{"id":"bgbl1-1958-43-5","kind":"bgbl1","year":1958,"number":43,"date":"1958-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/43#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-43-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_43.pdf#page=7","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes","law_date":"1958-12-05T00:00:00Z","page":899,"pdf_page":7,"num_pages":11,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1958                         899\nGesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes.\nVom 5. Dezember 1958.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                          ist oder durch Hinterlegung von Geld\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   oder Wertpapieren Sicherheit geleistet\nhat und\n4. die technische Ausrüstung des Luftfahr-\nArtikel 1                                         zeugs so gestaltet ist, daß das durch\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-                         seinen Betrieb entstehende Geräusch\nkanntmachung vom 21. August 1936 (Reichsge-                              das nach dem jeweiligen Stand der\nsetzbl. I S. 653), des Gesetzes vom 27. September                        Technik unvermeidbare Maß nicht über-\n1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1246), des Gesetzes vom                       steigt.\n26. Januar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 69), des Vier-             (2) Der Musterzulassung nach Absatz 1 Nr. 1\nten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957\nbedarf a~ch das sonstige LuftfahrtgeräJ.\n(Bundesgesetzbl. I S. 597) und des Gesetzes über\nMaßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts                     (3) Auf Fallschirme und Startgeräte sind die\nund Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957              Vorschriften des Absatzes 1 über die Verkehrs-\n(Bundesgesetzbl. I S. 710) wird wie folgt geändert:          zulassung sinngemäß anzuwenden.\n(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die\n1. Die Uberschrift vor § 1 erhält folgende Fassung:        Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor-\nliegen.\n„Erster Abschnitt\n(5) Deutsche Luftfahrzeuge haben das Staats-\nLuftverkehr\nzugehörigkeitszeichen und eine besondere Kenn-\nA. Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal•.\nzeichnung zu führen.\n(6) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen den Gel-\n2. §     erhält folgende Fassung:\ntungsbereich dieses Gesetzes nur mit Erlaubnis\n•§ 1                            des Bundesministers für Verkehr verlassen .\n(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luft-              (7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich\nfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses       dieses Gesetzes ordnungsgemäß eingetragen\nGesetz, das Gesetz über die Bundesanstalt für           und zugelassen sind, dürfen, soweit dies nicht\nFlugsicherung vom 23. März 1953 (Bundesge-              durch ein zwischen ihrem Heimatstaat und der\nsetzbl. I S. 70) und durch die zur Durchführung         Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes\ndieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften be-        Abkommen allgemein gestattet ist, nur mit Er-\nschränkt wird.                                          laubnis des Bundesministers für Verkehr in den\n(2) Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Hubschrau-          Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegen und\nber, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Frei- und Fessel-     dort verkehren.•\nballone, Drachen, Flugmodelle und sonstige für\ndie Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte.\"       4. § 3 erhält folgende Fassung:\n.. § 3\n3. § 2 erhält folgende Fassung:                                (1) Luftfahrzeuge werden in die Luftfahrzeug-\nrolle nur eingetragen, wenn sie im ausschließ-\n.§ 2\nlichen Eigentum deutscher Staatsangehöriger\n(1)  Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur ver-          stehen. Juristische Personen und Gesellschaften\nkehren, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen             des Handelsrechts mit dem Sitz im Inland wer-\n(Verkehrszulassung) und -          soweit es durch      den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt,\nRechtsverordnung vorgeschrieben ist - in das            wenn der überwiegende Teil ihres Vermögens\nVerzeichnis der deutschen Luftfahrzeuge (Luft-          oder Kapitals sowie die tatsächliche Kontrolle\nfahrzeugrolle) eingetragen sind. Ein Luftfahr-          darüber deutschen Staatsangehörigen zusteht\nzeug wird zum Verkehr nur zugelassen, wenn              und die Mehrheit der Vertretungsberechtigten\noder persönlich haftenden Personen deutsche\n1. das Muster des Luftfahrzeugs zuge-           Staatsangehörige sind. Die für die Verkehrszu-\nlassen ist (Musterzulassung).                lassung zustandige Stelle kann im Einzelfall\n2. der   Nachweis der Verkehrssicherheit         Ausnahmen zulassen, wenn besondere Um-\nnach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät      stände vorliegen.\ngeführt ist,                                      (2) Die Eintragung ist zu löschen, wenn die\n3. der Halter des Luftfahrzeugs nach· den         Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor-\nVorschriften dieses Gesetzes versichert       liegen.\"","900                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n5. § 4 erhält folgende Fassung:                           9. § 7 erhält folgende Fassung:\n,,§ 4                                                    ,,§ 7\n(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient                (1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und\n(Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis          Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung\nwird nur erteilt, wenn                                    angelegt oder betrieben werden. Die Genehmi-\n1. der Bewerber das vorgeschriebene Min-           gung kann mit Auflagen verbunden und befri-\ndestalter besitzt,                              stet werden.\n2. der Bewerber seine Tauglichkeit nach-               (2) Vor Erteilung der Genehmigung ist ins-\ngewiesen hat,                                   besondere zu prüfen, ob die geplante Maßnahme\ndie Erfordernisse der Raumordnung, der Landes-\n3. keine Tatsachen vorliegen, die den Be-          planung und des Städtebaus angemessen be-\nwerber als unzuverlässig erscheinen             rücksichtigt. Ist das in Aussicht genommene Ge-\nlassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder         lände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen\nzu bedienen,                                    die Annahme, daß die öffentliche Sicherheit oder\n4. der Bewerber eine Prüfung nach der              Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung\nPrüfordnung für Luftfahrt.personal be-          zu versagen. Ergeben sich später solche Tat-\nstanden hat.                                    sachen, so kann die Genehmigung widerrufen\nwerden.