{"id":"bgbl1-1958-40-3","kind":"bgbl1","year":1958,"number":40,"date":"1958-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/40#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_40.pdf#page=7","order":3,"title":"Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1958)","law_date":"1958-11-18T00:00:00Z","page":747,"pdf_page":7,"num_pages":7,"content":["Nr. 40-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958                              747\nBekanntmachung\nder Neufa.1,sung des Körperschaftsteuergesetzes.\nVom 18. November 1958.\nAuf Grund des § 23 a Abs. 2 des Körperschaft-\nsteuergesetzes in der Fassung vom 19. Dezember\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1865) wird nachstehend\nder Wortlaut des Körperschaftsteuergesetzes unter\nBerücksichtigung des Gesetzes zur Änderung steuer-\nlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom\nEinkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts\nvom 18. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 473) bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 18. November 1958.\nDer Bundesminister der Finanzen\nE tz el\nKörperschaftsteuergesetz\nin der Fassung vom 18. November 1958\n(KStG 1958).\nI. Steuerpflicht                                                     § 2\n§ 1\nBeschränkte Steuerpflicht\nUnbeschränkte Steuerpflicht                     ( 1) Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind\n(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind                1. Körperschaften, Personenvereinigungen und\ndie folgenden Körperschaften, Personenvereinigun-                     Vermögensmassen, die weder ihre Ge-\ngen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung                    schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland\noder ihren Sitz im Inland haben:                                      haben,\n1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,                  mit ihren inländischen Einkünften;\nKommanditgesellschaften auf Aktien, Ge-                  2. Körperschaften, Personenvereinigungen und\nsellschaften mit beschriinkter Haftung, Ko-                 Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt\nlonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerk-                steuerpflichtig sind,\nschaften);\nmit den inländischen Einkünften, von\n2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;                      denen ein Steuerabzug zu erheben ist.\n3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;\n4. sonstige juristische Personen des privaten           (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Körperschaften,\nRechts;                                          Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die\n5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stif-       weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Gel-\ntungen und andere Zweckvermögen;                 tungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West),\naber ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in einem\n6. Betriebe gewerblicher Art von Körper-\nzum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem Kör-\nschaften des öffentlichen Rechts; •einem\nperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-\nsolchen Betrieb steht die Verpachtung eines\ngensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz im Gel-\nBetriebs gewerblicher Art gleich.\ntungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\n(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht          (West) als beschränkt körperschaftsteuerpflichtig\nerstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.                    behandelt werden.","748                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n§ 3                                       b) sichergestellt ist, daß der Betrieb der\nAbgrenzung der persönlichen Steuerpflicht                            Kasse nach dem Geschäftsplan und nach\nNichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstal-                         Art und Höhe der Leistungen eine so-\nten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind                              ziale Einrichtung darstellt;\ndann körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkom-                 8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen\nmen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Ein-                       Charakter, deren Zweck nicht auf einen\nkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen                      wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet\nSteuerpflichtigen zu versteuern ist.                                  ist;\n9. Körperschaften oder Personenvereinigun-\n§ 4                                       gen, deren Hauptzweck die Verwaltung des\nPersönliche Befreiungen.                             