{"id":"bgbl1-1958-40-4","kind":"bgbl1","year":1958,"number":40,"date":"1958-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/40#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_40.pdf#page=14","order":4,"title":"Neufassung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 1957)","law_date":"1958-11-18T00:00:00Z","page":754,"pdf_page":14,"num_pages":10,"content":["754                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(2) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Ziff. 2 ist erst-   der ausschüttenden Kapitalgesellschaft berücksichti-\nmals für den Vernnlagungszeitrnum 1957 anzu-             gungsfähige Ausschüttungen im Sinn des § 19 Abs. 3\nwenden.                                                  Satz 1 für Wirtschaftsjahre sind, die im Kalender-\n(3) Die ..Änderungen des § 9 Abs. 3 und 4             jahr 1958 enden.\ndurch Artikel 7 Ziff. 2 des Gesetzes zur Anderung           (4) Die Vorschrift des § 19a Satz 2 ist erstmals\nsteuerlicher Vorschriften c1uf dem Gebiet der Steuern    für den Veranlagungszeitraum 1959 anzuwenden.\nvom Einkornm(~n und Ertniq und des Verfahrens-\nrechts vom 18. Juli 1958 (Bunde,,~resetzbl. I S. 473)       (5) Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 ist erstmals auf\nund die Vorschritten des § 19 Abs. 4 und 5 sind          Vorauszahlungen anzuwenden, die nach dem 31. De-\nerstmals auf Gewinnanteile anzuwenden, die bei           zember 1955. fällig geworden sind.\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gewerbesteuergesetzes.\nVom 18. November 1958. ·\nAuf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes\nin der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 473) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Gewerbesteuergesetzes unter Berücksichtigung\ndes Gesetzes zur Anderung. des Gewerbesteuer-\ngesetzes vom 5. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I\ns. 786),\ndes Gesetzes über die Verlängerung von Ermächti-\ngungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur\nDurchführung des Körperschaftsteuergesetzes und\ndes Gewerbesteuergesetzes vom 30. März 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 314),\ndes Gesetzes zur Anderung steuerrechtlicher Vor-\nschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nS. 848) und\ndes Gesetzes zur Anderung steuerlicher Vorschrif- ·\nten auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen\nund Ertrag und des Verfahrensrechts vom 18. Juli\n1958 (Bundesgesetzbl. I S. 473)\nbekanntgemacht.\nDie nachstehende Neufassung tritt an die Stelle\ndes Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom\n19. Dezember 1957 -       GewStG 1957 -      (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1871).\nBonn, den 18. November 1958.\nDer Bundesminister der Finanzen\n· Etzel","Nr. 40-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958                            755\nGe,verbes t euergesetz\nin der Fassung vom 18. November 195:J\n(GewStG 1957).\nABSCHNITT I                        des Grundgesetzes wie selbständige Unternehmen\nzur Gewerbesteuer heran[Jezogen werden. Im Gel-\nAllgemeines                         tungsbereich des Grundgesetzes gelegene Betrieb-\nstätten eines Unternehmens, dessen Geschäfts-\n§1\nleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs des\nSteuerberechtigte                    Grundgesetzes in einem Gebiet der in Satz 1 be-\nzeichneten Art befindet, werden wie selbständige\nDie Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbe-          Unternehmen zur Gewerbesteuer herangezogen.\nsteuer als Gemeindesteuer zu erheben.\n(6) Der Gewerbesteuer rmterliegen nicht inlän-\ndische Betriebstätten eines Unternehmens der\n§2                            Schiffahrt oder Luftfahrt, dessen Geschäftsleitung\nsich in einem ausländischen Staat befindet, wenn\nSteuergegenstand\ndie Einkünfte aus diesen Betriebstätten nach § 49\n(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende       Abs. 2 des Einkommen_steuergesetzes steuerfrei sind.\nGewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben\nwird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches\nUnternehmen im Sinn des Einkommensteuergesetzes                                       §3\nzu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Ge-                                   Befreiungen\nwerbebetrieb, soweit für ihn ·im Inland oder auf\neinem in einem inländischen Schiffsregister ein-            Von der Gewerbesteuer sind befreit\ngetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebstätte\n1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bun-\nunterhalten wird.\ndesbahn, das Unternehmen „Reichsautobah-\nnen\", die Monopolverwaltungen des Bundes\n(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem\nund die staatlichen Lotterieunternehmen;\nUmfang die Tätigkeit\n2. die Reichsbank, die Deutsche Bundesbank,\n1. der offenen Handelsgesellschaften, Kom-\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau, die\nmanditgesellschaften und anderer Gesell-\nDeutsche Rentenbank, die Deutsche Renten-\nschaften, bei denen die Gesellschafter als\nbank-Kreditanstalt, die Lastenausgleichsbank\nUnternehmer (Mitunternehmer) des Ge-\n(Bank für Vertriebene und Geschädigte), die\nwerbebetriebs anzusehen sind;\nDeutsche Landesrentenbank, die Deutsche\n2. der Kapitalgesellschaften (Aktiengesell-              Siedlungsbank, die Landwirtschaftliche Renten-\nschaften, Kommanditgesellschaften auf Ak-             bank nach. Maßgabe des § 14 des Gesetzes\ntien, Gesellschaften mit beschränkter Haf-            über die Landwirtschaftliche Rentenbank in\ntung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche          der Fassung vom 14. September 1953 (Bundes-\nGewerkschaften), der Erwerbs- und \\Virt-              gesetzbl. I S. 1330) und die Deutsche Genos-\nschaftsgenossenschaften und der Versiche-             senschaftskasse nach Maßgabe des § 7 des\nrungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist ein             Gesetzes über die Deutsche Genossenschafts-\nsolches Unternehmen dem \\Villen eines                 kasse in der Fassung vom 4. April 1957 (Bun-\nanderen inländischen Unternehmens derart              desgesetzb l. I S. 372);\nuntergeordnet, daß es keinen eigenen Wil-\n3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirt-\nlen hat, so gilt es als Betriebstä.tte dieses\nschaftlicher Art erfüllen;\nUnternehmens.\n4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsidl.t\n(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit               stehenden Sparkassen, soweit sie der Pflege\nder sonstigen juristischen Personen des privaten                des eigentlichen Sparverkehrs dienen;\nRechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit\nsie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausge-           5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-\nnommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.                   