{"id":"bgbl1-1958-4-1","kind":"bgbl1","year":1958,"number":4,"date":"1958-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_4.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über das Verfahren bei der Eintragung von Wettbewerbsregeln und über die Anlegung und Führung des Registers für Wettbewerbsregeln","law_date":"1958-01-10T00:00:00Z","page":57,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["57\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1958                      Ausgegeben zu Bonn am 27.Januar 1958                                                                                                                Nr. 4\nTag                                                                         Inhalt:                                                                                          Seite\n10. 1. 58     Verordnung über das Verfahren bei der Eintragung von Wettbewerbsregeln und über die\nAnlegung und Führung des Registers für Wettbewerbsregeln . _. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  57\n15. 1. 58    Verordnung über die Anlegung und Führung des Kartellregisters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       59\n23. 1. 58    Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Ver-\nfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          61\n20. 1. 58    Fünfte Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  65\n18. 1. 58    Sechzehnte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen\nMarktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Uberleitung in den Deutschen\nZolltarif 1958) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   66\nVerordnung\nüber das Verfahren bei der Eintragung von Wettbewerbsregeln\nund über die Anlegung und Führung des Registers für Wettbewerbsregeln.\nVom 10. Januar 1958.\nAuf Grund des § 33 des Gesetzes gegen Wett-                                                                 vereinigungen und der Bundesorganisatio-\nbewerbsbeschränkungen vorn 27. Juli 1957 (Bundes-                                                             nen der beteiligten Wirtschaftsstufen des\ngesetzbl. I S. 1081) verordnet der Bundesminister                                                             betreffenden Wirtschaftszweiges.\nfür Wirtschaft\nund auf Grund des § 80 Abs. 1 dieses Gesetzes                                                                                                §3\nverordnet die Bundesregierung                                                                   Für die Mitteilung von Änderungen und Ergän-\nrnit Zustirnrnung des Bundesrates:                                                          zungen nach § 28 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes gilt\n§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 entsprechend.\n§1\n§4\nDas Bundeskartellarnt und die zuständigen ober-                                               Anträge auf Eintragung und Mitteilungen von\nsten Landesbehörden führen irn Rahmen ihrer Zu-                                             Änderungen und Ergänzungen sind in öffentlich-\nständigkeit (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 3                                       beglaubigter Forrn einzureichen. Es sollen drei Ab-\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                                                schriften beigefügt werden.\n- Gesetz) ein Register für Wettbewerbsregeln.\n§5\n§2\nDie Erledigung der Registergeschäfte obliegt dem\n(1) Der Antrag auf Eintragung von Wettbewerbs-                                           Registerführer. Beim Bundeskartellamt werden\nregeln nach § 28 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes hat zu                                          Eintragungen und Löschungen auf Grund und ent-\nenthalten                                                                                   sprechend dem Wortlaut einer Anweisung der Be-\n1. Narne, Rechtsform und Anschrift der Wirt-                                        schluß- oder Einspruchsabteilung, bei den zuständi-\nschafts- oder Berufsvereinigung,                                                gen obersten Landesbehörden auf Grund und ent-\n2. Narne und Anschrift ihres Vertreters,                                            sprechend dem Wortlaut einer Anweisung der nach\n3. den sachlichen und örtlichen Anwendungs-                                          Landesrecht zuständigen Stelle bewirkt. Der Voll-\nbereich der Wettbewerbsregeln,                                                  zug von Eintragungen, Löschungen, Umschreibun-\ngen (§§ 14, 15) und Berichtigungen (§-16 Abs. 2) ist\n4. den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.\nder anweisenden Stelle unverzüglich zu melden.\n(2) Dern Antrag sind beizufügen\n1. die Satzung der Wirtschafts- oder Berufs-                                                                                           §6\nvereinigung,                                                                         (1) Das Register für Wettbewerbsregeln besteht\n2. der Nachweis, daß die Wettbewerbsregeln                                           aus\nsatzungsgemäß aufgestellt sind,                                                             a) <lern Registerbuch,\n3. eine Aufstellung von außenstehenden Wirt-                                                    b) den Registeranlagen.