{"id":"bgbl1-1958-40-1","kind":"bgbl1","year":1958,"number":40,"date":"1958-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_40.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung und der Post-Zollordnung","law_date":"1958-11-17T00:00:00Z","page":741,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["741\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1958                 Ausgegeben zu Bonn am 21. November 1958                                                                                    Nr. 40\nTag                                              Inhalt:                                                                                      Seite\n17, 11. 58  Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung und der Post-Zollordnung                                                          741\n12. 11. 58  Siebente Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich fü:r\nSparguthaben Vertriebener (7. WAG-DV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   745\n18. 11. 58  Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1958) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             747\n18. 11. 58  Neufassung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 1957) ...... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     754\n26. 10.58 Neufassung des Schaumweinsteuergesetzes... .. . . .. . . . . .. . .. . . . . . . . . .. . .. . . .. . ... . ... . ..                    764\n6. 11. 58 Durchführungsbestimmungen zum Schaumweinsteuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    766\n31. 10. 58 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen . . . . . . . . .                                           771\nVerordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nund der Post-Zollordnung.\nVom 17. November 1958.\nAuf Grund des § 13 Abs. 1 Satz 2, des § 66 Abs. 2          2. § 122 erhält folgende Fassung:\nSatz 2, des § 69 Abs. 2 und des § 109 Abs. 1 des\nZollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I                                                „Zu § 69 Abs. 1 Nr. 23\nS. 529) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung                                                                  § 122\ndes Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze                    Waren in kleinen Mengen oder von\nvom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317), des                    geringem Zollwert\nDritten Zolländerungsgesetzes vom 9. August 1956                        (1) Warensendungen, die unmittelbar aus dem\n(Bundesgesetzbl. I S. 735) und des Vierten Zoll-                   Zollausland im Postverkehr oder im Eisenbahn-\nänderungsgesetzes vom 10. September 1957 (Bun-                     oder Luftfrachtverkehr von natürlichen Personen\ndesgesetzbl. I S. 1331) wird verordnet:                            mit Wohnsitz im Zollausland an natürliche Per-\nsonen eingehen, werden bis zu einem Rohgewicht\nvon 10 Kilogramm und einem Warenwert von\n§ 1                                     50 Deutsche Mark zollfrei gelassen, wenn nach-\ngewiesen ist, daß die Sendungen nur Waren ent-\nDie Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz\nhalten, die unentgeltlich und nicht aus geschäft-\n(Allgemeine Zollordnung) vom 21. März 1939 (Reichs-\nlichen Gründen gesandt und weder zum Handel\nministerialblatt S. 313), zuletzt geändert durch die\nnoch zur gewerblichen Verwendung bestimmt\nVerordnung zur Änderung der Allgemeinen Zoll-\nsind.\nordnung und der Taraordnung vom 15. März 1958\n(Bundesgesetzbl. I S. 146), werden wie folgt geändert:                   (2) Von der Zollbefreiung nach Absatz 1 sind\n.ausgeschlossen\n1. Kaffee und Kaffeemittel der Tarifnum-\n1. § 93 erhält folgende Fassung:\nmer 09.01 - A und C,\n„Zu § 66 Abs. 2                                           2. Tee der Tarifnummer 09.02,\n, 3. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder\n§ 93\nTee und Zubereitungen auf der Grund-\nAbrundung der Zollbeüäge                                                          lage solcher Auszüge oder Essenzen aus\nTarifnummer 21.02,\nBei mehreren Einzelzollbeträgen wird nur der\nGesamtzollbetrag auf 10 Pf nach unten abgerun-                               4. Äthylalkohol, Sprit, Branntwein, Likör\ndet und der Zoll nur dann nicht erhoben, wenn                                     und andere alkoholische Getränke der\nder Gesamtzollbetrag weniger als 50 Pf, für im                                   Tarifnummern 22.08 und 22.09 - A,\nReiseverkehr eingebrachte Waren weniger als                                 5. Tabakwaren der Tarifnummer 24.02,\n20 Pf beträgt.