{"id":"bgbl1-1958-40-6","kind":"bgbl1","year":1958,"number":40,"date":"1958-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/40#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-40-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_40.pdf#page=26","order":6,"title":"Durchführungsbestimmungen zum Schaumweinsteuergesetz","law_date":"1958-11-06T00:00:00Z","page":766,"pdf_page":26,"num_pages":5,"content":["766                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nDurchführungsbestimmungen zum Schaumweinsteuergesetz.\nVom 6. November 1958.\nAuf Grund der §§ 8, 12 und 15 des Schaumwein-          (2) Zu dem Herstellungsbetrieb gehören auch\nsteuergesetzes in der Fassung vom 26. Oktober 1958     Räume am gleichen Ort, in denen Schaumwein be-\n(Bundesgesetzbl. I S. 764) wird hiermit verordnet:     arbeitet, abgefüllt, verarbeitet oder gelagert wird,\nsofern sie das Hauptzollamt als Teil des Herstel-\nlungsbetriebs besonders zugelassen hat.\nZu § 1 Abs. 1 des Gesetzes\n(3) Einzelne Räume, die nach Absatz 1 Bestand-\n§\nteil des Herstellungsbetriebs wären, bei denen aber\nSteuerge9enstand                     ein Bedürfnis besteht, sie als nicht dazugehörig zu\n(1) Schaumwein im Sinne des § 1 Abs. 1 des Ge-      behandeln, gehören nicht zum Herstellungsbetrieb,\nsetzes ist ein kohlensäure- und weingeisthaltiges      sofern das Hauptzollamt dieses Bedürfnis anerkannt\nGetränk, das aus Traubenmost oder Wein im Sinne        hat.\ndes Weingesetzes hergestellt ist und in geschlosse-       (4) Ein Betrieb, in dem nur die äußere Ausstat-\nnen Behältnissen bei + 20° C einen Kohlensäure-        tung für Schaumwein angebracht wird, ist nicht\ndruck von mindestens 3 atü aufweist.                   Herstellungsbetrieb.\n(2) Schaumweinähnliche Getränke im Sinne des\n§ 1 Abs. 1 des Gesetzes sind\n§ 4\na) kohlensäure- und weingeisthaltige aus\nEntstehung der Steuerschuld\nObst- oder Fruchtmosten oder aus Obst-\noder Fruchtwein hergestellte Getränke,          Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs ist\nauch die Verwendung des· Schaumweins zur Her-\nb) sonstige kohlensäure- und weingeisthaltige\nstellung anderer Getränke.\nGetränke, die nach Aussehen oder Ge-\nschmack als Ersatz für Schaumwein dienen\nkönnen,\nZu § 5 des Gesetzes\nsofern sie in geschlossenen Behältnissen bei + 20° C\n§ 5\neinen Kohlensäurcdruck von mindestens 3 atü auf-\nweisen.                                                                    Steuenmmeldung\n(3) Die Kohlensäure kann zugesetzt oder durch          Der Hersteller (Steuerschuldner) meldet den zu\nGärung gewonnen sein.                                  versteuernden Schaumwein der Zollstelle nach vor-\ngeschriebenem Muster zur Steuerfestsetzung an und\nerrechnet in der Anmeldung den Steuerbetrag.\nZu § 1 Abs. 3 und § 15 Nr. 1\n§ 2\nBesondere Anordnungen für die Freihäfen          Z1   ~ 1 des Gesetzes\n§ 6\nIn den Freihäfen ist der Verbrauch von unver-\nsteuertem Schaumwein und von Erzeugnissen, zu                   Sonderbestimmungen für die Einiuhr\nderen Herstellung unversteuerter Schaumwein ver-          (1) Schaumwein, der in das Erhebungsgebiet ein-\nwendet worden ist, verbote;n. Dies gilt nicht, soweit  geführt wird, ist, wenn er nach den jeweils gelten-\nSchaumwein dort als Schiffsbedarf unverzollt ver-      den zollrechtlichen Vorschriften nicht zu den von\nbraucht werden darf.                                   der Gestellung befreiten Waren gehört, vorzuführen\nund schriftlich anzumelden. Die Anmeldung zur\nZu § 3 des Gesetzes                                    Steuerfestsetzung ist in der schriftlichen Zollanmel-\ndung oder mit dem nach § 5 vorgeschriebenen\n§ 3                           Muster abzugeben. Im Reiseverkehr ist mündliche\nHerstellungsbetrieb                   Anmeldung zulässig,\n(1) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die baulich         (2) Im Interzonenverkehr hat die Uberweisung\nzueinander gehörenden Anlagen und Räume, in            nach §§ 9 bis 11 der Interzonenüberwachmigsver-\ndenen der Scha.umwein hergestellt, abgefüllt, bear-    ordnung vom 9. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 439)\nbeitet oder verarbeitet wird oder in denen Roh-       -die gleiche Vvirkung wie eine Abfertigung im Zoll-\nstGffe, Zwischenerzeugnisse oder Fertigerzeugnisse     anweisungsverfahren nach den Vorschriften des\ngelagert werden.                                       Zollrechts.","Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958                          767\nZu § 8 des Gesetzes                                     Versendungsanmeldung als Beleg zu dem Betriebs-\n§ 7                           buch oder Ausgangslagerbuch aufzubewahren.\nAusfuhr                            (2) Für die Versendung innerhalb seines Bezirks\nkann das Hauptzollamt ein vereinfachtes Verfahren\n(1) Ausfuhr im Sinne des Cesetzes und dieser         zulassen. Der· Oberbeamte des Aufsichtsdienstes\nBestimmungen ist die Ausfuhr dus dem Erhebungs-         kann in Fä.llen, in denen öfter Versendungen an\nueb:et. Der Ausfuhr slcht die Abfertigung zu einem      ·den gleichen Empfänger vorkommen, die nachträg-\nZollverkehr gleich.                                     liche Abgabe von Sammelanmeldungen in längstens\n(2) Soll Schaumwein aus einem Herstellungsbe-        monatlichen Zeitabschnitten gestatten. In der Sam-\ntrieb unversteuert ausgeführt werden, so ha.t der       melanmeldung sind die Sendungen nach der Zeit-\nHersteller bei der Zollstelle einen Schaumwein-         folge einzeln aufzuführen.\nbegleitschein nach vorgeschriebenem Muster in               (3) Der Versender hat den Schaumwein im Aus-\ndoppelter Ausfertigung einzureichen.                    gangslagerbuch von den als steuerfrei eingetrage-\nnen Mengen abzusetzen und zur Versteuerung an-\n(3) Auf die Abfertigung des Schaumweins und\nzuschreiben, wenn der Schaumwein nicht in den\nauf die Behandlung der Begleitscheine finden die\nBetrieb des Empfängers aufgenommen wird. Dies\nVorschriften des Zollrechts entsprechend Anwen-\ngilt nicht, wenn der Schaumwein an den Empfänger\ndung. Die Begleitscheine werden von der Zollstelle\nvor der Aufnahme in dessen Betrieb ordnungsmäßig\n,ausgefertigt, zu deren Bezirk der Betrieb gehört.\nweitergegeben wird oder auf dem Weg zum Emp-\nSie können von jeder Grenzzollstelle, Grenzkon-\nfänger untergeht.\ntrollstelle oder von jeder Zollstelle erledigt wer-\nden, die zur Abfertigung zu dem beantragten Zoll-           (4) Die Steuerschuld, die durch die Entfernung\nverkehr befugt ist.                                     des Schaumweins aus dem Herstellungsbetrieb be-\ndingt ent~tanden ist, fällt weg, wenn der Schaum-\n(4) An die Stelle des Begleitscheins kann nach        wein nach ordnungsmäßiger Versendung in den\nAnordnung des Hauptzollamts eine vereinfachte           Betrieb des Empfängers aufgenommen wird oder\nAnmeldung treten, wenn der Schaumwein mit der           während der Beförderung untergeht.\nPost ausgeführt wird oder wenn die Zollstelle des\nVersenders auch den Ausganq überwacht oder den\nSchaumwein zu dem beantragten Zollverkehr ab-                                      § 9\nfertigt.\nSteuerbefreiung für Proben\n(5) Der Hersteller hat den Schaumwein im Aus-            (1) Der Hersteller hat über die im Herstellungs-\ngangslagerbuch von den c1ls steuerfrei eingetrage-       betrieb erforderlichen technischen Proben und un-\nnen Mengen abzusetzen und zur Versteuenmg                entgeltlich abgegebenen Kostproben, die im Her-\nanzuschreiben, wenn die Ausfuhr oder die Abferti-       stellungsbetrieb verbraucht werden, ein Probenbuch\ngung zu einem Zollverkehr unterbleibt oder der           nach vorgeschriebenem Muster zu führen. Die\nSchaumwein nicht fristgernäß wiedergestellt wird.        steuerfrei entnommenen Proben sind sofort nach\nDles gilt nicht, wenn der Schaumwein innerhalb der       der Entnahme unter Namensbeischrift des Entneh-\nGestellungsfrist unterqeht.                             