\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf\n(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der\nsonstiges Luftfahrtpersonal sinngemäß anzu-\ndem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist\nwenden, soweit seine Tätigkeit auf Grund einer\naußerdem zu versagen, wenn durch die An-\nRechtsverordnung nach § 17 a Abs. 1 Nr. 4 er-\nlaubnispflichtig ist.                                     legung und den Betrieb des beantragten Flug-\nhafens die öffentlichen Interessen in unange-\n(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die          messener Weise beeinträchtigt werden.\nVoraussetzungen nach Absi:ltz 1 nicht mehr vor-\n(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu\nliegen.\nändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Plan-\n(4) Bei Ubungs- und Prüfungsflügen in Beglei-          feststellungsverfahrens (§§ 7 b bis 7 d) notwendig\ntung von Fluglehrern (§ 6 Abs. 3) gelten die              ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch\nFluglehrer als diejeniuc~n, die das Luftfahrzeug          erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb\nführen oder bedienen Bei Ubungs- und Prü-                 des Flugplatzes wesentlich erweitert oder ge-\nfungsflügen ohne Bcqlcitung von Fluglehrern               ändert werden soll.\"\nbedürfen Luftfahrer keiner Erlaubnis, wenn es\nsich um Flüge handelt, die von Fluglehrern an-\ngeordnet und beaufsichtigt werden.\"                   10. Nach § 7 werden folgende Vorschriften ein-\ngefügt:\n6. § 5 wird aufgehoben.                                                               ,,§ 7 a\n(1) Die Genehmigungsbehörde kann dem An-\n7. § 6 erhält folgende Fassung:                              tragsteller die zur Vorbereitung seines Antrags\n(§ 7) erforderlichen Vorarbeiten gestatten, wenn\n,,§ 6                           eine Prüfung ergeben hat, daß die Voraussetzun-\n(1) Wer es unternimmt, Luftfahrer oder Fall-           gen für die Erteilung der Genehmigung voraus-\nschirmabspringer auszubilden, bedarf unbe-                sichtlich vorliegen.\nschadet der Vorschrift des Absatzes 3 der Er-                 (2) Die Dauer der Erlaubnis soll zwei Jahre\nlaubnis. Die Erlaubnis kann mit Auflagen ver-             nicht überschreiten. Diese Erlaubnis gibt keinen\nbunden und befristet werden.                              Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach\n§ 7.\n(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tat-\nsachen die Annahme rechtfertigen, daß die                    (3) Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde\nöffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet             können Grundstücke, die für die Genehmigung\nwerden kann oder der B~'!werber oder seine                in Betracht kommen, auch ohne Zustimmung des\nAusbilder persönlich ungeeignet sind; ergeben             Berechtigten betreten, diese Grundstücke ver-\nsich später solche Tatsachen, so ist die Erlaub-          messen und sonstige Vorarbeiten vornehmen,\nnis zu widerrufen. Die Erlaubnis kann außerdem            die für die endgültige Entscheidung über die\nwiderrufen werden, wenn sie länger als ein                Eignung des Geländes notwendig sind. Zum Be-\nJahr nicht ausgenutzt worden ist.                         treten von Wohnungen sind sie nicht berechtigt.\n(3) Die praktische Ausbildung darf nur von                 (4) Die Genehmigungsbehörde kann die Vor-\nPersonen vorgenommen werden, die eine Lehr-               arbeiten von Auflagen abhängig machen. Ist\nberechtigung 11ach der Prüfordnung für Luft-              durch die Vorarbeiten ein erheblicher Schaden\nfahrtpersonal besitzen (Fluglehrer).\"                     zu erwarten, hat die Genehmigungsbehörde\nSicherheitsleistung durch den Antragsteller an-\nzuordnen.\n8. Die Uberschrift vor § 7 erhält folgende Fassung:\n(5) Wenn durch die Vorarbeiten Schäden ver-\n,,B. Flugplätze\".                       ursacht werden, hat der Antragsteller unverzüg-","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dewmber 1958                           901\nlieh nach Eintritt des jeweiligen Schadens volle          (2) Die Pläne sind der von der Landesregie-\nEntschädigung in Geld zu leisten oder auf Ver-         rung bestimmten Behörde zur Stellungnahme\nlangen des Geschädigten den früheren Zustand           vorzulegen. Diese hat alle beteiligten Behörden\nwiederherzustellen. Ober Art und Höhe der              des Bundes, der Länder, der Gemeinden und die\nEntschädigung entscheiden im Streitfalle die           übrigen Beteiligten zu hören und ihre Stellung-\nordentlichen Gerichte.                                 nahme der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.\n(3) Die Pläne mit Beilagen sind in den Ge-\n§ 7b                            meinden, die durch das Bauvorhaben betroffen\nwerden, zwei Wochen zur Einsicht auszulegen,\n(1) Flughöfen sowie Landeplätze mit be-             Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich be-\nsduänktem Bauschutzbereich nach § 10 f dürfen          kanntzumachen, um jedermann, dessen Belange\nnur angelegt, bestehende nur geändert werden,\ndurch den Bau und den Betrieb des Flugplatzes\nwenn der Plan nach § 7 d vorher festgestellt ist.\nberührt werden, Gelegenheit zur Äußerung zu\n(2) Bei Änderungen oder Erweiterungen von           geben.\nunwesentlicher Bedeutung kann eine Planfest-              (4) Einwendungen gegen den Plan sind bei\nstellung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher        der von der Landesregierung bestimmten Be-\nBedeutung liegen insbesondere vor, wenn                hörde oder der von ihr bezeichneten Stelle spä-\nRechte anderer nicht beeinflußt werden oder            testens innerhalb von zwei Wochen nach Been-\nwenn der Kreis der Beteiligten bekannt ist oder        digung der Auslegung schriftlich zu erheben.\nohne ein förmliches Auslegungsverfahren ermit-\ntelt werden kann und mi.t den Beteiligten ent-            (5) Nach Ablauf der Fr!ist des Absatzes 4 sind\nsprechende Vereinbarungen getroffen werden.            die Einwendungen gegen den Plan von der\ndurch die Landesregierung bestimmten Behörde\nmit allen Beteiligten zu erörtern. Soweit eine\nEinigung nicht zustande kommt, wird über die\n§ 7  C\nEinwendungen in der Planfeststellung entschie-\n(1) Die Planfeststellung ersetzt alle nach          den.\nanderen Rechtsvorschriften notwendigen öffent-            (6) Werden öffentliche Interessen berührt, für\nlich-rechtlichen Genehmigunqen, Verleihungen,          die die Zuständigkeit von Bundesbehörden oder\nErlaubnisse und Zustimmungen. Durch sie wer-           von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig\nden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwi-       werden, gegeben ist, und kommt eine Verstän-\nschen dem Unternehmer und den durch den Plan           digung zwischen der Planfeststellungsbehörde\nBetroffenen rechtsgestaltend geregelt. Unbe-           und den genannten Behörden nicht zustande, so\nrührt bleiben die Zuständigkeit des Bundesmini-        hat die Planfeststellungsbehörde im Benehmen\nsters für Verkehr nach § 9 Abs. 4 des GeEetzes         mit dem Bundesminister für Verkehr zu ent-\nüber die Bundesanstalt für Flugsicherung und           scheiden.