schaften und ähnliche Realgemeinden. Unter-\nhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über\n(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb                den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht,\neines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs ver-             so sind sie insoweit steuerpflichtig;\nanlaßt sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis\nzur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.                   6. Unternehmen, die nach der Satzung, Stiftung\noder sonstigen Verfassung und nach ihrer tat-\n(5) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht Betrieb-             sächlichen Geschäftsführung ausschließlich und\nstätten, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des            unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder\nGrundgesetzes in einem zum Inland · gehörenden                  kirchlichen Zwecken dienen. Unterhalten sie\nGebiet befinden, in dem Betriebstätten von Unter-                einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (aus-\nnehmen mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich                  genommen Land- und Forstwirtschaft), der","756                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nüber den Rahmen einer Vermögensverwaltung        schuldner vom Zeitpunkt des Ubergangs an; der\nhinausgeht, so sind sie insoweit steuer-         Betrieb gilt als durch diesen Unternehmer neu ge-\npflichtig;                                       gründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehen-\n7. Hochsee- und Küstenfisch0.rei, wenn sie mit      den Gewerbebetrieb vereinigt wird.\nweniger als sieben im Jahresdurchschnitt be-\nschäftigten Arbeitnehmern oder mit Schiffen                                  §6\nbetrieben wird, die eine eigene Triebkraft\nBesteuerungsgrundlagen\nvon weniger als 100 Pferdekrüften haben;\n(1) Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbe-\n8. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Be-\nsteuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbe-\nnutzung land- und forstwirtschaftlicher Be-\nkapital.\ntriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände\noder die Bearbeitung oder Verwertung der            (2) Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe-\nvon den Mitgliedern selbst gewonnenen land-      kapital kann die Lohnsumme als Besteuerungs-\nund forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum        grundlage gewählt werden. Die Lohnsummensteuer\nGegenstand haben (z.B. Dresch-, Molkerei-,       darf nur mit Zustimmung der Landesregierung er-\nPflug-, Viehverwertungs-, Wald-, Zuchtgenos-     hoben werden; die Landesregierung kann die Zu-\nsenschaften, Waldbauvereine, Winzervereine),     stimmungsbefugnis auf die nach Landesrecht zu-\nsoweit die Bearbeitung oder Verwertung im        ständigen Behörden übertragen.\nBereich der Land- und Forstwirtschaft liegt;\n9. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,\nSterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und                           ABSCHNITT II\nsonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle\nder Not oder Arbeitslosigkeit, wenn sie die      Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag\nfür eine Befreiung von der Körperschaftsteuer                und dem Gewerbekapital\nerforderlichen Voraussetzungen erfüllen;\n10. Körperschaften oder Personenvereinigungen,                            Unterabschnitt 1\nderen Hauptzweck die Verwaltung des Ver-                           Gewerbesteuer\nmögens für einen nichtrechtsfähigen Berufs-                  nach dem Gewerbeertrag\nverband im Sinn des § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des\nKörperschaftsteuergesetzes ist, wenn ihre Er-                                §7\nträge im wesentlichen aus dieser Vermögens-\nverwaltung herrühren und ausschließlich dem                           Gewerbeertrag\nBerufsverband zufließen.                            Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des\nEinkommensteuergesetzes oder des Körperschaft-\n§4\nsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem\nGewerbebetrieb, der bei Ermittlung des Einkom-\nHebeberechtigte Gemeinde                  mens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)\n(1) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen        entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berück-\nder Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine         sichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in\nBetriebstätte zur Ausübung des stehenden Gewer-        §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.\nbes unterhalten wird. Befinden sich Betriebstätten\ndesselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden                                    §8\noder erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere\nGemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder                              Hinzurechnungen\nGemeinde nach dem Teil des Steuermeßbetrags er-           Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden\nhoben, der auf sie entfällt.                           folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie\n(2) Befindet sich die Betriebstätte in einem Guts-   bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind:\nbezirk, so trifft die oberste Landesbehörde die           1. Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der\nnäheren Bestimmungen über die Erhebung der                    Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teil-\nSteuer.                                                       betriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder\nmit einer Erweiterung oder Verbesserung des\n§5\nBetriebs zusammenhängen oder der nicht nur\nSteuerschuldner                            vorübergehenden Verstärkung des Betriebs-\n(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als                kapitals dienen;\nUnternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Ge-         2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich\nwerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rech-              mit der Gründung oder dem Erwerb des Be-\nnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese               triebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Be-\nGesamtschuldner.                                              