{"id":"bgbl1-1958-45-3","kind":"bgbl1","year":1958,"number":45,"date":"1958-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/45#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_45.pdf#page=4","order":3,"title":"Neunte Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung","law_date":"1958-12-19T00:00:00Z","page":920,"pdf_page":4,"num_pages":19,"content":["920                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nNeunte Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung.\nVom 19. Dezember 1958.\nAuf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuer-            „84.56 bis 84.58 sämtliche Waren\ngesetzes in der Fassung vom 1. September 1951                   aus 84.59        Maschinen, Apparate und mecha-\n(Bundesgesetzbl. I S. 791) · verordnet die Bundes-                               nische Geräte, in Kapitel 84 an-\nregierung:                                                                       derweit weder genannt noch in-\n§ 1\nbegriffen, ausgenommen Kern-\nreaktoren und Teile davon\".\nDie Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbe-\nstimmungen zum Umsatzsteuergesetz - AStO) in                5. An die Stelle der bisherigen\nder Fassung vom 8. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I              Liste der Durchschnittswerte - Anlage      (zu § 4\nS. 671), zuletzt geändert durch Verordnung vom                 Abs. 2) -\n22. September 1958 (Bunclesgesetzbl. I S. 670), wird            Freiliste 1 - Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2) -\nwie folgt geändert:                                             Liste der Waren, die dem erhöhten Ausgleich-\n1. § 5 Abs. 3 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:                      steuersatz von 6 vom Hundert unterliegen - An-\n,, 7. Kleie und Futtermehl von Getreide - ausge-             lage 3 (zu § 5 Abs. 4) -\nnommen von Reis - aus Tarifnr. 23.02.                treten die dieser Verordnung beiliegenden Neu-\n2. In der Liste der Durchschnittswerte - Anlage· 1              fassungen der\n(zu § 4 Abs. 2) - wird bei der Tarifnr. aus 09.01           Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2)\nder in Spalte 3 bestimmte Durchschnittswert                  Anlage 2. (zu § 7 Abs. 2)\n,,540\" geändert in ,,490\".\nAnlage 3 (zu § 5 Abs. 4).\n3. Die Freiliste 1 - Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2) - wird\nwie folgt geändert:\n§ 2\na) Bei der Tarifnummer aus 14.01 wird in dem\nAbsatz aus C hinter „gequetscht,\" eingefügt           Die Vorschrift in § 1 Nr. 3 Buchstabe c der Achten\n,, auf Länge geschnitten,\".                        Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuer-\nordnung vom 22. September 1958 (Bundesgesetzbl. I\nb) Die Tarifnummer aus 25.06 wird durch folgen-\nS. 670) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1958 ab an-\nden Absatz erweitert:\nzuwenden.\n,,aus B - Quurzite:\n1 - in Stücken oder roh behauen\".                                 § 3\nc) Die Tarifnummer aus 25.16 wird durch folgen-             Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12\nden Absatz erweitert:                              Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\n,,aus B - Serpentinstein, roh oder roh be-         nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nhauen\".                                Berlin.\nd) Es wird neu aufgenommen die Tarifnummer                                          § 4\n,, aus 25.25 Natürlicher Bernstein\".\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\ne) In der Tarifnummer aus 76.01 wird im Unter-\nabsatz B-1 - b die Jahreszahl „ 1958\" geändert\nin „ 1959\".                                                                   § 5\n4. In der Liste der Waren, die dem erhöhten Aus-               Die Vorschrift in § 1 Nr. 3 Buchstabe a tritt mit\ngleichsteuersatz von 6 vom Hundert unterliegen           Wirkung vom 1. Oktober 1958, die Vorschrift in § 2\n- Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4) - wird an Stelle der          am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung\nTarifnummern B4.56 bis 84.59 sämtliche Waren             in Kraft; im· übrigen tritt diese Verordnung am\ngesetzt                                                  1. Januar 1959 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1958.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes\nDr. Lind r a t h","Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                          921\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 2)\nListe der Durchschnittswerte\nDurchschni ttiswert\nTa,rif-                                                                                    für 1 dz\nnummerr                            Bezeichnung der Waren                                  Zollgewicht\nDM\naus 09.01     A - 1 - a - Kaffee, nicht geröstet, mit einem Koffeingehalt von mehr\nals 0,2 Gewichtshundertteilen .......................... .          490\n09.02    Tee:\nA - in Packungen mit einem Gewicht von 5 kg oder weniger ...... .              