\ndie Zuständigkeit d(~r für die Baugenehmigungen\nzuständigen Behörden.                                     (7) Die Feststellung des Plans und die Ent-\nscheidungen über die Einwendungen sind zu\n(2) Im Planfeststellungsbeschluß sind dem           begründen und den am Verfahren Beteiligten\nUnternehmer die Errichtung und Unterhaltung            mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.\"\nder Anlagen aufzuerlegen, die für das öffent-\nliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung\n11. §§ 8 und 9 werden aufgehoben.\nder benachbarten Grundstücke gegen Gefahren\noder Nachteile notwendig sind.\n(3) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so 12. § § 10 a bis 10 g erhalten folgende Fassung:\nsind Beseitigungs- und Änderungsansprüche                                     ,,§ 10 a\ngegenüber festgestellten Anlagen ausgeschlos-\nsen.                                                      (1) Bei Genehmigung eines Flughafens ist für\nden Ausbau ein Plan festzulegen. Dieser ist maß-\n(4) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf          gebend für den Bereich, in dem die in Absatz 2\nJahren nach Rechtskraft durchgeführt, so kön-          und 3 bezeichneten Baubeschränkungen gelten\nnen die vom Plan betroffenen Grundstückseigen-         (Bauschutzbereich). Der Plan muß enthalten\ntümer verlangen, daß der Unternehmer ihre\nGrundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als                  1. die Start- und Landebahnen einschließ-\nnach § 15 die Enteignung zulässig ist. Kommt                     lich der sie umgebenden Schutzstreifen\nkeine Einigung zustande, so können sie die                       (Start- und Landeflächen),\nDurchführung des Enteignungsverfahrens bei                    2. die Sicherheitsflächen, die an den Enden\nder Enteignungsbehörde beantragen. Im übrigen                    der Start- und Landeflächen nicht länger\ngilt § 15.                                                       als je 1000 Meter und seitlich der Start-\nund Landeflächen bis zum Beginn der\n§ 7d                                      Anflugsektoren je 350 Meter breit sein\n(1) Planfeststellungsbehörde ist die von der                  sollen,\nLandesregierung bestimmte Behörde. Sie stellt                 3. der Flughafenbezugspunkt, der in der\nden Plan fest und trifft die Entscheidung nach                   Mitte des Systems der Start- und Lande-\n§ 7 b Abs. 2.                                                    flächen liegen soll,","902                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n4. die S1:artbahnbezugspunkte, die je in          Luftfahrtbehörden ihre Zustimmung nach Ab-\nder Mitte der Start- und Landeflächen         satz 2 und 3 davon abhängig machen, daß die\nliegen sollen,                                Baugenehmigung unter Auflagen erteilt wird.\n5. die Anflugsektoren, die sich beiderseits\nder Außenkanten der Sicherheitsflächen                                § 10 b\nan deren Enden mit einem Offnungs-\nwinkel von je 15 Grad anschließen; sie            Sofern Baubeschränkungen im Bauschutzbe-\nenden bei Hauptstart- und -landefüichen        reich infolge besonderer örtlicher Verhältnisse\nin einer Entfernung von 15 Kilometer,          oder des Verwendungszwecks des Flughafens\nbei Ncbcnstürt- und -landefüichen in           in bestimmten Geländeteilen für die Sicherheit\neiner Entfernung von 8,5 Kilometer             der Luftfahrt nicht in dem nach § 10 a festge-\nvorn Startba hnbezugspunkt.                    legten Umfang notwendig sind, können die Luft-\nfahrtbehörden für diese Geländeteile Bauhöhen\n(2) Nach Genehmigung eines Flughafens darf             festlegen, bis zu welchen Bauwerke ohne ihre\ndie für die Erteilung einer Baugenehmigung zu-            Zustimmung genehmigt werden können.\nständige Behörde die Errichtung von Bauwerken\nim Umkreis von 1,5 Kilometer Halbmesser um\nden Fh1ghahmbezugspunkt sowie auf den Start-                                   § 10  C\nund Landeflächen und den Sicherheitsflächen nur\nmit Zustimmung der Luftfahrtbehörden geneh-                  (1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die\nmigen.                                                    für die Erteilung einer Baugenehmigung zustän-\ndige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die\n(3) In der weiteren Umgebung eines Flug-               eine Höhe von 100 Meter über der Erdober-\nhafens ist die Zustimmung der Luftfahrtbehörden           fläche überschreiten, nur mit Zustimmung der\nerforderlich, wenn die Bauwerke folgende Be-              Luftfahrtbehörden genehmigen; § 10 a Abs. 4 gilt\ngrenzung überschreiten sollen:                            entsprechend\n1. außerhalb der Anflugsektoren                       (2) Das gleiche gilt für Anlagen von mehr als\na) im Umkreis von 4 Kilometer Halb-            30 Meter Höhe auf natürlichen oder künstlichen\nmesser um den Flughafenbezugs-             Bodenerhebungen, sofern die Bodenerhebungen\npunk t eine Höhe von 25 Meter; für         mehr als 100 Meter aus der umgebenden Land-\nFlughiifen, die den Klassen A bis D        schaft herausrngen; in einem Umkreis von\ndes Anhangs 14 des Abkommens                10 Kilometer um den Flughafenbezugspunkt gilt\nüber die Internationale Zivilluftfahrt     dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die\nentsprechen, beträgt die Höhe 15           Höhe des Flughafenbezugspunkts.\nMeter (l-Iöben bezogen auf den Flug-\nhafenbezugspunkt),                                              § 10 d\nb) im Umkreis von 4 Kilometer bis 6               (1) § § 10 a bis 10 c gelten sinngemäß für\nKilometer Halbmesser um den Flug-          Bäume, Freileitungen, Masten, Dämme sowie für\nhafenbezugspunkt die Verbindungs-          andere Anlagen und Geräte. § 10 a Abs. 2 ist auf\nlinie, die von 45 Meter Höhe bis 100       Gruben, Anlagen der Kanalisation und ähnliche\nMeter Höhe (Höhen bezogen auf den          Bodenvertiefungen sinngemäß anzuwenden.\nFlugbafenbezugspunkt) ansteigt;\n(2) Die Errichtung der in Absatz 1 genannten\n2. innerhalb der Anflugsektoren                    Luftfahrthindernisse bedarf der Genehmigung.\na) von dem Ende der Sicherheitsflächen         Falls die Genehmigung von einer anderen als\nbis zu einem Umkreis um den Start-         der Baugenehmigungsbehörde erteilt wird, be-\nbahnbezugspunkt von 10 Kilometer           darf diese der Zustimmung der Luftfahrtbehörde.\nHalbmesser bei Hauptstart- und             Ist eine andere Genehmigungsbehörde nicht vor-\n-landeflächen und von 8,5 Kilometer        gesehen, ist die Genehmigung der Luftfahrt-\nbei Nebenstart- und -landeflächen          behörde erforderlich.