{"id":"bgbl1-1958-33-1","kind":"bgbl1","year":1958,"number":33,"date":"1958-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes","law_date":"1958-08-23T00:00:00Z","page":613,"pdf_page":1,"num_pages":30,"content":["613\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1958                  Ausgegeben zu Bonn am 28. August 1958                                                                                         Nr. 33\nTag                                               Inhalt:                                                                                          Seite\n23. 8. 58 Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   613\nliinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               643\nIn Teil II Nr. 21, ausgegeben am 27. August 1958, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Mai 1957\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund über den Luftverkehr. - Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft über die Internationale Patentklassifikation (Inkrafttreten\nfür Australien). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens. - Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (Inkrafttreten für\ndie Dominikanische Republik). - Berichtigung der Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rot-\nkreuz-Abkommen (Inkrafttreten für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland),\nBekanntmachung\nder Neuiassung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).\nVom 23. August 1958.\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom\n25. Juni 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 409) wird nach-\nstehend der vom 1. Juli 1958 an geltende Wortlaut\ndes Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 1239, 1326) in der Fassung\ndes Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichts-\ngesetzes vom 10. August 1954 (Bundesgesetzbl. I\ns. 239),\ndes Gesetzes über Änderung von Vorschriften\ndes Zweiten Buches der Reichsversicherungsord-\nnung und zur Ergänzung des Sozialgerichts-\ngesetzes vom 17. August 1955 (Bundesgesetzbl. I\ns. 513),\ndes Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des\nGesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversicherung vom 23. Dezember 1956 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1018, 1056),\ndes Gesetzes zur Änderung und Ergänzung\nkostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 861, 933) und\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozial-\ngerichtsgesetzes vom 25. Juni 1958 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 409)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 23. August 1958.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nDr. Claussen","614                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nSozialgerichtsgesetz (SGG)\nin der Fassung vom 23. August 1958.\nInhaltsübersicht\nERSTER TEIL\nGerichtsverfassung                                                                                                 §§\nErster Abschnitt                Gerichtsbarkeit und Richteramt ...... .                                       1 bis   6\nZweiter Abschnitt               Sozialgirichte ....................... .                                      7 bis 27\nDritter Abschnitt               Landessozialgerichte ................. .                                     28 bis 37\nVierter Abschnitt               Bundessozialgericht ........ : ......... .                                   38 bis 50\nFünfter Abschnitt               Rechtsweg und Zuständigkeit ........ .                                       51 bis 59\nZWEITER TEIL\nVerfahren\nErster Abschnitt                Gemeinsame Verfahrensvorschriften\nErster Unterabschnitt         Allgemeine Vorschriften .............. , 60 bis 75\nZweiter Unterabschnitt        Beweissicherungsverfahren .......... .                                       76\nDritter Unterabschnitt        Vorverfahren ,· ...................... .                                     77 bis 86\nVierter Unterabschnitt        Verfahren im ersten Rechtszug ....... .                                      87 bis 122\nFünfter Unterabschnitt        Urteile und Beschlüsse .............. . 123 bis 142\nZweiter Abschnitt               Rechtsmittel\nErster Unterabschnitt         Berufung                                                                    143 bis 159\nZweiter Unterabschnitt        Revision ............................ .                                     160 bis 171\nDritter Unterabschnitt        Beschwerde ......................... .                                      172 bis 178\nDritter Abschnitt               Wiederaufnahme des Verfahrens und\nbesondere Verfahrensvorschriften                                            179 bis 182\nVierter Abschnitt               Kosten und Vollstreckung\nErster Unterabschnitt         Kosten ............................. .                                      183 bis 197\nZweiter Unterabschnitt        Vollstreckung ....................... .                                     198 bis 201\nDRITTER TEIL\nUbergangs- und Schlußvorschriiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202 bis 224\nErster Teil                                                                                     § 3\n(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden\nGerichtsverfassung                                 mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Beis.itzern\nbesetzt.\nErster Abschnitt                                      (2) Die ehrenamtlichen Beisitzer führen bei den\nGerichtsbarkeit und Richteramt                          Sozialgerichten die Amtsbezeichnung „Sozialrichter\",\nbei den Landessozialgerichten die Amtsbezeichnung\n§ 1                                     ,,Landessozialrichter\" und bei dem Bundessozial-\ngericht die Amtsbezeichnung „Bundessozialrichter\".\nDie Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige,\nvon den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere                                                                   § 4\nVerwaltungsgerichte ausgeübt.                                        Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle ein-\ngerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Ur-\nkundsbeamten besetzt wird. Das Nähere bestimmen\n§ 2\nfür das Bundessozialgericht der Bundesminister für\nAls Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden in               Arbeit und Sozialordnung, für die Sozialgerichte und\nden Ländern Sozialgerichte und Landessozialgerichte,             Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständi-\nim Bund das Bundessozialgericht errichtet.                       gen Stellen.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1958                         615\n§ 5                          (2) Als Vorsitzender kann auch ernannt werden,\n(1) Alle Gerichte, Verwaltungsbehörden und Or-      wer durch längere, mindestens fünfjährige Tätigkeit\ngane der Versicherungsträger leisten den Gerichten     in der Beratung und Vertretung von Angelegenhei-\nder Sozialgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.       ten auf den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen\nGebieten umfassende Kenntnisse und Erfahrungen\n(2) Das Ersuchen an ein Sozialgericht um Rechts-    im Sozialrecht besitzt.\nhilfe ist an das Sozialgericht zu richten, in dessen\nBezirk die Amtshandlung vorgenommen werden                (3) Die Landesregierung oder die von ihr beauf-\ntragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht. Sie\nsoll. Das Ersuchen ist durch den Vorsitzenden einer\nKammer durchzuführen. Ist die Amtshandlung             kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstauf-\nsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts oder\naußerhalb des Sitzes des ersuchten Sozialgerichts\nvorzunehmen, so kann dieses Gericht das Amts-          dem Vorsitzenden des Sozialgerichts, bei mehreren\ngericht um die Vornahme der Rechtshilfe ersuchen.      einem von ihnen, übertragen.\n(3) §§ 158 bis 160, 164 bis 166, 168 des Gerichts-\n§ 10\nverfassungsgesetzes gelten entsprechend.\n(1) Bei den Sozialgerichten werden Kammern für\nAngelegenheiten der Sozialversicherung, der Ar-\n§ 6                       beitslosenversicherung einschließlich der übrigen\n(1) Die Berufsrichter müssen entweder die Fähig-    Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung\nkeit zum Richteramt nach dem Gerichtsverfassungs-      und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegs-\ngesetz oder auf Grund der vorgeschriebenen Prüfun-     opferversorgung gebildet. Bei Bedarf sind für An-.\ngen an einem allgemeinen Verwaltungsgericht haben.     gelegenheiten der· Knappsdiaftsversicherung ein-\nSie sollen besondere Kenntnisse auf den Gebieten       schließlich der Unfallversicherung für den Bergbau\ndes Sozialrechts und des sozialen Lebens besitzen.     eigene Kammern zu bilden.\n(2) Die Berufsrichter sind Richter mit den Rechten     (2) Für Angelegenheiten des Kassenarztrechts\nund Pflichten der Richter der ordentlichen Gerichte.   (§ 51 Abs. 2) sind eigene Kammern zu bilden.\nFür ihre Rechtsstellung q<~ltcn die Vorschriften des\nGeri eh tsverfassu n g sgesctzes.                         (3) Der Bezirk einer Kammer kann auf Bezirke\nanderer Sozialgerichte erstreckt werden. Die be-\nteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks\nZweiter Abschnitt                      einer Kammer auf das Gebiet oder Gebietsteile meh-\nrerer Länder vereinbaren.\nSozialgerichte\n§ 11\n§ 7\n(1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des\n(1) Die Sozialgerichte werden als Landesgerichte\nLandesrechts nach Beratung mit einem für den Be-\nerrichtet. Die Errichtung und Aufhebung eines Ge-\nzirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuß\nrichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden\nauf Lebenszeit ernannt.\ndurch Gesetz angeordnet. Änderungen in der Ab-\ngrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch            (2) Der Ausschuß ist von der zuständigen ober-\nRechtsverordnung bestimmt werden. Die Landes-          sten Landesbehörde zu errichten. Ihm sollen in an-\nregierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann     gemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten,\nanordnen, daß außerhalb des Sitzes eines Sozial-       der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und\ngerichts Zweigstellen errichtet werden.                der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Per-\n(2) Mehrere Länder können gemeinsame Sozial-        sonen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören.\ngerichte errichten oder die Ausdehnung von Ge-            (3) Für die Bestellung von Hilfsrichtern gilt § 10\nrichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus ver-      Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-\neinbaren.                                              chend.\n(3) Wird ein Sozialgericht aufgehoben oder wird                               § 12\ndie Abgrenzung der Gerichtsbezirke geändert, so           (1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der\nkann durch Landesgesetz bestimmt werden, daß die\nBesetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Sozial-\nbei dem aufgehobenen Gericht oder bei dem von\nrichtern als Beisitzern tätig.\nder Änderung in der Abgrenzung der Gerichts-\nbezirke betroffenen Gericht rechtshängigen Streit-        (2) In den Kammern für Angelegenheiten der\nsadH!n auf eif\\ anderes Sozialgericht übergehen.       Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Ar-\nbeitslosenversicherung gehört je ein Sozialrichter\ndem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an.\n§ 8\nSind für Angelegenheiten einzelner Zweige der\nDie Sozialgerichte entscheiden, soweit durch Ge-    Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so\nsetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug  sollen die Sozialrichter dieser Kammern an dem\nüber alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor    jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.\nden Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht.\n(3) In den Kammern für Angelegenheiten des\nKassenarztrechts wirken je ein Sozialrichter aus den\n§ 9                        Kreisen der Krankenkassen und der Kassenärzte\n(1) Das Sozialgericht besteht aus der erforder-     (Kassenzahnärzte) mit. In Angelegenheiten der Kas-\nlichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und    senärzte (Kassenzahnärzte) wirken als Sozialrichter\naus den Sozialrichtern.                                nur Kassenärzte (Kassenzahnärzte) mit.","616                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(4) In der Kammer für Angelegenheiten der            für die mit der Kriegsopferversorgung vertrauten\nKriegsopferversorgung wirken je ein Sozialrichter       Personen von den Landesversorgungsämtern und\naus dem Kreis der mit der Kriegsopferversorgung         die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtig-\nvertrauten Personen und der Versorgungsberechtig-       ten von den im Gerichtsbezirk vertretenen Ver-\nten mit; dabei sind Hinterbliebene in angemessener      einigungen der Kriegsopfer aufgestellt.\nZahl zu beteiligen.\n§ 13                                                       § 15\n(1) Die Sozialrichter werden von der Landesregie-        (1) Die Sozialrichter sind vor ihrer ersten Dienst-\nrung oder der von ihr beauftragten Stelle auf Grund     leistung durch den Vorsitzenden in öffentlicher\nvon Vorschlagslisten (§ 14) für vier Jahre berufen;     Sitzung zu beeidigen.\nsie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger\nBerücksichtigung der Minderheiten aus den Vor-              (2) Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigen-\nschlagslisten zu entnehmen.                             den die Worte: ,,Sie schwören bei Gott dem Allmäch-\ntigen und Allwissenden, die Pflichten eines Sozial-\n(2) Die Sozialrichter bleiben nach Ablauf ihrer      richters getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach\nAmtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind.      bestem Wissen und Gewissen abzugeben.\" Die\nErneute Berufung i_st zulässig. Bei vorübergehendem     Sozialrichter leisten den Eid, indem jeder einzelne\nBedarf kann die Landesregierung oder die von ihr        die Worte spricht: ,,Ich schwöre es, so wahr mir\nbeauftragte Stelle weitere Sozialrichter nur für ein    Gott helfe.\" Der Schwörende soll bei der Eides-\nJahr berufen.                                           leistung die rechte Hand erheben.\n(3) Die Zahl der Sozialrichter, die für die Kam-         (3) Ist ein Sozialrichter Mitglied einer Religions-\nmern für Angelegenheiten der Sozialversicherung,        gemeinschaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser\nder Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopfer-       Beteuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so\nversorgung zu berufen sind, bestimmt sich nach          wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteue-\nLandesrecht; dabei ist die Zahl der Sozialrichter für   rungsformel dieser Religionsgemeinschaft der Eides-\ndie Kammern für Angelegenheiten der Knappschafts-       leistung gleichgeachtet.\nversicherung und für Angelegenheiten des Kassen-\narztrechts je besonders festzusetzen.                       (4) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung\ngeleistet werden.\n(4) Bei der Berufung der Sozialrichter für die\nKammern für Angelegenheiten der Sozialversiche-           . (5) Dber die Beeidigung wird eine Niederschrift\nrung und der Arbeitslosenversicherung ist auf ein       aufgenommen.\nangemessenes Verhältnis zu der Zahl der im Ge-                                       § 16\nrichtsbezirk ansässigen Versicherten der einzelnen\nVersicherungszweige, auf die hauptsächlichen Er-            (1) Das Amt des Sozialrichters kann nur ausüben,\nwerbszweige, insbesondere auch auf die Gruppe der       wer Deutscher ist und das fünfundzwanzigste Le-\nSelbständigen ohne fremde Arbeitskräfte Rücksicht       bensjahr vollendet hat.\nzu nehmen.                                                  (2) Die Sozialrichter in den Kammern für Ange-\n(5) Die Sozialrichter für die Kammern für An-        legenheiten der Sozialversicherung und für Ange-\ngelegenheiten der Kriegsopferversorgung sind in         legenheiten der Arbeitslosenversicherung können\nangemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den         nur Versicherte und Arbeitgeber sein.\nVorschlagsberechtigten vertretenen Kriegsopfer zu           (3) Sozialrichter .aus Kreisen der Versicherten\nberufen.                                                kann auch sein, wer arbeitslos ist oder Rente aus\n§ 14                          eigener Versicherung bezieht.\n(1) Die Vorschlagslisten sollen die eineinhalbfache      (4) Sozialrichter    aus  Kreisen   der  Arbeitgeber\nZahl der festgesetzten Höchstzahl der Sozialrichter     können sein\nenthalten.                                                       1. Personen, die regelmäßig mindestens einen\n(2) Die Vorschlagslisten für die Sozialrichter, die              versicherungspflichtigen Arbeitnehmer be-\nin den Kammern für Angelegenheiten der Sozial-                      schäftigen; ist ein Arbeitgeber zugleich\nversicherung und für Angelegenheiten der Arbeits-                   Versicherter oder bezieht er eine Rente aus\nlosenversicherung mitwirken, werden von den Ge-                     eigener Versicherung, so begründet die Be-\nwerkschaften und von selbständigen Vereinigungen                    schäftigung einer Hausgehilfin oder Haus-\nvon Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer                angestellten nicht die Arbeitgebereigen-\nZwecksetzung sowie von Vereinigungen von Arbeit-                    schaft im Sinne dieser Vorschrift;\ngebern und den in § 16 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten                 2. bei Betrieben einer juristischen Person oder\nobersten Bundes- oder Landesbehörden aufgestellt.                   einer Personengesamtheit Personen, die\n(3) Die Vorschlagslisten für die Sozialrichter, die              kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschafts-\nin den Kammern für Angelegenheiten des Kassen-                      vertrags allein oder als Mitglieder des Ver-\narztrechts mitwirken, werden bezirklich von den                     tretungsorgans zur Vertretung der juristi-\nKassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereini-                    schen Person oder der Personengesamtheit\ngungen und von den Zusammenschlüssen der Kran-                      be•ruf en sind;\nkenkassen aufgestellt.                                           3. Beamte und Angestellte des Bundes nach\n(4) Für die Kammern für Angelegenheiten der                     näherer Anordnung der zuständigen ober-\nKriegsopferversorgung werden die Vorschlagslisten                   sten Bundesbehörde und Beamte und An-","Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1958                           617\ngestellte der Uinder, der Gemeinden und                                   § 18\nder Cemeindeverbände nach näherer An-              (1) Die Ubernahme des Amtes als Sozialrichter\nordnung der zuständigen obersten Landes-       kann nur ablehnen,\nbehörde;\n1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-\n4. leitende Angestellte in Betrieben einer                   endet hat,\njuristi sehen Person oder einer Personen-\n2. wer in den acht der Berufung vorhergehen-\ngesmn lhcit, wenn i.hnen Generalvollmacht\nden Jah.ren als Beisitzer bei einem Gericht\noder Prokura erteilt ist oder wenn sie be-\nder Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist,\nrechtigt sind, im Betrieb Arbeitnehmer\nsclbstünd.ig einzustellen und zu entlassen.            