein mit Rechtsrni U.elbelchrung versehe-             Gewährung der günstigeren Steuerklasse\nner Bescheid zu erteilen, gegen den das ordentliche                nicht mindestens vier Monate im Aus-\nRechtsmiL1.elverfahren gegeben ist (§ 235 Ziff. 5 der              gleichsjahr vorgelegen, so ist der Lohn-\nReichsJbgabenort1nung).                                            steuer-Jahresausgleich vom Arbeitgeber\n(7) Das Finanzamt führt den Lohnsteuer-Jahres-                  unter Zugrundelegung der ungünstigeren\nausgleich im Wege der Erstattung durch. Der zu er-                 Steuerklasse und\" anschließend auf Antrag","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1958                           975\nvom Finanzamt nach Maßgabe des§ 8 durch-                     Einkommensteuergesetzes nicht gestellt,\nzuführen; das gleiche gilt für die Zahl der                  so darf für die Ehegatten nur ein ge-\nKinder.                                                      meinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich\nna~h § 7 a durchgeführt werden.\n3. Bei Arbeitnehmern, die nach den Eintra-\ngungen auf der Lohnsteuerkarte in die                    b) Liegen die Voraussetzungen für eine\nSteuerklasse I fallen und vor dem 1. Sep-                    Zusammenveranlagung mit dem Ehe-\ntember des Ausgleichsjahrs das 50. Lebens-                   gatten nach § 26 des Einkommensteuer-\njahr vollendet haben, ist für das ganze                      gesetzes nicht vor, so kommen für die\nAusgleichsjahr die Steuerklasse II (0 Kin-                   Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-\nder) anzuwenden. Vollenden sie nach dem                      gleichs bei dem einzelnen Ehegatten nur\n31. August des Ausgleichsjahrs das 50. Le-                   die Steuerklassen I und II in Betracht,\nbcmsjahr, so hat der Arbeitgeber nach der                    die Nummern 1, 2 und 3 sind entspre-\nNummer 2 und das Finanzamt nach § 8 zu                       chend anzuwenden.\nverfahren.\n(3) Der Unterschied zwischen der nach Absatz 2\n4. War bei einem verwitweten Arbeitnehmer         ermittelten Jahreslohnsteuer und der Lohnsteuer,\nnach den Eintragungen auf der Lohnsteuer-      die von dem bei dem Lohnsteuer-Jahresausgleich\nkarte nur für einen Teil des Ausgleichs-       maßgebenden Arbeitslohn (§ 6) einbehalten worden\njahrs die Steuerklasse III anzuwenden oder     ist, wird ausgegli.chen.\nliegen die Voraussetzungen für die Anwen-\n(4) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 13 und 14\ndung der Stc~uerklasse III nur für einen Teil\nwird, vorbehaltlich der Vorschriften des § 8 Abs. 4\ndes Ausgleichsjahrs vor und ist deshalb\nund 5, die Lohnsteuer für die gesamten Einkünfte\nnach § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 1 für\naus nichtselbständiger Arbeit nach der Jahreslohn-\ndie Durchführung dc:s Lohnsteuer-Jahres-\nsteuertabelle für Arbeitnehmer in Berlin (West) er-\nausgleichs stets das Finanzamt zuständig,\nmittelt. Im übrigen sind die Vorschriften der Ab-\nso gilt das Folgende:\nsätze 1 bis 3 und des § 8 anzuwenden.\na) Haben beide Ehegatten im Ausgleichs-\njahr Arbeitslohn bezogen und liegen die\nVoraussetzungen für eine Zusammen-\n§ 6\nveranlagung mit dem Ehegatten nach\n§ 26 des Einkommensteuergesetzes vor                      Maßgebender Arbeitslohn\nund ist ein Antrag auf getrennte Ver-\n(1) Maßgebender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn\nanlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 4 des Ein-\n(einschließlich des Werts der Sachbezüge), der dem\nkommensteuergesetzes nicht gestellt, so\nArbeitnehmer im Geltungsbereich des Einkommen-\ndarf für die Ehegatten nur ein gemein-\nsteuergesetzes für die Lohnzahlungszeiträume des\nsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich nach\nAusgleichsjahrs zugeflossen ist. Dabei sind ohne\n§ 7 a durchgeführt werden.