\ndie Verbindungslinie, die von O Me-\nter Höhe an diesem Ende bis 100 Me-\n§ 10 e\nter Höhe (Höhen bezogen auf den\nStartbahnbezugspunkt der betreffen-           (1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten\nden Start- und Landefläche) ansteigt,      haben auf Verlangen der Luftfahrtbehörden zu\nb) im Umkreis von 10 Kilometer bis             dulden, daß Bauwerke und andere Luftfahrthin-\n15 Kilometer Halbmesser um den             dernisse (§ 10 d), welche die nach §§ 10 a bis\nStartbahnbezugspunkt bei Haupt-            10 d zulässige Höhe überragen, auf diese Höhe\nstart- und -landeflächen die Höhe          abgetragen werden. Im Falle des § 10 d Abs. 1\nvon 100 Meter (Höhe bezogen auf            Satz 2 erstreckt sich die Verpflichtung zur Dul-\nden Startbahnbezugspunkt der be-           dung auf die Beseitigung der Vertiefungen. Ist\ntreffenden Start- und Landefläche).        die Abtragung oder Beseitigung der Luftfahrt-\nhindernisse im Einzelfall nicht durchführbar, so\n(4) Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt            sind die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen\nund zum Schulz der Allgemeinheit können die                für die Luftfahrt zu dulden.","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1958                          903\n(2) Das Recht des Eigentümers oder eines an-           (4) Dinglich Berechtigte, die nicht zum Ge-\nde1 en Berechtigten und eine nach anderen Vor-          brauch oder zur Nutzung der Sache berechtigt\nschriften lwstchende Verpflichtung, diese Maß-         sind, sind nach Artikel 52 und 53 des Einfüh-\nnahmen auf eigene Kosten selbst durchzufüh-             rungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge·setzbuch auf\nren, bleiben unberührt.                                die Entschädigung des Eigentümers angewiesen.\n(5) Die Entschädigung ist in den Fällen des\n§ 10 f                             § 10 a von dem Flughafenunternehmer, in den\nBei der Cenehmigung von Landeplätzen und            Fällen des § 10 f von dem Unternehmer de·s\nScqelf1llgqcdänden können die Luftfahrtbehörden        Flugplatzes zu zahlen. Soweit die. bezeichneten\nbestimmen, daß die zur Erteilung einer Bauge-          Maßnahmen Grundstücke oder andere Sachen\nnc-hmigtrng zuständige Behörde die Errichtung          außerhalb der Bauschutzbereiche der §§ 10 a und\n10 f betreffen, ist die Entschädigung, wenn es\nvon Bauwerken im Umkreis von 1,5 Kilometer\nHalbmesser um den dem Flughafenbezugspunkt             sich um Maßnahmen der Flugsicherung handelt,\nei:itspreclwnd(!H Punkt nur mit Zustimmung der         vom Bund zu zahlen, im übrigen von den Län-\nLuftfohrtbchi\"mJen genehmigen darf (beschränk-         dern.\nter Bauschutzbereich). Auf den beschränkten               (6) Im übrigen sind die Vorschriften des § 13\nBauschutzbereich sind § 10 a Abs. 4, §§ 10 b, 10 d      Abs. 2, der §§ 14, 15, 17 bis 25, 31 und 32 des\nund 10 e sinngemäß anzuwenden.                          Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956\n(Bundesgesetzbl. I S. 899) sinngemäß anzuwen-\nden.\"\n§ 10f 1\nDer Umfang des Bauschutzbereichs ist den         13. § 10 h wird aufgehoben.\nEigentümern von Grundstücken im Bauschutz-\nbereich und den anderen zum Gebrauch oder\n14. § 11 erhält folgende Fassung:\nzur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten\nsowie den dinglich Berechtigten, soweit sie der                               ,,§ 11\nzuständigen Behörde bekannt oder aus dem                   (1) Unternehmen, die Personen oder Sachen\nGrundbuch ersichtlich sind, bekanntzugeben oder\ndurch Luftfahrzeuge gewerbsmäßig befördern\nin ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzu-\n(Luftfahrtunternehmen), bedürfen der Geneh-\nmachen.\nmigung. Einer Genehmigung bedarf auch die ge-\n§ 10 g                           werbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen\nfür sonstige Zwecke. Die Genehmigung kann\n(1) EnV;telwn durch Maßnahmen auf Grund\nmit Auflagen verbunden und befristet werden.\nder Vorschriften der §§ 10 a, 10 c bis 10 f dem         Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die Be-\nEigentümer oder einem anderen Berechtigten              förderung von Personen und Sachen durch Luft-\nVermögensnachteile, so ist hierfür eine ange-           fahrzeuge, wenn als Entgelt nur die Selbstkosten\nmessene Entschädigung in Geld zu leisten. Hier-         des Flugs vereinbart sind; ausgenommen hier-\nbei ist die entzogene Nutzung, die Beschädigung         von ist die Beförderung von Personen in Luft-\noder Zerstörung einer Sache unter gerechter Ab-         fahrzeugen, die für höchstens 4 Personen zuge-\nwägung der Interessen der Allgemeinheit und             lassen sind.\nder Beteiligten zu berücksichtigen. Für Vermö-\ngensnachteile, die nicht im unmittelbaren Zu-              (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn\nsammenhang mit der Beeinträchtigung stehen,             Tatsachen die ·Annahme rechtfertigen, daß die\nist den in Satz 1 bezeichneten Personen eine            öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet\nEntschädigung zu zahlen, wenn und soweit dies           werden kann, insb,esondere wenn der Antrag-\nzur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger             steller oder die für die Leitung des Unterneh-\nHärten geboten erscheint.                               mens verantwortlichen Personen nicht zuverläs-\nsig sind; ergeben sich später solche Tatsachen,\n(2) Unterläßt der Berechtigte eine Änderung          so ist die Genehmigung zu widerrufen. Die Ge-\nder Nutzung, die ihm zuzumuten ist, so mindert          nehmigung kann versagt werden, wenn Luft-\nsich seine Entschädigung um den Wert der Ver-           fahrzeuge verwendet werden sollen, die nicht in\nmögensvorteile, die ihm bei Ausübung der ge-            die deutsche Luftfahrzeugrolle eingetragen sind.•\nänderten Nutzung erwachsen wären.\n(3) Werden Bauwerke und sonstige Luftfahrt-\n15. Nach § 11 werden folgende Vorschriften einge-\nhindernisse (§ 10 d), deren entschädigungslose\nfügt:\nEntfernung oder Umgestaltung nach dem jeweils\ngeltenden Recht gefordert werden kann, auf                                     ,,§ 11 a\nGrund von Maßnahmen nach § 10 e ganz oder                  (1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder\nteilweise entfernt oder umgestaltet, so ist eine        Sachen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf\nEntschädigung nur zu leisten, wenn es aus Grün-         bestimmten Linien öffentlich und regelmäßig be-\nden der Billigkeit geboten ist. Sind sie befristet      fördern (Fluglinienverkehr), bedürfen außer der\nzugelassen und ist die Frist noch nicht abgelau-        Genehmigung nach § 11 für jede Fluglinie einer\nfen, so ist eine Entschädigung nach dem Verhä1t-        besonderen Geneh:p:1.igung. Sie erstreckt sich auf\nnis der restlichen Frist zu der gesamten Frist zu       die Flugpläne, Flugpreise und Beförderungsbe-\nleisten.                                                dingungen. Auf ihre Erteilung und ihren Wider-","904                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nruf ist § 11 sinngemäß anzuwenden. Die Ge-                  (2) Der Zustimmung und Erlaubnis nach Ab-\nnehmigung kann außerdem versagt werden,                  satz 1 bedarf es nicht, wenn die Landung aus\nwenn durch den beantragten Fluglinienverkehr              Gründen der Sicherheit erforderlich ist. In die-\nöffentliche Interessen beeinträchtigt werden.            