{"id":"bgbl1-1958-37-1","kind":"bgbl1","year":1958,"number":37,"date":"1958-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_37.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Seehafen-Zollordnung","law_date":"1958-10-01T00:00:00Z","page":709,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["709\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1958                   Ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 1958                                           Nr. 37\nTag                                              Inhalt:                                               Seite\n1.10.58    Verordnung zur Änderung der Seehafen-Zollordnung                                              709\n6. 10.58   Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen ......... .        718\n26. 9.58    Anordnung über die :Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundeswirtschafts-\nverwaltung ........................................................................... .      718\n3. 10.58   Verordnung zur Durchführung der §§ 19, 71 und 73 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes\n(Anrechnung von Zeiten vor der Anstellung für die Berücksichtigung von Beförderungen\nbei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) ................................ .      719\n3. 10.58   Verordnung zur Durchführung des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes ................ .       720\nIn Teil II Nr. 24, ausgegeben am 25. September 1958, sind veröffentlicht: Dritte Verordnung zur Änderung der\nOrdnung für den Zollverschluß der Rheinschiffe. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über\ndie Internationale Zivilluftfahrt und der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr. -\nBekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle\n(Inkrafttreten für die Dominikanische Republik.) - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags vom\n24. September 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über eine Berichtigung\nder deutsch-belgischen Grenze und andere die Beziehungen zwischen beiden Ländern betreffende Fragen.\nBekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen (Inkrafttreten für Ghana). -\nBekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Meterkonvention vom 20. Mai 1875.\nVerordnung zur Änderung der Seehafen-Zollordnung.\nVom t. Oktober 1958.\nAuf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 109 Abs. 1                         2. bei Nacht:\ndes Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichs-                                      vier über den ganzen Horizont\ngesetzbl. I S. 529) in der Passung des Gesetzes zur                              1,5 sm weit sichtbare grüne Lichter\nÄnderung des Zollgesetzes und der Verbrauch-                                     in je 0,50 bis 1 m Abstand überein-\nsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I                                ander.\nS. 317) und des Vierten Zolländerungsgesetzes vom\n10. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1331) wird                          Zollansageposten auf verankerten Schif-\nverordnet.:                                                                  fen führen bei Nacht außer den Erken-\nnungszeichen die nach den allgemeinen\n§ 1\nSdüff ahrtsbestimmungen zu führenden\nDie Seehafen-Zollordnung vom 3. November 1937                             Lichter.\n(Reichsministerialblatt S. 651) wird wie folgt ge-\nändert:                                                            (3) Die Erkennungszeichen werden eingezo-\ngen oder gelöscht, wenn der Zollansageposten\n1. § 3 erhält folgende Fassung:                                bei ungünstigem Wetter nicht abfertigen kann.\n,,§ 3\n(4) Die      zum Zollansageposten gehörenden\nZollstraßen, Grenzzollstellen,                              Wasserzollfahrzeuge führen als Erkennungs-\nZollansa gepos ten\nzeichen die in Absatz 2 bezeichneten Flaggen\n(1) Die nach den Seezollhäfen führenden Zoll-           und Lichter. Sie geben ihre Absicht, ein Schiff\nstraßen und die an ihnen gelegenen Grenzzoll-              zu borden, durch die in § 8 angeführten Zeichen\nstellen und Zollansageposten sind in der Anlage             zu erkennen.\"\naufgeführt.\n(2) Die Zollansageposten führen      als Erken-      2. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nnungszeichen an einem Signalmast                               ,, (2) Die Wasserzollfahrzeuge des Grenzauf-\n1. bei Tag:                                         sichtsdienstes führen als Erkennungszeichen die\ndie Bundesdienstflagge, außerdem             in § 3 Abs. 2 bezeichneten Flaggen und Lichter,\nan beliebiger Stelle eine recht-             wenn nicht aus dienstlichen Gründen davon ab'-\neckige grüne Flagge,                         gesehen wird.