{"id":"bgbl1-1958-36-4","kind":"bgbl1","year":1958,"number":36,"date":"1958-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/36#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_36.pdf#page=4","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen","law_date":"1958-09-22T00:00:00Z","page":672,"pdf_page":4,"num_pages":35,"content":["672            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nVerordnung zur Änderung\nder Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen.\nVom 22. September 1958.\nAuf Grund des § 80 Nr. 1 des Bundesbeamten-\ngesetzes in der Fassung vom 18. September 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 1337) verordnet die Bundes-\nregierung:\n§ 1\nIn § 8 Abs. 1 der Verordnung über den Mutter-\nschutz für Beamtinnen vorn 19. Juli 1954 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 214) tritt an die Stelle der Zahl „500•\ndie Zahl „660\".\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nsctzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n§ 4\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-\ntober 1957 in Kraft.\nBonn, den 22. September 1958.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nBekanntmachung\nder Neufassung des Einkommensteuergesetzes.\nVom 23. September 1958.\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 13. November 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 1793) wird nachstehend der\nWortlaut des Einkommensteuergesetzes unter Be-\nrücksichtigung des Gesetzes zur Änderung steuer-\nlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom\nEinkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts\nvom 18. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 473) bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 23. September 1958.\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el","Nr. 3b --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958                        673\nEinkommensteuergesetz\nin der Fassung vom 23. September 1958\n(EStG 1958).\nI. Steuerpflicht                       Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen\nFall gehören, bestimmt sich nach §§ 13 bis 24.\n§ 1\n(4) Einkünfte im Sinn des Absatzes 3 sind\n(1) Natürliche     Personen, die im Inland einen\nWohnsitz oder ihren gE)wöhnlichen Aufenthalt                     1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebe-\nhaben, sind vorbehaltlich des Absatzes 3 unbe-                      trieb und selbständiger Arbeit der Gewinn\nschränkt einkommensteuerpflichtig.          Die   unbe-             (§§ 4 bis 7 e),\nschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf              2. bei den anderen Einkunftsarten der Uber-\nsämtliche Einkünfte.                                                schuß der Einnahmen über die Werbungs-\n(2) Natürliche Personen, die im Inland weder                     kosten (§§ 8, 9 und 9 a).\neinen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nhaben, sind beschri.lnkt einkommensteuerpflichtig            (5) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-\nrnit inländischfm Einkünften im Sinn des § 49.            treibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr\nzu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist\n(3) Absatz 2 ~Jilt entsprechend für natürliche Per-\nsonen, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-                   1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum\nwöhnlichen Aufenthalt im c;eltungsbereich des                       vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Durch Rechts-\nGrundgesetzes und in Berlin (West), aber einen                      verordnung kann für einzelne Gruppen von\nWohnsitz oder ihren ~Jewöhnlichen Aufenthalt in                     Land- und Forstwirten ein anderer Zeit-\nPinem zum Jnlc.md gehörenden Gebiet haben, in dem                   raum bestimmt werden, wenn das aus wirt-\nPersonen mit Wohnsitz oder qewöhnlichem Aufent-                     schaftlichen Gründen erforderlich ist;\nhall im Geltunqsbereich des Crnndgesetzes oder in                2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im\nBerlin (West) als beschränkt einkommensteuerpflich-                 Handelsregister eingetragen ist, der Zeit-\ntig behandelt werden.                                               raum, für den sie regelmäßig Abschlüsse\nmachen. Die Umstellung des Wirtschafts-\njahrs auf einen vom Kalenderjahr abwei-\nII. Einkommen                                   chenden Zeitraum ist steuerlich nur wirk-\nsam, wenn sie im Einvernehmen mit dem\n1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen                       Finanzamt vorgenommen wird;\n§ 2                                  3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalen-\n(1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem                     derjahr. Sind sie gleichzeitig buchführende\nEinkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines                 Land- und Forstwirte, so können sie mit\nKalenderjahrs bezogen hat.                                          Zustimmung des Finanzamts den nach Zif-\nfer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirt-\n(2) Einkommen ist der Gesamtbetrng der Ein-                      schaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestim-\nkünfte aus den in Absatz 3 bezeichneten Einkunfts-                  men, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bü-\narten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus                    cher führen und für diesen Zeitraum regel-\neinzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug                    mäßig Abschlüsse machen.\nder Sonderausgaben (§§ 10 bis 10 d). Bei der Ermitt-\nlung des Einkommens bleiben die in § 49 bezeichne-           (6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-\nten Einkünfte, die in zum Inland gehörenden Gebie-        treibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr\nlen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundge-          abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt-\nsetzes und von Berlin (West) bezogen worden sind,         schaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung\naußer Ansatz, wenn in diesen Gebieten Personen,           des Einkommens in folgender Weise zu berück-\ndie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt          sichtigen:\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Ber-                1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn\nlin (West) haben, als beschränkt einkommensteuer-                   des Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr,\npflichtig behandelt werden.                                         in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und\n(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur                         auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-\n1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,                schaftsjahr endet, entsprechend dem zeit-\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,                           lichen Anteil aufzuteilen. Bei der Auftei-\nlung sind Veräußerungsgewinne im Sinn\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,                     des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn\n4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,                des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,                          sie entstanden sind;\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpach-                2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des\ntung,                                                   Wirtschaftsjahrs als in dem Kalenderjahr\n7. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22.                    bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.","674                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n2. S!enerfreie Einnahmen                          entstandener Schäden (Allgemeines Kdegs-\nfolgengesctz) vom 5. November 1957 (Bundes~\n§ 3                                  gesetzbl. I S. 1747);\nS!r~u<·rfn:i sincl\n8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-\n1.   U:istun~Jcn aus einer Krnnkenversicherung                stungen im Heilverfahren, die auf Grund ge-\nund aus dPr gc)sdzlidwn Unfallversicherung               setzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung\nsowie Silch 1eistunDen aus der gesetzlichen              nationalsozialistischen Unrechts gewährt wer-\nRentenversicherunu der Arbeiter und Ange-                den. Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem\nstellten und aus der Knappschaftsversiche-               aus Wiedergutmachungsgründen neu begrün-\nrung;                                                    deten oder wieder begründeten Dienstverhält-\n2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld                 nis sowie von Bezügen aus einem früheren\nund die Stillegungsvergütung aus der gesetz-             Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungs-\nlichen Arbeitslosenversicherung sowie die                gründen neu gewährt oder wieder gewährt\nUnterstützung aus der gesetzlichen Arbeits-              werden, bleibt unberührt;\nlosenhilfe;                                          9. Abfindungen wegen Entlassung aus einem\nDienstverhältnis auf Grund der §§ 7 und 8 des\n3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetz-                   Kündigungsschutzgesetzes oder des § 74 des\nlichen Rentenversicherung der Arbeiter und                Betriebsverfassungsgesetzes; das gleiche gilt\nder Angestellten, aus der Knappschaftsver-                für Abfindungen wegen Entlassung aus einem\nsicherung und auf Grund der Beamten-                      Dienstverhältnis, die in einem Vergleich vor\n(pensions-) gesetze;                                      dem Arbeitsgericht vereinbart sind, voraus-\n4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-                gesetzt, daß die bezeichneten Vorschriften für\ngrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der               den Arbeitnehmer gelten und die Abfindung\nLänder und der Vollzugspolizei der Länder                 12 Monatsverdienste nicht übersteigt;\nund Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der           10. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf\nKriminalpolizei des Bundes, der Länder und               Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent-\nGemeinden                                                lassung aus einem Dienstverhältnis;_\na) der Geldwert der ihnen aus Dienstbestän-         11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-\nden überlassenen Dienstkleidung,                     teln einer öffentlichen Stiftung, die wegen\nb) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent-              Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem\nschädigungen für die Dienstkleidung der              Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder\nzum Tragen oder Bereithalten von Dienst-             Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst un-\nkleidung Verpflichteten und für dienstlich           mittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht\nnotwendige Kleidungsstücke der Vollzugs-             Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf·\nbeamten der Kriminalpolizei,                         Grund der Besoldungsgesetze, besonderer _Ta-\nc) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse               rife oder ähnlicher Vorschriften gewährt\nund der Geldwert der im Einsatz unent-               werden;\ngeltlich abgegebenen Verpflegung,               12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-\nd) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-            zahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder\nlung, der freien Krankenhauspflege, des              Landesgesetz oder einer auf bundesgesetz-\nfreien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln            licher oder landesgesetzlicher Ermächtigung\nund der freien ärztlichen Behandlung er-             beruhenden Bestimmung oder von der Bun-\nkrankter Ehefrauen und unterhaltsberech-             desregierung oder einer Landesregierung als\ntigter Kinder;                                       Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und\nals Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan\n5. bei Soldaten die Geld- und Sachbezüge sowie                ausgewiesen werden. Das gleiche gilt für an-\ndie Heilfürsorge auf Grund de,s § 1 Abs. 1                dere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung\nSatz 1 des Wehrsoldgesetzes;                              aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste\n6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif-              leistende Personen gezahlt werden, soweit\nten aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber            nicht festgestellt wird, daß sie für Verdienst-\nan Wehrdienstbeschädigte oder ihre Hinter-                ausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder\nbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinter-               den Aufwand, der dem Empfänger erwächst,\nbliebene und ihnen gleichgestellte Personen               offenbar übersteigen;\ngezahlt werden, soweit es sich nicht um Be-          13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise-\nzüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit                kostenvergütungen und Umzugskostenver-\ngewährt werden;                                           gütungen;\n7. Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz über             14. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über\nden Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz               die Ablösung öffentlicher Anleihen;\n- LAG) vom 14. August 1952 (Bundesgesetz-            15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an\nblatt I S. 446) in der Fassung der dazu ergan-            Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt\ngenen Änderungsgesetze und Härtebeihilfen                 werden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den\nauf Grund der §§ 68 bis 84 des Gesetzes zur               Betrag von 700 Deutsche Mark, die Geburts-\n· allgemeinen Regelung durch den Krieg und                  beihilfe den Betrag von 500 Deutsche Mark,\nden Zusammenbruch des Deutschen Reiches                  so ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig;","Nr. 3G --Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958                        675\n16. die Beträge, die den im privaten Dienst ange-       26. Dividenden und Zinsen aus den von dem In-\nstellten Personen für Reisc~kosten und für              ternationalen Währungsfonds ausgegebenen\ndienstlich veranlaßte Umzugskostc~n gezahlt             Schuldverschreibungen und Wertpapieren nach\nwerden, soweit sie die durch die Reise oder             dem Gesetz über den Beitritt der Bundesrepu-\nden Umzu~J entstandenen Mehraufwendungen                blik D.eutschland zu dem nach der Bekannt-\nnicht übersteigen;                                      machung vom 26. August 1952 (Bundesgesetz-\n17. W(;ihnachts:,:uwendungcn (Neujahrszuwendun-             blatt II S. 728) am 14. August 1952 in Kraft ge-\ngen) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer,            tretenen Abkommen über den Internationalen\nsoweit sie im einwlnen Fall insgesamt 100               Währungsfonds vom 28. Juli 1952 in dem aus\nDPutsche Mark nicht übersteigen. Weihnachts-            Artikel IX Abschnitt 9 des Abkommens über\nzuwendungen (Neujahrszuwendungen) sind                  den Internationalen Währungsfonds ersicht-\nlichen Umfang (Bundesgesetzbl. II S. 637, 638) 1\nZuwcndun~Jen in Geld, die in der Zeit vom\n15. November eines Kalenderjahrs bis zum            27. Dividenden und Zinsen aus den von der In-\n15. Januar des folgenden Kalenderjahrs aus              ternationalen Bank für Wiederaufbau und\nAnlaß des Weihnachtsfestes (Neujahrstags)               Entwicklung ausgegebenen oder garantierten\ngezahlt werden;                                         Schuldverschreibungen und Wertpapieren nach\n18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertrie-            dem Gesetz vom 28. Juli 1952 über den Bei-\nbene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank)             tritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem\nzugunsten des Ausg.leichsfonds (§ 5 des Lasten-         nach der Bekanntmachung vom 26. August 1952\nausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn            (Bundesgesetzbl. II S. 728) am 14. August 1952\ndas Darlehen nach § 7 f des Gesetzes in der             in Kraft getretenen Abkommen über die Inter-\nFassung vom 15. September 1953 (Bundes-                 nationale Bank für Wiederaufbau und Ent-\ngesetzbl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als            wicklung in dem aus Artikel VII Abschnitt 9\nBetriebsausgabe abzugsfähig war;                        des bezeichneten Abkommens ersichtlichen\nUmfang (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637, 664);\n19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über\ndie Entschädigung ehemaliger deutscher              28. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter-\nKriegsgefangener;                                       nationalen Finanz-Corporation ausgegebenen\n20. die aus ötfontlichen Mitteln des Bundespräsi-           oder garantierten Schuldverschreibungen und\ndenten aus si ttlichcn oder sozialen Gründen            Wertpapieren nach dem Gesetz vom_ 12. Juli\n~JC>währten Zuwendungen an besonders ver-               1956 betreffend das am 20. Juli 1956 in Kraft\ndiente Personen oder ihre Hinterbliebenen;              getretene Abkommen über die Internationale\nFinanz-Corporation und betreffend Gouver-\n21. Zinsen ans Schuldbuchforderungen im Sinn                neure und Direktoren in der Internationalen\ndes § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgen-           Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in\ngesetzes vom 5. November 1957 (Bundesge-                der Internationalen Finanz-Corporation und\nsetzbl. I S. 1747);                                     im Internationalen Währungsfonds in dem aus\n22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes               Artikel VI Abschnitt 9 des bezeichneten Ab-\nüber Titel, Orden und Ehrenzeichen vom                  kommens ersichtlichen Umfang (Bundesgesetz-\n26. Juli 1957 (Bundes9csetzbl. l S. 844) gewährt        blatt 1956 II S. 747, 749, 901);\nwird;                                               29. das Gehalt und die Bezüge, die die diploma-\n23. die Leistungen nach dem Häftlingshilf egesetz           tischen Vertreter fremder Mächte, die ihnen\nin der Fassung vom 13. März 1957 (Bundes-               zugewiesenen Beamten und die in ihren Dien-\ngesetzbl. I S. l 68);                                   sten stehenden Personen erhalten, soweit sie\n24. Kindergeld, das auf Grund des Kindergeld-               nicht die deutsche Staatsangehörigkeit be-\ngesetzes vom 13. November 1954 (Bundes-                 sitzen, sowie das Gehalt und die Bezüge der\ngesetzbl. I S. 333) und dE~s Kindergeldergän-           Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und\nzungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (Bun-               deren Personal, soweit sie Angehörige des\ndesgesetzbl. I S. 841) Qf.~zahlt wird, sowie die        Entsendestaates sind und in Deutschland\nin§ 11 des KindergelcliJnpassungsgesetzes vom           außerhalb ihres Amtes oder Dienstes keinen\n7. Januu.r 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17) be-           Beruf, kein Gewerbe und keine andere ge-\nzeichneten Leistungen; dabei ist das Gesetz             winnbringende Tätigkeit ausüben;\nzur AnderunrJ und Ergänzung von Vorschrif-          30. das Gehalt und die Bezüge, die deutsche\nten der Kindergeldgesetze vom 27. Juli 1957             Staatsangehörige als ständig·e Mitglieder des\n(Bundesgesctzbl. I S. 1061) zu beachten;                internationalen Stabes des Generalsekretariats\n25. Einkünfte, soweit sie jährlich 2000 Deutsche            der Organisation für europäische wirtschaft-\nMark nicht überstei9cn, aus der Verpachtung             liche Zusammenarbeit (OEEC) von der OEEC\neines land- oder forstwirtschaftlid1en Betriebs,        erhalten (Artikel 14 Buchstabe b des Zusatz-\nBetriebsteils oder Grundstücks oder aus einer           protokolls Nummer 1 zum Abkommen über\nbei der Veräußernn9 derartiger Vermögens-               die europäische wirtschaftliche Zusammen-\nge9enstände vorbehaltenen Versorgung mit                arbeit);\nWohnung und Unterhalt (z.B. Altenteil) nach         31. das Gehalt und die Bezüge, die von dem In-\nMaßgabe der §§ 48, 42 und 35 des Bundes-                ternationalen Währungsfonds und der Inter-\nvertriebenenqesetzes in der Fassung vom                 nationalen Bank für Wiederaufbau und Ent-\n14. Au~rust 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1215);           wicklung an ihre Direktoren, Stellvertreter,","676                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nBeamten oder Angestellten gezahlt werden,          36. nach Maßgabe der Artikel 2 und 4 des Ab-\nwenn diese Personen nicht die deutsche Staats-         kommens über die steuerliche Behandlung der\nangehörigkeit besitzen (Gesetz über den Bei-           Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Bundes-\ntritt der Bundesrepublik Deutschland zu den             gesetzbl. 1955 II S. 301, 469) das Gehalt und\nin Ziffern 26 und 27 bezeichneten Abkommen);           die Bezüge, die die in Artikel 1 Ziff. 7 des\n32. das Gehalt und die Bezüge, die von einer                Vertrags über die Rechte und Pflichten aus-\nSonderorganisation der Vereinten Nationen              ländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder\nan ihre Beamten gezahlt werden, ohne Rück-             in der Bundesrepublik Deutschland - Trup-\nsicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Per-          penvertrag - (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 301,\nsonen, wenn die Bundesrepublik Mitglied-               321) bezeichneten Mitglieder der Streitkräfte\nstaat der Sonderorganisation ist und Steuer-           sowie die Angestellten eines Teils der in Ar-\nbefreiung nach Artikel VI des Abkommens                tikel 36 des Truppenvertrags bezeichneten Or-\nüber die Vorrechte und Befreiungen der Son-            ganisationen und Unternehmen als Entgelt für\nderorganisationen der Verpinten Nationen               ihre dienstliche Tätigkeit bei den Streitkräf-\nvom 21. November 1947 zu gewähren ist (Ge-             ten oder bei den Organisationen und Unter-\nsetz vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der           nehmen im Bundesgebiet erhalten;\nBundesrepublik Deutschland zum Abkommen             37. das Gehalt und die Bezüge, die von der Inter-\nüber die Vorrechte und Befreiungen der Son-            nationalen Finanz-Corporation an ihre Direk-\nderorganisationen der Vereinten Nationen vom            toren, Stellvertreter, Beamten oder Angestell-\n21. November 1947 und über die Gewährung                ten gezahlt werden, wenn diese Personen\nvon Vorrechten und Befreiungen an andere                nicht die deutsche Staatsangehörigkeit be-\nzwischenstaatliche Organisationen - Bundes-             sitzen (Gesetz betreffend das in Ziffer 28 be-\ngesetzbl. 1954 II S. 639);\nzeichnete Abkommen);\n33. das Gehalt und die Bezüge, die von dem\nEuroparat an bestimmte Beamte gezahlt werden        38. das Gehalt und die Bezüge, die von der Inter-\n(Gesetz vom 30. April 1954 über den Beitritt           nationalen Zivilluftfahrt-Organisation an ihre\nder Bundesrepublik Deutschland zum Allge-               Beamten gezahlt werden, nach Maßgabe des\nmei~en Abkommen vom 2. September 1949                   in Ziffer 32 bezeichneten Abkommens (Gesetz\nüber die Vorrechte und Befreiungen des                  vom 7. April 1956 über den Beitritt der Bun-\nEuroparates und zu dem Zusatzprotokoll vom              desrepublik Deutschland zu dem am 8. Juni\n6. November 1952 zu diesem Abkommen -                   1956 in Kraft getretenen Abkommen vom\nBundesgesetzbl. 1954 II S. 493);                        7. Dezember 1944 über die Internationale Zi-\nvilluftfahrt und die Annahme der Verein-\n34. das Gehalt und die Bezüge, die an die Mit-               barung vom 7. Dezember 1944 über den Durch-\nglieder der Hohen Behörde und die Beamten               flug im Internationalen Fluglinienverkehr in\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und             Verbindung mit Teil II Kapitel XI Artikel 60\nStahl gezahlt werden, ohne daß es auf die               des Abkommens über die Internationale Zi-\nStaatsangehörigkeit dieser Personen ankommt             villuftfahrt - Bundesgesetzbl. 1956 II S. 411,\n(Gesetz betreffend den nach der Bekannt-                412, 934);\nmachung vom 14. Oktober 1952 --- Bundes-\ngesetzbl. II S. 97B -- am 23. Juli 1952 in Kraft    39. nach Maßgabe des Artikels VIII des Abkom-\ngetretenen Vertrag vom 18. April 1951 über              mens vom 30. Juni 1955 zwischen der Bundes-\ndie Gründung der Europäischen Gemeinschaft              republik Deutschland und den Vereinigten\nfür Kohle und Stahl vom 29. April 1952 in               Staaten von Amerika über gegenseitige Ver-\nVerbindung mit Kapitel V Artikel 11 des Pro-            teidigungshilfe das Gehalt und die Bezüge,\ntokolls über die Vorrechte und Immunitäten              die das Personal der Regierung der Vereinig-\nder Gemeinschaft -- Bundesgesetzbl. II S. 445,          ten Staaten von Amerika erhält (Gesetz vom\n479). Steuerfrei sind außerdem nach dem be-             21. Dezember 1955 über das am 27. Dezember\nzeichneten Vertrag in Verbindung mit den                1955 -in Kraft getretene Abkommen vom\nArtikeln 3 und 16 des Protokolls über die Sat-          30. Juni 1955-Bundesgesetzbl. 1955 II S. 1049,\nzung des Gerichtshofs das Gehalt und die Be-            1956 II S. 377);\nzüge, die der Gerichtshof an seine Richter und\n40. a) die von der Europäischen Wirtschafts-\nbestimmte seiner Bediensteten zahlt (Bundes-\ngemeinschaft gezahlten Gehälter, Löhne\ngesetzbl. 