{"id":"bgbl1-1958-34-2","kind":"bgbl1","year":1958,"number":34,"date":"1958-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/34#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_34.pdf#page=3","order":2,"title":"Rechtsverordnung über den Vollzug des Strafarrestes","law_date":"1958-08-25T00:00:00Z","page":647,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1958                         647\nRechtsverordnung über den Vollzug des Strafarrestes.\nVom 25. August 1958.\nAuf Grund des Artikels 7 des Einführungsgesetzes    gen bewilligt werden, sofern das mit der Ordnung\nzum Wehrstrafgesetz vom 30. März 1957 (Bundes-         und Sicherheit im Vollzug vereinbar ist. Als beson-\ngesetzbl. I S. 306) verordnet die Bundesregierung      dere Erleichterungen können das Verlassen der\nmit Zustimmung des Bundesrates:                        Unterkunft und Urlaub bis zu drei Tagen gewährt\nwerden.\n§ 1                                                    § 5\nGeltungsbereich                                        Beschäftigung\n§§ 2 bis 11 dieser Verordnung gelten für den           (1) Der Bestrafte soll in der Regel militärischen\nVollzug des Strafarrestes durch Behörden der Bun-      Dienst leisten. Ist das wegen seiner Persönlichkeit,\ndeswehr.                                               der Art des Dienstes, der Kürze der Strafe oder aus\n§ 2                         anderen Gründen untunlich, so soll er nach Mög-\nArt der Unterbringung                 lichkeit in einer Weise beschäftigt werden, die seine\nAusbildung fördert.\n(1) Strafarrest bis zu einem Monat wird in Ka-\nsernenarresträumen oder Standortarrestanstalten,          (2) Soweit der Bestrafte nicht nach Absatz 1 be-\nStrafarrest von mehr als einem Monat in Strafan-      schäftigt wird, kann er im Kasernen- oder Anstalts-\nstalten der Bundeswehr voIJzogen.                      bereich zu Arbeiten herangezogen werden, die dem\nErziehungszweck dienen und seinen Fähigkeiten\n(2) Der Bestrafte wird in Einzelhaft oder in Ge-\nangemessen sind. Er erhält keine Arbeitsbelohnung.\nmeinschaftshaft mit anderen Soldaten, die sich im\nStrafarrest befinden, untergebracht. Die Einzelhaft                              § 6\nsoll nur aus zwjngenden Gründen so vollzogen\nGenußmittel\nwerden, daß der Bestrafte unausgesetzt allein ist.\n(1) Der Bestrafte darf sich Rauchwaren und andere\n(3) Bei dE!r Entscheidung über die I-Iaftform sind\nGenußmittel in mäßigem Umfang vom eigenen Geld\ninsbesondere die Persönlichkeit des Bestraften, sein\nbeschaffen.\nLebensalter und Cesundheitszustand, die Strafdauer,\ndie Ordnung und Sicherheit im Vollzug und die nach        (2) Der Genuß alkoholischer Getränke ist ver-\n§ 5 gebotene Beschäftigung zu berücksichtigen.         boten.\n§ 7\n§ 3                                      Verkehr mit der Außenwelt\nÄrztliche Dberwachung                    (1) Der Bestrafte darf wöchentlich einen Brief ab-\n(l) Bestehen vor Beginn des Strafvollzuges nach     senden. Aus wichtigem Grund kann die Absendung\närztlichem Befund Bedenken gegen den Vollzug des       weiterer Briefe zugelassen werden. Ohne zeitliche\nStrafarrestes, so ist die Entscheidung der Voll-      Beschränkung können Eingaben an die Volksvertre-\nstreckungsbehörde herbeizuführen.                      tung der Bundesrepublik Deutschland oder eines\n(2) Ergeben sich solche Bedenken nach Beginn des    ihrer Länder, an den Wehrbeauftragten des Bundes-\nStrafvollzuges, so ist die Vollslreckungsbehörde un-  tages, an Vorgesetzte, Gerichte und Staatsanwalt-\nverzüglich zu verständigen. Bevor der Bestrafte in     schaften abgesandt werden. Dasselbe gilt für Schrei-\neine von der Vollzugsanstalt getrennte Kranken-        ben an andere Dienststellen und in Rechtsangelegen-\nanstalt verbracht wird, ist möglichst die Entschei-   heiten an Rechtsanwälte, Notare, andere Personen,\ndung der Vollstreckungsbehörde darüber abzuwar-        die die Besorgung solcher Angelegenheiten ge-\nten, ob die Strafvollstreckung unterbrochen werden     schäftsmäßig betreiben, und Verteidiger.