\nRücksicht darauf, ob der Arbeitslohn nachträglich\nb) Liegen die Voraussetzungen für eine Zu-     oder im voraus gezahlt worden ist, alle Lohnzah-\nsammenveranlagung mit dem Ehegatten        lungszeiträume zu berücksichtigen, die im Aus-\nnach § 26 des Einkommensteuergesetzes      gleichsjahr geendet haben. Sonstige, insbesondere\nnicht vor, so ist bei dem Lohnsteuer-      einmalige Bezüge gehören zum Arbeitslohn des Aus-\nJahresausgleich für den verwitweten Ar-    gleichsjahrs, soweit sie dem Arbeitnehmer im Aus-\nbeitnehmer die Steuerklasse III für das    gleichsjahr zugeflossen sind.\nganze Ausgleichsjahr zugrunde zu legen.\nWegen der anzuwenden Zahl der Kin-            (2) Zum Arbeitslohn (Absatz 1) gehören auch,\nder gelten die Nummern 1 und 2.            ohne Rücksicht auf die Behandlung beim Steuer-\nabzug vom Arbeitslohn im Laufe des Ausgleichs-\n5. War nach den Eintragungen auf der Lohn-        jahrs, die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge\nsteuerkarte für das Ausgleichsjahr oder für    für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn der\neinen Teil des Ausgleichsjahrs die Steuer-     Arbeitslohn 15 000 Deutsche Mark im Ausgleichs-\nklasse IV anzuwenden oder liegen die           jahr übersteigt (§ 32 a der Lohnsteuer-Durchfüh-\nVoraussetzungen für die Anwendung der          rungsverordnung).\nSteuerklasse IV für das Ausgleichsjahr oder\nfür einen Teil des Ausgleichsjahrs vor und        (3) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\nist deshalb nach § 3 Abs. 2 Nr. 4, § 4 Abs. 1  ausgleichs bleiben außer Betracht\nNr. 1 für die Durchführung des Lohnsteuer-            1. Bezüge, für die -die Erhebung der Lohn-\nJahresausgleichs stets das Finanzamt zu-                 steuer mit einem Pauschbetrag davon ab-\nständig, so gilt, vorbehaltlich der Vor-                 hängig gemacht worden ist, daß die Bezüge\nschriften der vorigen Nummer 4, das Pol-                 und die darauf entfallende Lohnsteuer beim\ngende:                                                   Lohnsteuer-Jahresausgleich unberücksich-\na) Liegen die Voraussetzungen für eine Zu-               tigt bleiben,\nsammenveranlagung mit dem Ehegatten               2. ermäßigt besteuerte Vergütungen für Ar-\nnach § 26 des Einkommensteuergesetzes                beitnehmererfindungen (§ 2 der Verordnung\nvor und ist ein Antrag auf getrennte                 über die steuerliche Behandlung der Ver-\nVeranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 4 des             gütungen für Arbeitnehmererfindungen vom","976                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nG. Juni   J 951  -    Bundesgesetzbl. I S. 388),  neten Arbeitslohn abzuziehen. Für den sich hier-\nwenn der Arbeitnehn1er nicht die Einbe-           nach ergebenden Arbeitislohn wird die Jahreslohn-\nziehung in den Lolrnsleucr-Jahresausgleich        steuer nach der Steuerklasse III ermittelt. Wegen\nbeantragt.                                        der Zahl der Kinder gilt § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2. Der\n(4) Die Summe der Beträge, die wegen Nichtvor-             Unterschied zwischen der so ermittelten Jahreslohn-\nlegung der Lohnslt!ucrkurte (§ 37 Abs. 1 der Lohn-            steuer und der Lohnsteuer, die von den Arbeits-\nsteuer-Durchführungsverordnung) beim Lohnsteuer-              löhnen beider Ehegatten einbehalten worden ist,\nabzug dem tatstid1 li chen Arbeitslohn hinzuzurechnen         wird ausgeglichen. In den Fällen des § 3 Abs. 2\nwaren, ist anch dem Arbeitslohn bei Vornahme des              Nr. 13 und 14 sind die Vorschriften des § 5 Abs. 4\nLohnsteuer-Jahresausgleichs hinzuzurechnen.                   