{"id":"bgbl1-1958-37-4","kind":"bgbl1","year":1958,"number":37,"date":"1958-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/37#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_37.pdf#page=11","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung der §§ 19, 71 und 73 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (Anrechnung von Zeiten vor der Anstellung für die Berücksichtigung von Beförderungen bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge)","law_date":"1958-10-03T00:00:00Z","page":719,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1958                        719\nVerordnung\nzur Durchführung der §§ 19, 71 und 73 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes\n(Anrechnung von Zeiten vor der Anstellung für die Berücksichtigung von Beförderungen\nbei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge).\nVom 3. Oktober 1958.\nAuf Grund des § 19 Abs. 6 und der §§ 71, 73                  der für den gehobenen Dienst geforderten\nAbs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes vom                     Prüfung bis zur Ernennung zum Beamten der\n26. Juli 1957 (Bundesgesctzbl. I S. 785) verordnet             Besoldungsgruppe A 9 des Bundesbesoldungs-\ndie Bundesregierung:                                           gesetzes oder einer entsprechenden Besol-\ndungsgruppe anderer Besoldungsordnungen.\n§ 1\nWehrdienstzeiten in der Bundeswehr                                       § 4\nZeiten vor der Anstellung, die nach § 20 des Ge-                   Zeiten im Polizeivollzugsdienst\nsetzes ruhegehaltfähig sind, sind anzurechnen, und                und im früheren Reichsarbeitsdienst\nzwar bei Unteroffizieren voll, bei Offizieren, die\nals Offizieranwärter eingestellt worden sind, die           (1) Zeiten im Polizeivollzugsdienst vor der An-\ndrei Jahre übersteigende Zeit, im übrigen die sechs     stellung, die nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Ge-\nJahre übersteigende Zeit; die Zeit eines Wehrdien-      setzes als ruhegehaltfähig gelten, sind anzurechnen,\nstes vom Tage der Ernennung zum Leutnant der            bei Offizieren jedoch die Zeit vor der Ernennung\nReserve an ist stets anzurechnen, soweit sie nach       zum Leutnant oder zu einem entsprechenden Dienst-\neinem Wehrdienst von insgesamt zwei Jahren ab-           grad nur, soweit sie zwei Jahre übersteigt, wenn\ngeleistet ist.                                          sie nach ihrem dienstlichen Werdegang bis zur An-\nstellung wie Offizieranwärter anzusehen sind, sonst\n§ 2                         die sechs Jahre übersteigende Zeit.\nZeiten eines sonstigen Wehrdienstes               (2) Zeiten im früheren Reichsarbeitsdienst vor\nund e-iner Kriegsgefangenschaft             der Anstellung, die nach § 65 Abs. 1 Nr. 4 des Ge-\nsetzes als ruhegehaltfähig gelten, sind anzurech-\nZeiten vor der Anstellung, die nach § 64 oder\nnen, bei Offizieren jedoch die Zeit vor der Ernen-\n§ 67 des Gesetzes als ruhegehaltfähig gelten, sind\nnung zum Feldmeister nur, soweit sie sechs Jahre\nanzurechnen, und zwar bei Unteroffizieren voll, bei\nubersteigt.\nOffizieren, die als Offizieranwärter eingestellt\nworden sind, die zwei Jahre übersteigende Zeit, im                                 § 5\nübrigen die sechs Jahre übersteigende Zeit; die\nZeit eines Wehrdienstes vom Tage der Ernennung                                Dienstzeiten\nzum Leutnant der Reserve oder zu einem entspre-                  als Angestellter im öffentlichen Dienst\nchenden Dienstgrad an ist stets anzurechnen, so-            (1) Zeiten vor der Anstellung, die nach § 22 des\nweit sie nach einem Wehrdienst von insgesamt            Gesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,\nzwei Jahren abgeleistet ist.                            sind anzurechnen, soweit sie allein oder unter Hin-\nzurechnung einer Dienstzeit als Beamter auf Pr~be\noder als außerplanmäßiger Beamter im Sinne des\n§ 3\n§ 3 fünf Jahre übersteigen.\nBe.amtendienstzeiten\n(2) Sind Dienstzeiten als Beamter auf Probe oder\nZeiten vor der Anstellung, die nach § 65 Abs. 1        als außerplanmäßiger Beamter im Sinne des § 3\nNr. 1 des Gesetzes als ruhegehaltfähig gelten -          und Zeiten im Sinne des § 22 des Gesetzes neben-\nausgenommen Zeiten im Vollzugsdienst der Poli-          einander vorhanden, so ist Absatz 1 nicht anzuwen-\nzei - , sind anzurechnen, und zwar                       den, wenn sich ohne die Berücksichtigung der Zei-\n1. bei Unteroffizieren die Zeit seit der Anstel-     ten im Sinne des § 22 des Gesetzes eine günstigere\nlung als Beamter und die drei Jahre überstei-    Berechnung ergibt.\ngende Dienstzeit als Beamter auf Probe. oder\n§ 6\nals außerplanmäßiger Beamter,\n2. bei Offizieren die Zeit seit der Anstellung als               Sonstige förderliche Dienstzeiten\nBeamter in mindestens einem Amt der Besol-           Zeiten vor der Anstellung, die nach § 24 oder\ndungsgruppe A 9 des Bundesbesoldungsgeset-        § 66 des Gesetzes als ruhegehaltfähig berücksich-\nzes oder einer entsprechenden Besoldungs-         tigt werden, können zum Ausgleich von Härten an-\ngruppe anderer Besoldungsordnungen und die        gerechnet werden. Zeiten, die nach § 24 des Geset-\nZeit, in der sie als Beamte auf Probe oder als    zes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, kön-\naußerplanmäßige Beamte länger als drei Jahre      nen jedoch nur nach Abzug von drei Jahren ange-\nAnwärter auf eine solche Anstellung waren;        rechnet werden; treffen sie mit Zeiten im Sinne des\nals Dienstzeit bis zur Anstellung als Beamter     § 22 des Gesetzes oder mit Dienstzeiten als Beam-\ngilt bei Soldaten, die Beamte der den mittle-     ter auf Probe oder als außerplanmäßiger Beamter\nren und gehobenen Dienst umfassenden Ein-         im Sinne des § 3 zusammen, so verringert sich der\nheitslaufbahn waren, die Zeit nach Ablegung      Abzug insoweit, als solche Zeiten vorliegen."]}