\"","710                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n3. Die Abschnittsbezeichnung vor § 11 und § 11           5. § 71 erhält folgende Fassung:\nerhalten folgende Fassung:                                                       ,,§ 71\n„a) Verfahren beim Zollansageposten\n(1) Es gibt zwei Arten von Zollzeichen:\n§ 11\nGestellung beim Zollansageposten                                1. bei Tag:\n(1) Der Schiffsführer, dessen Weg an einem                           den 2. Hilfsstander des Internatio-\nZollansageposten vorbeiführt, hat das Schiff bei                        nalen Signalbuchs (eine senkrecht\ndiesem uncrnfgefordert zur Abfertigung anzumel-                         in ein blaues und ein weißes Feld\nden, wenn es davon nicht auf Grund dieser                               geteilte dreieckige Flagge, das\nZollordnung befrei_t ist. Wenn die Abfertigung                          blaue Feld innen an der Flagg-\ndurch Wasserzollfahrzeuge vorgenommen wird,                             leine),\nhat er an den örtlich bestimmten Stellen die\nAbfertigung durch den Zollansageposten abzu-\nwarten. Er hat besondere Zeichen zu geben, und\nzwar\n1. bei Tag und bei Nacht:\ndas Schallsignal „lang -    kurz\",\ndreimal hintereinander (-. - . - . )\noder\n2. bei Tag:\ndurch Setzen einer rechteckigen\ngrünen Flagge oder des Flaggen-\nbei Nacht:\nsignals „EHC\" des Internationalen\nSignalbuchs,                                             das grüne Zollicht über dem -\nweißen - Hecklicht;\n3. bei Nacht:\ndurch Licht- oder Schallmorse-                   2. bei Tag:\nzeichen die Signalgruppe „EHC\"\nden 3. Hilfsstander des Internatio-\n( ..... -.-.).\nnalen Signalbuchs (eine weiße drei-\n(2) Wenn bei einem Zollansageposten die Ab-                          eckige Flagge mit einem waage-\nfertigung durch Wasserzollfahrzeuge vorgenom-                           rechten schwarzen Mittelstreifen),\nmen wird, darf der Schiffsführer die Anmeldung\nan Bord des Wasserzollfahrzeugs bewirken;\nandernfalls hat er das Anbordkommen der Zoll-\nbeamten zur Entgegennahme der Anmeldung\nabzuwarten. In jedem Fall bleibt er für die\nnautische Führung seines Fahrzeugs verantwort-\nlich.\n(3) Wenn der Zollansageposten die Erken-\nnungszeichen eingezogen oder gelöscht hat (§ 3\nAbs. 3), haben die Schiffe, die keine Zollzeichen\ngemäß § 72 führen, bei Tag die rechteckige\ngrüne Flagge oder das Flaggensignal „EHC\"\nbei Nacht:\ngemäß Absatz 1 Nr. 2 zu setzen und sich bei\ndem zuerst angetroffenen Wasserzollfahrzeug                             das grüne Zollicht unter dem -\noder, wenn ein solches nicht angetroffen wird,                          weißen - Hecklicht.\nbei der nächsten Grenzzollstelle sofort zur Ab-             (2) Unter dem 2. und 3. Hilfsstander im Sinne\nfertigung anzumelden. Bei Nacht haben sie sich           der folgenden Bestimmungen sind auch die bei\ndiesen Stellen gegenüber gemäß Absatz 1 Nr. 1            Nacht an ihre Stelle tretenden grünen Zollichter\noder 3 kenntlich zu machen. Für das weitere\nzu verstehen.\"\nVerfahren bis zum Bestimmungshafen gelten\n§§ 12 bis 16 entsprechend. Die rechteckige grüne\n6. § 72 erhält folgende Fassung:\nFlagge oder das „EHC\"-Flaggensignal ist zu\nführen, bis die Zollabfertigung beendet ist. Ist                                  ,,§ 72\ndie Grenzzollstelle zugleich Bestimmungshafen,           b) Zollstraßen, auf denen Zoll-\nso ist die rechteckige grüne Flagge oder das                 zeichen geführt werden dürfen;\n„EHC\"-Flaggensignal bis zur Beendigung der                  zur Führung der Zollzeichen\nberechtigte Schiffe\nvorläufigen Uberholung (§ 29) zu führen.\"\n(1) Die Zollzeichen dürfen auf den in Spalte 5\n4. In § 70 Abs. 1 Buchstabe a wird an Stelle von\nder Anlage unterstrichenen Zollstraßen geführt\n„bei Tag aus einer 1,6 m langen und 1 m breiten\nwerden, und z:war\nZollflagge\" gesetzt „ bei Tag aus einer Zoll-\nflagge, die durch den 2. oder 3. Hilfsstander des               1. beim seewärtigen Eingang nach an die-\nInternationalen Signalbuchs (§ 71) dargestellt                     sen Zollstraßen gelegenen Seezollhäfen\nwird\".                                                             oder Freihäfen,","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1958                          711\n2. beim secwärtigcn Ausgang von an die-         dafür zugelassenen Zollstraßen die Fahrt unter\nsen Zollstraßen gelegenen Seezollhäfen       dem 3. Hilfsstander fortsetzen. In Fällen höherer\noder Freihäfen,                              Gewalt ist die Genehmigung bei der nächsten\n3. beim seewärtigen Durchgang durch den         sich auf der Zollstraße bietenden Gelegenheit\nNordostscekanal.                             