{"id":"bgbl1-1958-4-3","kind":"bgbl1","year":1958,"number":4,"date":"1958-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/4#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_4.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten","law_date":"1958-01-23T00:00:00Z","page":61,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1958                         61\nVerordnung über die Gebühren der Kartellbehörden\nund die Erstattung der durd1 das Verfahren vor den Kartellbehörden\nentstandenen Kosten.\nVom 23. Januar 1958.\nAuf Grund des § 80 des Gesetzes gegen Wett-                                   § 6\nbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 (Bundes-          (1) Kostenschuldner ist:\ngesetzbl. I S. 1081) verordnet die Bundesregierung\nmit Zustimmung des Bundesrates:                               1. wer durch einen im Gesetz vorgesehenen\nAntrag die Tätigkeit der Kartellbehörde\nveranlaßt, eine Anmeldung eingereicht\nERSTER ABSCHNITT                                oder einen Einspruch eingelegt hat;\nGebühren der Kartellbehörden                        2. derjenige, gegen den eine Verfügung der\nKartellbehörde ergangen ist;\n§ 1\n3. wer die Zahlung der Kosten durch eine vor\n(1) Für die Tätigkeit der Kartellbehörden werden              der Kartellbehörde abgegebene oder ihr\nKosten (Gebühren und Auslagen) nur nach dieser                   mitgeteilte Erklärung übernommen hat;\nVerordnung und nach dem anliegenden Tarif er-\n4. wer nach den Vorschriften des bürger-\nhoben.\nlichen Rechts für die Kostenschuld eines\n(2) Die Kosten werden von der nach § 44 Abs. 1                anderen kraft Gesetzes haftet.\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\n(2) Schuldner der Schreibgebühren ist, wer die\n(Gesetz) zuständigen Kartellbehörde erhoben; so-\nHerstellung der Ausfertigungen und Abschriften\nweit eine andere Behörde als das Bundeskartellamt\nveranlaßt hat.\nzuständig ist, hat sie dem Bundeskartellamt die\nKosten der öffentlichen Bekanntmachungen zu er-           (3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-\nstatten. Die von einer Bundesbehörde erhobenen         schuldner.\nKosten fließen in die Bundeskasse, die von einer\n§ 7\nLandesbehörde erhobenen Kosten in die Landes-\nkasse.                                                    (1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der\n§ 2                          Bund und die Länder sowie die nach den Haushalts-\n(1) Mit der Gebühr sind alle den Kartellbehörden    plänen des Bundes und der Länder für Rechnung\nentstehenden Aufwendungen mit Ausnahme der in          des Bundes oder eines Landes verwalteten öffent-\nAbsatz 2 bezeichneten Auslagen abgegolten.             lichen Anstalten und Kassen. Bundesbahn und Bun-\ndespost sind von der Zahlung der Auslagen nicht\n(2) Neben der Gebühr werden als Auslagen die        befreit.\nKosten der öffentlichen Bekanntmachungen erhoben.\n(2) Sonstige Vorschriften, durch die in weiteren\n§ 3\nFällen eine sachliche oder persönliche Befreiung\nvon Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.\n(1) In Verfahren auf Grund eines im Gesetz vor-\ngesehenen Antrages, einer Anmeldung oder eines\nEinspruchs soll die Kartellbehörde einen Vorschuß                                § 8\nin Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten           Wird ein Antrag oder ein Einspruch zurück-\nerheben. Vorschuß kann auch nachgefordert werden.      genommen, bevor darüber entschieden ist, so ist\n(2) Die Kartellbehörde kann ihre Tätigkeit von      die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Das gleiche\nder Zahlung des Vorschusses abhängig machen.           gilt, wenn eine Anmeldung innerhalb von drei\nMonaten nach Eingang bei der Kartellbehörde zu-\n§ 4                          rückgenommen wird.\nWegen irrigen Ansatzes dürfen Kosten nur nach-                                 § 9\ngefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem\nKostenschuldner in dem Kalenderjahr, in dem die           (1) Die Kosten werden von der Kartellbehörde\nin der Sache ergangene Entscheidung unanfechtbar       durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.