\"                                                              6. Zigarettenpapier der Tarifnummer 48.10.","742                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(3) Im kleinen Grenzverkehr werden den Be-                      2. Tee der Tarifnummer 09.02 auf Mengen\nwohnern des deutschen Zollgrenzbezirks im Alter                        b_is zu insgesamt 20 Gramm,\nvon mehr als 16 Jahren zollfrei gelassen                          3. Getränke der Tarifnummern 22.05 - A\n1. Kaffee der Tarifnummer 09.01 - A in                        und B - 1, 22.06 - A und 22.07 - A auf\nMengen von weniger als 50 Gramm oder                      solche in Behältnissen mit einem Raum-\nAuszüge oder Essenzen aus Kaffee oder                     inhalt bis zu 200 ccm,\nZubereitungen auf der Grundlage sol-                  4. Getränke der Tarifnummern 22.05 - B - 2,\ncher Auszüge oder Essenzen aus Tarif-                     22.06- B, 22.07 - B und Branntwein, Likör\nnummer 21.02 in Mengen von weniger                        und andere alkoholische Getränke aus\nals 25 Gramm,                                             Tarifnummer 22.09 - A auf solche in Be-\n2. Tee der Tarifnummer 09.02 in Mengen                        hältnissen mit einem Rauminhalt bis zu\nvon weniger als 20 Gramm,                                 50 ccm; die Gesamtmenge darf 500 ccm\n3. Tabakwaren aus Tarifnummer 24.02 in                        nicht übersteigen,\nMengen bis zu                                          5. Brennwein im Sinne der Anmerkung 2\n5 Zigarren oder                                     zu Tarifnummer 22.05 auf Mengen bis\n10 Stumpen oder                                      zu 1000 ccm; die Zollbefreiung wird nur\n20 Zigaretten oder                                   gewährt für Brennwein, der für eine\n40 Gramm Rauchtabak,                                 Brennerei eingeht, die Weindestillat aus\nBrennwein unter Zollsicherung herstellt.\nwenn die Waren zum eigenen Verbrauch oder\nzum Verbrauch in der Familie bestimmt siind. Die              (3) Von der Zollbefreiung sind ausgeschlossen\nWaren dürfen nur lose oder in angebrochenen                        1. gerösteter Kaffee und Kaffeemittel der\nPackungen eingeführt werden. Diese Zollbefrei-                         Tarifnummer 09.01 - A - 2 und C,\nung kann nur zweimal im Monat in Anspruch\n2. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder\ngenommen werden; die Oberfinanzdirektion trifft\nTee und Zubereitungen auf der Grund-\ndie erforderlichen Uberwachungsmaßnahmen. Das\nlage solcher Auszüge oder Essenzen aus\nHauptzollamt kann die Vergünstigung solchen\nTarifnummer 21.02,\nPersonen, die sich eines vorsätzlichen Verstoßes\ngegen zoll- ode· verbrauchsteuerrechtliche Vor-                    3. Äthylalkohol und Sprit der Tarifnum-\nschriften oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr- oder                           mer 22.08 und Sprit aus Tarifnummer\nDurchfuhrverbote schuldig gemacht haben, nach                          22.09-A,\nEinleitung eines Strafverfahrens vorläufig und                     4. Tabakwaren der Tarifnummer 24.02,\nnach rechtskräftiger Verurteilung endgültig ent-                   5. Zigarettenpapier der Tarifnummer 48.10.\nziehen.\n· (4) § 187 ist anzuwenden.\n(4) Für die Zollbefreiung nach Absatz 1 sind\nbei mehreren Sendungen, die von demselben                     (5) Unberührt bleibt die Nichterhebung von\nAbsender an denselben Empfänger gleichzeitig               Einfuhrzoll für Muster und Proben, die nach § 3\neingehen, das Gesamtgewicht und der Gesamt-                der Post-Zollordnung von der Gestellung befreit\nwert maßgebend.\"                                           sind.\"\n4. In § 201\n3. § 123 erhält folgende Fassung:\na) erhält Absatz 1 folgende Fassung:\n„Zu § 69 Abs. 1 Nr. 24\n,,(1) Das Gewicht der Waren wird, wenn\n§ 123                                nicht Absatz 3 anzuwenden ist, mit folgender\nMuster, Proben                                                 Genauigkeit ermittelt:\n(1) Als Muster und Proben geeignet sind                                1. beim Wiegen auf Gleis-, Kranen-\noder ähnlichen Waagen je nach der\n1. Waren in kleinen Mengen, die so be-\nEmpfindlichkeit der Waage, minde-\nschaffen sind oder unter den Voraus-\nstens jedoch bis auf 10 Kilogramm,\nsetzungen des § 17 des Zollgesetzes so\nhergerichtet werden, daß ihr