nachträglich einzuholen.\nDies gilt uuch, wenn die Schiffe unterwegs                 (6) Schiffe, die auf Stundenzettel fahren, dür-\nleichtem oder zuladen, einen Zollandungsplatz           fen die Zollzeichen nicht führen. Bei Leichterun-\nanlaufen od(~r mit C~enehmigung der Grenzzoll-          gen oder Zuladungen im Zollgebiet dürfen Leich-\nstelle ü.n einem Lösch- und Ladeplatz außerhalb         terschiffe und Zuladeschiffe die Zollzeichen füh-\neines Seezollhafens oder Freihafens löschen             ren, wenn auch das Hauptschiff die Zollzeichen\noder lildcn.                                            führt. Zuladeschiffe dürfen dann die Zollzeichen\nauch auf der Rückfahrt nach dem Seezollhafen\n(2) Auf den dafür zugelassenen Zollstraßen           oder Freihafen führen.\ndürfen führen:\n(7) Die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 Buch-\n1. den 2. Hilfsstander (§ 'll Abs. 1 Nr. 1)     stabe b soll in der Regel nur für Seeschiffe von\na) Schiffe, die von einem auf Zolltreue      mehr als 50 Bruttoregistertonnen erteilt werden.\nverpflichteten Lotsen begleitet wer-     Sie wird nur auf Antrag des Schiffseigners\nden,                                     erteilt. Der Schiffseigner darf sich bei der Stel-\nb) Schiffe mit besonderer Zulassung          lung des Antrags nicht vertreten lassen. Für die\ndes Hauptzollamts,                       Zulassung ist jedes Hauptzollamt zuständig, zu\ndessen Bezirk eine der zu befahrenden Zoll-\n2. den 3. Hilfsstander (§ 71 Abs. 1 Nr. 2)      straßen gehört. Liegt jedoch der Heimathafen\nandere Schiffe unter Beachtung der sich      des Schiffs an einer dieser Zollstraßen, so ist\nfür den Schiffsführer ergebenden Ver-        das für den Heimathafen des Schiffs in Betracht\npflichtung,                                  kommende Hauptzollamt zuständig. Das Haupt-\na) beim scewctrli~Jen Eingang dem Zoll-      zollamt erteilt die Zula~sung in Form eines Zu-\nansagcposten Namen, Heimat- und          lassungsscheins unter Vorbehalt des Widerrufs.\nBestimmungslwfen des Schiffs zu          Voraussetzung für die Zulassung ist, daß Schiffs-\nmelden,                                  eigner und Schiffsführer vertrauenswürdig sind.\nb) vor dem seewärtigen Ausgang aus              (8) Der Zulassungsschein enthält Angaben\neinem Seezollhafen die zollamtliche      über\nAusgangsabfertigung vornehmen zu                1. die laufende Nummer des Verzeichnis-\nlassen,                                             ses der ausgestellten Zulassungsscheine,\nc) beim seewärtigen Ausgang aus                     2. Name, Art, Bruttoregistertonnen, Unter-\neinem Freihafen der Grenzzollstelle                 scheidungssignal und Heimathafen des\nan der Freihafengrenze Namen und                    Schiffs,\nHeimathafen des Schiffs und den                 3. Namen und Wohnorte des Schiffseig-\nfür die Ausgangsüberwachung zu-                     ners und des Schiffsführers oder auch\nständi~Jen Zollansageposten zu mel-                 mehrerer Schiffsführer,\nden.\n4. die besonderen Verpflichtungen und\n(3) Die Berechtigung zum Führen des 3. Hilfs.,                  Aufsichtsmaßnahmen, wenn das Haupt-\nstanders gilt beim seewärtigen Eingang auch                        zollamt solche neben den allgemein\ndann, wenn der Zollansageposten seine Erken-                       geltenden Bestimmungen angeordnet\nnungszeichen eingezogen oder gelöscht hat (§ 3                     hat,\nAbs. 3) und deshalb die Meldung gemäß Ab-                      5. die Bestimmung, daß Schiffseigner\nsatz 2 Nr. 2 Buchstabe a nicht entgegennehmen                      und Schiffsführer bei Mißbrauch des\nkann. Die Meldung ist dann bei dem zuerst                          2. Hilfsstanders oder bei Nichteinhal-\nangetroffenen Wasserzollfahrzeug oder, wenn                        tung der angeordneten Verpflichtungen\nein solches nicht angetroffen wird, bei der näch-                  und Aufsichtsmaßnahmen ein Siche-\nsten sich auf der Zollstraße bietenden Gelegen-                    rungsgeld nach der Reichsabgabenord-\nheit abzugeben.\nnung (bis zu 10 000 Deutsche Mark für\n(4) Die Berechtigung zum Führen des 3. Hilfs-                   den einzelnen Fall) verwirkt haben.\nstanders fällt weg, wenn. der Zollansageposten             (9) Der Schiffsführer hat den Zulassungsschein\noder das Wasserzollfahrzeug oder die Grenz-             an Bord des Schiffs aufzubewahren und den\nzollstelle die Meldung gemäß Absatz 2 Nr. 2             Zollbeamten auf Verlangen vorzuzeigen.