1725\nB - anderer     ................................................... .           575\naus 27.01     aus A - Steinkohle:\nerzeugt\nin Lothringen                                                             5,70\nim Saarland ............................................ .                5,70\naus 27.04     aus A - Koks und Schwelkoks, ausgenommen Koksgrus·, aus Stein-\nkohle:\nerzeugt\nin Lothringen ........................................... .               6,50\nim Saarland ............................................ .                6,50\naus 27.10     Erdöle und Schieferöle, bearbeitet:\naus A - 1 - Benzin .............................................. .               23,20\nmittelschwere Ole (Leuchtöl und Traktorenkraftstoff)                  18\naus A - 2 - Schweröle:\nGasöle ............................................... .              15,30\nSchweröle unter Zollsicherung nach Anmerkung 1 oder 2\n(sog. Heizöle):\nGasöle (sog. h~ichte Heizöle) .......................... .           12,85\nandere (sog. mittlere oder schwere Heizöle) ............ .            7,35\naus 27.13     aus A - Paraflin, mit Ausnahme des Weichparaffins ............... .               55\nParaffingatsch .......................................... .              35\naus 27.14     A - Bitumen ................................................... .\nA - 2 - Reinigungsextrakte unter Zollsicherung nach Anmerkung 1\noder 2 (sog. mittlere oder schwere Heizöle) ......... _- ....... .         7,35\n1\n) Der Anwendunq d(~s Durchschnittswerts ist das Eigengewicht zugrunde zu legen.","922                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nAnlage. 2\n(zu § 7 Abs. 2)\nFreiliste 1\nTarif-\nnummer                                  Bezeichnung der Waren\nAnml~rkung   Genießbares flüssiges Eigelb, haltbar gemacht, nicht gezuckert (aus Abs. B - 1 - b),\nzu 04.05     zur industriellen Herstellung von Waren der Tarifnr. 19.03 unter Zollsicherung\naus 05.02    Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tier-\nhu.are zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln, roh, auch gekocht;\nAbfälle dieser Borsten oder Haare\naus f15.03   Roßhaar und Roßhaarabfälle usw.:\naus A - nicht gekrollt:\n1 - roh, auch gewaschen, gekocht oder entfettet\naus 05.04    Schafdärme, getrocknet oder unter Verwendung von Naphthalin konserviert\n05.06    Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle ungegerbter Häute oder\nFelle\naus 05.08    Knochen und Stirnbeinzapfen usw.:\naus B - andere, ausgenommen Knochenstücke kleiner als eine Erbse (Knochen-\ngrieß und Knochenschrot)\naus ()'.5.09 Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh, einschließlich Abfälle,\nausgenommen Mehl\naus 05.12    Schalen von Weichtieren, roh, auch entrindet\naus 12.01    Olsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert:\nB - andere\naus 12.07    Ägyptisches Bilsenkraut (Hyoscyamus muticus), Brechnuß, Brechwurzel, China-\nrinde, Duboisiablätter, Blätter des wolligen Fingerhuts, Jaborandiblätter,\nJohymberinde, Kalabarbohnen, Kokablätter, leere Mohnkapseln, Mutterkorn,\nQuillajarinde, Rauwolfiawurzel, Sabadillsamen, Blätter, Samen und andere Teile\ndes Stechapfels, Strophantussamen\naus 12.08    A - 2 - a - Johannisbrotkerne, ungeschält\n13.01   Pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben\naus 13.02    Stoc:klack, Körner lack, Schellack usw.:\nB - andere\naus 13.03    aus A - 2 - Pflanzensäfte\naus 14.01    Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung ver-\nwendeten Art usw.:\nA - 1 - Stuhlrohr, roh, auch gewaschen, anders gereinigt, geschwefelt oder auf\nLänge geschnitten\naus B - Korbweiden:\naus 1 - ungespalten:\na - ungeschält\naus b - nur geschält","Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                        923\nTarif-\nnummer                                    Bezeichnung der Waren\n-----·----------------------------------~----------\n(noch         aus C - andere, roh, gereinigt oder gequetscht, auf Länge geschnitten, auch zu\naus 14.01)              Strängen gedreht, jedoch nicht anders bearbeitet, ausgenommen Getreide-\nstroh\naus 14.02     Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art usw.·\nA - 1 - Kapok, nicht kardiert\nB - andere\naus 14.03     lstcl, roh, auch in Strängen, Bündeln oder im Schweif\naus 14.04     Steinnüsse\naus 14.05     Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auch\nzu Strängen gedreht, roh, nicht gemahlen\nAnmerkung 1   Schweineschmalz (Abs. A) zum Umschmelzen in Schmalzsiedereien unter Zoll-\nzu 15.01      sicherung\nAnmerkung 2   Waren der Tarifnr. 15.01 unter Zollaufsicht ungenießbar gemacht oder zur Ver-\nZU  15.01     arbeitung zu technischen Zwecken unter Zollsicherung\nAnmerkun9\"    Waren der Tarifnr. 