{"id":"bgbl1-1958-40-2","kind":"bgbl1","year":1958,"number":40,"date":"1958-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/40#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_40.pdf#page=5","order":2,"title":"Siebente Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (7. WAG-DV)","law_date":"1958-11-12T00:00:00Z","page":745,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958                        745\nSiebente Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich\nfür Sparguthaben Vertriebener (7. WAG-DV).\nVom 12. November 1958.\nAuf Grund des § 1 a Abs. 2, des § 3 Abs. 3, des                 hatte, nach dem 31.Dezember 1937 einge-\n§ 9 Abs. 3 und des § 14 a des Gesetzes über einen                 führt worden sind, auf den Namen des\nWährungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener                   vertriebenen Sparers oder seines Erblassers\nvom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 213) in der               hätte lauten müssen oder wenn nach für\nFassung des Achten Gesetzes zur Änderung des                      das schuldnerische Geldinstitut maßgeben-\nLastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundes-               den anderen Vorschriften die Führung von\ngesetzbl. I S. 809) verordnet die Bundesregierung                 Sparkonten unter einem Decknamen, einer\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                   Nummer oder einem Kennwort zulässig\nwar,\n§ 1                                 2. das über die Spareinlage ausgestellte Spar-\nbuch auf den Namen eines anderen Gläu-\nGleichgestellte Geldeinlagen\nbigers als den des vertriebenen Sparers\nDen Spareinlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des                    oder seines Erblassers lautet, sofern durch\nGesetzes werden gleichgestellt:                                   eine vor der Vertreibung ausgestellte ge-\n1. Geldeinlagen, die als Versorgungsstöcke im                   richtliche oder notarielle Urkunde oder\nSinne der §§ 22 ff. der Richtlinien für die                  gerichtlich oder notariell beglaubigte Ur-\nAlters- und Hinterbliebenenversorgung - An-                  kunde nachgewiesen wird, daß das Spar-\nlage D - zu § 16 der Allgemeinen Tariford-                   guthaben zugunsten des vertriebenen Spa-\nnung für Gefolgschaftsmitglieder des öffent-                 rers oder seines Erblassers begründet oder\nlichen Dienstes (Reichshaushalts- und Besol-                 an ihn übertragen worden ist.\ndungsblatt 1938 S. 135) begründet waren,              (2) Der Antragsteller muß bei Vorlage eines\n2. Geldeinlagen zugunst,en natürlicher Personen,      Sparbuchs im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 den ur-\ndie deren Altersversorgung zu dienen bestimmt      kundlichen Nachweis führen, daß er ode1 sein\nund aus diesem Grunde der freien Verfügung         Erblasser im Zeitpunkt der Vertreibung Gläubiger\ndes berechtigten Gläubigers im Zeitpunkt der       der Spareinlage war. Als Nachweis gilt auch eine\nVertreibung für dauernd entzogen und ent-          Bestätigung im Sinne des § 9 Abs. 2 der Sechsten\nsprechend gekennzeichnet waren,                    Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\n3. Geldeinlagen, die Zwecken der Kaution und          einen Währungsausgleich für Sparguthaben Ver-\ngleichzeitig der Altersversorgung des berech-      triebener (6. WAG-DV) vom 27. Januar 1956 (Bun-\ntigten Gläubigers zu dienen bestimmt und die       desgesetzbl. I S. 53) in der Fassung der Verordnung\ndurch entsprechende Vermerke in den Ge-            zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durch-\nschäftsbüchern des Geldinstituts gekennzeich-      führung des Gesetzes über einen Währungsausgleich\nnet waren,                                         für Sparguthaben Vertriebener vom 5. August 1958\n4. Aufbaurücklagen im Sinne des § 9 der Ost-          (Bundesgesetzbl. I S. 565).\nSteuerhilfe-Verordnung vom 9. Dezember 1940\n(Reichsgesetzbl. I S. 1565) sowie des hierzu er-                              § 3\ngangenen Erlasses des Reichsministers der                       Umwandlung einer Sparanlage\nFinanzen vom 25. März 1942 (Reichssteuerblatt                         in eine Spareinlage\nS. 386).