\nschafts- oder Berufsvereinigungen und                                               (2) Das Register für Wettbewerbsregeln kann in\nlJnternehrnen der gleichen Wirtschaftsstufe                                     Karteiforrn geführt werden. In diesem Fall gelten\nsowie der Lieferanten- und Abnehmer-                                            § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 und §§ 10 bis 15 sinngemäß.","58                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, TeH I\n§7                                     ben der betreffenden Eintragung halbseitig auf dem\nDas Registerbuch muß dauerhaft gebunden und                       freigehaltenen Raum einge_tragen; hierzu kann auch\nmit laufenden Seitenzahlen versehen sein. Mehrere                   die Rückseite benutzt werden.\nBände werden entsprechend der Reihenfolge ihrer                        (3) Die Nummern der Bogen sowie die Bezeich-\nAnlegung numeriert. Die in jedem Band enthalte-                     nungen der Ergänzungsbogen (§ 15) werden auf\nnen Registerblätter (§ 9) werden auf dem Rücken                     dem Umschlag der Registeranlage vermerkt.\ndes Registerbuchs angegeben.                                           (4) Die beigefügten Muster (Anlage 2 und 3) *) sind\nnicht Bestandteil dieser Verordnung.\n§8\n§ 10\n(1) Für zusammengehörige Wettbewerbsregeln\neiner Wirtschafts- oder Berufsvereinigung wird im                      (1) Jede Eintragung wird mit einer laufenden\nRegisterbuch ein Registerblatt unter fortlaufender                  Nummer versehen. Eine Eintragung in der Register-\nNummer geführt; dieses nimmt auch spätere Ände-                     anlage erhält jeweils die gleiche Nummer wie die\nrungen und Ergänzungen auf.                                         zugehörige Eintragung in das Registerbuch.\n(2) Für die eine Nummer betreffenden Eintragun-                      (2) Jede Eintragung in das Registerbuch wird\ngen werden zwei gegenüberliegende Seiten des Re-                     durch einen alle Spalten durchschneidenden Quer-\ngisterbuchs verwendet. Für spätere Eintragungen                      strich abgeschlossen, jede Eintragung in die Regi-\nwerden Seiten frei gelassen.                                        steranlage durch Striche am Schluß und an der\nrechten Seite begrenzt.\n(3) Die Registerblätter sind in 5 Spalten unter-\nteilt. Es werden eingetragen\n§ 11\n1. in Spalte 1: die laufende Nummer der die                     (1) Löschungen werden unter einer neuen lau-\nWettbewerbsregeln betreffen-               fenden Nummer eingetragen und in Spalte 5 des\nden Eintragung,                            Registerbuchs vermerkt, sofern nicht ein Hinweis\n2. in Spalte 2: unter Buchstabe a Name und                   in Spalte 4 geboten ist.\nRechtsform der Wirtschafts-                    (2) Eine Eintra9ung, welche durch eine spätere\noder Berufsvereinigung, unter              Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, wird auf\nBuchstabe b ihre Anschrift so-             Anweisung (§ 5) rot unterstrichen.\nwie unter Buchstabe c Name                     (3) Ist eine rot unterstrichene Eintragung wieder-\nund Anschrift ihres gesetz-                herzustellen, so wird auf Anweisung (§ 5) der rote\nlichen oder gemäß § 36 des Ge-              Strich mit schwarzen Strichen durchkreuzt. Dies\nsetzes bestellten Vertreters,\nwird unter einer neuen laufenden Nummer ver-\n3. in Spalte 3: der a) sachliche und b) ört-                 merkt.\nliche Anwendungsbereich der                                           § 12\nWettbewerbsregeln,\nRot unterstrichene Eintragungen werden in Ab-\n4. in Spalte 4: die Hinweise auf die in der                  schriften nur aufgenommen, soweit dies beantragt\nRegisteranlage eingetragenen               oder nach den Umständen erforderlich ist.\nÄnderungen, Ergänzungen und\nLöschungen,                                                           § 13\n5. in Spalte 5: unter Buchstabe a Tag und Ak-                    Sämtliche Seiten eines Registerblattes und der\ntenzeichen       der     Verfügung,        zugehörigen Registeranlage werden rot durch-\nwelche der Eintragung zu-                  kreuzt, wenn alle Eintragungen gegenstandslos ge-\ngrunde liegt, unter Buchstabe b            worden sind.\nTag der Eintragung und die\n§ 14\nUnterschrift        des , Register-\nführers und unter Buchstabe c                  (1) Bietet ein Registerblatt für Neueintragungen\nVerweisungen auf spätere Ein-              keinen Raum mehr oder ist es unübersichtlich ge-\ntragungen und sonstige Bemer-              worden, so werden die noch gültigen Eintragungen\nkungen.                                    mit gegenseitiger Verweisung unter einer neuen\nNummer auf ein neues Registerblatt umgeschrieben.\n(4) Das beigegebene Muster (Anlage 1) *) ist nicht\n(2) Eine Umschreibung kann ferner erfolgen,\nBestandteil dieser Verordnung.\nwenn das Registerblatt hierdurch wesentlich ver-\neinfacht wird oder zur Vereinfachung die Ausschei-\n§9                                    dung eines Bandes zweckmäßig erscheint.\n(1) Zu jedem Registerblatt wird unter der Num-\nmer des entsprechenden Registerbuchs und Regi-                                                 § 15\nsterblatts eine Registeranlage geführt.\nBietet ein Bogen der Registeranlage für Neueintra-\n(2) Sie enthält den Wortlaut der Wettbewerbs-                    gungen keinen Raum mehr oder ist wegen Unüber-\nregeln auf einseitig und links halbseitig beschrie-                 sichtlichkeit eine Umschreibung erforderlich, so\nbenen Bogen, die fortlaufend numeriert und deren                    wird hinter dem Bogen ein Ergänzungsbogen ein-\nSeiten jeweils mit a) und b) bezeichnet sind. Ände-                 gelegt, der als solcher bezeichnet und mit der Num-\nrungen, Ergänzungen und Löschungen werden ne-                       mer des ergänzten Bogens versehen wird. Hierbei\n•) Die Muster werden im Bundesanzeiger Nr. 18 vom 28. Januar 1958 bekdnntgegeben."]}