\nBuchstabe a oder c nicht bestätigt, oder wenn\nder Schiffsführer die Verpflichtung gemäß Ab-              (10) Der Zulassungsschein wird ungültig\nsatz 2 Nr. 2 Buchstabe b nicht erfüllt.                          1. durch Widerruf,\n(5) Treten während der Fahrt eines unter dem                  2. durch Verzicht des Schiffseigners,\n2. Hilf sstancler fahrenden Schiffs Umstände ein,                3. durch Wechsel des Schiffseigners oder\nunter denen es nicht mehr zum Führen dieses                         durch Verwendung eines nicht in dem\nZollzeichens berechtigt ist, so kann das Schiff                     Zulassungsschein genannten Schiffs-\nmit Genehmigung einer Zolldienststelle auf den                      führers.","712                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nDer Zulassungsschein ist dem Hauptzollamt                               Grenzzollstelle oder von dem zuständi-\ninnerhalb einer Woche nach Ungültigwerden                               gen Grenzaufsichtsbeamten unter Zoll-\nzurückzugeben.                                                          aufsicht genommen werden,\n(11) Das Hauptzollamt kann den Zulassungs-                        2. eingehende, nach einem Freihafen be-\nschein bei Verwendung eines bisher nicht darin                          stimmte Schiffe, vom Dberschreiten der\naufgeführten Schiffsführers weiter gelten lassen,                       Seezollgrenze bis zum Dberschreiten\nwenn der Schiffseigner dies vorher dem Haupt-                           der Freihafengrenze,\nzollamt unter Vorlage des Zulassungsscheins                          3. eingehende, zum seewärtigen Durch-\nanzeigt. Es berichtigt dann den Zulassungs-                             gang durch den Nordostseekanal be-\nschein und versieht die Anderung mit dem                                stimmte Schiffe, auf der Fahrt von See-\nDienststempel. Der Schiffseigner darf sich bei                          zollgrenze zu Seezollgrenze,\nder Anzeige nicht vertreten lassen.\"                                 4. ausgehende· Schiffe vom Beginn der\nFahrt im Seezollhafen oder vom Dber-\n7. § 73 erhält folgende Fassung:                                           schreiten der Freihafengrenze bis zum\nDberschreiten der Seezollgrenze.\n,,§ 73\nBeim Leichtern und beim Zuladen im Zollgebiet\nc) Erleichterungen beim Führen\nder Zollzeichen                                         tritt für Leichterschiffe und für Zuladeschiffe,\ndie die Zollgrenze nicht überschreiten, der Zeit-\n(1) Schiffe, die gemäß § 72 ein Zollzeichen              punkt, in dem das Leichtern beginnt oder das\nführen, sind befreit auf der Fahrt                          Zuladen beendet wird, an die Stelle des Zeit-\n1. zwischen Seezollgrenze und Seezoll-              punkts, in dem die Zollgrenze überschritten\nhafen in beiden Richtungen und zwi-             wird. Für Zuladeschiffe, die auch auf der Rück-\nschen Seezollgrenze und Seezollgrenze           fahrt das Zollzeichen führen (§ 72 Abs. 6 Satz. 3),\nim seewärtigen Durchgang durch den              gelten für die Rückfahrt die Nummern 1 und 2\nNordostseekanal von der Anmeldung               entsprechend.\nund Abfertigung beim Zollansage-                    (2) Die Grenzzollstelle kann im Einzelfall zu-\nposten,                                         lassen, daß zum Führen der Zollzeichen berech-\n2. zwischen Seezollgrenze und Freihafen             tigte Schiffe, die im ersten angelaufenen See-\nin beiden Richtungen von der Anmel-             zollhafen nicht oder nur einen Teil der Ladung\ndung und Abfertigung beim Zollansage-           gelöscht haben (§ 46), auf den für das Führen\nposten und bei der Grenzzollstelle.             der Zollzeichen zugelassenen Zollstraßen unter\nDie Verpflichtung des Schiffsführers gemäß § 72             Zollzeichen nach einem anderen Seezollhafen\nAbs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt.                              oder einem Freihafen weiterfahren.\n(3) Treten während der Fahrt Umstände ein,\n(2) Geschleppte Schiffe führen das gleiche\ndurch die das Schiff gezwungen ist, von den\nZollzeichen wie das Schiff, von dem sie ge-\nVerkehrsverboten (§ 9) abzuweichen, so hat der\nschleppt werden. Schiffe mit Zollgut ohne Lade-\nSchiffsführer dies dem nächsten Wasserzoll-\nraumverschluß dürfen jedoch mit Schiffen mit\nfahrzeug oder der nächsten Grenzzollstelle zu\nFreigut ohne Laderaumverschluß nicht zu einem\nmelden.\"\nSchleppzug vereint werden. Die Grenzzollstelle\nkann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn              9. § 75 erhält folgende Fassung:\nein dringendes Bedürfnis dafür vorliegt. Sie\nsorgt dann für die nötige Zollsicherung.                                           ,,§ 75\ne) Ausgangsnachweis\n(3) Wenn ein Schiff unter Zollzeichen Waren\n(1) Der Ausgang eines Schiffs unter Zoll-\nleichtern oder zuladen soll, braucht der Schiffs-\nzeichen gilt als nachgewiesen, sobald das Schiff\nführer das dem Zollansageposten oder der\ndie Fahrt unter Zollzeichen antritt. Dies gilt\nGrenzzollstelle nicht anzumelden, wenn auch\nnicht für Schiffe, deren Berechtigung zur Füh-\ndas Leichter- oder Zuladeschiff unter Zollzeichen\nrung des 3. Hilfsstanders gemäß § 72 Abs. 4\nfährt. Eine Zollabfertigung ist in diesem Fall\nweggefallen ist.\nnicht erforderlich.\"\n(2) Wenn ein unter Zollzeichen fahrendes\n8. § 74 erhält f?lgende Fassung:                               Schiff, .dessen Ausgang als nachgewiesen gilt,\nseine Fahrt aus zwingenden Gründen vor dem\n,,§ 74\nUberschreiten der Seezollgrenze aufgeben muß,\nd) Dauer der Führung der Zoll-                              so wird es so behandelt, als wenn es seewärts\nzeichen;    Meldepflicht   beim\nAbweichen von den Verkehrs-                             eingegangen wäre.\"\nverboten\n(1) Das Zollzeichen haben, soweit in dem Zu-         10. Nach § 75 wird folgender neue § 76 eingefügt:\nlassungsschein (§ 72 Abs. 7 und 8) nichts anderes                                   ,,§ 76\nbestimmt ist, zu führen                                      f) Zuladen und Löschen in\n1. eingehende, nach einem Seezollhafen                  Seezollhäfen\nbestimmte Schiffe, vom Dberschreiten                 (1) Unter Zollzeichen seewärts ausgehende\nder Seezollgrenze bis zu dem Zeitpunkt,          Schiffe dürfen auf der Fahrt nach der Seezoll-\nin dem sie im Seezollhafen von der             grenze ihre Ladung in Seezollhäfen ergänzen.","Nr. 37 - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1958                             713.\n(2) Der   Schiffsführer hat die Ankunft des                   b) In Satz 3 wird an Stelle von „Abschnitt B\nSchiffs im c1ngeli.1 ttlenen Seezollhaien der Grenz-                  Nr. 5 bis 7\" gesetzt „Abschnitt A Nr. 7 bis\nzollstdle sofort mündlich zu melden (§ 22                             9\".\nAbs. 2). Das Schi ff wird während der Liegezeit\nim Seezollhafen zollamtlich bewacht. Für das                 14. In §§ 83, 87, 91 und 96 wird die Bezeichnung\nZuladen gelten §§ 51 bis 56.                                     ,,Dreieckflagge\" durch „Zollzeichen\" ersetzt.\n(3) Unter Zollzeichen seewärts ausgehende\nSchiffe dürfen keine Ladung nehmen, die nicht                15. § 85 wird gestrichen.\nseewärts ausgeführt werden soll.\"\n11. Der bisherige § 7 6 w i r<l § 77 und erhält folgende         16. In § 86 Abs. 1 wird an Stelle von „der §§ 84,\nFassung:                                                         85\" gesetzt „des § 84\".\n,,§ 77\ng) Pflichten der Lotsen                                      17. § 86 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n(1) Die auf Zolltreue verpflichte1t(~n Lotsen                  „Die in Absatz 1 bezeichneten Schiffe haben\nhaben dafür zu sorgen, daß die~ von ihnen be-                    beim Eintritt in das Zollgebiet bei Tag die\ngleiteten Schiffe den 2. Hilfsstander richtig füh-               rechteckige grüne Flagge oder das „EHC\"-Flag-\nren. Für die ordnungsmäßige Einrichtung, Licht-                  gensignal zu setzen und sich bei dem zuerst\nstärke und Abb]endung der Zollichter (§ 70                       angetroffenen Wasserzollfahrzeug zu melden.\nAbs. 1 Buchstabe b und Abs. 2) · ist der                         Bei Nacht haben sie sich dem Wasserzollfahr-\nSchiffsführer verantwortlich. Soweit nicht für                   zeug gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 kenntlich\neinzelne Fälle im Verwaltungswege ein frühe-                     zu machen.\"\nrer Zeitpunkt zugelassen ist, dürfen die Lotsen\nerst von Bord gehen, wenn das Schiff unter\n18. In § 87 Satz 2 wird an Stelle des Wortes „Strich-\nZollaufsicht genommen ist (§ 74 Abs. 1 Nr. 1)\nflagge\" gesetzt „der rechteckigen grünen Flagge\noder das Zollgebiet verlassen hat oder wenn\noder dem „EHC\"-Flaggensignal\".\nein anderer auf Zolltreue VE:~rpflichteter Lotse\nan Bord gekommen ist. Ist ein früherer Zeit-\npunkt zugelassen worden, so hat der Schiffs-                 19. In § 96 Abs. 3 wird an Stelle von ,,§ 75 Abs. 2\"\nführer für die Zwischenzeit den 2. Hilfsstander                  gesetzt ,, § 76 Abs. 1 \".\ndurch den 3. Hilfsstander zu ersetzen. Der Lotse\ndarf erst von Bord gehen, ncJchdem der Schiffs-              20. Die Anlage zur Seehafen-Zollordnung · erhält\nführer den 3. Hilfsstander gPsetzt hat. Bei                      mit Ausnahme der Abschnitte E und F die aus\nSchiffen, die aus einem Scczollha_fen seewärts                   der Anlage ersichtliche Fassung.