{"id":"bgbl1-1958-39-2","kind":"bgbl1","year":1958,"number":39,"date":"1958-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_39.pdf#page=2","order":2,"title":"Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger","page":738,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["738                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n5. In § 8 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:                                    §  3\n„Bei durchgehender Arbeitszeit ist eine Pause             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nvon täglich dreiviertel Stunden zu gewähren;           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndie oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen hier-         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nvon zulassen, wenn die Eigenart des Dienstes           beamtengesetzes auch im Land Berlin.\neinen ununterbrochenen Fortgang der Arbeit\nverlangt.\"\n§ 4\n6. In § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n,, (3) Die Pausen werden nicht auf die Arbeits-\nzeit angerechnet.\"\n§ 5\n§ 2\nEs treten in Kraft\nBis zum 30. September 1959 kann die regelmäßige\nVvochenarbeitszeit bis zu 48 Stunden verlängert            1. § 1 Nr. 3 und 4 mit Wirkung vom 1. September\nwerden, soweit dienstliche Gründe es erfordern. In            1957,\ndem hierzu notwendigen Umfang darf die tägliche            2. die übrigen Vorschriften dieser Verordnung am\nArbeitszeit von 8 Stunden überschritten werden.               1. November 1958.\nBonn, den 29. Oktober 1958.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nVerkündungen im Bundesanzeiger.\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im          Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                   Bundesanzeiger          Inkraft-\nNr.       vom           tretens\nBekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Han-\nnover und Münster für die Schiffahrt. Vom 10. Oktober 1958.                   199     16. 10.58       15. 10.58\nVerordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-\nleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 18. Oktober 19'58.                       205     24. 10.58    Inkrafttreten\ngemäß§ 4\nVerordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-\nleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 18. Oktober 1958.                        206     25. 10.58    Inkrafttreten\ngemäß§ 4","Nr. 39 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1958                      739\nSammlung des Bundesremfs\n(Bundesgesetzblatt Teil III)\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\ngemäß Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958\n(Bundesgesetzbl. I S. 437)\nNeuveröffentlichung aller Rechtsvorschriften, die bei der Bereinigung\ndes Bundesrechts als fortgeltend erachtet werden, nach Sachgebieten\ngeordnet, in der jeweils gültigen Fassung.\nDie Sammlung wird in folgende 9 Hauptsachgebiete gegliedert:\n1. Staats- und Verfassungsrecht\n2. Verwaltung\n3. Rechtspflege\n4. Zivil- und Strafrecht\n5. Verteidigung\n6. Finanzwesen\n7. Wirtschaftsrecht\n8. Arbeitsrecht, Sozialrecht, Versorgung\n9. Verkehrswesen, Post- und Fernmeldewesen\nJedes Hauptsachgebiet wird aus mehreren Teillieferungen zusammengehöriger Unter-\ngruppen bestehen. Die Untergliederung des jeweiligen Hauptsachgebiets ist auf der\nletzten Umschlagseite jeder Lieferung abgedruckt.\nAusgehend von der ursprünglichen Fassung jeder Vorschrift sind alle Änderungen,\nNeufassungen und Teilaufhebungen im Text berücksichtigt. Jede solche Änderung ist\nin einer Fußnote unter Angabe der Verkündungsstelle der ändernden Vorschrift belegt.\nIst eine Vorschrift amtlich neu gefaßt, so geht die Bearbeitung von dieser Neufassung aus.\nVoraussichtlicher Umfang der Sammlung etwa 4000 bis 5000 Blatt. Die Sammlung wird\nauch nach Abschluß der Bereinigung durch Ubersichten fortgeführt, die die Verände-\nrungen in den einzelnen Sachgebieten jeweils zum 1. Januar des laufenden Kalender-\njahres darstellen, bei wesentlichen Änderungen des Inhalts einzelner Lieferungen auch\ndurch Neuauflagen nach dem jüngsten Stand.\nBestellungen sind zu richten an:\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach\nDie Sammlung kann im Abonnement nur für alle Rechtsgebiete bezogen werden. Der\nPreis beträgt 5 Pfg. pro geliefertes Blatt im Format DIN A 4 einschl. Umschlag und Ver-\nsandkosten. Eine Abonnementsbestellung bei der Post ist nicht möglich. Rechnungsertei-\nlung erfolgt postnumerando durch den Verlag nach dem Umfang der gelieferten Hefte.\nHefte einzelner Rechtsgebiete können bezogen werden zum Preise von 7 Pfg. pro Blatt\neinschl. Umschlag zuzüglich Versandkosten gegen Voreinsendung des entsprechenden\nBetrages auf Postscheckkonto K ö 1n 11 2 8 „ Sammlung des Bundesrechts,\nII\nBundesgesetzblatt Te i 1 III              oder nach Bezahlung auf Grund einer Voraus-\nberechnung.\nBisher erschienen:\n1. Folge, 1. Lieferung:\nGerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege\n(44 Seiten; Einzelbezug 1,54 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren)\n2. Folge, 2. Lieferung:\nVerfahren vor den ordentlichen Gerichten\n(206 Seiten; Einzelbezug 7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren)","740                                            Bundesgesetzblatt, Jahr,gang 1958, Teil I\nSofort lieferbar1\nReferentenentwurf eines Aktiengesetzes\n(Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien nebst erläuternden\nBemerkungen)\nveröffentlicht durch das Bundesjustizministerium\nFormat DIN A 5, broschiert, 488 Seiten\nPreis DM 12.- zuzüglich DM 0.70 Porto und Verpackungskosten.\nBestellungen erbeten an:\nVERLAG DES BUNDESANZEIGERS,, KOLN 1, Po:stfaoh\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.\nEin z e Ist ü c k e je an9efangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}