15.02 unter Zollaufsicht ungenießbar gemacht oder zur Ver-\nzu 15.02      arbeitung zu technischen Zwecken unter Zollsicherung\naus 15.04     Fette und Ole von Fischen usw.:\nA - Leberöle von Fischen der Gadusart:\n1 - roh\naus B - andere:\n2 - andere\n15.06     Andere tierische Fette und Ole (z.B. Klauenöl, Knochenfett, Abfallfett)\naus 15.07     Fette pflanzliche Ole - ausgenommen Rizinusöl - flüssig oder fest, roh, gerei-\nnigt oder raffiniert, in Behältnissen mit einem Gewicht von 5 kg oder mehr:\nA - Olivenöl\naus B- andere:\n1 - unbearbeitet, auch mechanisch geklärt oder entwässert\naus 2 - c - Palmöl, gebleicht\naus 15.11     Glyzerin usw.:\nA- aus natürlichen Olen oder Fetten, roh, einschließlich Glyzerinwasser und\n-unter laugen\nAnmerkung     Gehärtetes Walöl und gehärtetes Fischöl\nzu 15.12\n1. zur industriellen Herstellung von Waren der Tarifnr. 15.13 oder\n2. zum Abpacken in Packungen für Endverbraucher unter Zollsicherung\n15.17     Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanz-\nlichen Wachsen\naus 18.01     Kakaobohnen, auch Bruch, roh\naus 22.01     aus B - natürliches Wasser","924                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nTarif-\nnummer                               Bezeichnung der Waren\nilllS 23.03 Aus inländischen Zuckerrüben gewonnene ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, die\nvon ausländischen Zuckerfabriken an die Erzeuger der Rüben vereinbarungs-\ngemäß zurückgeliefert werden\n23.04 Olkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Ole, ausge-\nnommen Oldraß\n23.05 Wcintrub; Weinstein, roh\n25.02 Schwefelkies, nicht geröstet\naus 25.06   aus A - Quarze:\n1 - in Stücken\naus B - Quarzite:\n1 - in Stücken oder roh behauen\nclUS  25.07 Kaolin; Ton, auch feuerfest, nur roh; Andalusit, Cyanit, Sillimanit, ausgenommen\ngepulvert, gemahlen oder gebrannt\naus 25.10   B - Natürliche Kalziumphosphate usw., nicht gemahlen\naus25.12    aus B - Tripel, Molererde\naus 25.13   aus B - andere:\n1 - Bimsstein\naus 2 - Schmirgel\naus 23.14   Schiefer, auch gespalten, roh behauen oder durch Sägen lediglich zerteilt, jedoch\nnicht zerkleinert oder gemahlen\naus 25.15   aus A - Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein:\n1 - roh oder roh behauen\naus 25.16   aus A - Granit, Porphyr, Syenit und Labrador:\n1 - roh oder roh behauen\naus B - Serpentinstein, roh oder roh behauen\naus 25.17   Feuerstein (Flintstein), nur roh oder geschreckt\naus 25.19   Natürliches Magnesiumkarbonat (Magnesit); gebrannter Magnesit, nicht gemahlen\naus 25.21   Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschläge oder zur Herstellung\nvon Kalk oder Zement verwendet werden, ausgenommen gemahlene\n25.24 Asbest\naus 25.25   Natürlicher BernstPin\naus 25.26   Glimmer, auch in ungleichmäßige Scheiben gespalten, ausgenommen gemahlen;\nGlimmer abfall\naus 25.27   aus B - Natürlicher Speckstein und Talk, auch roh behauen oder durch Spalten\noder Sägen lediglich zerteilt·\naus 25.28   A - natürlicher Kryolith","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                        925\nT.arif-\nnummer                                   Bezeichnung der Waren\naus 25.30     aus A - Rasorit und Pandermit\naus 25.31     aus A - Leuzit, Nephelin lind Nephelinsyenit, ausgenommen gepulvert ode::\ngemahlen\naus 25.32     aus B - 2 - Cölestin (natürliches schwefelsaures Strontium); andere mineralischo\nStoffe (als Cölestin), anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus-\ngenommen gepulvert oder gemahlen\naus 26.01     Metallurgische Erze, auch angereichert, mit Ausnahme von gemahlenem Braun-\nstein; Schwefelkiesabbrände\n26.02    Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung\n26.03    Aschen und Rückstände, die Metall oder Metallverbindungen enthalten (ausge-\nnommen solche der Tarifnr. 26.02)\naus 26.04     Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche, jedoch mit Ausnahme\nder Knochenasche\n27.05 a  Stadtgas, Ferngas usw.\n27.09    Erdöl und Schieferöl, unbearbeitet\naus 27.15     Naturasphalt\naus 28.01     aus D - Jod:\n1 - roh\naus 28.04     aus C - andere Nichtmetalle:\n2 - Selen\naus 28.05     aus D - Metalle der seltenen Erden, einschließlich Yttrium und Scandium; Queck-\nsilber\naus 28.50     Radioaktive chemische Elemente usw.:\naus A - 3 - Radium\nC - künstlich radioaktive Isotope, bis zum 31. Dezember 1960\naus D - 4 - Radiumsalze\naus 29.01     aus B - 1 - alpha-Pinen\naus 29.16     aus A - acyclische Oxysäuren:\naus 3 - rohes Kalziumtartrat\naus B - cyclische Oxysäuren:\naus 5 - Gallussäure\naus 29.42     aus C - andere Alkaloide:\n2 - a - Kokain, roh\naus 4 - Theobromin\naus 31.03     aus A - Thomasphosphatschlacken:\naus 1 - ungemahlen, mit einem Gehalt an P205 von weniger als 14 0/o","926                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nTarif-\nnummer                                Bezeichnung der Waren\naus 32.01  Pflanzliche Gerbstoffauszüge:\naus A - ohne Zusatz von Ligningerbextrakten:\naus 1 - Gambir\naus 32.04  aus A - Katechu\naus 34.02  Organische grenzflächenaktive Stoffe usw.:\nA - 2 - wasserlösliche Salze der Naphthensäuren\naus Anmerkung Kasein des Abs. A zur Herstellung von Kunsthorn unter Zollsicherung\nzu 35.01\naus 38.05  Tallöl:\nA - roh, auch Kokillöl\naus 38.07  Balsamterpentinöl; Wurzelterpentinöl usw.:\nB - andere\naus 38.08  aus B - Kolophonium, auch polymerisiert oder oxydiert; Wurzelharzrückstände,\nnicht auf der Grundlage von Abietinsäuren\naus 38.19  Chemische Erzeugnisse usw.:\naus A - unvermischte Erzeugnisse und Rückstände:\n1 - Naphthensäuren, ihre Ester und ihre wasserunlöslichen Salze:\na - Naphthensäuren und ihre Ester\nb - wasserunlösliche Salze der Naphthensäuren\n9 - geglühte natürliche Kalziumphosphate, nicht aufgeschlossen\naus 39.05  A - Schmelzharze\naus 40.01  Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, roh (einschließlich Latex, auch stabilisiert)\naus 40.02  Synthetischer Kautschuk\n40.04  Abfälle, Schnitzel und Staub von Kautschuk usw.