\nunter Zollzeichen ausgehen, haben sich die\nLotsen vor Antritt der Fahrt durch Rückfrage\n§ 2\nbei der zusU:indigen Grenzzollstelle oder bei\nden Zollabfertigungsbeamten davon zu über-                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nzeugen, daß das Schiff zollamU ich zum Ausgang              Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nabgefertigt ist.                                             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des\n(2) Im Dienst haben die Lotsen Verstöße ge-               Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der\ngen die Zollvorschriften möglichst zu verhindern            Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-\nund ihnen bekannt gewordene Verstöße sofort                  gesetzbl. I S. 317) und Artikel 6 des Vierten Zoll-\nder nächsten Zolldienststelle anzuzeigen.\"                   änderungsgesetzes vom 10. September 1957 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1331) auch im Land Berlin.\n12. Der bisherige § 77 wird gestrichen.\n§ 3\n13. § 78 wird wie folgt geändert:\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\na) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,, § 9 Abs. 1 und 2 (Verkehrsverbote) und\n§ 74 Abs. 3 (Meldung über das Abweichen\n§ 4\nvon den Verkehrsverboten) gelten sinnge-                   Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1958 in\nmäß.\"                                                   Kraft.\nBonn, den 1. Oktober 1958.\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. S c h i 11 in g e r","714                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nAnlage\n(§§ 2, 3, 72)\nVerzeichnis\nder Grenzzollstellen, Seezollhäfen, Zollstraßen 1 )\nund Zollapsageposten\nNach den Seezollhäfen           Zollansageposten\nHaupt-          Lfd.                                                                                                   für die\nGrenzzollstellen         Seezollhäfen               oder Grenzzollstellen\nzollamt         Nr.                                                                                               Grenzzollstellen\nführende Zollstraßen\n--    --~- - - - - - -\n1            2                    3                       4                              5                              6\nA. Oberfinanzbezirk Hannover\nLeer                  1        ZA Papenburg            Der Seehafen von            Die Ems und der von der ·,\nPapenburg                   Ems nach dem Hafen Pa-\npenburg führende Kanal\n> Emswachtschiff\n2        ZA Weener               Der Seehafen von            Die Ems und die Muhde\nWeener\n3        HZA Leer                Der Seehafen von            Die Ems und die Leda\nLeer\nEmden                 4        ZA Emswachtschiff                 -                               -                            -\n5        ZA Nesserland,                                                    -                            -\nEmden                 } Das zollinländische\nSeehafengebiet von\nEmden                                                       ZA Nesserland\n6        HZA Emden                                                         -\n7        ZA Borkum               Die Seehäfen von            Das     durch    Seezeichen                -\nI       Borkum                      bezeichnete      Fahrwasser •\ndes ostfriesischen Watten-\nmeers\n8        ZANordcm                Der Seehafen von            Das     durch    Seezeichen                -\nNorden                      bezeichnete Fahrwasser\ndes ostfriesischen Watten-\nmeers und das Norder\nTief\n9        ZA Norderney            Der Seehafen von            Das     durch     Seezeichen               -\nNorderney                   bezeichnete Fahrwasser\ndes ostfriesischen Watten-\nmeers\nOldenburg            10        ZA Wilhelmshaven        Die Seehäfen von             Die Einfahrten aus der          I. Hafeneinfahrt\nWilhelmshaven               Jade                             (ausgenommen für\ndie nach dem Flut-\nhafen und dem Pon-\ntonhafen bestimm-\nten Schiffe)\n11        ZA Varel                Der Seehafen von\nVarel\nDas Vareler Tief                          -\n12        ZA Nordenham            Der Seehafen von\nNordenham\nZA Bremerhaven-\n13        ZA Brake                Der Seehafen von           > Die Unterweser                > Unterweser\nBrake\n14        ZA Elsfleth             Der Seehafen von\nElsfleth\n1) Die Zollzeichen dürfen nur auf den unterstrichenen Zollstraßen (Spalte 5) geführt werden (§ 72 Abs. 1).","Nr. 37 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1958                               715\nHaupt-                                                             Nach den Seezollhäfen        Zollansageposten\nLfd.