1952 II S. 482);\nund Bezüge der vom Rat bestimmten Be-\n35. das Gehalt und die Bezüge des Leiters der Is-                arnten und sonstigen Bediensteten der Ge-\nraelischen Mission und ihrer ständigen Beam-                meinschaft, der Mitglieder der Kommission\nten israelischer Staatsangehörigkeit, soweit                sowie der Richter, Generalanwälte, des\ndas Gehalt und die Bezüge für ihre Tätigkeit                Kanzlers und der Hilfsberichterstatter des\nals Mitglieder der Israelischen Mission ge-                 Gerichtshofs nach Maßgabe der Artikel 12,\nzahlt werden (Gesetz vom 20. März 1953 be-                  15, 19 und 20 des Protokolls über die Vor-\ntreffend das nach der Bekanntmachung vom                    rechte und Befreiungen der Europäischen\n30. April 1953 - Bundesgesetzbl. II S. 128 -                Wirtschaftsgemeinschaft vom 17. April 1957\nam 27. März 1953 in Kraft getretene Abkom-                  (Bundesgesetzbl. II S. 1182); die Befreiung\nmen vom 10. September 1952 zwischen der                     gilt auch für die Mitglieder der Organe\nBundesrepublik Deutschland und dem Staat                    der Europäischen Investitionsbank, ihr Per-\nIsrael - Bundesgesetzbl. 1953 II S. 35);                    sonal und für die Vertreter der Mitglied-","Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958                       677\nstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen     50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Ar-\n(Artikel 21 des bezeichneten Protokolls),         beitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben\nb) die von der Europäischen Atomgemein-               (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch\nschaft gezahlten Gehälter, Löhne und Be-          die Auslagen des Arbeitnehmers für den Ar-\nzüge der vom Rat bestimmten Beamten               beitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz);\nund sonslirJen Bediensteten der Gemein-       51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Drit-\nschaft, der Mitglieder der Kommission so-         ten gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsan-\nwie der Richter, Generalanwälte, des Kanz-        spruch darauf besteht, soweit sie 600 Deutsche\nlers und der Hilfsberichterstatter des Ge-        Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen;\nrichtshofs nach Maßgabe der Artikel 12,\n15, 19 und 20 des Protokolls über die Vor-    52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an\nrechte und Befreiungen der Europäischen           den Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe\nAtomgemeinschaft vom 17. April 1957               einer Rechtsverordnung, soweit es aus sozia-\n(Bundesgesetzbl. II S. 1212)                      len Gründen oder zur Vereinfachung des Be-\nsteuerungsverfahrens geboten erscheint, die\n(Gesetz zu den Verträgen vom 25. März 1957            Zuwendungen ganz oder teilweise steuerfrei.\nzur Gründung der Europäischen Wirtschafts-            zu belassen.\ngemeinschaft und der Europäischen Atom-\ngemeinschaft vom 27. Juli 1957 -- Bundes-                                 § 3a\ngesetzbl. II S. 753, 1678);                             Steuerbefreiung bestimmter Zinsen\n41. die Einkünfte der Steuerpflichtigen insoweit,     (1) Steuerfrei sind\nals ihnen ein Anspruch auf Befreiung nach             1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grund-\nden Doppelbesteuerungsabkommen zusteht                   gesetzes oder in Berlin (West) ausgegebe-\n(§ 9 des Steueranpassungsgesetzes);                      nen Pfandbriefen und Kommunalschuldver-\n42. die Zuwendungen, die auf Grund des Ful-                  schreibungen, wenn die Erlöse aus diesen\nbright-Abkommens gezahlt werden;                         Wertpapieren mindestens zu 90 vom Hun-\ndert zur Finanzierung des sozialen Woh-\n43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendun-\nnungsbaues und der durch ihn bedingten\ngen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe,\nKosten der Aufschließungsmaßnahmen und\nwenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mit-\nGemeinschaftseinrichtungen bestimmt sind,\nteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des\nKünstlers gezahlt werden;                             2. Zinsen aus\n44. die Beihilfen, die von der Deutschen For-                a) festverzinslichen Schuldverschreibungen\nschungsgemeinschaft gewährt werden;                          des Bundes und aus Schatzanweisungen\ndes Bundes mit einer Laufzeit von min-\n45. Zinsen aus festverzinslichen Schuldverschrei-                destens drei Jahren,\nbungen, die zur Erfüllung der Entschädigungs-\nb) festverzinslichen Schuldverschreibungen\nansprüche für Altsparanlagen im Sinn des § 2\nder Länder und aus Schatzanweisungen\nAbs. 1 Ziff. 3, 4 und 6 des Altsparergesetzes\nder Länder mit einer Laufzeit von min-\nausgegeben worden sind (§ 18 Abs. 8 des Alt-\ndestens drei Jahren, wenn der Ausschuß\nsparergesetzes in der Fassung des Artikels IV\nfür Kapitalverkehr (§ 6 des Gesetzes\nZiff. 2 des Vierten Gesetzes zur .Änderung des\nüber den Kapitalverkehr vom 2. Sep-\nLastenausgleichsg_esetzes vom 12. Juli 1955 -\ntember 1949 -      WiGBl. S. 305) fest-\nBundesgesetzbl. I S. 403);\ngestellt hat, daß die vorgesehenen Aus-\n46. Bergmannsprämien nach § 4 des Gesetzes über                  gabebedingungen das Kurs- und Zins-\nBergmannsprämien vom 20. Dezember 1956                       gefüge am Kapitalmarkt nicht stören;\n(Bundesgesetzbl. I S. 927);\n3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in Ber-\n47. Beträge, die nach Teil I des deutsch-schwei-             lin (West) vor dem 27. Juni 1952 - im Gel-\nzerischen Abkommens vom 16. Juli 1956 ge-                tungsbereich des Grundgesetzes oder in\nzahlt werden (Artikel 2 des Gesetzes vom                 Berlin (West) ausgegebenen festverzins-\n4. April 1957 zu dem am 16. Juli 1956 in Bonn            lichen Wertpapieren (ausgenommen Na-\nunterzeichneten Abkommen zwischen der Bun-               mensschuldverschreibungen) und aus fest-\ndesrepublik Deutschland und der Schweize-                verzinslichen Wertpapieren, die in der Zeit\nrischen Eidgenossenschaft über die Liquidation           nach dem 31. März 1952 - in Berlin (West)\ndes früheren deutsch-schweizerischen Verrech-            nach dem 26. Juni 1952 - bis zum 17. De-\nnungsverkehrs-Bundesgesctzbl. 1957 II S. 66);            zember 1952 im Geltungsbereich des Grund-\ngesetzes oder in Berlin (West) ausgegeben\n48. Leistungen nach      dem Unterhaltssicherungs-\nund nach dem Gesetz über den Kapitalver-\ngesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nkehr vom 2, September 1949 (WiGBI. S. 305)\nS. 1046), soweit sie nicht nach dessen § 15\ngenehmigt worden sind. Die Steuerfreiheit\nAbs. 1 Satz 2 steuerpflichtig sind;\nbezieht sich auch auf Zinsen aus vor dem\n49. laufende Zuwendungen eines früheren alli--               21. Juni 1948 - in Berlin (\\!\\Test) vor dem\nierten Besatzungssoldaten an seine im Gel--              25. Juni 1948 - außerhalb des Geltungs-\ntungsbereich des Grundgesetzes ansässige                 bereichs des Grundgesetzes und von Ber-\nEhefrau, soweit sie auf diese Zuwendungen                lin (West) ausgegebenen festverzinslichen\nangewiesen ist;                                          Wertpapieren","678                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\na) von Geldinstituten, die nach § 3 der        satzes 1 Ziff. 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar 1955\n35. Durchführungsverordnung zum Um-         ausgegeben worden sind.\nstellungsgesetz (Offentlicher Anzeiger\nNr. 83 vom 13. September 1949) bis zum                                § 3b\n17. Dezember 1952 als verlagert aner-\nSteuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile\nkannt worden sind oder vor dem\n21. Juni 1948 ihren Sitz in den Geltungs-     Steuerfrei sind die vor dem 1. Januar 1961 fällig ge-\nbereich des Grundgesetzes oder vor dem      wordenen Gewinnanteile und sonstigen Bezüge\n25. Juni 1948 nach Berlin (West) verlegt    aus Anteilen an Wohnungsunternehmen, solange\nhaben,                                     diese nach dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit\nb) von anderen Unternehmen, die ihren          im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 (Reichs-\nSitz in den Geltungsbereich des Grund-      gesetzbl. I S. 438) und den dieses Gesetz ergänzen-\ngesetzes oder nach Berlin (West) ver-       den Vorschriften als gemeinnützig anerkannt sind.\nlegt haben und auf deren Emissionen\n§ 1 des Gesetzes zur Bereinigung des                                  § 3c\nWertpapierwescms (Wertpapierbereini-\ngungsgesetz) vom 19. August 1949                               Anteilige Abzüge\n(WiGBI. S. 295)-in Berlin (West)§ 1 des       Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen\nGesetzes zur Bereinigung des Wert-         in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang\npapierwesens (Wertpapierbereinigungs-      stehen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder\ngesetz) vom 26. September 1949 (Ver-       Werbungskosten abgezogen werden.\nordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I\nS. 346) - anzuwenden ist.\n3. Gewinn\nDie Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus\nIndustrieobligationen, die nach dem 20. Juni                               § 4\n1948 - in Berlin (West) nach dem 24. Juni                   Gewinnbegriff im allgemeinen\n1948 - ausgegeben worden sind und nicht\nfür Zinsen aus Wandelanleihen und Ge-             (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen\nwinnobligationen. Sie gilt jedoch für Zin-     dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts-\nsen aus vor dem 1. Januar 1952 ausgegebe-      jahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des\nnen Industrieobligationen (ausgenommen         vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um\nWandelanleihen und Gewinnobligationen).        den Wert der Entnahmen und vermindert um den\nsoweit und nachdem der Zinssatz auf 5,5        Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirt-\nvom Hundert ermäßigt worden ist;               schaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse,\nNutzungen und Leistungen), die der Steuerpflich-\n4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in         tige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder\nBerlin (West) nach dem 26. Juni 1952 - im      für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder in      Wirtschaftsjahrs entnommen hat. Einlagen sind alle\nBerlin (West) ausgegebenen festverzins-        Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige\nlichen Wertpapieren, wenn der Verwen-          Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Be-\ndungszweck des Erlöses nach Anhörung des       trieb im Laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat.\nAusschusses für Kapitalverkehr (§ 6 des        Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschrif-\nGesetzes über den Kapitalverkehr vom           ten über die Betriebsausgaben (Absatz 4), über die\n2. September 1949 - WiGBI. S. 305) durch       Bewertung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für\nRechtsverordnung als besonders förde-          Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 7) zu be-\nrungswürdig anerkannt worden ist. Eine         folgen. Der Wert des Grund und Bodens, der zum\nAnerkennung darf nur erfolgen, wenn eine       Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.\nAusgabe für den vorgesehenen Verwen-\ndungszweck zu den üblichen Bedingungen            (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-\nam Kapitalmarkt nicht möglich ist und          sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim\nwenn der Kapitalverkehrsausschuß fest-         Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen\ngestellt hat, daß durch die Ausgabe das        ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der\nKurs- und Zinsgefüge am Kapitalmarkt           Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Dar-\nnicht gestört wird.                            über hinaus ist eine Änderung der Vermögensüber-\nsicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts,\n(2) Eine Anleihe gilt im Sinn des Absatzes 1 als      im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der\nausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der           Rechtsmittelbehörde zulässig.\nAnleihe veräußert worden ist.\n(3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetz-\n(3) Die Stern~rfreiheit der Zinsen aus den in Ab-\nlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu\nsatz l bezeichneten Anleihen wird durch eine Än-\nführen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und\nderung des Ausgabekurses der Anleihe nicht be-\ndie auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse\nrührt, wenn der Bundesminister für Wirtschaft im\nmachen, können als Gewinn den Uberschuß der\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\nBetriebseinnahmen über die Betriebsausgaben\nzen die Anderung genehmigt hat.\n(Absatz 4) ansetzen. Die Vorschriften über die Ab-\n(4) Di() Vor:,cbriften des Absatzes 1 Ziff. 1, 2 und 4 setzung für Abnutzung oder Substanzverringerung\nqclten fiir Zinsc!n aus Anleihen im Sinn des Ab-         (§ 7) sind zu befolgen.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958                         679\n(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die                schaftlichen Betrieben ist auch der Ansatz\ndurch den Betrieb veranlaßt sind. Berühren Betriebs-              des höheren Teilwerts zulässig, wenn das\nausgaben im Sinn des Satzes 1 die Lebensführung                   den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-\ndes Steuerpflichtigen oder anderer Personen, so                   führung entspricht.\nscheiden die Aufwendungen bei der Gewinnermitt-                3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer\nlung insoweit aus, als sie unter Berücksichtigung                 Anwendung der Vorschriften der Ziffer 2\nder Verkehrsauffassung als unangemessen anzu-                     anzusetzen.\nsehen sind. § 12 Ziff. 1 bleibt unberührt.\n4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich,\nfür seinen Haushalt oder für andere be-\n§ 5\ntriebsfremde Zwecke sind mit dem Teil-\nGewinn bei Vollkauileuten und bei bestimmten                   wert anzusetzen.\nanderen Gewerbetreibenden\n5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den\nBei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetz-                   Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie\nlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu                  sind jedoch höchstens mit den Anschaf-\nführen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder                  fungs- oder Herstellungskosten anzusetzen,\ndie ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen                  wenn das zugeführte Wirtschaftsgut\nund regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den\na) innerhalb der letzten drei Jahre vor\nSchluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen\ndem Zeitpunkt der Zuführung ange-\nanzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handels-\nschafft oder hergestellt worden ist oder\nrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-\nrung auszuweisen ist. Die Vorschriften über die                   b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft\nEntnahmen und die Einlagen (§ 4 Abs. 1), über die                     ist und der Steuerpflichtige am Kapital\nZulässigkeit der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2), über                    der Gesellschaft im Sinn des § 17 Abs. 1\ndie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4), über die Bewer-                    Satz 2 wesentlich betei:ligt ist.\ntung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für Abnut-             6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Ziffer 5\nzung oder Substanzverringerung (§ 7) sind zu be-                  entsprechend anzuwenden.\nfolgen.                                                        7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs\n§ 6                                    sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert,\nBewertung                                  höchstens jedoch mit den Anschaffungs-\n(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschafts-               oder Herstellungskosten anzusetzen.\ngüter, die dem Betrieb dienen, t\"ilt das Folgende:         (2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\n1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die     ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können die\nder Abnutzung unterliegen, sind mit den      Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweg-\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten, ver-   lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die\nmindert um die Absetzungen für Abnutzung      der Abnutzung unterliegen und die einer selbstän-\nnach § 7, anzusetzen. Ist der Teilwert nie-  digen Bewertung und Nutzung fähig sind, im Jahr\ndriger, so kann dieser angesetzt werden.     der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe\nTeilwert ist der Betrag, den ein Erwerber    als Betriebsausgaben absetzen, wenn die Anschaf-\ndes ganzen Betriebs im Rahmen des Ge-        fungs- oder Herstellungskosten für das einzelne\nsamtkaufpreises für das einzelne Wirt-       Wirtschaftsgut 600 Deutsche Mark nicht übersteigen.\nschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon\nauszugehen, daß der Erwerber den Betrieb                               § 6a\nfortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits        Rückstellung für Pensionsanwartschaften\nam Schluß des vorangegangenen Wirt-             Eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften\n·schaftsjahrs zum Anlagevermögen des          (Versorgungsansprüche von Personen, bei denen der\nSteuerpflichtigen gehört haben, darf der     Versorgungsfall noch nicht .eingetreten ist) darf im\nBilanzansatz nicht über den letzten Bilanz-   Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur Höhe des\nansatz hinausgehen.                          Betrags mindern, der auf das Wirtschaftsjahr ent-\n2. Andere als die in Ziffer 1 bezeichneten       fällt, wenn die Rückstellung nach versicherungs-\nWirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und      mathematischen Grundsätzen gleichmäßig auf die\nBoden, Beteiligungen, Geschäfts- oder Fir-   Zeit von der Entstehung der Pensionsverpflichtung\nmenwert, Umlaufsvermögen) sind mit den       (Pensionszusage) bis zu dem vertraglich vorgesehe-\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten an-     nen Eintritt des Versorgungsfalls verteilt wird. Als\nzusetzen. Statt der Anschaffungs- oder Her-   Rechnungszinsfuß sind mindestens 3½ vom Hundert\nstellungskosten kann der niedrigere Teil-    zugrunde zu legen. In dem Wirtschaftsjahr, in dem\nwert (Ziffer 1 Satz 3) angesetzt werden.     der Versorgungsfall eintritt oder die aus der Pen-\nBei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß  sionszusage berechtigte Person ihre Tätigkeit für\ndes vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum      den Steuerpflichtigen unter Beibehaltung des Ver-\nBetriebsvermögen gehört haben, kann der      sorgungsanspruchs beendet, darf die Rückstellung\nSteuerpflichtige in den folgenden Wirt-      den Gewinn bis zu dem Betrag mindern, der sich als\nschaftsjahren den Teilwert auch dann an-     Unterschied zwischen dem versicherungsmathemati-\nsetzen, wenn er höher ist als der letzte     schen Barwert der künftigen Pensionsleistungen und\nBilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens      einer nach den Grundsätzen der Sätze 1 und 2 für\ndie Anschaffungs- oder Herstellungskosten    den Bilanzstichtag des vorangegangenen Wirt-\nangesetzt werden. Bei land- und forstwirt-   schaftsjahrs berechneten Rückstellung ergibt.","680                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n§ 7                               (4) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und\nAbsetzung für Abnutzung                  anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Sub-\noder Substanzverringerung                 stanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend\nanzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe\n(1) Bei Gebäuden und sonstigen Wirtschafts-          des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Sub-\ngütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den         stanzverringerung).\nSteuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich\nerfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als                                        § 7a\neinem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der\nTeil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab-      Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter\nzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser           (1) Steuerpflichtige, die\nKosten auf die Ccsamtdauer der Verwendung oder                  1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes\nNutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Ab-                   zur Inanspruchnahme' von Rechten und Ver-\nnutzung in gleichen Jahresbeträgen). Die Absetzung                 günstigungen berechtigt sind oder\nbemißt sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen\n2. aus Gründen der RA.sse, Religion, Natio-\nNutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Bei beweglichen\nnalität, Weltanschauung oder politischer\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen\nGegnerschaft gegen den Nationalsozialis-\nes wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für\nmus verfolgt worden sind,\nAbnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirt-\nschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige      ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und\ndieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung      den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-\nin gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den        rung ermitteln, können für die abnutzbaren beweg-\nauf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Lei-      lichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\nstung nachweist. Absetzungen für außergewöhnliche       neben der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Her-\ntechnische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zu-      stellungskosten zu bemessenden Absetzung für\nlässig:                                                 Abnutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstel-\nlung und in dem darauffolgenden Jahr bis zu ins-\n(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\ngesamt 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder\nvermögens kann der Steuerpflichtige statt der Ab-\nHerstellungskosten, höchstens jedoch für alle in Be-\nsetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen\ntracht kommenden Wirtschaftsgüter eines Unter-\ndie Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-\nnehmens bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich ab-\nbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung\nschreiben. Die Absetzung für Abnutzung in den fol-\nin fallenden Jahresbeträgen kann nach einem un-\ngenden Jahren bemißt sich nach dem dann noch\nveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buch-\nvorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer\nwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei\nder einzelnen Wirtschaftsgüter, für die Bewertungs-\nanzuwendende Hundertsatz darf höchstens das\nfreiheit nach Satz 1 in Anspruch genommen worden\n2,5fache des bei der Absetzung für Abnutzung in\nist.\ngleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden\nHundertsatzes betragen und 25 vom Hundert nicht             (2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann\nübersteigen. Durch Rechtsverordnung kann die An-        nur für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirt-\nwendung anderer Verfahren der Absetzung für             schaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch ge-\nAbnutzung in fallenden Jahresbeträgen zugelassen        nommen werden, die bis zum 31. Dezember 1958\nwerden, wenn sich danach für das erste Jahr der         angeschafft oder hergestellt worden sind. Bei Wirt-\nNutzung und für die ersten drei Jahre der Nutzung       schaftsgütern, für die von der Bewertungsfreiheit\ninsgesamt nicht höhere Absetzungen für Abnutzung        nach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, sind die Ab-\nals be.i dem in Satz 2 bezeichneten Verfahren er-       setzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen\ngeben. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Abset-      Jahresbeträgen vorzunehmen.\nzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen\nbemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhn-\nliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht                                  § 7b\nzulässig. Voraussetzung für die Anwendung der                   Erhöhte Absetzungen für Wo!mgebäude\nSätze 1 bis 4 ist, daß über die Wirtschaftsgüter, bei\ndenen die Absetzung für Abnutzung in fallenden              (1) Bei Gebäuden, die im Geltungsbereich des\nJahresbetrögen bemessen wird, durch Rechtsverord-        Ge.setzes und im Saarland\nnung zu bestimmende Aufzeichnungen geführt                      1. nach dem 31. Dezember 1948 1 ), aber vor\nwerden.                                                             dem 1. Januar 1953 errichtet worden sind\nund zu ·mehr als 80 vom Hundert Wohn-\n(3) Der Ubergang von der Absetzung für Abnut-                   zwecken dienen oder\nzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung\n2. nach dem 31. Dezember 1952 errichtet wor-\nfür Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zu-                                                2\nden sind und zu mehr als 66 /3 vom Hun-\nlässig. In diesem Fall bemißt sich die Absetzung\ndert Wohnzwecken dienen,\nfür Abnutzung vom Zeitpunkt des Ubergangs an\nnach dem dann noch vorhandenen Restwert und der          können abweichend von § 7 im Jahr der Herstellung\nRestnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.         und in dem darauffolgenden Jahr auf Antrag je 10\nDer Ubergang von dm Absetzung für Abnutzung             vom Hundert der Herstellungskosten abgesetzt wer-\nin gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Ab-        den. Ferner können in den darauffolgenden zehn Jah-\nnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zu-\nlässig.                                                  1) Im Land Berlin: 31. Dezember 1949.","Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958                         681\nren an Stelle der nach§ 7 zu temessenden Absetzung                                   § 7c\nfür Abnutzung jeweils bis zu 3 vom Hundert der                          Förderung des Wohnungsbaues\nHerstellungskosten abgesetzt werden. Nach Ablauf\ndieser zehn Jahre bemessen sich die Absetzungen               (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nfür Abnutzung nach dem dann noch vorhandenen                ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\nRestwert und der Restnutzungsdauer des Gebäudes.            