3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die\nAllgemeinheit so in Anspruch genommen\n(5) Bei Sozia.lgerichten, in deren Bezirk wesent-                ist, daß ihm die Dbernahme des Amtes nicht\nliche Teile der Bevölkerung in der Seeschiffa.hrt be-               zugemutet werden kann,\nschäftigt sind, können Sozialrichter aus dem Kreis               4. wer durch Krankheit oder Gebrechen ver-\nder VersicherU~n auch befahrene Schiffahrtskundige                  hindert ist, das Amt ordnungsmäßig aus-\nsein, die nicht Reeder, Reedereileiter (Korrespon-                  zuüben,\ndentreecler, §§ 492 bis 499 des Handelsgesetzbuchs)\n5. wer glaubhaft macht, daß wichtige Gründe\noder Bevollnüichtigte sind.\nihm die Ausübung des Amtes in besonde-\n(6) Die Sozialrichter sollen im Bezirk des Sozial-               rem Maße erschweren.\n~Jerichts wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder          (2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichti-\nbeschäftigt sc in.                                       gen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem\nder Sozialrichter von seiner Berufung in Kenntnis\n§ 17\ngesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden.\n(1) Vom Amt des Sozialrichters ist ausgeschlossen,\n(3) Der Sozialr.ichter kann auf Antrag aus dem\n1. wer die Fühigkeit zur Bekleidung öffent-       Amt entlassen werden, wenn einer der in Absatz 1\nlich<~r A1nter infolge strafgerichtlicher Ver- Nr. 3 bis 5 bezeichneten Gründe nachträglich eintritt.\nurlcilung verloren hut oder wegen eines        Eines Antrages bedarf es nicht, wenn der Sozial-\nVerbrechens oder eines vorsätzlichen Ver-      richter seinen Wohnsitz aus dem Bezirk des Sozial-\ngehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr       gerichts verlegt und seine Heranziehung zu den\nc1ls sechs Ivfonaten verurteilt worden ist,    Sitzungen dadurch wesentlich erschwert wird.\n2. wer wc,gen eines Verbrechens oder Ver-             (4) Dber    die Berechtigung zur Ablehnung des\nuehens irngeklugt ist, das die Aberkennung     Amtes oder über die Entlassung aus dem Amt ent-\nder bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fä-      scheidet die vom Präsidium (§ 24) für jedes Ge-\nhi~Jkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter     schäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig.\nzur Polge haben kann,\n3. wer infol~JC gerichtlicher Anordnung in der                               § 19\nVerfüu1mu über sein Vermögen beschränkt          · (1) Der Sozialrichter übt sein Amt als Ehrenamt\nist,\nmit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus.\n4. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundes-            (2) Die Sozialrichter erhalten eine Entschädigung\ntag nicht besitzt.\nnach dem Gesetz über die Entschädigung der ehren-\n(2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und          amtlichen Beisitzer bei den Gerichten.\nVerbänden der Sozialversicherung, der Kassenärzt-\nlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und                                     § 20\nder Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-\n(1) Der Sozialrichter darf in der Dbernahme oder\nbeitslosenversicherung können nicht Sozialrichter\nAusübung des Amtes nicht beschränkt oder wegen\nsein.\nder Dbernahme oder Ausübung des Amtes nicht be-\n(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände          nachteiligt werden.\nder Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kas-\n(2) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 zuwider-\nsenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Dienst-\nhandelt, wird mit Geldstrafe, in schweren Fällen mit\nstellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und\nGefängnis bis zu einem Jahr, bestraft, sofern nicht\nArbeitslosenversicherung können nicht Sozialrichter\nnach anderen gesetzlichen Vorschriften eine schwe-\nin der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus\nrere Strafe verwirkt ist;\nihrem Arbeitsgebiet entscheidet.\n(4) Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei                                 § 21\nden Trägern und Verbänden der Krankenversiche-\nrung sowie den Kassenärztlichen (Kassenzahnärzt-            Der Vorsitzende kann gegen einen Sozialrichter,\nlichen) Vereinigungen sind als Sozialrichter in den      der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, ins-\nKammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts         besondere ohne genügende Entschuldigung nicht\nnicht ausgeschlossen.                                    oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint,\ndurch Beschluß eine Ordnungsstrafe in Geld ver-\n(5) Ein Sozialrichter kann nicht gleichzeitig Lan-    hängen und ihm die durch sein Verhalten verursach-\ndessozialrichter oder Bundessozialrichter sein.          ten Kosten auferlegen. Bei nachträglicher genügen-","618                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nder Entschuldigung ist der Beschluß aufzuheben oder         (2) Die Anordnungen des Präsidiums können im\nzu ändern. Gegen den Beschluß ist Beschwerde zu-         Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden,\nlässig. Uber die Beschwerde entscheidet die durch        wenn dies wegen Geschäftshäufung bei einer\ndas Präsidium (§ 24) für jedes Geschäftsjahr im vor-     Kammer oder infolge Wechsels oder dauernder Ver-\naus bestimmte Kammer des Sozialgerichts endgültig.       hinderung einzelner Vorsitzender erforderlich wird.\nVor der Entscheidung ist der Sozialrichter zu hören.\n§ 26\n§ 22\nDas Präsidium teilt die Sozialrichter im voraus für\n(1) Der Sozialrichter ist seines Amtes zu entheben,\njedes Geschäftsjahr, mindestens für ein Vierteljahr,\nwenn das Fehlen oder der Wegfall einer Voraus-\neiner Kammer zu, stellt die Reihenfolge fest, in der\nsetzung für seine Berufung bekannt wird oder wenn\nsie zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, und re-\ner seine Amtspflicht grob verletzt.\ngelt ihre Vertretung für den Fall der Verhinderung.\n(2) Uber die Enthebung entscheidet die vom            Von der Reihenfolge darf nur aus besonderen Grün-.\nPräsidium (§ 24) für jedes Geschäftsjahr im voraus       den abgewichen werden; die Gründe sind akten-\nbestimmte Kammer endgültig. Vor der Entscheidung         kundig zu machen.\nist der Sozialrichter zu hören.\n§ 27\n§ 23                              (1) Der aufsichtführende Vorsitzende wird, wenn\nnach Maßgabe des Landesrechts ein ständiger Ver-\n(1) Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuß der\ntreter ernannt ist, durch diesen, sonst durch den dem\nSozialrichter gebildet. Er besteht aus sechs Mitglie-\nDienstalter nach, bei gleichem Dienstalter durch den\ndern, die von den Sozialrichtern aus ihrer Mitte ge-\nder Geburt nach ältesten Vorsitzenden vertreten.\nwählt werden. Der Ausschuß tagt unter der Leitung\ndes aufsichtführenden, oder wenn ein solcher nicht           (2) Bei Verhinderung des regelmäßigen Vertreters\nvorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten        eines Vorsitzenden wird ein zeitweiliger Vertreter\nVorsitzenden des Sozialgerichts.                         durch den aufsichtführenden Vorsitzenden bestimmt.\n(2) Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kam-            (3) Wenn die Vertretung eines Vorsitzenden nicht\nmern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Vertei-       durch einen Berufsrichter desselben Gerichts mög-\nlung der Sozialrichter auf die Kammern und vor           lich ist, wird sie auf Antrag des Präsidiums durch\nAufstellung der Listen über die Heranziehung der         die Landesregierung oder die von ihr beauftragte\nSozialrichter zu den Sitzungen mündlich oder schrift-    Stelle geregelt.\nlich zu hören. Er kann dem Vorsitzenden des Sozial-\ngerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht\nführenden Stellen Wünsche der Sozialrichter über-\nDritter Abschnitt\nmitteln.\n§ 24\nLandessozialgerichte\n(1) Bei den Sozialgerichten wird ein Präsidium                                  § 28\ngebildet, das aus dem aufsichtführenden Richter\nals Vorsitzendem und den beiden dienstältesten, bei         (1) Die Landessozialgerichte werden als Landes-\ngleichem Dienstalter den der Geburt nach ältesten        gerichte errichtet. Die Errichtung und Aufhebung\nBerufsrichtern besteht. Das Dienstalter bestimmt sich     eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichts-\nnach dem Tag der Ernennung zum Berufsrichter des         sitzes werden durch Gesetz angeordnet. Änderungen\nSozialgerichts.                                           in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch\ndurch Rechtsverordnung bestimmt werden.\n(2) Ist ein dem Präsidium angehörender Berufs-\nrichter verhindert, so wird er von dem im Dienstalter        (2) Mehrere Länder können       ein   gemeinsames\nfolgenden Berufsrichter vertreten.                        Landessozialgericht errichten.\n(3) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehr-\nheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des auf-                               § 29\nsichtführenden Richters den Ausschlag.                      Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten\n(4) Bei den mit weniger als drei Berufsrichtern        Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und\nbesetzten Sozialgerichten tritt der aufsichtführende      die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der\nRichter an die Stelle des Präsidiums.                     Sozialgerichte.\n§ 30\n§ 25\n(1) Das Landessozialgericht besteht aus dem\n(1) Das Präsidium verteilt vor Beginn des Ge-\nPräsidenten, den Senatspräsidenten, weiteren Be-\nschäftsjahres auf dessen Dauer die Geschäfte auf die\nrufsrichtern und den Landessozialrichtern.\nKammern und die Kammern auf die Vorsitzenden.\nEs teilt die Vorsitzenden den einzelnen Kammern              (2) Die Landesregierung oder die von ihr beauf-\nfür die Dauer des Geschäftsjahres zu und regelt           tragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht.\nihre Vertretung für den Fall der Verhinderung. Die        Sie kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienst-\nVorsitzenden und die Sozialrichter können mehreren       aufsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts\nKammern angehören.                                       übertragen.","Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1958                         619\n§ 31                                          Vierter Abschnitt\n(1) Bei den Landessozialgerichten werden Senate                      Bundessozialgericht\nfür Angelegenheiten der Sozialversicherung, der\nArbeitslosenversicherung einschließlich der übrigen                               § 38\nAufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung\nund Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegs-             (1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in\nopferversorgung gebildet. Bei Bedarf ist für Ange-     Kassel.\nlegenheiten der Knappschaftsversicherung ein-\n(2) Das Bundessozialgericht besteht aus dem Prä-\nschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau\nsidenten, den Senatspräsidenten, weiteren Bundes-\nein eigener Senat zu bilden.\nrichtern und den Bundessozialrichtern. Die Berufs-\n(2) Für die Angelegenheiten des Kassenarztrechts   richter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr\nist ein eigener Senat zu bilden.                       vollendet haben. Für die Berufung der Berufsrichter\n(3) Die beteiligten Länder können die Ausdehnung    gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes.\ndes Bezirks eines Senats auf das Gebiet oder auf       Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des\nGebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.              Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für\nArbeit und Sozialordnung.\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\n§ 32\nordnung führt die allgemeine Dienstaufsicht über\n(1) Die Berufsrichter werden von der nach Landes-   das Bundessozialgericht. Er kann Geschäfte der Ver-\nrecht zuständigen Stelle auf Lebenszeit ernannt.       waltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des\n(2) Für die Bestellung der Hilfsrichter gilt § 11   Bundessozialgerichts übertragen.\nAbs. 3 mit der Maßgabe, daß als Hilfsrichter nur                                   § 39\nauf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte\nbestellt werden dürfen.                                     (1) Das Bundessozialgericht entscheidet über das\nRechtsmittel der Revision.\n§ 33\n(2) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten\nJeder Senat wird in der Besetzung mit einem\nund letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht ver-\nVorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und\nfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den\nzwei Landessozialrichtern tätig. § 12 Abs. 2 bis 4\ngilt entsprechend.                                      Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in\nAngelegenheiten des § 51. Hält das Bundessozial-\n§ 34                          gericht in diesen Fällen eine Streitigkeit für verfas-\n(1) Den Vorsitz im Senat führt der Präsident oder    sungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesve,r-\nein Senatspräsident. Bei Verhinderung des ordent-       f assungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundes-\nlichen Vorsitzenden führt den Vorsitz der vom Präsi-    verfassungsgericht entscheidet mit bindender Wir-\ndium (§ 36) vor Beginn des Geschäftsjahres zum          kung.\nVertreter bestellte Berufsrichter; ist auch dieser ver-                            § 40\nhindert oder ein Vertreter nicht bestellt, so regelt\ndas Präsidium den Vorsitz.                                 Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten\n§ 31 Abs. 1 und §§ 33 und 34 entsprechend. Für An-\n(2) Innerhalb des Senats verteilt der Vorsitzende\ngelegenheiten des Kassenarztrechts und der Knapp-\ndie Geschäfte auf 'die Mitglieder.\nschaftsversicherung einschließlich der Unfallver-\nsicherung für den Bergbau ist je ein Senat zu bilden.\n§ 35\n(1) Die Landessozialrichter müssen das dreißigste                              § 41\nLebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens\nvier Jahre Sozialrichter gewesen sein. Im übrigen          (1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer\ngelten §§ 13 bis 23.                                    Senat gebildet, der aus dem Präsidenten, sechs\nweiteren Bundesrichtern und vier Bundessozial-\n(2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 richtern als Beisitzern besteht.\nAbs. 2 entscheidet der vom Präsidium (§ 36) für\njedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat.             (2) Je zwei Bundesrichter müssen Senaten für An-\ngelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeiits-\nlosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung\n§  36                         angehören.\nBei den Landessozialgerichten wird ein Präsidium\n(3) Als ehrenamtliche Beisitzer sind aus der Zahl\ngebildet, das aus dem Präsidenten als Vorsitzendem,\nder als Bundessozialrichter berufenen Personen vom\nden Senatspräsidenten und den beiden dienstälte-\nPräsidium durch das Los auszuwählen\nsten, bei gleichem Dienstalter den der Geburt nach\nältesten Berufsrichtern besteht. §§ 24 bis 26 gelten            1. für Streitigkeiten in Angelegenheiten der\nentsprechend.                                                      Sozialversicherung sowie in Angelegen-\nheiten der Bundesanstalt für Arbeitsver-\n§  37\nmittlung und Arbeitslosenversicherung je\nFür die Vertretung des Präsidenten und der wei-                 vier Vertreter der Versicherten und der\nteren Berufsrichter gilt § 27 entsprechend.                        Arbeitgeber,","620                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n2. für Streitigkeiten in Angelegenheiten der       (2) Die Vorschlagslisten für die Bundessozialrich-\nKriegsopferversorgung je vier Vertreter      ter in den Senaten für Angelegenheiten des Kassen-\nder mit der Kriegsopferversorgung ver-       arztrechts werden von den Kassenärztlichen (Kassen-\ntrauten Personen und der Versorgungs-        zahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam von\nberechtigten.                                den Zusammenschlüssen der Krankenkassen, die\n(4) Die Bundesrichter und die Bundessozialrichter    sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt.\nsowie die im Falle ihrer Verhinderung an ihre Stelle       (3) Die Bundessozialrichter für die Senate der\ntretenden Bundesrichter und Bundessozialrichter         Kriegsopferversorgung werden auf Vorschlag der\nwerden als Mitglieder des Großen Senats durch das       obersten Verwaltungsbehörden der Länder und der-\nPräsidium für zwei Geschäftsjahre bestellt.             jenigen Vereinigungen von Kriegsopfern, die sich\n(5) Den Vorsitz im Großen Senat führt der Prä-       über das Bundesgebiet erstrecken und eine entspre-\nsident, im Falle der Verhinderung der dienstälteste     chende Mitgliederzahl aufweisen, berufen.\nSenatspräsident. In den Fällen des § 42 nehmen die\nPräsidenten der beteiligten Senate, in den Fällen des\n§ 43 der Präsident des erkennenden Senats oder ein                               § 47\nvon ihnen bestimmtes Mitglied ihres Senats an den          Die Bundessozialrichter müssen das fünfunddrei-\nSitzungen des Großen Senats mit den Befugnissen         ßigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen min-\neines Mitglieds teil. Bei Stimmengleichheit gibt die    destens vier Jahre Sozialrichter oder Landessozial-\nStimme des Vorsitzenden den Ausschlag.                  richter gewesen sein. Im übrigen gelten §§ 15 bis\n23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen\n§ 42                         des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom\nWill in einer Rechtsfrage ein Senat von der Ent-     Präsidium (§ 48) für jedes Geschäftsjahr im voraus\nscheidung eines andernn Senats oder des Großen          bestimmte Senat des Bundessozialgerichts ent-\nSenats abweichen, so entscheidet der Große Senat.       scheidet.\n§ 43\n§ 48\nDer erkennende Senat kann in einer Frage von            Beim Bundessozialgericht wird ein Präsidium ge-\ngrundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung des          bildet, das aus dem Präsidenten als Vorsitzendem,\nGroßen Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auf-       den Senatspräsidenten und den beiden dem Dienst-\nfassung die Fortbildung des Rechts oder die Siche-      alter nach, bei gleichem Dienstalter den der Geburt\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert.   nach ältesten Bundesrichtern besteht. §§ 24 bis 26\ngelten entsprechend.\n§ 44                                                  § 49\n(1) Der Große Senat entscheidet in mündlicher\nFür die Vertretung des Präsidenten und der wei-\nVerhandlung über die Rechtsfrage.\nteren Bundesrichter gilt § 27 entsprechend mit der\n(2) Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache   Maßgabe, daß an die Stelle der Landesregierung der\nfür den erkennenden Senat bindend.                      Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung tritt.\n(3) Erfordert die Entscheidung der Sache eine er-\nneute mündliche Verhandlung vor dem erkennenden\nSenat, so sind die Beteiligten unter Mitteilung der                              § 50\nergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu der             Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsord-\nVerhandlung zu laden.                                   ·nung _geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung\nder beiden der Geburt nach ältesten Bundessozial-\n§ 45\nrichter beschließt. Sie bedarf der Bestätigung durch\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-        den Bundesrat.\nordnung bestimmt nach Anhörung des Präsidenten\ndes Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzel-\nnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden                      Fünfter Abschnitt\nBundessozialrichter.\n(2) Die Bundessozialrichter werden vom Bundes-                  Rechtsweg und Zuständigkeit\nminister für Arbeit und Sozialordnung auf Grund\n§ 51\nvon Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von vier\nJahren berufen; sie sind in angemessenem Verhält-\n(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-\nnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten\nscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in\naus den Vorschlagslisten zu entnehmen.\nAngelegenheiten der Sozialversicherung, der Ar-\n(3) Die Bundessozialrichter bleiben nach Ablauf      beitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben\nihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen      der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-\nsind. Erneute Berufung ist zulässig.                    beitslosenversicherung sowie der Kriegsopferver-\nsorgung.\n§ 46\n(1) Die Vorschlagslisten für die Bundessozialrich-      (2) Angelegenheiten der Sozialversicherung sind\nter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozial-      auch die Angelegenheiten, die auf Grund der Bezie-\nversicherung und der Arbeitslosenversicherung wer-      hungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Kranken-\nden von den in. § 14 Abs. 2 aufgeführten Organisa-      kassen (Kassenarztrecht) im Rechtsweg zu entschei-\ntionen und Behörden aufgestellt.                        den sind. Zu den Angelegenheiten der Kriegsopfer-","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1958                            621\nversorgung gehören nicht Maßnahmen auf dem Ge-         ten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck\nbiet der sozialen Fürsorge nach §§ 25 bis 27 des       der Emi:ichtigung nicht entsprechenden Weise Ge-\nBundesversorgungsgesetzes.                             brauch gemacht ist.\n(3) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-        (3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des\nscheiden ferner über sonstige öffentlich-rechtliche    öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Auf-\nStreitigkeiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg     hebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde\nvor diesen Gerichten eröffnet wird.                    begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung\ndas Aufsichtsrecht überschreite.\n§ 52                             (4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine\nLeistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so\n(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entschei- kann mit der ·Klage neben der Aufhebung des Ver-\nden über die Zulässigkeit des zu ihnen beschrittenen   waltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt\nRechtsweges. l-Iat ein Gericht der Sozialgeri_chtsbar- werden.\nkeit den Rechtsweg zuvor rechtskräftig für unzulässig\nerklärt, so kann ein anderes Gericht in derselben         (5). Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer\nSache seine Gerichtsbarkeit nicht deshalb verneinen,   Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch\nweil es den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozial-     dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt\ngerichtsbarkeit für gegeben hält.                      nicht zu ergehen hatte.\n(2) Hat ein Gericht der Zivil-, Arbeits-, Straf-,                              § 55\nFinanz- oder der allgemeinen Verwaltungsgerichts-         (1) Mit der Klage kann begehrt werden\nbarkeit den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuvor\n1. die Feststellung des Bestehens oder Nicht-\nrechtskräftig für zulässig oder unzulässig erklärt,\nbestehens eines Rechtsverhältnisses,\nso sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an\ndiese Entscheidung gebunden.                                   2. die Feststellung, welcher Versicherungs-\nträger der Sozialversicherung zuständig ist,\n(3) Hält ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit den\nzu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben,              3. die Feststellung, ob eine Gesundheits-\nso verweist es in dem Urteil, in dem es den Rechts-               störung oder der Tod die Folge eines Ar-\nweg für unzulässig erklärt, zugleich auf Antrag des               beitsunfalls, einer Berufskrankheit oder\nKlägers die Sache an das Gericht des ersten Rechts-               einer Schädigung im Sinne des Bundesver-\nzugs, zu .dem es den Rechtsweg für gegeben hält                   sorgungsgesetzes ist,\nDer Kläger kann den Antrag auf Verweisung nur                  4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Ver-\nbis zum Schluß der mündlichen Verhandlung stellen,                waltungsakts,\nauf die das Urteil ergeht. Mit der Rechtskraft des\nUrteils gilt die Rechtshängigkeit der Sache bei dem    wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der\nim Urteil bezeichneten Gericht als begründet. Soll     baldigen Feststellung hat.\ndurch die Erhebung der Klage eine Frist gewahrt           (2} Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Fest-\nwerden, so tritt diese Wirkung bereits in dem Zeit-    stellung, in welchem Umfange Beiträge zu berech-\npunkt ein, in dem die Klage erhoben worden ist.        nen oder anzurechnen sind.\nDas gleiche gilt in Ansehung der Wirkungen, d{e\ndurch andere als verfahrensrechtliche Vorschriften\nan die Rechtshängigkeit geknüpft werden.                                          § 56\nMehrere Klagebegehren können vom Kläger in\n§ 53                          einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie\nsich gegen denselben Beklagten richten, im Zusam-\nDer Rechtsschutz wird auf Klage gewährt.\nmenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.\n§ 54\n(1} Durch Klage kann die Aufhebung eines Ver-                                   § 57\nwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die              (1} Ortlich zuständig ist das Sozialgericht, in des-\nVerurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder          sen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung\nunterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden.          seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung\nSoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem\nKlage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch       Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem\nden Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung            für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht\noder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert      klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des\nzu sein.                                               öffentlichen Rechts oder in Angelegenheiten der\n(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwal-       Kriegsopferversorgung ein Land, so ist der Sitz oder\ntungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung          Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maß-\neines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die     gebend, wenn dieser eine natürliche Person oder\nBehörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen    eine juristische Person des Privatrechts ist.\nRechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu han-        (2} Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinter-\ndeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, .wenn die     bliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in\ngesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschrit-      Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe","622                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\noder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder                              Zweiter Teil\nein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht\nörtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise                          Verfahren\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz\noder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort                            Erster Abschnitt\nhat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so\nist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen               Gemeinsame Verfahrensvorschriften\nBezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz\noder in Ermangelung dessen ihren Auienthaltsort                         ERSTER UNTERABSCHNITT\nhaben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufent-\nhaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im\nAllgemeine Vorschriften\nGeltungsbereich dieses Gesetzes gelegene Wohn-\nsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten                                 § 60\nEhemannes oder geschiedenen Mannes.                          (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der\nGerichtspersonen gelten §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2\n· (3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder\nSatz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung ent-\nAufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs die-\nsprechend. Dber die Ablehnung entscheidet außer\nses Gesetzes, so ist örllich zuständig das Sozial-\nim Falle des § 171 das Landessozialgericht durch Be-\ngericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz\nschluß.\noder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen\nAufentha.ltsort hat.                                         (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist\nauch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegange-\nnen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.\n§ 57 a\n(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der\nin Angelegenheiten des Kassenarztrechts ist,          Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn\nwenn es sich um Fragen der Zulassung handelt,             der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder\ndas Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die         Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren\nKassenarztstelle liegt, im übrigen das Sozial-            Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt\ngericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche             werden.\nVereinigung ihren Sitz hat.\n§ 61\n(1) Für die Offentlichkeit, Sitzungspolizei und\n§ 58                          Gerichtssprache gelten §§ 169, 172 bis 191 des Ge-\nrichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Offent-\n(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozial-      lichkeit kann auch ausgeschlossen werden, wenn die\ngerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächst-          Offenlegung der gesundheitlichen oder Familien-\nhöhere Gericht bestimmt,                                  verhältnisse für einen Beteiligten von erheblichem\n1. wenn das an sich zuständige Gericht in         Nachteil sein könnte.\neinem einzelnen Falle an der Ausübung der         (2) Für die Beratung und Abstimmung gelten\nGerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich     §§ 192 bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes ent-\nverhindert ist,                                sprechend.\n2. wenn mit Rücksicht auf die Grenzen ver-                                 § 62\nschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist,           Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten recht-\nwelches Gericht für den Rechtsstreit zu-       liches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann\nständig ist,                                   schriftlich geschehen.\n3. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene                                 § 63\nGerichte sich rechtskräftig für zuständig\nerklärt haben,                                    (1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die\neine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbe-\n4. wenn verschiedene Gerichte, von denen          stimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei\neines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vor-\nrechtskräftig für unzuständig erklärt haben,   geschrieben ist.\n5. wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 57        (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach §§ 2 bis\nnicht gegeben ist.                             15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379).\n(2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes\n(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen\nmit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und jeder am\neinen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.\nRechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Ge-\nricht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung\nentscheiden kann.                                                                  § 64\n§ 59                             (1) Der Lauf einer Frist beg.innt, soweit nichts\nanderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zu-\nVereinbarungen der Beteiligten über die Zustän-       stellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist,\ndigkeit haben keine rechtliche Wirkung.                   mit dem Tage nach der Eröffnung oder Verkündung.","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1958                          623\n(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit                                 § 69\ndem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen         Beteiligte am Verfahren sind\noder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf des-\njenigen Tages der letzten Woche oder des letzten         1. der Kläger,\nMonats, welcher nach Benennung oder Zahl dem             2. der Beklagte,\nTage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeit-      3. der Beigeladene.\npunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entspre-\nchende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.                                    § 70\nFähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind\n(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag\noder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit        1. natürliche und juristische Personen,\nAblauf des nächstfolgenden Werktags.                     2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,\n3. Behörden, sofern das Landesrecht dies be-\n§ 65                                stimmt,\n4. der Berufungsausschuß (§ 368 b Abs. 6 Reichs-\nAuf Antrag kann der Vorsitzende richterliche\nversicherungsordnung) und das Schiedsamt\nFristen abkürzen oder verlängern. Im Falle der Ver-\n(§ 368 i Abs. 1 Reichsversicherungsordnung).\nlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vori-\ngen Frist an berechnet.\n§ 71\n§ 66                            (1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich\n(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen ande- durch Verträge verpflichten kann.\nren Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn         (2) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollen-\nder Beteiligte über den Rechtsbehelf, die_, Verwal-    det haben, sind in eigenen Sachen prozeßfähig. Zur\ntungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechts-    Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der\nbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhal-     Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.\ntende Frist schriftlich belehrt worden ist.\n(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Per-\n(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig   sonenvereinigungen sowie für Behörden handeln\nerteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur    ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder beson-\ninnerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung      ders Beauftragte.\noder Verkündung zulässig, außer wenn die Ein-\n(4) Für den Berufungsausschuß und das Schieds-\nlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer\namt (§ 70 Nr. 4) handelt der Vorsitzende.\nGewalt unmöglich war oder eine schriftliche Beleh-\nrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht        (5) In Angelegenheiten der Kriegsopferversor-\ngegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer     gung wird das Land durch das Landesversorgungs-\nGewalt entsprechend.                                   amt vertreten.\n(6) §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten\n§ 67\nentsprechend.\n(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert                                    § 72\nwar, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so\nist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vori-          (1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne\ngen Stand zu gewähren.                                 gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum\nEintritt eines Vormundes oder Pflegers für das Ver-\n(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Weg-    fahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem\nfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur    alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen,\nBegründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht       zustehen.\nwerden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte\n(2) Der. nicht prozeßfähige Beteiligte kann auf\nRechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so\nsein Verlangen selbst gehört werden.\nkann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag ge-\nwährt werden.                                      ·      (3) Die Bestellung eines besonderen Vertreters\nist auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Be-\n(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäum-      teiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom\nten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der    Sitz des Gerichts weit entfernt ist und der Beteiligte\nAntrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer      oder gesetzliche Vertreter zustimmt.\nGewalt unmöglich war.\n(4) Die Kosten des besonderen Vertreters gelten\n, (4) Uber den Wiedereinsetzungsantrag entschei-      als Kosten des Beteiligten.\ndet das Gericht, das über die versäumte Rechtshand-\nlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wieder-                               § 73\neinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.\n(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des\nVerfahrens durch prozeßfähige Bevollmächtigte ver-\n§ 68                         treten lassen. Personen, die als ärztliche Gutachter\nFür die Unterbrechung und Aussetzung des Ver-       für Beteiligte tätig gewesen sind, können in diesem\nfahrens gelten § 239 Abs. 1, 2 und 5 und § § 240 bis   Verfahren nicht als Bevollmächtigte auftreten.\n245, 247 bis 249 der Zivilprozeßordnung ent-               (2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und\nsprechend.                                             zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung","624                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\neinzureichen; sie kann auch zur Niederschrift des         fahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abwei-\nGerichts erteilt werden. Bei Ehegatten und Ver-           chende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn\nwandten in gerader Linie kann die Bevollmächti-           eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.\ngung unterstellt werden.                                     (5) Ein Versicherungsträger oder in Angelegen-\n(3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die     heiten der Kriegsopferversorgung ein Land kann\nMitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Der          nach Beiladung verurteilt werden.\nBeteiligte muß die Prozeßführung gegen sich gelten\nlassen, auch wenn er nur mündlich Vollmacht er-\nteilt oder die Prozeßführung ausdrücklich oder still-                    ZWEITER UNTERABSCHNITT\nschweigend genehmigt hat.\nBeweissicherungsverfahren\n(4) Für den Umfang und die Wirkungen der Voll~\nmacht gelten im übrigen §§ 81, 84 bis 86 der Zivil-                                  § 76\nprozeßordnung entsprechend. Eine Vollmacht kann              (1) Auf Gesuch eines Beteiligten kann die Ein-\nauch für einzelne Prozeßhandlungen erteilt werden.        nahme des Augenscheins und die Vernehmung von\n(5) In der mündlichen Verhandlung können die           Zeugen und Sachverständigen zur Sicherung des Be-\nBeteiligten mit Beiständen erscheinen. Für Bei-           weises angeordnet werden, wenn zu besorgen ist,\nstände gilt Absatz l Satz 2 entsprechend. Das von         daß das Beweismittel verlorengehe oder seine\ndem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei         Benutzung erschwert werde, oder wenn der gegen-\nvorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort            wärtige Zustand einer Sache festgestellt werden\nwiderrufen oder berichtigt wird.                          soll und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse\nan dieser Feststellung hat.\n(6) Für die Zurückweisung von Bevollmächtigten\nund Beiständen gilt § 157 der Zivilprozeßordnung              (2) Das. Gesuch ist bei dem für· die Hauptsache\nentsprechend. Ist die Zurückweisung dem Beteilig-         zuständigen Sozialgericht anzubringen. In Fällen\nten nicht rechtzeitig vorher angekündigt worden, so       dringender Gefahr kann das Gesuch bei einem ande-\nist, falls der Beteiligte nicht erschienen ist oder falls ren Sozialgericht oder einem Amtsgericht angebracht\ner es beim Erscheinen auf Befragen beantragt, die         werden, in dessen Bezirk sich die zu vernehmenden\nVerhandlung zu vertagen. § 157 Abs. 1 der Zivil-          Personen aufhalten oder sich der in Augenschein zu\nprozeßordnung gilt nicht für Bevollmächtigte, die         nehmende Gegenstand befindet.\nMitglieder und Angestellte von Gewerkschaften,                (3) Für das Verfahren gelten §§ 487, 490 bis 494\nvon selbständigen Vereinigungen von Arbeitneh-            der Zivilprozeßordnung entsprechend.\nmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweck-\nsetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern und\nvon Vereinigungen der Kriegsopfer sind, sofern sie                        DRITTER UNTERABSCHNITT\nkraft Satzung oder Vollmacht zur Prozeßvertretung\nbefugt sind.                                                                    Vorverfahren\n§ 77\n§ 74\n§§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die               Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene\nStreitgenossenschaft und die Hauptintervention gel-        Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist\nten entsprechend.                                          der Verwaltungsaki. für die Beteiligten in der Sache\nbindend, soweit durch Gesetz nichts anderes be-\n§ 75                            stimmt ist.\n(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf                                     § 78\nAntrag andere, deren berechtigte Interessen durch            Vor Erhebung der Klage sind Verwaltungsakte\ndie Entscheidung berührt werden, beiladen. In An-          in den gesetzlich vorgesehenen Fällen in einem Vor-\ngelegenheiten der Kriegsopferversorgung ist die            verfahren nachzuprüfen.\nBundesrepublik Deutschland auf Antrag beizu-\nladen.\n§ 79\n(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte\nEin Vorverfahren findet statt, wenn mit der Klage\nderart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen\ngegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt            1. die Aufhebung eines Verwaltungsakts be-\nsich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des An                  gehrt wird, der nicht eine Leistung betrifft, auf\nspruch-s ein anderer Versicherungsträger oder in                 die ein Rechtsanspruch besteht,\nAngelegenheiten der Kriegsopferversorgung ein                2. die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten\nLand als leistungspflichtig in Betracht kommt, ~o                Verwaltungsakts begehrt wird.\nsind sie beizuladen.\n(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten                                 § 80\nzuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und             Ein Vorverfahren findet ferner statt\nder Grund der Beiladung angegeben werden. Der                 1. in allen übrigen Angelegenheiten der Kranken-\nBeschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.              und Knappschaftsversicherung, der Bundes-\n(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge               anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nder anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und               losenversicherung sowie der Kriegsopf erver-\nVerteidigungsmittel geltend machen und alle Ver-                 sorgung,","Nr. T3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1958                        625\n2. bei Beitrugsstreitigkeiten in der Unfallver-         (3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu\nsicherung und in den Rentenversicherungen der    erlassen, zu begründen und den Beteiligten zuzu-\nArbeiter und der Angestellten.                   stellen. Die Beteiligten sind hierbei über die Zu-\nlässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und\nden Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.\n§ Bl\nEin Vorverfahren findet in den Fällen der §§ 79                               § 86\nund 80 nicht statt,\n( 1) Wird während des Vorverfahrens der Ver-\n1. wenn ein Verwaltungsakt von einer obersten\nwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue\nBundesbehörde oder einer obersten Landes-        Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er\nbehörde erlassen worden ist,                     ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet,\n2. wenn in Angelegenheiten des Kassenarztrechts      unverzüglich mitzuteilen.\ngegen Entscheidungen der Kassenärztlichen\n(2) Der   Widerspruch gegen Verwaltungsakte,\nVereinigung nach § 368 m Abs. 4 der Reichs-\nversicherungsordnung Klage erhoben werden        welche die Kapitalabfindung von Versicherungsan-\nsoll,                                            sprüchen oder die Rückforderung von Beiträgen\noder sonstigen Leistungen betreffen oder in der\n3. wenn ein Land oder ein Versicherungsträger\nSozialversicherung eine laufende Leistung entziehen,\nklagen will.\nhat aufschiebende Wirkung.\n§ 82                          (3) Wird in Angelegenheiten der Kriegsopfer-\nIn den Fällen der §§ 1107 bis 1109 der Reichsver-    versorgung oder der Bundesanstalt für Arbeitsver-\nsicherungsordnung rJ ilt das Verfahren vor dem See-    mittlung und Arbeitslosenversicherung gegen einen\nmannsumt als Vorverfahren.                             Verwaltungsakt, der eine laufende Leistung ent-\nzieht, Widerspruch erhoben, so können die in § 85\nAbs. 2 Nr. 1 und 3 genannten Verwaltungsbehörden\n§ 83                       und Stellen auf Antrag des Beschwerten den Voll-\nDas Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des        zug einstweilen ganz oder teilweise aussetzen. Wird\nWiderspruchs.                                          die Aussetzung abgelehnt, so wird dieser Verwal-\ntungsakt Gegenstand des Vorverfahrens.\n§ 84\n(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats,\nnachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten be-                       VIERTER UNTERABSCHNITT\nkanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Nie-                Verfahren im ersten Rechtszug\nderschrift bei der Stell(~ einzureichen, die den Ver-\nwaltungsakt erlassen hat.                                                        § 87\n(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt       (1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Zu-\nauch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchs-          stellung oder, wenn nicht zugestellt wird, nach Be-\nschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder    kanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die\nbei einem Versicherungsträger oder bei einer deut-     Frist beträgt bei Zustellung oder Bekanntgabe\nschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die      außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes drei\nVersicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem     Monate.\ndeutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Wider-         (2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so be-\nspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Be-    ginnt die Frist mit der Zustellung des Widerspruchs-\nhörde oder dem zustti.ndigen Versicherungsträger       bescheids.\nzuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zustän-\ndigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten §§ 66                             § 88\nund G7 entsprechend.                                      (1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwal-\ntungsakts ohne zureichenden Grund in angemesse-\n§ 85                       ner Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist\n(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet,    die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit\nso ist ihm abzuhelfen.                                 dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts\nzulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß\n(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so\nder beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen\nerläßt den Widerspruchsbescheid\nist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ab-\n1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese   lauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die ver-\neine oberste Bundes- oder eine oberste     längert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist\nLandesbehörde ist, die Behörde, die den    dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für\nVerwaltungsakt erlassen hat,               erledigt zu erklären.\n2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung       (2) Das gleiche gilt, wenn über einen Wid~rspruch\ndie von der Vertreterversammlung be-       nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß\nstimmte Stelle,                            als angemessene Frist in Angelegenheiten der Kran-\n3. in Angelegenheiten der Bundesanstalt für    kenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeits-\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-    vermittlung und Arbeitslosenversicherung eine Frist\nsicherung die von dem Verwaltungsrat be-   von einem Monat, im übrigen eine solche von drei\nstimmte Stelle.                            Monaten gilt. Die Klage kann nur bis zum Ablauf","626                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\neines Jahres seit der Einlegung des Widerspruchs                                     § 95\nerhoben werden, es sei denn, daß die Einlegung\nHat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegen-\ndes Rechtsbehelfs vor Ablauf der Jahresfrist infolge\nstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt\nhöherer Gewalt unmöglich war oder unter den be-\nin der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbe-\nsonderen Verhältnissen des einzelnen Falles unter-\nscheid gefunden hat.\nblieben ist.\n§ 89                                                       §  96\nDie Klage ist an keine Frist gebunden, wenn die            (1) Wird nach Klageerhebung der Verwaltungsakt\nFeststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungs-            durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so wird\nakts ode.r die Feststellung des zuständigen Versiche-     auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Ver.:\nrungsträgers oder die Vornahme eines unterlasse-          fahrens.\nnen Verwaltungsakts begehrt wird.\n(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts\n§ 90                          • ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren\nanhängig ist.\nDie Klage ist bei dem zuständigen Gericht der\nSozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zur Nieder-\n§ 97\nschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu\nerheben.                                                      (1) Die Klage hat aufschiebende Wirkung\n1. bei Kapitalabfindungen von Versicherungs-\n§ 91\nansprüchen,\n(1) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch\n2. bei der Rückforderung von Leistungen,\ndann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb\nder Frist statt bei dem zuständigen Gericht der So-                3. wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines\nzialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen                    Verwaltungsakts begehrt wird,\nBehörde oder bei einem Versicherungsträger oder                    4. wenn die Aufhebung einer Entscheidung in\nbei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit                      Zulassungssachen (§ 368 b Abs. 4 Reichs-\nes sich um die Versicherung von Seeleuten handelt,                    versicherungsordnung) begehrt wird und\nauch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland                       die sofortige Vollziehung von dem Be-\neingegangen ist.                                                      rufungsausschuß nicht angeordnet worden\n(2) Die Klageschrift ist unverzüglich an das zu-                   ist.\nständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzu-              (2) Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der\ngeben.                                                     eine laufende Leistung herabsetzt oder entzieht, so\n§ 92                             kann das Gericht auf Antrag des Klägers nach An-\nhörung des Beklagten anordnen, daß der Vollzug\nDie Klage soll die Beteiligten und den Streitgegen-      des Verwaltungsakts einstweilen ganz oder teil-\nstand bezeichnen und einen bestimmten Antrag ent-          weise ausgesetzt wird. Die Anordnung kann von\nhalten. Sie soll den angefochtenen Verwaltungsakt          einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht und\noder den Widerspruchsbescheid bezeichnen und die           jederzeit aufgehoben werden. Sie kann nur mit der\nzur Begründung dienenden Tatsachen und Beweis-             Entscheidung in der Hauptsache angefochten wer-\nmittel angeben und von dem Kläger oder einer zu            den.\nseiner Vertretung befugten Person mit Orts- und\nTagesangabe unterzeichnet sein.                               (3) ~.L1 Falle des Absatzes 1 Nr. 4 kann das Ge-\n. richt auf Antrag nach Anhörung der übrigen Betei-\nligten die Vollziehung der angefochtenen Entschei-\n§ 93                             dung anordnen oder eine angeordnete Vollziehung\nDer Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und       aussetzen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\nnach Möglichkeit den Unterlagen sind Abschriften\nfür die Beteiligten beizufügen. Sind die erforder-\nlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das                                  § 98\nGericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an.       (1) Hält sich das angerufene Gericht für örtlich\nDie Kosten für die Anfertigung können von dem              oder sachlich unzuständig, so hat es sich auf Antrag\nKläger eingezogen werden.                                  des Kl,ägers, sofern das zuständige Gericht der So-\nzialgerichtsbarkeit bestimmt werden kann, durch Be-\n§ 94                             schluß für unzuständig zu erklären und den Rechts-\nstreit an das zuständige Gericht der Sozialgerichts-\n(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Streit-\nsache rechtshängig.                                        barkeit zu verweisen.\n(2) Wenn die Streitsache schon bei einem Gericht           (2) Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist für das\nder Sozialgerichtsbarkeit rechtshängig ist, so ist         im Beschluß bezeichnete Gericht bindend. Die Wir-\neine neue Klage während der Rechtshängigkeit un-           kungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.\nzulässig.                                                      (3) Soweit im Verfahren vor dem angegangenen\n(3) Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch           Gericht Kosten entstanden sind, werden sie als Teil\neine Veränderung der sie be9ründenden Umstände              der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluß be-\nnach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt.           zeichneten Gericht entstehen.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1958                          627\n§ 99                        weis enthalten, daß auch verhandelt und entschie-\n(1) Eine .Änderung der Klage ist nur zulässig,      den werden kann, wenn die Äußerung nicht inner-\nwenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das     halb der Frist eingeht.\nGericht die .Änderung für sachdienlich hält.                                   § 105\n(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die .Ände-    (1) Erweist sich die Klage als unzulässig oder als\nrung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne    offenbar unbegründet, so kann sie der Vorsitzende\nder .Änderung zu widc~rsprechen, in einem Schrift-    bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung\nsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die     durch einen Vorbescheid mit Gründen abweisen.\nabgeänderte Klage eingelassen hc1ben.                    (2) Die Beteiligten können binnen eines Monats\n(3) Als eine .Änderung der Klage ist es nicht an-   nach Zustellung des Vorbescheids mündliche Ver-\nzusehen, wenn ohne .Änderung des Klagegrundes         handlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig\n1. die tatsächlichen oder rechtlichen Ausfüh-\ngestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen;\nrungen ergänzt oder berichtigt werden,      andernfalls steht er einem rechtskräftigen Urteil\ngleich.\n2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in\nbezug auf Nebenforderungen erweitert                                 § 106\noder beschränkt wird,                          (1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß\n3. statt der ursprünglich geforderten Leistung Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert,\nwegen einer später eingetretenen Ver-       sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende An-\nänderung eine andere Leistung verlangt      gaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die\nwird.                                       Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts\nwesentlichen Erklärungen abgegeben werden.\n(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der\nKlage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unan-      (2) Der Vorsitzende hat bereits vor der münd-\nfechtbar.                                             lichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen,\ndie notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst\n§ 100                        in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.\nBei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage         (3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere\nerhoben werden, wenn der Gegenanspruch.mit dem\nin der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit              1. um Mitteilung von Urkunden ersuchen,\nden gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln             2. Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Kranken-\nzusammenhängt.                                                   geschichten, Sektions- und Untersuchungs-\nbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,\n§ 101\n3. Auskünfte jeder Art einholen,\n(1) Um den geltend gemachten Anspruch voll-               4. Zeugen und Sachverständige, auch eidlich,\nständig oder zum Teil zu erledigen, können die Be-               durch den ersuchten Richter vernehmen\nteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des\nlassen,\nVorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten\nRichters einen Vergleich schließen, soweit sie über          5. die Einnahme des Augenscheins sowie die\nden Gegenstand der Klage verfügen können.                        Begutachtung durch Sachverständige an-\nordnen und ausführen,\n(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend\n6. andere beiladen,\ngemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechts-\nstreit in der Hauptsache,                                    7. einen Termin anberaumen, das persönliche\nErscheinen der Beteiligten hierzu anordnen\nund den Sachverhalt mit diesen erörtern.\n§ 102\n(4) Für die Beweisaufnahme gelten §§ 116, 118\nDer Kläger kann die Klage bis zum Schluß der        und 119 entsprechend.\nmündlichen Verhandlung zurücknehmen. Die Klage-\n§ 107\nrücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Haupt-\nsache. Auf Antrag ist diese Wirkung durch Beschluß       Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzen-\nauszusprechen und, soweit Kosten entstanden sind,     den entweder eine Abschrift der Niederschrift der\nüber diese zu entscheiden.                            Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen.\n§ 108\n§ ·103\nDie Beteiligten können zur Vorbereitung der\nDas Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts     mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Die\nwegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweis-       Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von Amts\nanträge der Beteiligten nicht gebunden.               wegen mitzuteilen.                       '\n§ 109\n§ 104\n(1) Auf Antrag des Versicherten, des Versor-\nDer Vorsitzende übersendet eine Abschrift der      gungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein\nKlage an die übrigen Beteiligten. Zugleich mit der    bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die An-\nZustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung,   hörung kann davon abhängig gemacht werden, daß\nsich schriftlich zu äußern. Für die .Äußerung kann    der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbe-\neine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein   haltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts\nMonat sein soll. Die Aufforderüng muß den Hin-        endgültig trägt.","628                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn                             § 114\ndurch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits\nverzögert werden würde und der Antrag nach der             (1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits\nvon einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis\nfreien Uberzeugung des Gerichts in der Absicht, das\nab, so kann das Gericht das Verfahren solange aus-\nVerfahren zu verschleppen, oder aus grober Nach-\nsetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß fest-\nlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.\ngestellt worden ist.\n(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz\n§ 110                          oder zum Teil vom Bestehen oder Nicht.bestehen\nDer Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der münd-      eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand\nlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in     eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder\nder Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten       von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so\nsind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Aus-        kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung\nbleibens nach Lage der Akten entschieden werden         bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder\nkann.                                                   bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszu-\nsetzen sei.\n§ 111                             (3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines\n(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erschei-    Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Hand-\nnen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung        lung ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung\nanordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden.        von Einfluß ist, die Aussetzung derVerhandlung bis\nAuf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzu-         zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.\nweisen.\n· § 115\n(2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen\nist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins         Ist ein bei der Verhandlung Beteiligter zur Auf-\nzur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.              rechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Ver-\n(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine    handlung entfernt worden, so kann gegen ihn in\nnatürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Ver-    gleicher Weise verfahren werden, als wenn er sich\nhandlung einen nach § 81 der Zivilproz,eßordnung        freiwillig entfernt hätte. Das gleiche gilt im Falle\ndes § 73 Abs. 6, sofern die Zurückweisung bereits in\nschriftlich bevollmächtigten und über die Sach- und\nRechtslage ausreichend unterrichteten Beamten oder      einer früheren Verhandlung geschehen war.\nAngestellten zu entsenden.\n§ 116\nDie Beteiligten werden von allen Beweisaufnahme-\n§ 112\nterminen benachrichtigt und können der Beweisauf-\n(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die münd-    nahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sach-\nliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der          verständige sachdienliche Fragen richten lassen.\nSache mit der Darstellung des Sachverhalts.             Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das\n(2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der    Gericht.\nVorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit\n§ 117\nden Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken,\ndaß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig        Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Ver-\nerklären sowie angemessene und sachdienliche An-        handlung, soweit die Beweiserhebung nicht einen\nträge stellen.                                          besonderen Termin erfordert.\n(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder\nim Rahmen des § 99 geändert werden.                                              § 118\n(4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Ver-        (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,\nlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen.   sind auf die Beweisaufnahme § 160 Abs. 2 Nr. 3,\nWird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet,      §§ 358 bis 363, 365 bis 377, 380 bis 386, 387 Abs. 1\nso entscheidet das Gericht endgültig.                   und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 444, 478 bis 484 der\nZivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die\nEntscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weige-\n§ 113                           rung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht\n(1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei      durch Beschluß.\nihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Betei-        (2) Zeugen und Sachverständige werden nur     be-\nligten oder verschiedener Beteiligter zur gemein-       eidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf    die\nsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden,           Bedeutung des Zeugnisse-s oder Gutachtens für    die\nwenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser           Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig     er-\nRechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang ste-       achtet.\nhen oder von vornherein in einer Klage hätten gel-\n(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines\ntend gemacht werden können.\nProzeßbevollmächtigten untersagen, solange die\n(2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig          Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erschei-\nist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder auf-         nens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch\ngehoben werden.                                         der Zweck der Anordnung vereitelt wird.","Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1958                          629\n§ 119                                      FDNFTER UNTERABSCHNITT\n(1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden                      Urteile und Beschlüsse\noder Akten und zu Auskünften nicht verpflichtet,\nwenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde er-                                § 123\nklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser           Das Gericht entscheidet über die vom Kläger er-\nUrkunden, Akten oder Auskünfte dem Wohl des            hobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der An-\nBundes oder eines deutschen Landes nachteilig sein     träge gebunden zu sein.\nwürde oder daß die Vorgänge nach einem Gesetz\noder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden                                     § 124\nmüssen.\n(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes\n(2) Handelt es sich um Urkunden oder Akten und      bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.\num Auskünfte einer obersten Bundesbehörde, so\ndarf die Vorlage der Urkunden oder Akten und die          (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das\nErteilung der Auskunft nur unterbleiben, wenn die      Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil\nErklärung nach Absatz 1 von der Bundesregierung        entscheiden.\nabgegeben wird. Die Landesregierung hat die Er-           (3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile\nklärung abzugeben, wenn diese Voraussetzungen          sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen,\nbei einer obersten Landesbehörde vorliegen.            soweit nichts anderes bestimmt ist.\n§ 120\n§ 125\n(1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in\ndie Akten, soweit die übersendende Behörde dieses         Uber die Klage wird, soweit nichts anderes be-\nnicht ausschließt.                                     stimmt ist, durch Urteil entschieden.\n(2) Die Beteiligten können sich durch die Ge-\nschäftsstelle auf ihre Kosten Abschriften erteilen                              § 126\nlassen.\nDas Gericht kann, sofern in der Ladung auf\n(3) Der Vorsitzende kann aus besonderen Grün-       diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach\nden die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile       Lage der Akten entscheiden, wenn in einem\nsowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen        Termin keiner der Beteiligten erscheint oder\nund Abschriften versagen oder beschränken. Gegen       beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen\ndie Versagung oder die Beschränkung der Akten-         Beteiligten es beantragen.\neinsicht kann das Gericht angerufen werden; es ent-\nscheidet endgültig.                                                             § 127\n(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und          Ist ein Beteiligter nicht benachrichtigt worden,\nVerfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angef ertig-    daß in der mündlichen Verhandlung eine Beweis-\nten Arbeiten sowie die Schriftstücke, welche Ab-       erhebung stattfindet, und ist er in der mündlichen\nstimmungen oder in. 'dem anhängigen Verfahren          Verhandlung nicht-zugegen oder vertreten, so kann\nStrafverfügungen betreffen, werden weder vorgelegt     in diesem Termin ein ihm ungünstiges Urteil nicht\nnoch abschriftlich mitgeteilt.                         erlassen werden.\n§ 121                                                  § 128\nNach genügender Erörterung der Streitsache er-         (1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien,\nklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung        aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewon-\nfür geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröff-     nenen Uberzeugung. In dem Urteil sind die Gründe\nnung beschließen.     ·                                anzugeben, die für die richterliche Uberzeugung\n§ 122                         leitend gewesen sind.\n(1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder            (2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweis-\nBeweisaufnahme wird ein vereidigter Schriftführer      ergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Be-\nzugezogen. Die wesentlichen Vorgänge der Ver-          teiligten äußern konnten.\nhandlung, vor allem die endgültige Fassung der von\nden Beteiligten gestellten Anträge sind in eine Nie-                            § 129\nderschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden\noder dem vernehmenden Richter und von dem                 Das Urteil kann nur von den Richtern gefällt\nSchriftführer zu unterzeichnen ist.                    werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden\nVerhandlung teilgenommen haben.\n(2) Die Niederschrift über die Aussage eines Zeu-\ngen, Sachverständigen oder Beteiligten ist diesem\nvorzulesen oder zur Durchsieht vorzulegen. In der                               § 130\nNiederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen        Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in\nund sie genehmigt ist oder welche Einwendungen         Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht,\nerhoben sind. Bei Vernehmung außerhalb der münd-       so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach\nlichen Verhandlung soll der Vernommene seine           verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine ein-\nAussage auch unterschreiben.                           malige oder laufende vorläufige Leistung angeord-\n(3) Im übrigen gelten §§ 159 bis 165 der Zivil-     net werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung\nprozeßordnung entsprechend.                            ist nicht anfechtbar.","630                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n§ 131                                   2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen\n(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Wider-                      der Mitglieder, die bei der Entscheidung\nspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufge-                  mitgewirkt haben,\nhoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in               3. den Ort und Tag der mündlichen Verhand-\nwelcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts                   lung,\nrückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn            4. die Urteilsformel,\ndie Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und             5. die gedrängte Darstellung des Tatbestandes,\ndiese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruch-\n6. die Entscheidungsgründe,\nreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch\nZurücknahme oder anders erledigt, so spricht das                 7. die Rechtsmittelbelehrung.\nGericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Ver-           (2) Die Darstellung des Tatbestandes kann durch\nwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein        eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden\nberechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.       Schriftsätze und auf die zur Sitzungsniederschrift er-\n(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß       folgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich\neines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet          aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und voll-\nund diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so    ständig ergibt. In jedem Falle sind jedoch die er-\nist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den       hobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und\nbeantragten Verwaltungsakt zu erlassen.                  die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungs-\nmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.\n(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Ver-\nwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die\n§ 137\nVerpflichtung auszusprechen, den Kläger unter\nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu              Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem\nbescheiden.                                              Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschrei-\nben und mit dem Gerichtssiegel in der Form des\n§ 132                           Prägesiegels zu versehen.\n(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es\n§ 138\nwird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem\ndie mündliche Verhandlung geschlossen wird. Aus-            Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare\nnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzu-         Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts\nberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen           wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet\nhinaus angesetzt werden soll, verkündet werden.          hierüber durch Beschluß. Der Berichtigungsbeschluß\nEine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich.      wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen ver-\nmerkt.\n(2) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteils-\nformel verkündet. Sofern nicht alle Beteiligten ab-                                § 139\nwesend sind, ist der wesentliche Inhalt der Ent-            (1) Enthält die Darstellung des Sachverhalts im\nscheidungsgründe mitzuteilen.                            Urteil andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so\nkann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zu-\n§ 133\nstellung des Urteils beantragt werden.\nBei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Ver-        (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme\nhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Z11          durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei\nstellung ersetzt. Dies gilt. für die Verkündung von      der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die\nBeschlüssen entsprechend.                                beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter ver-\nhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die\nStimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß\n§ 134                           wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen ver-\nDas Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungs-        merkt.\ngründen ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.                                    § 140\nWar es bei der Verkündung noch nicht vollständig\nschriftlich niedergelegt, so soll es binnen drei Tagen      (1) Hat das Urteil einen von einem Beteiligten\nnach der Verkündung in vollständiger Abfassung            erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz\nder Geschäftsstelle übergeben werden.                     oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag\nnachträglich ergänzt. Die Entscheidung muß binnen\neines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt\n§ 135                           werden.\nDas Urteil ist den Beteiligten zuzustellen; dies soll    (2) Uber den Antrag wird in einem besonderen\nbinnen zwei Wochen nach seiner Verkündung ge-             Verfahren entschieden. Die Entscheidung ergeht,\nschehen.                                                 wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch\nBeschluß, der lediglich mit der Entscheidung in der\n§ 136\nHauptsache angefochten werden kann, im übrigen\n(1) Das Urteil enthält                                durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen\n1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer ge-     Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten wer-\nsetzlichen Vertreter und der Bevollmächtig-    den kann.\nten nach Namen, Stand oder Gewerbe,               (3) Die mündJiche Verhandlung hat nur den nicht\nWohnort und ihrer Stellung im Verfahren,       erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1958                             631\n(4) Die ergänzende Entscheidung wird auf der           4. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit\nUrschrift des Urteils und den Ausfertigungen ver-            oder die Neufeststellung von Dauerrenten\nmerkt.                                                       wegen Änderung der Verhältnisse, es sei denn,\n§ 141\ndaß die Schwerbeschädigteneigenschaft oder\ndie Gewährung der Rente davon abhängt oder\n(1) Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten         die Änderung durch ein neu hinzugetretenes\nund ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streit-           Leiden verursacht worden ist.\ngegenstand entschieden worden ist.\n(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Ge-                                 § 146\ngenforderung geltend gemacht, so ist die Ent-\nscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht,          In Angelegenheiten der Rentenversicherungen\nbis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für    ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie Beginn\nden die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.        oder Ende der Rente oder nur die Rente für bereits\nabgelaufene Zeiträume betrifft.\n§ 142\n§ 147\n(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1,\nIn Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung\n§§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch\nund der Arbeitslosenhilfe ist die Berufung nicht zu-\n§§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.\nlässig, soweit sie Beginn oder Höhe der Leistung\n(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch    betrifft.\nRechtsmittel angefochten werden können oder über                                  § 148\nein Rechtsmittel entscheiden.\nIn Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung\n(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem      ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie betrifft\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschrei-\n1. Anträge, die wegen Fristversäumnis abgelehnt\nben.\nworden sind, es sei denn, daß die Ausnahme-\nfälle des § 57 des Bundesversorgungsgesetzes\ngeltend gemacht werden,\nZweiter Abschnitt                        2. Beginn oder Ende der Versorgung oder nur\nVersorgung für bereits abgelaufene Zeiträume,\nRechtsmittel                         3. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit\noder die Neufeststellung der Versorgungsbe-\nERSTER UNTERABSCHNITT                          züge wegen Änderung der Verhältnisse, es sei\nBerufung                               denn, daß die Schwerbeschädigteneigenschaft\noder die Gewährung der Grundrente davon ab-\n§ 143                                hängt,\nGegen die Urteile der Sozialgerichte findet die        4. die Höhe der Ausgleichsrente.\nBerufung an das Landessozialgericht statt, soweit\nsich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts                                  § 149\nnichts anderes ergibt.\nDie Berufung ist nicht zulässig bei Ersatz- oder\n§ 144                          Erstattungsstreitigkeiten zwischen Behörden oder\n(1) Die Berufung ist nicht zulässig bei An-         Körperschaften     des   öffentlich~n  Rechts  oder  An-\nsprüchen                                             . stalten   des öffentlichen   Rechts  sowie  bei Streitig-\nkeiten wegen Rückerstattung von Leistungen, wenn\n1. auf einmalige Leistungen,                    der Beschwerdewert fünfhundert Deutsche Mark\n2. auf wiederkehrende Leistungen für einen nicht übersteigt, ferner bei Streitigkeiten wegen\nZeitraum bis zu dreizehn Wochen (drei        Rückerstattung von Beiträgen, wenn der Be-\nMonaten).                                    schwerdewert fünfzig Deutsche Mark nicht über-\n(2) Die Berufung ist ferner nicht zulässig, wenn    steigt.\nes sich um Kosten des Verfahrens handelt.                                         § 150\nDie Berufung ist ungeachtet der §§ 144 bis 149\n§ 145                          zulässig,\nIn Angelegenheiten der Unfallversicherung ist          1. wenn das Sozialgericht sie im Urteil zugelas-\ndie Berufung nicht zulässig, soweit sie betrifft             sen hat; sie ist zuzulassen, wenn die Rechtssache\n1. Anträge,   die wegen Versäumnis der Aus-               grundsätzliche Bedeutung hat oder we_nn das\nschlußfrist (§ 1546 der Reichsversicherungs-           Sozialgericht in der Auslegung einer Rechts-\nordnung) abgelehnt wurden, es sei denn,                vorschrift von einem Urteil des im Rechtszug\ndaß die Ausnahmefälle des § 1547 der Reichs-           übergeordneten Landessozialgerichts abweicht;\nversicherungsordnung geltend gemacht werden,        2. wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens\n2. Beginn oder Ende der Rente oder nur Rente              gerügt wird;\nfür bereits abgelaufene Zeiträume,                  3. wenn der ursächliche Zusammenhang einer Ge-\n3. vorläufige Renten (§ 1585 Abs. 1 der Reichs-           sundheitsstörung oder des Todes mit einem\nversicherungsordnung),                                 Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit oder","632                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\neiner Schädigung im Sinne des Bundesversor-           (2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des\ngungsgesetzes streitig ist oder das Sozialgericht  Rechtsmittels. Uber die Kosten entscheidet das Ge-\neine Gesundheitsstörung nicht als feststellbar     richt auf Antrag durch Beschluß.\nerachtet hat.\n§ 151                                                    § 157\n(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht          Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im\ninnerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils        gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch\nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeam-      neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu\nten der Geschäftsstelle einzulegen.                       berücksichtigen.\n(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die                               § 158\nEinlegung der Berufung innerhalb der Frist zur               (1) Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in\nNiederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-           der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht\nstelle des Sozialgerichts erklärt wird. In diesem        zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-\nFalle legt das Sozialgericht die Niederschrift mit        schäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu\nseinen Akten unverzuglich dem Landessozialgericht         verwerfen.\nvor.\n(2) Der Vorsitzende des Senats kann die Beru-\n(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Ur-    fung ohne mündliche Verhandlung durch Vorbe-\nteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten        scheid als unzulässig verwerfen, wenn er mit dem\nund die zur Begründung dienenden Tatsachen und            Berichterstatter darüber einig ist, daß die Berufung\nBeweismittel angeben.                                     unzulässig oder verspätet eingelegt ist. Soll die Be-\nrufung als verspätet verworfen werden, so ist dem\n§ 152                           Berufungskläger vorher unter Mitteilung des Sach-\n(1) Die Geschäftsstelle des Landessozialgerichts       verhalts Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\nhat unverzüglich, nachdem die Berufungsschrift ein-          (3) Für den Vorbescheid gilt § 105 Abs. 2.\ngereicht ist, von der GeschäftsstelJe des Sozial-\ngerichts die Prozeßakten anzufordern.\n§ 159\n(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten\nder Geschäftsstelle des Sozialgerichts nebst einer           (1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die\nbeglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz        angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache\nerlassenen Urteils zurückzusenden.                        an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn\n1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in\n§ 153                                      der Sache selbst zu entscheiden,\n2. das Verfahren an einem wesentlichen Man-\n(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerich-\ngel leidet,\nten gelten die Vorschriften über das Verfahren im\nersten Rechtszug mit Ausnahme des § 91 ent-                       3. nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils\nsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt                     neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt\nnichts anderes ergibt.                                               werden, die für die Entscheidung wesent-\nlich sind.\n(2) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats\nzu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so           (2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurtei-\nvermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung         lung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner\nder dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter   Entscheidung zugrunde zu legen.\ndem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrundes.\nZWEITER UNTERABSCHNITT\n§ 154                                                  Revision\n(1) Die Berufung hat in den Fällen des § 97 Abs. 1\n§ 160\nund bei der Rückforderung von Beiträgen aufschie-\nbende Wirkung.                                               Gegen die Urteile der Landessozialgerichte findet\ndie Revision an das Bundessozialgericht statt, soweit\n(2) Die Berufung eines Versicherungsträgers oder\nsich aus den Vorschriften dieses Unten:.bschnitts\nin der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirkt\nAufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für      nichts anderes ergibt.\ndie Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nach-                                 § 161\ngezahlt werden sollen.\n(1) Sind Urteile der Sozialgerichte nach § 150 mit\n§ 155                           der Berufung anfechtbar, so kann unter Ubergehung\ndes Berufungsverfahrens die Revision unmittelbar\nDer Vorsitzende kann seine Aufgaben nach§§ 104,\n-beim Bundessozialgericht (Sprungrevision) eingelegt\n106 bis 108 einem Berufsrichter des Senats über-\nwerden, wenn der Rechtsmittelgegner einwilligt. Die\ntragen. Er kann einen Berufsrichter zum Bericht-         schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Re-\nerstatter ernennen.\nvisionsschrift beizufügen.\n§ 156                               (2) Die Einlegung der Revision und die Erklä-\n(1) Die Berufung kann bis zum Schluß der münd-         rung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das\nlichen Verhandlung zurückgenommen werden.                 Rechtsmittel der Berufung.","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1958                          633\n§ 1G2                           (2) Als Prozeßbevollmächtigte sind die Mitglieder\nund Angestellten von Gewerkschaften, von selb-\n(1) Die Revision findet nur statt,\nständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit\n1. wenn das Landessozialgericht sie zuläßt; sie sozial-· oder berufspolitischer Zwecksetzung, von\nist zuzulassen, wenn über Rechtsfragen von   Vereinigungen von Arbeitgebern und von Vereini-\ngrundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden     gungen der Kriegsopfer zugelassen, sofern sie kraft\nist oder wenn das Lcmdessozialgericht von    Satzung oder Vollmacht zur Prozeßvertretung be-\neiner Entscheidung des Bundessozialgerichts  fugt sind. Jeder bei einem deutschen Gericht zuge-\noder einer grundsätzlichen Entscheidung des  lassene Rechtsanwalt ist ebenfalls als Prozeßbevoll-\nReichsversicherungsamts, des Reichsversor-   machtigter vor dem Bundessozialgericht zugelassen.\ngungsgerichts, des Bayerischen Landesver-\nsicherungsamts nach dem 8. Mai 1945 oder\ndes Landesversicherungsamts Württemberg-                              § 167\nBaden abweicht;                                 (1) Einern Beteiligten, der nicht nach § 166 Abs. 2\n2. wenn ein wesentlicher Mangel des Verfah-     Satz 1 vertreten ist, kann für das Verfahren vor\nrens gerügt wird;                            dem Bundessozialgericht. das Armenrecht bewilligt\n3. wenn bei der Beurteilung des ursächlichen    und ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter\nZusammenhangs einer Gesundheitsstörung       beigeordnet werden.\noder des Todes mit einem Arbeitsunfall          (2) Für das Verfahren gelten §§ 114, 115 Abs. 2,\noder einer Berufskrankheit oder einer Schä-  §§ 117 bis 118a, 121, 122 und 124 bis 127 der Zivil-\ndigung im Sinne des Bundesversorgungs-       prozeßordnung entsprechend.\ngesetzes das Gesetz verletzt ist.\n(2) Die Revision kann jedoch nur darauf gestützt                             § 168\nwerden, daß diE~ Entscheidung auf der Nichtanwen-         Klageänderungen und Beiladungen sind im Re-\ndung oder unrichtigen Anwendung einer Vorschrift       visionsverfahren. unzulässig.\ndes Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk\ndes Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht,                              § 169\nderen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Be-\nrufungsgerichts hinaus erstreckt..                        Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Re-\nvision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form\n§ 163                        und Frist eingelegt und begründet worden ist. Man-\ngelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Re-\nDas Bundessozialgericht ist an die in dem ange-     vision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung\nfochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststel-   ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß\nlungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese         ohne Zuziehung der Bundessozialrichter.\nFeststellungen zulässige und begründete Revisions-\ngründe vorgebracht sind.                                                        § 170\n§ 164                           (1) Ist die Revision unbegründet, so weist das\nBundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben\n(1) Die Revision ist binnen eines Monats nach Zu-   die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesver-\nstellung des Urteils schriftlich beim Bundessozial-    letzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus\n.. gericht einzulegen und binnen eines weiteren Monats\nanderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision\nzu begründen. Die Frist für die Revisionsbegründung\nebenfalls zurückzuweisen.\nkann auf einen vor ihrem Ablauf beim Bundessozial-\ngericht eingegangenen Antrag durch den Vorsitzen-         (2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundes-\nden einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert      sozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden.\nwerden.                                                Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene\n(2) Die Revision muß das angefochtene Urteil be-\nUrteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellun-\n. zeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten.        gen aufheben und die Sache zur erneuten Verhand-\nDie Revisionsbegründung muß außerdem die ver-          lung und Entscheidung an das Gericht zurückver-\nletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel         weisen, welches das angefochtene Urteil erlassen\ngerügt werden, die Tatsachfm und Beweismittel be-      hat.\nzeichnen, die den Mangel ergeben.                         (3) Verweist das Bundessozialgericht die Sache\nbei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen\n§ 165                        Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es\nnach seinem Ermessen auch an das Landessozialge-\nFür die Revision gelten die Vorschriften über die   richt zurückverweisen, das für die Berufung zustän-\nBerufung entsprechend, soweit sich aus diesem Un-      dig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Lan-\nterabschnitt nichts anderes ergibt.                    dessozialgericht gelten dann die gleichen Grund-\nsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungs-\n§ 166                        gemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht\n(1) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die     anhängig geworden wäre.\nBeteiligten, soweit es sich nicht um Behörden oder        (4) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten\nKörperschaften des öffentlichen Rechts oder Anstal-    Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist,\nten des öffentlichen Rechts handelt, durch Prozeß-     hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurtei1ung\nbevollmächtigte vertreten lassen.                      des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.","634                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n§ 171                                                    § 177\n(1) Uber die Ablehnung einer Gerichtsperson(§ 60)        Entscheidungen des Landessozialgerichts oder\nentscheidet der Senul.                                   seines Vorsitzenden können mit der Beschwerde\n(2) Wird während des Revisionsverfahrens der          nicht angefochten werden.\nangefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen ab-\ngeändert oder ersetzt, so gilt der neue Verwaltungs-\n§ 178\nakt als mit der Klage beim Sozialgericht angefoch-\nten, es sei denn, duß der Kläger durch den neuen            Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder be-\nVerwaltungsakt klaglos gestellt oder dem Klagebe-        auftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann\ngehren durch die Entscheidung des Revisionsgerichts      binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht\nzum ersten Verwaltungsakt in vollem Umfange ge-          angerufen werden, das endgültig entscheidet. §§ 173\nnügt wird.                                               bis 175 gelten entsprechend.