\n(1) Ist eine Spareinlage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 des\n§ 2                          Gesetzes) durch Umwandlung einer am 1. Januar\nAnerkennung eines Entschädigungsanspruches           1940 bestehenden Sparanlage im Sinne des § 2\nin besonderen FäHen\nAbs. 1 Nr. 1 bis 6 des Altsparergesetzes begründet\nworden, gelten § 2 der Ersten Verordnung zur\n(1) Ein    Entschädigungsanspruch     besteht   auch  Durchführung des Altsparergesetzes (L ASpG-DV)\ndann, wenn                                              vom 6. November 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1512),\n1. das über die Spareinlage u.usgestellte Spar-  § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 1, 2 und 4, § 10 Abs. 1\nbuch als Inhaberpapier nur mit einem          Nr. 1 bis 5, 7 und 8, § 10 Abs. 2, §§ 11 und 12 der\nDecknamen, einer Nummer oder einem            Fünften Verordnung zur Durchführung des Alt-\nKennwort gekennzeichnet war, sofern das       sparergesetzes (5. ASpG-DV) vom 2. August 1958\nKonto auf den Namen des vertriebenen          (Bundesgesetzbl. I S. 574) sowie § 8 der Vierten Ver-\nSparers oder seines Erblassers gelautet hat.  ordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes\nDas gleiche gilt, wenn das Konto auf          (4. ASpG-DV) vom 6. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I\nGrund von Vorschriften des Deutschen          S. 428) in der Fassung der 5. ASpG-DV sinngemäß;\nReichs, die für das Gebiet, in dem das        an die Stelle des Zeitpunkts der Einführung der\nschuldnerische Geldinstitut seinen Sitz       Deutschen Mark tritt der Zeitpunkt der Vertreibung.","746                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(2) Zum Nachweis früherer Sparanlagen im Sinne             Durchführung des Gesetzes über einen Währungs-\ndes Absatzes 1 werden als Beweismittel im Sinne               ausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom\ndes § 8 Abs. 1 dc's Ccs0tzes Schriftstücke anerkannt,         12. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 110) außer Kraft.\ndie nusgestc;llt sind durch\n1. BcJ1ördcn, Gerichte, behördlich beauftragte                                   § 6\nocler m1crkanntc Stellen, Pfarrämter, No-\nÄnderung der 6. WAG-DV\nture, Geldinsl:ilu lc:n übergeordnete Instituts-\nverbände,                                             In § 9 Abs. 1 der Sechsten Verordnung zur Durch-\n2. Firmen uncl Priv:Jtpcrsoncn, soweit nicht           führung des Gesetzes über einen Währungsausgleich\nder vertriebene Sparer oder sein Erblasser          für Sparguthaben Vertriebener (6. WAG-DV) vom\nder Aussteller ist,                                 27. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 53) werden die\nWorte „oder des § 1 der Fünften Verordnung zur\n3. Geldinstitute, soweit nicht der Fall des § 10\nDurchführung des Gesetzes über einen Währungs-\nder 6. WAG-DV gegeben ist,\nausgleich für Sparguthaben Vertriebener (5. W AG-\n4. Treuhandstellen im Sinne des § 10 der               DV)\" ersetzt durch die Worte „oder des § 2 der\n6. WAG-DV.                                          Siebenten Verordnung zur Durchführung des Ge-\n§ 1 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 3 und § 10 der 6. WAG-DV           setzes über einen Währungsausgleich für Spargut-\ngelten sinngemäß. Schriftstücke im Sinne der Num-             haben Vertriebener (7. WAG-DV) vom 12. Novem-\nmern 1 und 2 müssen vor dem 1. Januar 1948 aus-               ber 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 745) \".\ngestellt worden sein.\n§ 7\n§ 4\nAnwendung im Land Berlin\nZuständigkeit der Ausgleichsbehörden\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nIn den Fällen der §§ 1 und 3, in den Fällen, in           Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nwelchen der Antrag auf Entschädigung auf eine                 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Geset-\nUrkunde im Sinne des § 6 Nr. 3 oder des § 8 der              zes über einen Währungsausgleich für Spargnthaben\n6. W AG-DV gestützt wird, sowie bei Anwendung                Vertriebener und § 15 des Achten Gesetzes zur\ndes § 1 Abs. 4 und des § 9 Abs. 3 der 6. W AG-DV             Änderung des Lastenausgleichsgesetzes auch im\nerteilt einen Bescheid ausschließlich das zuständige          Land Berlin.\nAusgleichsamt.\n§ 8\n§ 5\nNichtanwendung i:m Saarland\nAufhebung der 5. WAG-DV\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nMit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die\nFünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes                                         § 9\nüber einen Währungsausgleich für Sparguthaben\nVertriebener (5. WAG-DV) vom 22. Februar 1954                                      Inkrafttreten\n(Bundesgesetzbl. I S. 13) in der Fassung der Verord-            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nnung zur Änderung der Fünften Verordnung zur                 kündung in Kraft.\nBonn, den 12. November 1958.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nE tz el\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. Oberländer"]}