trieb zusammenhängen. Das gilt nicht, wenn\ndiese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach\n(2) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen\ndem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;\nanderen Unternehmer über, so ist der bisherige\nUnternehmer bis zum Ubergang Steuerschuldner;              3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters\nder Betrieb gilt als durch den bisherigen Unterneh--          sowie Gehälter und, sonstige Vergütungen\nmer eingestellt. Der neue Unternehmer ist Steuer-             jeder Art, die für eine Beschäftigung des stillen","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958                       757\nGesellschafters oder seines Ehegatten im Be-          werbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder\ntrieb gewährt worden sind. Das gilt nicht, wenn        weniger als zwölf Monate, so erhöht oder ver-\ndiese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach          mindert sich die Kürzung auf soviel Zwölftel,\ndem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;                  wie der maßgebende Zeitraum volle oder ange-\n4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende           fangene Kalendermonate umfaßt. An Stelle der\nGesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf         Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Perso-\nAktien auf ihre nicht auf das Grundkapital ge-         nengesellschaften, Kapitalgesellschaften oder\nmachten Einlagen oder als Vergütung (Tan-              Wohnungs- und Baug~nossenschaften, die aus-\ntieme) für die Geschi.iftsführung verteilt wor-        schließlich eigenen Grundbesitz oder neben\nden sind, sowie Gehi.ilter und sonstige Ver-           eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen\ngütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung        verwalten und nutzen oder daneben Kaufeigen-\nder Ehegatten dieser Gesellschafter im Betrieb         heime, Kleinsiedlungen und Eigentumswoh-\ngewährt worden sind;                                   nungen im Sinn des Ersten Teils des Woh-\nnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951\n5. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art,\n{Bundesgesetzbl. I S. 175) errichten und ver-\ndie für eine Beschäftigung des Ehegatten des\näußern, die Kürzung um den Teil des Ge-\nUnternehmers oder Mitunternehmers im Be-\ntrieb gewährt worden sind;                             werbeertrags, der auf die Verwaltung und\nNutzung des Grundbesitzes sowie auf die Be-\n6. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art,             treuung und die Veräußerung von Eigenhei-\ndie von einem in § 2 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3         men, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen und\nbezeichneten Unternehmen an wesentlich Be-            Eigentumswohnungen entfällt. Satz 3 gilt nicht,\nteiligte oder an ihre Ehegatten für eine Be-          wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem\nschäftigung im Betrieb gewährt worden sind;           Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Ge-\n7. die Hülfte der Miet- und Pachtzinsen für die            nossen oder einem Unternehmen dient, an dem\nBenutzung der nicht in Grundbesitz bestehen-           ein Gesellschafter oder Genosse wesentlich be-\nden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die          teiligt ist;\nim Eigentum eines anderen stehen. Das gilt,\n2. die Anteile am Gewinn einer offenen Handels-.\nsoweit die Miet- oder Pachtzinsen beim Emp-\ngesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder\nfänger zum Gewinn aus Gewerbebetrieb ge-\neiner anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-\nhören, nur dann, wenn ihr Jahresbetrag\nschafter als Unternehmer {Mitunternehmer) des\n250 000 Deutsche Mark übersteigt. ,Maßgebend\nGewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die\nist jeweils der Jahresbetrag, den der Mieter\nGewinnanteile bei Ermittlung .des Gewinns\noder Pächter für die Benutzung der zu den Be-\n(§ 7) angesetzt worden sind;\ntriebstätten eines Gemeindebezirks gehörigen\nfremden Wirtschaftsgüter an einen Vermieter         3. den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen\noder Verpächter zu zahlen hat;                          Unternehmens, der auf eine nicht im Inland be-\nlegene Betriebstätte entfällt;\n8. die Anteile am Verlust einer offenen Handels-\ngesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder      4. die nach § 8 Ziff. 7 dem Gewinn aus Gewerbe-\neiner anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-        betrieb eines. anderen hinzugerechneten Miet-\nschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des          und Pachtzinsen, wenn sie bei der Ermittlung\nGewerbebetriebs anzusehen sind;                        des Gewinns berücksichtigt worden sind;\n9. bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden        5. die nach den Vorschriften des Einkommen-\nGewerbebetrieben die Ausgaben im Sinn des              steuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom-\n§ 11 Ziff. 5 des Körperscha.ftsteuergesetzes mit       mens abgezogenen Ausgaben zur Förderung\nAusnahme der bei der Ermittlung des Einkom-            wissenschaftlicher Zwecke, soweit sie aus Mit-\nmens abgezogenen Ausgaben zur Förderung                teln des Gewerbebetriebs einer natürlichen\nwissenschaftlicher Zwecke.                             Person oder Personengesellschaft (§ 2 Abs. 2\nZiff. 1) entnommen worden sind. Umfaßt bei\nBeginn der Steuerpflicht, bei Beendigung der\n§9                               Steuerpflicht oder infolge Umstellung des Wirt-\nKürzungen                             schaftsjahrs der für die Ermittlung des Ge-\nwerbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder\nDie Summe des Gewinns und der Hinzurechnun-                weniger als zwölf Monate, so erhöht oder ver-\ngen wird gekürzt um                                          mindert sich die Kürzung auf soviel Zwölftel,\n1. 3 vom Hundert        des Einheitswerts des zum          wie der maßgebende Zeitraum volle oder an-\nBetriebsvermögen des Unternehmers gehören-              gefangene Kalendermonate umfaßt;\nden Grundbesitzes, soweit er nicht zu Betrieb-       6. die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5\nstätten im Sinn des § 2 Abs. 5 Satz 1 gehört;          des Einkommensteuergesetzes bezeichneten\nmaßgebend ist der Einheitswert, der auf den             festverzinslichen Wertpapieren, bei denen die\nletzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststel-         Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch\nlungs-, Fortschreibungs- oder Nü.chfeststellungs-      Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)\nzeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeit-              erhoben worden ist.\nraums (§ 14 Abs. 2) lautet. Umfaßt bei Beginn\nder Steuerpfl .icht, bei Beendigung der Steuer-\npflicht oder infolge Umstellung des Wirt-                                   § 9  a\nsdrnftsjahrs der für die Ermittlung des Ge-                              (gestrichen)","758                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n§ 10                                         für die weiteren 2400 Deutsche\nMark des Gewerbeertrags          4 v. H.,\nMaßgebender Gewerbeertrag\nfür alle weiteren Beträge ...... 