menden in das Probenbuch einzutragen. Der Ober-\n(6) Die Steuerschuld, die durch die Entfernung        beamte des Aufsichtsdienstes kann in Betrieben,\ndie aus innerbetrieblichen Gründen für jede ent-\ndes Schaumweins aus dem I-Ierstellungsbetrieb be-\ndingt entstanden ist, fällt weg, wenn der Schaum-       nommene Probe besondere Anschreibungen führen,\ndie Anschreibung in Tagessummen widerruflich\nwein ordnungsmäfüg aus dem Erhebungsgebiet aus-\nqeführt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt ·wird     zulassen.\noder innerhalb der in dem Begleitschein vorge-              (2) Die als Proben unversteuert entnommenen\nschriebenen Gestellungsfrist untergeht.                  Schaumweinmengen sind am Monatsschluß an Hand\ndes Probenbuchs festzustellen und als steuerfreier\nAbgang im Ausgangslagerbuch anzuschreiben.\n§ 8                               (3) Mit Genehmigung des Hauptzollamts kann in\nVersendung                         Betrieben, in denen Proben nur in geringem Um-\nin einen anderen HersteUungsbetrieb            fang entnommen werden, von der Führung eines\nbesonderen Probenbuchs abgesehen werden.\n(1) Die Versendung des unversteuerten Schaum-\nweins von seinem Herst0llungsbetrieb in einen\nanderen hat der Inhaber des abgehenden Betriebs          Zu   § 9 des Gesetzes\n(Versender) dem für den Empfänger zuständigen                                     § 10\nOberbeamten des Aufsichtsdienstes mit einer Ver-\nsendungsanmeldung nach vorqcschriebenem Muster                    Erstattung der Steuer bei Rfü:kwaren\nanzumelden. Die Versendung:,,mmelclung ist spä-             (1) Der Hersteller hat den in den Betrieb zurück-\ntestens am vierten Werktage 1rnch der Entfernung        genommenen Schaumwein auf das Ausgangslager\ndr!S Schaumweins Jus dem Betrieb ab:,:usenden. Der       (§ 16) zu bringen und am Tage der Zurüdrnahme in\nEil'.'pföngcr hu.t den Scbc111m1,,vcin un verzüalich in  ein Rückwarenbuch nach vorgeschriebenem Muster\nseinen Herstellungsbetrieb anfzunehmen und in dem        einzutragen. Die Belege (Schriftwechsel, Versand-\nBetriebsbuch oder dem Ausgangslagerbuch .(§ 18)         papiere usw.) sind bis zur Prüfung der Eintragungen\nanzuschreiben. Der Versender hat die geprüfte            durch den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes bei","768                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\ndem Rück warcnbuch aufzubewahren.         Das Haupt-        (2) Das Hauptzollamt kann für den Inhalt der An-\nzollamt kann anordnen, daß die Rückwaren bis zur         meldung weitergehende Anordnungen treffen. Es\nPrüfung durch den Oberbeamten des Aufsichts-             kann in besonderen Fällen Erleichterungen zulas-\ndienstes in unverletzten Verscndungsumschließun-         sen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-\ngen im Ausgangslager aufzubewahren sind.                 trächtigt werden.\n(2) Das Rückwarenbuch ist vom Hersteller monat-          (3) Die zweite Ausfertigung der Anmeldung ist\nlich aufzurechnen und abzuschließen. Die Schluß-         dem Hersteller zurückzugeben. Er hat die Anmel-\nsummen sind in die Steueranmeldung zu übertragen.        dung und weitere an ihn übersandte amtliche\nSchriftstücke zu einem Belegheft zu vereinigen, das\nnach Anordnung des Oberbeamten des Aufsichts-\nZu § 10 des Gesetzes                                     dienstes zu führen und aufzubewahren ist.\n§ 11\nErstattung der Steuer\nbei Verarbeitung von mehr als 75 v. H.                                      § 13\ninländischer Grundweine\nAnzeige über Änderungen\n(1) Ein Hersteller, der in einem Rechnungsjahr\ninländische Grundweine - einschließlich der zur             (1) Der Hersteller hat jede Änderung der nach\nBereitung von Tirage- und Dosagelikör verwende-          § 12     angemeldeten Betriebsverhältnisse binnen\nten inländischen Grundweine - in einer Menge von         einer Woche der Zollstelle in doppelter Ausferti-\nmehr als 75 vom Hundert des Gesamtverbrauchs auf         gung anzuzeigen.