Vermögens für einen nichtrechtsfähigen\n(1) Von der Körperschaflsteuer sind befreit                         Berufsverband der in Ziffer 8 bezeichneten\nArt ist, sofern ihre Erträge im wesentlichen\n1. die. Deutsche Bundespost, die Deutsche Bun-\ndesbahn, das Unternehmen „Reichsauto-                      aus dieser Vermögensverwaltung herrühren\nbahnen\", die Monopolverwaltungen des                       und ausschließlich dem Berufsverband zu-\nBundes und die staatlichen Lotterieunter-                  fließen.\nnehmen;                                            (2) Die Befreiungen nach Absatz 1 sind nicht an-\n2. die Reichsbank, die Deutsche Bundesbank,         zuwenden, soweit die inländischen Einkünfte dem\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau, die         Steuerabzug unterliegen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2).\nDeutsche Rentenbank, die Deutsche Renten-          (3) Die Befreiungen nach Absatz 1 Ziff. 3 bis 9\nbank-Kreditanstalt, die Lastenausgleichs-       sind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 2 Abs. 1\nbank (Bank für Vertriebene und Ge-              Ziff. 1, Abs. 2) nicht anzuwenden.\nschädigte), die Deutsche Landesrentenbank,\ndie Deutsche Siedlungsbank, die Landwirt-\nschaftliche Rentenbank nach Maßgabe des\n§ 14 des Gesetzes über die Landwirtschaft-\nII. Einkommen\nliche Rentenbank in der Fassung vom\n1. Allgemeines\n14. September     1953    (Bundesgesetzbl. I\nS. 1330) und die Deutsche Genossenschafts-                                    § 5\nkasse nach Maßgabe des § 7 des Gesetzes\n( 1) Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach dem\nüber die Deutsche Genossenschaftskasse\nEinkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb\nin der Fassung vom 4. April 1957 (Bundes-       eines Kalenderjahrs bezogen hat.\ngesetzbl. I S. 372);\n3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staats-           (2) Bei Steuerpflichtigen, die Bücher nach den\nwirtschaftlicher Art erfüllen;                  Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver-\npflichtet sind, ist der Gewinn nach dem Wirtschafts-\n4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht       jahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, zu\nstehenden Sparkassen, soweit sie der Pflege     ermitteln. Weicht bei diesen Steuerpflichtigeu das\ndes eigentlichen Sparverkehrs dienen;           Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse\n5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-        machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn\nschaften und ähnliche Realgemeinden. Un-        aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr be-\nterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der         zogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die Um-\nüber den Rahmen eines Nebenbetriebs hin-        stellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalen-\nausgeht, oder haben sie einen solchen Ge-       derjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur\nwerbebetrieb verpachtet, so sind sie inso-      wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem\nweit steuerpflichtig;                           Finanzamt vorgenommen wird.\n6. Körperschaften, Personenvereinigungen und\nVermögensmassen, die nach der Satzung,                                        § 6\nStiftung oder sonstigen Verfassung und\nnach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung          (1) Was als Einkommen gilt und wie das Ein-\nausschließlich und unmittelbar kirchlichen,     kommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den\ngemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken         Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und den\n§§ 7 bis 16 dieses Gesetzes. Hierbei sind auch ver-\ndienen. Unterhalten sie einen wirtschaft-\ndeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.\nlichen Geschäftsbetrieb, der über den Rah-\nmen einer Vermögensverwaltung hinaus-              (2) Bei der Ermittlung des Einkommens von Ver-\ngeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;     sicherungsunternehmen gilt für Beitragsrückerstat-\n7. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,        tungen, die auf Grund des Geschäftsergebnisses ge-\nSterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen         währt werden, ·vorbehaltlich der Vorschriften der\nund sonstige rechtsfähige Hilfskassen für       Absätze 3 und 4 folgendes:\nFälle der Not oder Arbeitslosigkeit, wenn               1. Beitragsrückerstattungen, die aus dem Le-\na) dje Kasse sich auf Zugehörige oder frü-                 bensversicherungsgeschäft stammen, sind\nhere Zugehörige eines einzelnen wirt-                  abzugsfähig'.