{"id":"bgbl1-1958-43-1","kind":"bgbl1","year":1958,"number":43,"date":"1958-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Errichtung des Bundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz","law_date":"1958-12-05T00:00:00Z","page":893,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["893\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1958                 Ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1958                                                                                                         Nr. 43\nTag                                                               Inhalt:                                                                                          Seite\n5, 12.58    Gesetz zur Errichtung des Bundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               893\n3. 12.58    Gesetz über Bodennutzungserhebung und Ernteberichterstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           895\n3. 12.58    Gesetz zur Änderung des Viehzählungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             897\n5. 12.58    Zweites Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               898\n5. 12.58    Gesetz zur .Änderung des Luftverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            899\n6. 12.58    Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem\nLastenausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   910\n2. 12.58    Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten auf\ndas Gebiet des Landes Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           911\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               911\nGesetz zur Errichtung\ndes Bundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz.\nVom 5. Dezember 1958.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                        nommen werden kann, sowie die Mitwir-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                kung bei der Zulassung dieser Gegen-\nstände und bei der Normung,\n§ 1                                                                 f) die Leistung technischer Dienste im zivilen\nLuftschutz.\nErrichtung des Bundesamtes\n(2) Das Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz\nDer Bund errichtet ein Bundesamt für zivilen Be-\ntritt an die Stelle des Bundesamtes für den Luft-\nvölkerungsschutz als Bundesoberbehörde; es unter-\nschutzwarndienst im Sinne der §§ 7 und 8 des Ersten\nsteht dem Bundesminister des Innern.\nGesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivil-\nbevölkerung vom 9. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I\n§ 2                                                   s. 1696).\nAufgaben des Bundesamtes                                                 (3) Dem Bundesamt für zivilen Bevölkerungs-\n(1) Dem Bundesamt für zivilen Bevölkerungs-                                      schutz werden ferner die dem Bundesminister des\nschutz obliegen folgende bisher von der Bundes-                                    Innern zustehenden Befugnisse auf dem Gebiete des\nanstalt für zivilen Luftschutz und der Bundesanstalt                               Luftschutzhilfsdienstes, der Sicherstellung des Kul-\nTechnisches Hilfswerk wahrgenommenen Aufgaben:                                     turgutes und der Arzneimittelbevorratung für Luft-\nschutzzwecke mit Ausnahme der Befugnisse aus § 9\na.) die Ausbildung leitend.er Luftschutzkräfte                             Abs. 2, § 29 Abs. 2 und § 30 Satz 2 des Ersten Ge-\nnach einheitlichen Richtlinien,                                        setzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevöl-\nb) die Mitarbeit bei der Vorbereitung einer                                 kerung übertragen. Dem Bundesamt obliegt auch\neinheitlichen Luftschutzplanung,                                       die Aufklärung über Aufgaben, Möglichkeiten und\nc) die Sammlung und Auswertung von Ver-                                    Maßnahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes.\nöffentlichungen des In- und Auslandes auf                                   (4) Die Ausübung der Bundesaufsicht im Auf-\ndem Gebiete des zivilen Luftschutzes,                                  gabenbereich des Bundesministers des Innern und\nd) die Aufgabenstellung und Auswertung der                                 der Weisungsbefugnis, die dem Bundesminister des\ntechnisch-wissenschaftlichen Luftsch utzfor-                           Innern im Rahmen der Auftragsverwaltung auf\nschung,                                                                Grund des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum\ne) die Prüfung von ausschließlich oder über-                               Schutz der Zivilbevölkerung zusteht, wird dem\nwiegend für den Luftschutz bestimmten                                  Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz über-\nGeräten und Mitteln, soweit diese nicht                                tragen, soweit ihm der Vollzug des genannten Ge-\nvon anderen geeigneten Anstalten vorge-                                setzes nach den Absätzen 2 und 3 obliegt.","894                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n§ 3                                             II. Besoldungsordnung B\nÄnderungen                          1. Es werden eingefügt\ndes Ersten Gesehes über Maßnahmen\nzum Schutz der Zivilbevölkerung                     a) bei Besoldungsgruppe 6\n,,Präsident des Bundesamtes für zivilen ~evöl-\nDas Erslc Gesetz über Maßnahmen zum Schutz                        kerungsschutz\",\nder Zivilbevölkerung wird wie folgt geändert:\nb) bei Besoldungsgruppe 2\n1. Dem § ]1 /\\ bs. 1 wird als Satz 4 angefügt:                       „ Vizepräsident des Bundesamtes für zivilen\n„Dicsc!r kann die Ausübung der Aufsicht dem                       Bevölkerungsschutz\".\nBundc;;c1mt für zivilen Bevölkerungsschutz über-\ntrag(~n.\"                                                2. In der Besoldungsgruppe 3 werden gestrichen\n,,Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfs-\n2. § 31 Abs. 2 crhült folgende Fassung:                           werk\",\n,, (2) Der BundesJuftschutzverband hat die Auf-            ,,Präsident der Bundesanstalt für zivilen Luft-\ngabe, nach den Richtlinien und Weisungen, die                 schutz\".\nvorn Bundesminister des Innern oder in seinem\nAuftruge vorn Bundesamt für zivilen Bevölke-                                          § 5\nrungssdrn tz erlassen werden,                                                   Berlin-Klausel\n1. dü~ Bevölkerung über die Gefahren von\nAngriffen aus der Luft aufzuklären, sie         (1) Dieses Gesetz gilt unter dem Vorbehalt der\nbei Luftschutzmaßnahmen zu beraten          dem Land Berlin nach Absatz 2 erteilten Ermächti-\nsowie die Organisation und Ausbildung       gung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten\nfreiwilliger Ilelfor für den Selbstschutz   Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nder Bevölkerung durchzuführen,              gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\n2. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften\nwerden, gelten unter dem gleichen Vorbehalt im\nbei der Durchführung von sonstigen          Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nLuftschutzmaßnahmen mitzuwirken.\"           gesetzes.\n§ 4                               (2) Das Land Berlin wird ermächtigt, den Zeit-\npunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und der\nAnderung des Bundesbesoldungsgesetzes                 hierzu ergehenden Rechtsverordnungen oder von\nDie dem Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli               Teilen dieses Gesetzes und der hierzu ergehenden\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 993) als Anlage I bei-            Rechtsverordnungen abweichend von §§ 13 und 14\ngegebenen Besoldungsordnungen A und B werden                 des Dritten Uberleitungsgesetzes zu bestimmen.\nwie folgt geändert:\nI. Besoldungsordnung A                                                 § 6\nIn Besoldungsgruppe 16 wird gestrichen                                              Inkrafttreten\n,,Direktor des Bundesamtes für den Luftschutzwarn-              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndienst\".                                                     dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. Dezember 1958.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}