{"id":"bgbl1-1958-46-11","kind":"bgbl1","year":1958,"number":46,"date":"1958-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/46#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-46-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_46.pdf#page=21","order":11,"title":"Verordnung zur Überleitung des Lohnsteuerverfahrens auf die Vorschriften des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts","law_date":"1958-12-20T00:00:00Z","page":969,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Nr. 46 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1958                             969\nVerordnung zur Oberleitung des Lohnsteuerverfahrens\nauf die Vorschriften des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts.\nVom 20. Dezember 1958.\nAuf Grund des Artikels 5 Abs. 1 des Gesetzes zur                                Lohnsteuerkarte 1958 eingetragenen Fammenstand\nÄnderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet                                   und die Steuerklasse, nach der auf Grund der Uber-\nder Steuern vom Einkommen und Ertrag und des                                        leitung (Absatz 1) vom 1. September 1958 an Lohn-\nVerfahrensrechts vom 18. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I                               steuer einzubehalten ist, zu vermerken.\nS. 473) und des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommen-\nsteuergesetzes in der Fassung vom 23. September                                         (4) Führt die Uberleitung nach der Ubersicht in\n1958 (Bundesgcse!.7.'bl. I S. 672) verordnet die Bun-                               Absatz 1 zu einer ungünstigeren Steuerklasse oder\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                        zur Berücksichtigung einer geringeren Kinderzahl\nals derjenigen, die dem Arbeitnehmer zusteht, so\nkann der Arbeitnehmer beim zuständigen Finanzamt\n§ 1                                     die Eintragung der für ihn zutreffenden Steuerklasse\nUberJeitung der Steuerklassen                                      und Zahl der Kinder auf der Lohnsteuerkarte 1958\nbeantragen.\n(1) Die auf den Lohnsteuerkarten 1958 eingetra-\ngenen Steuerklassen sind, soweit hinter der Steuer-\nklasse nicht der Vermerk „neu\" (§ 2) eingetragen\nist, auf die nach § 2 der Verordnung über die                                                                  § 2\nJilhreslohnsteuertabelle vom 21. November 1958                                       Erstmalige Ausschreibung von Lohnsteuerkarten,\n(Bundesgesetzbl. I S. 773) geltenden Steuerklassen                                         Ä..nden.mg der Eintragung der Steuerklasse\nnach Maßgabe der folgenden Ubersicht überzuleiten:\n(1) Bei    erstmaliger Ausschreibung von Lohn-\n---·----------·-----------~---·----------\nStcuerklil.sse                                        Anzuwendende Steuer-\nsteuerkarten 1958 für Lohnzahlungszeiträume, die\nI' ,irni I i (•ns l,rnd\nnrirh Ein-\nnach Eiolrn:prnq                   kL1ssc der Lohnsteuer-      nach dem 31. August 1958 enden, hat die G~meinde-\ntr,HfUUfJ auf                                             lubPllc nach§ 1 der\nder Lohnsteu<•r-       auf der Lohn-\nVerordmmq über die        bchörde die nach § 1· maßgebende neue Steuer-\nkurte 195a       stcucrka rl <~ l'Vifl\nJ t1 hrns!ohnsteuertabelle   klasse mit dem Vermerk „neu\" einzutragen.\n(2) Bei   Änderung der Eintragung der Steuer-\nbei Arbeitnehmern, die         klasse auf den Lohnsteuerkarten 1958, die mit Wir-\nnach dem 1. 9. 1f.J08 qe-       kung von einem nach dem 31. August 1958 liegen-\nledig\nverwitwet\n)     boren sind\nI\nden Zeitpunkt vorgenommen wird, gilt Absatz 1\nentsprechend.\ngeschieden                       bei Arbeitnehmern, die\nvor dem 2. 9. 1908 qe-\nboren sind\nII                                        § 3\nverheiratet                                      IV                               Beseitigung von Härten\nbei Anwendung der Steuerklasse IV\nII        1 ~erheiratet                   1                  III                (1) Ist bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn be-\nziehen und beide nach Steuerklasse IV zu besteuern\nvee~-~-itwc-t-;---}- - I - I-                                    sind, der Arbeitslohn eines Ehegatten in einem\nLohnzahlungszeitraum, der nach dem 31. August\ngeschieden                                                       1958 endet, niedriger als der Eingangsbetrag der\nverheiratet                                      IV             Lohnstufe, bis zu der in Steuerklasse IV Lohnsteuer\nnicht erhob 0 n wird, so wird der Unterschiedsbetrag\nIII         I v·:::~:;r~t~~                                    III             auf Antrag der Ehegatten auf der Lohnsteuerkarte\ndes Ehegatten mit dem niedrigeren Arbeitslohn als\nIII Z        ledig                                                           Hinzurechnungsbetrag und in gleicher Höhe auf