\nschaftlichen Geschäftsbetriebs oder meh-            2. Beitragsrückerstattungen, die nicht aus dem\nrerer wirtschaftlich miteinander verbun-               Lebensversicherungsgeschäft stammen, sind\ndener Geschäftsbetriebe beschränkt und                 nur insoweit abzugsfähig, als sie den Dber-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958                       749\nschuß nicht übersteigen, der sich ergeben     liehen Rechts nachweislich seit Beginn des Wirt-\nwürde, wenn die auf das Wirtschafts-          schaftsjahrs ununterbrochen an dem Grund- oder\njahr entfallenden Versicherungsleistungen,     Stammkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen\nDberträge und Rücklagen sowie die sämt-       Kapitalgesellschaft in Form von Aktien, Kuxen oder\nlichen sonstigen persönlichen und sach-        Anteilen mindestens zu einem Viertel unmittelbar\nlichen Betriebsausgaben allein aus der auf    beteiligt, so bleiben die auf die Beteiligung entfal-\ndas Wirtschaftsjahr entfallenden Beitrags-    lenden Gewinnanteile jeder Art außer Ansatz. Ist\neinnahme bestritten worden wären. Die         ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so\nBeitragsrückerstattung muß spätestens bei      tritt an seine Stelle das Vermögen, das bei der\nGenehmigung des Abschlusses des Wirt-          letzten Veranlagung zur Vermögensteuer fest-\nschaftsjahrs durch die satzungsmäßig zu-       gestellt worden ist.\nständigen Organe mit der Maßgabe be-             (2) Soweit die Gewinnanteile außer Ansatz blei-\nschlossen werden, daß sie auf die binnen      ben, ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht\nJahresfrist nach der Beschlußfassung fällig    vorzunehmen.\nwerdenden Beiträge anzurechnen oder\nbinnen Jahresfrist nach der Beschlußfas-          (3) Die nach Absatz 1 außer Ansatz bleibenden\nsung bar auszuzahlen ist.                      Gewinnanteile, die bei der ausschüttenden Kapital-\ngesellschaft berücksichtigungsfähige Ausschüttungen\n(3) Zuführungen zu Rücklagen für Beitragsrück-\nim Sinn des § 19 Abs. 3 Satz 1 sind, unterliegen\nerstattungen sind nur insoweit abzugsfähig, als die\neiner besonderen Körperschaftsteuer, die nach der\nausschließliche Verwendung der Rücklagen für die-\nHöhe dieser Gewinnanteile bemessen wird; § 5 gilt\nsen Zweck durch Satzung oder durch geschäfts-\nentsprechend. Bei einer Kapitalgesellschaft sind\nplanmäßige Erklärung gesichert ist.\ndiese Gewinnanteile um den Betrag zu kürzen, in\n(4) Bei Versicherungsunternehmen, die das Le-         dessen Höhe ihre berücksichtigungsfähigen Aus-\nbensversicherungsgeschäft allein oder neben ande-        schüttungen nicht zu einer Ermäßigung der Körper-\nren Versicherungszweigen betreiben, sind für das         schaftsteuer nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2, Abs. 2\nLebensversicherungsgeschäft mindestens 5 vom Hun-        Ziff. 1 führen.\ndert des nach den Vorschriften des Einkommen-\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nsteuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelten\nentsprechend, wenn Bund, Länder, Gemeinden oder\nGewinns zu versteuern, von dem der bei dem\nGemeindeverbände an unbeschränkt steuerpflich-\nLebensversicherungsgeschäft für die Versicherten\ntigen Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Von den\nbestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist.\nauf diese Beteiligungen entfallenden Gewinnantei-\nlen ist indessen der Steuerabzug vom Kapitalertrag\n§ 7                          insoweit vorzunehmen, als diese Gewinnanteile bei\nFür die Ermittlung des Einkommens ist es ohne         den ausschüttenden Kapitalgesellschaften berück-\nBedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder           sichtigungsfähige Ausschüttungen im Sinn des § 19\nnicht. Ausschüttungen jeder Art auf Genußscheine,        Abs. 3 Satz 1 sind.\nmit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn\n§ 10\nund am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaften\nverbunden ist, dürfen das Einkommen nicht min-                                (gestrichen)\ndern.\n3. Abzugsfähige Ausgaben\n2. Sa c h 1ich e Befreiungen                                          § 11\n§ 8                             Bei Ermittlung des Einkommens sind die folgen-\nBei Personenvereinigungen, bei politischen Parteien      den Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits\nund politischen Vereinen                 nach den Vorschriften desEinkommensteuergesetzes\nabzugsfähige Ausgaben sind:\n(1) Bei Personenvereinigungen, die unbeschränkt\nsteuerpflichtig sind, bleiben für die Ermittlung des        1. bei Kapitalgesellschaften\nEinkommens die auf Grund der Satzung erhobenen                 die Kosten der Ausgabe von Aktien und son-\nBeiträge der Mitglieder außer Ansatz.                          