5 v. H.;\n(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Erhe-\nbungszeitraums, für den der einheitliche Steuermeß-                2. bei anderen Unternehmen             5v.H.\nbetrag (§ 14) festgesetzt wird.\n(3) Bei Hausgewerbetreibenden ermäßigen sich\n(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den        die Steuermeßzahlen des Absatzes 2 Ziff. 1 auf die\nVorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver-        Hälfte.\npflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regel-\nmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so             (4) Bei Kreditgenossenschaften und Zentralkassen\ngilt der Ccwcrlwertrng als in dem Erhebungszeit-          ermäßigt sich, wenn sich bei ihnen die Körperschaft-\nraum bezogen, in ckm das Wirtschaftsjahr endet.           steuer ermäßigt, die Steuermeßzahl des Absatzes 2\nBei        nn der Steuerpflicht ist für den ersten Er-    Ziff. 2 auf den gleichen Bruchteil wie bei der Kör-\nhebungszeitraum der Gewerbeertrag des ersten              perschaftsteuer.\nWirt,c:haftsjahrs maßgebend.                                (5) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-\n(3) Umfaßt bei Beginn der Steuerpflicht, bei Been-     zen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so\ndigung der Steuerpflicht oder infolge Umstellung des      ermäßigt sich der Steuermeßbetrag auf soviel Zwölf-\nWirtschaftsjahrs der für die Ermittlung des Ge-           tel, wie die Steuerpflicht volle oder angefangene\nwerbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder weni-          Kalendermonate im Erhebungszeitraum bestanden\nger als zwölf Monate, so ist für die Anwendung der        hat.\nSteuermeßzahlen (§ 11) der Gewerbeertrag auf einen\nJahresbetrag umzurechnen. Bei der Umrechnung sind\nUnterabschnitt 2\nKalendermonate, in denen die Steuerpflicht bestan-\nden hat, als volle Kalendermonate anzusetzen.                                  Gewerbesteuer\nnach dem Gewerbekapital\n§ 10 a                                                      § 12\nGewerbeverlust                                      Begriff des Gewerbekapitals\nDer 1m1ßgebende Gewerbeertrag wird bei Ge-                 (1) Als Gewerbekapital gilt der Einhi~itswert des\nwerbetreibenden, die den Gewinn nach § 5 des Ein-          gewerblichen Betriebs im Sinn des Bewertungs-\nkomrncnsleuergeselzcs auf Grund ordnungsmäßiger            gesetzes mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 er-\nBuchführung ermii:Leln, um die Fehlbeträge gekürzt,        gebenden Änderungen.\ndie sich bei der Ermittlung des maßgebenden Ge-               (2) Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs\nwerbeertrags für die fünf vorangegangenen Er-              werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet,\nhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7            soweit sie bei der Feststellung des Einheitswerts\nbis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht         abgezogen sind:\nbei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vier                 1. die Verbindlichkeiten, die den Schuld-\nvorangegangenen Erhebungszeiträume berücksich-                         zinsen, den Renten und dauernden Lasten\ntigt worden sind.                                                     und deh Gewinnanteilen im Sinn des § 8\nZiff. 1 bis 3 entsprechen;\n§ 11\n2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grund-\nSteuer.meßzahl und Sieuermeßbetrag                           besitz bestehenden Wirtschaftsgüter, die\ndem Betrieb dienen, aber im Eigentum\n(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach\neines Mitunternehmers oder eines Dritten\ndem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag\nstehen. Das .gilt, soweit die \\Virtschafts-\nauszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines                          güter zum Gewerbekapital des Uberlassen-\nHundertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbe-\nden gehören, nur dann, wenn die im Ge-\nertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle\nwerbekapital des Uberlassenden enthalte-\n100 Deutsche Mark nach unten abzurunden.                              nen Werte (Teilwerte) der überlassenen\n(2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag                      Wirtschaftsgüter 2,5 Millionen Deutsche\nbetragen                ·                                             Mark übersteigen. Maßgebend ist dabei\njeweils die Summe der Werte der Wirt-\n1. bei natürlichen Personen und bei Gesell-                    schaftsgüter, die ein Vermieter oder Ver-\nschaften im Sinn des § .2 Abs. 2 Ziff. 1                   pächter dem Mieter oder Pächter zur Be-\nfür die ersten 2400 Deutsche Mark                        nutzung in den Betriebstätten eines Ge-\ndes Gewerbeertrags ............ 0 v. H.,                 meindebezirks überlassen hat.\nfür die weiteren 2400 Deutsche                   (3) Die Summe des Einheitswerts des gewerb-\nMark des Gewerbeertrags ...... 1 v. H.,      lichen Betriebs und der Hinzurechnungen wird ge-\nkürzt um\nfür die weiteren 2400 Deutsche                        1. die Summe der Einheitswerte, mit denen\nMark des Gewerbeertrags ...... 2 v. H.,                  die Betriebsgrundstücke in dem Einheits-\nfür die weiteren 2400 Deutsche                           wert des gewerblichen Betriebs enthalten\nMark des Gewerbeertrags ...... 3 v. H.,                  sind;","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958                         759\n2. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbe-                                       § 15\nkapital gehörenden Beteiligung an einer                              Pauschfestsetzung\noffenen Handelsgesellschaft, einer Kom-\nmanditgesellschaft oder einer anderen Ge-             Wird die Einkommensteuer oder die Körper-\nsellschaft, bei der die Gesellschafter als         schaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so\nUnternehmer (Mitunternehmer) des Ge-               kann die für die Festsetzung zuständige Behörde\nwerbebetriebs anzusehen sind;                      im Einvernehmen mit der Landesregierung oder\nder von ihr bestimmten Behörde auch den einheit-\n3. die nach Absatz 2 Ziff. 2 dem Gewerbe-\nlichen Steuermeßbetrag in einem Pauschbetrag fest-\nkapital eines anderen hinzugerechneten\nWerte (Teilwerte), soweit sie im Einheits-         setzen.\nwert des gewerblichen Betriebs des Eigen-\ntümers enthalten sind.                                                 