\naus 40.14  A - vorvulkanisierter Latex\naus 40.15  B - Abfälle, Staub und Bruch von Hartkautschuk\n41.01  Rohe Häute und Felle (frisch, gesalzen, getrocknet, geäschert oder gepickelt)\n41.09  Schnitzel und andere Abfälle von Leder usw.\n43.01  Rohe Pelzfelle\naus 44.01  Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln;\nHolzabfälle (ausschließlich Sägespäne)\nbis zum 31. Dezember 1959\naus 44.03  Rohholz, auch entrindet usw.:\nB - anderes, bis zum 31. Dezember 1959\naus 44.10  Holz, nur grob zugerichtet, jedoch nicht abgerundet, für Gehstöcke, Regenschirme,\nPeitschen usw.","Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                       927\nTarif-\nnummer                                   Bezeichnung der Waren\naus 45.Cl     Naturkork, unbearbeitet, und Korkabfälle\naus 46.01     Chinesische Seegrasschnur (auch chinesische Binsenschnur und Elhaschnur)\naus 47.01     aus A - Baumwoll-Linters in Bogen, wenn sie unter Zollsicherung zerrissen, zer-\nfasert oder chemisch gelöst werden\naus B - 1 - Baumwoll-Linters in Bogen\naus 47.02     Papierabfälle und Pappabfälle; Papierwaren usw.:\nA - augenscheinlich nur zur Herstellung von Halbstoff geeignet\nAnmerkung      Waren des Absatzes B, unter Zollaufsicht unbrauchbar gemacht oder zur Her-\nzu 47.02       stellung von Halbstoff unter Zollsicherung\n50.01    Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet\naus 50.02      Grege, weder gedreht noch gezwirnt, roh\naus 50.03      Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Seidenraupenkokons und\nReißspinnstoff); Schappeseide, Bouretteseide und Kämmlinge; alle diese auch\ngekrempelt oder gekämmt, ausgenommen Spinnbänder (Florbänder) und Vor-\ngarne\naus 53.01     Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt, roh, auch gewaschen\naus 53.02     Feine und grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt, roh, auch gebeizt\noder gewaschen\naus 53.03     Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (ausgenommen Reiß-\nspinnstoff), roh, auch gebeizt oder gewaschen\naus 54.01     Flachs, roh, geröstet oder geschwungen; Werg und Abfälle (einschließlich Reiß-\nspinnstoff), roh\naus 54.02     Ramie, roh, geschält, entleimt oder geschwungen; Werg und Abfälle (einschließ-\nlich Reißspinnstoff), roh\naus 55.01      Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, roh, auch gewaschen, entfettet\noder gereinigt\n55.02    Baumwoll-Linters\naus 55.03     Abfälle von Baumwolle (ausgenommen Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch\ngekämmt\nAnmerkung      Garnabfälle aus künstlichen Spinnstoffen zum Herstellen von Putzwolle unter\nzu 56.03-B    Zollsicherung\naus 57.01     Hanf (Cannabis sativa), roh, geröstet oder geschwungen; Werg und Abfälle (e;n-\nschließlich Reißspinnstoff), roh\naus 57.02     Manilahanf (Abaca oder Musa textilis), Werg und Abfälle (einschließlich Reiß-\nspinnstoff), roh oder bearbeitet (jedoch nicht versponnen), ausgenommen ge-\nhechelt oder gekrempelt\naus 57.03   • Jute, roh, geröstet, geschält oder geschwungen; Werg und Abfälle (einschließlich\nReißspinnstoff), roh                                                             ·","928                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nTarif-\nnummer                                Bezeichnung der Waren\naus 57.04   Andere pflanzliche Spinnstoffe, Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff), roh oder\nbearbeitet (jedoch nicht versponnen), ausgenommen gehechelt, gekrempelt, ge-\nkämmt, gebleicht oder gefärbt, jedoch ungefärbte Bristle-Fiber (Kokosfaser) auch\nin ZwP.i- und Dreiband\naus 57.07  A - Kokosgarne\naus 63.01  Altwaren aus Spinnstoffen zu den in der Anmerkung zu Tarifnr. 63.01 genannten\nZwecken unter Zollsicheruhg\n63.02 Lumpen; Abfälle von Bindfäden, Seilen usw.\naus 71.01  Echte Perlen, roh\naus 71.02  Edelsteine und Schmucksteine, roh, gestigt oder gespalten\naus 71.03  Synthetische Steine und rekonstituierte Steine, roh\naus 71.04  Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen\naus 71.05  Silber und Silberlegierungen usw.:\nA - unbearbeitet\naus 71.07  Gold und Goldlegierungen usw.:\nA - unbearbeitet\naus 71.09  Platin, Platinbeimetalle usw.:·\nA - unbearbeitet\n71.11  Edelmetallasche und -gekrätz; Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Edelmetallen\naus 73.02  J - Ferronickel\n74.01  Kupfermatte; Rohkupfer; Bearbeitungsabfälle usw.