stigen Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht\n(2) Bei politischen Parteien und politischen Ver-           aus dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden\neinen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, bleiben          können;\naußerdem die Einkünfte der in § 2 Abs. 3 Ziff. 3            2. bei Versicherungsunternehmen\nbis 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes bezeich-               Zuführungen zu versicherungstechnischen Rück-\nneten Art mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinn              lagen, soweit sie für die Leistungen aus den\ndes § 43 des Einkommensteuergesetzes außer                     am Bilanzstichtag laufenden Versicherungs-\nAnsatz.                                                        verträgen erforderlich sind;\n§ 9\n3. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien\nBei Schachtelgesellschaften                     der Teil des Gewinns, der an persönlich haf-\n(1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-         tende Gesellschafter auf ihre nicht auf das\ngesellschaft, ein unbeschränkt steuerpflichtiger Ver-          Grundkapital gemachten Einlagen oder als Ver-\nsicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder ein Be-              gütung (Tantieme) für die Geschäftsführung\ntrieb einer inländischen Körperschaft des öffent-              verteflt wird;","750                                  Bundesgesetzblatt-, Jahrgang 1958, Teil I\n4. Vermögensmehrungen, die dadurch entstehen,               (4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Be-\ndaß Schulden zum Zweck der Sanierung ganz           triebsvermögen, das am Schluß des vorangegange;\noder teilweise erlassen werden;                     nen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körper-\n5. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch-           schaftsteuer zugrunde lag. Hat der letzten Veran-\nlicher, religiöser, wissenschaftlicher und staats-  lagung ein Wert des Betriebsvermögens nicht zu-\npolitischer Zwecke und der als besonders för-       grunde gelegen, so tritt an seine Stelle der Betrag\nderungswürdig anerkannten gemeinnützigen            des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals oder,\nZwecke bis zur Höhe von insgesamt 5 vom             wenn ein solches nicht vorhanden ist, die Summe\nHundert des Einkommens oder 2 vom Tausend           der Einlagen oder der Anschaffungs- oder Herstel-\nder Summe der gesamten Umsätze und der im           1ungspreis im Sinn des Einkommensteuergesetzes.\nKalenderjahr aufgewendeten Löhne und Ge-            Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den\nhälter. Für wissenschaftliche Zwecke erhöht         Gewinn des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu\nsich der Vomhundertsatz von 5 um weitere            kürzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet\n5 vom Hundert. Als Einkommen im Sinn dieser         worden ist.\nVorschrift gilt das Einkommen vor Abzug der             (5) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die\nin Satz 1 und in § 10 d des Einkommensteuer-        sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.\ngesetzes bezeichneten Ausgaben.\n7. Verschmelzung (Fusion)\n4. Ni c h t ab zu g s fähige Ausgaben                                   und Umwandlung\n§ 12\n§ 15\nNicht abzugsfähig sind\n1. die Aufwendungen für die Erfüllung von                   (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft\nZwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stif-      mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen\ntung, Satzung oder sonstige Verfassung vor-         anderen über, so ist § 14 entsprechend anzuwenden.\ngeschrieben sind;                                   Für die Ermittlung des Gewinns tritt an die Stelle\ndes zur Verteilung kommenden Vermögens der\n2. die Steuern vom Einkommen und die Ver-\nWert der für die Dbertragung des Vermögens ge-\nmögensteuer;\nwährten Gegenleistung nach dem Stand im Zeit-\n3. die Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder         punkt der Dbertragung.\ndes Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Gruben-\nvorstands oder andere mit der Dberwachung               (2) Der beim Dbergang sich ergebende Gewinn\nder Geschäftsführung beauftragte Personen ge-       scheidet für die Besteuerung insoweit aus, als die\nwährt werden.                                       folgenden, Voraussetzungen erfüllt sind:\n1. das Vermögen einer inländischen Kapital-\n5. Anteilige Abzüge                                     gesellschaft muß als Ganzes auf eine an-\ndere inländische Kapitalgesellschaft gegen\n§ 13\nGewährung von Gesellschaftsrechten der\nIst das Einkommen nur zu einem Teil steuerpflich-                    übernehmenden Gesellschaft übergehen;\ntig, so dürfeL Ausgaben nur insoweit abgezogen\nwerden, als sie mit steuerpflichtigen Einkünften                    2. es muß sichergestellt sein, daß dieser Ge-\nin unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang                          winn später der Körperschaftsteuer unter-\nstehen. Besteht das Einkommen nur aus Einkünften,                       liegt.