\nsoll.                                                     (2) Der Bestrafte darf Briefe ohne zeitliche Be-\n§ 4                        schränkung empfangen. Gehen sie in so geringen\nBehandlung                     Zeitabständen ein, daß die Ordnung in der Anstalt\ngestört wird, so dürfen sie nach erfolglosem Hin-\n(1) Der Bestrafle hat die Rechte und Pflichten des\nweis an den Absender zurückgesandt werden, es sei\nSoldaten, soweit sich nicht aus dem Strafvollzug\ndenn, daß ihr Inhalt für den Bestraften bedeutungs-\netwas anderes ergibt.\nvoll ist.\n(2) Der Vollzug des Strafarrestes soll in dem Be-\n(3) Der Schriftverkehr wird überwacht. Sendun-\nstraften die Einsicht vertiefen, daß er für begange-\ngen, die unleserlich oder in einer Geheimsprache\nnes Unrecht einzustehen hat, und seine Bereitschaft\noder in Kurzschrift geschrieben sind oder deren\nfördern, die soldatischen Pflichten zu erfüllen und\nInhalt den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt,\nein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu führen.\nden Anstand gröblich verletzt oder geeignet ist, die\n(3) Der Bestrafte ist täglich eine Stunde zur Be.- Ordnung oder Sicherheit im Vollzug zu stören, kön-\nwegung im Freien anzuhalten, wenn die Witterung       nen zurückgehalten werden; dies gilt nicht für Ein-\nes zuläßt und soweit er sich nicht schon beim Dienst  gaben nach Absatz 1 Satz 3. Personen, die nicht mit\noder bei der Arbeit im Freien aufhält.                der Dberwachung beauftragt sind (§ 10), dürfen von\n(4) Bei Arreststrafen von mehr als einem Monat     dem Inhalt von Schreiben nur Kenntnis erhalten,\nkönnen einem Bestraften, der sich gut führt, im       soweit das zur zweckmäßigen Behandlung des Be-\nRahmen eines allmählich gelockerten Vollzugs ver-     straften und zur Aufrechterhaltung von Ordnung\nständige Wünsche erfüllt und Vollzugserleichterun-    und Sicherheit im Vollzug erforderlich ist.","648                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19.58, Teil I\n(4) Der Bestrafte darf einmal monatlich Besuch                          (3) Mehrere der in Absatz 2 bezeichneten Maß-\nempfangen. Weitere Besuche können gestattet wer-                        nahmen dürfen zu einer Haus strafe verbunden\nden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Besuch                      werden.\ndarf überwacht werden.                                                     (4) Die Hausstrafen des harten Lagers und der\n(5) Besucher können zurückgewiesen werden,                           Kostschmälerung dürfen erst vollzogen werden,\nwenn zu befürchten ist, daß sie den Bestraften                          wenn der zuständige Arzt zugestimmt hat. Der Voll-\nschädlich beeinflussen oder die Ordnung oder Sicher-                    zug dieser Strafen entfällt an jedem dritten Tage.\nheit im Vollzug gefährden.\n(6) Der schriftliche und mündliche Verkehr des                                                       § 10\nBestraften mit seinem Verteidiger, gleichviel in                                    Entscheidungen des Vollzugsleiters\nwelcher Strafsache dieser für ihn tätig wird, ist ge-                      Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2 und §§ 4\nstattet und wird nicht überwacht.                                       bis 9 trifft der Vollzugsleiter. Die Dberwachung des\n(7) Ist gegen den Bestraften in einer anderen                         Schriftverkehrs und des Besuchs kann er geeigneten\nSache die Untersuchungshaft angeordnet worden,                          Vollzugsbediensteten übertragen.\nso gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6\nnur, soweit nicht der Richter hinsichtlich der Dber-                                                    § 11\nwachung des Verkehrs des Bestraften mit der                                     Verhältnis zur Wehrdisziplinarordnung\nAußenwelt andere Anordnungen trifft.                                                 