der\ngeschieden                      }                 II            Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten als steuer-\nverwitwet                                        III            freier Betrag eingetragen. Ist der Arbeitslohn des\nverheiratet                                      IV             geringer verdienenden Ehegatten niedriger als der\nPauschbetrag für Werbungskosten, so tritt bei der\nErmittlung des Unterschiedsbetrags an die Stelle\n(2) Vollendet ein unverheirateter Arbeitnehmer                                  des tatsächlichen Arbeitslohns der Pauschbetrag für\nder Steuerklasse I, der nach dem 1. September 1908                                  Werbungskosten. Das gilt auch, wenn der geringer\ngeboren ist, das 50. Lebensjahr, so hat der Arbeit-                                 verdienende Ehegatte vor Ablauf des Kalenderjahrs\ngeber von dem Lohnzahlungszeitraum an, in den                                       aus dem Di~nstverhältnis ausscheidet.\nder Tag nach der Vollendung des 50. Lebensjahrs\nfällt, die Steuerklasse II anzuwenden.                                                 (2) D.er Hinzurechnungsbetrag und der steuerfreie\nBetrag nach Absatz 1 sind frühestens mit \\!Virkung\n(3) Der Arbeitgcbc~r hat in dem Lohnkonto, das                                  für     die Lohnzahlungszeiträurne, die nach dem\nfür den Arbeitnehmer nach § 31 der Lohnsteuer-                                      31. August 1958 enden, auf der Lohnsteuerkarte ein-\nDurchführungsverordnung zu führen ist, den auf der                                  zutragen.","970                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n§ 4                                      auch die Kirchensteuern und Arbeitnehmeranteile\nan den Sozialversicherungsbeiträgen, so sind diese\nBesteuerung von Arbeitnehmern, die gleichzeitig\nBeträge für die Berechnung der Lohnsteuer dem\nin mehreren Dienstverhältnissen stehen\nArbeitslohn einmal hinzuzurechnen.\n(1) Die Lohnsteuer für den Arbeitslohn aus einem                         (2) Ein etwa auf der zweiten oder weiteren Lohn-\nDienstverhältnis, für das eine zweite oder weitere                       steuerkarte eingetragener steuerfreier Betrag ist\nLohnsteuerkarte vorgelegt wird, ist in Höhe von                          vor Anwendung des Steuersatzes von 20 vom Hun-\n20 vom Hundert des Bruttoarbeitslohns aus dem                            dert oder 25 vom Hundert vom Arbeitslohn abzu-\nzweiten oder weiteren Dienstverhältnis einzubehal-                       ziehen. Ein nach § 14 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durch-\nten. Der Steuersatz von 20 vom Hundert erhöht sich                       führungsverordnung auf der zweiten oder weiteren\nauf 25 vom Hundert, W(mn dc--)r Arbeitgeber die                          Lohnsteuerkarte etwa eingetragener Hinzurech-\nLohnsteuer übernimmt. Ubcrnimmt der Arbeitgeber                          nungsbetrag ist nicht zu berücksichtigen.\n§ 5\nBesteuerung von sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen\nFür die Besteuerung von sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen\n(sonstige Bezüge) sind die Vorschriften des § 35 der Lohnsteuer-Durch-\nführungsverordnung mit den folgenden Abweichungen anzuwenden:\n1. Von dem sonstigen Bezug ist die Lohnsteuer mit 20 vom Hundert\neinzubehalten, wenn die Bemessungsgrundlage innerhalb der Be-\nträge liegt, die sich aus der nachstehenden Ubersicht ergeben:\nBemessungsgrundlage\nin der Steuerklasse                                               bei Kinderfreibeträgen für\nvor der           nach der\nOberleitung        Oberleitung\n0                    1            2            3           4         5\nKinder              Kind          Kinder       Kinder     Kinder     Kinder\ngern.§ 1          gern.§ 1\nAbs. 1            Abs.1                  DM                 DM             DM           DM         DM         DM\n~--               ----               --------         - ---· -~---···\n1                2         3          4                    5            6             7          8         9\nvon       2 910                 -             -            -          -          -\nI                   I\nbis       9 209,99              -             -            -           -         -\nII\nIII                           von       4 620             5 520           7 200        9 000     10 800     12 600\nIII Z (ver-         III                                                 19 799,99    21 599,99  23 399,99  25 199,99\nbis      17 219,99         18 119,99\nwitwet)\nnz\n(ledig,\nverwitwet,                        von       3 750             5 010           6 690        8 490     10 290     12 090\ngeschieden)               II\nbis     10 049,99         11 309,99       12 989,99    14 789,99  16 589,99  18 389,99\nIIIZ\n(ledig,\ngeschieden)\nIIZ\n{verheiratet)                      von       2 940             3 390           4 230        5 130      6 030      6 930\nIV                                                                                     19 529,99\nIII Z                        bis      15 539,99         15 989,99       16 829,99    17 729,99  18 629,99\n(verheiratet)\nFür das sechste und jedes weitere Kind, für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag erhält, erhöhen\nsich die Beträge der Spalle 9 in den nach der Oberleitung geltenden Slcuerklassen II und III um je 1300 Dfvi,\nin der nach der Dberleitunq 9<:!tcmden Sleuerklilsse IV um je 900 DM.