nach § 5 ermitteln, können bei unverzinslichen, in\nDen Herstellungskosten eines Gebäudes werden die            gleichen Jahresbeträgen zu tilgenden Darlehen, die\nAufwendungen gleichgestellt, die nach dem 31. De-           aus Mitteln des Betriebs zur Förderung des Baues\nzember 1948 1) zum Wiederaufbau eines durch                 von Wohnungen gegeben werden, 25 vom Hundert\nKriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten             des nach Absatz 3 berücksichtigungsfähigen Gesamt-\nGebäudes gemacht werden, wenn dieses Gebäude                betrags der im Wirtschaftsjahr gegebenen Darlehen\nohne den Wiederaufbau nicht mehr oder nicht mehr            außerhalb der Bilanz vom Gewinn abziehen. Das\nvoll zu Wohnzwecken verwendet werden kann. Bei              gilt auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht\nEin- und Zweifamilienhäusern, die nach dem 31. De-          durch den Betrieb veranlaßt worden ist. Die Dar-\nzember 1958 errichtet werden, sind die Sätze 1 bis 4        lehen sind in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen,\nauf den Teil der Herstellungskosten, der 120 000            der sich nach Abzug von Zwischenzinsen unter Be-\nDeutsche Mark übersteigt, nicht anzuwenden.                 rücksichtigung von Zinseszinsen vom Nennbetrag\nder Darlehen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-          von höchstens 5,5 vom Hundert auszugehen.\nsprechend für Aufwendungen, die nach dem 31. De-\nzember 1949 für Zubauten, Ausbauten oder Um-                   (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nbauten an bestehenden Gebäuden gemacht worden               satzes 1 ist, daß die Darlehen\nsind, wenn die neu hergeste1Iten Gebäudeteile zu\n1. eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren\nmehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen.\nhaben,\n(3) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2,                2. nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem\ndie im Rahmen der Kleinsiedlung oder als Kauf-                        1. Januar 1962 an einen Bauherrn gegeben\neigenheime mit der Verpflichtung errichtet worden                     werden,\nsind, sie an natürliche Personen zu Eigentum                       3. von dem Bauherrn unverzüglich und un-\nzu übertragen, können die Absetzungen im Sinn                         mittelbar zur nachstelligen Finanzierung\ndes Absatzes 1 (erhöhte Absetzungen) vom Erst-                        oder Restfinanzierung d~s Baues von Woh-\nerwerber vorgenommen werden, soweit der Bau-                          nungen im Sinn des § 39 oder des § 82\nherr nicht selbst für die veräußerten Gebäude                         des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Woh-\nerhöhte Absetzungen geltend gemacht hat. In diesen\nnungsbau- und Familienheimgesetz) vom\nFällen treten an die Stelle der Herstellungskosten                    27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)\n(Absatz 1) die Anschaffungskosten. Hat der Bauherr\nfür die veräußerten Gebäude keine erhöhten Ab-                        a) in Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Klein-\nsetzungen vorgenommen, so tritt für den Erst-                             siedlungen oder als Wohnungen (Eigen-\nerwerber an die Stelle des Jahres der Herstellung                         tumswohnungen) im Sinn des Ersten\n(Absatz 1 Satz 1) das Jahr des Ersterwerbs. Hat der                       Teils des Wohnungseigentumsgesetzes\nBauherr für die veräußerten Gebäude erhöhte Ab-                           oder\nsetzungen vorgenommen, so kann der Ersterwerber                       b) durch Wiederaufbau von durch Kriegs-\nsie nur mit den Hundertsätzen und für den Zeitraum                        einwirkung ganz oder teilweise zerstör-\ngeltend machen, die für den Bauherrn ohne die Ver-                        ten Gebäuden\näußerung maßgebend gewesen wären.                                     verwendet werden und\n(4) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2                 4. weder unmittelbar noch mittelbar in wirt-\ngilt die Vorschrift des Absatzes 3 entsprechend                       schaftlichem Zusammenhang mit der Auf-\nfür den Ersterwerber einer Wohnung (Eigen-                            nahme eines Kredits stehen.\ntumswohnung) im Sinn des Ersten Teils oder\neines Dauerwohnrechts im Sinn des Zweiten Teils                (3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Dar-\ndes Wohnungseigentumsgesetzes, wenn der Dauer-              lehen 7000 Deutsche Mark für jede geförderte Woh-\nwohnberechtigte wirtschaftlich einem Wohnungs-              nung nicht übersteigen. Bei Darlehen, die zur Finan-\neigentümer gleichsteht.                                     zierung des Baues vori Wohnungen in Eigenheimen,\nKaufeigenheimen, Kleinsiedlungen oder von Woh-\n(5) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2          nungen (Eigentumswohnungen) im Sinn des Ersten\nkann der Bauherr erhöhte Absetzungen, die er                Teils des Wohnungseigentumsgesetzes verwendet\nim Jahr der Herstellung und den beiden folgen-              werden, erhöht sich dieser Betrag auf 10 000\nden Jahren nicht ausgenutzt hat, in der Weise auf\nDeutsche Mark. Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen\ndas folgende Jahr übertragen, daß in den ersten\nund Kleinsiedlungen mit zwei Wohnungen gilt diese\nvier Jahren bis zu insgesamt 26 vom Hundert der\nErhöhung nur für Darlehen zur Finanzierung einer\nbis zum Ende des vierten Jahres aufgewendeten\nder beiden Wohnungen. Die Darlehen dürfen bei\nHerstellungskosten abgesetzt werden. Im Jahr der\nder Ermittlung des nach Absatz 1 vom Gewinn ab-\nHerstellung und den beiden folgenden Jahren\nzuziehenden Betrags nur insoweit berücksichtigt\nmüssen jedoch mindestens die Absetzungen für Ab-\nwerden, als sie 30 vom Hundert des Gewinns aus\nnutzung nach § 7 vorgenommen werden. Die Sätze 1\ndem Betrieb nicht übersteigen, aus dessen Mitteln\nund 2 gelten für den Ersterwerb im Sinn der Ab-\ndie Darlehen gegeben worden sind. Das gilt nicht,\nsätze, 3 und 4 entsprechend.\nwenn diese Wohnungen für Arbeitnehmer des Steu-\n1) Im Lan<l Berlin: 31. Dezember 1949.                      erpflichtigen errichtet werden.","682                                 BundesQesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(4) Zum Nachweis der in Absatz 2 Ziff. 3 und in        liehen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen\nAbsatz 3 Satz 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen         zum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung\nist eine Bescheinigung der nach § 95 Abs. 1 des            ganz oder teilweise zerstörten land- und forstwirt-\nZweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Stelle              schaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn\nvorzulegen.                                                aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund ordnungs-\n(5) Wird ein Darlehen im Sinn des Absatzes 1            mäßiger Buchführung ermittelt wird.\nwährend der Laufzeit über die Tilgungsbeträge • (3) Bei Gebäuden, für die von der Bewertungs-\nhinaus zurückgezahlt oder innerhalb von zehn Jah- freiheit im Sinn des Absatzes 1 oder 2 Gebrauch ge-\nren nach der Hingabe abgetreten, so ist zum Zweck macht wird, sind die Absetzungen für Abnutzung\nder Nachversteuerung im Wirtschaftsjahr oder Ka-           nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.\nlenderjahr der Rückzahlung oder Abtretung der nach\nAbsatz 1 abgezogene Betrag außerhalb der Bilanz\ndem Gewinn hinzuzurechnen.\n4. Dberschuß der Einnahmen\nüber die Werbungskosten\n§ 7d\n§ 8\n(gestrichen)\nEinnahmen\n(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder\n§ 7e\nGeldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser          Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3\nund landwirtschaftliche Betriebsgebäude            Ziff. 4 bis 7 zufließen.\n( 1) Steuerpflichtige, die                                 (2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh-\n1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes        nung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind\nzur Inanspruchnahme von Rechten und Ver-       mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts\ngünstigungen berechtigt sind oder               anzusetzen.\n2. aus Gründen der Rasse, Religion, Natio-                                    § 9\nnalität, Weltanschauung oder politischer\nGegnerschaft gegen den Nationalsozialis-                            Werbungskosten\nmus verfolgt worden sind,                          Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-\nihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und         . bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie\nden Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund         sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie\nordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können              erwachsen sind. Werbungskosten sind auch\nbei Gebäuden, die im eigenen gewerblichen Betrieb             1. Schuldzinsen    und auf besonderen Verpflich-\nunmittelbar                                                      tungsgründen beruhende Renten und dauernde\na) der Fertigung oder                                    Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in\nb) der Bearbeitung von zum Absatz bestimm-               wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei\nten Wirtschaftsgütern oder                           Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen\nc) der Wiederherstellung von Wirtschafts-                werden, der sich aus der in § 22 Ziff. 1 Buch-\ngütern oder                                          stabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den\nFällen des § 22 Ziff. 1 Buchstabe a letzter Satz\nd) ausschließlich der Lagerung von Waren,                kann nur der Anteil, der nach der in dieser\ndie zum Absatz an Wiederverkäufer be-                Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu\nstimmt sind oder für fremde Rechnung                 ermitteln ist, abgezogen werden;\ngelagert werden,\ndienen und nach dem 31. Dezember 1951, aber vor               2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche\ndem 1. .Januar 1962 hergestellt worden sind, neben               Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit\nder nach § 7 von den Herstellungkosten zu be-                    solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf\nmessenden Absetzung für Abnutzung im Wirt-                       Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichti-\nschaftsjahr der Herstellung des Gebäudes und in                  gen zur Einnahmeerzielung dienen;\ndem darauffolgenden Jahr bis zu je 10 vom Hundert             3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Be-\nder Herstellungskosten absetzen. In den folgenden                 rufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen\nWirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen                  wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist1\nfür Abnutzung nach dem Restwert und der Rest-                 4. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahr-\nnutzungsdauer des Gebäudes. Den Herstellungs-                    ten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur\nkosten eines Gebäudes werden die Aufwendungen                    Abgeltung des Abzugs dieser Aufwendungen\ngleichgestellt, die nach dem 31. Dezember 1951, aber             bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs\nvor dem l. Januar 1962 zum Wiederaufbau eines                    sind durch Rechtsverordnung je ein Pausch-\ndurch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zer-                  betrag für die Benutzung eines Kraftwagens,\nstörten Gebäudes gemacht werden, wenn dieses Ge-                 eines Kleinstkraftwagens (drei- oder vierrädri-\nbäude ohne den Wiederaufbau nicht oder nicht mehr\nges Kraftfahrzeug, dessen Motor einen Hub-\nvoll zu einem der in Satz 1 bezeichneten Zwecke                  raum von nicht mehr als 500 Kubikzentimeter\nverwendet werden kann.\nhat), eines Motorrads und eines Fahrrads mit\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die               Motor festzusetzen. Absetzungen für Ab-\nHerstellungskosten von land- und forstwirtschaft-                nutzung sind dabei zu berücksichtigen;","Nr. 3fi -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958                         683\n5. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge               4. gezahlte Kirchensteuer;\nund Berufskleidung);\n5. gezahlte Vermögensteuer;\n6. Absetzungen für Abnutzung und ·für Substanz-\nverringerung (§ 7 Abs. 1 und 4, § 7b).                  6. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des La-\nstenausgleichsgesetzes abzugsfähigen Teile\nder Vermögensabgabe, der Hypotheken-\n§ 9a\ngewinnabgabe und der Kreditgewinn-\nPauschbeträge für Werbungskosten                       abgabe und die nach § 216 des Lasten-\nFür Werbungskosten sind bei der Ermittlung der                ausgleichsgesetzes abzugsfähigen Beträge\nEinkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen,               an Ubergangsabgabe;\nwenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen                7. die Beiträge auf Grund der Vorschriften\nwerden:                                                         des Kindergeldgesetzes vom 13. November\n1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger                   1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333) in der Fas-\nArbeit:                                                    sung des Kindergeldergänzungsgesetzes\nvom 23. Dezember 1955 {Bundesgesetzbl. I\nein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark;\nS. 841) und des Gesetzes zur Änderung und\n2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:                     Ergänzung von Vorschriften der Kinder-\nein Pauschbetrag von 150 Deutsche Mark;                    geldgesetze vom 27. Juli 1957 {Bundes-\nbei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen               gesetzbl. I S. 1061).\nveranlagt werden, erhöht sich dieser Pausch-\nVoraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den\nbetrag auf insgesamt 300 Deutsche Mark;\nZiffern 2 und 3 bezeichneten Aufwendungen ist,\n3. von wiederkehrenden Bezügen im Sinn des          daß sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirt-\n§ 22 Ziff. 1:                                    schaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme\nein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.          eines Kredits stehen. Das gilt nicht, soweit die in\nden Ziffern 2 und 3 bezeichneten Beiträge nach Ab-\nDie Pauschb<~träge dürfen nicht höher sein als die\nlauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß in der\nEinnahmen aus der j(~weilig(>n Einkunftsart.\nbeim Abschluß des Vertrags ursprünglich verein-\nbarten Höhe laufend und gleichbleibend geleistet\n5. Sonderausgaben                    werden.\n§ 10                           (2) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist\n(1) Sonderaus~Jaben,   die vom Gesamtbetrag der     eine Nachversteuerung durchzuführen\nEinkünfte abgezogen     werden, sind die folgenden           1. bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag\nAufwendungen, wenn      sie weder Betriebsausgaben              (Absatz 1 Ziff. 2 Buchstabe b), bei denen die\nnoch Werbungskosten     sind:                                   volle oder teilweise Rückzahlung von ge-\n1. Schuldzinsen und aur bE!sonderen Verpflich-            leisteten Beiträgen verlangt werden kann,\ntungsgründen beruhende Renten und dau-                 wenn vor Ablauf von zehn Jahren seit\nernde Lasten, die nicht mit Einkünften in              Vertragsabschluß die Versicherungssumme,\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die              außer im Schadensfall und in der Renten-\nbei der Veranlagung außer Betracht blei-               versicherung auch bei Erbringung der ver-\nben. Bei Leibrenten kann nur der Anteil                tragsmäßigen Rentenleistung, ganz oder\nabgezogen werden, der sich aus der in § 22             zum Teil ausgezahlt oder die bezeichneten\nZiff. 1 Buchstabe a aufgeführten Tabelle               Einmalbeiträge ganz oder zum Teil zurück-\nergibt; in den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buch-           gezahlt oder Ansprüche aus dem Versiche-\nstabe a letzter Satz kann nur der Anteil,              rungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten\nder nach der in dieser Vorschrift vorge-               oder beliehen werden;\nsehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist,         2. bei   Bausparverträgen {Absatz 1 Ziff. 3),\nabgezogen werden;                                      wenn vor Ablauf von fünf Jahren seit Ver-\n2. Beiträge zu                                            tragsabschluß, außer im Fall des Todes des\nBausparers oder des Eintritts seiner völligen\na) Kranken-,. Unfall- und Haftpflichtversi-\nErwerbsunfähigkeit, die Bausparsumme\ncherungen, den gesetzlichen Renten-\nganz oder zum Teil ausgezahlt, geleistete\nversichenmgen und der Arbeitslosen-\nversicherung,                                      Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt\noder Ansprüche aus dem Bausparvertrag\nb) Versicherungen auf den Lebens- oder                 abgetreten oder beliehen werden. Unschäd-\nTodesfall sowie zu Witwen-, Waisen-,               lich sind jedoch die Auszahlung der Bau-\nVersorgungs- und Sterbekassen, wenn                sparsumme oder die Beleihung von An-\nbei einmalige,r Beitragsleistung zu Be-            sprüchen aus dem Bausparvertrag, wenn\nginn des Vertrags (Einmalbeitrag) dieser           der Steuerpflichtige die empfangenen Be-\nfür die Dauer von mindestens zehn Jah-             träge unverzüglich und unmittelbar zum\nren oder bei laufender Beitragsleistung            Wohnungsbau verwendet, und die Abtre-\nfür die Dauer von mindestens fünf Jah-             tung, wenn der Erwerber die Bauspar-\nren abgeschlossen worden ist;\nsumme oder die auf Grund einer Beleihung\n3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung                empfangenen Beträge unverzüglich und un-\nvon Baudarlehen;                                       mittelbar zum Wohnungsbau für den Ab-","631                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 195-8, Teil I\ntn:tP1Hl(!n oder d1:s~;pn Annc~l1örige im Sinn       Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln,\ndes § 10 des St<~uernnpussungsgesetzes               können für die Veranlagungszeiträume 1952 bis\nvcrwendf)l.                                          1961 auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe\n{3) 1. Unter /\\bscllz 1 L-.1 l lt!n auch Sonderausgaben      der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber\nfür df~n EhegiJtlen und diejenigen Kinder            20 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Ge-\ndes Steue1 prlichtiqeu, die mit ihm zusam-           samtbetrag der Einkünfte abziehen. Für die Ver-\nmen ve:rünlagt. werden, oder für über                anlagungszeiträume 1956 bis 1958 erhöht sich der\n18 Jahre alte Kinder, für die dem Steuer-            Satz von 50 vom Hundert auf 75 vom Hundert. Als\npflichtige11 ein Kinderfreibetrag gewährt            nicht entnommen gilt auch der Teil der Summe der\nwird.                                                Gewinne, der zur Zahlung der auf die Betriebsver-\nmögen entfallenden Abgaben nach dem Lastenaus-\n2. Beitriige und Versicherungsprfönic,n an               gleichsgesetz verwendet wird. Der als steuerbegün-\nsolche Versicherungsunternehmen und Bau-              stigt in Anspruch genommene Teil der Summe der\nsparkassen, die weder ihre Geschäftslei-              Gewinne ist bei der Veranlagung besonders fest-\ntung noch ihren Sitz im Inland haben,                 zustellen.\nsind nur dann abzugsfähig, wenn diesen\nUnternehmen die Erlaubnis zum Geschäfts-                 (2) Ubersteigen in einem der auf die Inanspruch-\nbetrieb im Inland erteilt ist.                        nahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgen-\nden drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder\n3. Für die Sonderausgaben im Sinn des Ab-\nseinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus\nsatzes 1 Ziff. 2 und 3 gilt das Folgende:\ndem Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu-\na) Sie können bis zu 1100 Deutsche Mark,             berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forst-\nim Fall der Zusammenveranlagung von             wirtschaft und aus Gewerbebetrieb, so ist der über-\nEhc\\gatten bis zu 2200 Deutsche Mark            steigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des\nim Kalenderjahr in voller Höhe abge-            besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter\nzogen werden. Für jedes Kind, für das           Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme\nnach § 32 Abs. 2 ein Kinderfreibetrag           zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen.\nzusteht oder gewährt wird, erhöhen sich         Beträge, die zur Zahlung der auf die Betriebsver-\ndiese Beträge um je 500 Deutsche Mark;          mögen entfallenden Abgaben nach dem Lastenaus-\nb) hat der Steuerpflichtige oder im Fall der         gleichsgesetz      verwendet   werden,   rechnen  auch   in\nZusammenveranlagung einer der Ehe-              diesem    Fall   nicht zu  den  Entnahmen.    Soweit  Ent-\ngatten mindestens vier Monate vor dem           nahmen      zur   Zahlung  von  Erbschaftsteuer   auf  den\nEnde des Veranlagungszeitraums das              Erwerb     des   Betriebsvermögens     von  Todes   wegen\n50. LPbensjahr vollendet, so erhöhen            oder    auf  den   Ubergang   des  Betriebsvermögens     an\nsich die in Buchstabe a bezeichneten            Personen     der   Steuerklasse  I des § 9 des Erbschaft-\nBeträge auf das Doppelte. Das gilt nicht        steuergesetzes      verwendet   werden   oder  soweit  sich\nbei Steuerpflichtigen, die nach dem             Entnahmen       durch  Veräußerung    des  Betriebs (§§ 14\n31. Dezember 1963 das 50. Lebensjahr\nund    16) ergeben, unterliegen sie einer Nachver-\nvollenden;                                    , steuerun.g    rn:it den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt\nnicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und\nc) übers1;eigen die Sonderausgaben im Sinn im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft.\ndes Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 die in den         Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachver-\nBuchstaben a und b bezeichneten Be-             steuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem\nträge, so kann der darüber hinaus-              in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme\ngehende Betrag zur Hälfte, höchstens            nicht vorliegt.\njedoch bis zu 50 vom Hundert der in\nden Buchstaben a und b bezeichneten                (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nBeträge abgezogen werden.                       entsprechend für den Gewinn aus selbständiger\nArbeit mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hin-\nsichtlich der Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der\n§ 10a                               Nachversteuerung (Absatz 2) für sioh zu behandeln\nist.\nSteuerbegünstigung\ndes nicht entnommenen Gewinns                                                   § 10b\n(1) Steuerpflichtige, die                                                     Steuerbegünstigte Zwecke\n1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes                Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,\nzur Inanspruchnahme von Rechten und Ver-             religiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer\ngünstigungen berechtigt sind oder                    Zwecke und der als besonders förderungswürdig an-\n2. aus Gründen der Rasse, Religion, Natio-              erkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur\nnalität, Weltanschauung oder politischer             Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamt-\nGegnerschaft gegen den N ationalsozialis-            betrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der\nmus verfolgt worden sind,                            Summe der gesamten Umsätze und der im Kalender-\njahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonder-\nihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und               ausgaben abzugsfähig. Für wissenschaftliche und\nihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und                 staatspolitischeZwecke erhöht sich derVomhundert-\naus Gewerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßiger                   satz von 5 um weitere 5 vom Hundert.","Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958                       685\n§ 10c                          1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und\nPauschbeträge für Sonderausgaben                  für den Unterhalt seiner Familienangehörigen\naufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die\nFür Sondernusgaben im Sinn der §§ 10 und 10b              Aufwendungen für die Lebensführung, die die\nsind bei der Ermittlung des Einkommens die folgen-          wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung\nden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere             des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch\nSondernusgaben nachgewiesen werden:                         wenn sie zur Förderung des Berufs oder der\n1. in den Füllen, in denen in den Einkünften des         Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;\nSteuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbstän-     2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen\ndiger Arbeit oder wiederkehrende Bezüge               an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder\n(§ 22 Ziff. 1) enthalten sind:                        seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberech-\nein Pauschbetrag von insgesamt 636 Deut.sehe          tigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn\nMark;                                                 diese Zuwendungen auf einer besonderen Ver-\n2. in anderen Fällen:                                     einbarung beruhen;\nein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.            