{"id":"bgbl1-1958-39-1","kind":"bgbl1","year":1958,"number":39,"date":"1958-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/39#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_39.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten","law_date":"1958-10-29T00:00:00Z","page":737,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["737\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1958                  Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1958                                                                            Nr. 39\nTag                                              Inhalt:                                                                              Seite\n29. 10. 58 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten                                                  737\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   738\nIn Teil II Nr. 25, ausgegeben am 30. Oktober 1958, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich des\nUbereinkommens über ein einheitliches System der Schiffsvermessung (Inkrafttreten für Israel). - Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Sechsten Protokolls über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und\nHandelsabkommen (Inkrafttreten für Osterreich, Malaya und Ghana). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich\ndes Obereinkommens zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (Beitritt der\nPolnischen Volksrepublik). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die den Seeleuten\nder Handelsmarine für die Behandlung von Geschlechtskrankheiten zu gewährenden Erleichterungen (Inkrafttreten\nfür den Malaiischen Bund und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien). - Bekanntmachung über den Geltungs-\nbereich des Internationalen Obereinkommens zur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 (Inkrafttreten\nfür die Niederlande). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf\nSee (Seestraßenordnung). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffssicherheitsver-\ntrages London 1948 (Inkrafttreten für Ghana). - Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen\nBundesbahn. - Berichtigung zum deutsch-belgischen Abkommen über die Errichtung nebeneinanderliegender natio-\nnaler Grenzabfertigungsstellen, über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt und über die Bestimmung\nvon Gemeinschafts- und Betriebswechselbahnhöfen im Verkehr über die deutsch-belgische Grenze.\nVerordnung zur Änderung\nder Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten.\nVom 29. Oktober 1958.\nAuf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamten-              2. § 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ngesetzes in der Fassung vom 18. September 1957                  ,,Eine von § 1 abweichende Einteilung der regel-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1337) verordnet die Bundes-               mäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderarbeit an\nregierung:\neinem Werktage oder in einer Woche) ist inner-\n§ 1                                 halb von 3 Monaten auszugleichen; der Zeitraum\nDie Verordnung über die Arbeitszeit der Bundes-              kann bis zu 6 Monaten verlängert werden, wenn\nbeamten vom 15. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 149)            die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.\"\nwird wie folgt geändert:\n3. § 4 erhält folgende Fassung:\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                                                            ,,§ 4\n\"§ 1                                                           Bereitschaftsdienst\nRegelmäßige Arbeitszeit                          Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann\nDie regelmäßige Arbeitszeit der Bundes-                  die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den\nbeamten beträgt, sofern nicht in dieser Verord-             dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Ver-\nnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen                 hältnis verlängert werden; im wöchentlichen\nist, im Durchschnitt 45 Stunden in der Woche.               Zeitraum dürfen 60 Stunden nicht überschritten\nWird der Dienst nicht in Wechselschichten abge-             werden.\"\nleistet, darf die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden\nnicht überschreiten; mit Zustimmung der obersten          4. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nDienstbehörde kann hiervon abgewichen werden,                    ,, (1) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Ent-\nwenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.             schädigung über die regelmäßige Arbeitszeit\nDie durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermin-              hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienst-\ndert sich für jeden gesetzlich anerkannten                  liche Verhältnisse es erfordern. Wird er dadurch\nWochenfeiertag um die darauf entfallende Ar-                 erheblich mehr beansprucht, so ist ihm Dienst-\nbeitszeit, bei Wechselschichten um ein Sechstel              befreiung in angemessener Zeit zu gewähren.\nder durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.\"                  § 3 Satz 1 gilt entsprechend.\""]}