\nDer Stern~rsatz von 20 vom Hundert erhöht sich auf 25 vom Hun-\ndert, wenn der Ar_beitgeber die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug\nübernimmt.\n2. Ist die Bemessungsgrundla9e niedriger als der nach der Steuer-\nklasse und Zahl der Kinder in Betracht kommende Eingangsbetrag\nder Ubersicht in Nummer 1, so ist von dem sonstigen Bezug Lohn-\nsteuer nicht einzubehalten.","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1958                         971\n3. Ist die Bemessungsgrundlage höher als der                 2. Alle anderen beschränkt steuerpflichtigen\nnach der Steuerklasse und Zahl der Kinder in                Arbeitnehmer fallen in die nach der Uber-\nBetracht kommende Endbetrag aus der Uber-                   leitung (§ 1 Abs. 1) geltende Steuerklasse II.\nsicht in Nummer 1, so sind die Steuersätze aus           3. Für die Anwendung der Steuerklasse und\nden Tabellen in § 35 Abs. 1 der Lohnsteuer-                 die Berücksichtigung von Kinderfreibeträ-\nDurchführungsverordnung anzuwenden. Enthält                 gen sind die dem Arbeitgeber bekannten\ndie Eintragung der Steuerklasse auf der Lohn-               Verhältnisse des Arbeitsnehmers maßge-\nsteuerkarte 1958 den Vermerk „neu\" (§ 2), so                bend. Der Arbeitnehmer ist berechtigt,\nist von der Steuerklasse in Spalte 1 der Uber-              diese Verhältnisse dem Arbeitgeber durch\nsicht in § 1 Abs. 1 auszugehen, die unter Be-               eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.\nrücksichtigung des Familienstands der Steuer-\n(2) Die Vorschriften des § 40 Abs. 3 der Lohn-\nklasse in Spalte 3 der Ubersicht in § 1 Abs. 1\nentspricht.                                       steuer-Durchführungsverordnung sind nicht mehr\nanzuwenden.\n4. In den Fällen des § 1 Abs. 2 ist die bisherige                                § 7\nSteuerklasse II zugrunde zu legen.\nAnwendungszeitraum\n5. Die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug, der         Die Vorschriften dieser Verordnung sind, vor-\nim Rahmen eines Dienstverhältnisses gezahlt       behaltlich einer anderen Behandlung beim Lohn-\nwird, für das eine zweite oder weitere Lohn-      steuer-Jahresausgleich oder bei der Veranlagung\nsteuerkarte vorgelegt wird, beträgt ohne          zur Einkommensteuer, erstmals für laufenden Ar-\nRücksicht auf die Höhe der Bemessungsgrund-       beitslohn, der für einen Lohnzahlungszeitraum ge-\nlage 20 vom Hundert des sonstigen Bezugs,         zahlt wird, der nach dem 31. August 1958 endet,\nwenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuer trägt,       und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. August\nund 25 vom Hundert des sonstigen Bezugs,          1958 zufließen, anzuwenden.\nwenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer über-\nnimmt.                                                                       § 8\n6. § 35 Abs. 2 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchfüh-                       Anwendung im land Berlin\nrungsverordnung ist nicht mehr anzuwenden.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1,eitungsges,etzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\n§ 6\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des Ge-\nsetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf\nSteuerabzug bei beschränkt                dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und\nsteuerpflichtigen Arbeitnehmern              Ertrng und des Verfahrensrechts vom 18. Juli 1958\n(1) Für den Steuerabzug bei beschränkt steuer-        (Bundesgesetzbl. I S. 473) auch im Land Berlin.\npflichtigen Arbeitnehmern gilt, unbeschadet der\n§ 9\nVorschriften des § 50 a Abs. 4 des Einkommen-\nsteuergesetzes 1958, das Folgende:                                    Nichtanwendung im Saarland\n1. Unverheiratete beschränkt steuerpflichtige\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nArbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr nicht\n§ 10\nvollendet haben und bei denen kein Kin-\nderfreibetrag zu berücksichtigen ist, fallen                        Inkrafttreten\nin die nach der Uberleitung (§ 1 Abs. 1)         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ngeltende Steuerklasse I.                      kündung in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1958.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}