3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-\nsonensteuern.\nBei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen ver-\nanlagt werden, wird für jeden Ehegatten der für\nihn in Betracht kommende Pauschbetrag mit der                    8. Die einzelnen Einkunitsarten\nMaßgabe gewährt, daß der Pauschbetrag nach Ziffer 2\nnicht doppelt oder neben dem Pauschbetrag nach                a) Land- und Forstwirtschaft\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 1)\nZiffer 1 abgezogen werden kann, wenn die Ein-\nkünfte der Ehegalten, die nicht Einkünfte aus nicht-                             § 13\nselbständiger Arbeit sind, insgesamt nicht 800 Deut-\nsche Mark übersteigen.                                        Einkünite aus Land- und Forstwirtschaft\n(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind\n§ 10 d                              1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirt-\nVerlustabzug                              schaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Garten-\nbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen\nSteuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1               und aus allen Betrieben, die Pflanzen und\noder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buch-                    Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte ge-\nführung ermitteln, können die Verluste der fünf                  winnen; zu diesen Einkünften gehören auch\nvorangegangenen Veranlagungszeiträume aus Land-                  die Einkünfte aus der Tierzucht und Tier-\nund Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus                  haltung dieser Betriebe, wenn die für die\nselbständiger Arbeit wie Sonderausgaben vom Ge-                  Tierzucht und Tierhaltung erforderlichen\nsamtbetrag der Einkünfte abziehen, soweit ihnen                  Erzeugnisse überwiegend in diesen Betrie-\nein Ausgleich oder Abzug der Verluste in den                     ben gewonnen werden können;\nvorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht\n2. Einkünfte aus Tierzuchtbetrieben, Vieh-\nmöglich war.\nmästereien, Abmelkställen,. Geflügelfarmen\nund ähnlichen Betrieben, wenn zur Tier-\n6. Vereinnahmung und Verausgabung                          zucht oder Tierhaltung überwiegend Er-\nzeugnisse verwendet werden, die im eige-\n§ 11                                  nen Betrieb mit Hilfe der Naturkräfte\n(1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs                gewonnen sind;\nbezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflos-          3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht\nsen sind. Regelm~ißig wiederkehrende Einnahmen,                  unq. Teichwirtschaft;\ndie dem Steuerp11ichtigen kurze Zeit vor Beginn              4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem\noder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs,               Betrieb einer Landwirtschaft oder einer\nzu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind,             Forstwirtschaft in Zusammenhang steht.\ngelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vor-\n(2) Zu den Einkünften im Sinn des Absatzes 1\nschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5)\ngehören auch\nbleiben unberührt.\n1. Einkünfte aus einem land.- und forstwirt-\n(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzu-                  schaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb\nsetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regel-             gilt ein Betrieb, der dem land- und forst-\nmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1                      wirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen\nSatz 2 entsprechend. Die Vorschriften über die Ge-               bestimmt ist;\nwinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.\n2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuer-\npflichtigen, wenn die Wohnung die bei Be-\ntrieben gleicher Art übliche Größe nicht\n7. Nicht abzugsfähige Ausgaben                         überschreitet.\n§ 12\n(3) Bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten,\nUnbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder     deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach\nbei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamt-      Durchschnittsätzen ermittelt werden, werden diese\nbetrng der Einkünfte abgezogen werden                  Einkünfte im vollen Umfang zur Einkommensteuer","686                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nherangezogen, wenn das Einkommen den Betrag                                           § 16\nvon 6000 Deutsche Mark jährlich übersteigt. Wenn                            Veräußerung des Betriebs\ndas Einkommen diesen Betrag nicht übersteigt, so\nwerden die Einkünfte aus Land- un<l Forstwirtschaft            (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ge-\nzur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit sie            hören auch Gewinne, die erzielt werden bei der\nden Betrag von 1000 Deutsche Mark übersteigen.              Veräußerung\nVerluste aus Land- und Forstwirtschaft dürfen bei                   1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines\nErmittlung des Einkommens nur ausgeglichen wer-                        Teilbetriebs;\nden (§ 2 Abs. 2), wenn sie 1000 Deutsche Mark über-                 2. des Anteils eines Gesellschafters, der als\nsteigen.                                                               Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs\n§ 14                                        anzusehen ist (§ 15 Ziff. 2);\nVeräußerung des Betriebs                            3. des Anteils eines persönlich haftenden Ge-\n(1) Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt-                      sellschafters einer Kommanditgesellschaft\nschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräuße-                      auf Aktien (§ 15 Ziff. 3).\nrung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaft-             (2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1\nlichen Betriebs oder Teilbetriebs erzielt werden.           ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach\nVeräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der               Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Be-\nVeräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs-            . triebsvermögens (Absatz 1 Ziff. 1) oder den Wert\nkosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt,           des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziff. 2\nder nach § 4 Abs. 1 für den Zeitpunkt der Ver-              und 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens\näußerung ermittelt wird.                                    oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräuße-\n(2) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-       rung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln.\näußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen                 (3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des\nBetriebs den Betrag von 10 000 Deutsche Mark und            Gewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb\nbei Veräußerung eines Teilbetriebs den entsprechen-         gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Auf-\nden Teil von 10 000 Deutsche Mark übersteigt.               gabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräuße-\n(3) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-                rungspreise anzusetzen. Werden die Wirtschafts-\ngewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,              güter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im\nwenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb           Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe\noder Teilbetrieb innerhalb der letzten drei Jahre           eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen\nvor der Veräußerung erworben und infolge des                beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten\nErwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat.                     der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen,\ndie er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.\nb) Gewerbebetrieb                              (4) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 2)                    äußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen\n§ 15                             Gewerbebetriebs (Absatz 1 Ziff. 1) den Betrag von\n10 000 Deutsche Mark und bei der Veräußerung\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb\neines Teilbetriebs oder eines Anteils am Betriebs-\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb sind                        vermögen (Absatz 1 Ziff. 1 bis 3) den entsprechen-\n1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.               den Teil von 10 000 Deutsche Mark übersteigt.\nDazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher              (5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-\nBodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunter-         gewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,\nnehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von            wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb\nTorf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land-       oder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am\noder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;         Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre\n2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer            vor der Veräußerung erworben und infolge des\noffenen Handelsgesellschaft, einer Kommandit-         Erwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat.\ngesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei\nder der Gesellschafter als Unternehmer (Mit-\nunternehmer) anzusehen ist, und die Vergü-                                      § 17\ntungen, die der Gesellscha.fter von der Gesell-\nVeräußerung wesentlicher Beteiligungen\nschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesell-\nschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder            (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört\nfür die Uberlassung von Wirtschaftsgütern be-         auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils\nzogen hat;                                           an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußer&\n3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden             am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war\nGesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf        und der veräußerte Anteil eins vom Hundert des\nAktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grund-        Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft über-\nkapital entfallen, und die Vergütungen, die           steigt. Eine· wesentliche Beteiligung ist gegeben,\nder persönlich haftende Gesellschafter von der        wenn der Veräußerer allein oder mit seinen Ange-\nGesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der        hörigen an der Kapitalgesellschaft zu mehr als\nGesellschaft oder für die Hingabe von Dar-            einem Viertel unmittelbar oder mittelbar, z.B. durch\nlehen oder für die Uberlassung von Wirt-              Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft.\nschaftsgütern bezogen hat.                            innerhalb der letzten fünf Jahre beteiligt war.","Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958                            687\n(2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1              Vermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der\nist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach             Veräußerung erworben und infolge des Erwerbs\nAbzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-                Erbschaftsteuer entrichtet hat.\nkosten übersteigt.                                               (4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden\n(3) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-         5 vom Hundert der Einnahmen aus freier Berufs-\näußerungsgewinn den dem veräußerten Anteil an                 tätigkeit, höchstens jedoch 1200 Deutsche Mark jähr-\nder Kapitalgesellschaft entsprechenden Teil von               lich, abgesetzt, wenn die Einkünfte aus der freien\n10 000 Deutsche Mark übersteigt.                              Berufstätigkeit die anderen Einkünfte überwiegen.\n(4) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsge-\nwinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn                       d) Nichtselbständige Arbeit\nder Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an der                                  (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4)\nKapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei Jahre\nvor der Veräußerung erworben und infolge des Er-                                           § 19\nwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat.                           Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\n(5) Verluste, die bei der Veräußerung von An-              gehören\nteilen an einer Kapitalgesellschaft entstanden sind,            1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen\ndürfen bei Ermittlung des Einkommens nicht aus-                     und andere Bezüge und Vorteile, die für eine\ngeglichen werden (§ 2 Abs. 2).                                      Beschäftigung im öffentlichen oder privaten\nDienst gewährt werden;\n§ 17 a                           2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen-\n(gestrichen)                              gelder und andere Bezüge und Vorteile aus\nfrüheren Dienstleistungen.\nc) Selbständige Arbeit                          Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 3)                  um. einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechts-\nanspruch auf sie besteht.\n§ 18\n(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind\ne) Kapitalvermögen\n1. Einkünfte aus freien Berufen. Zu den freien                              (§ 2 Abs. 3 Ziff. 5)\nBerufen gehören insbesondere die wissen-\nschaftliche, künstlerische, schriftstellerische,                                § 20\nunterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,         (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen\ndie Berufstätigkeit der Arzte, Rechtsanwälte      gehören\nund Notare, der Ingenieure, der Architek-\n1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen, Aus-\nten, der Handelschemiker, der Heilprakti-\nbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien,\nker, der Dentisten, der Landmesser, der\nKuxen, Genußscheinen, Anteilen an Ge-\nWirtschaftsprüfer, der Steuerberater, der\nsellschaften mit beschränkter Haftung, an\nBuchsachverständigen und ähnlicher Berufe;\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\n2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen                      und Kolonialgesellschaften, aus Anteilen\nLotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Ge-                     an der Reichsbank, der Bank deutscher Län-\nwerbebetrieb sind;                                             der, den Landeszentralbanken und berg-\n3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Ar-                      bautreibenden Vereinigungen, die die\nbeit, z.B. Vergütungen für die Vollstrek-                      Rechte einer juristischen Person haben;\nkung von Testamenten, für Vermögensver-                    2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem\nwaltung und für die Tätigkeit als Auf-                         Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter;\nsieh tsr a tsmitg lied.                                    3. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden\nund Renten aus Rentenschulden. Bei Til-\n(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer-\ngungshypotheken und Tilgungsgrundschul-\npflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende\nden ist nur der Teil der Zahlung steuer-\nTätigkeit handelt.\npflichtig, der als Zins auf den jeweiligen\n(3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit                        Kapitalrest entfällt;\ngehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung                       4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen\ndes der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens                          jeder Art, z. B. aus Darlehen, Anleihen,\noder bei der Aufgabe der Tätigkeit erzielt wird.                          Einlagen und Guthaben bL:i Sparkassen,\nVeräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der                             Banken und anderen Kreditanstalten;\nVeräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs-                        5. Diskontbeträge von Wechseln und Anwei-\nkosten den Wert des Vermögens übersteigt, der                             sungen einschließlich der Schatzwechsel.\nnach § 4 Abs. 1 für den Zeitpunkt der Veräußerung\nermittelt wird. § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzu-               (2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen\nwenden. Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der             gehören auch\nVeräußerungsgewinn den Betrag von 10 O00Deutsche                       1. besondere Entgelte · oder Vorteile, die\nMark übersteigt. Die Einkommensteuer vom Ver-                             neben den in Absatz 1 bezeichneten Ein-\näußerungsgewinn wird auf Antrag ermäßigt oder                             künften oder an deren Stelle gewährt\nerlassen, wenn der Steuerpflichtige das veräußerte                        werden;","688                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n2. Einkünfte aus der Veräußerung von Divi-                  unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind\ndendenscheinen, Zinsscheinen und son-                   sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn\nstigen Ansprüchen, wenn die dazugehöri-                 der Geber unbeschränkt steuerpflichtig ist. Zu\ngen Aktien, Schuldverschreibungen oder                  den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören\nsonstigen Anteile nicht mitveräußert wer-               auch\nden.                                                    a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen\n(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2                       Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Ren-\nbezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und                         tenrechts enthalten sind. Als Ertrag des\nForstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstän-                       Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des\ndiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung                         Rentenbezugs der Unterschied zwischen\ngehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.                         dem Jahresbetrag der Rente und dem Be-\ntrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung\ndes Kapitalwerts der Rente auf ihre vor-\nf) Vermietung und Verpachtung\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 6)\naussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der\nKapitalwert nach dieser Laufzeit zu berech-\n§ 21                                       nen. Der Ertrag des Rentenrechts (Ertrags-\n(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung                            anteil) ist aus der nachstehenden Tabelle\nsind                                                                     zu entnehmen:\n1. Einkünfte aus Vermietung und Verpach-\ntung von unbeweglichem Vermögen, ins-              Bei Beginn             Bei Beginn           Bei Beginn\nder Rente       Er-   der Rente      Er-   der Rente      Er-\nbesondere von Grundstücken, Gebäuden,              vollendetes    trags- vollendetes   trags- vollendetes   traqs-\nGebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffs-       Lebensjahr     anteil Lebensjahr    anteil Lebensjahr    anteil\ndes Renten-           des Renten-          des Renten-\nregister eingetragen sind, und Rechten, die       berechtigten   in v.H. berethtigten in v.H. berechtigten inv.H.\nden Vorschriften des bürgerlichen Rechts\nüber Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbau-\n0          63        39         43        64         21\nrecht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungs-             1 bis 3        64        40         42        65         20\nrecht);                                              4 bis 5        63    41 bis 42      41        66         19\n2. Einkünfte aus Vermietung und Verpach-                 6 bis 8        62        43         40        67         18\n9 bis 10       61        44         39        68         17\ntung von Sachinbegriffen, insbesondere von          llbis12         60        45         38        69         16\nbeweglichem Betriebsvermögen;                       13 bis 14       59        46         37    70 bis 71      15\n15 bis 16       58        47         36        72         14\n3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Uberlas-                                               35                   13\n17 bis 18       57    48 bis 49                73\nsung von Rechten, insbesondere von schrift-        19 bis 20       56        50         34        74         12\nstellerischen, künstlerischen und gewerb-               21          55        51         33     75 bis 76     11\nlichen Urheberrechten, von gewerblichen             22 bis 23       54        52         32         77        10\n24 bis 25       53        53         31     78 bis 79      9\nErfahrungen und von Gerechtigkeiten und                            52                   30         80         8\n26                     54\nGefällen;                                          27 bis 28       51         55        29     81 bis 82      7\n4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet-             29 bis 30       50         56        28     83 bis 84      6\n31          49         57        27     85 bis 86      5\nund Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn                          48         58        26     87 bis 89       4\n32\ndie Einkünfte im Veräußerungspreis von             33 bis 34       47     59 bis 60     25     90 bis 92      3\nGrundstücken enthalten sind und die Miet-              35          46         61        24     93 bis 98       2\noder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum           36 bis 37       45         62        23       ab 99         1\n38          44         63        22\nbeziehen, in dem der Veräußerer noch Be-\nsitzer war.                                                  Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten,\n(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Ver-                           die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen be-\npachtung gehört auch der Nutzungswert der Woh-                            gonnen haben, und aus Renten, deren Dauer\nnung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer                          von der Lebenszeit mehrerer Personen oder\ndem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unent-                          einer anderen Person als des Rentenberech-\ngeltlich überlassenen Wohnung einschließlich der                          tigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die\nzugehörigen sonstigen Räume und Gärten.                                   auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind,\nwird durch eine Rechtsverordnung bestimmt;\n(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 be-\nzeichneten Art sind Einkünften aus anderen Ein-                      b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen\nkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen                             Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge\ngehören.                                                                  gewährt werden;\ng) Sonstige Einkünfte                           2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinn\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 7)                           des § 23;\n§ 22                                3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu\nanderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1\nArten der sonstigen Einkünfte                         bis 6) noch zu den Einkünften im Sinn der\nSonstige Einkünfte sind                                            Ziffer 1 oder 2 gehören, z.B. Einkünfte aus ge-\n1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, so-                     legentlichen Vermittlungen und aus der Ver-\nweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6             mietung beweglicher Gegenstände. Solche Ein-\nbezeichneten Einkunftsarten gehören. \\Verden                  künfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie\ndie Bezüge freiwillig oder einer gesetzlich                   weniger als 500 Deutsche Mark im Kalender-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958                         689\njahr betragen haben. Ubersteigen die Wer-              b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer\nbungskosten die Einnahmen, so darf der über-              Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinn-\nsteigende Betrag bei Ermittlung des Einkom-               beteiligung oder einer Anwartschaft . auf\nmens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).                eine solche;\n2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im\n§ 23                               Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 oder aus einem\nSpekulationsgeschäfte                      früheren Rechtsverhältnis im Sinn des § 2\nAbs. 3 Ziff. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn\n(1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Ziff. 2) sind\nsie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger\n1. Verdußerungsgeschäfte, bei denen der Zeit-         zufließen.