\nDRITTER UNTERABSCHNITT\nDritter Abschnitt\nBeschwerde\nWiederaufnahme des Verfahrens\n§ 172                                 und besondere Verfahrensvorschriften\n(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte\nmit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen                                 § 179\n·der Vorsitzenden dieser Gerichte mit Ausnahme der           (1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann\nVorbescheide findet die Beschwerde an das Landes-        entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches\nsozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz       der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen wer-\nanderes bestimmt ist.                                    den.\n(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsan-           (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist fer-\nordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmun-         ner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich\ngen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung         verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die\nvon Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung         Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Be-\nvon Verfahren und Ansprüchen können nicht mit            deutung waren, wissentlich falsch behauptet oder\nder Beschwerde angefochten werden.                       vorsätzlich verschwiegen hat.\n(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß\n§ 173\ndie gewährten Leüitungen zurückzuerstatten sind.\nDie Beschwerde ist binnen eines Monats nach Be-\nkanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht\nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeam-                               § 180\nten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Ge-           (1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch\nrichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Be-      zulässig, wenn\nlehrung über das Beschwerderecht ist auch münd-                 1. mehrere Versicherungsträger denselben An-\nlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.                  spruch endgültig anerkannt haben oder\nwegen desselben Anspruchs rechtskräftig\n§ 174                                     zur Leistung verurteilt worden sind,\nHält das Sozialgericht oder der Vorsitzende, dessen          2. ein oder mehrere Versicherungsträger den-\nEntscheidung angefochten wird, die Beschwerde für                  selben Anspruch endgültig abgelehnt haben\nbegründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unver-             oder wegen desselben Anspruchs rechts-\nzüglich unter Benachrichtigung der Beteiligten dem                 kräftig von der Leistungspflicht befreit\nLandessozialgericht vorzulegen.                                    worden sind, weil ein anderer Versiche-\nrungsträger leistungspflichtig sei, der seine\nLeistung bereits endgültig abgelehnt hat\n§ 175                                     oder von ihr rechtskräftig befreit worden\nDie Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn                  ist.\nsie die Festsetzung einer Strafe zum Gegenstand hat.        (2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen Ver-\nSoweit dieses Gesetz auf Vorschriften der Zivilpro-      sicherungsträgern und einem Land, wenn streitig\nzeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes           ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder\nverweist, regelt sich die aufschiebende Wirkung          Kriegsopferversorgung zu gewähren ist.\nnach diesen Gesetzen. Das Gericht oder der Vor-\nsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird,             (3) Der Antrag auf \\Viederaufnahme des Verfah-\nkann bestimmen, daß der Vollzug der angefochtenen        rens ist bei einem der gemäß § 179 Abs. 1 für die\nEntscheidung einstweilen auszusetzen ist.                Wiederaufnahme zuständigen Gerichte der Sozial-\ngerichtsbarkeit zu stellen. Dieses verständigt die an\nden Wiederaufnahmeverfahren Beteiligten und die\n§ 176\nGerichte, die über den Anspruch entschieden haben.\nUber die Beschwerde entscheidet das Landes-           Es gibt die Sache zur Entscheidung an das gemein-\nsozialgericht durch Beschluß.                            sam nächsthöhere Gericht ab.","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1958                         635\n(4) Das zur Entscheidung berufene Gericht be-                               § 185\nstimmt unter Aufhebung der entgegenstehenden Be-\nDie Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache\nscheide oder richterlichen Entscheidungen den Lei-\ndurch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Ver-\nstungspfli eh tigen.\ngleich, Anerkenntnis, Vorbescheid, Beschluß oder\n(5) Für die Durchführung des Verfahrens nach       durch Urteil e,rledigt ist.\nAbsatz 4 gelten im übrigen die Vorschriften über die\nWiederaufnahme des Verfahrens entsprechend.\n§ 186\n(6) Der Vorsitzende des nach Absatz 3 zuerst an-\nWird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so\ngegangenen oder des für die Entscheidung zustän-\nermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Die Gebühr\ndigen Gerichts kann durch einstweilige Anordnung\nentfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsände-\neinen Versicherungsträger oder in der Kriegsopfer-\nrung beruht.\nversorgung ein Land zur vorläufigen Leistung ver-\npflichten. § 97 Abs. 2 gilt entsprechend.                                      § 187\nSind an einer Streitsache mehrere Körperschaften\n§ 181                        oder Anstalten des öffentlichen Rechts beteiligt, so\nhaben sie die Gebühr zu gleichen Teilep. zu ent-\nWill das Gericht die Klage gegen einen Versiche-   richten.\nrungsträger ablehnen, weil es einen anderen Versi-\ncherungsträger für leistungspflichtig hält, obwohl                              § 188\ndieser bereits den Anspruch endgültig abgel:ehnt hat      Wird ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlosse-\noder in einem früheren Verfahren rechtskräftig be-     nes Verfahren wieder aufgenommen, so ist das neue\nfreit worden ist, so verständigt es den anderen Ver-   Verfahren eine besondere Streitsache.\nsicherungsträger und das Gericht, das über den An-\nspruch rechtskräftig entschieden hat, und gibt die\nSache zur Entscheidung an das gemeinsam nächst-                                 § 189\nhöhere Gericht ab. Im übrigen gilt § 180 Abs. 2 und       (1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in\nAbs. 4 bis 6.                                          einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mittei-\nlung eines Auszuges aus diesem Verzeichnis an die\n§ 182\nKörperschaften oder Anstalten des öffentlichen\n(1) Hat das Bundessozialgericht oder ein Landes-   Rechts gilt als Feststellung der Gebührenschuld und\nsozialgericht die Leistungspflicht eines Versiche-     als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines\nrungsträgers rechtskräftig verneint, weil ein anderer  Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle\nVersicherungsträger verpflichtet sei, so kann der      zu zahlen.\nAnspruch gegen den anderen Versicherungsträger            (2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkunds-\nnicht abgelehnt werden, weil der im früheren Ver-\nbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Fest-\nfahren befreite Versicherungsträger leistungspflich-\nstellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung\ntig sei.\ndas Gericht angerufen werden, das endgültig ent-\n(2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen einem  scheidet.\nVersicherungsträger und einem Land, wenn die Lei-\nstungspflicht der Kriegsopferversorgung streitig ist.                           § 190\nDie Präsidenten und die aufsichtführenden Richter\nder Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind befugt,\neine Gebühr, die durch unrichtige Behandlung der\nVierter Abschnitt                    Sache ohne Schuld der gebührenpflichtigen Beteilig-\nten entstanden ist, niederzuschlagen. Sie können\nKosten und Vollstreckung\nvon der Einziehung absehen, wenn sie mit Kosten\noder Verwaltungsaufwand verknüpft ist, die in\nERSTER UNTERABSCHNITT                  keinem Verhältnis zu der Einnahme stehen.\nKosten\n§ 191\n§ 183\nIst das persönliche Erscheinen eines Beteiligten\nDas Verfahren vor den Gerichten der Sozialge-\nangeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare\nrichtsbarkeit ist kostenfrei, soweit nichts anderes\nbestimmt ist.                                          Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen ver-\ngütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne\n§ 184                        Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen\nfür geboten hält.\n(1) Die Körperschaften oder Anstalten des öffent-\nlichen Rechts haben für jede Streitsache, an der                                § 192\nsie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. Die Ge-\nHat ein Beteiligter, dessen Vertreter oder Bevoll-\nbühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig\nmächtigter durch Mutwillen, Verschleppung oder\ngeworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen.\nIrreführung dem Gericht oder einem Beteiligten\n(2) Die Bundesregierung setzt die Höhe der Ge-      Kosten verursacht, so kann sie das Gericht dem Be-\nbühr durch Rechtsverordnung fest, die der Zustim-      teiligten im Urteil ganz oder teilweise auferlegen.\nmung des Bundesrates bedarf.                           § 193 Abs. 1 gilt entsprechend.","636                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n§ 193                                                     § 199\n(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob          (1) Vollstreckt wird\nund in welchem Umfange die Beteiligten einander                    1. aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit\nKosten zu erstatten haben; es entscheidet auf An-                     nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein\ntrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders                        Aufschub eintritt,\nbeendet wird.                                                      2. aus Anerkenntnissen und gerichtlichen\n(2) Kosten    sind die zur zweckentsprechenden                     Vergleichen,\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwen-                   3. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.\ndigen Aufwendungen der Beteiligten.                          (2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wir-\n(3) Die gesetzlichen Gebühren und die notwen-          kung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das\ndigen Auslagen eines Rechtsanwalts (§§ 25 bis 30         über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Voll-\nder Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) oder         streckung durch einstw~ilige Anordnung aussetzen.\neines Rechtsbeistandes sind stets erstattungsfähig.       Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von\neiner Sicherheitsleistung abhängig machen; §§ 108,\n(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen       109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.\nder Behörden, der Körperschaften und Anstalten des        Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit\nöffentlichen Rechts.                                      aufgehoben werden.\n(3) Für die Vollstreckung können den Beteiligten\n§ 194\nauf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne\nSind mehrere Beteiligte kostenpflichtig, so gilt       Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt\n§ 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die            werden, deren Zustellung in den Wirkungen der\nKosten können ihnen als Gesamtschuldnern aufer-           Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.\nlegt werden, wenn das Streitverhältnis ihnen gegen-\nüber nur einheitlich entschieden werden kann.\n§  200\n§ 195                               (1) Soll   zugunsten einer Bundesbehörde oder\neiner bundesunmittelbaren Körperschaft des öffent-\nWird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Ver-        lichen Rechts oder einer bundesunmittelbaren An-\ngleich erledigt und haben die Beteiligten keine          stalt des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so\nBestimmung über die Kosten getroffen, so trägt            richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-\njeder Beteiligte seine Kosten.                           vollstreckungsgesetz.\n(2) Bei   der Vollstreckung zugunsten einer Be-\n§ 196                          hörde, die nicht Bundesbehörde ist, sowie zugunsten\n(weggefallen)                       einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft oder\nAnstalt des öffentlichen Rechts gelten die Vor-\nschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes\n§ 197                          entsprechend. In diesem Falle bestimmt das Land\n(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevoll-     die Vollstreckungsbehörde.\nmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts\ndes ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstatten-                                  §   201\nden Kosten fest. § 104 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung\n(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131\nfindet entsprechende Anwendung.\nder im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach,\n(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten          so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf An-\nder Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach        trag unter Fristsetzung eine Erzwingungsstrafe bis\nBekanntgabe das Gericht angerufen werden, das            zu zweitausend Deutsche Mark durch Beschluß an-\nendgültig entscheidet.                                   drohen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen.\nDie Erzwingungsstrafe kann wiederholt verhängt\nwerden.\n(2) Für die Vollstreckung gilt§ 200.\nZWEITER UNTERABSCHNITT\nVollstreckung\n§ 198                                                Dritter Teil\n(1) Für di.e Vollstreckung gilt das Achte Buch der           Ubergangs- und Schlußvorschriften\nZivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus\ndiesem Gesetz nichts anderes ergibt.                                                 §  202\n(2) Die Vorschriften über die. vorläufige Voll-           Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über\nstreckbarkeit, den Arrest und die einstweilige Ver-       das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungs-\nfügung sind nicht anzuwenden.                             gesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend\n(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt      anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede\ndie Beschwerde (§§ 172 bis 177).                          der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen.","Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1958                        637\n§ 203                        der Zahl der ordentlichen Senate nicht überschreiten.\nSoweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften oder   Kammern und Senate auf Zeit dürfen nicht über den\nBezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses        31. Dezember 1960 hinaus tätig sein.\nGesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle         (2) Den Vorsitz in den Kammern auf Zeit kann\ndie entsprechenden Vorschriften oder die Bezeich-     ein Hilfsrichter, in den Senaten auf Zeit an Stelle\nnungen dieses Gesetzes.                               eines Senatspräsidenten ein anderer Berufsrichter\ndes Landessozialgerichts führen.\n§ 203 a\nDie Senate des Bundessozialgerichts können Sit-                              § 211\nzungen auch in Berlin abhalten.                          Die Vorschriften des § 41 des Bundesbeamten-\ngesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551)\n§ 204                         gelten bis zum 31. Dezember 1956 nicht für die in\n§ 38 Abs. 2 bezeichneten Bundesrichter. Die danach\nVor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ge-\nüber das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus im\nhören auch Streitigkeiten, für welche durch Rechts-\nDienst verbliebenen oder nach Vollendung des fünf-\nverordnung die Zuständigkeit der früheren Ver-\nundsechzigsten Lebensjahres bestellten Bundes-\nsicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte be-\nrichter treten mit Ablauf des 31. Dezember 1956 in\ngründet worden war.\nden Ruhestand.\n§ 205\n§ 212\nDie Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden\nüber Streitigkeiten aus dem Gesetz betreffend die        Bei der ersten Berufung der Landessozialrichter\nUnfallfürsorge für Gefangene vom 30. Juni 1900        und der Bundessozialrichter nach dem Inkrafttreten\n(Reichsgesetzbl. S. 536), wobei die Beschwerde als    dieses Gesetzes entfällt das Erfordernis einer vier-\nKlage beim Sozialgericht gilt.                        jährigen Tätigkeit als Sozialrichter oder Landes-\nsozialrichter.\n§ 206                                                  § 213\nBei Streit über die Teuerungszulagen nach dem          (1) Das Spruch- und das Beschlußverfahren nach\nTeuerungszulagengesetz in der Fassung vom 25. Juni    den sozialversicherungs- und den versorgungsrecht-\n. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 354) ist die Berufung aus- lichen Vorschriften und nach dem Gesetz über\ngeschlossen.                                          Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n§ 207                         fallen weg. An die Stelle dieser Verfahren treten\ndie in diesem Gesetz geregelten Verfahren.\n(1) Durch Landesgesetz muß geregelt werden,\nunter welchen Voraussetzungen die bisher haupt-          (2) Soweit durch dieses Gesetz der Rechtsweg vor\namtlich bei den Versicherungsbehörden richterlich     den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet\nTätigen zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit     wird, fällt die bisherige rechtsprechende Tätigkeit\nübernommen werden. Einer Mitwirkung des in § 11       der Versicherungsämter, der Oberversicherungs-\nvorgesehenen Ausschusses bedarf es nicht. Der         ämter, der Spruchbehörden der Arbeitslosenver-\nUbernahme steht nicht entgegen, daß die Voraus-       sicherung und der Versorgungsgerichte weg.\nsetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt sind.       (3) Soweit in sozialversicherungsrechtlichen Vor-\n(2) Bei der ersten Ernennung von Berufsrichtern,   schriften und in dem Gesetz über Arbeitsvermitt-\ndie nicht dem in Absatz 1 bezeichneten Personen-       lung und Arbeitslosenversicherung in den Fällen\nk~eis angehören, treten in dem Ausschuß (§ 11) an     der §§ 78 bis 80 die Verwaltungsbeschwerde oder\ndie Stelle der Vertreter der Sozialgerichtsbarkeit     der Einspruch vorgesehen ist, tritt an deren Stelle\nVertreter aus dem Kreis der im Hauptamt ernannten     der Widerspruch (§§ 83 bis 86).\nMitglieder der Oberversicherungsämter des Landes.\n§ 214\n§ 208                            (1) Die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum\nBis zum 31. Dezember 1958 gelten als Beratungs-     Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entschei-\nund Vertrelungstätigkeit im Sinne des § 9 Abs. 2      dungen der Oberversicherungsämter und der Ver-\nauch Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit vor den     sorgungsgerichte mit Ausnahme derjenigen im Land\nVersicherungsbehörden oder Versorgungsgerichten.       