\nTraubenschaumwein verarbeitet hat, hat die Steuer-          (2) Einen Wechsel im Besitz des Herstellungsbe-\nerstattung nach § 10 des Gesetzes bis zum 15. Juni       triebs hat der neue Besitzer der Zollstelle binnen\ndes folgenden Rechnungsjahres bei dem zuständigen        einer Woche in doppelter Ausfertigung anzuzeigen.\nHauptzollamt schriftlich zu beantragen. In dem An-\ntrag ist anzugeben, welche Mengen inländischer\nund ausländischer Grundweine verarbeitet und wie-\nviel 1 /1 Flaschen (0,75 Liter) Schaumwein daraus                                  § 14\nhergestellt worden sind.                                                  Anzeige der Eröffnung\n(2) Das Hauptzollamt ermittelt auf Grund des                      und der Einstellung des Betriebs\nAusbeuteverhältnisses, welche Menge Schaumwein              (1) Der Hersteller hat der Zollstelle schriftlich an-\ndem 75 vom Hundert übersteigenden Verbrauch\nzuzeigen\ninländischer Grundweine entspricht und setzt den\nzu erstattenden Betrag fest.                                     1. die erstmalige Eröffnung des Betriebs min-\ndestens eine_Woche vorher; in der Anzeige\n(3) Der zu erstattende Betrag wird auf rückstän-                 muß die Angabe enthalten sein, ob und mit\ndige oder künftig fällig werdende Schaumwein-                       welchen regelmäßigen Unterbrechungen\nsteuer angerechnet oder, sofern keine Anrechnung                    gearbeitet und welche Betriebszeit einge-\nmöglich ist, ausgezahlt.                                            halten wird;\n2. Änderungen der Betriebs- oder Arbeitszeit\nZu § 12 des Gesetzes                                                mindestens 24 Stunden vorher;\n§ 12                                  3. die Einstellung und das Ruhen (§ 17) des\nAnmeldung des Herstellungsbetriebs                        Betriebs innerhalb von 24 Stunden.\n(1)   Wer der Schaumweinsteuer unterliegende              (2) Das Hauptzollamt kann       im einzelnen Fall\n(steuerbare) Erzeugnisse herstellen will, hat die       nähere Anordnungen treffen.\nnach § 191 der Reichsabgabenordnung vorgeschrie-\nbene Anmeldung sechs Wochen vor der Eröffnung\ndes Betriebs der Zollstelle in doppelter Ausferti-                                § 15\ngung einzureichen. Die Anmeldung hat zu enthal-\nten                                                                         Betriebseinrichtung\n1. einen Lageplan des Herstellungsbetriebs,\n(1) Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet\neine Beschreibung der Betriebsräume und\nsein, daß die Beamten des Aufsichtsdienstes den\nLagerräume für Rohstoffe, Zwischenerzeug-\nGang der Herstellung und den weiteren Verbleib\nnisse und Fertigerzeugnisse;\ndes Schaumweins in dem Betrieb verfolgen können.\n2. eine Bezeichnung der einzelnen bei der\nHerstellung benutzten Gefäße unter ,An-           (2) Das Hauptzollamt kann verlangen, daß die\ngabe ihres regelmäßigen Standortes und        bei der Herstellung von Schaumwein benutzten Ge-\nihres Raumgehaltes;                           fäße eichamtlich vermessen und mit geeichten Maß-\nvorrichtungen versehen sein müssen, welche die\n3. eine Beschreibung des Herstellungsverfah-       Höhe der Befüllung erkennen lassen.\nrens, soweit möglich unter Angabe des Aus-\nbeuteverhältnisscs, und zwar bei der Her-         (3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 erläßt das\nsteJlung verschiedener Arten von steuer-       Hauptzollamt die etwa erforderlichen Uberwa-\nbaren Erzeugnissen für jede Art besonders.     ch ungs bestimmungen.","Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958                        769\n§ 16                          gelassen worden sind, kann der Oberbeamte des\nAufsichtsdienstes die Führung mehrerer Ausgangs-\nAusgangslager                      lagerbücher anordnen.