\ngeworden ist oder das Verfahren sich anderweitig          (2) Sofern der Kartellbehörde für den Ansatz der\nerledigt hat, oder im folgenden Kalenderjahr mit-      Gebühr ein Spielraum gewährt wird, ist die Gebühr\ngeteilt worden ist.                                    zu bemessen nach dem Arbeitsaufwand und den\n§ 5                          Aufwendungen der Kartellbehörde, soweit diese\nKosten, die bei richtiger Behandlung der Sache       nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, so-\nnicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das      wie nach der Bedeutung des Gegenstandes.\ngleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts        (3) Aus Gründen der Billigkeit kann die Gebühr\nwegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder          bis auf ein Zehntel der Mindestgebühr ermäßigt\nVertagung einer Verhandlung entstanden sind.           werden.","62                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n§ 10                                            ZWEITER ABSCHNITT\n(1) Kostenbescheide der Kartellbehörde und An-                         Kostenerstattung\nforderungen von Vorschüssen nach § 3 Abs. 1 sind                                 § 14\nVerfügungen im Sinne des § 59 Satz 1 des Gesetzes.\n(1) Die Kartellbehörde kann anordnen, daß die\n(2) Die Kartellbehörde hat die Entscheidung über · einem Beteiligten entstandenen Kosten, soweit sie\neinen Einspruch gegen einen Kostenbescheid auf zur zweckentspred1enden Erledigung der Ange-\nAntrag auszusetzen, bis die Entscheidung in der legenheit notwendig waren, von einem anderen\nSache unanfechtbar geworden ist, wenn die in der Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind,\nSache ergehende Entscheidung zum Fortfall oder zu wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Be-\neiner Verringerung der Kostenschuld führen kann.        teiligter Kosten durch einen unbegründeten Ein-\n(3) Wird der Kostenbescheid angefochten, so spruch oder durch grobes Verschulden veranlaßt,\nkann die Kostenforderung auf Antrag des Kosten- so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Soweit eine\nschuldners gestundet werden, bis der Kosten- Verfügung in der Sache ergeht, soll die Anordnung\nbescheid unanfechtbar geworden ist.                     mit dieser verbunden werden.\n(2) Nachdem die Anordnung nach Absatz 1 un-\nanfechtbar geworden ist, setzt die Kartellbehörde\n§ 11                            die zu erstattenden Kosten auf Antrag fest. Dem\nAntrag sind eine Berechnung der dem Antrag-\n(1) Gebühren werden mit der Festsetzung fällig.       steller entstandenen Kosten, eine zur Mitteilung an\n(2) Auslagen werden mit ihrer Entstehung fällig.      den anderen Beteiligten bestimmte Abschrift und\ndie zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze die-\nnenden Belege beizufügen. § 104 Abs. 2 der Zivil-\nprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.\n§ 12\n(3) Anordnungen der Kartellbehörde nach Ab-\nGeschuldete Beträge sind während eines Ver- satz 1 sowie die Festsetzung der Kosten nach Ab-\nzuges des Kostenschuldners mit jährlich vier vom satz 2 sind Verfügungen im Sinne des § 59 Satz 1\nHundert zu verzinsen.                                   des Gesetzes.\n§ 15\n§ 13                              Aus der Festsetzung der Kosten nach § 14 Abs. 2\n(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten ver-         findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschrif-\njährt in vier Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ab- ten der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung\nlauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten\nfällig geworden ist, spätestens mit dem Ablauf des statt, nachdem die Festsetzung unanfechtbar ge-\nKalenderjahres, in dem die in der Sache ergangene worden ist. Die vollstreckba.re Ausfertigung wird\nEntscheidung unanfechtbar geworden ist oder das von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des\nVerfahren sich anderweitig erledigt hat.                Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Kartell-\nbehörde ihren Sitz hat. In den Fällen der §§ 731,\n(2) Der Anspruch auf Rückerstattung von Kosten\n767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozeßord-\nverjährt in vier Jahr,en nach Ablauf des Kalender-\nnung tritt dieses Amtsgericht oder, wenn der Streit-\njahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die\ngegenstand die Zuständigkeit des Amtsgerichts\nVerjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Ab-\nübersteigt,   das  Landgericht, in dessen Bezirk die\nsatz 1 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt.\nKartellbehörde ihren Sitz hat, an die Stelle des\n(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Prozeßgerichts.\nBürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Ver-                                    § 16\njährung wird nicht von Amts wegen berüdcsichtigt.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nDie Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nKosten wird auch durch die Aufforderung zur Zah-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Gesetzes\nlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte\nauch im Land Berlin. Sie gilt nidlt im Saarland.\nStundung unterbrochen. Ist der Aufenthalt des\nKostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustel-\nlung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten                                 § 17\nbekannten Anschrift. Bei Kostenbetri:igen unter            Diese Verordnung tritt am 2. Januar 1958 in Kraft.\nzwanzig Deutsche Mark wird die Verjährung nicht Abweichende landesrechtliche Vorschriften zu den\nunterbrochen.                                           §§ 4, 5, 9, 10, 11, 12 und 13 bleiben unberührt.\nBonn, den 23. Januar 1958.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard","Nr. 4 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1958                       63\nAnlage\n(zu§ 1)\nGebührentarif\nLfd.                                                 1)                                       Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                       Deutsche Mark\n1 a) Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zu\neinem Vertrag oder Beschluß nach §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2,\n§§ 7 und 8                                                                      5 000 bis 50 000\nb) Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung einer Erlaubnis\nzu a nach§ 11 Abs. 2                                                        die Gebühren wie zu a\nc) Einstweilige Anordnungen nac.h § 56 bis zur endgültigen Entsc.hei-\ndung über eine Erlaubnis zu a oder deren Verlängerung                           1 000 bis 10 000\nd) Änderung oder Widerruf einer Erlaubnis zu a oder Erteilung von\nAuflagen nac.h § 11 Abs. 4 und 5                                            die Gebühren wie zu a\ne) Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung\nnac.h § 6 Abs. 4                                                            die Gebühren wie zu a\nDie Gebühr nach 1 a entfällt, wenn die Kartellbehörde für den Ver-\ntrag oder Beschluß bereits eine Ermächtigung nac.h § 6 Abs. 4 erteilt\nhat.\n2 a) Anmeldung eines Vertrages oder Besc.hlusses nach §§ 2, 3 und 5\nAbs.1                                                                           3 000 bis 30 000\nb) Verfügungen der Kartellbehörde nach§ 3 Abs. 4                                die Gebühren wie zu a\nc) Verfügungen der Kartellbehörde nach § 12 Abs. 2 in bezug auf Ver-\nträge oder Beschlüsse zu a                                                  die Gebühren wie zu a\nd) Ablehnung der Aufhebung von unanfechtbar gewordenen Ver-\nfügungen der Kartellbehörde zu c                                            die Gebühren wie zu a\n3 a) Anmeldung eines Vertrages oder Beschlusses nac.h § 6 Abs. 1                        1 000 bis 10 000\nb) Anmeldung eines Vertrages oder Beschlusses nac.h § 99 Abs. 2 Nr. 2\nbis 4                                                                           1 000 bis 10 000\nc) Anmeldung eines Vertrages oder Beschlusses nach § 100 Abs. 1\nSatz 2                                                                             500 bis 5 000\nd) Anmeldung eines Vertrages oder Besc.hlusses bei der Kartellbehörde                                     •\nnach § 102 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 2, auch in Verbin-\ndung mit Absatz 3                                                                  500 bis 5 000\ne) Anmeldung eine~ Vertrages nach § 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4                         500 bis 5 000\nf) Verfügungen der Kartellbehörde nach § 12 Abs. 2 in bezug auf Ver-\nträge oder Besc.hlüsse zu a sowie nach § 102 Abs. 2, auch in Ver-           die Gebühren wie zu a\nbindung mit Absatz 3, und nach § 104                                        bis e\nFür Verfügungen in bezug auf Verträge zwischen Erzeugerbetrieben\noder Beschlüsse von Vereinigungen von Erzeugerbetrieben der in\n§ 100 Abs. 1 und 7 bezeichneten Art ermäßigt sic.h die Gebühr auf\n50 bis 500 DM.