\nraum zwischen Anschaffung und Veräuße-\nrung beträgt:\na) bei c;rundstücken und Rechten, die den\nVorschriften des bürgerlichen Rechts\nIII. Veranlagung\nüber Grundstücke unterliegen (z. B. Erb-\n§ 25\nbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewin-\nnungsrecht), nicht mehr als zwei Jahre,                   Veranlagungszeitraum\nb) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbe-       (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des\nsondere bei Wertpapieren, nicht mehr     Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem\nals drei Monate;                         Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in\n2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Ver-    diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit\näußerung der Wirtschaftsgüter früher er-     nicht nach §§ 46 und 46 a eine Veranlagung unter-\nfolgt als der Erwerb.                        bleibt.\n(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen\n(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der       Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das\nVeräußerung von\nwährend der Dauer der Steuerpflicht bezogene Ein-\n1. Schuld- und Rentenverschreibungen von        kommen zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die\nSchuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung   Veranlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort\noder Sitz im Inland haben, es sei denn, daß  vorgenommen werden.\nbei ihnen neben der festen Verzinsung ein\n§ 26\nRecht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile\n(Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzin-                   Veranlagung von Ehegatten\nsung, die sich nach der Höhe der Gewinn-        (1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-\nausschüttung des Schuldners richtet, ein-    pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und\ngeräumt ist oder daß sie von dem Steuer-     bei denen diese Voraussetzungen im Veranlagungs-\npflichtigen im Ausland erworben worden       zeitraum mindestens vier Monate bestanden haben,\nsind;\nkönnen zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a)\n2. Forderungen, die in ein inländisches öffent- und Zusammenveranlagung (§ 26 b) wählen.\nliches Schuldbuch eingetragen sind.\n(2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn\n(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn     einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt.\nWirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei       Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide\nEinkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 an-     Ehegatten Zusammenveranlagung wählen. Die zur\nzusetzen ist.                                           Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind\n(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäf-     beim Finanzamt schriftlich oder zu Proto:tcoll abzu-\nten ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungs-      geben.\npreis einerseits und den Anschaffungs- oder Her-          (3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Er-\nstellungskosten und den Werbungskosten anderer-         klärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß\nseits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben       die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.\nsteuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften\nerzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als\n1000 Deutsche Mark betragen hat. Verluste aus                                     § 26 a\nSpekulationsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des\nGetrennte Veranlagung von Ehegatten\nSpekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im\ngleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen           (1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in\nwerden.                                                 den in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehe-\ngatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurech-\nnen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein\nh) Gemeinsame Vorschriften                     deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurech-\n§ 24                         nen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte\nmitgewirkt hat. Bei der Ermittlung der Einkommen\nZu den Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 gehören\nauch                                                    der Ehegatten bleiben Minderungen des Einkom-\nmens des einen Ehegatten, die sich aus Vereinbarun-\n1. Entschädigungen, die gewährt worden sind           gen unter den Ehegatten herleiten, insoweit außer\na) als Ersatz für entgangene oder entgehende      Betracht, als ihnen nicht Erhöhungen des Einkom-\nEinnahmen oder                               mens des anderen Ehegatten gegenüberstehen.","690                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(2) Die Sonderausgaben der Ehegatten im Sinn                                            §  28\nder §§ 10 und 10 b sind, soweit sie die Summe der              Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\nbei der Veranlagung jedes Ehegatten mindestens\nanzusetzenden Pauschbeträge (§ 10 c) übersteigen,              Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-\nim Rahmen der bei einer Zusammenveranlagung                künfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte\nder Ehegatten in Betracht kommenden Höchst-                des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbe-\nbeträge je zur Hälfte bei den Veranlagungen der            schränkt steuerpflichtig ist.\nEhegatten zu berücksichtigen, wenn sie nicht eine\nandere Aufteilung beantragen.                                                              §  29\n(3) Die als außergewöhnliche Belastung im Sinn                                  Durchschni ttsä tze\nder §§ 33 und 33 a bei den Veranlagungen der Ehe-\n(1) Durchschnittsätze können durch Rechtsverord-\ngatten vom Einkommen abzuziehenden Beträge sind\nnung aufgestellt werden\ninsgesamt in Höhe des bei einer Zusammenveran-\nlagung der Ehegatten in Betracht kommenden Be-                       1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land-\ntrags zu beri,icksichtigen. Für die Aufteilung gilt                     und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb\nAbsatz 2 entsprechend.                                                  oder aus selbständiger Arbeit;\n2. für die Ermittlung des Uberschusses der\n(4) Die Anwendung der §§ lüa und 10d für den\nEinnahmen über die Werbungskosten bei\nFall des Ubergangs von der getrennten Veranlagung\nVermietung und Verpachtung.\nzur Zusammenveranlagung und von der Zusammen-\nveranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei               (2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zu-\nbeiden Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder             grunde zu legen\nnicht aus'geglichene Verluste vorliegen, wird durch                  1. der Gewinnermittlung, wenn\nRechtsverordnung geregelt.\na) der Steuerpflichtige nicht zur Führung\nvon Büchern verpflichtet ist,\n§ 26b                                       b) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt\nZusammenveranlagung vo? Ehegatten                                  werden oder die Bücher sachliche Un-\nrichtigkeit vermuten lassen und\nDie Zusammenveranlagung von Ehegatten wird                           c) der Umsatz die durch Rechtsverordnung\nnach Maßgabe des in § 32 a Abs. 2 festgelegten Ver-                         zu bestimmende Grenze nicht übersteigt;\nfahrens vorgenommen. Bei der Zusammenveranla-\ngung sind die Einkünfte der Ehegatten zusammen-                      2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermie-\nzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens der                        tung und Verpachtung, wenn die Wer-\nEhegatten bleiben Minderungen des Einkommens                            bungskosten nicht ordnungsmäßig aufge-\naußer Betracht, soweit sie sich aus Vereinbarungen                      zeichnet werden oder die Aufzeichnungen\nunter den Ehegatten herleiten.                                          sachliche Unrichtigkeit vermuten lassen.\n(3) Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen\n§§ 26c bis 26e                       Haus kann in einem Hundertsatz des zuletzt fest-\ngestellten Einheitswerts de,s Grundstücks bemessen\n( gestrichen)\nwerden.\n(4) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden,\n§ 27                           daß die Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien.\nZusammenveranlagung mit Kindern\n(1) Der Steuerpflichtige und seine Kinder, für die                                       § 30\nihm Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 z.u-                   Besteuerung bei Auslandsbeziehungen\nstehen, werden zusammen veranlagt, solange er und\ndie Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.                  Die Oberfinanzdirektion 1 ) kann bei Einkünften\naus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb\n(2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Ein-           oder aus selbständiger Arbeit ohne Rücksicht auf\nkünfte des Steuerpflichtigen und der Kinder zu-             das ausgewiesene Ergebnis die Einkommensteuer in\nsammenzurechnen.                                           einem Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere un-\n(3) Einkünfte der Kinder aus nichtselbständiger         mittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Beziehun-\nArbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4) scheiden bei der Zu-           gen des Betriebs zu einer Person, die im Inland\nsammenveranlagung aus.                                     entweder nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig\nist, eine Gewinnminderung ermöglichen. Die Ober-\n(4) Steht im Fall der getrennten Veranlagung von        finanzdirektion 1 ) entscheidet nach ihrem Ermessen.\nEhegatten nach §§ 26, 26 a beiden Ehegatten für\ndasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2\nZiff. 1 und Ziff. 4 letzter Satz jeweils zur Hälfte zu                                     § 31\nund haben beide Ehegatten das Recht und die Pflicht,                              Pauschbesteuerung\nfür die Person des Kindes zu sorgen, so ist das\n(1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Aus-\nKind mit jedem Ehegatten zusammen zu veranlagen.\nland unbeschränkt steuerpflichtig werden, können\nDabei sind die mit den Einkünften der Ehegatten\ndie obersten Finanzbehörden der Länder mit Zu-\nzusammenzurechnenden Einkünfte des Kindes je zur\nstimmung des Bundesministers der Finanzen die\nHälfte bei den Veranlagungen der Ehegatten zu\nberücksichtigen.                                           1)  Im Land Berlin: Das Landesfinanzamt Berlin.","Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958                                       691\nEinkommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren                     für das zweite Kind\nseit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht                                               1680 Deutsche Mark,\nin einem Pauschbetrag festsetzen.                                 für jedes weitere Kind\n(2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann                                                 1800 Deutsche Mark.\ndurch Rechtsverordnung abweichend von den allge-\nmeinen Vorschriften geregelt werden.                              Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen\ndes § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für\ndasselbe Kind den Kinderfreibetrag nur\neinmal. Werden sie nach §§ 26, 26 a ge-\nIV. Tarif                                  trennt veranlagt, so erhält jeder Ehegatte\nden Kinderfrnibetrag zur Hälfte, soweit\n§ 32                                    nicht ein Kinderfreibetrag nur einem Ehe-\ngatten zusteht oder zu gewähren ist.\nZu versteuernder Einkommensbetrag, Freibeträge\n(3) Besondere Freibeträge\n(1) Zu versteuernder Einkommensbetrag ist das um\ndie nach den Absätzen 2 und 3 in Betracht kommen-             1. Bei Steuerpflichtigen, auf die § 32 a Abs. 2\nden Freibeträge und um die sonstigen vom Ein-                     und 3 keine Anwendung findet und die\nkommen abzuziehenden Beträge verminderte Ein-                     nicht nach §§ 26, 26 a getrennt veranlagt\nkommen.                                                           werden, ist ein Sonderfreibetrag\na) von 840 Deutsche Mark abzuziehen,\n(2) Kinderfrei.beträge\nwenn sie mindestens vier Monate vor\n1. Kinderfreibeträge stehen dem Steuerpflich-                   dem Ende des Veranlagungszeitraurµs\ntigen für Kinder zu, die im Veranlagungs-                     das 50. Lebensjahr vollendet hatten,\nzeitraum mindestens vier Monate das                           oder\n18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.              b) von 1200 Deutsche Mark abzuziehen,\n2. Kinderfreibeträge werden dem Steuerpflich-                    wenn bei ihnen mindestens ein Kinder-\ntigen auf Anti;_ag gewährt                                   freibetrag vom Einkommen abgezogen\nwird.\na) für Kinder, die im Veranlagungszeit-\nraum mindestens vier Monate das                  2. Bei Steuerpflichtigen, die mindestens vier\n25., Lebensjahr noch nicht vollendet                 Monate vor dem Ende des Veranlagungs-\nhatten und während dieser Zeit                       zei traums das 70. Lebensjahr vollendet\naa) im wesentlichen auf Kosten des                   hatten, ist ein AHersfreibetrag von 360\nSteuerpflichtigen unterhalten und               Deutsche Mark abzuziehen. Bei Ehegatten,\nfür einen Beruf ausgebildet worden              die nach §§ 26, _26 b zusammen veranlagt\nsind oder                                       werden und beide mindestens vier Monate\nvor dem Ende des Veranlagungszeitraums\nbb) Wehrdienst (Ers~tzdienst) geleistet\ndas 70. Lebensjahr vollendet hatten, erhöht\nhaben, wenn die Berufsausbildung\nsich der Altersfreibetrag auf 720 Deutsche\ndurch die Einberufung zum Wehr-\nMark.\ndienst unterbrochen worden ist und\nder Steuerpflichtige vor der Einbe-                                § 32a\nrufung die Kosten des Unterhalts\nund der Berufsausbildung im we-                                     Tarif\nsentlichen getragen hat;               (1) Die zu veranlagende Einkommensteuer ergibt\nb) für Kinder, die wegen körperlicher oder   sich, vorbehaltlich der §§ 34, 34 b und 34 c, aus der\ngeistiger Gebrechen dauernd erwerbs-     diesem Gesetz beigefügten Anlage (Einkommen-\nunfähig sind, wenn dem Steuerpflichti-   steuertabelle)*).\ngen für die Kinder ein Kinderfreibetrag     (2) Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusam-\nnicht zusteht und die Kinder im Ver-     men veranlagt werden, ist die Einkommensteuer in\nanlagungszeitraum 111.indestens vier Mo- der Weise zu ermitteln, daß die Einkommensteuer\nnate im wesentlichen auf Kosten des      von der Hälfte des zu versteuernden Einkommens-\nSteuerpflichtigen unterhalten worden     betrags nach Absatz 1 errechnet und der sich er-\nsind.                                    gebende Betrag sodann verdoppelt wird.\n3. Kinder im Sinn der Ziffern 1 und 2 sind         (3) Absatz 2 gilt auch bei verwitweten Personen,\na) eheliche Kinder,                          die im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten von\nb) eheliche Stiefkinder,                     diesem nicht dauernd getrennt gelebt haben,\nc) für ehelich erklärte Kinder,                      1. in dem Veranlagungszei traum, in dem der\nd) Adoptivkinder,                                        Ehegatte verstorben ist und in dem folgen-\ne) uneheliche Kinder (jedoch nur im Ver-                 den Veranlagungszei traum;\nhältnis zur leiblichen Mutte,r),                 2. wenn ihnen für den Veranlagungszeitraum\nf) Pflegekinder.                                        ein Kinderfreibetrag für ein Kind zusteht\noder auf Antrag zu gewähren ist, das aus\n4. Als Kinderfreibeträge sind abzuziehen                    der Ehe mit dem Verstorbenen hervorge-\nfür das e•rste Kind                                      gangen ist oder für das den Ehegatten auch\n900 Deutsche Mark, *) Hier nicht abgedn;ckt, vgl. Bundesgesetzbl. 1958 I S. 492 ff.","692                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nin dem Veranla~Jungszeitraum, in dem der      Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderfrei-\nEhegatte verstorben ist, ein Kinderfrei-      betrag erhält, wird auf Antrag ein Betrag von\nbetrag (Kinderermäßigung) zustand oder        900 Deutsche Mark vom Einkommen abgezogen,\nauf Antrag zu gewähren war.                   wenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1\nvorliegen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzun-\n§§ 32 b und 32 c                     gen des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe\nKind den Betrag von 900 Deutsche Mark nur einmal.\n(geslrkhen)\n(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwen-\n§ 33                           dungen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin,\nso wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch\nAußergewöhnliche Belastungen                ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch\n(1) Erwachsen einem Steuerpfli.chtigen zwangs-       ein Betrag von 900 Deutsche Mark im Kalenderjahr,\nläufig größere Aufwendungen uls der überwie-            vom Einkommen abgezogen werden, wenn\ngenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher                 1. zum Haushalt des Steuerpflichtigen min-\nEinkommensverhältnisse, gleicher Vermögensver-                    destens drei Kinder gehören, die das\nhältnisse und gleichen Familienstands (außer-                     18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\ngewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die                    oder\nEinkommensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil                 2. zum Haushalt des Steuerpflichtigen min-\nder Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen                   destens zwei Kinder gehören, die das\nzumutbare Eigenbelastung übersteigt, vom Einkom-                  18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nmen abgezogen wird. Die Höhe der zumutbaren                       und\nEigenbelastung ist nach der Höhe des Einkommens\na) der Steuerpflichtige verheiratet ist, von\nund nach dem Familienstand zu staffeln; das Nähere\nseinem Ehegatten nicht dauernd getrennt\nwird durch Rechtsverordnung bestimmt.\nlebt und beide Ehegatten erwerbstätig\n(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichti-                     sind, oder\ngen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus recht-                   b) der Steuerpflichtige unverheiratet und\nlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht                   erwerbstätig ist, ·\nentziehen kann und soweit die Aufwendungen den\noder\nUmständen nach notwendig sind und einen ange-\nmessenen Betrag nicht überste.igen. Aufwendungen,              3. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd\ndie zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder                  getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebens-\nSonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be-                   jahr vollendet hat\ntracht.                                                           oder\n4. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd\n§ 33 a                                    getrennt lebender Ehegatte oder ein zu\nAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen                   seinem Haushalt gehöriges Kind oder eine\nandere zu seinem Haushalt gehörige unter-\n(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs-                  haltene Person, für die eine Ermäßigung\nläufig (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unter-                  nach Absatz 1 gewährt wird, nicht nur vor-\nhalt und eine etwaige Berufsausbildung von                        übergehend körperlich hilflos oder schwer\nPersonen, für die der Steuerpflichtige keinen Kinder-\nkörperbeschädigt ist oder die Beschäftigung\nfreibetrag erhält, so wird auf Antrag die Ein-                    einer Hausgehilfin wegen Krankheit einer\nkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Auf-                       der genannten Personen erforderlich ist.\nwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 900\nDeutsche Mark im Kalenderjahr für jede unter-           Eine Steuerermäßigung für mehr als eine Haus-\nhaltene Person, vom Einkommen abgezogen wer-            gehilfin steht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn\nden. Voraussetzung ist, daß die unterhaltene Person     zu seinem Haushalt mindestens fünf Kinder ge-\nkein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat        hören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet\ndie unterhaltene Person andere Einkünfte oder Be-       haben. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen\nzüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt       des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten den Betrag von\noder geeignet sind, so vermindert sich der Betrag       900 Deutsche Mark nur einmal.\nvon 900 Deutsche Mark um den Betrag, um den\n(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die\ndiese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 480\nin den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzun-\nDeutsche Mark überstE~igen. Werden die Auf-\ngen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die in\nwendunqen für eine unterhaltene Person von\nden Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Beträge von\nmehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei\n900 Deutsche Mark um je ein Zwölftel.\njedem der Teil des sich hiernach ergebenden Be-\ntrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamt-             (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der Ab-\nbetrag der Leistungen entspricht.                       sätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vorschriften\nbezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf\neine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch\nAntrag der Betrag von 900 Deutsche Mark um\n900 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem             nehmen.\nSteuerpflichtigen für die auswärtige Unterbringung         (6) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen\neiner in der Berufsausbildung befindlichen unter-       von körperbeschädigten Personen, denen auf Grund\nhaltenen Person Aufwendungen erwachsen. Ab-             gesetzlicher Vorschriften Beschädigtenversorgung\nsatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein      zusteht, sind durch Rechtsverordnung Pauschbr>tr;:;ge","Nr. ]G   Tag cler Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958                        693\nfr:s!zw~Ptz('n.   Di(!S(!  sind nach c1em Crad der Minde-    nichtselbständiger Arbeit oder aus der Berufstätig-\nu \\1 d(:1 l wc1 !Jsliilli~Jkeit zu staffeln. In die pau-    keit nicht übersteigen.\nsch                       kömwn auch die diesen Personen\n§ 34a\nwcqen i!ir(!r Ki\")rpc~rbc!sc:hüdi~Jtrng erwachsenden\nW (!rbunDskostc~n und Sonclenn1sgc1 bcn einbezogen                                 Steuerfreiheit\nwerden. Die Regcdung kann auch auf andere Grup-                      bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn\npen von ühnlidien F~illen c1us~Jedehnt werden, so-              Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für\nweil lwi di(,sen i'ilwrsichtli(hc Verhältnisse gegeben       Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuer-\nsind, die f!ine einheitliche lkurteilung ermöglichen.        frei, wenn der Arbeitslohn insgesamt 15 000\nDeutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt.\n§ 34\nSleuersiHze bei außerordentlichen Einkünften                                      § 34b\n(1) Sind in clem Einkommen außerordentliche Ein-                                Steuersätze\nkünfte enthalten, so ist auf Antrag die Einkommen-           bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft\nsteuer für die außc~rorclentlichen Einkünfte auf 10\n(1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende\nbis 30 vom Hundert der außerordentlichen Einkünfte\nHolz nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die\nzu bemessen. Auf die anderen Einkünfte ist die\nermäßigten Steuersätze dieser Vorschrift auf Ein-\nEinkommensteuerlabelle apzuwenden.\nkünfte aus den folgenden Holznutzungsarten anzu-\n(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinn des            wenden:\nAbsatzes 1 kommen nur in Betracht                                   1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind\n1. Veräußerungsgewinne im Sinn der §§ 14,                      Nutzungen, die außerhalb des festgesetzten\n16, 17 und 18 Abs. 3;                                      Nutzungssatzes (Absatz 4 Ziff. 1) anfallen,\nwenn sie aus wirtschaftlichen Gründen er-\n2. Entschädigungen im Sinn des § 24 Ziff. 1;\nfolgt sind. Bei der Bemessung ist die außer-\n3. Zinsen, die nach §§ 14, 34 und 43 des                       ordentliche Nutzung des laufenden Wirt-\nGesetzes über die Ablösung öffentlicher                     schaftsjahrs um die in den letzten drei\nAnleihen vom 16. Juli 1925 (Reichsge-                       Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen\nsetzbl. I S. 137) in der Fassung des Gesetzes               (nachgeholte Nutzungen) zu kürzen. Außer-\nzur Änderung und Ergänzung von Vor-                         ordentliche Nutzungen und nachgeholte\nschriften auf dem Gebiet des Finanzwesens                   Nutzungen liegen nur insoweit vor, als die\nvom 23. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 232)                um die Holznutzungen infolge höherer Ge-\nbei der Einlösung von Auslosungsrechten                     walt (Ziffer 2) verminderte Gesamtnutzung\nbezogen werden.                                             den Nutzungssatz übersteigt;\n(3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätig-                2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt\nkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre er-                       (Kalamitätsnutzungen). Das sind Nutzun-\nstreckt, unterliegen der Einkommensteuer zu den                         gen, die durch Eis-, Schnee-, Windbruch\ngewöhnlichen Steuersätzen. Zum Zweck der Ein-                          oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, In-\nkommensteuerveranlagung können diese Einkünfte                          sektenfraß, Brand oder ein anderes Natur-\nauf die Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie                    ereignis, das in seinen Folgen den ange-\nerzielt wurden, und als Einkünfte eines jeden dieser                   führten Ereignissen gleichkoµimt, verursacht\nJahre angesehen werden, vorausgesetzt, daß die                          werden. Zu diesen rechnen nicht die Schä-\nGesamtverteilung drei Jahre nicht übe.rschreitet.                      