\nvon denen ein Steuerabzug zu erheben ist (§ 2\nAbs. 1 Ziff. 2), so ist ein Abzug von Ausgaben nicht\n8. Verlegung der Geschäftsleitung\nzulässig.\nins Ausland\n6. Auflösung und Abwicklung                                                   §  16\n(Liquidation)                            (1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige\n§ 14                            Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung und ihren\n(1) Wird eine Kapitalgesellschaft, die ihre Auf-         Sitz oder eins von beiden ins Ausland und scheidet\nlösung beschlossen hat, abgewickelt, so ist der im          sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht\nZeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Be-             aus, so ist § 14 entsprechend anzuwenden. An die\nsteuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungs-              Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens\nzeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen.                 tritt der gemeine Wert des vorhandenen Ver-\nmögens.\n(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinn des\nAbsatzes 1 ist das zur Verteilung kommende Ver-                 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inlän-\nmögen (Abwicklungs-Endvermögen) dem Vermögen                dische Betriebstätte einer beschränkt steuerpflich-\nam Schluß des der Auflösung vorangegangenen                 tigen Kapitalgesellschaft aufgelöst oder ins Ausland\nWirtschaftsjahrs       (Abwicklungs-Anfangsvermögen)        verlegt oder ihr Vermögen als Ganzes an einen\ngegenüberzustellen.                                        anderen übertragen wird.\n(3) Von dem Abwicklungs-Endvermögen sind die\nsteuerfreien Vermögenszugänge abzuziehen, die\n§ 17\ndem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum\nzugeflossen sind.                             ,                                     (gestrichen)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958                               751\nIII. Steuertarif                                3. bei den übrigen Körperschaften, Personen-\nvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1\n§ 18                                        Abs. 1 Ziff. 2 bis 6, § 2 Abs. 1 Ziff. 1)\nAbrundung                                       49 vom Hundert des Einkommens.\nZur Berechnung der Körperschaftsteuer wird das              (2) Die Körperschaftsteuer beträgt\nEinkommen auf volle 10 Deutsche Mark nach unten\nbei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, mit Aus-\nabgerundet.\nnahme der öffentlichen oder unter Staatsaufsicht\n§ 19                             stehenden Sparkassen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 4), für Ein-\nSteuersätze                         künfte aus dem langfristigen Kommunalkredit-,\nRealkredit- und Meliorationskreditgeschäft,\n(1) Die Körperschaftsteuer beträgt\n1. bei unbeschränkt steuerpt1ichtigen Kapital-       bei privaten Bausparkassen für Einkünfte aus dem\ngesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), soweit sie  langfristigen Realkreditgeschäft,\nnicht zu den in Ziffer 2 bezeichneten Ge-        bei reinen Hypothekenbanken,\nsellschaften gehören,\nbei gemischten Hypothekenbanken für die Einkünfte\n51 vom Hundert des Einkommens.                   aus den in § 5 des Hypothekenbankgesetzes be-\nDie Körperschaftsteuer ermäßigt sich für         zeichneten Geschäften,\ndie berücksichtigungsfähigen Ausschüttun-        bei Schiffspfandbriefbanken,\ngen (Absatz 3) auf 15 vom Hundert des\nEinkommens;                                      bei der Industriekreditbank Aktiengesellschaft und\nder Deutschen Industriebank für Einkünfte aus dem\n2. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapital-      langfristigen Kreditgeschäft\ngesellschaften {§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), deren bei\nder letzten Veranlagung zur Vermögen-                    1. 27,5 vom Hundert des Einkommens, wenn\nsteuer zugrunde gelegtes Vermögen zu-                        die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft\nzüglich des Werts der Beteiligungen im                       im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist.\nSinn des § 60 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes                  Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für\nden Betrag von 5 Millionen Deutsche Mark                     die berücksichtigungsfähigen Ausschüttun-\nnicht übersteigt und bei denen seit Beginn                   gen (Absatz 3) auf 15 vom Hundert des\ndes Wirtschaftsjahrs ununterbrochen die                      Einkommens;\nfolgenden Voraussetzungen vorliegen:\nDie Anteile müssen mindestens zu 76 vom                  2. für die ersten angefangenen oder vollen\nHundert des Nennkapitals natürlichen Per-                    10 000 Deutsche Mark des Einkommens\nsonen gehören,                                               21,5 vom Hundert,\nbei Aktiengesellschaften und Kommandit-                      für die weiteren angefangenen oder vollen\n10 000 Deutsche Mark des Einkommens\ngesellschaften auf Aktien müssen die\nAktien auf Namen lauten. Die Aktien dür-                     24 vom Hundert,\nfen nicht zum Handel an einer Börse oder                     für die weiteren angefangenen oder vollen\nim geregelten Freiverkehr zugelassen sein,                   10 000 Deutsche Mark des Einkommens\n26,5 vom Hundert,\ndie Nennwerte der zum Betriebsvermögen\ngehörenden Beteiligungen dürfen insgesamt                    für die weiteren angefangenen oder vollen\ndas Nennkapital nicht übersteigen,                           10 000 Deutsche Mark des Einkommens\n29 vom Hundert,\nfür die ersten angefangenen oder\nvollen 10 000 Deutsche Mark des Ein-                      für die weiteren angefangenen oder vollen\nkommens· 39 vom-Hundert,                                  10 000 Deutsche Mark des Einkommens\n31,5 vom Hundert,\nfür die weiteren angefangenen          oder\nvollen 10 000 Deutsche Mark des         Ein-              für alle weiteren Beträge des Einkommens\nkommens 44 vom Hundert,                                   26,5 vom Hundert,\nfür die weiteren angefangenen          oder               wenn die Steuerpflichtige eine Kapital-\nvollen 10 000 Deutsche Mark des         Ein-              gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2\nkommens 49 vom Hundert,                                   ist;\nfür die weiteren angefangenen          oder           3. 26,5 vom Hundert des Einkommens, wepn\nvollen 10 000 Deutsche Mark des         Ein-              die Steuerpflichtige eine Körperschaft, Per-\nkommens 54 vom Hundert,                                   sonenvereinigung oder Vermögensmasse\nfür die weiteren angefangenen          oder              im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 3 ist.\nvollen 10 000 Deutsche Mark des         Ein-\nkommens 59 vom Hundert,                          (3) Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen sind\ndie bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-\nfür alle weiteren Beträge des           Ein-\nschaften (§ 1 Abs 1 Ziff. 1) auf Grund eines den ge-\nkommens 49 vom Hundert.\nsellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden\nDie Körperschaftsteuer ermäßigt sich für         Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenommenen Ge-\ndie berücksichtigungsfähigen Ausschüttun-        winnausschüttungen für Wirtschaftsjahre, deren Er-\ngen (Absatz 3) auf 26,5 vom Hundert des          gebnisse bei der Veranlagung berücksichtigt sind.\nEinkommens;                                      Die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen sind","752                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n1. bei Kapitalgesellschaften im Sinn des Ab- .                               § 19a\nsatzes 1 Ziff. 2, deren Einkommen weniger          Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften\nals 50 000 Deutsche Mark beträgt, im Ver-\nhältnis der Aufteilung des Einkommens               Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ihren\n(Absatz 1 Ziff. 2) aufzuteilen und bei den      aus einem ausländischen Staat stammenden Ein-\nentsprechenden Teilen des Einkommens zu          künften in diesem Staat zu einer der deutschen\nberücksichtigen;                                 Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer heran-\ngezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte\n2. bef    privaten Bausparkassen, gemischten        ausländische Steuer auf die deutsche Körperschaft-\nHypothekenbanken, der Industriekredit-           steuer (§ 19 Abs. 1 und 2) anzurechnen, die auf die\nbank Aktiengesellschaft und der Deutschen        Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die Vorschriften\nIndustriebank (Absatz 2).                        des § 34 c Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 bis 4 und 6\na) wenn die Steuerpflichtige eine Kapitc1.l-     des Einkommensteuergesetzes gelten entsprechend.\ngesellschaft im Sinn des Absatzes 1\nZiff. 