Verwen-                         2. beim Wiegen auf anderen Waagen\ndungszweck als Muster oder Probe ohne                           von Warenmengen von nicht mehr\nweiteres erkennbar ist,                                         als 25 Kilogramm bis auf 50 Gramm,\nim übrigen je nach der Empfindlich-\n2. Waren, die weder so beschaffen sind,\nkeit der Waage, höchstens jedoch\nnoch so hergerichtet werden können,\nbis auf 100 Gramm und mindestens\ndaß ihr Verwendungszweck als Muster\nbis auf 500 Gramm. Es ist aber stets\noder Probe ohne weiteres erkennbar ist,\ndas Gewicht\nwenn von ihnen je ein Muster oder eine\nProbe gleicher Art und Beschaffenheit                           a) von Tabakwaren der Tarifnum-\nbis zu einem Warenwert von 10 Deut-                                 mer 24.02 -A bis D und F im\nsche Mark je Muster oder Probe eingeht.                             Verzollungsverfahren und im\nZollvormerkverf ahren in Mengen\n(2) Die Zollbefreiung ist jedoch beschränkt für                               von nicht mehr als 25 Kilogramm\n1. nicht gerösteten Kaffee der Tarifnummer                              bis auf 5 Gramm, in Mengen\n09.01 - A - 1 auf Mengen bis zu insge-                              von mehr als 25 Kilogramm bis\nsamt 100 Gramm,                                                      auf 10 Gramm,","Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958                        743\nb) von Kaffee und Kaffeemitteln                     b) Korrekturbogen,\nder Tarifnummer 09.01 - A und                   c) Waren des Buchhandels\nC und von Tee der Tarifnummer\nenthalten,\n09.02 im Verzollungsverfahren\nund im Zollvormerkverfahren in               3. Wertkästchen, die nur gültige Geld-\nMengen bis zu 2,5 Kilogramm                     münzen enthalten,\nbis auf 10 Gramm,                            4. Postkarten,\nc) von Auszügen oder Essenzen aus\nKaffee oder Tee und Zubereitun-              5. Geschäftspapiere,\ngen auf der Grundlage solcher                6. Drucksachen mit\nAuszüge oder Essenzen aus Tarif-                a) Zeitungen oder Zeitschriften,\nnummer 21.02, soweit sie nach                   b) sonstigen Waren des Buchhandels\ndem Gewicht verzollt werden,                       bis zu 1,5 Kilogramm Rohgewicht,\nbis auf 5 Gramm\nc) anderen Gegenständen,\nzu ermitteln.\nUberschießende Gewichtsteile und Waren-                        7. Zeitungen und Zeitschriften, die nach\nmengen, die die unterste Genauigkeitsgrenze                       dem Postzeitungsabkommen zum Welt-\neiner Gewichtsermittlung nicht erreichen,                         postvertrag oder auf Grund von beson-\nbleiben bei der - Zollabfertigung außer Be-                       deren Vereinbarungen oder Verträgen\ntracht.\",                                                         versandt worden sind,\nb) wird hinter Absatz 2 als neuer Absatz 3 ein-                       8. Sendungen mit Akten, Drucksachen,\ngefügt:                                                           Dienstpapieren und dergleichen, die\nunter amtlichem Siegel oder Stempel\n,, (3) Wenn       das     Gewicht wertzollbarer\neiner Staatsbehörde, einer ausländi-\nWmen im Verzollungsverfahren und im Zoll-\nschen diplomatischen Vertretung oder\nvormerkvcrfohren zu ermitteln ist, hat dies\nKonsularvertretung oder einer amtli-\nmit der Genauigkeit zu 9eschehen, die für die\nchen internationalen Organisation für\nBerechnung des Kaufpreises maßgebend ist.\",\neine entsprechende Stelle oder ihren\nc) wird der bisherige Absatz 3 als Absatz 4                              Beauftragten eingehen,\nbezeichnet.\n9. Blindenschriftsendungen,\n5. In § 202 Abs. 1 erhält Nummer 1 folgende                             10. Phonopostsendungen mit Tonträgern,\nFassung:                                                                 die nur Mitteilungen enthalten,\n„ 1. bei Tabakwaren der Tarifnummer 24.02 - A                       11. Warenproben von\nbis D und F auf 5 Gramm,\".                                       a) nicht geröstetem_ Kaffee der Tarif-\n6. § 211 Abs. 3 erhält folgende Fassun·g:                                       nummer 09.01 - A - 1,\n,, (3) Enthält eine Zollanmeldung mehrere Ein-                       b) Tee der Tarifnummer 09.02,\nzelposten, so kann der Zoll für die Einzelposten,                        c) Getränken der Tarifnummern 22.05 -\ndie nach dem gleichen Zollsatz zu verzollen sind,                            A und B-1, 22.06-A und 22.07 -A,\nzusammen berechnet werden.