Unterabschnitt 4\n(4) Nicht zu berücksichtigen sind                                         Festsetzung und\n1. das Gewerbekapital von Betriebstätten,' die                     Erhebung der Steuer\ndas Unternehmen im Ausland unterhält;\n§ 16\n2. das Gewerbekapital, das auf Betriebstätten\nim Sinn des § 2 Abs. 5 Satz 1 entfällt.                                  Hebesatz\nDie Steuer wird auf Grund des einheitlichen\n(5) Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den\nSteuermeßbetrags (§ 14) nach dem Hebesatz fest-\nletzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-,         gesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten\nFortschreibungs- oder Nachfoststellungszeitpunkt)            Gemeinde (§§ 4, 35 a) für das Rechnungsjahr fest-\nvor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet.                  gesetzt ist, das in dem Erhebungszeitraum (§ 14\nAbs. 2) beginnt. Der Hebesatz muß unbeschadet der\n§ 13                              Vorschrift des § 17 für alle in der Gemeinde vor-\nhandenen Unternehmen der gleiche sein.\nSteuermeßzahl und Steuermeßbetrag\n(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach\n§ 17\ndem Gewerbekapital ist von einem Steuermeß-\nbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung                                 Zweigstellensteuer\neines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Ge-                 (1) Für Bank-, Kredit- und Wareneinzelhandels-\nwerbekapital zu ermitteln. Das Gewerbekapital ist            unternehmen, die in einer Gemeinde eine Betrieb-\nauf volle 1000 Deutsche Mark nach unten abzu-                stätte unterhalten, ohne in dieser ihre Geschäfts-\nrunden.                                                      leitung zu haben, kann der Hebesatz hinsichtlich\n(2) Die Steuerrrwßzahl für        das Gewerbekapital      der in dieser Gemeinde belegenen Betriebstätte bis\nbeträgt 2 vom Tausend.                                       zu drei Zehnteln höher sein als für die übrigen Ge-\nwerbebetriebe (Zweigstellensteuer). Für die Zweig-\n(3) Für Gewerbebetriebe, deren Gewerbekapital             stellensteuer sind die Verhältnisse zu Be.ginn des\nweniger als 6000 Deutsche Mark beträgt, wird ein             Erhebungszeitraums maßgebend. Beginnt die Steuer-\nSteuermeßbetrag nicht festgesetzt.                           pflicht eines Unternehmens im Laufe eines Erhe-\n(4) Hat   die Steuerpflicht nicht während des             bungszeitraums, so sind für diesen Erhebungszeit-\nganzen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestan-              raum die Verhältnisse im Zeitpunkt de,s Beginns\nden, so ermäßigt sich der nach den Absätzen 1 und 2\n1\nder Steuerpflicht maßgebend.\nberechnete Steuermeßbetrag auf soviel Zwölftel,                 (2) Dient eine Betriebstätte, die unter Absatz t\nwie die Steuerpflicht volle oder angefangene                 fällt, nur zum Teil Zwecken des Bank-, Kredit- oder\nKalendermonate im Erhebungszeitraum bestanden                Wareneinzelhandelsgeschäfts (z. B. Fabrikations-\nhat.                                                         zweigstelle mit Ladengeschäft), so gilt die Er-\n- höhung des Hebesatzes nur für den Teil des Steuer-\nmeßbetrags, der auf diesen Teil der Betriebstätte\nUnterabschnitt 3\nentfällt.\nEinheitlicher Steuermeßbetrag                            (3) Die Zweigstellensteuer muß für alle in der\nGemeinde vorhandenen Unternehmen der in Ab-\n§ 14                             satz 1 bezeichneten Art die gleiche sein.\nFestsetzung des einheHiichen St.euermeßbetrn.gs\n(1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeß-                                          § 17 a\nbeträge, die sich nach dem GE~werbeertrag und dem                                Mindeststeuer\nGewerbekapital ergeben, wird ein einheitlicher\nSteuermeßbetrag gebildet.                                       (1) Die Gemeinde ist ermächtigt, mit Zustimmung\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde die Ge-\n(2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für             werbebetriebe, deren Geschäftsleitung sich am Ende\nden Erhebungszeit.raum nach dessen Ablauf fest-              des Erhebungszeitraums oder im Zeitpunkt der Be-\ngesetzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.             triebseinstellung in ihrem Gemeindebezirk befun-\nfällt die Steuerpflicht im Laufe des Erhebungszeit-          den hat, zu einer Mindeststeuer heranzuziehen. Der\nraums weg, so kann der einheitliche Steuermeß-               Mindeststeuer unterliegen alle Gewerbebetriebe,\nbetrag sofort festgesetzt werden.                            für die nach § 16 keine oder eine geringere Steuer","760                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nfestzusetzen wäre. Die Mindeststeuer kann bis zu           (2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe\n12 Deutsche Mark, bei Hausgewerbetreibenden bis         der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der\nzu 6 Deutsche Mark betragen und darf für alle Ge-       Unterschiedsbetrag, soweit er den im Erhebungs-\nwerbebetriebe in jeder dieser beiden Gruppen nur        zeitraum fällig gewordenen, aber nicht entrichteten\ngleich hoch bemessen werden.                            Vorauszahlungen entspricht, sofort, im übrigen\n(2) Bei Wandergewerbebetrieben tritt an die          innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des\nStelle der Geschliftsleitung (Absatz 1 Satz 1) der      Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung).\nMittelpunkt der uewerblichen Tätigkeit (§ 35 a             (3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe\nAbs. 3).                                                der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der\nUnterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuer-\n(3) Der Beschluß über die Erhebung der Mindest-    , bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung\nsteuer oder die Erhöhung einer beschlossenen            ausgeglichen.\nMindeststeuer kann nur bis zum Ende des Er-\nhebungszeitraums gefaßt werden. Eine Herab-                                  §§ 21 und 22\nsetzung der Mindeststeuer oder der Verzicht auf                              (gestrichen)\neine beschlossene Mindeststeuer kann noch bis zum\nEnde des Rechnungsjahrs, das in dem Erhebungs-\nzeitraum beginnt, beschlossen werden.                                      ABSCHNITT III\nLohnsummensteuer\n§ 18\n(gestrichen)                                                 § 23\nBesteuerungsgrundlage\n§ 19                              (1) Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme,\nVorauszahlungen                      die in jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer\nder in der Gemeinde belegenen Betriebstätte ge-\n(1)  Der Steuerschuldner hat am -15. Februar,        zahlt worden ist. Die Gemeinde kann in einzelnen\n15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszah-         Fallen oder allgemein die Lohnsumme eines jeden\nlungen zu entrichten.                                   