den, die in der Forstwirtschaft regelmäßig\nentstehen.\n(4) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf Antrag\n(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den ein-\nbei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselb-\nzelnen Holznutzungsarten sind\nständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, die\naus einer Berufstätigkeit im Sinn des § 18 Abs. 1                    1. die persönlichen und sachlichen Verwal-\nZiff. 1 bezogen werden, auf Nebeneinkünfte aus                          tungskosten, Grundsteuer und Zwangs-\nwissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstelle-                  beiträge, soweit sie zu den festen Betriebs-\nrischer Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen                       ausgaben gehören, bei den Einnahmen aus\nanzuwenden:                                                             ordentlichen Holznutzungen und Holz-\nnutzungen infolge höherer Gewalt, die\n1. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit                 innerhalb des Nutzungssatzes (Absatz 4\noder die Einkünfte aus der Berufstätigkeit                  Ziff. 1) anfallen, zu berücksichtigen. Sie\nmüssen die übrigen Einkünfte überwiegen;                    sind entsprechend der Höhe der Einnahmen\n2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künst-                aus den bezeichneten Holznutzungen auf\nlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit               diese zu verteilen;\ndürfen nicht zu den Einkünften aus nicht-                2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend\nselbständiger Arbeit gehören und müssen                     der Höhe der Einnahmen aus allen Holz-\nvon den Einkünften aus der Berufstätigkeit                  nutzungsarten auf diese zu verteilen.\nabgrenzbar sein.\n(3) Die Einkommensteuer bemißt sich\nDie Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen                  1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holz-\nauf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künst-                        nutzungen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1\nlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit anzu-                     nach den Steuersätzen des § 34 Abs. 1\nwenden, die 50 vom Hundert der Einkünfte aus                            Satz 1;","694                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzun-           (3) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-\n~Jen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 nach dem   nen mit Zustimmung des Bundesministers der Finan-\ndurchschnittlichen Steuersatz, der sich bei    zen die auf ausländische Einkünfte entfallende deut-\nAnwendung der Einkommensteuertabelle           sche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen\nauf das Einkommen ohne Berücksichtigung        oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus\nder Einkünfte aus außerordentlichen Holz-      volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder\nnutzungen, nachgeholten Nutzungen und          die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig\nHolznutzungen infolge höherer Gewalt er-       ist.\ngibt, mindestens jedoch auf 10 vom Hun-\n(4) Bei ausländischen Einkünften unbeschränkt\ndert der Einkünfte aus nachgeholten Nut-\nzungen;                                        Steuerpflichtiger aus dem Betrieb von Handels-\nschiffen im internationalen Verkehr können die\n3. be>i Einkünften aus I-Iolznutzungen infolge    obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustim-\nhöherer Gewalt im Sinn des Absatzes 1          mung des Bundesministers der Finanzen und im\nZiff. 2,                                       Benehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\na) soweit sie im Rahmen des Nutzungs-          die Einkommensteuer in einem Pauschbetrag fest-\nsatzes (Absatz 4 Ziff. l) anfallen, nach   setzen. Dabei gelten 50 vom Hundert der Einkünfte\nden Slc~uersätzen der Ziffer 1,            aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internatio-\nb) soweit siE: cl(~ll Nutzungssatz über-       nalen Verkehr als ausländische Einkünfte im Sinn\nsteigen, nach den halben Steuersätzen      des Satzes 1; Absatz 2 findet keine Anwendung.\nder Ziffer 1.                              An Stelle der Pauschalierung nach den Sätzen 1\nund 2 kann der Steuerpflichtige die Anwendung des\n(4) Die Sleuersätze des Absatzes 3 sind nur unter      Absatzes 1 verlangen.\nden folgenden Voraussetzungen anzuwenden:\n1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Be-           (5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,\ntriebsgutachtens oder durch ein Betriebs-      die Angehörige eines fremden Staates sind, nur\nwerk muß periodisch für zehn Jahre ein         anzuwenden, wenn dieser Staat den deutschen\nNutzungssatz festgesetzt sein. Dieser muß      Staatsangehörigen, die in seinem Gebiet ihren\nden Nutzungen entsprechen, die unter Be-       Wohnsitz haben, eine der Regelung des Absatzes 1\nrücksichtigung der vollen jährlichen Ertrags-  entsprechende Steuervergünstigung gewährt.\nfähigkeit des Waldes in Festmetern nach-          (6) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften\nhaltig erzielbar sind;                         erlassen werden über\n2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten ver-            1. den Begriff der ausländischen Einkünfte,\nschiedenen Nutzungen müssen mengen-                    2. die Anrechnung ausländischer Steuern,\nmäßig nachgewiesen werden;                                wenn die ausländischen Einkünfte aus meh-\n3. wenn eine gesetzJiche Verpflichtung be-                   reren fremden Staaten stammen,\nsteht, Bücher zu führen, müssen diese                  3. den Nachweis über die Höhe der festge-\nordnungsmäßig geführt werden;                             setzten und gezahlten ausländischen Steuern,\n4. Schäden infolge höherer Gewalt müssen un-              4. die Berücksichtigung ausländischer Steuern,\nverzüglich nach Feststellung des Schadens-                die nachträglich erhoben oder zurückge-\nfalls dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt                zahlt werden,\nwerden.\n5. die Anrechnung ausländischer Steuern,\n§ 34c                                     wenn ein Abkommen zur Vermeidung der\nSteuerermäßigung bei ausländischen Einkünften                     Doppelbesteuerung besteht, jedoch trotz\ndieses Abkommens eine Doppelbesteuerung\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit                   bestehen bleibt und\nihren aus einem ausländischen Staat stammenden\n6. den Abzug ausländischer Steuern vom Ein-\nEinkünften in diesem Staat zu einer der deutschen\nkommen, die nicht unter Absatz 1 fallen,\nEinkommensteuer entsprechenden Steuer herange-\nvom Gesamtbetrag der Einkünfte.\nzogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte aus-\nländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer\nanzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem\nStaat entfällt. Die auf diese ausländischen Ein-\nkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in\nV. Entrichtung der Steuer\nder Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Ver-\nanlagung des Einkommens (einschließlich der aus-                           1. Vorauszahlungen\nländischen Einkünfte) ergebende deutsche Einkom-                                    § 35\nmensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Ein-\nkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt           Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen\nwird. Die ausländischen Steuern sind nur insoweit.           (1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,\nanzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeit-        10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen\nraum bezogenen Einkünfte entfallen.                      zu entrichten.\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ein-          (2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grund-\nkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit         sätzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung\ndem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppel-              der Steuerabzugsbeträge (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) bei der\nbesteuerung besteht.                                     letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzail}t","Nr. 36 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958                          695\nkann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen,            Anlage (Einkommensteuertabelle) unter Bildung\ndie sich für den lern fenden Veranlagungszeitraum        von Steuerklassen durch Rechtsverordnung aufzu-\nvoraussichtlich ergeben wird.                            stellen. Dabei sind die Pauschbeträge für Werbungs-\nkosten (§ 9 a Ziff. 1) und für Sonderausgaben (§ 10 c\n§§ 36 und 37                      Ziff. 1), die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2) und die\n( gestrichen)                     Sonderfreibeträge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1) zu berück-\nsichtigen.\n2. Steuerabzug vom Arbeitslohn                    (2) Für die Eintragung der Steuerklasse und der\n(Lohnsteuer)                       Zahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuer-\nkarte sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalender-\n§ 38                         jahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte aus-\nErhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte, Haftung        geschrieben wird. Treten bei einem Arbeitnehmer\ndie Voraussetzungen für eine ihm günstigere\n(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit      Steuerklasse ein oder erhöht sich die Zahl der zu\nwird die Einkommensteuer durch Abzug vorn Ar-            berücksichtigenden Kinder, so ist die Lohnsteuer-\nbeits lohn erhoben (Lohnsteuer). Dabei finden die        karte auf Antrag zu ergänzen.\nVorschriften des § 32 mit A usnahrne des Absatzes 2\n(3) Die Höhe und die Berechnung der Lohnsteuer\nZiff. 4 Satz 3 und die Vorschriften des § 32 a Abs. 2\nund 3 entsprechende Anwendung.                           werden in den folgenden Fällen durch Rechtsver-\nordnung bestimmt:\n(2) Die Gemeindebehörde hat für die Lohnsteuer-               1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber\nberechnung dem Arbeitnehmer unentgeltlich eine\nkeine Lohnsteuerkarte vorlegt;\nLohnsteuerkarte auszuschreiben. Der Arbeitnehmer\nhat die Lohnsteuerkarte seinem Arbeitgeber vor                  2. wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig in\nBeginn des Kalcnd(~rjahrs oder vor Beginn des                       mehreren Dienstverhältnissen steht;\nDienslverhiillnisses ,1w,zuhi.indigen. Der Arbeit-              3. wenn Ehegatten, die nicht dauernd getrennt\ngeber hat die Lohnst<)Lwrkarle während der Dauer                    leben, beide in einem Dienstverhältnis\ndes Dienstvcrhültni~;,-;cs aufzubewahren. Endet das                 stehen;\nDicnstverhültnis vor dcm Schluß des Kalender-                   4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeits-\njahrs, so hat der ArlJcitqeber dem Arbeitnehmer                     lohn gezahlt wird, nicht festgestellt ·werden\ndie Lohnsteuerkarte zurückzugeben. Das Verfahren                    kann.\nhinsichtlich der Aus,;chreilrnng der Lohnsteuerkar-\n§ 40\nten und das Verführen hinsichtlich der Behandlung\nchcr Lohnsteuerkarten am Schluß des Kalenderjahrs                Vom Arbeits!ohn abzuziehende Beträge\nund bei Bcendigun9 des Dienstverhältnisses im               (1) Auf Antrag des Arbeitnehmers sind für die\nLaufe des Kalenderj,1hrs wird durch Rechtsverord-        Berechnung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn abzu-\nnung geregelt.\nziehen\n(3) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom                1.  ·w erbungskosten,  die bei den Einkünften\nArbeitslohn Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet                 aus nichtselbständiger Arbeit zu berück-\nfür die Einbehaltung und Abführung der Lohn-                        sichtigen sind, soweit die Werbungskosten\nsteuer. Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird                     den in § 9 a Ziff. 1 bezeichneten Pausch-\nnur in Anspruch genommen,\nbetrag übersteigen;\n1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn                  2. Sonderausgaben (§§ 10, 1Gb), soweit sie\nnicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder                   den in § 10 c Ziff. 1 bezeichneten Pausch-\n2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der                       betrag übersteigen. Sonderausgaben von\nArbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer                   Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind\nnicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und                 und bei denen die Voraussetzungen für\ndies dem Finanzamt nicht unverzüglich mit-                eine Zusammenveranlagung nach § 26\nteilt oder                                                Abs. 1 vorliegen, sind, soweit sie die den\n3. wenn der Arbeitnehmer eine Verpflich-                     Ehegatten nach § 10 c Ziff. 1 zustehenden\ntung, seine Lohnsteuerkarte berichtigen zu                Pauschbeträge übersteigen, bei jedem Ehe-\nlassen, nicht rechtzeitig erfüllt oder                    gatten zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn\n4. wenn eine Nachversteuerung nach § 10\nnicht die Ehegatten eine andere Aufteilung\nbeantragen;\nAbs. 2 durchzuführen ist.\n3. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 3 Ziff. 2);\n4. der Betrag, der nach §§ 33 und 33 a\n§ 39\nwegen außergewöhnlicher Belastung zu ge-\nJahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer,                       währen ist;\nJ ahreslohnsteuertabelle                        5. der Verlust bei den Einkünften aus Ver-\n(1) Die Lohnstern~r (Jahreslohnsteuer) bemißt                    mietung und Verpachtung, der bei Inan-\nsich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer                     spruchnahme der erhöhten Absetzungen\nim Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat                     nach § 7 b entsteht.\n(Jahresarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt            (2) Das Finanzamt hat die nach Absatz 1 vom\nsich aus der Jahreslohnsteuertabelle. Diese ist auf      Arbeitslohn abzuziehenden Beträge auf der Lohn-\nder Grundlage der diesem Gesetz beigefügten              steuerkarte einzutragen.","696                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(3) Durch Rechtsverordnung kann zugelassen                (2) Das Verfahren zur Durchführung des Lohn-\nwerden, daß das Finanzamt in noch nicht überseh-          steuer-Jahresausgleichs wird durch Rechtsverord-\nbaren Fällen die Eintragung nach Absatz 2 vorläufig       nung geregelt. Dabei kann insbesondere bestimmt\nvornehmen kann. Außerdem können durch Rechts-             werden,\nverordnung Vorschriften über die Erstattung und                   1. daß in gewissen Gruppen von Fällen\nüber die Nachforderung von Lohnsteuer für die                         der Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht vom\nFälle erlassen werden, in denen sich nach Ablauf                      Finanzamt, sondern innerhalb einer be-\ndes Kalenderjahrs ergibt, daß die vorläufige Ein-                     stimmten .Frist vom Arbeitgeber durchge-\ntragung von der endgültigen Feststellung abweicht;                    führt wird;\nes kann dabei angeordnet werden, daß geringfügige                 2. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich vom\nAbweichungen außer Betracht bleiben.                                  Arbeitnehmer auch zur nachträglichen Gel-\ntendmachung vom Arbeitslohn abzuziehen-\n§ 41                                         der Beträge oder einer günstigeren Steuer-\nklasse oder einer höheren Zahl der zu\nEinbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber                     berücksichtigenden Kinder beantragt wer-\n(1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder                   den kann;\nLohnzahlung für den Arbeitnehmer einzubehalten                    3. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich beim\nund an das Finanzamt abzuführen, in dessen Bezirk                     Finanzamt nur innerhalb einer bestimmten\nder Betrieb oder Teilbetrieb liegt, in dem der                        Frist beantragt werden kann;\nArbeitslohn und die Lohnsteuer berechnet und die                  4. daß für Ehegatten, die beide Einkünfte aus\nLohnsteuerkarten der Arbeitnehmer aufbewahrt                          nichtselbständiger Arbeit bezogen haben\nwerden. Durch Rechtsverordnung kann die Abfüh-                        und bei denen die Voraussetzungen für\nrung der Lohnsteuer für Bezüge aus öffentlichen                       eine Zusammenveranlagung nach § 26\nKassen anders geregelt werden. Wenn der Arbeits-                      Abs. 1 vorliegen, ein gemeinsamer Lohn-\nlohn ganz oder teilweise aus Sachbezügen (§ 8) be-                    steuer-Jahresausgleich durchgeführt wird.\nsteht und der Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer\nnicht ausreicht, so hat der Arbeitnehmer dem\nArbeitgeber den zur Deckung der Lohnsteuer erfor-                                    § 42a\nderlichen Betrag zu zahlen. Unterlä.ßt das der            Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen\nArbeitnehmer, so hat der Arbeitgeber einen ent-\nsprechenden Teil der Sachbezüge zurückzubehalten             (1) Zum Zweck der Vereinfachung des Verfahrens\nund die Lohnsteuer abzuführen.                            kann durch Rechtsverordnung\n(2) Die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer                   1. angeordnet werden, daß sich die Lohn-\nrichtet sich nach den für den jeweiligen Lohnzah-                     steuer für sonstige, insbe·sondere einmalige\nlungszeitraum maßgebenden Lohnsteuertabellen.                         Bezüge (z. B. Tantiemen, Gratifikationen),\nDiese Lohnsteuertabellen sind aus der Jahreslohn-                     die der Arbeitnehmer neben dem laufen-\nsteuertabelle abzuleiten. Die Lohnstufen und die                      den Arbeitslohn erhält, nach Vomhundert-\nLohnsteuer haben zu betragen, wenn der Arbeits-                       sätzen (Pauschsteuersätzen) der sonstigen\nlohn gezahlt wird                                                     Bezüge bemißt.. Dabei sind die Vomhun-\ndertsätze unter Berücksichtigung der Vor-\nfür einen monatlichen Zeitraum,                                schriften des § 39 nach der Höhe des vor-\n1 /i2 des Jahresbetrags,\naussichtlichen Jahresarbeitslohns und dem\nfür nicht mehr als einen Arbeitstag,                           Familienstand zu staffeln;\n½o des Monatsbetrags,               2. zugelassen werden, daß auf Antrag des\nfür volle Arbeitswochen,                                       Arbeitgebers bei bestimmten sonstigen,\n6 /20 des Monatsbetrags.                insbesondere einmaligen Bezügen, die der\nArbeitgeber in einer größeren Zahl von\nDer Bundesminister der Finanzen hat die danach                        Fällen gewährt, die Lohnsteuer nach einem\nmaßgebenden Lohnsteuertabellen aufzustellen und                       Vomhundertsatz (Pauschsteuersatz) erho-\nbekanntzumachen.                                                      ben wird, der sich für diese Bezüge unter\n(3) Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohn-                     Berücksichtigung der Vorschriften des § 39\nsteuerkarte dürfen erst bei der Lohnzahlung berück-                   im Durchschnitt ergibt. Voraussetzung ist,\nsichtigt werden, bei der die ergänzte Lohnsteuer-                     daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer über-\nkarte dem Arbeitgeber vorliegt.                                       nimmt. Die bezeichneten Bezüge und die\ndavon erhobene Lohnsteuer bleiben bei\neiner Veranlagung zur Einkommensteuer\n§ 42                                         und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer\nLohnsteuer-Jahresausgleich                              Betracht.\n(1) Ubersteigt die im Laufe des Kalenderjahrs              (2) Das Finanzamt kann zulassen, daß die Lohn-\neinbehaltene Lohnsteuer die auf den Jahresarbeits-        steuer nach einem unter Berücksichtigung der Vor-\nlohn entfallende Jahreslohnsteuer, so wird der            schriften des § 39 zu ermittelnden Vomhundertsatz\nUnterschiedsbetrag gegenüber der Jahreslohnsteuer          (Pauschsteuersatz) erhoben wird,\nerstattet (Lohnsteuer-Jahresausgleich). Ein Lohn-                  1. wenn in anderen als den in Absatz 1 Ziff. 2\nsteuer-Jahresausgleich wird nicht durchgeführt,                       bezeichneten Fällen von einem Arbeitgeber\nwenn der Arbeitnehmer zu veranlagen ist.                               sonstige, insbesondere einmalige Bezüge","Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958                          697\nin einer größeren Zahl von Fällen gewährt                      der Ausgabe vorgesehenen Zinsbedin-\nwerden oder                                                    gungen für die Dauer von weniger als\n2. wenn in einer größeren Zahl von Fällen                         drei Jahren nicht geändert werden;\nLohnsteuer vom Arbeitgeber nachzuerhe-                  5. Zinsen aus anderen im Geltungsbereich des\nben ist, weil er den Steuerabzug vom                       Grundgesetzes oder in Berlin (West) nach\nArbeitslohn nicht oder in zu geringer Höhe                 dem 31. März 1952 ausgegebenen festver-\nvorgenommen hat, oder                                      zinslichen Wertpapieren (einschließlich der\n3. wenn Bezüge an kurzfristig beschäftigte                    Wandelanleihen und Gewinnobligationen)\nArbeitnehmer gez1:1hlt werden.                             unter folgenden Voraussetzungen:\nIn den Füllen der Ziffern 1 und 2 ist Voraussetzung,                 a) Die Wertpapiere müssen spätestens\ndaß eine Berechnung der Lohnsteuer nach § 39                             innerhalb eines Jahres nach der Aus-\nschwierig ist oder einen unverhältnismäßigen                             gabe zum Handel · an einer Börse im\nArbeitsaufwand erfordern würde. Die Anwendung                            Geltungsbereich des Grundgesetzes oder\ndes Verfahrens kann davon abhJ.ngig gemacht wer-                         in Berlin (West) zugelassen werden,\nden, dctß der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt                   b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer\nund daß die Bezüge und die davon einbehaltene                            von mindestens fünf Jahren nicht künd-\nLohnsteuer bei einer Vernnlagung und beim Lohn-                          bar und nicht rückzahlbar sein,\nsteuer-Jahresausgleich außer Betracht bleiben.                       c) nach den Anleihebedingungen darf die\nLaufzeit der Wertpapiere zu den bei\nder Ausgabe vorgesehenen Zinsbedin-\n3. Steuerabzug vom Kapitalertrag                                gungen für die Dauer von fünf Jahren\n(Kapitalertragsteuer)                                  nicht geändert werden.\n§ 43                                    Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zin-\nsen, die nach § 3 a steuerfrei sind. Die in\nS!cuerahzugspflichtige Kapitalerträge                       Buchstabe a bezeichnete Voraussetzung gilt\n(1) Bei dc)n folgenden inlündischen Kapitalerträ-                 nicht für festverzinsliche Wertpapiere, die\ngen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom                         nach § 33 des Gesetzes über die Investi-\nKapitalcrtrug (Kapitalertragsteuer) erhoben:                         tionshilfe der gewerblichen Wirtschaft zum\n1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen, Aus-                  Börsenhandel nicht zugelassen sind.\nbeulcm und sonstigen Bezügen aus Aktien,         Die Vorschriften des § 3 a Abs. 2 und 3 gelten für\nKuxen, Genußscheinen, Anteilen an Ge-            .Anleihen im Sinn der Ziffern 3 bis 5 entsprechend.\nsellschaften mit beschränkter Haftung, an\nErw(~rhs- und Wirtschaftsgenossenschaften          (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 4 und 5\nund Kolonialrresellschaft.en, aus Anteilen       gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinn des Ab-\nan der Reichsbank und an bergbautreiben-         satzes 1 Ziff. 4 und 5, die vor dem 1. Januar 1955\nden Vereinigungen, die die Rechte einer          ausgegeben worden sind.\njuristischen Person haben. Dazu gehören             (3) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch\nnicht Gewinnanteile und sonstige Bezüge          besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in\nim Sinn des § 3 b und nicht Zinsen aus           Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an\nWandelanleihen und Gewinnobligationen,           deren Stelle gewährt werden.\nsoweit sie unter Ziffer 3 oder 5 fallen;\n(4) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,\n2. Einkhnften aus der Beteiligung an einem          wenn der Schuldner. Wohnsitz, Geschäftsleitung\n1-Iandclsge werbe als stiller Gesellschafter;    oder Sitz im Inland hat.\n3. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grund-\ngesetzes oder in Berlin (West) nach dem\n§ 44\n20. Juni 1948 - in Berlin (West) nach dem\n24. Juni 1948        und vor dem 1. April 1952   Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer\nausgc~Jehcnen Industrieobligationen und            (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt\nvor dem 1. April 1952 ausgegebenen Wan-\ndelanleihen und Gewinnobligationen. Die                 1. in den Fällen des § 43\nVorschrift des § 3 a Abs. 1 Ziff. 3 letzter                Abs. 1 Ziff. 1 und 2       25 vom Hundert,\nSatz bleibt unberührt;                                  2. In den Fällen des § 43\n4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 aus-                     Abs. 1 Ziff. 3 bis 5       30 vom Hundert\ngeqebenen festverzinslichen Schuldver-           der Kapitalerträge.\nschreibungen und Schatzanweisungen der\nLänder, Gemeinden und Gemeindever-                  (2) (entfällt)\nbände, wenn die Zinsen nicht nach § 3 a             (3) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteue,r für\nAbs. 1 Zi ff. 2 Buchstabe b oder Ziff. 4 steuer-\nden Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuerabzug\nf rni sincl, unter folgenden Voraussetzungen:    in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Kapital-\na) Die Wertpapiere dürfen bis zur Dauer          erträge dem Gläubiger zufließen, und die einbehal-\nvon einschließlich drei Jahren nicht        tenen Steuerabzüge innerhalb eines Monats an das\nkündbar und nicht rückzahlbar sein,         Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzug ist auch\nb) nach den Anleihebedingungen darf die          dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim\nLaufzeit der Wertpapiere zu den bei         Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forst-","698                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger                     b) bei den nicht unter Buchstabe a fallen-\nArbeit oder aus Vermietung und Verpachtung ge-                            den Personen 8000 Deutsche Mark\nhören.                                                                