{"id":"bgbl1-1958-35-2","kind":"bgbl1","year":1958,"number":35,"date":"1958-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/35#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_35.pdf#page=18","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1958","law_date":"1958-09-11T00:00:00Z","page":666,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["666                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nVierte Verordnung zur Änderung\nder Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1958.\nVom 11. September 1958.\nAuf Grund des § 49 Abs. 3 des Zollgesetzes vom                  b) In Absatz (4) wird in der vierten Zeile das\n20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fas-                   Wort „Nahrungsmitteln\" durch das Wort\nsung des Artikels 1 Nr. 1 des Fünften Zolländerungs-                   „Lebensmitteln\" und in der sechsten und\ngesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S.1671)                  siebenten Zeile das Wort „Parkett-Abzieh-\nverordnet die Bundesregierung:                                         maschinen\" durch das Wort „Fußboden-\nreinigungsmaschinen '! ersetzt.\n§ 1\n8. Die Erläuterungen II zu 85.13 werden wie folgt\ngeändert:\nDie Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1958                  a) Buchstabe i erhält folgende Fassung:\nvom 18. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1697)\n„i) Relais,    Schaltgeräte    (einschließlich\nin der zur Zeit geltenden Fassung werden wie folgt\ngeändert:                                                                     Wähler für automatische Fernsprech-\nzentralen) (Tarifnr. 85.19).\"\n1. In den Erläuterungen zur Anmerkung 5 zu                    b) Buchstabe m e·rhält folgende Fassung:\n22.05 erhält in Absatz (4) der Satz 2 folgende\n,,m) Zeitzähler für Telefongespräche (Ta-\nFassung:                                                               rifnr. 91.05).\"\n„Erreicht oder überschreitet sein Gehalt an\n9. In den Erläuterungen zu 85.15-A werden in\nAlkohol und an zuckerfreiem Extrakt die für\nNummer 3 in der vorletzten Zeile die Worte\nden Verschnittwein vorgeschriebenen Min-\n,, (sogenannte Abstandzünder)\" ersetzt durch\ndestgrenzen, so ist er nicht andersartig im\nSinne der Anmerkung.\"                                      die Worte ,, (sogenannte Annäherungszün-\nder)\".\n2. In den Erläuterungen II c zu 28.24, II c zu            10. In den Erläuterungen (2) zu 85.15-C wird in\n28.25, II b zu 28.27 und II c zu 28.41 wird der            der dritten Zeile das Wort „Fernsprecher\"\nKlammerhinweis ,, (Tarifnr. 32.07)\" jeweils                durch das Wort „Fernsprechhandapparate\"\ndurch den Klammerhinweis ,, (Kapitel 32)\" er-              ersetzt.\nsetzt.\n11. Die Erläuterungen zu 85.19-B werden wie folgt\n3. In den Erläuterungen II g zu 28.35 werden die              geändert:\nWorte „der Tarifnr. 32.07\" durch den Klam-\na) In Nummer 1 wird in der letzten Zeile das\nmerhinweis ,, (Kapitel 32)\" ersetzt.\nWort „Anlaß-Regelwiderstände\" durch das\n4. In den Erläuterungen II 1 zu 28.47 wird der                     Wort „Anlaß-Stellwiderstände\" ersetzt.\nKlammerhinweis ,, (Tarifnr. 32.08)\" durch den              b) In Nummer 8 wird in der dritten Zeile\nKlammerhinweis ,, (Kapitel 32)\" ersetzt.                        nach dem Wort „Lötleisten\" das Wort\n5. Die Erläuterungen II zu 28.57 werden wie folgt                  „ sowie\" eingefügt. Die Klammem in der\ngeändert:                                                        dritten und vierten Zeile,werden gestrichen.\na) In Buchstabe a wird hinter den Worten               12. In den Erläuterungen zu 85.20-A erhält die\n,,mit Stickstoff\" der Klammerhinweis ,, (Ta-                Nummer 2 folgende Fassung:\nrifnr. 28.16)\" durch den Klamme,rhinweis                „2. Glühlampen für Infrarotstrahlung. Sie\n,, (Tarifnr. 28.13, 28.16 oder 28.28)\" ersetzt.              haben Watt-Stärken zwischen 150 und\nb) In Buchstabe b wird hinter den Worten                          1000 Watt (im allgemeinen 150, 250, 375\n„mit Wasserstoff\" der Klammerhinweis                          oder 1000 Watt). Im Gegensatz zu anderen\n,,(Tarifnr. 28.16 oder 28.28)\" durch den                     Glühlampen dieser Watt-Stärken sind ihre\nKlammerhinweis ,,(Tarifnr. 28.13, 28.16 oder                  Glaskolben häufig in der Masse oder in\n28.28)\" ersetzt.                                              der Glasoberfläche teilweise oder ganz rot\n6. Die Erläuterungen zu 29.01-B erhalten fol-                        gefärbt. Glühlampen für Infrarot~trahlung\ngende Fassung:                                                    unterscheiden sich von anderen Glühlam-\npen dadurch, daß ihre Leuchtdrahttempe-\n„Zu B gehören Acetylen, Allen, Allylen\nratur mindestens 300° C niedriger ist als\n(Methylacetylen), Äthan, Butylen, Cyclobutan\ndie Leuchtdrahttemperatur anderer Glüh-\n(Tetramethylen), Cyclopropan (Trimethylen),                       lampen gleicher Watt-Stärke. Für die tarif-\nIsobutylen, Methan, Propan, Propylen, Vinyl-\nliche Unterscheidung ist von folgenden\nacetylen, mit einem Reinheitsgrad bis 99,0                        Leuchtdrahttemperaturen anderer Glüh-\nGewichtshundertteile; Athylen, Butadien und\nlampen auszugehen:\nButan mit einem Reinheitsgrad bis 99,9 Ge-\nwichtshundertteUe.