{"id":"bgbl1-1958-44-2","kind":"bgbl1","year":1958,"number":44,"date":"1958-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_44.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über Sicherheitskinefilme (Sicherheitsfilmverordnung)","law_date":"1958-12-13T00:00:00Z","page":914,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["914                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nVerordnung über Sicherheitskinefilme\n(Sicherheitsfilmverordnung).\nVom 13. Dezember 1958.\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 4 Abs. 2 des      filmen) den Namen, die Firma, das Warenzeichen\nGesetzes über Sicherheitskinefilme (Sicherheitsfilm-    oder ein sonstiges auf den Hersteller hinweisendes\ngesetz) vom 11. Juni 1957 (Bundesgesetzbl.I S. 604)     Zeichen und den Zusatz „S\", ,,Sicherheitsfilm\",\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister des          ,,Nonflam\" oder „Safety\" anzubringen; diese Kenn-\nInnern mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:        zeichnung muß sich auf der ganzen Länge des Fil-\nmes so oft wiederholen, daß kein Abschnitt von\n§ 1                           mehr als 500 mm Länge frei von Zeichen bleibt.\nPrüfung und Anerkennung\nEin Film darf als Sicherheitsfilm nur anerkannt                                 §  4\nwerden, wenn er dem Prüfverfahren nach Anhang 1\nunterzogen ist und den dort näher bestimmten An-             Behälter zur Aufbewahrung und Beförderung\nforderungen genügt.                                                          von Kinefilmen\n§ 2                               Wer Kinefilme, die nicht oder nicht ausschließlich\nKennzeichnung der Sicherheitskinefilme           auf anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt sind,\nvon mehr als 34 mm Breite                 aufbewahrt oder zur Beförderung gibt, darf hierbei\nnur Behälter verwenden, die mit einem auf die\n(1) Der Rohfilmhersteller hat auf Sicherheitskine-   Feuergefährlichkeit des Inhalts hinweisenden Kenn-\nfilmen von mehr als 34 mm Breite folgende Kenn-         zeichen nach dem Muster des Anhangs 2 versehen\nzeichnung anzubringen:                                  sind. Dies gilt nicht für die Aufbewahrung und Be-\n1. den Namen, die Firma, das Warenzeichen        förderung von Kinefilmpositiven, die auf Film der\noder ein sonstiges auf den Hersteller hin-    in § 8 Abs. 1 des Sicherheitsfilmgesetzes bezeichne-\nweisendes Zeichen,                            ten Art hergestellt und gemäß § 8 Abs. 2 des Sicher-\n2. auf den Stegen zwischen den Perforations-     heitsfilmgesetzes gekennzeichnet sind.\nlöchern\na) das Zeichen „S\", ,,Nonflam\" oder „Sa-\n§ 5\nfety\", und zwar fortlaufend auf der\nganzen Länge des Films in Abständen                          Ordnungswidrigkeiten\nvon höchstens 250 mm, oder                     Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1\nb) Längsstriche, die sich mindestens auf       Nr. 2 des Sicherheitsfilmgesetzes begeht, wer\njedem vierten Steg wiederholen.                1. als Rohfilmhersteller den Vorschriften der §§ 2\n(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Kennzeich-            und 3 über die Kennzeichnung der Sicherheits-\nnung muß sich auf dem Film so oft wiederholen,                 kinefilme zuwidere.andelt,\ndaß kein Abschnitt von mehr als 100 mm Länge frei          2. der Pflicht des § 4 zuwiderhandelt.\nvon Zeichen bleibt.\n(3) Sicherheitskinefilme, die Farbfilme sind, dür-\n§ 6\nfen abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2\nauch in der Weise gekennzeichnet werden, daß der                          Geltung im Land Berlin\nFilm mit fluoreszierenden Stoffen versehen wird,            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndie ihn unter Einwirkung von ultravioletten Strah-       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nlen deutlich aufleuchten lassen, unter der Voraus-       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Sicherheits-\nsetzung, daß eins der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a      filmgesetzes auch im Land Berlin.\ngenannten Zeichen mindestens am Anfang und Ende\njeder Filmrolle auf dem Filmrand erkennbar an-\ngebracht ist.                                                                       § 7\n§ 3                                                  Inkrafttreten\nKennzeichnung der Schmalfilme                   Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf seine\nDer Rohfilmhersteller hat auf Sicherheitskine-        Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in\nfilmen von 34 mm Breite und weniger (Schmal-             Kraft.