anzuwenden.\n(3) Das Finanzamt, das den gemeinsamen Lohn-\nsteuer-Jahresausgleich durchführt, hat dem Finanz-\n§ 7                           amt, das für die Durchführung des Lohnsteuer-\nMehrere Dienstverhältnisse                   Jahresausgleichs der Ehefrau zuständig wäre, die\nDurchführung des gemeinsamen Lohnsteuer-Jahres-\nBei einem Ar bei tnchmer, der im Ausgleichsjahr            ausgleichs mitzuteilen.\ngleichzeilig aus mehreren gegenwärtigen oder frühe-\nren Dicmstvr!rhäl Lnissen von verschiedenen Arbeit-                                     § 8\ngebern Arbeitslohn bezogf:n hat, ist für die Durch-\nA..nwendung der Jahreslohnsteuertabelle\nführung des Lohnsl.C\\ucr-Jalm,1;ausgleichs der maß-\nin besonderen Fällen\ngdwndc J\\rbdhlohn (§ 6) aus allen Dienstverhält-\nnissen zus,;mnwnzurPchncm. Der auf der zweiten                   (1) Sind nach § 5 Abs. 2 im Ausgleichsjahr ver-\nund jeder weiteren Lohnsl(~uerkarte eingetragene              schiedene Steuerklassen oder verschiedene Zahlen\nHinzurechnun~Jsbetrag (§ 14 der Lohnsteuer-Durch-             der Kinder zugrunde zu legen, so ist die Jahres-\nfühn1rnr;verord nunn) bleibt unberücksichtigt. Die            lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn und der\nVoLjch rillen des § 5 s.i nd l)Jltsprechend anzuwenden.       Ja~ueslohnsteuertabelle für jede Steuerklasse oder\nZahl der Kinder, die während des Ausgleichsjahrs\nmaßgebend war, zu ermi.tteln und mit dem Teil-\n§ 7a                           betrag zu berücksichtigen, der sich nach dem Ver-\nhältnis des Zeitraums der Gültigkeitsdauer der\nGff:rnein~;,11ner l.obnsleu\"~l!'-•Jahresausgleich\nverschiedenen Steuerklassen oder der verschiede-\nbei Ehe:;atten\nnen Zahl der Kinder zu zwölf ergibt; dabei ist die\n(1) In den Fällen d1C)s § 5 Abs . 2 I'Jr. 4 Buchi,labe a  Gültigkeitsdauer der günstigeren Steuerklasse oder\nund Nr. 5 Duchsl.i:Lie a wirll <lurch das Finanzamt           Zah] der Küder auf volle Monate aufzurunden.\nauf A.nlng de1· Eri::uatten ein geineinsamer Lohn-            Die Summe der so ermittelten Steuerbeträge ergibt\nsteucr-J(1hresdu:,1Jlekh dnrchucführt. Können die             die Jahreslohnsteuer.\nEl1 :,~JDHcn tkn /\\ Lrd~J nicht U(,mcinsam stellen, weil         (2) Vvar wegen l',Tichtvorlegung der Lohnsteuer-\nciroe:r der Ehc>:Jd Ll(!Jl dazu ü u:; zwingenden Cründen      karte (§ 37 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungs-\nnidit in der LflU() ist C(kr weil ein Ehegatte ver-           verordnung) die Lohnsteuer na.ch der Steuerklasse I\n.-.torbcn ist, so ~f'niiqt es, wenn der andere Ehegatte       zu berechne:a, so ist Absatz 1 entsprechend anzu-\nden 1\\ntrau ::,lr:11 L                                        wen::lcn. Dabei ist für die Zeit, in der die Lohn-\n(2) Bei der Du rchfübrung des gemeinsamen Lohn-           steuerkarte dem Arbeitgeber nicht vorgelegen hat,\nsteuer-Jahrc\\~a usoleichs wird der maßgebende Ar-             die Steuerklasse I anzuwenden.\nh;:i tslohn (§ G) b::ider Fliegalten aus ihren sämtlichen        (3) Stellt das Finanzamt bei der Durchführung\nDi1m~;t vcrhül ln i ss(m zusarnrnengerechnet. Die auf         eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs (§ 4) fest, daß der\nden Lohnstmierknrlen der Ehegatten ctvva eingetra-            Arbeitnehmer für Kinder, die am 1. Januar des Aus-\nqrc:ncn IIinz11~cd1nunr1~lwl.ri:iue bleiben unberücksich-     gleichsjahrs das 18. Lebensjahr vollendet hatten,\ntigt. Von dem zusun1rncr>.uercchneten Arbeitslohn             Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkom-\nwerden (!i auf den Lohr1.r;tc~uerkartcn der Ehegatten\n1\n,'                                              mensteuergesetzes) erhalten hat und die Voraus-\ncingc'tra~jt!Een stPucrt'lc:icn Jahret,betriige, soweit sie   setzungen dafür im Laufe des Ausgleichsjahrs weg-\na.vf Grund der §§ ~~O bis 27 der Lohnsteuer-Durch-            gefallen sind, so ist nach Absatz 1 auch dann zu\nfrhn1nqsverordnung eingetragen worden sind, ab-               verfahren, wenn der Arbeitnehmer die Berichtigung\nge·ww:~n. Mi1<11cn die Ehc9c1tlen höhere steuerfreie          seiner Lohnsteuerkarte nicht beantragt hat. Dabei\nBeträge geltend, als auf den Lohnsteuerkarten ein-            sind die Steuerklasse und Zahl der Kinder zu-\ngetragen sind, so ist der steuerfreie Jahresbetrag            grunde zu legen, die für die einzelnen Monate maß-\nnach den Vorsdmlten der §§ 20 bis 27 der Lohn-                gebend gevlesen wären, wenn der Arbeitnehmer\nsteuer-Durcbführnngsverordnung zu ermitteln und               die Bericbti9ung beantragt hätte. Die Vorschriften\nvon dem zur:;~1 rnmengcrcchncten Arbeitslohn abzu-            in den Sätzen l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn\nziehen. Aufk rdern werden (~in Pauschbetrag, für              die Voraussetzungen für die gewährten Kinderfrei-\nWcrbun~,rr;ko~;ten von SG,1 Dentsche Mark und ein             beträge im Ausgleichsjahr mindestens vier Monate\nPauschbetrag für Sonderausgaben von 636 Deutsche              bestanden haben.\nM:ark abgezogen. Ubersteigt der maßgebende Ar-                   (4) In den Fällen des § 3 Abs, 2 Nr. 13 ist, wenn\nbeitslohn eines EhP9c1tlen nicht den Betrag von               der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Einkünfte aus\n564 Deut.sehe lvfork, so ist nur ein Betrag von 636           nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die sich aus\nDeutsche Mark zuzüglich des maß~:rebenden Arbeits-            Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin\nlohns dieses Ehegatten von dem zusammengerech-                 (West), von denen die nach § 5 des Steuererleich-","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1958                          977\nterungsgesetzes für Berlin (West) um 20 vom Hun-        schränkten Steuerpflicht sofort durchgeführt werden,\ndert ermäßigte Lohnsteuer zu erheben war, und           sofern nicht ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahres-\naus anderen Einkünften aus nichtselbständiger           ausgleich (§ 7 a) in Betracht kommt und die Grund-\nArbeit von mehr als 3000 Deutsdie Mark zusammen-        lagen dafür erst nach Ablauf des Ausgleichsjahrs\nsetzen, wie folgt zu verfahren:                         ermittelt werden können.\n1. Die Lohnsteuer, die auf den maßgebenden\nArbeitslohn (§§ 6, 7 und 7 a), vermindert\num den in Betrncht kommenden steuer-                                     § lO\nfreien Jahresbetrag (§§ 5, 7 und 7 a), nach          Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Personen,\nder allgemeinen Jahreslohnsteucrtabelle       die nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes\nentfällt, ist um 20 vom Hundert des Be-          als beschränkt steuerpflichtig zu behandeln sind\ntrags zu ermäßigen, der von dieser Lohn-\nsteuer nach dem Verhältnis der in Satz 1         (1) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird auch bei\nbezeichneten Einkünllc aus nichtselbstän-     einem Arbeitnehmer, der nach § 1 Abs. 3 des Ein-\ndiger Arbeit aus Berlin (West) zum Ge-        kommensteuergesetzes als beschränkt steuerpflichtig\nsamtbetrag der Einkünfte aus nichtselb-       zu behandeln ist, für den aus einem Dienstverhält-\nständiger Arbeit auf die in Satz 1 bezeich-   nis im Geltungsbereich des Einkommensteuerge-\nneten Einkünfte aus nichtselbständiger        setzes bezogenen Arbeitslohn nach den Vorschriften\nArbeit aus Berlin (West) entfällt.            