\"                                                            150 Watt     2250° C\n200 Watt     2270° C\n7. Die Erläuterungen I zu 85.06 werden wie folgt                                 250 Watt      2280° C\ngeändert:                                                                     300 Watt      2300° C\na) In Absatz (3) wird in der dritten Zeile das                                 375 Watt     2320° C\nWort „Parkettabziehmaschinen\" durch das                                   500 Watt      2350° C\nWort „Fußbodenreinigungsmaschinen\" er-                                     750 Watt     2375° C\nsetzt.                                                                   1000 Watt.= 2400° C.","Nr. 35 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1958                                          66'1\nGlühlampen mit einer Watt-Stärke zwi-                          21. Die Technischen Vorschriften zu 55.09 werden\nschen 150 und 1000 Watt, deren Glaskol-                            wie folgt geändert:\nben wie vorstehend beschrieben rot ge-                             a) Die Uberschrift „I. Feststellung des Qua-\nfärbt ist, sind stets _als Glühlampen für                              dratmetergewichts usw. erhält folgende\n11\nInfrarotstrahlung anzusehen.\"                                          Fassung:\n,,Feststellung des Quadratmeter- 53.11,\n13. In den Erläuterungen zu 85.20-B erhält die\ngewichts von Geweben          55.07,\nNummer 3 folgende Fassung:\n55.09,\n,,3. Entladungslampen für Ultraviolettstrah-                                                                       58.08 und\nlung und Verbundlampen für Ultraviolett-                                                                     58.09  11\n•\nstrahlung, z.B. Schwarzglas- oder Violett-                         b) Im bisherigen Abschnitt I treten folgende\nglaslampen (sie geben kein Licht ab),                                  Änderungen ein:\nLampen zu Entkeimungszwecken, Paus-\n1. Die Nummer 1 (Prüfgeräte) erhält fol-\nlampen, Bestrahlungslampen (Verbund-\ngende Fassung:\nlampen für Ultraviolettstrahlung). Sie\nunterscheiden sich von anderen Ent-                                        ,, 1. Prüfgeräte:\nladungslampen und anderen Verbund-                                               Schablone (20X5cm) für Gewebe der\nlampen dadurch, daß ihre Strahlung einen                                         Tarifnr. 53.11, Schablone (50X 10 cm)\nLeuchtstoff auf der Grundlage von mit                                            für Gewebe der Tarifnrn. 55.07, 55.09,\n11\nSilber aktiviertem Zink-Cadmium-Sulfid                                           58.08 und 58.09, Präzisionswaage.\naufleuchten läßt.\"                                                     2. In Nummer 2 (Prüfverfahren) werden\nim Absatz (5) in der dritten Zeile die\n14. In den Erläuterungen I (1) zu 85.21 werden jn                                   Worte „von der Größe 50 X 10 cm ge-     II\nder ersten und zweiten Zeile die Worte                                          strichen. Im Absatz (6) erhält der Satz 2\n,, (Elektronenröhren)\" und ,, (Ionenröhren)\" ge-\nfolgende Fassung:\nstrichen.\n„Das ermittelte Gewicht, vervielfacht bei\n15. In den Erläuterungen I (2) zu 85.26 wird in der                                  Geweben der Tarifnr. 53.11 (Schablone\nzweiten Zeile das Wort „Steckdosen,\" ge-                                         20X5 cm) mit 100, bei Geweben der\nstrichen.                                                                        Tarifnrn. 55.07, 55.09, 58.08 und 58.09\n(Schablone 50X 10 cm) mit 20, ergibt das\n16. In den Erläuterungen zu 85.28 wird in der                                        Gewicht eines Quadratmeters Gewebe-\nUberschrift das Wort „und\" durch das Wort                                        fläche.\"\n,,oder\" ersetzt.                                                         c) Die Uberschrift „II. Feststellung der Faden-\nzahl usw.\" erhält folgende Fassung:\n17. In den Erläuterungen II h zu 90.14 wird in der\nsechsten Zeile das Wort ,,, Thermoelemente\"                                   „55.07 und     I  Feststellung der Fadenzahl\ngestrichen.                                                                    55.09               von Gewebeflächen\".\n18. In den Erläuterungen (1) zu 92.02-A wird die\n11\n§ 2\nAngabe „91.0l-A durch die Angabe „92.01-A\"\nersetzt.                                                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n19. In den Erläuterungen zu 92.02-B wird in der                       blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Fünften\nersten Zeile die Angabe „91.01 durch die An-\n11\nZolländerungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngabe „92.01\" ersetzt.\n§ 3\n20. In dem Inhaltsverzeichnis zu den Technischen\nVorschriften erhalten die Angaben zu 55.09                           Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nfolgende Fassung:\n,,53.11, 55.07, j Feststellung des Quadrat-                                                      § 4\n55.09, 58.08 metergewichts von Ge-                                Die Änderungen in § 1 Nr. 12 und 13 treten mit\nund 58.09      weben . . . . . . . . . . . . . . . . 2309      Wirkung vom 7. August 1958 in Kraft. Im übrigen\n55.07 und      Feststellung der Faden-                         tritt diese Verordnung am fünften Tage nach ihrer\n55.09          zahl von Gewebeflächen 2310                11\n• Verkündung in Kraft.\nBonn, den 11. September 1958.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}