{"id":"bgbl1-1958-34-1","kind":"bgbl1","year":1958,"number":34,"date":"1958-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/34#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_34.pdf#page=1","order":1,"title":"Rechtsverordnung zur Durchführung der Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten (§ 112 a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes)","law_date":"1958-08-25T00:00:00Z","page":645,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["645\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1958                    Ausgegeben zu Bonn am 30. August 1958                                                                                       Nr. 34\nTag                                                Inhalt:                                                                                         Seite\n25. 8. 58  Rechtsverordnung zur Durchführung der Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten\n(§ 112 a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •   645\n25. 8. 58  Rechtsverordnung über den Vollzug des Strafarrestes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                647\nIn Teil II Nr. 22, ausgegeben am 29. August 1958, sind veröffentlicht: Bekanntmachung der Verfahrensordnung der\nSchiedsstelle nach dem Abkommen vorn 16. Juli 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-\nrischen Eidgenossenschaft über die Liquidation des früheren deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs. -\nDritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Seelotsreviere, ihre Grenzen und die Lotsensignale. -\nBekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Berichtigung des französischen Wortlauts des Allge-\nmeinen Zoll- und Handelsabkommens (Inkrafttreten für Belgien und Luxemburg). - Bekanntmachung über die Aus-\nübung der Befugnisse der Europäischen Kommission für Menschenrechte gemäß Artikel 25 der Konvention zum\nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Anerkennung der Zuständigkeit der Kommission durch die Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland für weitere drei Jahre. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ab-\nkommens über Internationale Ausstellungen und des Protokolls zur Änderung des Abkommens über Internationale\nAusstellun9en (Inkrafttreten für Monaco).\nRechtsverordnung\nzur Durchführung der Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten\n(§ 112 a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes).\nVom 25. August 1958.\nAuf Grund des § 115 Abs. 3 des Jugendgerichts-                                                                    § 3\ngesetzes vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\nDienstleistung\nS. 751) in der Fassung des Einführungsgesetzes zum\nWehrstrafgesetz vom 30. März 1957 (Bundesge-                           Der Soldat leistet Dienst wie jeder andere Soldat\nsetzbl. I S. 306) verordnet die Bundesregierung mit               der Einheit.\nZustimmung des Bundesrates:\n§ 4\n§ 1                                                                               Auflagen\nGeltungsbereich                                  ( 1} Der nächste Disziplinarvorgesetzte kann dem\nSoldaten, auch für die Freizeit, Auflagen machen,\n(1) Hat der Richter Erziehungshilfe durch den                  die dem Zweck der Erziehungsmaßregel dienen.\nDisziplinarvorgesetzten rechtskräftig angeordnet\n(2) Insbesondere kann er eine bestimmte Be-\n(§ 112 a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes}, so unter-\nschäftigung aufgeben oder ihm verbieten,\nliegt der Soldat für ihre Dauer den Vorschriften der\n§§ 2 bis 9.                                                                    1. alkoholische Getränke oder andere Rausch~\nmittel zu sich zu nehmen,\n(2) Der nächste Disziplinarvorgesetzte eröffnet\ndem Soldaten, daß er seine Uberwachung und Be-                                 2. Gaststätten, Vergnügungsstätten oder Spiel-\ntreuung (§ 112 b Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes)                                 hallen aufzusuchen,\nübernommen habe und macht den Tag der Eröffnung                                3. sich an Glücksspielen zu beteiligen,\naktenkundig.                                                                   4. sich an bestimmten Orten oder Ortlichkei-\n§ 2                                                    ten aufzuhalten,\n5. mit bestimmten Personen oder Personen\nGemeinschaftsunterkunft und Gemeinschafts-                                     bestimmter Gruppen zu verkehren, von\nverpflegung                                                  denen zu befürchten ist, daß sie ihn schäd-\nDer Soldat hat in einer Gemeinschaftsunterkunft                                   lich beeinflussen werden, oder\nzu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung                                6. bestimmte Gegenstände im Besitz zu ha-\nteilzunehmen, wenn nicht zwingende dienstliche                                      ben, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu\noder gesundheitliche Gründe entgegenstehen.                                         weiteren Straftaten bieten können.","646                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n§ 5                           wird, wenn es dem Zweck der Erziehungsmaßregel\nVerlassen der Unterkunft                  dient. Der Rest ist spätestens am Ende der Er-\nziehungshilfe nachzuzahlen.\n(l) Der Soldat darf sich einen Monat lang wäh-\nrend seirn~r Freizeit nicht außerhalb der Gemein-\nschaftsuntcrk unft aufhalten; die Frist beginnt mit                                § 8\ndem Tage der Eröffnung (§ 1 Abs. 2). Aus zwingen-          Vorschlag für die Beendigung der Erziehungshilfe\nden Gründen oder bei besonders guter Führung\nkann der nüchste Disziplinarvorgesetzte Ausnahmen            Hält der nächste Disziplinarvorgesetzte den Zweck\nzulassen.                                                der Erziehungshilfe für erreicht, bevor sie ein Jahr\ngedauert hat oder der Soldat zweiundzwanzig Jahre\n(2) Darüber hinaus kann der nächste Disziplinar-      alt geworden ist oder der Soldat aus dem Wehr-\nvorgesetzte, wenn es dem Zweck der Erziehungs-           dienst entlassen wird, so schlägt er dem Voll-\nmaßregel dient, den Aufenthalt während der Frei-         streckungsleiter vor, die Erziehungsmaßregel für\nzeit außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft zeitlich      erledigt zu erklären.\nbeschränken oder für insgesamt nicht mehr als vier\nMonate vc~rbieten.                                                                 § 9\n§ 6                                  Verhältnis zur Wehrdisziplinarordnung\nUrlaub                                    und zur Wehrbeschwerdeordnung\n(1) Erholungsurlaub ist dem Soldaten in den er-           (1) Die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung\nsten drei Monaten nach dem Tage de1 Eröffnung            werden durch diese Verordnung nicht berührt.\n(§ 1 Abs. 2) zu versagen. Bei besonders guter Füh-          (2) Die Vorschriften der ·wehrbeschwerdeordnung\nrung kann der nächste Disziplinarvorgesetzte Aus-        finden Anwendung. Ist die weitere Beschwerde ge-\nnahmen zulassen.                                         gen eine Maßnahme, die der nächste Disziplinar-\n(2) In der Folgezeit kann der nüchste Disziplinar-     vorgesetzte nach dieser Verordnung getroffen hat,\nvorgesetzte dem Soldaten den allgemein zustehen-         erfolglos geblieben oder ist über sie innerhalb eines\nden Erhol trng~_;urlaub ganz oder teilweise gewähren,    Monats nicht entschieden worden, so kann der Sol-\nwenn keine erzieherischen Nachteile zu erwarten          dat, soweit nicht andere gerichtliche Zuständigkei-\nsind oder diese auf andere \\,Veise, insbesondere         ten gesetzlich begründet sind, die Entscheidung des\ndurch Auflagen (§ 4), vermieden werden können.           Truppendienstgerichts (§ 17 der Wehrbeschwerde-\nordnung) beantragen, wenn seine Beschwerde eine\n§ 7\nVerletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von\nPflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum\nBesoldung                         Gegenstand hat.\n(1) Die Besoldung des Soldaten wird nicht ge-•\n§ 10\nkürzt.\n(2) Der nächste Disziplimrrvorgesetzte kann an-\nInkrafttreten\nordnen, duß dem Soldalen rnu ein Teil der Besol-            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndung, jedoch mindestens ein Viertel, ausgezahlt          kündung in Kraft.\nBonn, den 25. August 1958.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß"]}