{"id":"bgbl1-1958-4-4","kind":"bgbl1","year":1958,"number":4,"date":"1958-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/4#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-4-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_4.pdf#page=9","order":4,"title":"Fünfte Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen","law_date":"1958-01-20T00:00:00Z","page":65,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1958                        65\nLfd.                                                                                      Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                    Deutsche Mark\nb) Änderung oder Widerruf einer Verfügung zu a nach § 27 Abs. 3 in\nVerbindung mit § 11 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1                        die Gebühren wie zu a\nIn den Fällen des § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 N_r. 1\nwird die Gebühr mv erhoben, wenn der Antrag erfolglos geblieben ist.\nIn den Fällen des § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Nr. 1\nist Kostenschuldner, wenn die Verfügung ergeht, das auf Anordnung\nder Kartellbehörde aufgenommene Unternehmen.\n14     Bei Änderungen, Ergänzungen oder teilweiser Aufhebung der Ver-\nträge oder Beschlüsse zu 1 a, 2 a, 3 a bis e, 4 a, 7 und 9 a sowie\neiner Wettbewerbsregel (8 a) durch die Beteiligten kann die Min-\ndestgebühr nach den Grundsätzen des § 9 Abs. 2 dieser Verordnung\nbis auf ein Zehntel ermäßigt werden.\n15     Ablehnung eines Einspruchs nach § 59 gegen Verfügungen der Kar-          zwei Drittel der Min-\ntellbehörde                                                              destgebühr bis zwei\nDrittel der Höchstge-\nbühr, die für die ange-\nfochtene Verfügung {bei\nAnfechtung eines Wi-\nderspruchs der Kartell-\nbehörde für die Anmel-\ndung des Kartells) vor-\ngesehen ist.\n16     Wird eine Gebühr nur erhoben, wenn ein Antrag (Einspruch) erfolg-\nlos geblieben ist, so ist bei teilweisem Erfolg des Antrages (Ein-\nspruchs) die Gebüp.r anteilig festzusetzen.\n17     Schreibgebühren für\na) Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt werden         die in § 136 Abs. 3 bis\nb) Ausfertigungen und Abschriften, die angefertigt werden müssen,        7- des Gesetzes über die\nweil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine Ab-              Kosten in Angelegen-\nschrift zurückbehalten werden muß, zurückgefordert werden; in        heiten der freiwilligen\ndiesem Fall wird die bei den Akten zurückbehaltene Abschrift         Gerichtsbarkeit     (Ko-\ngebührenfrei beglaubigt.                                             stenordnung) bestimm-\nten Gebühren.\n18     Erteilung beglaubigter Abschriften aus den Akten der Kartellbehörde\noder aus den bei der Kartellbehörde geführten Registern                           3 bis 25\nDaneben werden die durch die Abschriften erwachsenen Schreib-\ngebühren erhoben.\nFünfte Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen.\nVom 20. Januar 1958.\nAuf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-\nund Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I\nS. 93) wird bekanntgemacht:\nDer Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für\nWechsel ist mit Wirkung vom 17. Januar 1958 auf\ndreieinhalb vom Hundert festgesetzt worden.\nBonn, den 20. Januar 1958.\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nStrauß"]}