{"id":"bgbl1-1958-4-2","kind":"bgbl1","year":1958,"number":4,"date":"1958-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/4#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_4.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Anlegung und Führung des Kartellregisters","law_date":"1958-01-15T00:00:00Z","page":59,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1958                            59\nwird jeweils auf den anderen Bogen verwiesen.          langen. Für die Erteilung und Beglaubigung von\nMehrere Ergänzungsbogen zu einem Bogen werden          Abschriften und für Auskünfte aus dem Register\nzusätzlich mit fortlaufenden großen Buchstaben be-     ist der Registerführer zuständig.\nzeichnet.\n§ 16\n§ 19\n(1) Die Eintragungen sind deutlich und in der\nRegel ohne Abkürzungen zu schreiben; es darf              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nnichts radiert oder unleserlich gemacht werden.        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n(2) Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrich-    gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Ge-\ntigkeiten, die in einer Eintragung vorgekommen         setzes auch im Land Berlin. Sie gilt nicht im Saar-\nsind, können von dem Registerführer berichtigt         land.\nwerden; die Berichtigung ist in Spalte 5 neben der\n§ 20\nEintragung zu vermerken.\nDiese Verordnung tritt am 2. Januar 1958 in\n§ 17                         Kraft.\nJede Kartellbehörde hat die vollzogenen Eintra-\ngungen, Löschungen, Umschreibungen und Berichti-       Bonn, den 10. Januar 1958.\ngungen allen anderen Kartellbehörden (§ 44 des\nGesetzes) mitzuteilen.                                   Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\n§ 18                                             Ludwig Erhard\nJedermann kann das Register für Wettbewerbs-\nregeln einsehen und gegen Erstattung der Schreib-            Der Bundesminister für Wirtschaft\ngebühren die Erteilung von Abschriften daraus ver-                        Ludwig Erhard\nVerordnung\nüber die Anlegung und Führung des Kartellregisters.\nVom 15. Januar 1958.\nAuf Grund des § 9 Abs. 7 des Gesetzes gegen                                  § 3\nWettbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957               (1) Das Kartellregister muß in dauerhaft gebun-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1081) wird verordnet:            denen Bänden geführt werden, die mit laufenden\nSeitenzahlen versehen sind. Mehrere Bände einer\n§ 1\nAbteilung werden entsprechend der Reihenfolge\nDas Kartellregister wird beim Bundeskartellamt      ihrer Anlegung numeriert. Die in jedem Band ent-\ngeführt. Die Erledigung der Registergeschäfte ob-      haltenen Registerblätter (§ 4) werden auf dem\nliegt dem Registerführer. Er nimmt Eintragungen        Rücken des Registerbandes angegeben.\nauf Grund und entsprechend dem Wortlaut einer\n(2) Erweist sich wegen des Umfangs einer einzu-\nAnweisung der zuständigen Beschluß- oder Ein-\ntragenden Angabe ihre Aufnahme in den Register-\nspruchsabteilung des Bundeskartellamts oder des\nband als untunlich, so wird für sie eine Register-\nBundesministers für Wirtschaft oder eines Ersuchens\nanlage geführt, die Bestandteil des Kartellregisters\nder zuständigen obersten Landesbehörde vor. Der\nist. Die Registeranlage erhält die Nummer des zu-\nVollzug von Eintragungen, Umschreibungen (§ 7)\ngehörigen Registerbandes und Registerblattes. In\nund Berichtigungen (§ 8 Abs. 2) ist der anweisen-\nder einschlägigen Spalte des Registerbandes ist auf\nden oder ersuchenden Stelle unverzüglich zu melden.\nden betreffenden Inhalt der Registeranlage unter\ngenauer Beschreibung Bezug zu nehmen.\n§ 2\n(1) Das Kartellregister besteht aus den Abteilun-\ngen A, B und C.                                                                 § 4\n(2) In Abteilung A werden alle nach dem Gesetz         (1) Für jeden Vertrag oder Beschluß wird im Re-\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen (Gesetz) in das        gisterband ein Registerblatt unter einer in derse 1ben\nKartellregister einzutragenden Verträge und Be-        Abteilung fortlaufenden Nummer (Registernummer)\nschlüsse mit Ausnahme der in Absatz 3 und 4 be-        geführt.\nzeichneten eingetragen.                                   (2) Für die eine Registernummer betreffenden\n(3) In Abteilung B werden die nach § 103 des Ge-    Eintragungen werden zwei gegenüberliegende Sei-\nsetzes einzutragenden Verträge eingetragen.            ten des Registerbandes verwendet. Für spätere Ein-\n(4) In Abteilung C werden Verträge und Be-          tragungen können Seiten frei gelassen werden.