\naus 74.02  Kupfervorlegierungen, die mehr als 50 Gewichtshundertteile Kupfer enthalten\naus 74.06  A - grobes Pulver aus Kupfer\n75.01  Nickelmatte, Nickelspeise und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelherstel-\nlung; Rohnickel; Bearbeitungsabfälle usw.\naus 75.03  aus C - 1 - grobes Pulver aus Nickel\naus 76.01  Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle usw.:\naus A - nuklearer Beschaffenheit:\n2 - Bearbeitungsabfälle und Schrott:\nSpäne und Staub aller Art\nandere Bearbeitungsabfälle, bis zum 31. Dezember 1959\nSchrott\naus B - andere:\n2 - Bearbeitungsabfälle und Schrott:\n· Späne· und Staub aller Art\nandere Bearbeitungsabfälle, bis zum 31. Dezember 1959\nSchrott","Nr. 45 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                          929\nTarif-\nnummer                                             Bezeichnung der Waren\n77.01             Rohmagnesium; Bearbeitungsabfälle usw.\naus 77.04               A - Beryllium (Glucinium), roh\n78.01              Rohblei; Bearbeitungsabfälle usw.\n79.01              Rohzink; Bearbeitungsabfälle usw.\naus 79.03,              B - Pulver, einschließlich Zinkstaub\n80.01              Rohzinn; Bearbeitungsabfälle usw.\naus 80.04               B - 1 - grobes Pulver aus Zinn\naus 81.03               Tantal usw.:\nA - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus 81.04               Andere unedle Metalle usw.:\naus A - Wismut:\nl - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus B - Antimon, Cadmium, Chrom:\n1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus C - Kobalt:\n1 - Matte; Bearbeitungsabfälle und Schrott\n2 - roh\naus D - Niob (Columbium):\n1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus E - Uran und Thorium:\n1- roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus F - Zirkon:\n1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus G - andere unedle Metalle:\n1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus 89.01               Seeschiffe\naus 89.02               Seeschlepper\naus 89.03               Seeschiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von\nuntergeordneter Bedeutung ist, ausgenommen Schwimmbagger\n89.04              Wasserfahrzeuge zum Abwracken\nAnmerkungen:\n1. Die Befreiung von der Ausgleichsteuer gilt für alle Waren, die durch die Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif\nden in der Freiliste I aufgeführten Tarifnummern zugewiesen sind, soweit nicht in der Liste selbst etwas anderes\nbestimmt ist.\n2. Von der Ausgleichsteuer ist auch elektrischer Strom befreit.","930                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nAnlage 3\n(zu § 5 Abs. 4)\nListe der Waren,\ndie dem erhöhten Ausgleichsteuersatz\nvon 6 vom Hundert unterliegen\nTarif-\nnummer                              Bezeichnung der Waren\naus 05.07     B - 2 - a - Bettfedern und Daunen\naus 11.07     Malz, geröstet\naus 16.01     Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut, in\nBehältnissen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger\naus lG.02     Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht, in Behält-\nnissen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger\naus lG.04     aus C - andere Fische, zubereitet oder haltbar gemacht usw., in Beh'ältnissen mit\neinem Gewicht von 1 kg oder weniger\naus 17.02     Stärkesirup, handelsübliche Trockenglukose, sog. technischer Stärkezucker, Trau-\nbenzucker und Malzzucker\n17.04     Zuckerwaren ohne Kakaogehalt\n18.05     Kakaopulver, nicht gezuckert\n18.06     Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\n19.02     Zubereitungen zur Ernährung von Kindern usw.\naus 19.04     A - Kartoff elsago\naus 19.08     Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao, ausgenommen Zwieback\n20.01     Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, mit Essig zubereitet usw.\naus 20.02     Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, in Be-\nhältnissen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger\n20.05     Konfitüren usw.\naus 20.06     Früchte in anderer Weise zubereitet usw.:\nA- Fruchtmark und Fruchtpülpe:\n2 - in anderen Behältnissen\nB - andere\n20.07     Fruchtsäfte (einschließlich Traubensaft) und Gemüsesäfte, nicht gegoren usw.\n21.02     Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee usw.