{"id":"bgbl1-1958-40-5","kind":"bgbl1","year":1958,"number":40,"date":"1958-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/40#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-40-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_40.pdf#page=24","order":5,"title":"Neufassung des Schaumweinsteuergesetzes","law_date":"1958-10-26T00:00:00Z","page":764,"pdf_page":24,"num_pages":2,"content":["764                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Schaumweinsteuergesetzes.\nVom 26. Oktober 1958.\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände-\nrung von Verbrauchsteuergesetzen (Verbrauchsteuer-\nänderungsgesetz) vom 10. Oktober 1957 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1704) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Schaumweinsteuergesetzes in der Fassung be-\nkanntgemacht, die sich durch das Verbrauchsteuer-\nänderungsgesetz ergibt.\nBonn, den 26. Oktober 1958.\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nSchaumweinsteuergesetz\nin der Fassung vom 26. Oktober 1958.\nSteuergegen stand und Geltungsbereich                         Steuerschuld bei Herstellung\nim Erhebungsgebiet\n§ 1\n(1) Schaumwein    und schaumweinähnliche Ge-                                   § 3\ntränke unterliegen einer Abga.be (Schaumwein-                         Entstehung der Steuerschuld\nsteuer). Die Schaumweinsteuer ist eine Verbrauch-\n(1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Schaum-\nsteuer im Sinne der Reichsabgabenordnung.\nwein\n(2) Unter dem Ausdruck Schaumwein ohne nähere                a) aus dem Herstellungsbetrieb entfernt wird,\nBezeichnung sind die in Absatz 1 bezeichneten Er-               b) zum Verbrauch innerhalb des Herstellungs-\nzeugnisse zu verstehen.                                            betriebs entnommen wird,\n(3) Der Schaumweinsteuer unterliegt Schaum-           und zwar im Zeitpunkt der Entfernung oder der\nwein, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit         Entnahme.\nAusnahme der Zollausschlüsse (Erhebungsgebiet)\nhergestellt oder in das Erhebungsgebiet e ingeführt\n1\n(2) Wird unversteuerter Schaumwein zur weite-\nwird.                                                    ren Be- oder Verarbeitung in einen anderen Her-\nstellungsbetrieb verbracht, so fällt die nach Absatz 1\nSteuersatz                          entstandene Steuerschuld des Herstellers mit der\nAufnahme des Schaumweins in den Betf1ieb des\n§ 2\nEmpfängers weg. Entsprechendes gilt, wenn Schaum-\n(1) Die Schaumweinsteuer beträgt                      wein unter amtlicher Aufsicht ausgeführt oder zu\n1. für Schaumwein eine Deutsche Mark für          einem Zollverkehr abgefertigt wird.\ndie ganze Flasche (0,75 Liter),\n2. für schaumweinähnliche Getränke 0,20 Deut-                              § 4\nsche Mark für die ganze Flasche (0,75 Li-\nSteuerschuldner\nter).\nSteuerschuldner ist der Inhaber des Herstellungs-\n(2) Für kleinere und größere Flaschen wird die\nSteuer nach dem Verhältnis des Inhalts solcher Fla-      betriebs (Hersteller).\nschen zu einer ganzen Flasche berechnet. Dabei wer-\nden Pfennig-Bruchteile auf volle Pfennig abgerundet.                              § 5\n(3) Für Schaumwein, der nicht in Flaschen abge-                          Steuererklärung\ngeben wird, beträgt die Schaumweinst~uer 1,33               Der Steuerschuldner hat den Schaumwein, für den\nDeutsche Mark für einen Liter.                           in einem Monat die Steuerschuld entstanden ist, bis\n(4) Für schaumweinähnliche Getränke, die nicht        zum fünfzehnten Tage des folgenden Monats der\nin Flaschen abgegeben werden, beträgt die Schaum-        Zollstelle zur Steuerfestsetzung schriftlich anzumel-\nweinsteuer 0,26 Deutsche Mark für einen Liter.           den.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958                         765\n§ 6                          die dem 75 vom Hundert übersteigenden Verbrauch\nFälligkeit\ninländischer Grundweine entspricht, eine Steuer-\nerstattung von 0,50 Deutsche Mark je 1/i Flasche.\n(1) Der Steuerschuldner hat die Steuer bis zum\nfünfundzwanzigsten Tage des zweiten Monats zu\nentrichten, der auf den Monat folgt, in dem die                         Steuerüberwälzung\nSteuerschuld entstanden ist.                                                    § 11\n(2) Zahlungsaufschub ist unzulässig.\n(1) Steuerschuldner und Wiederverkäufer sind\nverpflichtet, die Schaumweinsteuer ihren Abneh-\nmern gesondert zu berechnen. Die Schaumwe·in-\nSteuerschuld bei Einfuhr                 steuer ist ein Teil des vom Abnehmer geschuldeten\nin das Erhebungsgebiet                   Kaufpreises.\n§ 7                             (2) Die gesondert berechnete Schaumweinsteuer\n(1) Bei der Einfuhr von Schaumwein in das Er-       gilt nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuer-\nhebungsgebiet gelten für die Entstehung der Steuer-    gesetzes.\nschuld, für die Person des Steuerschuldners, für die\npersönliche Haftung, für den für die Bemessung der                         Steueraufsicht\nSteuerschuld maßgebenden Zeitpunkt, für die Fällig-\n§ 12\nkeit, für den Zahlungsaufschub und die Tilgung der\nSteuerschuld und für das Steuerverfahren die Vor-         Betriebe, die Schaumwein herstellen, unterliegen\nschriften für Zölle entsprechend.                      der Steueraufsicht. Der Bundesminister der Finan-\nzen bestimmt durch Rechtsverordnung das anzuwen-\n(2) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn\ndende V erfahren.\ner unter Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet\neingeführt wird, unter denen nach § 69 Abs. 1 Nr. 1                             § 13\nbis 38 des Zollgesetzes Einfuhrzoll nicht erhoben\nwird.                                                     Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung\nder steuerlichen Verpflichtungen des Herstellers\n(§ 190 der Reichsabgabenordnung) wird erst wirk-\nSteuerbefreiung                      sam, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat.\n§ 8\n(1) Schaumwein darf unversteuert                                      Durchsuchungen\na) unter Steueraufsicht ausgeführt oder zu                               § 14\neinem Zollverkehr abgefertigt werden,           Wenn hinreichender Verdacht besteht, daß\nb) unter Steueraufsicht zur weiteren Be- oder   Schaumweinsteuer hinterzogen ist, ist die Durch-\nVerarbeitung in einen anderen Herstel-       suchung von Betrieben und Räumen, die der Steuer-\nlungsbetrieb verbracht werden,               aufsicht unterliegen, sowie von anderen Räumen\nzulässig (§ 437 der Reichsabgabenordnung).\nc) für im Herstellungsbetrieb erforderliche\ntechnische Proben entnommen oder im\nHerstellungsbetrieb als Proben (Kostpro-                         Durchführung\nben) u:nentgeltlich abgegeben werden.\nDber diese Abgaben ist der Zollbehörde                                § 15\ngegenüber der Nachweis zu erbringen.            Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt        tigt, durch Rechtsverordnung\ndurch Rechtsverordnung das anzuwendende Verfah-           1. die Begriffe des § 1 und des § 3 zu erläutern,\nren.                                                         in den Freihäfen den Verbrauch von unver-\nsteuertem Schaumwein oder von Erzeugnissen,\nErstattung der Steuer                         zu deren Herstellung unversteuerter Schaum-\nwe:in verwendet worden ist, zu verbieten und\n§ g                                andere Zollausschlüsse als die Freihäfen in das\nErhebungsgebiet einzubeziehen,\nDie Steuer wird für Schaumwein, den der Her-\nsteller nachweislich in seinen Betrieb zurückgenom-       2. das Nähere über die Steuererklärung (§ 5), die\nmen hat, auf Antrag erlassen oder erstattet.                 Entrichtung der Steuer (§ 6), die Einfuhr (§ 7),\ndie Steuererstattung (§§ 9 und 10) anzuordnen\nsowie Bestimmungen über das anzuwendende\n§ 10                                Verfahren zu erlassen,\nSoweit Hersteller von Schaumwein im Rech-               3. die Vorschriften zur Durchführung der Steuer-\nnungsjahr mehr als 75 vom Hundert inländischen               aufsicht (§§ 12 und 13) zu erlassen und die\nGrundwein auf Traubenschaumwein verarbeiten, er-             in §§ 191 und 192 der Reichsabgabenordnung\nhalten sie auf Antrag für die Menge Schaumwein,              vorgesehenen Bestimmungen zu treffen."]}