sem Fall und bei der Landung von Freiballonen\n(2) Luftfohrf:un lcrnchmen, die Fluglinienver-        ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet,\nkehr betreiben, sind verpfüc:htet, den Betrieb           dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des\nonlnungsmäßig einzurichten, aufzunehmen und               Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Ver-\nwi:.ihrend der Dauer der Genehmigung aufrecht-            sicherers Auskunft zu geben. Nach Erteilung der\nzuerhalten. Die Genehmigungsbehörde kann die              Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder\nUnternehmen auf ihren Antrag von dieser Ver-              die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht ver-\npflichtung befreien, wenn ihnen die Weiterfüh-            hindern.\nrung des Betriebs nicht mehr zugemutet wer-                 (3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm\nden kann. Die Genehmigung erlischt, wenn die              durch den Start oder die Landung entstandenen\nUnternehmen von der Verpflichtung zur Auf-                Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden\nrechterhaltung des Betriebs im ganzen dauernd             §§ 19 bis 29 beanspruchen.\nbefreit werden.\n(4) Auf die Landung von Fallschirmabsprin-\n(3) Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienver-           gern sind Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und\nkehr betreiben, haben auf Verlangen der Deut-             3 sinngemäß anzuwenden.\"\nschen Bundespost mit jedem planmäßigen Flug\nPostsendungen gegen angemessene Vergütung\nzu befördern, welche die im Weltpostvertrag           17. § 13 erhält folgende Fassung:\nfestgelegten Vergütungshöchstsätze nicht über-                                     ,,§ 13\nsteigen darf.\n(1)     Bestimmte Lufträume · können vorüber-\n§ 11 b                             gehend oder dauernd für den Luftverkehr ge-\nIm gewerblichen Luftverkehr, der nicht Flug-           sperrt werden (Luftsperrgebiete).\nlinienverkehr ist (Gelegenheitsverkehr), kann                (2) In bestimmten Lufträumen kann der Durch-\ndie Genehmigungsbehörde Bedingungen und                   flug von Luftfahrzeugen besonderen Beschrän-\nAuflagen festsetzen oder Beförderungen unter-             kungen unterworfen werden (Gebiete mit Flug-\nsagen, soweit durch diesen Luftverkehr die öf-            beschränkungen).\"\nfentlichen Verkehrsinteressen nachhaltig beein-\nträchtigt werden.\n18. § 14 wird wie folgt geändert:\n§ 11 C\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nDie gewerbsmäßige Beförderung von Personen                     ,, (1) In Luftfahrzeugen dürfen Waffen,\noder Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten                Munition, Sprengstoffe, Giftgase, Kernbrenn-\ndes Inlands kann deutschen Luftfahrtunterneh-                  stoffe oder andere radioaktive Stoffe und\nmen vorbehillten werden.                                      sonstige durch Rechtsverordnung bestimmte\ngefährliche Güter sowie Funkgerät nur mit\n§ 11 d                                behördlicher Erlaubnis mitgeführt werden.\nDie für die Beförderung von Kernbrennstof-\n(1) Offentliche Veranstaltungen von Wettbe-\nfen oder anderen radioaktiven Stoffen gel-\nwerben oder Schauvorstellungen, an denen\ntenden Vorschriften bleiben unberührt.\"\nLuftfahrzeuge oder Fallschirmabspringer be-\nteiligt sind (Luftfahrtveranstaltungen), bedürfen         b) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:\nder Genehmigung. Die Genehmigung kann mit                         ,, (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und 2\nAuflagen verbunden und befristet werden.                      kann allgemein oder im Einzelfall erteilt wer-\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn                   den; sie kann mit Auflagen verbunden und\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dje                   befristet werden.\"\nöffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die\nVeranstaltung gefährdet werden kann.\"                 19. § 15 erhält folgende Fassung:\n,,§ 15\n16. § 12 erhält folgende Fassung:                                (1} Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist die Ent-\n,,§ 12\neignung zulässig.\n(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie            (2) Für die Durchführung der Enteignung gel-\ngenehmigten Flugplätze nur starten und landen,            ten bis zum Inkrafttreten eines Bundesenteig-\nwenn der Grundstückseigentümer oder sonst Be-             nungsgesetzes die Vorschriften des § 2 und des\nrechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde             Zweiten und DriUen Teils sowie der §§ 67, 68,\neine Erlaubnis erteilt hat. Dies gilt nicht für die       71, 73 und 74 des Landbeschaffungsgesetzes\nLandung von Freiballonen. Die Erlaubnis kann              vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134)\nals Dauererlaubnis oder als Einzelerlaubnis er-           sinngemäß mit folgender Maßgabe:\nteilt, mit Auflagen verbunden oder befristet                        1. Im unmittelbaren Zusammenhang mit\nwerden.                                                                 einer Enteignung für Zwecke der Luft-","Nr. 43 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1958                     905\nfahrt ist auch die Enteignung zur Ge-                 3. die Einteilung, die Größe, die Lage,\nwährung einer Entschtidigung in Land                     die Beschaffenheit, die Ausstattung\nzulässig.                                                und den Betrieb von Flugplätzen sowie\n2. Abweichend von § 11 Abs. 1 des ge-                       die Verhinderung von Störungen der\nnannten Gesetzes stellt den Antrag auf                   Flugsicherungseinrichtungen,\nEinleitung des Enteignungsverfahrens                  4. den Kreis der Personen, die einer Er-\nderjenige, der die Enteignung zu seinen                  laubnis nach diesem Gesetz bedürfen,\nCunsten erstrebt.                                        einschließlich der Ausbilder und die\n3. Stellt ein anderer als der Bund den An-                  Anforderungen an die Befähigung und\ntrag auf Einleitung des Enteignungsver-                  Eignung dieser Personen, sowie das\nfahrens, so gelten die Vorschriften des                  Verfahren zur Erlangung der Erlaub-\ngenannten Gesetzes, die den Bund er-                     nisse und Berechtigungen und deren\nwähnen, statt für den Bund für den An-                   Entziehung oder Beschränkung,\ntragsteller.\n5. die Ausbildung von Luftfahrern und\n4. Der nach §§ 7 b bis 7 d festgestellte\nFallschirmabspringern und den Betrieb\nPlan ist dem Enteiqrrnnqsverfahren zu-                   von Fliegerschulen,\ngrunde zu legen und für die Enteig-\nnungsbehörde birnh,nd.\"                               6. die Meldung von Luftunfällen und Stö-\nrungen des Luftverkehrs, deren fach-\nliche Untersuchung sowie den Such-\n20. § 16 wird .aufgehoben.                                            