\naus 21.03     B - Senf\n21.05     Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen\n21.07    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen","Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                     931\nTilrif-\nnumuwr                                  Bezeichnung der Vvaren\naus 22.05            A- Schaumwein\naus 22.09            A - 3 - Likör und andere alkoholische Getränke\nB - zusarumcngesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Getränken\n22.10            Speiseessig\naus 24.02            Tabak, verarbeitet:\nA- Zigarren und Zigarrenwickel\nB - Zigaretten\nC - Rauchtabak\nD - Kautabak und Schnupftabak\naus 29.14            Einbasische Säuren usw.:\nA- acyclische:\n2 - Essigsäure\n3 - Essigsäureanhydrid; Halogenide der Essigsäure\n4 - Chloressigsäure, Bromessigsäure\naus 29.43            aus A - Glukose\naus C - Maltose\n30.03 bis 30.05  Sämtliche Waren\n32.08 bis 32.10  Sämtliche Waren\naus 32.13            B - Tinten und Tuschen\naus 33.04            A- Aromastoffe für die Lebensmittelindustrie, unmittelbar verwendbar\naus B - andere:\n2 - mit einem Gehalt an Athylalkohol von mehr als 5 Gewichtshundert-\nteilen\n33.05 und 33.06  Sämtliche Waren\n34.01            Seifen, einschließlich Medizinalseifen\naus 34.02            Organische, grenzflächenaktive Stoffe usw.:\nsämtliche Waren, ausgenommen: wasserlösliche Salze der Naphthensäuren und\nder Sulfonaphthensäuren (A-2 und A-3)\n34.06            Kerzen (Lichte) aller Art usw.\n35.03            Gelatine usw.\n35.05            Dextrine usw.\n36.03            Zündschnüre; Sprengzündschnüre\n37.01 bis 37.08  Sämtliche Waren\n38.11 und 38.12  Sämtliche Waren","932                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nTctrif-\nnunintL!r                                      Bezeichnung der Waren\naus 3B. l9          B - 11 - 1Lllsmittcl für die Spinnstoffindustrie usw.\naus 39.01           i!L1s 1) -  Rdl('Xmatcrial\nWd   rt'!l cHlS S!olll!tl dt!r Tarifrun. 39.01 bis 39.06\n40.06 bis 40.10 S;i111tiiche Waren\naus 40.11           l{(•ifl~n, Luftschläuche und Fe]genbänder aus Weichkautschuk, für Räder aller Art,\ni!U:j~Jc:nommen: LuftschUiuchc und Laufdecken für Flugzeugräder aus Abs. C, un-\nQl:braudit, mit folgenden Reifenbezeichnungen: 15,50-20, 12,50-16, 7,50-14, 34X9,9\n2bX6, 11,00-12, 14,50, 44\", 17-20, 17,00-16,9,00-6,33\"\n40.12 und 40.13 Siinll liehe Waren\naus 40.14           Ancl<,:r(~ Weichkautschukwaren, ausgenommen vorvulkanisierter Latex\n40.16           liartka1rl schukwaren\naus 41.06           Sä1llisdileder, in rnchteckige, quadratische oder ähnliche Form ohne große Sorg-\nfalt aus c!er Tierhaut geschnitten\n42.01 bis 42.06 Stimtliche Waren\n43.03           Waren aus Pelzfellen\n14.12           Ho!zwoll(:; I-Iob:mehl\naus 44.13           A- SUi lw und Fri<~se für Parkett, nicht zusammengesetzt\n44.15 bis 44.23 Sämtliche Waren\naus 44.25           A- Werkzeuge usw.\n44.26 unJ 44.27 Sürnt.lic:he Waren\naus 44.28           A nd('rc~ Waren, aus Holz hergestellt, ausgenommen Schindeln\n48.01 bis 48.21 SämUiche Waren\n49.03           Bilderalben usw.\n49.07 bis 49.11 Sämtliche Waren\nAnmerkung zu        Die in der Vorschrift 8 zu Abschnitt XI des Zolltarifs genannten, in der Freiliste 1\nKapitel 50 bis 62   nicht enthaltenen Waren unterliegen dem allgemeinen Ausgleichsteuersatz von\n4 v. H., wenn sie zu den dort angegebenen Zwecken unter Zollsicherung ver-\nwendet werden\naus 50.07           Seiden~Ji-nne und Schappeseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n50.09 und 50.10 Sämtliche Waren\naus 51.03           KunstseideniJarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ausgenommen solche\nim Stran~J mit einer Lauflänge im Zwirn von 75 000 m oder mehr je kg","Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                           933\nTarif-\nnummer                                       Bezeichnung der Waren\n51.04            Gewebe aus Kunstseide usw.\n52.02            Gewdn-~ aus Mcl:allfäden usw.\naus 53.06            Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmqchungen für den Einzelverkauf:\nA- gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht mehr\nc1ls 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen\noder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge\nunterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt:\n1 - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg\n2 - gebleicht, gefärbt oder bedruckt\naus 53.07            Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\nA- gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht mehr .\nals 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen\noder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge\nunterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt:\n1 - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg\n2 - gebleicht, gefärbt oder bedruckt\naus 53.08            Garne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\nA- gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht mehr\nals 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen\noder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge\nunterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt:\n1 - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg\n2 - gebleicht, gefärbt oder bedruckt\naus 53.10            Garne aus Wolle, aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, in Auf-\nmachungen für den Einzelverkauf:\naus B - gezwirnt:\n1 - im Strang:\na - mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg\naus b - mit einer Lauflänge im Zwirn von mehr als 10 000 m je kg:\n1 - roh, ausgenommen Kammgarne und