Kalendervierteljahrs als Besteuerungsgrundlage be-\n(2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein     stimmen.\nViertel der Steuer, die sich bei der letzten Veran-        (2) Ubersteigt die Lohnsumme des Gewerbe-\nlagung ergeben hat.                                     betriebs in dem Rechnungsjahr nicht 12 000 Deutsche\n(3) Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der         Mark, so werden von ihr 3600 Deutsche Mark ab-\nSteuer anpassen, die sich für den laufenden Er-         gezogen. Hat die Steuerpflicht nicht während des\nhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2) voraussichtlich er-       ganzen Rechnungsjahrs bestanden, so ermäßigen\ngeben wird. Hat das Finanzamt wegen einer vor-          sich diese Beträge entsprechend.\naussichtlichen Änderung des Gewinns aus Gewerbe-\nbetrieb die Vorauszahlungen auf die Einkommen-                                    § 24\nsteuer oder Körperschaftsteuer der für den laufen-                           Lohnsumme\nden Veranlagungszeitraum voraussichtlich zu erwar-\ntenden Steuer angepaßt, so hat es gleichzeitig für         (1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen,\nZwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den            die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde be-\neinheitlichen Steuermeßbetrag festzusetzen, der sich    legenen Betriebstätte gezahlt worden sind.\nvoraussichtlich für den laufenden Erhebungszeit-           (2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Absätze\nraum ergeben wird. An diese Festsetzung ist die         3 bis 5 die Arbeitslöhne im Sinn des § 19 Abs. 1\nGemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen          Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie\nnach Satz 1 gebunden.                                   nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Lohn-\nsteuer befreit sind. Zuschläge für Mehrarbeit und\n(4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein\nfür Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören\nGewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits\nunbeschadet der einkommensteuerlichen Behand-\nbestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des\nlung zur Lohnsumme.\nBefreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt\nfür die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlun-           (3) Zur Lohnsumme gehören nicht,\ngen Absatz 3 entsprechend.                                     1. Beträge, die an Lehrlinge gezahlt worden\nsind, die auf Grund eines schriftlichen\n(5) Die einzelne Vorauszahlung ist auf den näch-\nLehrvertrags eine ordnungsmäßige Aus-\nsten vollen Betrag in Deutscher Mark nach unten\nabzurunden. Sie wird nur festgesetzt, wenn sie                    bildung erfahren;\nmindestens 3 Deutsche Mark beträgt.                            2. Beträge, die nach § 8 Ziff. 3 bis 6 für die\nErmittlung des Gewerbeertrags dem Ge-\nwinn hinzuzurechnen sind.\n§ 20\n(4) Bei Staatsbanken und Sparkassen bleiben die\nAbrechnung über die Vorauszahlungen             Vergütungen in dem Verhältnis außer Ansatz, in\n(1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)    dem der steuerfreie Gewinn zu dem Gesamtgewinn\nentrichteten Vorauszahlungen werden auf die             der Staatsbank oder Sparkasse steht.\nSteuerschuld für diesen Erhebungszeitraum ange-            (5) In den Fällen des § 3 Ziff. 5, 6 und 8 bleiben\nrechnet.                                                die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer","Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958                          761\nAnsatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend      klärungen über die Berechnungsgrundlagen (§ 26)\nin dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Be-     vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht richtig\ntriebs tätig sind.                                     bei der zuständigen G~meinde abgegeben hat.\n§ 25\nSteuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz                             ABSCHNITT IV\n(1) Bei der Berechnung der Lohnsummensteuer ist                           Zerlegung\nvon einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist\ndurch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeß-                                   § 28\nzahl) auf die Lohnsumme zu ermitteln. Die Lohn-                              Allgemeines\nsumme ist auf volle 10 Deutsche Mark nach unten           Sind im Erhebungszeitraum Betriebstätten zur\nabzurunden.\nAusübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden\n(2) Die Steuermeßzahl bei der        Lohnsummen-    unterhalten worden, so ist der einheitliche Steuer-\nsteuer beträgt 2 vom Tausend.                          meßbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden ent-\n(3) Der Hebesatz für die Lohnsummensteuer muß       fallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen.\nunbeschadet der Vorschrift des Absatzes 4 für alle     Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betrieb-\nin der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der            stätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat\ngleiche sein. Er kann von dem Hebesatz für die         oder eine Betriebstätte innerhalb eines Erhebungs-\nGewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem           zeitraums von einer Gemeinde in eine andere Ge-\nGewerbekapital abweichen.                              meinde verlegt worden ist. Betriebstätten, die nach\n§ 2 Abs. 5 Satz 1 nicht der Gewerbesteuer unter-\n(4) Die Vorschrift des § 17 (Zweigstellensteuer)    liegen, sind nicht zu berücksichtigen.\ngilt entsprechend für die Lohnsummensteuer.\n§ 29\n§ 26                                            Zerlegungsmaßstab\nFälligkeit                         (1) Zerlegungsmaßstab ist\nDie Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat               1. bei Versicherungs-, Bank- und Kreditunter-\nist spätestens am 15. des darauffolgenden Kalender-               nehmen\nmonats zu entrichten. Hat die Gemeinde von der                    das Verhältnis, in dem die Summe der in\nBefugnis des § 23 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht,                 allen Betriebstätten (§ 28) erzielten Be-\nso ist die Lohnsummensteuer für das abgelaufene                   triebseinnahmen zu den in den Betrieb-\nKalendervierteljahr spätestens am 15. Tag nach Ab-                stätten der einzelnen Gemeinden erzielten\nlauf des Kalendervierteljahrs zu entrichten. Bis zu               Betriebseinnahmen steht;\ndem in Satz 1 oder in Satz 2 bezeichneten Zeit-               2. in den übrigen Fällen vorbehaltlich der\npunkt ist der Gemeindebehörde eine Erklärung                      Ziffer 3\nüber die Berechnung der Lohnsummensteuer abzu-                    das Verhältnis, in dem die Summe der Ar-\ngeben. Diese Erklärung ist eine Steuererklärung im                beitslöhne, die an die bei allen Betrieb-\nSinn der Reichsabgabenordnung.                                    stätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer\n·gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen\n§ 27                                    steht, die an die bei den Betriebstätten\nFestsetzung des Steuermeßbetrags                        der einzelnen Gemeinden beschäftigten Ar-\nbeitnehmer gezahlt worden sind;\n(1) Der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme\nwird nur auf Antrag des Steuerschuldners oder                 3. bei Wareneinzelhandelsunternehmen\neiner beteiligten Gemeinde und nur dann festge-                   zur Hälfte das in Ziffer 1 und zur Hälfte\nsetzt, wenn ein berechtigtes In_tere.sse an der Fest-             das in Ziffer 2 bezeichnete Verhältnis.\nsetzung dargetan wird. Der Steuermeßbetrag ist            (2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Be-\njeweils festzusetzen                                   triebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, die\n1. für ein Rechnungsjahr, wenn der Antrag       in den Betriebstätten der beteiligten Gemeinden\nnach Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt      (§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2)\nwird;                                        erzielt oder gezahlt worden sind.\n2. für die vor der Antragstellung vollendeten      (3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die\nKalendermonate oder Kalendervierteljahre,   Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle\nwenn der Antrag vor Ablauf des Rech-         1000 Deutsche Mark abzurunden.\nnungsjahrs ge,stellt wird.\nDabei ist die Lohnsumme zugrunde zu legen, die                                    § 30\nder Unternehmer in dem Festsetzungszeitraum ge-         Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betrieb§fä.Uen\nzahlt hat.\nErstreckt sich die Betriebstätte auf mehrere Ge-\n(2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeß-      meinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag\nbetrags muß innerhalb der ersten sechs Monate         oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zer-\nnach Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt werden.       legen, auf die sich die Betriebstätte erstreckt, und\nDer Steuermeßbetrag ist auf Antrag der Gemeinde       zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter\nauch nach Ablauf dieser Frist festzusetzen, wenn      Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der\nfestgestellt wird, daß der Steuerschuldner die Er-    Betriebstätte erwachsenden Gemeindelasten.","762                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil 1\n§ 31                                (3) Ergibt sich im Rechtsmittelverfahren eine Er-\nBegrHi der Arbeits]öhne für die Zerlegung          , höhung eines oder mehrerer Zerlegungsanteile, so\nsind die übrigen Anteile nicht zu kürzen,, wenn die\nArlwitslöhne sind die Vergütungen im Sinn des nach Absatz 2 ermittelten Kleinbeträge für die Er-\n§ 24 Abs. 2 bis 5 mit folgenden Abweichungen:              höhung ausreichen. Insoweit unterbleibt die Zu-\n1. nach dem Cewinn berechnete einmalige Ver-           weisung nach Absatz 2.\ngütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen)\nsind nicht anznselzen. Das gleiche gilt für                                     § 35\nsonstige V<:rqülungen, soweit sie bei dem ein-\nZerlegung bei der Lohnsummensteuer\nzelnen ArlwiLnehmer 40 000 Deutsche Mark\nübersteigen;                                            Erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere Ge-\n2. bei Unternehmen, die nicht von einer juristi- meinden, so ist der unter Zugrundelegung der Lohn-\nschen Person betrieben werden, sind für die im summe berechnete Steuermeßbetrag durch den Un-\nBetrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer)        ternehmer auf die beteiligten Gemeinden in ent-\ninsgesamt 10 000 Deutsche Mark jährlich anzu- sprechender Anwendung der §§ 30 und 31 zu zer-\nsetzen;                                             legen. Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde setzt\ndas Finanzamt den Zerlegungsanteil fest.\n3. bei Unternehmen der in § 2 Abs. 2 Ziff. 2 und\nAbs. 3 bezeichneten Art sind insgesamt 10 000\nDeutsche Mark jährlich für die Arbeit der im\nBetrieb tätigen, am Unternehmen wesentlich                                 ABSCHNITT V\nBeteiligten und ihrer Ehegatten anzusetzen;\nGewerbesteuer\n4. bei Eisenbahnunternehmen sind die Vergütun-\ngen, die an die in der Werkstättenverwaltung                  der   Wandergewerbebetriebe\nund im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmer                                   § 35a\ngezahlt worden sind, mit dem um ein Drittel\nerhöhten Betrag anzusetzen.                             (1) Die Wandergewerbebetriebe unterliegen, so-\nweit sie im Inland~ mit Ausnahme der in § 2 Abs. 5\nSatz 1 bezeichneten Gebiete - betrieben werden,\n§ 32                           der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und\n( gestrichen)                       dem Gewerbekapital.\n(2) Wandergewerbebetrieb im Sinn dieses Ge-\n§ 33                           setzes ist ein Gewerbebetrieb im Sinn des Einkom-\nZerlegung in besonderen Fällen                mensteuergesetzes, zu dessen Ausübung es nach den\nVorschriften der Gewerbeordnung :und den Aus-\n(1) Führt die Zerlegung nach§§ 28 bis 31° zu einem     führungsbestimmungen dazu eines Wandergewerbe-\noffenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem             scheins bedarf. Wird im Rahmen eines einheitlichen\nMaßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhält-        Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes Gewerbe als\nnisse besser berücksichtigt. In dem Zerlegungs-             auch ein Wandergewerbe betrieben, so ist der Be-\nbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen,             trieb in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu\ndaß bei der Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist.        behandeln.\n(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuer-              (3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich\nschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermeß-         der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit be-\nbetrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.              findet.