und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge,\n7. die Abgrenzung des Begriffs „gefähr-\n21. § 17 erhält folgende Fassuna-:                                    liche Güter\" und das Mitführen gefähr-\n., § 17\nlicher Cüter an Bord von Luftfahr-\nzeugen,\n(1) Die Abwehr von Gefahren für die Sicher-\n8. die im Rahmen der Luftaufsicht erfor-\nheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche\nderlichen Maßnahmen       und    deren\nSicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt\nDurchführung,\n(Luftaufsicht) ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden.\nSie können in Ausübung <kr Luftaufsicht Ver-                   9. die Voraussetzungen und das Verfah-\nfügungen erlassen.                                                ren für die Sperrung und Beschrän-\nkung von Lufträumen, für die Ertei-\n(2) Die Luftfahrtbchürdcn können diese Auf-\nlung der in diesem Gesetz vorges~he- ·\ngaben auf andere Stellen übertragen oder sich\nnen Genehmigungen, Zulassungen und\nanderer geeigneter Personen als Hilfsorgane für\nErlaubnisse sowie für Befreiungen\nbestimmte Fälle bei der Wahrnehmung der Luft-\nhiervon,\naufsicht bedienen.\n10. die Verpflichtung zur Mitführung von\n(3) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer                      Urkunden (Bordpapiere) in Luftfahr-\nhat während des Flugs oder bei Start und Lan-                     zeugen und de~en Inhalt,\ndung die geeigneten Maßnahmen zur Aufrecht-\nerhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord                  11. die Voraussetzungen und das Verfah-\nzu treffen. Alle an Bord befindlichen Personen                    ren zur Erlangung der gewerblichen\nhaben den hierzu notwendigen Anordnungen                          Aufnahmeerlaubnis und der Einzelauf-\nFolge zu leisten.\"                                                nahmeerlaubnis für Luftbilder, über\ndie Voraussetzungen und das Verfah-\nren zur Freigabe von Luftbildern so-\n22. Nach § 17 wird folgende Vorschrift eingefügt:                     wie die besonderen Sicherheitsmaß-\nnahmen für das Luftbildwesen,\n,,§ 17 a\n(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit               12. die im Zusammenhang mit den in die-\nZustimmung des Bundesrates die znr Durchfüh-                      sem Gesetz begründeten Versiche-\nrung dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverord-                    rungs- oder Hinterlegungspflichten er-\nnungen über                                                       forderlichen Maßnahmen,\n1. das Verhalten im Luftraum und         am            13. die Kosten (Gebühren und Auslagen)\nBoden, insbesondere Flugvorbereitun-                    für Verwaltungsakte und Prüftätig-\ngen, Verhalten bei Start und Landung,                   keiten im Bereich der Luftfahrtverwal-\ndie Benutzung von Flughäfen sowie die                   tung und der anerkannten Prüfstellen.\nVermeidung übermäßiger Geräusche\nRechtsverordnungen nach Nummern 3, 5 und 13\ndurch Luftfahrzeuge in der Luft und\nwerden im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nam Boden,\nster der Finanzen, Rechtsverordnungen nach\n2. die Anforderungen an den Bau, die             Nummer 11 im Einvernehmen mit dem Bundes-\nAusrüstung und den Betrieb der Luft-          minister für Verteidigung erlassen. Rechtsver-\nfahrzeuge und des sonstigen Luftfahrt-        ordnungen nach Nummer 9, soweit sie die Ge-\ngeräts sowie die Eintragung und Kenn-         nehmigung von Flugpreisen betreffen, und nach\nzeichnung der Luftfahrzeuge,                  Nummer 13 werden im Einvernehmen mit dem","906                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nBundesminister für Wirtschaft erlassen; die Be-         nierungsstreitkräfte erforderlich sind. Bei mili-\nstimmungen des allgemeinen Preisrechts bleiben          tärischen Flugplätzen treten an die Stelle der\nunberührt.                                              in§§ 10a, 10b und 10d bis 10g genannten Luft-\n(2) Der Bundesminister des Innern und der            fahrtbehörden die Behörden der Bundeswehr-\nBundesminister für Verkehr erlassen mit Zu-             verwaltung.\nstimnrnng des Bundesrates die zur Durchführung               (3) Bei der Anlegung und wesentlichen Ande-\ndieses Cesetzcs notwendigen Rechtsverordnun-            rung militärischer Flugplätze auf Gelände, das\ngen über die Bekämpfung der Verbreitung über-           nicht durch Maßnahmen auf Grund des Land-\ntragbarer Krankheiten durch die Luftfahrt.              beschaffungsgesetzes beschafft zu werden braucht,\nsind die Erfordernisse der Raumordnung, ins-\n(3)  Rechtsverordnungen bedürfen nicht der\nbesondere des zivilen Luftverkehrs nach An-\nZustimmung des Bundesrates, wenn sie der\nhörung der Regierungen der Länder, die von der\nDurchführung von Richtlinien und Empfehlun-\nAnlegung oder Anderung betroffen werden,\ngen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisa-\nangemessen zu berücksichtigen. Der Bundes-\ntion (ICAO) dienen. Da.s gleiche gilt für den Er-\nlaß der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften für\nminister für Verteidigung kann von der Stel-\nlungnahme dieser J;,änder nur im Einvernehmen\nLuftfohrtgerät, die von dem in § 5 Abs. 2 des\nmit dem Bundesminister für Verkehr abweichen;\nGesetzes über das Luftfahrt-B\\mdesamt vom\n30. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 354)            er unterrichtet die Regierungen der betroffenen\nLänder von seiner Entscheidung. Wird Gelände\nvorgesehenen Ausschuß dem Bundesminister\nfür Verkehr zum Erlaß vorgeschlagen werden.             für die Anlegung und wesentliche Anderung\nDer Bundesminister für Verkehr kann das Recht,          militärischer Flugplätze nach den Vorschriften\ndie zur Durchführung der Bau-, Prüf- und Be-            des Landbeschaffungsgesetzes beschafft, findet\ntriebsvorschriften notwendigen technischen Ein-         allein das Anhörungsverfahren nach § 1 Abs. 2\nzelheiten zu regeln, auf nachgeordnete Stellen          des Landbeschaffungsgesetzes statt; hierbei sind\nweiterübertragen.                                       insbesondere die Erfordernisse des zivilen Luft-\nverkehrs angemessen zu berücksichtigen.\"\n(4) Der Bundesminister für das Post- und Fern-\nmeldewesen kann im Einvernehmen mit dem             24. Hinter § 18 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nBundesminister für Verkehr durch Rechtsver~\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-                                    ,,§ 18 a\nrates bedarf, Bestimmungen über den Erwerb                   Die Zuständigkeit für die Durchführung der\nvon Flugfunkzeugnissen erlassen.                        sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben\n(5) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit        wird, soweit in diesem Gesetz oder in anderen\nZustimmung des Bundesrates die zur Durchfüh-            Gesetzen eine Regelung nicht getroffen ist,\nrung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen            durch besonderes Gesetz neu geregelt.\"\nRechtsverordnungen notwendigen allgemeinen\nVerwaltungsvorschriften.\"                           25. § 19 wird wie folgt geändert:\nIn Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Haf-\n23. § 18 erhält folgende_ Fassung:                           tung der Luftwaffe\" durch die Worte „Haftung\ndes Halters militärischer Luftfahrzeuge\" ersetzt.