{"id":"bgbl1-1958-37-5","kind":"bgbl1","year":1958,"number":37,"date":"1958-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/37#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-37-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_37.pdf#page=12","order":5,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1958-10-03T00:00:00Z","page":720,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["720                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n§ 7                                      Gesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit in Betracht\nZeiten bei den Dienstgruppen                             kommt, der Dienstzeit nach § 3 oder § 4 hinzuge-\nder Stationierungsstreitkräfte                           rechnet.\nZeiten vor der Anstellung, die nach § 68 des Ge-                          (2) Bei Berufssoldaten der Bundeswehr, die am\nsetzes als ruhf~gehaltfähig berücksichtigt werden,                       8. Mai 1945 Beamte im Vollzugsdienst der Polizei\nsind zu einem Drittel anzurechnen.                                       oder berufsmäßige Angehörige des Reichsarbeits-\ndienstes gewesen sind, wird eine Dienstzeit als Be-\namter nach dem 8. Mai 1945, soweit sie nach § 65\n§ 8                                      Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ruhegehaltfähig ist, der\nBerechnung der Dienstzeit                              Dienstzeit nach § 4 hinzugerechnet, es sei denn, daß\nvon sechsunddreißig Jahren als Offizier                        eine Anrechnung nach § 3 günstiger ist.\nZu der Dienstzeit von sechsunddreißig Jahren                              (3) Bei Berufsoffizieren der Bundeswehr, die am\n(§ 19 Abs. 4 des Gesetzes) rechnen Dienstzeiten, die                     8. Mai 1945 Beamte - ausgenommen im Vollzugs-\nnach §§ 1 bis 7 anzurechnen sind, soweit sie vor                         dienst der Polizei - gewesen sind, steht bei An-\nder Ernennung zum Leutnant liegen, jedoch höch-                          wendung des § 3 Nr. 2 dem am 8. Mai 1945 beklei-\nstens mit sechs Jahn!n.                                                  deten Amt ein nach diesem Zeitpunkt bekleidetes\ngeringeres Amt gleich.\n§ 9\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für\nSonderregelung                                   Berufssoldaten der Bundeswehr, die am 8. Mai 1945\nfür Offiziere des Sanitätsdienstes                         Offiziere im Truppensonderdienst gewesen sind.\nBei Anwendung dieser Verordnung auf Offiziere\ndes Sanitätsdienstes (Arzte, Zahnärzte, Tierärzte,                                                      § 11\nApotheker) ist die vor der Ern_ennung zum Stabs-                                                   Saarklausel\narzt oder einem entsprechenden Dienstgrad lie-                              Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\ngende Dienstzeit nach §§ 1 und 2 nur anzurechnen,\nsoweit sie sechs Jahre übersteigt.                                                                      § 12\nInkrafttreten\n§ 10                                         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\nSonderregelung für Berufssoldaten,                          1956 in Kraft.\ndie am 8. Mai 1945 Beamte, Offiziere im Truppen-\nsonderdienst oder berufsmäßige Angehörige des                            Bonn, den 3. Oktober 1958.\nReichsarbeitsdienstes gewesen sind\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\n{l) Bei Berufssoldaten der Bundeswehr, die am                                              Ludwig Erhard\n8. Mai 1945 Beamte oder berufsmäßige Angehörige\ndes Reichsarbeitsdienstes gewesen sind, wird die                              Der Bundesminister für Verteidigung\nZeit nach dem 8. Mai 1945, die nach § 70 Abs. 1 des                                                   Strauß\nVermdnung\nzur Durchführung des§ 21 des Soldatenversorgungsgesetzes.\nVom 3. Oktober 1958.\nAuf Grund des § 27 Abs. 4 Satz 2 des Soldaten-                                                       § 2\nversorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesge-                            Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nsetzbl. I S. 785) verordnet die Bundesregierung:\n§ 3\n§ 1                                          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\nAls Krankheiten im Sinne des § 27 Abs. 4 des                          1956 in Kraft.\nSoldatenversorgungsgesetzes werden die in der                            Bonn, den 3. Oktober 1958.\nSpalte II der Anlage zur Berufskrankheiten-Ver-\nordnung genannten Krankheiten bestimmt. Für                                Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\ndiese Krankheiten gelten die in Spalte II bezeich-                                            Ludwig Erhard\nneten Maßgaben; in Nummer 26 gilt die Maßgabe\nder mindestens dreijährigen regelmäßigen Berg-                               Der Bundesminister für Verteidigung\nbautätigkeit unter Tage.                                                                              Strauß\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.\nEin z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•\nKöln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}