\ng) Ablehnung der Aufhebung von unanfechtbar gewordenen Verfügun-                die Gebühren wie zu a\ngen der Kartellbehörde zu f                                                 bis e\nFür Ablehnung der Aufhebung von unanfechtbar gewordenen Ver-\nfügungen in bezug auf Verträge zwischen Erzeugerbetrieben oder\nBeschlüsse von Vereinigungen von Erzeugerbetrieben der in § 100\nAbs. 1 und 7 bezeichneten Art ermäßigt sich die Gebühr auf 50 bis\n500DM.\n1) §§ ohne weitere Angaben = §§ des Gesetzes","64                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nLfd.                                                                                 Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                              Deutsche Mark\n4   a) Anmeldung eines Vertrages oder Beschlusses nach § 5 Abs. 4                100 bis 1 000\nb) Verfügungen der Kartellbehörde nach § 12 Abs. 2 in bezug auf Ver-\nträge oder Beschlüsse zu a                                         die Gebühren wie zu a\nc) Ablehnung der Aufhebung von unanfechtbar gewordenen Verfügun-\ngen der Kartellbehörde zu b                                        die Gebühren wie zu a\n5       Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur\nVerwertung von Sicherheiten nach §§ 14, 105                        2 v. H. des Wertes der\nSicherheit, mindestens\n50\n6       Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach\n§ 105 Satz 2 zur Kündigung der in § 103 Abs. 1 bezeichneten\nVerträge                                                                    50 bis   500\n7       Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zu\neinem Schiedsvertrag nach § 91 Abs. 1 Satz 2                              100 bis 1 000\n8 a) Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung einer Wettbewerbs-\nregel nach § 28 Abs. 3                                                  1 000 bis 10 000\nb) Löschung einer Wettbewerbsregel nach § 31 Abs. 3 auf Grund der\nnachträglichen Feststellung, daß die Voraussetzungen für eine\nAblehnung der Eintragung nach § 31 Abs. 1 vorliegen                die Gebühren wie zu a\n9 a) Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zu\neinem Lizenzvertrag nach § 20 Abs. 3, § 21                              1 000 bis 10 000\nb) Änderung oder Widerruf einer Erlaubnis zu a nach § 20 Abs. 3 Satz 2\nin Verbindung mit § 11 Abs. 4 und 5                                die Gebühren wie zu a\nc) Einstweilige Anordnungen nach § 56 bis zur endgültigen Entschei-\ndung über eine Erlaubnis zu a                                             200 bis 2 000\n10 a) Anmeldung einer Preisbindung nach § 16 Abs. 4 oder Änderung\neiner angemeldeten Preisbindung                                            50\nBei gleichzeitiger Anmeldung einer Preisbindung für mehr als\n50 Erzeugnisse desselben Unternehmens kann die Gebühr nach den\nGrundsätzen des § 9 Abs. 2 dieser Verordnung bis auf ein Zehntel\nermäßigt werden.\nb) Entscheidung über einen Antrag auf Erlaß einer Verfügung nach\n§ 17 Abs. 1 sowie von Amts wegen ergehende Verfügungen nach\n§ 17 Abs. 1                                                             1 000 bis 10 000\nc) Ablehnung der Aufhebung von unanfechtbar gewordenen Ver-\nfügungen der Kartellbehörde zu b                                   die Gebühren wie zu b\n11 a) Verfügungen der Kartellbehörde nach § 18 Abs. J                            1 000 bis 10 000\nb) Ablehnung der Aufhebung von unanfechtbar gewordenen Verfü-\ngungen der Kartellbehörde zu a                                     die Gebühren wie zu a\n12 a) Verfügungen der Kartellbehörde nach § 22 Abs. 4                            5000 bis 50 000\nb) Ablehnung der Aufhebung von unanfechtbar gewordenen Verfügun-\ngen der Kartellbehörde zu a                                        die Gebühren wie zu a\n13 a) Entscheidung über einen Antrag auf Erlaß von Verfügungen der\nKartellbehörde nach § 27 Abs. 1                                           500 bis 5 000"]}