Streichgarne aus Wolle\n2 ~ gebleicht, gefärbt oder bedruckt\n2 - andere\n53.11 bis 53.13  Sämtliche Waren\n54.04 und 54.05  Sämtliche Waren\naus 55.05            Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\naus B - gezwirnt:\n1 - unter Nr. 173 metrisch:\na - im Strang, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10000 m oder weniger\nje kg, mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g, oder mit\neinem beliebigen Gewicht~ sofern der Strang durch einen oder\nmehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teil-\nstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr\nals 125 g beträgt\n55.06 bis 55.09  Sämtliche Waren","934                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nTarif-\nnummer                                   Bezeichnung der Waren\n56.05 bis 5G.07 Sürn tlichc! Waren\naus 57.05           Hanfgarne:\nA- in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n57.0B und 57.09 Si.imlliche Waren\naus 57.10           Gewebe aus Jute, ausgenommen rohe, ungemusterte\n57.11 und 57.12 SämUiche Waren\n58.01 bis 58.10 Sämtliche Waren\n59.02 und 59.03 Sämtliche Waren\naus 59.04           Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, ausgenommen: Bindfäden aus Hanf,\ngeglättet, auf Spulen, Rollen, Karten oder ähnlichen Unterlagen, mit einer Lauf-\nlänge von mehr als 500 Jll\n59.05 bis 59.17 Sämtliche Waren\n60.01 bis 60.06 Sämtliche Waren\n61.01 bis 61.11 Sämtliche Waren\n62.01 bis 62.05 Sämtliche Waren\n64.01 bis 64.06 Sämtliche Waren\n65.01           Hutstumpen aus Filz usw.\naus 65.02           Hutstumpen und Hutrohlinge, die, ohne teilweise oder ganz geformt zu werden,\nüblicherweise als Kopfbedeckung getragen werden (z.B. als Strand- oder Ernte-\nhüte); andere Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten usw., ausgenommen: aus\nStroh, Bast, Binsen, Schilf, Alfa, Raffia, Sisal, Holzspan oder anderen nicht ver-\nsponnenen pf1anzlichen Stoffen, auch miteinander gemischt, ferner aus Papier-\nstreifen, auch lackiert oder bestrichen, auch in beliebigem Verhältnis mit den\nvorgenannten Stoffen gemischt\n65.03           Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz usw.\naus 65.04           Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten usw., ausgenommen (aus 65.04-A):\nnicht ausgestattete Hutstumpen, die wie Hüte zu behandeln sind, aus Stroh, Bast,\nBinsen, Schilf, Alfa, Raffia, Sisal, Holzspan oder anderen, nicht versponnenen\npf1anzlichen Stoffen, auch miteinander gemischt, ferner aus Papierstreifen, auch\nlackiert oder bestrichen, auch in beliebigem Verhältnis mit den vorgenannten\nStoffen gemischt\n65.05 bis 65.07 Sämtliche Waren\n66.01 bis 66.03 Sämtliche Waren\naus 67.01           A - Bettfedern und Daunen, gebleicht, nicht gefärbt\naus B - 2 - Waren aus Federn, Daunen, Vogelbälgen oder anderen Vogelteilen,\nausgenommen montierte Federn\naus 67.02           Künstliche Blumen, Blätter und Früchte; Waren aus künstlichen Blumen, Blät-\ntern oder Früchten","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                      935\nTarif-\nnummer                                    Bezeichnung der Waren\n67.04 und 67.05   Sämtliche Waren\naus 68.02             Platten und dergleichen, zum Abdecken von Möbeln\naus 68.13             Sämtliche Waren, ausgenommen: Fäden und Gemische auf der Grundlage von\nAsbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat, alle diese\nGemische mit einem Asbestgehalt von 15 Gewichtshundertteilen oder weniger,\nund Waren aus solchen Gemischen\n68.14             Reibungsbeläge usw.\n69.10             Ausgüsse, Waschbecken usw.\naus 70.04             Gegossenes oder gewalztes Flachglas usw., ausgenommen Spiegelrohglas\n70.05             Gezogenes oder geblasenes Flachglas usw.\n70. 07 bis 70.18  Sämtliche Waren\naus 70.19             Nachahmungen von echten Perlen\n70.20 und 70.21   Sämtliche Waren\naus 71.12 bis 71.14   Sämtliche Waren, ausgenommen: Scharniere aus Silber, auch vergoldet oder aus\nSilberplattierungen und Scharniere aus Gold oder Goldplattierungen\n71.16             Phantasieschmuck\n73.09 bis 73.16   Sämtliche Waren\n73.18 bis 73.40   Sämtliche Waren\naus 74.03             Draht aus Kupfer, massiv\naus 74.04             Bleche, Platten usw. aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 bis 0,25 mm\n74.05             Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Kupfer usw.\n74.07 bis 74.19   Sämtliche Waren\naus 75.02             Draht aus Nickel und Nickellegierungen, massiv\naus 75.03             B - Folien aus Nickel\n75.04             Rohre, Hohlstangen usw.\n75.06             Andere Waren aus Nickel\naus 76.02             Draht aus Aluminium, massiv\n76.04             Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Aluminium usw.