\nzollamt              Grenzzollstellen         Seezollhäfen          oder Grenzzollstellen            für die\nNr.\nführende Zollstraßen        Grenzzollstellen\n. --------\n1         2              3                        4                        5                          6\nStade          15     ZA Otterndorf           Der Seehafen von       Die Kieler Förde, der\nOtterndorf             Nordostseekanal, die Un-\nterelbe und die Medern\n16      HZA Slude               Der Seehafen von       Die Kieler Förde, der\nStade                  Nordostseekanal, die Un-  > Laboe  u. Cuxhaven\nterelbe und die Schwinge\n17      ZA Buxtehude            Der Seehafen von       Die Kieler Förde, der\nBuxtehude              N ordostseekanal, die Un-\nterelbe und die Este\nB. Oberfinanzbezirk Bremen\nBremen-         1     ZA Bremen-                       -\nFreihafen             Europahafen                                                              } ZA Bremerhaven-\n} Die Unterweser                Unterweser\n2     ZA Bremen-                       -\nUberseehafen\nBremen-         3     ZA Bremen-\nNord                  Weserbahnhof\n4     ZA Bremen-\nHolzhafen               Das zollinländische\nSeehafengebiet von\n5    ZA Bremen-              Bremen\nGrüpelingen\n) Die Unterweser\n6    ZA Bremen-                                                                  ZA Bremerhaven-\nIndustriehafen                                                            ) Unterweser\n7    ZA Bremen-              Der Seehafen von\nVegcsack                Bremen-Vegesack\n8    ZA Bremen-              Der Seehafen von\nBlumenthal              Bremen-BI umenthal\n9    ZA Bremen-              Der Seehafen von       Die Unterweser und die\nLesum                   Bremen-Lesum           Lesum\n---\nBremen-\nOst\n10\n11\nZA Bremen-\nHohetor\nZA Bremen-\nOberweser\nDer Hohentors-\nhafen\nDas zollinländische\nSeehafengebiet von\nBremen\nl  Die Unterweser\nl  ZA Bre~erhaven-\nUnterweser\nl\nBremer-         12    HZA Bremerhaven                                                                      -\nhaven\n} Die Geeste\nDas zollinländisd,e\n13     ZA Bremerhaven\nreehalengebiet von\n-\nFischereihafen\nBremerhaven\n14     ZA Bremerhaven-                                            -                         -\nRotersand\n15     ZA Bremerhaven-                  -                         -                         -\nUnterweser","716                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nHaupt-                                                                       Nach den Seezollhäfen        Zollansageposten\nUd.\nzollamt                    Crenzzol lstellen          Seezollhäfen            oder Grenzzollstellen            für die\nNr.\nführende Zollstraßen        Grenzzollstellen\n- -----     -                 - - -\n1      2                              3                  4                           5                         6\n- --····-·-·---·--·-------··\nC. Oberfinanzbezirk Hamburg\nHamburq-     1            Z/\\ Cuxrldven              Das zollinländische                  -                         -\nJonas                                                Seehafengebiet von\nCuxhaven\n---- ----···\nHamburg-     2           Z/\\ llümburg-\nAltona                    Altonc1-Hafen\n3           ZA Hamburg-                 Das zollinländische\nNiederhafeo                 Seehafengebiet der\nHansestadt          Harn-\n4           ZA Hamlrnrg-               burg mit Ausnahme\nKuhwerder                   1. der Wasserfläche\nder Unterelbe un-\n5           ZA J lamburiJ-              terhalb der Linie\nKuhwerder                   zwischen Westseite\n(ZA bJStellc Koh-         Teufelsbrücke An-\n1en schiffha f en)         leger und West-\nseite der Steen-\n6           ZA l lamburg-               diek-Kanal-Ein-\nParkhafen                   fahrt;                    Die Kieler Förde, der\n2. des Neßkanals,         N ordostseekanal und die\ndes     Rüschkanals,\nHamburg-     7           ZA Hamburg-                                           Unterelbe\ndes Köhlfleets, des\nHarburg                  Harburg-Hafen               J achthafens und des\nMaakenwerder Ha-                                      ; Laboe u. Cuxhaven\n8           Z/\\ Hamburg-                fens;\nRcihcrstieg                 3. der Wasserflä-\nchen ostwärts der\n9           ZA Hamburg-                 Niederbaumbrücke\nWilhelmsburg                im Norden und\nOsten des alten\nFreihafens, jedoch\nHamburg-    10           Z/\\ llarnbur~1-             einschl. des Müg-\nJonas                    Johannisbollwerk            genburger Zollha-\nfens;\n11           ZA J Iamburg-\nVorsetzen                   4. des Ernst-August-\nKanals       oberhalb\nder Schleuse, des\nHamburg-    12           ZA I-fomburg-               Jaffe-Davids-Ka-          Freihafenausgang bei den\nOberelbe                 Entenwerder                 nals und des Aß-          Elbbrücken\nmann-Kanals.                                                             /\n13           ZA Hamburg-                                           Freihafenausgang      Müg-\nMüggenburg                                            genburger Durchfahrt\nD. 0 berfinanz bezirk Kiel\nItzehoe                  ZA WPdel                    Der Seehafen We-          Die Kieler Förde, der\ndel-Schulau               N ordostseekanal und die\nUnterelbe\n2           ZA Utersen                  Der Seehafen von          Die Kieler Förde, der\n(Holstein)                 Utersen                   Nordostseekanal, die Un-\nterelbe und die Pinnau\n3           ZA Elmshorn                 Der Seehafen von          Die Kieler Förde, der\nElmshorn                  Nordostseekanal, die Un-\nterelbe und die Krückau\nLaboe u.Cuxhaven\n4          ZA Glückstadt               Der Seehafen von          Die Kieler Förde, der\nGlückstadt                Nordostseekanal, die Un-\nterelbe\n5           HZ/\\ Itzehoe               Der Seehafen von          Die Kieler Förde, der\nItzehoe                   Nordostseekanal, die Un-\nterelbe und die Stör\n6          ZA Brunsbüttel-             Der Seehafen von          Die Kieler Förde, der\nkoog                       Brunsbüttelkoog           Nordostseekanal und die\nUnterelbe\n7           ZA friedrichskoog          Der Seehafen von          Die Einfahrt aus See\n(Dilhm.)                   Friedrichskoog","Nr. 37 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Okto'ber 1958                                    717\nHc1upt- Lfd.                                                        Nach den Seezollhäfen       Zollansageposten\nzollamt        Crenzzollstcllcn         Seezollhäfen                 oder Grenzzollstellen           für die\nNr.\nführende Zollstraßen        Grenzzollstellen\n... , ....    - ---\n1      2             3                     4                                5                         6\nHusum         8 ZA Meldorf              Der Seehafen von              Die Einfahrt aus See                -\n(Holstein)              Meldorf\n9 ZA Büsurn               Der Seehafen von              Die Einfahrt aus See                -\nBüsum\n10  ZA Tönning              Der Seehafen von              Die Untereider                      -\nTönning\n11  HZA IIusum              Der Seehafen von              Die Einfahrt aus See, der           -\nHusum                         Heverstrom und die Hu-\nsumer Aue\n12  ZA Wyk (Föhr)           Der Seehafen von              Die Einfahrt aus See und             -\nWyk                           die Norder Aue\n13  Hörnum, als Amts-       Der Seehafen von              Die Einfahrt aus See und             -\nplatz    bestimmt.er    Hörnum                        das Vortrapp Tief\nLösch- und Lade-\nplatz des ZA We-\nsterland (Sylt)\nflensburq   14  ZA Flensburg-           Der Seehafen von                          -                        -\n1-fofen                 Flensburg\n15  ZA Kappeln              Der Seehafen von\n(Schlei)                Kappeln\n} Die Schlei                  } Schleimünde\n16  ZA Schleswig            Der Seehafen von\nSchleswig\nKiel        17  ZA Dckernfürde          Der Seehafen von              Die Eckernförder Bucht\nEckernförde\n18  ZA Laboe                Der Seehafen von                                           Cuxhaven\nLaboe\n19   ZA Kiel-Ostufer                                       Die Unterelbe, der Nord-\nostseekanal und die Kie-\nDas zollinländische           ler Förde\n20   HZA Kiel                Seehafengebiet von\nKiel\n21   ZA Kiel-Wik\n> Cuxhaven u. Laboe\n22   ZA Rendsburg            Der Seehafen von              Die Unterelbe, die Kieler\nRendsburg                     Förde, der Nordostsee-\nkanal und die Verbin-\ndungsstraße nach dem\nObereiderhafen\nLübeck-     23  ZA Heiligenhafen        Der Seehafen von                          --                       -\nWest            (Holstpin)              Heiligenhafen\n24  ZA Orth     auf Feh-    Der Seehafen von                          -                        -\nmarn                    Orth\n25  ZA Burgsti.luken        Der Seehafen von              Die Einfahrt aus See bei             -\n(Fehmarn)               Burgstaaken                   Burgtiefe\n26  ZA Neustadt             Der Seehafen von                          -                        -\n(Holstein)              Neustadt"]}