\"                                              d) unverarbeitetem Tabak- und Tabak-\nabfällen der Tarifnummer 24.01,\ne) Spinnstoffen derTarifnummern 53.01\n§ 2\nbis 53.05,\nDie Post-Zollordnung vom 31. Januar 1940 (Reichs-                        wenn das Rohgewicht der Sendung\nministerialblatt S. 45) wird wie folgt geändert:                            250 Gramm nicht übersteigt und die\n1. § 3 erhält folgende Fassung:                                             Proben für einschlägige Handelsunter-\nnehmen oder Verarbeitung,sbetriebe\n,,§ 3                                    eingehen,\nBefreiung von der Gestellung\n12. Sendungen mit einem Rohgewicht bis\n(1) Von der Gestellung sind befreit                                  zu 500 Gramm und einem Warenwert\n1. Briefe und Wertbriefe, die nur                          bis zu 10 Deutsche Mark, soweit sie\na)  Mitteilungen,                                       vorstehend nicht bereits von der Ge-\nstellung befreit sind.\nb)  gültige Zahlungsmittel,\nc)  Wertpapiere,                                (2) Die Befreiung von der Gestellung nach\nd)  Akten, Urkunden, Manuskripte oder         Absatz 1 Nr. 12 gilt nicht für Sendungen, die ent-\nandere Schriftstücke,                    halten\ne) Korrekturbogen,                                  1. Kaffee und Kaffeemittel der Tarifnum-\nmer 09.01 - A und C,\nf) Waren des Buchhandels\n2. Tee der Tarifnummer 09.02,\nenthalten,\n3. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder\n2. Päckchen, die nur                                      Tee und Zubereitungen auf der Grund-\na) Akten, Urkunden, Manuskripte oder                   lage solcher Auszüge oder Essenzen\nandere Schriftstücke,                              aus Tarifnummer 21.02,","744                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n4. Getränke der Tarifnummern 22.05, 22.06         digt, weil sie irrtümlich angenommen hat, die\nund 22.07,                                     Voraussetzungen des § 3 lägen vor, so macht\n5. Äthylalkohol, Sprit,. Branntwein, Likör        die Zollstelle vor der Inanspruchnahme der Deut-\nund andere alkoholische Getränke der           schen Bundespost als Zollschuldnerin die Sach-\nTarifnummern 22.08 und 22.09 - A,              haftung nach der Reichsabgabenordnung geltend.\nG. unverarbeiteten Tabak und Tabakabfälle         Kann die Sachhaftung nicht mehr geltend gemacht\nder Tarifnummer 24.01,                         werden, so erläßt die Zollstelle der Deutschen\nBundespost den Zoll, wenn er 100 Deutsche Mark\n7. Tabakwaren der Tarifnummer 24.02,                                                             11\nfür die einzelne Postsendung nicht übersteigt.\n8. Zigarettenpapier der Tarifnummer 48.10.\n(3) Für die Befreiung von der Gestellung nach\n§ 3\nAbsatz 1 Nr. 6 Buchstabe b und Nr. 12 sind bei\nmehreren Sendungen gleichen Inhalts, die von               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ndemselben Absender an denselben Empfänger               Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngleichzeitig eingehen, das Gesamtgewicht und            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des\nder Gesamtwert maßgebend.                               Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der\n(4) Die Befreiung von der Gestellung nach            Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-\nAbsatz 1 Nr. 6 Buchstabe b, Nr. 11 und Nr. 12 gilt      gesetzbl. I S. 317), Artikel 6 des Dritten Zollände-\nnicht, wenn Handelsunternehmen oder Verarbei-           rungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundesgesetzbl. I\ntungsbetriebe die Sendungen in einem Freihafen          S. 735) und Artikel 6 des Vierten Zolländerungs-\nan sich selbst aufgegeben haben oder haben auf-         gesetzes vom 10. September 1957 (Bundesgesetzbl. I\ngeben lassen.    11                                     S. 1331) auch im Land Berlin.\n2. In § 6 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung:                                     § 4\n„Den Staatsbehörden stehen die in § 3 Abs. 1               Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n11\nNr. 8 genannten Stellen gleich.\n3. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                              § 5\n,, (3) Hat die Deutsche Bundespost gestellungs-         Diese Verordnung tritt zehn Tage nach ihrer Ver-\npflichtige Sendungen dem Empfänger ausgehän-            kündung in Kraft.\nBonn, den 17. November 1958.\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann"]}