für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer\ndurchgeführt, soweit sich aus § 40 Abs. 5 der Lohn-\n2. Sind auch die Voraussetzungen des Ab-         steuer-Durchführungsverordnung nichts anderes er-\nsc1tzes f oder des Absatzes 2 oder 3 gege-    gibt. Dabei ist, vorbehaltlich der Vorschriften des\nben, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe       Absatzes 2, die allgemeine J ahreslohnsteuertabelle\nAnwendung, daß die Summe der Steuer-          anzuwenden. Ist der Arbeitnehmer während eines\nbeträge, die in di~sen Fällen nach der all-   Teils des Ausgleichsjahrs unbeschränkt steuerpflich-\ngemeinen Jahreslohnsteuertabelle zu er-       tig gewesen, so ist der in Satz 1 bezeichnete Ar-\nmitteln ist, um 20 vom Hundert des Betrags    beitslohn in den Lohnsteuer-Jahresausgleich einzu-\nermäßigt wird, der von dieser Summe nach      beziehen.\ndem Verhültnis der in Satz 1 bezeichneten\nEinkünfte aus nichtsclbständiger Arbeit aus       (2) Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus\nBerlin (West) zum Gesamtbetrag der Ein-       nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus nichtselb-\nkünfte aus nichlsclbständiger Arbeit auf      ständiger Arbeit aus Berlin (\\!Vest) enthalten, von\ndie in Satz 1 bezeichneten Einkünfte aus      denen die nach § 5 des Steuererleichterungsgesetzes\nnichtselbsUindiger Arbeit aus Berlin (West)   für Berlin (West) um 20 vom Hundert ermäßigte\nentfällt.                                     Lohnsteuer zu erheben war, so gilt das Folgende:\n(5) Die Vorschriften in Absatz 4 Nr. 1 und 2 sind            1. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte\nin den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 14 entsprechend mit               aus nichtselbständig~r Arbeit nur Einkünfte\nder Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der in                   aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin\nAbsatz 4 Satz 1 bezeichneten Einkünfte aus nicht-                  (West) im Sinn des Satzes 1 enthalten\nselbständiger Arbeit aus Berlin (West) sämtliche                   oder besteht der Gesamtbetrag neben sol-\nEinkünfte aus nichtselbsUindiger Arbeit aus Berlin                 chen Einkünften aus anderen Einkünften\n(West) im Sinn des § 2 Nr. 4 des Steuererleichte-                  aus nichtselbständiger Arbeit von nicht\nrungsgesetzes für Berlin (West) treten.                            mehr als 3000 Deutsche Mark, so ist, ab-\nweichend von Absatz 1, die Jahreslohn-\nsteuertabelle für Arbeitnehmer in Berlin\n(West) anzuwenden.\n§ 9\n2. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte\nBeginn oder Wegfall der unbeschränkten                       aus nichtselbständiger Arbeit neben Ein-\nSteuerpflicht im Laufe des Ausgleichsjahrs                   künften aus nichtselbständiger Arbeit aus\nBerliri (West) im Sinn des Satzes 1 andere\n(1) Hat die unbeschränkte Steuerpflicht des Ar-\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\nbeitnehmers nicht während des vollen Ausgleichs-\njahrs bestanden, so find(~t, vorbehaltlich der Vor-                von mehr als 3000 Deutsche Mark ent-\nschrift des § 10, die Vorschrift des § 5 mit der Maß-              halten, so ist nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 oder 2\ngabe Anwendung, daß der maßgebende Arbeitslohn                     zu verfahren.