\n(1) Der Hersteller hat den in dem Betrieb herge-\nstellten Schaumwein am Tag der Fertigstellung auf                                § 19\nein Ausgangslager zu bringen. Dieses ist durch eine\nmit entsprechender Aufschrift versehenen Tafel                       Führung und Aufbewahrung\nkenntlich zu machen. Der Oberbeamte des Auf-                              der Steuerbücher\nsichtsdienstes kann Ausnahmen zulassen.                   Der Hersteller hat in die Bücher, die für Zwecke\nder Steueraufsicht geführt werden, nach näherer\n(2) Das Ausgangslager muß so gelegen und einge-     Anordnung alle Vorgänge einzutragen, die für die\nrichtet sein, daß der Schaum wein übersichtlich ein-\nSteueraufsicht in Betracht kommen und für die\nund ausgelagert werden kann. Der Schaumwein ist        Steuerschuld bedeutsam sind. Er hat die Bücher\nso zu lagern, daß Bestandsaufnahmen möglich sind.      ordnungsmäßig aufzurechnen und abzuschließen.\nDie näheren Anordnungen trifft der Oberbeamte          Die Steuerbücher und die Anschreibungen, die für\ndes Aufsichtsdienstes.                                 innerbetriebliche Zwecke geführt werden und als\n(3) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann       Hilfs- oder Vo:i;-bücher zu den steuerlichen Büchern\nbei Bedarf die Einrichtung von Ausgangslagern an       zugelassen sind, sind nach näherer Anordnung des\nmehreren Stellen des Herstellunqsbetriebs gestat-      Oberbeamten des Aufsichtsdienstes aufzubewahren\nten, wenn dadurch die Steueraufsicht nicht beein-      und den Beamten des Aufsichtsdienstes jederzeit.\nträchtigt wird.                                        zugänglich zu machen.\n§ 20\n§ 17\nZurücknahme von Schaumwein\nRnhf'n der. Herstelhmgsbetriebs                      aus dem Ausgangslager in den Betrieb\n(1) Ruht ein Herstellungsbetrieb länger als eine       .Soll Schaumwein aus einem Ausgangslager in die\nWoche, so sind die zur Herstellung von Schaum-         übrigen Räume des Betriebs zurückgenommen oder\nwein bestimmten Geräte und Gefäße nach Weisung         während der Lagerung im Ausgangslager vernichtet\ndes Oberbeamten des Aufsichtsdienst(~S gegen un-       werden, so hat der Hersteller dies mindestens 24\nbefugte Benutzung ümtlich zu verschließen. Das         Stunden vorher dem Oberbeamten des Aufsichts-\nHauptzollamt kann im einzelnen Falle Ausnahmen         dienstes anzuzeigen. Die Vernichtung des Schaum-\nzulc1ssen. Der InJ1aber des rlerstcllunusbetriebs ist  weins ist amtlich zu beaufsichtigen; der Oberbeamte\nfür die Erhaltung der Verschlüsse verantwortlich.      des Aufsichtsdienstes kann Ausnahmen zulassen.\nDer Hersteller hat den Schaumwein im Ausgangs-\n(2) Uber die Anlegung und Abnahme der Ver-\nlagerbuch als steuerfreien Abgang anzuschreiben.\nschlüsse ist eine Verhandlung in doppelter Ausfer-\ntigung aufzunehmen, die dem Betriebsinhaber oder\nseinem Vertreter zur Unterschrift vorzulegen ist.                                § 21\nEine Ausfertigung ist zum Belegheft des Herstel-\nlers zu nehmen.                                                            Probeentnahme\nDer Hersteller hat den Beamten des Steuerauf-\nsichtsdienstes auf ihr Verlangen und nach ihrer\n§ 18                          näheren Bestimmung Proben von dem in dem Be\"'\ntrieb hergestellten Schaumwein gegen Empfangs-\nBetriebsbuch, Ausgangslagerbuch             bescheinigung zu Untersuchungszwecken unentgelt-\n(1) Der Hersteller hat über die zur Herstellung     lich zu überlassen.\nvon Schaumwein verwendeten Stoffe ein Betriebs-\nbuch nach vorgeschriebenem Muster zu führen. Das                                 § 22\nBetriebsbuch muß die in den Betrieb eingebrachten                         Bestandsaufnahme\nAusgangsstoffe nach Herkunft, Art und Menge -er-\ngeben und erkennen lassen, welche Fertigerzeug-            (1) In jedem Herstellungsbetrieb ist im Kalender-\nnisse daraus hergestellt und wo diese verblieben       jahr mindestens eine Bestandsaufnahme unter Lei-\nsind.                                                  