{"id":"bgbl1-1958-4-5","kind":"bgbl1","year":1958,"number":4,"date":"1958-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/4#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-4-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_4.pdf#page=10","order":5,"title":"Sechzehnte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Überleitung in den Deutschen Zolltarif 1958)","law_date":"1958-01-18T00:00:00Z","page":66,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["66                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nSechzehnte Verordnung\nüber Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes\nder Europäischen Gemeinschaft für Ko.hle und Stahl\n(Oberleitung in den Deutschen Zolltarif 1958).\nVom 18. Januar 1958.\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes\nzur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Ge-\nmeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 728) in der Fassung des Zolltarif-\ngesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1395)\nverordnet die Bundesregierung:\n§ 1\nDer Deutsche Zolltarif 1958 (Bundesgesetzbl. 1957 I\nS. 1395) wird wie folgt geändert:\nZollsatz\n0/o des Wertes               Zollsatz\nfür Waren aus           0/o des Wertes\nLfd.                     Warenbezeichnung                             dem freien Verkehr      für andere Waren\nNr.                                                                          der (EG)\ntarif-    1    zeit-    tarif-          zeit-\nmäßlJL__ ~p_ig=---_, __m_a_·ß_i~g___w_e_i_li--=g-\n1             2        3               4\n1. Die Vorschrift 1 Buchstabe s zu Kapitel 73 (Eisen\nund Stahl) erhält folgende Fassung:\ns) Weißband und Weißblech (Tarifnrn. 73.12 und 73.13):\nWeißband und Weißblech sind Bandstahl und Blech\naus Stahl mit einer Uberzugsschicht aus Zinn mit\neinem Gehalt an Zinn von 97 Gewichtshundertteilen\noder mehr, ohne Rücksicht darauf, ob sie verniert\noder nicht verniert sind.\n2. Die Vorschrift 8 zu Kapitel 73 (Eisen und Stahl)\nerhält folgende Fassung:\n8. Zollkontingente der Tarifnr. 73.15.\na) Der ermäßigte Zollsatz von 4 6/o des Wertes für\nWaren aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an\nKohlenstoff von 0,90 bis 1,15 Gewichtshundertteilen,\nan Chrom von 0,50 bis 2 Gewichtshundertteilen,\nauch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,50 Ge-\nwichtshundertteilen oder weniger (Wälzlagerstahl)\nder Tarifnr. 73.15 Abs. B - 1 - b - 1 - a und b, Abs. B -\n1 - b - 2 - a und b, Abs. B - 4 - b - 1 (zweiter Unter-\nabsatz), 2 (zweiter Unterabsatz) und 3 (zweiter Unter-\nabsatz) und Abs. B - 5 - a (dritter Unterabsatz) im\nRahmen des Zollkontingents gilt für eine Gesamt-\nmenge von 4000 t je Halbjahr.\nb) Die ermäßigten Zollsätze von 8 0/o und 10 0/o des\nWertes für Waren im Rahmen des Zollkontingents\ngelten jährlich für eine Menge in Höhe von\n115 v. H. der im Kalenderjahr 1955 aus dem Liefer-\nland eingeführten Mengen. Nicht ausgenutzte Men-\ngen können auf die Zo11kontingente späterer Jahre\nnicht übertragen werden.\nDie Abfertigung ist nur bei den vorn Bundesminister\nder Finanzen zu bestimmenden Zollstellen zulässig.\n3. In der Tarifnr. 73.08 (Warmbreitband usw.) ist im\nAbsatz A-1 (von weniger als 1,5 m) in der dritten\nZollsatzspalte der Zollsatz „3\" zu ersetzen durch\n,,frei\".","Nr. 4 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1958                                               67\nZollsatz\n0/o des Wertes                       Zollsatz\nfür Waren aus                  0/o des Wertes\nLfd.                                                                dem freien Verkehr              für andere Waren\nNr.                  Warenbezeichnung\nder (EG)\nt_a___r1_· f-   1    zeit-      tarif-            zeit-\n- mäßig_              weilig  1_ _m_a_'·ß_i~g__ 1_ _w_eilig\n1               2           3                4\n4.  In der Tarifnr. 73.13 (Bleche usw.) ist im Absatz A-1\n(Elektrobleche mit einem Ummagnetisierungsverlust\nusw.) in der dritten Zollsatzspalte „frei\" zu ersetzen\ndurch den Zollsatz „22\".\n5.  In der Tarifnr. 73.15 (Qualitätskohlenstoffstahl und\nlegierte Stähle usw.) sind folgende Änderungen vor-\nzunehmen:\na) Der Absatz A-4-d (Stabstahl usw ...... anderer)\nerhält folgende Fassung:\nA- 4 - d - plattiert oder mit Oberflächenbearbei-\ntung (z. B. poliert, überzogen):\n1 - nur plattiert:\na - warm gewalzt oder warm strang-\ngepreßt (EG) ................ .          frei                             18                10\nmit einem Gehalt an Kohlenstoff\nvon 0,60 bis 1,6 Gewichts-\nhundertteilen ............... .                                                         6\nb - kalt hergestellt oder kalt fertig-\ngestellt ..................... .            18                 10         18                10\n2 - andere:\na - warm gewalzt, warm strang-\ngepreßt oder geschmiedet .....             15                   9         15                 9\nmit einem Gehalt an Kohlenstoff\nvon 0,60 bis 1,6 Gewichts-\nhundertteilen ............... .                            4                            4\nb - kalt hergestellt oder kalt fertig-\ngestellt ..................... .            15                  6         15                 6\nb) in den Absätzen B-1-b-1-a, B-1-b-1-b, B-1-b-2-a\nund B-1-b-2-b\nist jeweils folgender Unterabsatz anzufügen:\naus Wälzlagerstahl, im Rahmen\ndes Zollkontingents ......... .                                                         4\nc) in den Absätzen B-4-b-1, B-4-b-2 und B-4-b-3\nist jeweils als zweiter Unterabsatz ein- bzw. an-\nzufügen:\naus Wälzlagerstahl, im Rahmen\ndes Zollkontingents ......... .                                                         4\nd) der Absatz B-4-d (Stabstahl usw ...... anderer)\nerhält folgende Fassung:\nB - 4 - d - plattiert oder mit Oberflächenbearbei-\ntung (z. B. poliert, überzogen):\n1 - nur plattiert:\na - warm gewalzt oder warm strang-\ngepreßt (EG) ................ .           frei                            18                10\naus sogen. ,,Baustahl\" oder aus\nlegiertem Sonderstahl ....... .                                                         6\nb - kalt hergestellt oder kalt fertig-\ngestellt ...................... .          18                  10         18                10","68                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nZollsatz\n0/o des Wertes                   Zollsatz\nfür Waren aus                0/o des Wertes\nNr.                                                                                      dem freien Verkehr           für andere Waren\nLfd.\nWarenbezeichnung                                                der (EG)\ntarif-   1 zeit-             tarif-   1    zeit-\nmäßig     __w_e_i_li~g~_, __m_ä_ß_ig____w_e_i_li=g-\n1             2               3            4\n2 - andere:\na - warm gewalzt, warm strang-\ngepreßt oder geschmiedet .....                       15              9             15             9\naus sogen. ,,Baustahl\" oder aus\nlegiertem Sonderstahl ....... .                                4                            4\nb - kalt hergestellt oder kalt fertig-\ngestellt ..................... .                     15             6              15             6\ne) In dem Absatz B-5- a ist als dritter Unterabsatz\neinzufügen:\naus Wälzlagerstahl, im Rahmen\ndes Zollkontingents ......... .                                                             4\nf) In demAbsatz B-6-a-1 (Elektrobleche mit einem\nUmmagnetisierungsverlust usw.) ist in der drit-\nten Zollsatzspalte „frei\" zu ersetzen durch den\nZollsatz „22\"; folgende Anmerkung ist anzu-\nfügen:\nAnmerkung zu Taritnr. 73.15 Abs.B-6-a-1\nElektrobleche mit einem Um:rhagnetisierungs-\nverlust von 0,75 Watt oder weniger je kg, un-\nabhängig von ihrer Dicke im Rahmen eines\nZollkontingents bis zu einer Gesamtmenge von\n5000 t je Halbjahr ........................... .                                                              frei\nDie Abfertigung i\"t nur bei den vom Bundes-\nminister der Finanzen zu bestimmenden Zoll-\nstellen zulässig.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Sechsten\nGesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung\ndes Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge-\nmeinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. November\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) und § 4 des Zoll-\ntarifgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1395) auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n§ 4\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.\nBonn, den 18. Januar 1958.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. -         Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. 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