{"id":"bgbl1-1958-43-2","kind":"bgbl1","year":1958,"number":43,"date":"1958-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/43#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_43.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über Bodennutzungserhebung und Ernteberichterstattung","law_date":"1958-12-03T00:00:00Z","page":895,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1958                         895\nGesetz\nüber Bodennutzungserhebung und Ernteberichterstattung.\nVom 3. Dezember 1958.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                   § 4\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                    (1) Bei der Bodennutzungshaupterhebung werden\njährlich im Monat Mai erfaßt\n§ 1                               die Nutzung der Bodenflächen und die gegen-\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes werden Er-               über der Bodennutzungsvorerhebung einge-\nhebungen über die Bodenflächen und ihre Nutzung               tretenen Veränderungen der Betriebsflächen.\n(Bodennutzungserhebung) und Berichterstattungen           (2) Auskunftspflichtig sind\nüber Wachsturnstand und Ernte von Erzeugnissen\n1. die Inhaber von land- und forstwirtschaft-\nder Landwirtschaft, des Gartenbaus und des Wein-\nlichen Betrieben und von Gesamtflächen ab\nbaus (Ernteberichterstattung) als Bundesstatistik\n0,5 Hektar, die ganz oder teilweise land-\ndurchgeführt.\noder forstwirtschaftlich genutzt werden, so-\nwie von allen Flächen des Erwerbsgarten-\nbaus und des Erwerbsweinbaus·,\nERSTER ABSCHNITT\n2. die Gemeinden für alle sonstigen Boden-\nBodennutzungserhebung                            flächen.\n§ 2                                                   § 5\nDie Bodennutzungserhebung umfaßt folgende Ein-          (1) Bei der Bodennutzungsnacherhebung werden\nzelerhebungen:                                         jährlich im Monat Oktober erfaßt\n1. Vorerhebung über die Bodennutzung (Boden-                der Anbau von landwirtschaftlichen Zwischen-\nnu tzungsvorerhe bung),                                 früchten und von Futterpflanzen zur Saatgut-\n2. Haupterhebung über die Bodennutzung (Boden-              erzeugung.\nnutzungshaupterhebung),                             (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber von land-\n3. Erhebung über den Anbau von Zwischenfrüch-        und forstwirtschaftlichen Betrieben und von Gesamt-\nten und von Futterpflanzen zur Saatguterzeu-     flächen ab 0,5 Hektar, die ganz oder teilweise land-\ngung (Bodennutzungsnacherhebung),                oder forstwirtschaftlich genutzt werden.\n4. Vorerhebung über den Anbau von Gemüse und\nErdbeeren (Gemüsevorerhebung),                                             § 6\n5. Haupterhebung über den Anbau von Gemüse,             (1) Bei der Gemüsevorerhebung werden jährlich\nErdbeeren, Blumen und sonstigen Zierpflanzen     im Monat Februar erfaßt\n(Gemüsehaupterhebung),                                  der Anbau von Wintergemüse und Erdbeeren\n6. Erhebung über Heil- und Gewürzpflanzen                   und der beabsichtigte Anbau von Gemüse. ·\n(Heil- und Gewürzpflanzenerhebung),\n(2) Auskunftspflichtig sind alle Personen, die Ge-\n7. Erhebung über die Pflanzenbestände in den         müse oder Erdbeeren zu Erwerbszwecken anbauen.\nBaumschulen (Baumschulerhebung).\n§ 7\n§ 3                            (1) Bei der Gemüsehaupterhebung werden jähr-\nlich im Monat Juli erfaßt\n(1) Bei der Bodennutzungsvorerhebung werden\nder Anbau von Gemüse, Erdbeeren, Blumen\njährlich in der Zeit von Januar bis Mai erfaßt\nund sonstigen Zierpflanzen sowie der be-\ndie Bodenflächen und der Rechtsgrund ihres             absichtigte Anbau von Wintergemüse.\nBesitzes.\n(2) Auskunftspflichtig sind alle Personen, die Ge-\n(2) Auskunftspfüchtig sind                           müse, Erdbeeren, Blumen oder sonstige Zierpflanzen\n1. die Inhaber und Eigentümer von land- und     zu Erwerbszwecken anbauen.\nforstwirtschaftlichen Betrieben und von Ge-\nsamtflächen ab 0,5 Hektar, die ganz oder                               § 8\nteilweise land- oder forstwirtschaftlich ge-\nnutzt werden, sowie von allen Flächen des       (1) Bei der Heil- und Gewürzpflanzenerhebung\nErwerbsgarteJ?