\naus 77.04             B - Beryllium, verarbeitet\n78.04 bis 78.06   Sämtliche Waren","936                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nTarif-\nnummer                                  Bezeichnung der Waren\n79.04 bis 79.06  Sämtliche Waren\naus 80.04            A - Blattmetall, Folien und dünne Bänder aus Zinn\n80.05 und 80.06  Sämtliche Waren\naus 81.01            aus B - Wolfram, verarbeitet, ausgenommen: Stäbe (Stangen), gehämmert, ge-\nwalzt oder gezogen; Profile; Tiegel; Draht, dessen größte Querschnitts-\nabmessung 1 mm oder mehr beträgt; Bleche, Platten, Bänder und Blättchen\naus 81.02            aus B - Molybdän, verarbeitet, ausgenommen: Stäbe (Stangen), gehämmert, ge-\nwalzt oder gezogen; Profile; Tiegel; Draht, dessen größte Querschnitts-\nabmessung 1 mm oder ruehr beträgt; Bleche, Platten, Bänder und Blättchen\naus 81.03            aus B - Tantal, verarbeitet, ausgenommen: Stäbe (Stangen), gehämmert, gewalzt\noder gezogen; Profile, Bleche, Platten und Bänder\naus 81.04            aus B - 2 - Waren aus Antimon oder Cadmium\n82.01 bis 82.10  Sämtliche Waren\naus 82.11            Sämtliche Waren, ausgenommen: unfertige Klingen für Rasierapparate, ein-\nschließlich Rohlinge im Band (82.11-A-2-a)\n82.12 bis 82.15  Sämtliche Waren\n83.01 bis 83.15  Sämtliche Waren\n84.01 bis 84.05  Sämtliche Waren\naus 84.06            B - andere Motoren\naus C - Teile:\n2 - von anderen Motoren\n84.07            Wasserturbinen usw.\naus 84.08            Andere .Motoren und Kraftmaschinen:\nB - c;asturbinen\nC - andere\n84.09 bis 84.42  Sämtliche Waren\naus 84.43            Konverter, Gießpfannen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder\nandere metallurgische Betriebe\n84.44 bis 84.50 Sämtliche Waren\n84.56 bis 84.58 Sämtliche Waren\naus 84.59            Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen, ausgenommen Kernreaktoren und Teile davon\n84.61           Armaturen usw.\n84.63 bis 84.65 Sämtliche Waren","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. De,zember 1958                           937\nTarif-\nnummer                                   Bezeichnung der Waren\n85.01 bis 85.28  Sämtliche Waren\n86.01 bis 86.10  Sämtliche Waren\n87.01 bis 87.05  Sämtliche Waren\n87.07 bis 87.11  Sämtliche Waren\n87.13 und 87.14  Sämtliche Waren\n88.01            Luftfahrzeuge, leichter als Luft\naus 88.02            Luftfahrzeuge, schwerer als Luft:\nB - andere\naus 88.03            A- Teile von Waren der Tarifnr. 88.01\naus B - Teile von Waren der Tarifnr. 88.02:\n1 - vollständige Tragwerke und vollständige Rümpfe, für Flugzeuge\naus 88.05            Katapulte und ähnliche Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge sowie Teile davon\naus 89.01            Wasserfahrzeuge, nachstehend weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen\nSeeschiffe\naus 89.02            Schlepper, ausgenommen Seeschlepper\naus 89.03            Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe usw., soweit es sich nicht um Seeschiffe handelt,\njedoch einschließlich Seebagger\n89.05            Schwimmende Vorrichtungen usw.\n90.04 bis 90.29  Sämtliche Waren\n91.01 bis 91.06  Sämtliche Waren\naus 91.11            C - Uhrfedern\n92.01 bis 92.13  Sämtliche Waren\n93.01 bis 93.07  Sämtliche Waren\n94.0l bis 94.04  Sämtliche Waren\naus 95.01            aus A - Schildpatt, bearbeitet\naus B - Waren aus Schildpatt, ausgenommen: Platten und Blätter, geschliffen,\npoliert oder mit ähnlicher Oberflächenbearbeitung\naus 95.02            Perlmutter, bearbeitet; Waren aus Perlmutter:\nA- Rondelle, auch poliert\naus C - andere, ausgenommen: Platten, geschliffen, poliert oder mit ähi;ilicher Ober-\nflächenbearbeitung","938                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nTarif-\nnum rner                                 Bezeichnung der Waren\naus 95.03            Elfenbein, bearbeitet; Waren aus Elfenbein:\nA- Rondelle, auch poliert\nB - 2 - andere Platten, Scheiben, Hohlungen\nC- Rohlinge\nD - andere\naus 95.04            Bein, bearbeitet; Waren aus Bein:\nA- Rondelle, auch poliert\naus C - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Rohre\naus 95.05            Horn, Geweihe usw.:\nB - Federspulen, bearbeitet; Waren aus Federspulen\nC - Walfischbarten, bearbeitet\naus D - andere:\n1 - Rondelle, auch poliert\naus 3 - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Stücke\naus 95.06            Pflanzliche Schnitzstoffe usw.:\nA - Rondelle, auch poliert\naus C - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Stücke\naus 95.07            Meerschaum, Bernstein usw.:\nB - Rohlinge\nC - andere\naus 95.08            Geformte oder geschnit?:te Waren aus natürlichem, mineralischem oder künst-\nlichem Wachs us,,v\naus A - künstliche Blumen, Blätter, Früchte; Waren daraus\nB - andere\n96.02 bis 96.06  Sämtliche Waren\n97.01 bis 97.08  Sämtliche Waren\n98.01 bis 98.03  Sämtliche Waren\n98.04-A, B       Schreibfedern\n98.07 und 98.08  Sämtliche Waren\n98.10            Feuerzeuge und Anzünder usw.\naus 98.11            Tabakpfeifen, Zigarren- und Zigarettenspitzen usw.:\nC - 1 - a - ganze Tabakpfeifen aus Holz\naus D - Zigarren- und Zigarettenspitzen; Mundstücke und Rohre:\n2 - andere\n98.12           Frisierkämme, Einsteckkämme usw.\n98.14 bis 98.16 Sämtliche Waren"]}