übersteigt;\n(4) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Ka-                  3. wenn nach § 40 Abs. 1 Ziff. 5 bei der Be-\npitalerträge ohne Abzug.                                              rechnung der Lohnsteuer ein sich voraus-\nsichtlich für den Veranlagungszeitraum er-\n(5) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom                         gebender Verlust aus Vermietung und Ver-\nKapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner.                  pachtung vom Arbeitslohn abgezogen wor-\nDer Schuldner der Kapitalerträge haftet aber für                      den ist;\ndie Einbehaltung und Abführung der Kapitalertrag-                  4. wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte\nsteuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur                      getrennte Veranlagung nach §§ 26, 26 a\nin Anspruch genommen,                                                 beantragt;\n1. wenn     der Schuldner die Kapitalerträge               5. wenn die Veranlagung beantragt wird\nnicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder                    a) zur Anwendung der Vorschriften des\n2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuld-                        § 34,\nner die einbehaltene Kapitale-rtragsteuer                  b) zur Berücksichtigung von Verlusten aus\nnicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und                      einer anderen Einkunftsart als derjeni-\ndies dem Finanzamt nicht unverzüglich mit-                     gen aus nichtselbständiger Arbeit, falls\nteilt.                                                         die Einkünfte, von denen der Steuer-\n(6) Durch      Rechtsverordnung kann angeordnet                        abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenom-\nwerden, daß bei bestimmten Gruppen von Steuer-                            men worden ist, zusammen einen Ver-\npflichtigen vom Steuerabzug vom Kapitalertrag ab-                         lustbetrag ergeben,\ngesehen werden kann, wenn sichergestellt ist, daß                     c) zur Berücksichtigung von Verlustabzü-\ndem für die Veranlagung jeweils zuständigen                               gen(§ 10d),\nFinanzamt die Kapitalerträge, von denen hiernach                      d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer\nder Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist,                             auf die Steuerschuld.\nbekanntwerden.                                                (3) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2 bis 4 und\n5 Buchstaben a, c und d ist ein Betrag in Höhe der\nEinkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeits-\n4. Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen .             lohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkom-\n(Aufsichtsratsteuer)                    men abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt\nnicht mehr als 800 Deutsche Mark betragen.\n§§ 45 und 45a\n(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1\n(gestrichen)\nund 2 nicht vor, so gilt die Einkommensteuer, die\nauf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\nentfällt, für den Arbeitnehmer als abgegolten, wenn\n5. Veranlagung von Steuerpflichtigen\nseine Haftung erloschen ist (§ 38 Abs. 3).\nmit steuerabzugspflichtigen Einkünften\n(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen\n§ 46                            des Absatzes 2 Ziff. 1 bis 4, in denen die Einkünfte,\nVeranlagung bei Bezug                    von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht\nvon Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit          vorgenommen worden ist, den Betrag von 800 Deut-\nsche Mark übersteigen, die Besteuerung so gemil-\n(1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise            dert werden, daß auf die volle Besteuerung dieser\naus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von          Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.\ndenen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist,\nso wird eine Veranlagung stets durchgeführt, wenn                                     § 46a\ndas Einkommen mehr als 24 000 Deutsche Mark\n. Besondere Behandlung von Einkünften aus Land-\nbeträgt.\nund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapital-\n(2) Bei Einkommen bis zu 24 000 Deutsche Mark                vermögen im Sinn des § 43 Abs. 1 Zifi. 3 bis 5\nwird eine Veranlagung nur durchgeführt,                       Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Land-\n1. wenn die Einkünfte, von denen der Steuer-       Und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapital-\nabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenom-            vermögen ist durch den Steuerabzug vom Kapital-\nmen worden ist, insgesamt mehr als 800           ertrag abgegolten, soweit es sich um Kapitalerträge\nDeutsche Mark betragen;                          im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 handelt und die\nHaftung des Steuerpflichtigen erloschen ist. Auf An-\n2. wenn in dem Einkommen Einkünfte aus               trag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung\nmehr als einem Dienstverhältnis. enthalten\ndes Satzes 1 abzusehen und die Veranlagung der\nsind, die dem Steuerabzug vom Arbeits-\nEinkünfte im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 zu-\nlohn unterlegen haben, und der zu ver-\nsammen mit den übrigen Einkünften vorzunehmen.\nsteuernde Einkommensbetrag (§ 32 Abs. 1)\nDem Antrag ist zu entsprechen, auch wenn in Fällen\na) bei Personen, bei denen die Einkommen-        des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 die Grenze von 800 Deutsche\nsteuer nach § 32 a Abs. 2 oder 3 zu er-      Mark nicht erreicht ist. § 46 Abs. 3 gilt bei einem\nmitteln ist, 16 000 Deutsche Mark,           Arbeitnehmer entsprechend.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958                       699\n6. Abschlußzahlung                         8. Aufwendungen aus sozialen Beweggrün-\nden für Arbeitnehmer oder frühere Arbeit-\n§ 47\nnehmer oder für ihre Angehörigen;\n(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden an-\ngerechnet                                                    9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuer-\npflichtige bestritten hat\n1. die für den Vernnlagungszeitraum entrich-\na) aus Einkommen, das er in den letzten\nteten Vornuszahlungen,\ndrei Jahren versteuert, aber nicht ver-\n2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Be-                   braucht hat,\nträge, soweit sie auf die im Veranlagungs-           b) aus Einnahmen, die nach §§ 3 bis 3b\nzeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.                  steuerfrei sind, oder aus Bezügen, die\n(2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als die                 dem Steuerpflichtigen nach § 22 Ziff. 1\nSumme der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen                    Satz 2 nicht zuzurechnen sind.\nsind, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den       (4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch\nim Veranlagungszeitraum fällig gewordenen, aber        beträgt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der\nnicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, so-     Einkommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich da-\nfort, im übrigen innerhalb eines Monats nach Be-       nach ergebende Steuerbetrag geringer ist als der\nkanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Ab-       Steuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Ein-\nschlußzahlung).                                        kommens ergeben würde, so ist der Besteuerung\n(3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die   nicht der Verbrauch, sondern das Einkommen zu-\nSumme der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen       grunde zu legen.\nsind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt-\ngabe des Steuerbescheids dem Steuerpflichtigen\nnach seiner Wahl entweder auf seine Steuerschuld                       VII. Besteuerung\ngutgeschrieben oder zurückgezahlt.                              beschränkt Steuerpflichtiger\n§ 49\nVI. Besteuerung nach dem Verbrauch                           Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte\n§ 48\n(1) Inländische Einkünfte im Sinn der beschränk-\nten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 2) sind\n(1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Ver-\nbrauch besteuert werden, wenn der Verbrauch im               1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen\nKalenderjahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen                   Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);\nhat und um mindestens die Hälfte höher ist als das           2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16),\nEinkommen. Der Betrag von 10 000 Deutsche Mark                  für den im Inland eine Betriebstätte unter-\nerhöht i;;ich um je 2000 Deutsche Mark für jedes                halten wird oder ein ständiger Vertreter\nKind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfrei-             bestellt ist, und Einkünfte aus der Veräuße-\nbetrag nach § 32 Abs. 2 zusteht oder gewährt wird.              rung eines Anteils an einer inländischen\n(2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen                  Kapitalgesellschaft (§ 17);\ndes Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für            3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18),\nseine Lebensführung und die Lebensführung seiner                die im Inland ausgeübt oder verwertet wird\nAngehörigen.                                                    oder worden ist;\n(3) Zum Verbrauch gehören nicht                           4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\n1. die Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1);                     (§ 19), d,ie im Inland ausgeübt oder ver-\n2. die Steuern vom Einkommen und sonstige                wertet wird oder worden ist, und Ein-\nPersonensteuern;                                     künfte, die aus inländischen öffentlichen\nKassen einschließlich der Kassen der Deut-\n3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattun-\nschen Bundesbahn und der Deutschen Bun-\ngen, soweit sie das den Verhältnissen des\ndesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärti-\nSteuerpflichtigen entsprechende Maß nicht\nges oder früheres Dienstverhältnis gewährt\nüberstiegen haben;\nwerden;\n4. Ausgaben für politische, künstlerische,\nmildtätige, kirchliche, religiöse, wissen-        5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinn\nschaftliche und gemeinnützige Zwecke;                des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, wenn der\nSchuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder\n5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todes-\nSitz im Inland hat, und Einkünfte im Sinn\nfälle oder Unglücksfälle oder durch körper-\ndes § 20 Abs. 1 Zif f. 3 und 4, wenn das\nliche oder geistige Gebrechen verursacht\nKapitalvermögen durch inländischen Grund-\nsind;\nbesitz, durch inländische Rechte, die den\n6. Aufwendungen, die durch Geburt eines                  Vorschriften des bürgerlichen Rechts über\nKindes entstanden sind;                              Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe,\n7. außerordentliche Aufwendungen, die durch              die in ein inländisches Schiffsregister ein-\nden Unterhalt oder die Erziehung eines               getragen sind, unmittelbar oder mittelbar\nKindes oder den Unterhalt eines bedürfti-            gesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen\ngen Angehörigen entstanden sind;                     aus Anleihen und Forderungen, die in ein","700                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nöffentliches Schuldbuch eingetragen sind       einer wesentlichen Beteiligung (§ 17) oder auf Ver-\noder über die Teilschuldverschreibungen        äußerungsgewinne im Sinn des § 18 Abs. 3 beziehen.\nausgegeben sind. Die Einkünfte aus Teil-       Die übrigen Vorschriften der §§ 10 und 34 und die\nschuldverschreibungen unterliegen aber der     Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 32, 32 a Abs. 3, §§ 33\nbeschränkten Steuerpflicht, wenn bei ihnen     und 33 a sind nicht anzuwenden.\nneben der festen Verzinsung ein Recht auf\n(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unter-\nUmtausch in Gesellschaftanteile (Wandel-\nliegen, und bei Einkünften im Sinn des § 20 Abs. 1\nanleihen) oder eine Zusatzverzinsung ein-\nZiff. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein\ngeräumt ist, die sich nach der Höhe der Ge-\nAusgleich (§ 2 Abs. 2) mit Verlusten aus anderen\nwinnausschüttungen des Schuldners richtet\nEinkunftsarten nicht zulässig.\n(Gewinnobligationen), und wenn der Schuld-\nner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz          (3) Die Einkommensteuer bemißt      sich bei be-\nim Inland hat;                                 schränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,\nnach § 32 a Abs. 1; dabei ist ein Sonderfreibetrag\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpach-\nvon 840 Deutsche Mark vom Einkommen abzu-\ntung (§ 21), wenn das unbewegUche Ver-\nziehen. Die Einkommensteuer beträgt mindestens\nmögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im\n25 vom Hundert des Einkommens.\nInland belegen oder in ein inländisches\nöffentliches Buch oder Register eingetragen       (4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem\nsind od'er in einer inländischen Betrieb-      Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapital-\nstätte verwertet werden;                       ertrag oder dem Steuerabzug a.uf Grund des § 50 a\nunterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen\n7. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziff. 1,\ndurch den Steuerabzug als abgegolten, wenn die\nsoweit sie dem Steuerabzug unterworfen         Einkünfte nicht Betriebseinnahmen eines .inländi-\nwerden;                                        schen Betriebs sind. Die Höhe der Lohnsteuer wird\n8. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziff. 2,   durch Rechtsverordnung bestimmt.\nsoweit es sich um Spekulationsgeschäfte\n(5) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei\nmit inländischen Grundstücken oder mit in-\nbeschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil er-\nländischen Rechten handelt, die den Vor-       lassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn\nschriften des bürgerlichen Rechts über         es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig\nGrundstücke unterliegen.                       ist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte\n(2) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 2 sind Ein-         besonders schwierig ist.\nkünfte steuerfrei, die ein Steuerpflichtiger mit Wohn-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Ab-\nsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem aus-          satzes 3 Satz 2 gelten auch im Fall des § 1 Abs. 3.\nländischen Staat durch den Betrieb eigener oder\ngecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem\nUnternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich                                 § 50a\nin dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung             Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen\nfür die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische\nStaat Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder            (1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern\ngewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des           des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländi-\nGrundgesetzes oder Berlin (West) haben, eine ent-        schen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-\nsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte       ten auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften\ngewährt.                                                 mit beschränkter Haftung und sonstigen Kapital-\ngesellschaften, Genossenschaften und Personenver-\n§ 49a                          einigungen des privaten und des öffentlichen Rechts,\n(gestrichen)                      bei denen die· Gesellschafter nicht als Unternehmer\n(Mitunternehmer) anzusehen sind, unterliegen die\nVergütungen jeder Art, die ihnen von den genann-\n§ 50\nten Unternehmungen für die Uberwachunq der Ge-\nSondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige     schäftsführung gewährt werden (Aufsichtsratsver-\n(1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebs-      gütungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer).\nausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 9)              (2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt\nnur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Ein-\n30    vom Hundert der Aufsichtsratsvergü-\nkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.\ntungen, wenn der Empfänger die Steuer\nDie Vorschrift des § 10 ist nur hinsichtlich der als\nträgt, und\nSonderausgaben abzugsfähigen Teile der Vermö-\ngensabgabe anzuwenden. Die Vorschrift des § 10d                  42,85 vom Hundert des an das Aufsichtsrats-\nist nur anzuwenden, wenn die in dieser Vorschrift                      mitglied tatsächlich ausgezahlten Be-\ntrags, wenn das Unternehmen die Steur\"'\nbezeichneten Verluste in wirtschaftlichem Zusam-\nmenhang mit inländischen Einkünften stehen und                         übernimmt.\nder Gewinn auf Grund im Inland ordnungsmäßig                 (3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag\ngeführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 er-       der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug.\nmittelt wird. Die Vorschriften des § 34 sind nur          Werden Reisekosten (Tagegelder und Fahrtaus-\ninsoweit anzuwenden, als sie sich auf Gewinne aus         lagen) besonders gewährt, so gehören sie zu den\nder Veräußerung eines land- und forstwirtschaft-          Aufsichtsratsvergütungen nur insoweit, als sie die\nlichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs (§ 16),     tatsächlichen Auslagen übersteigen.","Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958                           701\n(4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt             Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten\nSteuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs er-            und abzuführen hat und für die Einbehaltung und\nhoben                                                     Abführung haftet.\na) bei Einkünften aus der Ausübung oder               (7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer\nVerwertung einer Tätigkeit als Künstler,       von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit\nBerufssportler, Schriftsteller, Journalist     diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im\noder Bildberichterstatter, einschließlich sol- Wege des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur\ncher Tätigkeiten für den Rundfunk oder         Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.\nFernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4),       Das Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des\nb) bei Einkünften, die aus Vergütungen für         Steuerabzugs.\ndie Nutzung oder das Recht auf Nutzung\nvon Urheberrechten und gewerblichen\nSchutzrechten sowie von Plänen, Mustern,                  VIII. Ermächtigungs- und\nVerfahren und gewerblichen Erfahrungen                         Schlußvorschriften\nund Kenntnissen herrühren (§ 49 Abs. 1\nZiff. 2, 3 und 6).                                                        § 51\nDer Steuerabzug beträgt                                                         Ermäc:htigung\n25     vom Hundert der Einnahmen,                     (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nwenn der beschränkt Steuerpflichtige,    stimmung des Bundesrates\nund\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes 'für die\n33,33 vom Hundert der Einnahmen,                             Veranlagungszeiträume 1957 bis 1960, bei\nwenn der Schuldner                                 den Steuerabzügen auch für das Kalender-\ndie Steuer trägt.                                                   jahr 1961, Rechtsverordnungen zu erlassen,\nsoweit dies zur Wahrung der Gleichmäßig-\nSoweit eine Tätigkeit im Sinn des Buchstaben a im\nkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung\nInland ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist, be-\nvon Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur\nträgt der Steuerabzug jedoch nur\nVereinfachung des Besteuerungsverfahrens\n15     vom Hundert der Einnahmen,                            erforderlich ist, und zwar:\nwenn der beschränkt Steuerpflichtige,\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,\nund\nb) über die Ermittlung der Einkünfte und\n17,65 vom Hundert der Einnahmen,\ndie Feststellung des Einkommens ein-\nwenn der Schuldner\nschließlich der abzugsfähigen Beträge,\ndie Steuer trägt.\nc) über die Veranlagung, die Anwendung\n(5) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung                         der Tarifvorschriften und die Regelung\n(Absatz 1) oder der Vergütungen (Absatz 4) hat den                     der Steuerentrichtung einschließlich der\nSteuerabzug für Rechnung des beschränkt steuer-                        Steuerabzüge,\npflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) in dem                     d) über die Besteuerung der beschränkt\nZeitpunkt vorzunehmen, in dem die Aufsichtsrats-                       Steuerpflichtigen einschließlich eines\nvergütung oder die Vergütungen dem Gläubiger                           Steuerabzugs;\nzufließen. Er hat die innerhalb eines Kalender-\nvierteljahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10.             2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu\ndes dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an                     erlassen\ndas für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Der                    a) über die sich aus der Aufhebung oder\nbeschränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug                        Änderung von Vorschriften dieses Ge-\nvon Aufsichtsratsvergütungen oder von Vergütun-                        setzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit\ngen Steuerschuldner. Der Schuldner der Aufsichts-                      dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit\nratsvergütungen oder der Vergütungen haftet aber                       bei der Besteuerung oder zur Beseiti-\nfür die Einbehaltung und Abführung der Steuer.                         gung von Unbilligkeiten in Härtefällen\nDer Steuerschuldner wird nur in Anspruch genom-                        erforderlich ist;\nmen,                                                                b) nach denen für jeweils zu bestimmende\n1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsver-                     Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens\ngütung oder der Vergütungen diese nicht                      eine den steuerlichen Gewinn mindernde\nvorschriftsmäßig gekürzt hat oder                            Rücklage für Preissteigerungen in Höhe\n2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläu-\neines Vomhundertsatzes des sich nach\n§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 ergebenden\nbiger weiß, daß der Schuldner die einbehal-\ntene Steuer nicht vorschriftsmäßig abge-                     Werts dieser Wirtschaftsgüter zuge-\nführt hat, und dies dem Finanzamt nicht                      lassen werden kann, wenn ihre Börsen-\nunverzüglich mitteilt.                                       oder Marktpreise (Wiederbeschaffungs-\npreise) am Bilanzstichtag gegenüber den\n(6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-                        Börsen- oder Marktpreisen (Wieder-\nden, daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das                      beschaffungspreisen) am vorangegange-\nRecht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4                         nen Bilanzstichtag wesentlich gestiegen\nBuchstabe b), wenn die Vergütungen nicht unmittel-                     sind. Der Vomhundertsatz ist n'ach dem\nbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftrag-                      Umfang dieser Preissteigerung zu be-\nten geleistet werden, an Stelle des Schuldners der                     stimmen; dabei ist ein angemessener","702                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nTeil der Preissteigerung unberücksich-                 richtungen bei buchführenden und nicht-\ntigt zu lassen. Die Rücklage für Preis-                buchführenden Land- und Forstwirten.