\n(4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der\n§ ,34\nMittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit von einer\nKleinbeträge                        Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden,\n(1) Dbersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag         so hat das Finanzamt den einheitlichen Steuermeß-\nnicht den Betrag von 20 Deutsche Mark, so ist er in        betrag nach den zeitlichen Anteilen (Kalender-\nvoller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich           monaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zer-\ndie Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die Ge-       legen.\nschäftsleitung im Ausland oder in einem der in § 2\nAbs. 5 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb des                                  ABSCHNITT VI\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes, so ist der\nSteuermeßbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der                                    Änderung\nsich die wirtschaftlich bedeutendste der zu berück-                 des Gewerbesteuermeßbescheids\nsichtigenden Betriebstätten befindet.                                         von Amts wegen\n(2) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag\n§ 35b\nzwar den Betrag von 20 Deutsche Mark, würde aber\nnach den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde                 (1) Der Gewerbesteuerrneßbes.füeid ist von Amts\nein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 20 Deutsche        wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen,\nMark zuzuweisen sein, so ist dieser Anteil der Ge-         wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körper-\nmeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung        schaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid\nbefindet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzu-           geändert wird und die Änderung die Höhe des Ge-\nwenden.                                                    winns aus Gewerbebetrieb oder des Einheitswerts","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958                          763\ndes gewerblichen Betriebs berührt. Die Änderung                    sicherungsunternehmungen und Bauspar-\ndes Gewinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheits-                  kassen, wenn sie von der Körperschaft-\nwerts des gewerblichen Betriebs ist in dem neuen                   steuer befreit sind,\nGewerbesteuermeßbescheid insoweit zu berücksich-              e) über die Beschränkung der Hinzurechnung\ntigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder                    von Dauerschulden (§ 8 Ziff. 1, § 12 Abs. 2\ndes Gewerbekapitals beeinflußt.                                    Ziff. 1) bei Kreditinstituten nach dem Ver-\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch                 hältnis des Eigenkapitals zu Teilen des An-\nfür den Fall, daß der Gewerbesteuermeßbescheid,                    lagevermögens,\nder von Amts wegen durch einen neuen Bescheid                  f) über die Begriffsbestimmung des Waren-\nzu ersetzen ist, bereits unanfechtbar geworden ist.                einzelhandelsunternehmens, die für die\nDer Erlaß des neuen Gewerbesteuermeßbescheids                      Zweigstellensteuer (§ 17) und die Zerlegung\nkann zurückgestellt werden, bis die Änderung des                    (§ 29) unterschiedlich sein kann,\nEinkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuer-              g) über die Festsetzung abweichender Voraus-\nbescheids oder des Feststellungsbescheids unan-                    zahlungstermine.\nfechtbar geworden ist. Von dem Erlaß eines neuen\nGewerbesteuermeßbescheids ist abzusehen, wenn\ndie Änderung nur geringfügig ist.                                                    § 35d\nNeufassung\nDer Bundesminist.er der Finanzen wird ermächtigt,\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nABSCHNITT VII                       Innern den Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes\nund der dazu erlassenen Durchführungsverordnun-\nDurchführung                         gen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\nDatum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-\n§ 35c                          graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-\nErmächtigung                       migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nstimmung des Bundesrates\n1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes\nfür die Erhebungszeiträume 1957 bis 1960                                  ABSCHNITT VIII\nRechtsverordnungen zu erlassen\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nb) über die Ermittlung des Gewerbeertrags\n§ 36\nund des Gewerbekapitals,\nc) über die Festsetzung der Steuermeßbeträge,                       Zeitlicher Geltungsbereich\nsoweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit          (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\nder Besteuerung und zur Vermeidung von Un-         erstmals anzuwenden\nbiHigkeiten in Härtefällen erforderlich ist,\n1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-\nd) über die Zerlegung des einheitlichen Steuer-\nertrag und dem Gewerbekapital für den Er-\nmeßbetrags und die Zerlegung bei der\nhebungszeitraum 1957,\nLohnsummensteuer;\n2. bei der Lohnsummensteuer für die Lohn-\n2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu er-                     summe des Monats Januar 1957.\nlassen\na) über die sich aus der Aufhebung oder Än-          (2) Bis zum Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3\nderung von Vorschriften dieses Gesetzes        des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur       land und der Französischen Republik zur Regelung\nWahrung der Gleichmäßigkeit bei der Be-        der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetz-\nsteuerung oder zur Beseitigung von Un-         blatt II S. 1587) ist auf Gewerbebetriebe, die zugleich\nbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,  im Saarland und im übrigen Geltungsbereich des\nGrundgesetzes und in Berlin (\\/\\lest) betrieben wer-\nb) über die Steuerbefreiung von Kranken-\nden, die Vorschrift des § 2 Abs. 5 weiter anzu-\nanstalten des Bundes, eines Landes, einer\nwenden.\nGemeinde oder eines Gemeindeverbands\nsowie von anderen Krankenanstalten, die\nin besonderem Maß der minderbemittelten                                     § 37\nBevölkerung dienen,                                            Anwendung im land Berlin\nc) über die Steuerbefreiung der Einnehmer           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\neiner staatlichen Lotterie,                    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nd) über die Steuerbefreiung bei bestimmten         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nkleineren Versicherungsvereinen auf Ge-        verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\ngenseitigkeit im Sinn des § 53 des Gesetzes    lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nüber die Beaufsichtigung der privaten Ver-     Dritten Uberleitungsgesetzes."]}