{"id":"bgbl1-1958-45-4","kind":"bgbl1","year":1958,"number":45,"date":"1958-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/45#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_45.pdf#page=23","order":4,"title":"Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß","law_date":"1958-12-18T00:00:00Z","page":939,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 45 -     Tag der Ausgabe:' Bonn, den 22. Dezember 1958                                939\nGesetz zur Ausführung\ndes Haag er Ubereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß.*)\nVom 18. Dezember 1958.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Kosten-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               schuldners befindet oder die Zwangsvollstreckung\ndurchgeführt werden soll.\nZustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen\n§ 5\n(Artikel 1 bis 16 des Ubereinkommens)\n(1} Ist der Antrag, die Kostenentscheidung für\n§ 1                                   vollstreckbar zu erklären, auf diplomatischem Wege\ngestellt (Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Ubereinkom-\nFür die Entgegennahme von Zustellungsanträgen                    mens), so hat das Amtsgericht eine von Amts wegen\n(Artikel 1 Abs. 1 des Ubereinkommens) oder von\nzu erteilende Ausfertigung seines Beschlusses der\nRechtshilfeersuchen (Artikel 8, Artikel 9 Abs. 1),                   Landesjustizverwaltung einzureichen. Die Ausferti-\ndie von einem auslündischen Konsul innerhalb der                     gung ist, falls dem Antrag stattgegeben wird, mit\nBundesrepublik Deutschland übermittelt werden, ist                   der Vollstreckungsklausel zu versehen. Dem Kosten-\nder Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen                  schuldner wird der Beschluß nur auf Betreiben des\nBezirk die Zustellung bewirkt oder das Rechtshilfe-                  Kostengläubigers zugestellt.\nersuchen erledigt werden soll. An die Stelle des\nLandgerichtspräsidenten tritt der Amtsgerichtsprä-                      (2) Hat der Kostengläubiger selbst den Antrag\nsident, wenn der Zustellungsantrag oder das Rechts-                  auf Vollstreckbarerklärung bei dem Amtsgericht\nhilfeersuchen in dem Bezirk des Amtsgerichts                         unmittelbar gestellt (Artikel 18 Abs. 3), so ist der\nerledigt werden soll, das seiner Dienstaufsicht                      Beschluß diesem und dem Kostenschuldner von\nuntersteht.                                                          Amts wegen zuzustellen.\n§ 2\n(1) Für die Erledigung von Zustellungsanträgen                                                     § 6\noder von Rechtshilfeersuchen ist das Amtsgericht                        (1) Gegen den Beschluß, durch den die Kosten-\nzuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vor-                    entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, steht\nzunehmen ist.                                                        dem Kostenschuldner ohne Rücksicht auf den Wert\ndes Beschwerdegegenstandes die sofortige Be-\n(2) Die Zustellung wird durch die Geschäftsstelle\ndes Amtsgerichts bewirkt. Diese hat auch den Zu-                      schwerde nach § 577 Abs. 1 bis 3, §§ 568 bis 575 der\nZivilprozeßordnung zu.\nstellungsnachweis (Artikel 1 Abs. 1, Artikel 5 des\nUbereinkommens) zu erteilen.                                             (2) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Voll-\nstreckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegt der\n§ 3                                    Beschwerde nach §§ 568 bis 571, 573 bis 575 der\nZivilprozeßordnung. Die Beschwerde steht, sofern\nFür die Ubermittlung eines Zustellungsantrages                   ·der Antrag auf diplomatischem Wege gestellt ist,\n(Artikel 1 Abs. 1 und 3 des Obereinkommens) oder                    dem Staatsanwalt zu. Hat der Kostengläubiger\neines Rechtshilfeersuchens (Artikel 8, Artikel 9                     selbst den Antrag bei dem Amtsgericht unmittelbar\nAbs. 1 und 3) durch den diplomatischen oder konsu-                    gestellt, so ist er berechtigt, die Beschwerde einzu-\nlarischen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland                    legen.\nwird eine Gebühr von zwei Deutsche Mark erhoben.