{"id":"bgbl1-1958-43-8","kind":"bgbl1","year":1958,"number":43,"date":"1958-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/43#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-43-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_43.pdf#page=19","order":8,"title":"Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger","page":911,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1958                         911\nVerordnung zur Erstreckung\ndes Gesetzes über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten\nauf das Gebiet des Landes Berlin.\nVom 2. Dezember 1958.\nAuf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Uber-             waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 235)\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-         gilt auch im Land Berlin, sofern es im Land Berlin\nbliltt I S. 1) verordnet die Bundesregierung:              in Kraft gesetzt wird.\n§                                                        § 2\nDus Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenz-              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ngerülen vom 9. August 1949 (Gesetzblatt der Ver-           kündung in Kraft.\nBonn, den 2. Dezember 1958.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLud.wig Erhard\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nStücklen\nVerkündungen im Bundesanzeiger.\nG0rntiß § 1 Abs. 2. des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im        Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                   Bundesanzeiger        Inkraft-\nNr.        vom        tretens\nStrom- und schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion Aurich zur Sicherung des Verkehrs im\nBereich der Tankerlöschbrücke der Nord-West-Oelleitung\nGmbH. in der Jade. Vom 21. November 1958.                                    227       26. 11. 58   28. 11. 58\nAnordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf\ndem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung usw. im\nDienstbereich d0s Bundesministers für das Post- und Fern-\nmeldewesen (ZOVers.). Vom 21. November 1958.                                 213,1      2. 12.58     3. 12.58\nVerordnung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein\nüber die Ubernahmepreise für abliefenmgsfähigen Branntwein,\nder im Betriebsjahr 1958/59 von Abfindungsbrennereien, Stoff-\nbesitzern und Verschlußbrennereien mit einer Jahreserzeu-\ngung von nicht mehr als 4 hl Weingeist im Jahresbetrieb oder\nim Abschnitt hergestellt wird. Vom 25. November 1958.                        232        3. 12.58      1. W. 58\nVerordnung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein\nüber das Jahresbrennrecht und die Ubernahmepreise für\nBranntwein im Betriebsjahr 1958/59. Vom 2S. November 1968.                   232        3. 12. 58     1. 10. 58\nVerordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-\nleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 28. November 1958.                      234        5. 12.58  Inkrafttreten\ngemäß§ 4\nBekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\nHannover und Münster für die Schiffahrt über die Änderung\nder Bckanntrnacb ung über die Betriebszeitregelung auf den\nwestdeutschen Kanälen. Vom 28. November 1958.                                 234       5. 12.58    28. 11. 58","912                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nHOHE BEHORDE\nSoeben erschienen:\nDie Stabilität des Arbeitsverhältnisses\nnach dem Recht der Mifgliedstaoten\nder Europäischen Gemeinschaff fiir Kohle und Stahl\nDieser Band gehört zu einer Reihe von Veröffentlichungen über das Arbeitsrecht in den Mit-\ngliedstaaten der Gemeinschaft, die auf Anregung der Hohen Behörde von einer Gruppe von\nFachleuten ausgearbeitet wird.\nDiese Arbeitsgruppe, die unter dem Vorsitz von Professor Paul DURAND von der Rechts-\nund Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Paris steht, setzt sich aus folgenden Persönlich-\nkeiten zusammen:\nG. BOLDT, Richter am Bundesarbeitsgericht in Kassel,\nP. HORION, Professor an der Universität Lüttich,\nA. KA YSER, Präsident des .Office des Assurances Sociales\" in Luxemburg,\nL. MENGONI, Professor für Arbeitsrecht an der Katholischen Universität Mailand,\nA. N. MOLENAAR, Professor an der Universität Leiden.\nNach einer ersten einführenden Studie über die .Quellen des Arbeitsrechts in den Ländern\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl• haben die sechs Juristen mit dieser\nStudie über die Stabilität des Arbeitsverhältnisses die Untersuchung eines der wesentlichen\nund aktuellsten Probleme des Arbeitsrechts in Angriff genommen.\nDas Arbeitsrecht scheint sich in der Tat mehr und mehr auf den Schutz der Lohnempfänger\ngerJen willkürliche Entlassungen auszurichten und strebt danach, dieses Recht auf Arbeit fest\nzu verankern, wie es in einigen neueren Verfassungen bereits geschehen ist, durch die es\nseinen festen Platz im Zeitbewußtsein gefunden hat.\nIn den Berichten der sechs Länder werden sowohl die in Gesetzen und Verordnungen ent-\nhaltenen als auch die vertraglich festgelegten Bestimmungen analysiert, in denen diese Ent-\nwicklung ihren Niederschlag gefunden hat. Es wird ferner eine Darstellung des Schutzes\ngeneben, zu dem diese Entwicklung bis heute geführt hat.\nIn dem zusammenfassenden Bericht legt Professor DURAND dar, wie trotz der Unterschiede\nzwischen den angewandten Verfahren die Tendenz zur Stabilität des Arbeitsverhältnisses\nallen sechs Ländern gemeinsam ist. Er hebt die Hauptprobleme hervor, die mit der Ver-\nwirklichung der Stabilität des Arbeitsverhältnisses verbunden sind. Dabei weist er vor allem\nauf die Gefahr der Starrheit, der Inelastizität des Arbeitsverhältnisses hin, die seiner An-\nsicht nach ein Hindernis für die Beweglichkeit der Arbeitnehmer darstellt. Diese Beweglichkeit\naber sei eine der Forderungen der auf dem technischen Fortschritt beruhenden modernen\nWirtschaft.\nDiese Veröffentlichung (328 Seiten) ist in den vier Sprachen der Gemeinschaft, deutsch,\nfranzösisch, italienisch und niederländisch, erhältlich.\nVerkaufspreis: DM 8,40 zuzügl. Porto- und Verpackungskosten.\nBestellungen erbeten an:           VERLAG DES BUNDES ANZEIGERS, K O LN 1, Postfach\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: ab 1. 1. 1959 vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglich Zustellg-ebühr.\nEinzel II t ü c k e Je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•\nKöln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}