tung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes vorzu-\nnehmen.\n(2) Der Hersteller hat über den Zugang und Ab-\ngang des Schaumweins im Ausgangslager ein Aus-             (2)  Den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme be-\ngangslagerbuch nach vorgeschriebenem Muster zu         stimmt der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes unter\nführen. Die Zugänge und Abgünge auf dem Aus-           möglichster Berücksichtigung der Betriebsverhält-\ngangslager müssen spätestens am folgenden Tag          nisse. Wenn diese es zulassen, ist die Bestandsauf-\neingetragen werden. Der Oberbeamte des Aufsichts-      nahme unvermutet vorzunehmen. Der Hersteller hat\ndienstes kann in Betrieben mit ordnungsmäßiger         eine Bestandsanmeldung vorzulegen, wenn der Zeit-\nkaufmännischer Buchführung die Anschreibungen          punkt der Bestandsaufnahme mit ihm ve,reinbart\nin einer Summe am Schluß bestimmter Zeiträume,         worden ist.\naber spätestens am Ende eines jeden Monats wider-          (3) Zu der Bestandsaufnahme ist der Hersteller\nruflich zulassen. Wenn mehrere Ausgangslager zu-       oder ein Vertreter zuzuziehen.","770                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(4) Bei der Bestandsaufnahme ist festzustellen, in        (2) Bei Bedarf können mehrere Betriebsleiter be-\nwelchem Verhältnis der hergestellte Schaumwein           stellt werden.\nzu den verarbeiteten Rohstoffen steht (Ausbeute-             (3) Die Bestellung des Betriebsleiters ist dem\nverhältnis). Es ist zu prüfen, ob die hergestellte       Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung\nMenge an Schaumwt~in der Menge der verarbeite-           anzuzeigen. Der vorgeschlagene Betriebsleiter hat\nten Rohstoffe und der Betriebserklärung (§ 12 Abs. 1     die Anzeige zum Zeichen des Einverständnisses mit\nNr. 4) entspricht.\nzu unterschreiben.\n(5) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes fertigt\n§ 24\nüber die Bestandsaufnahme und die Ausbeutebe-\nrechnung eine Niederschrift. Darin sind die Ur-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nsachen von Fehl- oder Mehrmengen zu erörtern.            leitungsgesetzes vom 4 Januar '1952 (Bundesge-\nDem Hersteller oder seinem Vertreter ist Gelegen-        setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Schaum-\nheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Be-           weinsteuergesetzes vom 1. November 1952 (Bun-\nstandsaufnahme zu geben; seine Erklärungen sind          desgesetzbl. I S. 730) und Artikel 4 des Gesetzes\nin die Niederschrift aufzunehmen. Diese ist ihm zur      zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (Ver-\nUnterschrift vorzulegen.                                  brauchsteuerände.rungsgesetz) vom 10. Oktober 1957\n(6) Der Hersteller hat die in dem Betrieb geführ-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1704) auch im Land Berlin.\nten amtlichen Bücher nach dem Ergebnis der Be-\nstandsaufnahme zu berichtigen.                                                     § 25\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nZu § 13 des Gesetzes\n§ 23\nBetriebsleiter                                                 § 26\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1959 in\n(1) Ein Betriebsleiter zur Erfüllung der dem Her-\nsteller obliegenden Verpflichtungen ist auch dann         Kraft.\nzu bestellen, wenn der Hersteller den Betrieb nicht          (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verord-\nvollständig sE~lbst leitet. Ein Betriebsleiter kann      nung zur Durchführung des Schaumweinsteuerge-\nauch für bestimmte Aufgaben, z. B. für die Führung       setzes vom 27. November 1952 (Bundesanzeiger\nder Betriebsbücher, bestellt werden.                     Nr. 232 vom 29. November 1952) außer Kraft.\nBonn, den 6. November 1958.\nDe1 Bundesminister der Finanzen\nE tz e 1"]}