{"id":"bgbl1-1958-43-6","kind":"bgbl1","year":1958,"number":43,"date":"1958-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/43#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-43-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_43.pdf#page=18","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1958-12-06T00:00:00Z","page":910,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["910                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nVerordnung zur Änderung der Dritten Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz.\nVom 6. Dezember 1958.\nAuf Grund des § 267 Abs. 3 und des § 367 des                                der Herstellungskosten; dies gilt je-\nLastenausgleichsgesetzes in der zur Zeit geltenden                             doch nur für ein Gebäude und nur\nFassung verordnet die Bundesregierung mit Zu-                                  für   Herstellungskosten    bis   zu\nstimmung des Bundesrates:                                                      120 000 Deutsche Mark,\nb) im übrigen 3 vom Hundert des Ein-\n§ 1\nheitswerts, mindestens jedoch 1 vorn\nÄnderung der 3. LeislungsDV-LA                                    Hundert der Herstellungskosten.\n§ 12 der Dritten Verordnung über Ausgleichs-                 Wird der Mietwert der Wohnung im eigenen\nleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (3. Lei-             Einfamilienhaus nach Absatz 3 ermittelt, ist dieser\nstungsDV-LA) vom 12. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I               im Fall der Nummer 1 um 1 vorn Hundert des\nS. 384) in der Fassung der Verordnung zur Ände-                 Einheitswerts, im Fall der Nummer 2 Buchstabe a\nrung der Ersten und Dritten Verordnung über Aus-                um 2 vom Hundert der Herstellungskosten und\ngleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz               im Fall der Nummer 2 Buchstabe b um 2 vom\nvom 30. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 65) wird                Hundert des Einheitswerts zu kürzen.\"\nwie folgt geändert:\n2. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und erhält\n1. Folgender Absatz 6 wird eingefügt:\nfolgende Fassung:\n11 (6) Für Abnutzung können jährlich als Wer-               11 (7) Wird der Berechtigte zur Einkommen-\nbungskosten abgesetzt werden                                steuer veranlagt, so gilt § 10 Abs. 2; für die Er-\n1. bei einem Gebäude, das vor dem                  rechnung des Mietwerts der Wohnung im eige-\n21. Juni 1948 - in Berlin (West) vor            nen Hause und der Einkünfte aus Untervermie-\ndem 1. April 1949 - hergestellt wor-            tung sowie für die Absetzung für Abnutzung\nden ist, 2 vom Hundert des für den ge-          gelten jedoch die vorstehenden Absätze 2, 3, 4\nnannten Zeitpunkt maßgebenden Ein-              und 6.\"\nheitswerts zuzüglich 1 vom Hundert                                     § 2\nder Herstellungskosten für nach dem\n20. Juni 1948 -- in Berlin (West) nach                         Anwendung in Berlin\ndem 31. März 1949 - hergestellte Ge-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nbäudeteile,                                  Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-\n2. bei   einem Gebäude, das nach dem            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-\n20. Juni 1948 - in Berlin (West) nach        ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.\ndem 31. März 1949 - hergestellt wor-\nden ist:                                                                § 3\na) wenn es sich um wiederaufgebaute                       Nichtanwendung im Saarland\nkriegszerstörte Gebäude und um\nErsatzbauten für      kriegszerstörte       Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\noder im Zusammenhang mit den Er-\neignissen des zweiten Weltkrieges                                   § 4\nverlorengegangene Gebäude han-\ndelt, die zu mehr als 66 2/s vorn Hun-                         Inkrafttreten\ndert Wohnzwecken dienen, im Jahr            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nder Herstellung und in den darauf        kündung in Kraft; sie ist mit Wirkung vom 1. April\nfolgenden 9 Jahren 3 vom Hundert         1957 ab anzuwenden.\nBonn, den 6. Dez.ernber 1958.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. Oberländer"]}