1 ist, im Verhältnis des tarifbegün-\nstig len Teils des Einkommens zu dem\nnicht tarifbegünstigten Teil des Einkom-                     IV. Veranlagung\nmens aufzuteilen und bei den entspre-                 und Entrichtung der Steuer\nchenden Teilen des Einkommens zu\nberücksichtigen;                                                      § 20\nb) wenn die Steuerpflichtige eine Kapital-                            Allgemeines\ngesellschaft im Sinn des Absatzes 1\nZiff. 2 ist, nur mit dem Teil anzusetzen,      (1) Auf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer\nder dem Verhältnis des nicht tarif-         und auf die Entrichtung der Körperschaftsteuer sind\nbegünstigten Teils des Einkommens           entsprechend die Vorschriften anzuwenden, die für\nzum gesamten Einkommen entspricht.          die Einkommensteuer gelten. Dies gilt nicht für die\nZiffer 1 gilt entsprechend.                 Vorschrift des § 46 a Sätze 2 und 3 des Einkommen-\nsteuergesetzes.\n(4) Die   besondere Körperschaftsteuer nach § 9            (2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden\nAbs. 3 beträgt                                            Wirtschaftsjahr (§ 5 Abs. 2 Satz 2) gilt § 35 Abs. 1\n1. 36 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn\ndes Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe,\ndaß die Vorauszahlungen auf die Steuerschuld des\ndie ausschüttende Kapitalgesellschaft eine\nGesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1      Veranlagungszeitraums bereits während des Wirt-\nist;                                             schaftsjahrs zu entrichten sind, das im Veranla-\ngungszeitraum endet.\n2. 12,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn\ndie ausschüttende Kapitalgesellschaft eine                                 § 21\nGesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1                        Pauschbesteuerung\nist und zu den in Absatz 2 bezeichneten\nSteuerpflichtigen gehört.                          Das Finanzamt kann die Körperschaftsteuer in\neinem Pauschbetrag festsetzen, wenn das steuer-\n(5) Die Kapitalertragsteuer nach § 9 Abs. 4 Satz?       pflichtige Einkommen offenbar geringfügig ist und\nbeträgt                                                   die genaue Ermittlung dieses Einkommens zu einer\nunverhältnismäßig großen Verwaltungsarbeit führen\n1. 25 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn · würde.\ndie ausschüttende Kapitalgesellschaft eine\nGesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1\nist;\nV. Ermächtigungs- und\n2. 12,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn\ndie ausschüttende Kapitalgesellschaft eine                       Schl ußvorschriften\nGesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1\nist und zu den in Absatz 2 bezeichneten                                    § 22\nSteuerpflichtigen gehört.                                              (gestrichen)\n(6) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem\nSteuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug                                  § 23\nabgegolten,                                                          Genossenschaften, Zentralkassen\na) wenn es sich um Kapitalerträge im Sinn              Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ndes § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Einkom-       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nmensteuergesetzes handelt, oder\n1. für land- und forstwirtschaftliche Nutzungs-\nb) wenn der Bezieher der Einkünfte be-                    und Verwertungsgenossenschaften, deren Ge-\nschränkt steuerpflichtig ist und die Ein-             schäftsbetrieb sich auf den Kreis der Mitglie-\nkünfte nicht in einem inländischen gewerb-            der beschränkt, sowie für Kreditgenossen-\nlichen oder land- oder forstwirtschaftlichen          schaften und Zentralkassen, die Kredite aus-\nBetrieb angefallen sind.                              schließlich an ihre Mitglieder gewähren, eine","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958                          753\nBefreiung von der Körpcrschaftsteuer ..oder die                    keit im Sinn des § 53 des Gesetzes über\nAnwendung eines ermEißigtcn Steuersatzes an-                       die Beaufsichtigung der privaten Ver-\nzuordnen und diese Steuervergünstigungen                           sicherungsunternehmungen und Bauspar-\nvon der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen,                      kassen, bei denen entweder die Bei-\nz. B. davon abhängig zu machen, daß die                            tragseinnahmen eine bestimmte Höhe\nNutzung, Bearbeitung oder Verwertung im                            nicht übersteigen oder der Betrieb nach\nBereich der Land- und Forstwirtschaft liegt,                       dem Geschäftsplan und nach Art und\nund                                                                Höhe der Leistungen eine soziale Ein-\n2. anzuordnen, unter welchen Voraussetzungen                          richtung im Sinn des § 4 Abs. 1 Ziff. 7\nGenossenschaften Warenrückvergütungen bei•                         Buchstabe b darstellt,\nder Ermittlung des Gewinns absetzen dürfen.                   