\nschlüsse im Sinne des § 5 Abs. 4 des Gesetzes ein-        (3) Die Registerblätter sind in 6 Spalten unter-\ngetragen.                                              teilt. Es werden eingetragen","60                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Ein-            (2) Jede Änderung einer eingetragenen Angabe,\ntragung;                           sowie die Wiederherstellung einer geröteten An-\n2. in Spalte 2: unter Buchstabe a Tag und            gabe ist eine Eintragung im Sinne dieser Verord-\nAktenzeichen der Verfügung,        nung.\nwelche der Eintragung zu-              (3) Eine eingetragene Angabe, welche durch eine\ngrunde liegt (§ 1 Satz 3), und     spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat,\ndie anweisende oder ersu-          wird auf Anweisung oder Ersuchen (§ 1 Satz 3) rot\nchende Stelle,                     unterstrichen.\nunter Buchstabe b die Vor-\nschrift des Gesetzes, auf der         (4) Ist eine Anweisung oder ein Ersuchen darauf\ndie Zulässigkeit des Vertrages     gerichtet, eine rot unterstrichene Eintragung wieder-\noder Beschlusses beruht;            herzustellen, . so wird der rote Strich mit kleinen\nschwarz.en Strichen durchkreuzt.\n3. in Spalte 3: unter Buchstabe a die Firma\noder sonstige Bezeichnung so-\nwie Sitz oder Niederlassungs-                                 § 6\nort der beteiligten Unterneh-         Sämtliche Seiten eines Registerblattes und der zu-\nmen,\ngehörigen Registeranlage werden rot durchkreuzt,\nunter Buchstabe b Name und         wenn alle Eintragungen gegenstandslos geworden\nAnschrift der Inhaber oder Ge-      sind.\nsellschafter, bei juristischen\nPersonen der gesetzlichen Ver-                                 § 7\ntreter der beteiligten Unter-          (1) Bietet ein Registerblatt für Neueintragungen\nnehmen;                             keinen Raum mehr oder ist es unübersichtlich ge-\n4. in Spalte 4: unter Buchstabe a Anschrift und      worden, so werden die noch gültigen Eintragungen\nRechtsform des Kartells,            unter einer neuen Nummer 9-uf ein neues Register-\nunter Buchstabe b Name und          blatt umgeschrieben, wobei eine gegenseitige Ver-\nAnschrift des bestellten Vertre-    weisung vorzunehmen ist. Besteht für das Register-\nters (§ 36 des Gesetzes) oder       blatt eine Registeranlage, so erhält diese die Re-\nsonstigen Bevollmächtigten, bei     gisternummer des neuen Registerblattes.\njuristischen Personen der ge-          (2) Eine Umschreibung kann ferner erfolgen, wenn\nsetzlichen Vertreter des Kar-       das Registerblatt hierdurch wesentlich vereinfacht\ntells;                              wird oder zur Vereinfachung die Ausscheidung\n5. in Spalte 5: der wesentliche Inhalt der Ver-      eines Bandes zweckmäßig erscheint.\nträge oder Beschlüsse, ins-\nbesondere Angaben über die\nbetroffenen Waren oder Lei-                                    § 8\nstungen, über den Zweck, über          (1) Die Eintragungen sind deutlich und in der\ndie beabsichtigten Maßnahmen        Regel ohne Abkürzungen zu schreiben; es darf\nund über Geltungsdauer, Kün-        nichts radiert oder unleserlich gemacht werden.\ndigung, Rücktritt und Austritt,\nferner die von der Kartellbe-          (2) Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrich-\nhörde verfügten Befristungen,       tigkeiten, die in der Eintragung vorgekommen sind,\nBeschränkungen, Bedingungen         können von dem Registerführer berichtigt werden;\nund Auflagen sowie der Wider-       die Berichtigung ist in Spalte 6 neben der Eintra-\nruf einer Erlaubnis und die Un-     gung zu vermerken.\nwirksamerklärung        der Ver-                               § 9\nträge und Beschlüsse durch die\nKartellbehörde.                        Das Bundeskartellamt teilt den anderen Kartell-\nbehörden die vollzogenen Eintragungen, Umschrei-\n6. in Spalte 6: unter Buchstabe a Tag der Ein-\nbungen und Berichtigungen mit.\ntragung und Unterschrift des\nRegisterführers,\nunter Buchstabe b Verweisun-                                  § 10\ngen auf spätere Eintragungen           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nund sonstige Bemerkungen.           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Gesetzes\n§ 5\nauch im Land Berlin. Sie gilt nicht im Saarland.\n(1) Jede Eintragung auf einem Registerblatt wird\nmit einer laufenden Nummer versehen; sie wird\n§ 11\ndurch einen alle Spalten durchschneidenden Quer-\nstrich abgeschlossen.                                          Diese Verordnung tritt am 2. Januar 1958 in Kraft.\nBonn, den 15. Januar 1958.\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}