\nstci~wrunqen ist spätestens bis zum                    Dabei ist für diese Wirtschaftsgebäude\nEnde des auf die Bildung folgenden                     sowie für Um- und Ausbauten von einer\nsechsten Wirtschaflsjahrs gewinnerhö-                  höchstens 30jährigen Nutzungsdauer\nhend aufzulösen. Bei wesentlichen Preis-               auszugehen;\nsenk1mgen, die auf die Prei:.;steigerun-            1) über Sonderabschreibungen bei Wirt-\ngen im Sinn des Satzes 1 folgen, kann                  schaftsgütern des Anlagevermögens, die\ndie volle oder teilweise Auflösung der                 unmittelbar und ausschließlich dazu\nRücklage zu einem früheren Zeitpunkt                   dienen, Schädigungen durch Abwässer\nbestimmt werden;                                       zu beseitigen oder zu verringern, und\nc) über eine Beschränkung des Abzugs                       die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis\nvon Ausgaben zur Förderung steuer-                     31. Dezember 1960 von Steuerpflichtigen,\nbegünstigter Zwecke im Sinn des § 10b                  die den Gewinn auf Grund ordnungs-\nauf Zuwendungen an bestimmte Körper-                   mäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1\nschaften, Personenvereinigungen oder                   oder § 5 ermitteln, angeschafft oder her-\nVermögensmassen sowie über eine An-                    gestellt werden. Voraussetzung ist, daß\nerkennung gemeinnütziger Zwecke als                    die Anschaffung oder Herstellung der\nbesonders förderungswürdig;                            Wirtschaftsgüter im öffentlichen Inter-\nd) über eine Ermäßigung der Einkommen-                     esse erforderlich ist;\nsteuer bis auf die Hälfte bei Einkünf-             m) nach denen jeweils zu bestimmende\nten, die freie Erfinder aus volkswirt-                 Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens\nschaftlich wertvollen Versuchen oder                   ausländischer Herkunft, welche die\nErfindungen haben, und über den Abzug                  nachstehend bezeichneten Voraussetzun-\nder durch die Erfindertätigkeit ver-                   gen erfüllen und nach dem Erwerb\nursachten Aufwendungen und Verluste                    weder bearbeitet noch verarbeitet wor-\nsowie über das zeitliche Ausmaß dieser                 den sind, statt mit dem sich nach § 6\nBegünstigungen;                                        Abs. 1 Ziff. 2 ergebenden Wert mit dem\ne) über eine Ermäßigung der Lohnsteuer                     folgenden Wert         angesetzt   werden\nbis auf die Hälfte für Vergütungen, die                können:\nArbeitgeber ihren Arbeitnehmern für                    aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf\nschutzfähige und aus der Arbeit des                         dem      Weltmarkt      wesentlichen\nArbeitnehmers im Betrieb f'ntstandene                       Schwankungen unterliegt, mit einem\nErfindungen zahlen, sowie über die Ab-                      Wert, der bis zu 20 vom Hundert\ngeltung der Einkommens teuer im Fall                        unter den Anschaffungskosten oder\nder Veranlagung;                                            dem niedrigeren Börsen- oder\nMarktpreis     (Wiederbeschaffungs-\nf) über die volle oder teilweise Steuer-                        preis) des Bilanzstichtags liegt,\nfreiheit von Prämien für Ve·rbesserungs-\nvorschläge, die Arbeitgeber m ihre Ar-                 bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer\nbeitnehmer zahlen, soweit sich die Prä-                     besonderen      volkswirtschaftlichen\nmie in mäßigem Rahmen hält und Miß-                         Bedeutung zur Deckung des Bedarfs\nbräuche ausgeschlossen sind;                                der deutschen Wirtschaft erforder-\nlich sind (Waren des volkswirt-\ng) über     die Festsetzung    abweichender                     schaftlich vordringlichen Bedarfs),\nVorauszahlungstermine;                                      mit einem Wert, der bei einem\nh) nach denen Steuerpflichtige, die eine im                     Mehrbestand an diesen Waren bis\nbesonderen Maße der minderbemittel-                         zu 30 vom Hundert und bei dem·\ntem Bevölkerung dienende private Kran-                      übrigen Bestand bis zu 20 vom Hun-\nkenanstalt betreiben, der Abnutzung                         dert unter den Anschaffungskosten\nunterliegende Wirtschaftsgüter, die zum                     oder dem niedrigeren Börsen- oder\nAnlagevermögen dieser Anstalten ge-                         Marktpreis     (Wiederbeschaffungs-\nhören, in Höhe eines Vomhundertsatzes                       preis) des Bilanzstichtags liegt; statt\nder Anschaffungs-- oder Herstellungs-                       des Abschlags auf einen Mehrbe-\nkosten abschreiben können;                                  stand kann bei den einzelnen Wa-\nren des volkswirtschaftlich vor-\ni) über die Abschreibungsfreiheit zur För-                     dringlichen Bedarfs ein Abschlag bis\nderung des Baues von Landarbeiter-                          zu 30 vom Hundert von den An-\nwohnungen und über eine Steuerermäßi-                       schaffungskosten oder dem nied-\ngung beim Bau von Heuerlings- und                           rigeren Börsen- oder Marktpreis\nWerkwohnungen für ländliche Arbeiter;                       (Wiederbeschaffungspreis) des Bi-\nk) über eine Abschreibungsfreiheit oder                         lanzstichtags zugelassen werden,\nSteuerermäßigungen      für   bestimmte                     soweit diese Waren im Geltungs-\nWirtschaftsgebäude, für Um- und Aus-                        bereich dieses Gesetzes oder im\nbauten an Wirtschaftsgebäuden, für be-                      Saarland neben den handelsüblichen\nstimmte bewegliche Güter des Anlage-                        Vorräten eingelagert werden und\nvermögens einschließlich Betriebsvor-                       nur unter besonders zu bestimmen-","Nr. ~3G  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 19::iB                      703\ndc>n Beclin~1ungen dem Lager (Son-                        für den Wiederaufschluß stillie-\ndPrlauPr) cn lnommen werden kön-                          gender Grubenfelder und Feldes-\nnen.                                                      teile,\nEin Mehrbestand ist anzunehmen,                    bb) im Tagebaubetrieb des Braunkoh-\nsoweit der mengenmäßige Bestand                        len- und Erzbergbaues\nder Waren am Schluß des Wirt-\nsclwftsjahrs im einzelnen und ins-                      bei bestimmten Wirtschaftsgütern\ndes beweglichen Anlagevermögens\nnesamt den Bestand an einem noch\nzu bestimmenden Zeitpunkt, der                          (Grubenaufschluß, Großgeräte und\nim Erzbergbau auch Aufbereitungs-\nnuch dem 31. Dezember 1954 liegt,\nüb<~rsteigt. Hierbei sind nur Waren                    anlagen), die für die Erschließung\nneuer Tagebaue und beim Ubergang\nzu berücksichtigen, die sich im Gel-\nzum Tieftagebau für die Freilegung\ntungsbereich dieses Gesetzes oder\nim Saarland befinden.                                  und Gewinnung der Lagerstätte\nvon Steuerpflichtigen, die den Gewinn\nDer Wertansatz nach Doppelbuchstabe aa                   auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-\nkann nur in Wirtschaftsjahren, die nach                  rung nach§ 5 ermitteln, nach dem 31. De-\ndem 31. Dezember 1956 enden, der                         zember 1955 ganz oder zum Teil ange-\nWertansatz nach Doppelbuchstabe bb                       schafft oder hergestellt werdPn. Voraus-\nkann nur in Wirtschaftsjahren, die nach                  setzung für die Inanspruchnahme der\ndem 31. Dezember 1956 und vor dem                        Sonderabschreibungen ist, daß mit der\n1. Januar 1962 enden, zugelassen wer-                    Durchführung der bezeichneten Vor-\nden. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem                  haben vor dem 1. Januar 1961 begonnen\n1. Januar 1959 enden, kann ein Abschlag                  und ihre Förderungswürdigkeit von der\nnach Doppelbuchstabe bb für den übri-                    obersten Landesbehörde für Wirtschaft\ngen Bestand nur bis zu 15 vom Hundert                    im Einvernehmen mit dem Bundes-\nzugelassen werden. Erfüllen Wirtschafts-                 minister für Wirtschaft bescheinigt wor-\ngüter die Voraussetzungen zu Doppel-                     den ist. Die Sonderabschreibungen kön-\nbuchstabe aa und zu Doppelbuchstabe                     nen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung\nbb, so kann der Wertansatz nach Wahl                     oder Herstellung und den vie,r folgen-\ndes Steuerpflichtigen entweder nach                      den Wirtschaftsjahren\nDoppelbuchstabe aa oder nach Doppel-\nbuchstabe bb zugelassen werden. Für                     bei beweglichen Wirtschaftsgütern des\nWirtschaftsgüter, für die das Land Ber-                 Anlagevermögens\nlin vertraglich das mit der Einlagerung                          bis zu insgesamt 50 vom Hundert\nverbundene Preisrisiko übernommen                       und bei unbeweglichen Wirtschaftsgü-\nhat, ist ein Wertansatz nach Doppel-                    tern des Anlagevermögens\nbuchstabe aa oder nach Doppelbuchstabe\nbb nicht zulässig;                                              bis zu insgesamt 30 vom Hundert\nder Anschaffungs- oder Herstellungs-\nn) über Sonderarschreibungen                               kosten in Anspruch genommen werden.\nDaneben sind die Absetzungen für Ab-\naa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-,                 nutzung nach§ 7 vorzunehmen. Von den\nPechkohlen-, Braunkohlen- und Erz-                 Sonderabschreibungen darf nicht mehr\nbergbaues                                          Gebrauch gemacht werden für Wirt-\nbei Wirtschaftsgütern des Anlage-                  schaftsgüter, die bei der Errichtung von\nvermögens unter Tage und bei be-                   neuen Förderschachtanlagen (auch im\nstimmten mit dem Grubenbetrieb                     Zusammenhang mit dem Wiederauf-\nunter Tage in unmittelbarem Zu-                    schluß stilliegender Grubenfelder und\nsammenhang stehenden, der Förde-                   Feldesteile), jedoch nicht in der Form\nrung, Seilfahrt und Wetterführung                  von Anschlußschachtanlagen, nach dem\nsowie der Aufbereitung des Mine-                   31. Dezember 1970 und in den übrigen\nrals dienenden Wirtschaftsgütern                   Fällen nach dem 31. Dezember 1965 an-\ndes Anlagevermögens über Tage,                     geschafft oder hergestellt werden. Bei\nsoweit die Wirtschaftsgüter                        nach diesen Stichtagen angeschafften\noder hergestellten Wirtschaftsgütern\nfür die Errichtung von neuen För-\nkönnen die Sonderabschreibungen für\nderschachtanlagen, auch in der\ndie vor diesen Stichtagen aufgewende-\nForm von Anschlußschachtanla-\nten Anzahlungen auf Anschaffungs-\ngen,\nkosten oderTeilherstellungskosten zuge-\nfür die Errichtung von neuen                    lassen werden. Bei Wirtschaftsgütern,\nSchächten in Verbindung mit Auf-                für die von den Sonderabschreibungen\nschlußarbeiten unter Tage,                      Gebrauch gemacht wird, sind die Ab-\nfür die Zusammenfassung von                     setzungen für Abnutzung nach § 7 in\nmehreren Förderschachtanlagen                   gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.\nzu einer einheitlichen Förder-                  Bei den begünstigten Vorhaben im\nschachtanlage und                               Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und","704                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nErzbergbaues kann außerde.a zuge-                          Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni\nlassen werden, daß die vor dem 1. Ja-                       1948 jeweils der 1. April 1949;\nnuar 1966 aufgewendeten Kosten für\nq) über erhöhte Absetzungen von Aufwen-\nden Vorabraum bis zu 50 vom Hundert\ndungen für den Einbau von Anlagen\nals sofort abzugsfähige Betriebsausga-\nund Einrichtungen im Sinn des § 40\nben behandelt werden;\nAbs. 1 Buchstaben a bis d sowie f und g\no) über Sonderabschreibungen bei beweg-                        des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom\nlichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-                     27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)\nmögens, die unmittelbar und ausschließ-                     bei nicht zu einem Betriebsvermögen\nlich dazu dienen, die Verunreinigung                        gehörenden Gebäuden, die überwiegend\nder Luft zu verhindern, zu beseitigen                       Wohnzwecken dienen und die vor dem\noder zu verringern, und die in der Zeit                     21. Juni 1948 hergestellt worden sind.\nvom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezem•                       Die erhöhten Absetzungen können erst-\nber 1960 von Steuerpflichtigen, die den                     mals für den Veranlagungszeitraum\nGewinn auf Grund ordnungsmäßiger                            1958 zugelassen werden. Sie dürfen\nBuchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 er-                    jährlich 10 vom Hundert der Aufwen-\nmitteln, angeschafft oder hergestellt                       dungen nicht übersteigen;\nwerden. Die Sonderabschreibungen kön-                3. die in § 2 Abs. 5 Ziff. 1, § 3 Ziff. 52, § 3 a\nnen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung                  Abs. 1 Ziff. 4, § 7 Abs. 2, § 9 Ziff. 4, § 10\noder Herstellung und in dem folgenden                   Abs. 2, § 22 Ziff. 1 Buchstabe a, § 26 a\nWirtschaftsjahr bis zu insgesamt SO vom                 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2, § 33\nHundert der Anschaffungs- oder Her-                     Abs. 1, § 33 a Abs. 6, § 34 c Abs. 6, § 38\nstellungskosten in Anspruch genommen                    Abs. 2, § 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 3, § 41\nwerden. Daneben sind Absetzungen für                   Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 42a Abs. 1, § 44\nAbnutzung nach § 7 vorzunehmen. Bei                     Abs. 6, § 46 Abs. 5, § 50 Abs. 4 und § 50 a\nWirtschaftsgütern, für die von den Son-                Abs. 6 vorgesehenen Rechtsverordnungen\nderabschreibungen Gebrauch gemacht                      zu erlassen.\nwird, sind die Absetzungen für Ab-\nnutzung nach § 7 in gleichen Jahres-           (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nbeträgen vorzunehmen. Voraussetzung         mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu\nfür die Inanspruchnahme der Sonder-         diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnun-\nabschreibungen ist, daß die Anschaffung     gen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\noder Herstellung der Wirtschaftsgüter       Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-\nim öffentlichen Interesse erforderlich ist.  graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-\nDie Sonderabschreibungen sind nicht zu-     migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nzulassen für Wirtschaftsgüter, die im\nRahmen der Neuerrichtung von Betrie-\n§ 51 a\nben oder Betriebstätten angeschafft oder\nhergestellt werden;                                             Ubergangsvorschrift\np) über die Bemessung der Absetzungen               Bis zum Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3 des\nfür Abnutzung oder Substanzverringe-        Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nrung bei nicht zu einem Betriebsver-        land und der Französischen Republik zur Regelung\nmögen gehörenden Wirtschaftsgütern,         der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetz-\ndie vor dem 21. Juni 1948 angeschafft       blatt II S. 1587) sind\noder hergestellt oder die unentgeltlich        1. auf Steuerpflichtige, die im Saarland einen\nerworben worden sind. Hierbei kann                 Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nbestimmt werden, daß die Absetzungen               haben, die Vorschrift des § 1 Abs. 3 und\nfür Abnutzung oder Substanzverringe-           2. auf die in § 49 Abs. 1 bezeichneten Einkünfte,\nrung nicht nach den Anschaffungs- oder             die im Saarland bezogen worden sind, die Vor-\nHerstellungskosten, sondern nach Hilfs-            schrift des § 2 Abs. 2 Satz 2\nwerten (am 21. Juni 1948 maßgebender        weiter anzuwenden.\nEinheitswert, Anschaffungs- oder Her-\nstellungskosten des Rechtsvorgängers                                    § 52\nabzüglich der von ihm vorgenommenen\nSchlußvorschriften\nAbsetzungen,     fiktive   Anschaffungs-\nkosten an einem noch zu bestimmenden           (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nStichtag) zu bemessen sind. Zur Vermei-     soweit in einzelnen Vorschriften des Gesetzes\ndung von Härten kann zugelass\"!n wer-      und in den folgenden Absätzen 2 bis 10 nichts\nden, daß an Stelle der Absetzungen für      anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranla-.\nAbnutzung, die nach dem am 21. Juni        gungszeitraum 1958 anzuwenden. Beim Steuerabzug\n1948 maßgebenden Einheitswert zu be-        vom Arbeitslohn gilt Satz 1, vorbehaltlich einer\nmessen sind, der Betrag abgezogen wird,     anderen Behandlung beim Lohnsteuer-Jahresaus-\nder für das Wirtschaftsgut in dem Ver-      gleich oder bei der Veranlagung zur Einkommen-\nanlagungszeitraum 1947 als Absetzung        steuer, mit der Maßgabe, daß die vorstehende\nfür Abnutzung geltend gemacht werden        Fassung bei laufendem Arbeitslohn erstmals auf\nkonnte. Für das Land Berlin tritt in den    den Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen","Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958                            705\nLohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem            (12) Beiträge im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 des\n31. August 1958 endet, bei sonstigen, insbesondere       Einkommensteuergesetzes 1957, die auf Grund von\neinmaligen Bezügen auf den Arbeitslohn, der dem          vor dem 1. Januar 1959 abgeschlossenen Verträgen\nSteuerpflichtigen nach dem 31. August 1958 zufließt.     nach dem 31. Dezember 1958 geleistet werden,\n(2) Die Vorschriften des § 7 sind erstmals auf        können auch weiterhin unter der Voraussetzung des\nWirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31. De-        § 10 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz als Sonder-\nzember 1957 angeschafft oder hergestellt werden.         ausgaben abgezogen werden.\n(3) Die Vorschriften des § 7 c sind erstmals auf        (13) Bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten\nDarlehen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember           im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommen-\n1958 gegeben werden.                                     steuergesetzes 1955, die nach dem 31. Dezember\n1954 und vor dem 7. Oktober 1956 abgeschlossen\n(4) Die Vorschriften des § 7 d des Einkommen-         worden sind und bei denen mindestens die erste\nsteuergesetzes 1957 sind letztmals auf Schiffe anzu-     Einzahlung vor dem 7. Oktober 1956 geleistet\nwenden, die vor dem 11. Juni 1958 angeschafft oder       worden ist, können die nach dem 31. Dezember 1957\nhergestellt worden sind.                                 geleisteten Sparraten unter der Voraussetzung des\n(5) Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2  § 10 Abs. 1 vorletzter Satz auch weiterhin als\nsind erstmals auf Sonderausgaben anzuwenden, die         Sonderausgaben abgezogen werden. Das gleiche gilt\nauf Grund von Verträgen geleistet werden, die            für nach dem 31. Dezember 1958 geleistete Beiträge\nnach dem 31. Dezember 1958 abgeschlossen worden          auf Grund von Sparverträgen mit festgelegten Spar-\nsind. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 bis 7     raten im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommen-\nund vorletzter Satz, Abs. 3 Ziff. 1 und 3 sind erst-     steuergesetzes 1957, die nach dem 6. Oktober 1956\nmals für den Veranlagungszeitraum 1959 anzuwen-          und vor dem 1. Januar 1958 abgeschlossen worden\nden. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Ziff. 2, 4         sind und bei denen mindestens die erste Einzahlung\nSatz 1, Ziff. 5 bis 8 und vorletzter Satz, Abs.3 Ziff.1, vor dem 1. Januar 1958 geleistet worden ist.\n3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1957 sind\n(14) Für die Durchführung einer Nachversteue-\nletztmals für den Veranlagungszeitraum 1958 anzu-\nrung bei Versicherungen gegen Einmaibeitrag, Bau-\nwenden.\nsparverträgen und bei Kapitalansammlucigsverträ-\n(6) Die Vorschriften des § 13 Abs. 1 Ziff. 1 und 2   gen sind anzuwenden\nsind erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die              1. bei Versicherungen gegen Einmaibeitrag\nnach dem 31. Dezember 1957 enden. § 13 Abs. 4 des\nim Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 in Verbin-\nEinkommensteuergesetzes 1957 ist letztmals für den\ndung mit Absatz 2 Ziff. 1 der Einkommen-\nVeranlagungszeitraum 1958 anzuwenden, soweit\nsteuergesetze 1955 und 1957 auf Grund\nsich aus Absatz 15 Satz 1 nichts anderes ergibt.\nvon nach dem 31. Dezember 1954 und vor\n(7) Die Vorschrift des § 34 c Abs. 4 ist erstmals               dem 1. Januar 1959 abgeschlossenen Ver-\nfür den Veranlagungszeitraum 1959 anzuwenden.                       trägen\n(8) Die Vorschriften des § 49 a des Einkommen-                     § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuer-\nsteuergesetzes 1957 sind letztmals für den Veran-                     gesetzes 1957;\nlagungszeitraum 1958 anzuwenden.\n(9) Die Vorschriften des § 50 Abs. 4 und 6 sind              2. bei Beiträgen an Bausparkassen im Sinn\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1959 anzu-                   des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommen-\nwenden. § 50 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuer-                     steuergesetzes 1957 auf Grund von nach\ngesetzes 1957 ist letztmals für den Veranlagungs-                  dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Ja-\nzeitraum 1958 anzuwenden.                                          nuar 1959 abgeschlossenen Verträgen\n(10) Die Vorschriften des § 50a sind erstmals für                  § 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommensteuer-\nden Veranlagungszeitraum 1959 anzuwenden.                             gesetzes 1957;\n(11) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-               3. bei allgemeinen Sparverträgen im Sinn\nlagevermögens, die in der Zeit vom 1. Januar 1958                   des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 der Einkommen-\nbis zum 31. Dezember 1960 angeschafft oder herge-                   steuergesetze 1955 und 1957, die nach dem\nstellt werden, darf der bei der Absetzung für Ab-                  31. Dezember 1954 und vor dem 1. Januar\nnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach einem                      1959 abgeschlossen worden sind,\nunveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buch-\n§ 10 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuer-\nwert (Restwert) anzuwendende Hundertsatz abwei-                        gesetzes 1957;\nchend von § 7 Abs. 2 Satz 2\n1. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebs-            4. bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-\ngewöhnlichen Nutzungsdauer von 16 bis                   raten im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 der\n25 Jahren höchstens das 3fache und                      Einkommensteuergesetze 1955 und 1957,\n2. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebs-               die nach dem 31. Dezember 1954 und vor\ndem 1. Januar 1958 abgeschlossen worden\ngewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr\nsind,\nals 25 Jahren höchstens das 3,5fache\ndes bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen                       § 10 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuer-\nJahresbeträgen in Betracht kommenden Hundert-                         gesetzes 1957.\nsatzes betragen; er darf jedoch im Fall der Ziffer 1               Das gilt nicht für nach dem 31. Dezember\n16 vom Hundert und im Fall der Ziffer 2 12 vom                     1954 und vor dem 7. Oktober 1956 abge-\nHundert nicht übersteigen.                                          schlossene Sparverträge mit festgelegten","706                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nSparraten im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4                      die durch besondere Rechtsverord-\ndes Einkommensteuergesetzes 1955, wenn                         nung der Bundesregierung mit Zu-\ndie Sparraten über drei Jahre hinaus ge-                       stimmung des Bundesrates die Sperr-\nleistet werden; in diesem Fall wird die                        frist verkürzt wird;\nNachversteuerung durch Rechtsverord-                   7. bei Kapitalansammlungsverträgen im Sinn\nnung der Bundesregierung mit Zustim-                      des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommen-\nmung des Bundesrates geregelt;                            steuergesetzes 1957, die nach dem 6. Ok-\n5. bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-                  tober 1956 und vor dem 1. Januar 1959\nraten im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buch-               über den Ersterwerb fostyerzinslicher\nstabe d des Einkommensteuergesetzes                       Schuldverschreibungen abgeschlossen wor-\n1953, die vor dem 1. Januar 1955 abge-                    den sind,\nschlossen worden sind,                                      § 10 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuer-\ndie hierzu durch Rechtsverordnung der                     gesetzes 1957.\nBundesregierung mit Zustimmung des              (15) Die Vorschrift des § 13 Abs. 4 des Einkom-\nBundesrates zu erlassenden Vorschriften;    mensteuergesetzes in der vom Veranlagungszeit-\nraum 1955 ab anzuwendenden Fassung ist auf die\n6. bei Kapitalansammlungsverträgen im Sinn\ndort bezeichneten Steuerpflichtigen weiterhin anzu-\ndes § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommen-\nwenden, wenn diese Steuerpflichtigen sich vor dem\nsteuergesetzes 1955, die nach dem 31. De-\n1. Januar 1959 als Landwirte niedergelassen haben.\nzember 1954 und vor dem 7. Oktober 1956\nDie Vorschriften des § 13 Abs. 4 und 5 des Ein-\nabgeschlossen worden sind\nkommensteuergesetzes in den bis zum Veranla-\na) über den Ersterwerb von Pfandbrie-          gungszeitraum 1954 anzuwendenden Fassungen sind\nfen, Rentenbriefen, Kommunalschuld-        auf die dort bezeichneten Steuerpflichtigen weiter-\nverschreibungen oder anderen festver-      hin anzuwenden, wenn diese Steuerpflichtigen vor\nzinslichen Schuldverschreibungen, die      dem 1. Januar 1955 eingewandert sind oder sich als\nvon Grundkreditanstalten, Kommunal-        Landwirte niedergelassen haben. Satz 2 gilt nicht\nkreditanstalten, Schiffsbeleihungs ban-    für Steuerpflichtige, die Freibeträge nach Satz 1 er-\nken oder Ablösungsanstalten ausge-         halten.\ngeben sind,\n§ 10 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommen-         (16) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und 2 und\nsteuergesetzes 1957;                    des § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes\n1953 gelten auch weiterhin mit der Maßgabe, daß\nb) über den Ersterwerb anderer festver-        sie bei einem Steuerpflichtigen jeweils nur für das\nzinslicher Schuldverschreibungen,          Kalenderjahr, in dem bei ihm die Voraussetzungen\n§ 10 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommen-      für die Gewährung eines Freibetrags nach diesen\nsteuergesetzes 1955, es sei denn, daß   Vorschriften eingetreten sind, und für die beiden\nes sich um Wertpapiere handelt, für     folgenden Kalenderjahre anzuwenden sind."]}