c) über die entsprechende Anwendung des\n§ 6 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 4 auf Versiche-\nrungsunternehmen, die das Kranken-\n§ 23a                                       versicherungsgeschäft allein oder neben\nErmächtigung                                    anderen Versicherungszweigen betrei-\nben,\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-                 d) über eine Beschränkung des Abzugs von\nstimmung des Bundesrates                                                 Ausgaben zur Förderung steuerbegün-\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes für die                    . stigter Zwecke im Sinn des § 11 Ziff. 5\nVeranlagungszeiträume 1957 bis 1960                           auf Zuwendungen an bestimmte Körper-\nRechtsverordnungen zu erlassen, soweit                        schaften, Personenvereinigungen oder\ndies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei                      Vermögensmassen sowie über eine An-\nder Besteuerung, zur Beseitigung von Un-                      erkennung gemeinnütziger Zwecke als\nbilligkeiten in Härtefällen oder zur Verein-                  besonders förderungswürdig,\nfachung des Besteuerungsverfahrens erfor-                e) über die Festsetzung abweichender Vor-\nderlich ist, und zwar                                         auszahlungstermine,\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,                f) über eine der allgemeinen Entwicklung\nb) über die Feststellung des Einkommens                       der Versicherungswirtschaft entspre-·\nund über die verdeckten Gewinnaus-                        chende Erhöhung oder Ermäßigung des\nsch ü ttun uen,                                           in § 6 Abs. 4 bezeichneten Hundert-\nc) über die sachlichen Befreiungen bei                        satzes.\nPersonenvereinigungen, bei politischen        (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nPartden und politischen Vereinen und       mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu\nbei Schachtelgesellschaften,               diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-\nd) über die abzugsfähigen Ausgaben, die        nungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\nnicbtabzugsfähigen Ausgaben und über       Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-\ndie anteiligen Abzüge,                     graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-\ne) über die Auflösung und Abwicklung,          migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\ndie Verschmelzung und Umwandlung\nund über die Verlegung der Geschäfts-\n§ 23b\nleitung ins Ausland,\nf) über die Ermittlung des Einkommens                            Dbergangsvorschriiten\nbei beschränkt steuerpflichtigen Ver-\n(1) Bis zum Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3\nsicherungsunternehmen und über die\ndes Vertrages zwischen der Bundesrepublik .Deutsch-\nAbzugsfähigkeit der Zuführungen zu\nland und der Französischen Republik zur Regelung\nversicherungstechnischen Rücklagen bei\nder Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundes-\nVersicherungsunternehmen,\ngesetzbl. II S. 1587) ist auf Körperschaften, Personen-\ng) über die Anwendung der Tarifvor-            vereinigungen und Vermögensmassen, die im Saar-\nschriften,                                 land ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben,\nh) über die Veranlagung und über die           die Vorschrift des § 2 Abs. 2 weiter anzuwenden.\nRegelung der Steuerentrichtung;\n(2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden\n2. Vorschriften      durch  Rechtsverordnung zu    Wirtsdlaftsjahr (§ 5 Abs. 2 Satz 2) bleibt bei der\nerlassen                                       Ermittlung des Einkommens für den Veranlagungs-\na) über die sich aus der Aufhebung oder        zeitraum 1956 der auf das Kalenderjahr 1956 ent-\nÄnderung von Vorschriften dieses Ge-       fallende Teil des Gewinns des Wirtschaftsjahrs\nsetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit     1956/57 außer Ansatz.\ndies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit\nbei der Besteuerung oder zur Beseiti-                                  § 24\ngung von Unbilligkeitcn in Härtefällen\nerforderlich ist,                                              Schlußvorschriften\nb) über die Befreiung von der Körper-            (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\nschaftstcucr bei bestimmten kleineren      vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 erstmals für den\nVersicherungsvereinen auf Gegenseitig-     Veranlagungszeitraum 1958 anzuwenden."]}