\nBonn, den 13. Dezember 1958.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank","Nr. 44 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1958                       915\nAnhang 1\n(zu § 1)\nPrüfverfahren für Sicherheitskinefilme\n1.  Prüfung auf Entflammbarkeit.                       1.6 Mindestens drei Versuche sind durchzuführen.\nZwischen je zwei Versuchen muß der Ofen\n1.1 Die Entflammbarkeit wird an einer Probe be-\ndurch , Abnahme des Deckels und Ausblasen\nstimmt, die 35 mm lang und 8 mm breit ist; sie\ndurchlüftet werden.\ndarf gelocht sein (8-mm-Film). Die Probe wird\neinem Film entnommen, der freihängend an der       1.7 Als „schwer entflammbar\" gilt ein Film, der bei\nLuft bei 20° C ± 2° und 45 ± 5 vom Hundert             einer Temperatur von 300° C ± 1° bis 310° C ± 1°\nrelativer Luftfeuchtigkeit 12 Stunden getrocknet       innerhalb von 10 Minuten nicht entflammt. Bei\nwurde. Der Film kann unbelichtet oder belichtet,       mindestens drei Versuchen darf keiner zur Ent-\nnicht entwickelt oder entwickelt sein. Unmittel-       flammung der Filmprobe führen.\nbar nach der Trocknung wird die Prüfung aus-\ngeführt.\n1.2 Die Entflammbarkeit wird in einem elektrischen     2.  Prüfung auf Brenndauer.\nWiderstandsofen bestimmt, dessen Innenraum\n2.1 Die Brenndauer wird bestimmt an einer Probe\ndie Form eines stehenden Zylinders von 70 mm\nvon 350 mm Länge, die von einem Film abge-\nDurchmesser und 70 mm mittlerer Höhe mit ab-\nschnitten ist und freihängend an der Luft bei\ngerundetem Boden hat. Die obenliegende Off-\n20° C ± 2° und 45 ± 5 vom Hundert relativer\nnung wird durch einen übergreifenden Deckel\nLuftfeuchtigkeit zwölf Stunden lang getrocknet\ngeschlossen. Der Deckel besteht aus Stahlblech\nwurde. Der Film kann unbelichtet oder belichtet,\nund hat zwei Löcher, von denen das eine 7 mm\nnicht entwickelt oder entwickelt sein. - In\nund das andere 15 mm Durchmesser hat, bei\n50 mm Abstand vom Anfang wird eine Marke\neinem Mittenabstand von 15 mm.\n(Strich auf dem Filmband) angebracht.\n1.3 Durch das Loch von 7 mm Durchmesser wird\nein Eisen-Konstantan-Thermoelement eingeführt,     2.2 Die Brenndauer wird in einem zugfreien Raum\ndessen Zuführungsdrähte mit einer Porzellan-           mit einer Raumtemperatur von 20° C ± 2° un„\numhüllung versehen sind, die gerade in das Loch        mittelbar nach dem Trocknen bestimmt.\nhineinpaßt. Die Temperaturmessung kann auch        2.3 Die Probe ist waagerecht hochkant und, falls\nmit einem Thermometer vorgenommen werden,              der Film zwei Lochreihen trägt, zwischen zwei\ndas durch eine in geringem Abstand über dem            gespannten weichen Stahldrähten (z.B. Blumen-\nDeckel liegende Korkscheibe gegen die aufstei-         draht) mit Durchmesser kleiner als 0,5 mm auf-\ngende warme Luft geschützt ist; die Angabe muß         zuhängen. Die Drähte sind durch die Löcher in\nfür den herausragenden Teil des Quecksilber-           Abständen von nicht mehr als 32 mm so durch·\nfadens korrigiert werden. Die Lötstelle des            zufädeln, daß die benutzten Löcher in den bei·\nThermoelementes bzw. die Mitte des Tempera-            den Lochreihen gegeneinander versetzt sind.\nturfühlers des Quecksilberthermometers liegt\nFilme mit einer Lochreihe werden mit einem\n35 mm ± 1 mm unter dem Deckel.\nDraht aufgehängt.\n1.4 Für die Prüfung wird der Ofen zunächst auf eine\nTemperatur von 300° C ± 1 ° gebracht und           2.4 Die Brenndauer wird von dem Zeitpunkt, an\ndann die Probe gemäß Abschnitt 1.5 eingeführt.         dem die Flamme die Marke erreicht, bis zum\nDie Temperatur darf nicht absinken und sich je         vollständigen Verbrennen der Probe gerechnet.\nMinute um nicht mehr als 1° erhöhen.                   Mindestens drei Versuche sind durchzuführen.\n1.5 Durch das Loch von 15 mm Durchmesser wird          2.5 Als „schwer brennbar\" gilt ein Film, dessen\ndie an einem dünnen U-förmigen Drahthaken              Flamme vor dem vollständigen Verbrennen\nbefestigte Probe schnell eingeführt. Die Mitte         einer 300 mm langen horizontal ausgespann-\nder Filmprobe soll sich in der. gleichen Tiefe be-     ten Probe erlischt oder dessen Brenndauer bei\nfinden wie die Lötstelle des Thermoelements            derselben Probe mehr als 30 Sekunden, bei Fil-\nbzw. Mitte des Temperaturfühlers des Queck-            men über 0,08 mm Dicke mehr als 45 Sekunden\nsilberthermometers. Es wird festgestellt, ob der       beträgt. Bei mindestens drei Versuchen darf\nFilm nach der Einführung innerhalb von 10 Mi-          keiner weniger als die geforderte Mindest-\nnuten entflammt.                                       Brenndauer ergeben."]}