\n,,§ 18\n(1) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz        26. § 24 wird wie folgt geändert:\nund die Polizei dürfen von den Vorschriften des\nErsten Abschnitts dieses Gesetzes -- ausgenom-           In      Absatz 2 Satz 2 wird die Bezeichnung\nmen §§ 10 a, 10 b und 10 d bis 10 g -- und den           ,, § 850 g\" jeweils durch ,, § 850 b Abs. 1\" ersetzt.\nzu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften\nabweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer be-      27. § 28 wird wie folgt geändert:\nsonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der             Das Wort „reichsgesetzlicben\" wird durch das\nöffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforder-\nWort „bundesrechtlichen\" ersetzt.\nlich ist. Das in § 7 b vorgesehene Planfeststel-\nlunqsvc,rfahren r,ntfällt, wenn militärische Flug-\n28. § 29 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nplätze angelegt oder ge,':indert werden sollen.\nVon den Vorschriften über das Verhalten im                   ,, (1) Zur Sicherung der in diesem Unterab-\nLuftraum darf nur abuc)wichen werden, soweit            schnitt genannten Schadensersatzforderungen ist\ndies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwin-           der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, in\ngend notwendig ist. Hinsichtlich der Ausnahme-           einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden\nbefu9nisse der Polizei bleiben auch §§ 7 bis 7 d        Höhe eine Haftpflichtversicherung abzuschließen\nunberührt.                                               oder durch Hinterlegung von Geld oder Wert-\npapieren Sicherheit zu leisten. Dies gilt nicht,\n(2) Die im Bereich der Bundeswehr zur Aus-\nwenn der Bund Halter ist.\"\nführung dieses Gesetzes und der zu seiner\nDurchführung erlassenen Vorschriften notwen-\n29. § 29 a wird wie folgt geändert:\ndigen Verwaltungsakte erläßt der Bundesmini-\nster für Verteidigung. Das gleiche gilt für Ver-         a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wer-\nwaltungsakte, die für die Genehmigung und den                   den die Worte „Halter des Luftfahrzeugs\" er-\nBetrieb von Flugplätzen für Zwecke der Statio-                  setzt durch das Wort „Luftfrachtführer\".","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1058                            907\nb) In Ahsiltz 2 Satz 2 wird das \\!Vort „Halters\"        tung darf im voraus durch Vereinbarung weder\nersc,tzt durch das Wort „Luftfrachtführers\".      ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die\n§§ 29 c bis 29 e sind anzuwenden.\"\n30. § 29 b wird wie folgt geändert:\n38. § 29 n Satz 2 erhält folgende Fassung:\nDas Wort „Luftfahrzeughalters\" wird durch das\nWort „Luftfrachtführers\" ersetzt.                      „Das gleiche gilt für die sonstigen Vorschriften\nüber Unfallschäden nach den beamtenrechtlichen\nVorschriften des Bundes und der Länder und den\n31. § 29 c wird wie folgt gei:inclert:                      versorgungsrechtlichen Vorschriften für die Bun-\na) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird          deswehr.\"\ndas Wort „Luftfahrzeughalter\" ersetzt durch\ndas Wort „Luftfrachtführer\".                  39. Hinter § 30 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Halter•                                  ,,§ 30 a\nersetzt durch das Wort „Luftfrachtführer\".\nDie Vorschriften des ersten und dritten Unter-\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Halters\" ersetzt          abschnitts dieses Abschnitts sind auf den Betrieb\ndurch das Wort „Luftfrachtführers\".                von Fallschirmen, die zu Ubungs- und Vorfüh-\nrungszwecken sowie zum Abwurf von Sachen\n32. In § 29 d wird das Wort „Luftfahrzeughalters\"           verwendet werden, sinngemäß anzuwenden.\"\nersetzt durch das Wort „Luftfrachtführers\".\n40. Die Uberschrift des Dritten Abschnitts erhält fol-\ngende Fassung:\n33. § 29 e wird wie folgt geändert:\n„Dritter Abschnitt\nIn Absatz 1 Satz 1 und 2 wird das Wort „Luft-                    Straf- und Bußgeldvorschriften\".\nfahrzeughalter\" ersetzt durch das Wort „Luft-\nfrachtführer\".\n41. § 31 erhält folgende Fassung:\n,,§ 31\n34. § 29 i erhält folgende Fassung:\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\n,,§ 29i\noder fahrlässig\nWerden Sendungen, die bei der Bundespost                     1. den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 17)\naufgegeben werden, im Luftfahrzeug befördert,                     erlassenen Verfügungen zuwiderhan-\nso bestimmt sich die Haftung ausschließlich nach                  delt,\nden postrechtlichen Vorschriften.\"\n2. es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach\n§ 6 Abs. 1 Luftfahrer oder Fallschirm-\n35. Die Uberschrift von § 29 k erhält folgende Fas-                   abspringer auszubilden,\nsung:\n3. ohne die nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 4\n,,Haftung für militärische Luftfahrzeuge\".                  erforderliche Genehmigung einen Flug-\nplatz anlegt, wesentlich erweitert,\n36. § 29 k Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:                    ändert oder betreibt,\n,, (1) Für Schäden der in§ 19 genannten Art, die            4. Luftfahrthindernisse, die nach § 10 d\ndurch militärische Luftfahrzeuge verursacht wer-                  Abs. 2 der Genehmigung bedürfen,\nden, haftet der Halter nach den Vorschriften des                  ohne Genehmigung errichtet,\nersten Unterabschnitts, jedoch ist § 23 nicht an-              5. ohne die nach § 11 Abs. 1 erforderliche\nzuwenden.                                                         Genehmigung            Luftfahrtunternehmen\nbetreibt oder Luftfahrzeuge verwendet,\n(2) War der Getötete oder Verletzte krnft Ge-\nsetzes einem Dritten zur Leistung von Dinnsten                 6. ohne die nach § 11 a erforderliche Ge-\nin dessen Hauswesen oder Gevverbe verpflichtet,                   nehmigung Fluglinienverkehr betreibt,\nso hat der Halter des militärischen Luftfahrzeugs              7. entgegen den nach § 11 b vorgeschrie-\ndem Dritten auch für die entgehenden Dienste                      benen Bedingungen und Auflagen oder\ndurch Entrichtung einer Cdd rcnte Ersatz zu                       ausgesprochenen Untersagungen Ge-\nleisten.