und zur Wehrbeschwerdeordnung\n(1) Einfache Disziplinarstrafen (§ 10 der Wehrdis-\n§ 8                                        ziplinarordnung) dürfen nicht neben Hausstrafen\nOrdnung und Sicherheit im Vollzug                            und nur dann verhängt werden, wenn eine Haus-\nstrafe nicht ausreicht.\n(1) Gefährdet ein Bestrafter die Ordnung oder\nSicherheit im Vollzug, so können besondere Siche-                          (2) Die Wehrbeschwerdeordnung ist anzuwenden.\nrungsmaßnahmen getroffen werden. Sie dürfen nur                         Ist die weitere Beschwerde gegen eine Strafvoll-\ninsoweit und so lange aufrechterhalten werden, als                      zugsmaßnahme des Vollzugsleisters erfolglos ge-\nnotwendig ist, um die Ordnung oder Sicherheit zu                        blieben oder ist über sie innerhalb eines Monats\ngewährleisten oder wiederherzustellen.                                  nicht entschieden worden, so kann der Bestrafte,\nsoweit nicht andere gerichtliche Zuständigkeiten\n(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zu-                       gesetzlich begründet sind, die Entscheidung des\nlässig\nTruppendienstgerichts (§ 17 der Wehrbeschwerde-\n1. die Entziehung von Gegenständen, die der                    ordnung) beantragen, wenn seine Beschwerde eine\nBestrafte zu Gewalttätigkeiten, zum Ent-                    Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von\nweichen oder sonst mißbrauchen könnte;                      Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum\n2. die Unterbringung in Einzelhaft oder Ge-                     Gegenstand hat.\nmeinschaftshaft;                                                                            § 12\n3. die Unterbringung in einer Beruhigungs-                                        Vollzug des Strafarrestes\nzelle.                                                             durch die allgemeinen Vollzugsbehörden\n(3) Eine in ihrer Wirkung schärfere Sicherungs-                         Soweit Strafarrest durch die allgemeinen Voll-\nmaßnahme darf nur angeordnet werden, wenn eine                          zugsbehörden vollzogen wird, ist er wie Haft zu\nleichtere keinen Erfolg verspricht.                                     vollziehen. Jedoch kann der Bestrafte zu Arbeiten\nebenso herangezogen werden wie beim Vollzug der\n§ 9                                        Gefängnisstrafe.\nAhndung von Verstößen                                                                 § 13\n(1) Schuldhafte Verstöße gegen die Ordnung oder                                               Inkrafttreten\nSicherheit im Vollzug können durch Hausstrafen                             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ngeahndet werden.                                                        kündung in Kraft.\n(2) Als Hausstrafen sind nur zulässig\nBonn, den 25. August 1958.\n1. die Beschränkung oder Entziehung von Voll-\nzugserleichterungen;                                           Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\n2. die Beschränkung oder Entziehung der                                               Ludwig Erhard\nkünstlichen Zellenbeleuchtung auf höch-\nstens zwei Wochen;                                                    Der Bundesminister der Justiz\nSchäffer\n3. hartes Lager für höchstens eine Woche;\n4. Schmälerung der Kost für höchstens eine                         Der Bundesminister für Verteidigung\nWoche.                                                                                   Strauß\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.\nDus Bunclesgcsctzblutt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLu u f ende r Bezug nur durch die Post. 13 e zu g, preis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.\nEinzelslücke je anqcfanqene 24 Seitcm DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKiiln 39!) oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}