\nund die einbeha.ltene Lohnsteuer, die auf die Dauer\nder unbeschränkten Steuerpflicht entfallen, und die\nsteuerfreien Beträge, die während der Dauer der                                    § 11\nunbeschränkten Steuerpflicht beim Lohnsteucrnbzug                             Steuerklassen\nzu berücksichtigen waren oder sich nc1ch § 5 Abs. 1\nAls Steuerklassen im Sinn dieser Verordnung\nSätze 2 und 3 für die Dauer der unbeschriinkten\ngelten die in § 2 der Verordnung über die Jahres-\nSteuerpflicht ergeben, dem Lohnsl:eUE-;r-Jahresaus-\ngleich zugrunde gelegt werden.                          lohnsteuertabelle vom 21. November 1958 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 7'13) bezeichneten Steuerklassen. Sie\n(2) Tst die unbe:;cbrDn\\ Ir!               im Lcrnfe  sind beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nach Maß-\ndes A11sgie:ichsjr11·1 ~s                                gabe der Vorschriften des § 5 Abs. 2 anzuvvenden.\nsteuer-Jahrc~s,msulPich ndch      VVecrfall  der nnbe-· Die auf den Lohnsteuerkarten 1958 ohne den Ver-","978                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nmerk „neu\" eingetragenen Steuerklassen sind auf                                                           § 12\ndie in Satz 1 bezeichneten Steuerklassen nach Maß-                                                Anwendungszeitraum\ngabe der fol9cnden Ubersicht überzuleiten:\nDiese Verordnung ist erstmals auf den Lohnsteuer-\nJahresausgleich für das Kalenderjahr 1958 anzu-\nStcucrk I ds~;e                              Anzuwendende Steuerklasse\nFi1111ilic,nsl,ind                                          wenden.\n(all) nilch i,in-                              (nu1) der J ahres!ohnstcuer-\nfld<h l'.inlfd(!llll(J\ntraqunq ,mf                                          l <1bEdlc! nach§ 1 der\n,1rif dr,r Lolin-\nder Lol1nslc•1H,r-                                   Veronlnunq über die\nkar1,, JD5B      slc11c·rk«rlc l!J:ifl\nJ ,1 hreslohns lcucrtabelle                             § 13\nAnwendung im Land Berlin\nDi•ese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nbei Arbeitnehmern, die\nnach dem 1. 9. 1908 ge-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nboren sind                        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Ersten Ge-\nledig                                             I           setzes zur Anderung des Einkommensteuergesetzes,\nqcsd1icd(~n\nbei Arbeitnehmern, die\ndes Körperschaftsteuergesetzes und des Gesetzes\nverwitwet\nvor dem 2. 9. 1908 ge-            zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\" -\nboren sind                        Steuererleichterungsgesetz für Berlin (West) - vom\nII            4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) und mit Ar-\nverhci ratet                                   IV             tikel 15 des Ges•etzes zur Änderung steuerlicher\nVorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-\nII          verheiratet                                     III\nkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts vom\n1                                    18. Juli 1958 (Bundesg'esetzbl. I S. 473) auch im Land\nBerlin.\nIIZ         lediq\ngeschieden\nverwitwet                  }                     II\n§ 14\nverheirntet                                     IV                         Nichtanwendung im Saarland\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nIII          verheirntet                                     III\n1\n§ 15\nIII Z        ledig\ngeschieden                 }                     II\nInkrafttreten\nverwitwet                                       III\nvcrheirntet                                     IV\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1958.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}