\"                                                         legenheitsverkehr betreibt,\n8. ohne Genehmigung nach § 11 d Abs. 1\n37. § 29 l erhält foluende Fassunq:                                   Lu f tfahrtveranstaH ungen durch führt,\n.. § 291                              9. sich der Pflicht zur Auskunfterteilung\nnach § 12 Abs. 2 entzieht,\nErleidet eine Person oder eine Sache bei\nder Beförderung in einem miliUirischen Luftf ahr-             10. einer auf Grund des § 17 a erlassenen\nzeug durch Unfall einen Schaden der in § 29 a                     Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, wenn\nbezeichneten Art, so ist der Halter des Luftfahr-                 die Rechtsvorschrift ausdrücklich auf\nzeugs zum Schc1densersatz verpflichtet. Diese Haf-                diese Bußgeldvorschrift verweist,","908                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n11. den sch, iltlichen Auflagen einer Erlaub-                3. praktische Flugausbildung ohne eine\nnis nach § 6 Abs. 1 oder einer Geneh-                      Lehrberechtigung nach § 6 Abs. 3 er-\nmigung nach § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1,                       teilt,\n§§ 11 a, 11 b, 11 d Abs. 1 oder § 14\n4. als Führer eines Luftfahrzeugs außer-\nAbs. 3 zuwiderhandelt, wenn darin\nhalb von Flugplätzen unbefugt startet\nausdrücklich auf die Bußgeldbestim-\noder landet (§ 12 Abs. 1),\nmungen dieses Gesetzes hingewiesen\nwar,                                                    5. ohne Erlaubnis Sachen, deren Mitfüh-\nrung nach § 14 Abs. 1 erlaubnispflichtig\n12. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs._6 und 7\nist, an Bord eines Luftfahrzeugs mit-\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nführt,\nein- oder aus dem Geltungsbereich\ndieses Gesetzes ausfliegt,                       wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen be-\n13. r:iner vor dem Inkrafttreten dieses\nstraft.\nGesetzes erlassenen Rechtsvorschrift\nzur Wahrung der öffentlichen Sicher-               (2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 ge-\nheit oder Ordnung bei dem Verkehr                nannten Handlungen begeht; wird mit Gefängnis\nund Betrieb von Luftfahrzeugen zu-               bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe be-\nwiderhandelt.                                   straft. 11\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\n44. § 35 erhält folgende Fassung:\nGeldbuße geahndet werden. Der Höchstbetrag\nist bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung                                          \"§ 35\nin den Füllen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4, 9 bis 13               (1) Wer vor'sä tzlich als Führer eines Luftf ahr-\nfünftausend Deutsche Mark,          zeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete\nund Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwider-\nin den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 5, 6, 7 und 8\nhandelt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren\nzehntausend Deutsche Mark.\nund mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen\n(3) Bei einer fahrlässigen Zuwiderhandlung ist            bestraft, sofern die Tat nicht nach anderen Vor-\nder Höchstbetrag der Geldbuße die Hälfte des                  schriften mit schwererer Strafe bedroht ist.\nfür die vorsätzliche Zuwiderhandlung ange-                       (2) Wer fahrlässig eine d~r in Absatz 1 ge-\ndrohten Höchstbetrags.        11\nnannten Handlungen begeht, wird mit Gefängnis\nbis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe be-\nstraft.\"\n42. Nach § 31 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nArtikel 2\n,,§ 31 a\nBei den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits\n(1) Wer die Sicherheit des Luftverkehrs da-           genehmigten Flughäfen ist in entsprechender An-\ndurch beeinträchtigt, daß er in grob verkehrs-           wendung des § 10 a Abs. 1 innerhalb eines Jahres\nwidriger und rücksichtsloser Weise einer im              nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Festlegung\nRahmen der Luftaufsicht erlassenen Verfügung             nachzuholen, sofern sie in der Genehmigung nicht\n(§ 17) oder einer auf Grund des § 17 a erlassenen        enthalten ist.\nRechtsvorschrift zuwiderhandelt und dadurch\neine Gemeingefahr (§ 315 Abs. 3 des Strafgesetz-                                 Artikel 3\nbuchs) herbeiführt, wird mit Gefängnis bestraft.\nDie Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:\n(2) Wer die Tat nach Absatz 1 fahrlässig be-          In § 38 Abs. 3 wird folgende Nummer 8 angefügt:\ngeht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren\noder mit Geldstrafe bestraft.\"                           „8. die Vermittlung der Beförderung von Personen\nmit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in\neinem Verkehr, der nach dem Personenbeförde-\n43. § 32 erhält folgende Fassung:                                 rungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht\n11\ngenehmigungspflichtig ist.\n,,§ 32\n(1) Wer vorsätzlich                                                           Artikel 4\n1. ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum            Der Bundesm~nister für Verkehr wird ermächtigt,\nLuftverkehr zugelassen ist, oder als         das Luftverkehrsgesetz in neuer Fassung - auch\nHalter einem Dri t.ten das Führen eines      in neuer Paragraphenfolge            bekanntzumachen\nsolchen Luftfahrzeugs gestattet,             und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-\n2. ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis           richtigen.\nnach § 4 Abs. 1 führt oder bedient oder\nals Halter eines Luftfahrzeugs die                                   Artikel 5\nFührung oder das Bedienen Dritten,              (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\ndenen diese Erlaubnis nicht erteilt ist,     Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-.\ngestattet,                                   nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land","Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1958                        909\nBerlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses      im Saarland die entsprechenden saarländischen Be-\nGesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin       stimmungen an deren Stelle. Einer Verweisung\nnach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes. Die Be-   steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit einer\nschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben    Bestimmung stillschweigend vorausgesetzt wird.\nunberührt.\n(2) Soweit Behörden angeführt sind, die im Saar-\n(2) Soweit in Artikel 1 Nr. 12 und 19 auf Vor-      land nicht bestehen, sind im Saarland die ent-\nschriften verwiesen wird, die im Land Berlin nicht    sprechenden saarländischen Behörden zuständig.\ngelten, treten bei Anwendung dieses Gesetzes in\nBerlin die dort geltenden entsprechenden Bestim-\nmungen an deren Stelle.                                                    Artikel 7\n(3) Soweit Behörden angeführt sind, die im Land        Dieses Gesetz tritt einen Monat nach dem Tage\nBerlin nicht bestehen, sind in Berlin die entspre-    seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das\nchenden Berliner Behörden zuständig.                  Gesetz über die Befugnisse der Luftfahrtbehörden\nbei Ausübung der Luftaufsicht (Luftaufsichtsgesetz)\nArtikel 6                          vom 1. Februar 1939 (Reicbsgesetzbl. I S. 131) und\n(1) Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften ver-    seine Durchführungsverordnung vom 1. Februar\nwiesen wird, die im Saarland nicht gelten, treten      1939 (Reichsgesetzbl. I S. 134) außer Kraft.\nDa.s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. Dezember 1958.\nDer Bundespräsident-\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nE tz e 1"]}