\nDiese Gebühr bleibt außer Ansatz, wenn der Zu-                                                         § 7\nstellungsantrag oder das Rechtshilfeersuchen nicht                       Aus der für vollstreckbar erklärten Kostenent-\nerledigt werden kann.                                                 scheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der\nZivilprozeßordnung statt; § 798 der Zivilprozeß-\nordnung ist entsprechend anzuwenden.\nVollstreckbarerklärung von Kostenentscheidungen\n(Artikel 18 und 19 des Ubereinkommens)                                                        § 8\n§ 4                                       (1) Sollen von einem Kläger, gegen den eine\nKostenentscheidung ergangen ist (Artikel 18 des\n(1) Kostenentscheidungen, die gegen einen Klä-                   Ubereinkommens), in einem Vertragstaat Gerichts-\nger ergangen sind (Artikel 18 des Ubereinkom-                       kosten eingezogen werden, so ist deren Betrag für\nmens), werden ohne mündliche Verhandlung durch                      ein Verfahren derVollstreckbarerklärung (Artikel 18\nBeschluß des Amtsgerichts für vollstreckbar erklärt.                 Abs. 2) von dem Gericht der Instanz ohne mündliche\n(2) Ort.lieh zuständig ist das Amtsgericht, bei dem             Verhandlung durch Beschluß festzusetzen. Die Ent-\nder Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichts-                     scheidung ergeht auf Antrag der für die Beitreibung\nstand hat, und beim Fehlen eines solchen das Amts-                  der Gerichtskosten zuständigen Behörde.\n•) Das Ubereinkommen ist auf Seile 576 der Nummer 27 des Bundesgesetzblattes Teil II (Ausgabetag 20. 12. 58) verkündet.","940                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(2) Der Beschluß, durch den der Betrag der Ge-         hat. Er kann das Gesuch bei diesem Gericht auch\nrichtskosten festgesetzt wird, unterliegt der soforti-    zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären.\ngen Beschwerde nach § 577 Abs. 1 bis 3, § 567\nAbs. 2 und 3, §§ 568 bis 575 der Zivilprozeßordnung.         (2) Für die Ubermittlung eines Antrags auf Be-\nDie Beschwerde kann durch Erklärung zu Protokoll          willigung des Armenrechts durch den diplomatischen\nder Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung      oder konsularischen Vertreter de'r Bundesrepublik\neines Rechtsanwalts eingelegt werden.                     Deutschland werden Gebühren und Auslagen nicht\nerhoben.\nSchlußbestimmungen\nArmenrecht\n§ 11\n(Artikel 20 bis 24 des Obereinkommens)\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, züm\n§ 9                           Zwecke der Erleichterung und Beschleunigung des\nRechtshilfeverkehrs durch Rechtsverordnung die Er-\nFür die Entgegennahme von Anträgen auf Bewil-          ledigung von Zustellungsanträgen und Rechtshilfe-\nligung des Armenrechts, die von einem ausländi-           ersuchen sowie die Entscheidung über Anträge auf\nschen Konsul innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-        Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel für\nland übermittelt werden (Artikel 23 Abs. 1 des Uber-      die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen\neinkommcns), ist der Landgerichts- oder Amts-             zuzuweisen. Die Landesregi~rungen können diese\ngerichtspräsident zuständig. § 1 ist entsprechend         Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen\nanzuwenden.                                               übertragen\n§ 12\n§ 10\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe. des § 13 Abs. 1\n(1) Ein Angehöriger eines Vertragstaates, der im       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nAusland das Armenrecht für eine Klage vor einem            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nGericht eines anderen Vertragstaates auf dem in\nArtikel 23 des Ubereinkornrnens vorgesehenen Weg\n§ 13\nnachsuchen will, kann seinen Antrag auf Bewilli-\ngung des Armenrechts zusammen mit den erforder-              Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Haager\nlichen Unterlagen bei dem Amtsgericht einreichen,         Ubereinkommen über den Zivilprozeß vom 1. März\nin dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt        1954 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1958.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nvon Brentano"]}