-baus und des Erwerbswein-     wird jährlich im Monat Juli erfaßt\nbaus,                                               der Anbau von Heil- und Gewürzpflanzen.\n2. die Gemeinden für alle sonstigen Boden-         (2) Auskunftspflichtig sind alle Personen, die Heil-\nflächeu.                                     oder Gewürzpflanzen zu Erwerbszwecken anbauen.","896                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n§ 9                                            ZWEITER ABSCHNITT\n(1) Bei der Baumschulerhebung werden jährlich                         Ernte berich tersta ttung\nin der Zeit von Juli bis August erfaßt\ndie Bestände an Obst- und Ziergehölzen nach                                 § 14\nArt, Zahl und Anzuchtmerkmalen.                      Die Ernteberichterstattung umfaßt jährlich in den\n(2) Auskunftspflichtig sind alle Personen, die sich   Monaten März bis November Angaben\nmit der Anzucht der in Absatz 1 genannten Baum-             1. über Merkmale des Wachsturnstandes,\nschulerzeugnisse befassen.                                  2. über die Witterungsverhältnisse und -einflüsse,\n3. über Pflanzenkrankheiten und -schädlinge und\n§ 10\nihre Bekämpfung,\nDie Erhebungen nach den §§ 3 bis 9 werden                4. über Pflege- und Erntearbeiten,\nrepräsentativ durchgeführt. Der Auswahlsatz soll\n5. über die zu erwartende und die tatsächliche\nim Bundesdurchschnitt bei den Erhebungen nach den\nErnte und ihre Verwertung,\n§§ 3 bis 5 zehn vom Hundert und nach den §§ 8 und\n9 dreißig vom 1fundert der Auskunftspflichtigen so-         6. bei Reben zusätzlich über Mostgewicht, Säure-\nwie nach den §§ 6 und 7 zwanzig vom Hundert der                gehalt und Wert des Mostes.\nGemeinden nicht übersteigen. Der Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann,                                    § 15\nsoweit dies zur Erzielung der benötigten Ergebnisse\ngeboten ist, durch Rechtsverordnung, die der Zu-            Die Berichterstattung wird von ehrenamtlichen\nstimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, daß          Berichterstattern durchgeführt. Angaben gegenüber\nin einzelnen Jahren die in Satz 1 bezeichneten Er-       den Berichterstattern sind freiwillig.\nhebungen allgemein durchgeführt werden.\n§ 11                                             DRITTER ABSCHNITT\nIn den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg fin-                          Schlußvorschriften\nden Erhebungen nach den §§ 3 bis 9 nur statt, wenn\nsie nach § 10 allgemein durchgeführt werden.                                       § 16\n§ 12                               Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-\nnungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Sta-\nBei den Erhebungen werden die Flächen nach            tistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953\nHauptnutzungsarten, Kulturarten, Pflanzenarten und       (Bundesgesetzbl. I S. 1314) zu erlassen, bleibt un-\nPflanzengruppen aufgegli.edert.                          berührt.\n§ 13                                                      § 17\n(1) Den mit der Durchführung der Erhebungen              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nbeauftragten Personen ist das Betreten der Grund-        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nstücke, die Gegenstand der Erhebung sind, zu ge-          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nstatten.                                                 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer sich Absatz 1         Dritten Uberleitungsgesetzes.\nzuwider weigert, den mit der Durchführung der Er-\nhebungen beauftragten Personen das Betreten der\n§ 18\nGrundstücke, die Gegenstand der Erhebung sind, zu\ngestatten. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nGeldbuße geahndet werden.                                kündung in Kraft.\nBonn, den 3. Dezember 1958.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke"]}