Bayern und dem früheren Land Württemberg-\nBaden können beim Landessozialgericht angefochten\nwerden\n§ 209\n1. in der Unfallversicherung und der Kriegs-\nIn den Ländern Bayern und I-Iessen tritt § 32 erst            opferversorgung mit der Berufung, wenn\ndrei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes                der ursächliche Zusammenhang einer Ge-\nin Kraft.                                                        sundheitsstörung oder des Todes mit einem\n§ 210                                   Unfall, einer Berufskrankheit oder mit\n(1) Bei Bedarf können bei den Sozialgerichten                 einer Schädigung im Sinne des Bundesver-\nund den Landessozialgerichten Kammern und Senate                 sorgungsgesetzes streitig ist,\nauf Zeit gebildet werden. Die Zahl der Kammern                2. in den Rentenversicherungen mit der Re-\nauf Zeit darf die Hälfle der Zahl der ordentlichen               vision entsprechend den früheren §§ 1696,\nKammern, die Zahl der Senate auf Zeit drei Viertel               1697 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung.","638                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 entscheidet           (7) Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in\ndas Landessoziulgcricht nur über den ursächlichen       Angelegenheiten des § 51 Sachen bei den all-\nZusammenhang. Soweit im übrigen über den An-            gemeinen Verwaltungsgerichten des ersten Rechts-\nspruch Strnit besteht, ist die Sache an das Sozial-     zugs rechtshängig sind und eine Entscheidung des\ngericht zurückzuverweisen, das endgültig entscheidet.   Oberversicherungsamts oder des Versorgungs-\ngerichts vorliegt, gehen sie als Berufung auf die\n(3) Die Rechtsmittel sind binnen einer Ausschluß-\nLandessozialgerichte über; die Zulässigkeit der Be-\nfrisl von sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses\nrufung richtet sich nach diesem Gesetz.\nGesetzes einzulegen.\n(8) Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in\n(4) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes frist-\nAngelegenheiten des § 51 Sachen bei den allgemei-\ngerecht eingelegte Rekurse gelten als Berufungen\nnen Verwaltungsgerichten des zweiten Rechtszugs\nim Sinne der §§ 143 bis 159. Bis zum Inkrafttreten\nrechtshängig sind, gehen sie auf die Landessozial-\ndieses Gesetzes eingelegte Re\\Tisionen gelten als\ngerichte über; die Zulässigkeit der Berufung richtet\nRevisionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. Diese\nsich nach diesem Gesetz.\nRechtsmittel können nur dann verfolgt werden,\nwenn die Rechtsmittelkläger dies innerhalb von             (9) Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in\nzwei Monaten, nachdem sie hierüber belehrt worden       Angelegenheiten des § 51 Sachen beim Bundes-\nsind, beantragen.                                       verwaltungsgericht rechtshängig sind, gehen sie auf\ndas Bundessozialgericht über; die Zulässigkeit der\n(5) Vorbehaltlich des Absatzes 2 entscheidet das\nRevision richtet sich nach diesem Gesetz.\nLandessozialgericht in den Fällen der Absätze 1 und\n4 endgültig.\n(6) Soweit das Landessozialgericht auf Grund der                                § 216\nnach den Absätzen 1 und 4 eingelegten Rechtsmittel\n(1) Bis zum 31. Dezember 1960 kann\nEntscheidungen der Oberversicherungsämter und\nder Versorgungsgerichte, durch die Leistungen ge-              1. der Vorsitzende bei dem Sozialgericht Vor-\nwährt werden, aufhebt, sind diese Leistungen mit                  bescheide in allen Fällen erlassen, auch\nAblauf des auf die Verkündung der Entscheidung                    wenn eine Beweiserhebung stattgefunden\nfolgenden Monats einzustellen. Die Rückforderung                  hat;\nder gewährten Leistungen ist ausgeschlossen.                   2. der Vorsitzende bei dem Sozialgericht, das\nLandessozialgericht ohne Zuziehung der\nLandessozialrichter und das Bundessozial-\n§ 215\ngericht ohne Zuziehung der Bundessozial-\n(1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den             richter außerhalb der mündlichen Verhand-\nGeschäftsausschüssen nach dem Reichsknappschafts-                 lung Beschlüsse erlassen, die der Entschei-\ngesetz, den Spruchausschüssen nach dem Gesetz                     dung in der Sache selbst vorausgehen;\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\n3. das Landessozialgericht durch einstimmigen\nrung und den Beschwerdeausschüssen der Kriegs-\nBeschluß ohne Zuziehung der Landessozial-\nopferversorgung anhängigen Sachen gehen auf die\nrichter\nfür das Vorverfahren zuständigen Stellei1 über. So-\nweit ein Vorverfahren nicht stattfindet, werden sie               a) die Berufung ohne Vorbescheid (§ 158\nbei dem zuständigen Sozialgericht rechtshängig.                       Abs. 2 und 3) als unzulässig verwerfen,\nwenn die Voraussetzungen des § 158\n(2) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei                     Abs. 1 erfüllt sind,\nden Versicherungsämtern, den Oberversicherungs-                   b) eirv Revision (§ 214) oder Berufung zu-\nämtern und den Versorgungsgerichten rechtshängi-                      rückweisen, wenn sie offenbar unbe-\ngen Sachen gehen auf das zuständige Sozialgericht                     gründet ist,\nüber.\nc) über eine Revision (§ 214) oder Berufung\n(3) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den                 entscheiden, wenn die Sach- und Rechts-\nLandesversicherungsämtern Bayern und Württem-                         lage zweifelsfrei geklärt ist;\nberg-Baden rechtshängigen Sachen gehen auf das\nzuständige Landessozialgericht über.                           4. das Bundessozialgericht durch einstimmi-\ngen Beschluß ohne Zuziehung der Bundes-\n(4) Mit dem Iri.kraftreten dieses Gesetzes gelten              sozialrichter\ndie bisherigen Berufungen und Beschwerden als                     a) eine Revision zurückweisen, wenn sie\nKlage. Ein Vorverfahren findet nicht statt.                           offenbar unbegründet ist,\n(5) Soweit in Angelegenheiten des § 51 rechts-                 b) über eine Revision entscheiden, wenn\nkräftige Urteile der allgemeinen Verwaltungs-                         die Rechtslage zweifelsfrei geklärt ist.\ngerichte ergangen sind, hat es dabei sein Bewenden.\n(2) Soll über ein Rechtsmittel nach Absatz 1 Nr. 3\n(6) Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in     oder 4 entschieden werden, so ist dies in den Fällen\nAngelegenheiten des § 51 Sachen bei den allgemei-       der Nummer 3 Buchstaben a, b und der Nummer 4\nnen Verwaltungsgerichten des ersten Rechtszugs          Buchstabe a dem Rechtsmittelkläger, in den übrigen\nrechtshängig sind und eine Entscheidung des Ober-       Fällen allen Beteiligten unter Angabe der Gründe\nversicherungsamts oder des Versorgungsgerichts          vorher mitzuteilen. Diese können sich noch binnen\nnicht vorliegt, gehen sie auf die Sozialgerichte über.  eines Monats nach Zustellung der Mitteilung äußern.","Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1958                            639\n§ 217                                  (4) Wird das Ersuchen um Rechtshilfe von\n(1) Bis zu einer einheitlichen Regelung durch die          einem Sozialgericht abgelehnt, so entscheidet\nBundesrechtsanwaltsordnung sind Verwaltungs-                   das Landessozialgericht.\"\nrechtsräte als Prozeßbevollmächtigte vor dem Bun-\n3. In § 1572 wird Absatz 2 durch folgende Ab-\ndessozialgericht zugelassen.\nsätze 2 bis 5 ersetzt:\n(2) Als Verwaltungsrechtsrat gilt auch der, der\n,, (2) Zuständig ist das Versicherungsamt, in\nauf Grund der vorgeschriebenen Prüfungen die\ndessen Bezirk der Versicherte zur Zeit des\nFähigkeit zum höheren Verwaltungsdienst hat und\nAntrags seinen Wohnsitz oder in Ermange-\ndem das Auftreten vor den Gerichten der Verwal-\nlung dessen seinen Aufenthaltsort hat oder\ntungsgerichtsbarkeit allgemein gestattet ist.\nbeschäftigt ist.\n§ 218                                   (3) Bei erstmaliger Bewilligung einer Hinter-\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13               bliebenenrente ist der Wohnsitz oder in Er-\nAbs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-            mangelung dessen der Aufenthaltsort der\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land               Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine\nBerlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in               Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so\ndiesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen             ist das Versicherungsamt örtlich zuständig, in\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten           dessen Bezirk die jüngste Waise im Geltungs-\nUber lei tungsgesetzes.                                       bereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder\nin Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort\n(2) Soweit in Bezeichnungen dieses Gesetzes die\nhat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhan-\nOberversicherungsämter genannt werden, tritt im\nden, so ist das Versicherungsamt örtlich zu-\nLand Berlin an deren Stelle das Sozialversicherungs-\nständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Groß-\namt Berlin.\neltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung\n(3) § 214 findet im Land Berlin keine Anwendung.\ndessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei ver-\n(4) § 215 Abs. 1 Satz 1 ist crnf die bei Inkrafttreten     schiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der\ndieses Gesetzes beim Landesversorgungsamt Berlin              Eltern- oder Großelternteile gilt der im Gel-\nim Einspruchsverfahren der Kriegsopferversorgung              tungsbereich dieses Gesetzes gelegene Wohn-\nanhängigen Fälle entsprechend anzuwenden.                     sitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberech-\n(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim             tigten Ehemannes oder geschiedenen Mannes.\nBezirks-Berufungsausschuß und der Spruchkammer                    (4) Hat der Versicherte seinen Wohnsitz oder\nfür Arbeitslosenversicherung des Sozialversiche-              Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs\nrungsamts Berlin und beim Versorgungsgericht                  dieses Gesetzes, so ist das Versicherungsamt\nBerlin anhängigen Fälle gehen auf das Sozialgericht           des letzten Wohnsitzes oder in Ermangelung\nüber.\ndessen des letzten Aufenthalts- oder des letz-\n(6) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem           ten Beschäftigungsorts innerhalb des Geltungs-\nSpruchausschuß des Sozialversicherungsamts Berlin             bereichs dieses Gesetzes zuständig. Ist danach\nund dem Oberversorgungsgericht Berlin anhängigen              keine Zuständigkeit gegeben, so ist der Sitz\nFälle gehen auf das Landessozialgericht über.                 des Betriebs maßgebend, in dem der Ver-\nsicherte beschäftigt ist oder zuletzt beschäftigt\n§ 219\nwar.\nDie Länder Berlin, Bremen, Hamburg und                          (5) Sind nach der Regelung in den Absätzen 2\nSchleswig-Holstein können Abweichungen von den                bis 4 mehrere Vesicherungsämter zuständig,\nVorschriften des § 85 Abs. 2 Nr. 1 zulassen.                  so gebührt dem der Vorzug, das zuerst an-\n§ 220\ngegangen wird.\"\nDie Reichsversicherungsordnung wird wie folgt           4. In § 1574 Abs. 1 und 2 werden die Worte\ngeändert:                                                     „der Zivilprozeßordnung        11\ndurch die Worte\n1. § 759 erhält folgende Fassung:                           ,, des Sozialgerichtsgesetzes ersetzt.\nII\n,,§ 759                     5. § 1576 erhält folgende Fassung:\nSoweit der Einspruch auf die Voraussetzun-                                   ,,§ 1576\ngen des § 757 Abs. 2 gegründet wird und die\nIst das Versicherungsamt um die Verneh-\nGenossenschaft ihn nicht als berechtigt an-\nmung von Zeugen oder Sachverständigen er-\nerkennt, entscheidet auf Klage das Sozial-\nsucht worden und verweigert ein Zeuge oder\ngericht darüber, welcher Genossenschaft der\nSachverständiger unter Angabe von Gründen\nEntgelt nachzuweisen ist; es hebt eine ab-\ndie Abgabe des Zeugnisses oder Gutachtens,\nweichende Feststellung der Beiträge auf.\"\nso ist das Ersuchen um Rechtshilfe an das zu-\n2. In § 1571 erhalten Absatz 2 und 4 folgende               ständige Sozialgericht weiterzuleiten.       11\nFassung:\n,, (2) Sollen Zeugen und Sachverständige im      6. § 1577 erhält folgende Fassung:\nWege der Rechtshilfe eidlich vernommen wer-                                    ,,§ 1577\nden, so kann nur ein Sozialgericht ersucht                 (1) Gegen Zeugen oder Sachverständige, die\nwerden. Uber die Notwendigkeit der Beeidi-             sich nicht einfinden oder ihre Aussage ohne\ngung entscheidet der ersuchte Richter end-             Angabe eines Grundes verweigern, kann eine\ngültig.                                                Ordnungsstrafe fö Geld verhängt werden.","640                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n. (2) Die Slrnfo V<)rhüngt das Versicherungs-              neue Prüfung beantragt oder vorgenommen\narnt.\"                                                       werden, wenn\n7. § 1613 Abs. 3 erhült folgende Fassung:                                1. eine Urkunde, auf die sich der Ver-\n,, (3) Die Versicherungsanstalt stellt den Sach-                   waltungsakt stützt, fälschlich angefer-\nverhalt klar. Sie kann ein Versicherungsamt                             tigt oder verfälscht war,\noder ein Sozialgericht um eine Beweisauf-                            2. durch Beeidigung eines Zeugnisses\nnahme ersuchen, um eidliche Vernehmung nur                              oder eines Gutachtens, auf die sich\nein Sozialgericht. § 1571 Abs. 2 Satz 2 und                             der Verwaltungsakt stützt, der Zeuge\nAbs. 4, § 1617 Abs. 3 gelten entsprechend.\"                             oder Sachverständige vorsätzlich oder\n8. § 1613 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nfahrlässig die Eidespflicht verletzt hat,\n,,In diesen Fällen gelten die §§ 1617, 1618,                        3. ein Beteiligter oder sein Vertreter den\n1624 und 1625.\"                                                         Verwaltungsakt durch eine mit ge-\nrichtlicher Strafe bedrohte Handlung\n9. § 1614 erhält folgende Fassung:                                          erwirkt hat,\n,,§ 1614                                    4. ein Beteiligter Tatsachen, die für den\nFür die Zuständigkeit des Versicherungs-                             Erlaß des Verwaltungsakts von we-\namts gilt § 1572 Abs. 2 bis 5 entsprechend.\"                             sentlicher Bedeutung waren, wissent-\nlich falsch behauptet oder vorsätzlich\n10. § 1618 Abs. 2 erhält folnende Fassung:                                   verschwiegen hat,\n,, (2) Auf Antrag einer der Parteien ist das                    5. ein strafgerichtliches Urteil, auf das\nGutachten nach mündlicher Erörterung unter                               sich der Verwaltungsakt stützt, durch\nZuziehung des Antragstellers und des Ver-                                ein anderes rechtskräftig gewordenes\nsicherungsträgers abzugeben. Uber das Er-                                Urteil aufgehoben worden ist,\ngebnis der mündlichen Erörterung ist eine                            6. ein Beteiligter nachträglich eine Ur-\nNiederschrift aufzunehmen. In diesem Falle                               kunde, die einen ihm günstigeren\ngelten die§§ 1617, 1618, 1624 und 1625.\"\nVerwaltungsakt herbeigeführt haben\n11. In§ 1624 Abs. 1 und 2 ist das Wort „Verhand-                              würde, auffindet oder zu benutzen\nlung\" durch das Wort „Erörterung\" zu ersetzen.                           instandgesetzt wird.\n12. § 1625 erhält folgende Fassung:                                  (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4\nkann eine neue Prüfung vorgenommen werden,\n,,§ 1625\nwenn\nDas Ve,rsicherungsamt übersendet die Nieder-\n1. wegen der strafbaren Handlung eine\nschrift über das Ergebnis der mündlichen Er-\nrechtskräftige strafgerichtliche Ver-\nörterung und das Gutachten dem Versicherungs-\nurteilung ergangen ist,\nträger (§ 1630).\"\n2. ein gerichtliches Strafverfahren aus\n13. § 1626 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:                             anderen Gründen als wegen Mangels\n,,Die §§ 1617, 1618, 1624 und 1625 gelten als-                           an Beweis nicht eingeleitet oder nicht\ndann entsprechend.\"                                                      durchgeführt werden konnte.\"\n14. § 1626 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n§ 221\n,, (2) Für die Zuständigkeit des Versicherungs-\namts gilt § 1572 Abs. 2 bis 5 entsprechend.\"               Die Verordnung über Geschäftsgang und Ver-\nfahren der Versicherungsämter vom 24. Dezember\n15. In § 1626 Abs. 3 ist das Wort „Verhandlung\"              1911 in der Fassung vom 21. Dezember 1922 und\ndurch das Wort „Erörterung\" zu ersetzen.                14. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. 1911 S. 1107;\n16. § 1628 erhält folgende Fassung:                          1922 I S. 956; 1923 I S. 1199) wird wie folgt geändert:\n,,§ 1628\nIn §§ 88, 90, 92 Abs. 1 und § 93 wird das Wort\n,,Verhandlung\" durch das Wort „Erörterung\" ersetzt.\n(l) Ist die Vorbereitung und Begutachtung\nder Sache Organen von Sonderanstalten über-\n§ 222\ntragen, so gelten die §§ 1617, 1618, 1624 bis\n1627 entsprechend.                                                            (weggefallen)\n(2) Sollen Zeugen oder Sachverständige eid-\nlich vernommen werden, so gelten der § 1571                                        § 223\nAbs. 2 bis 4 und die §§ 1573, 1574, 1576 bis 1579          § 26 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Beschäfti-\nentsprechend.\"                                          gung Schwerbeschädigter vom 16. Juni 1953 (Bundes-\n17. In § 1738 fallen die Worte „ von dem Reichs-             gesetzbl. I S. 389) erhält folgende Fassung:\nversicherungsamt           (Landesversicherungsamt)\"    ,,Die Anfechtungsklage bei den Gerichten der Sozial-\nweg.                                                    gerichtsbarkeit kann auch von einer Dienststelle im\nSinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe a oder von einem\n18. § 1744 .erhält folgende Fassung:\nBetrieb erhoben werden, der zum Geschäftsbereich\n,,§ 1744                        des Bundesministers für Verkehr oder des Bundes-\n(1) Gegenüber einem bindenden Verwal-               ministers für das Post- und Fernmeldewesen ge-\ntungsakt eines Veq,icher·ungsträgers kanri eine         hört.\"","Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1958                                641\n§ 224                                   10. die nach § 84 Abs. 3 des Bundesversor-\n(1) Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um Maß-                           gungsgesetzes aufrechterhaltenen Vor-\nnahmen zu seiner Durchführung handelt, mit dem                               schriften, soweit sie das Spruchverfahren\nTage seiner Verkündung, im übrigen am 1. Januar                              betreffen, insbesondere\n1954 in Km ft. *)                                                            a) die in § 84 Abs. 2 des Bundesversor-\n(2) Mit dem Tage der Verkündung tritt § 9 des                                 gungsgesetzes genannten Gesetze und\nGesetzes über die Selbstverwdltung und über Ände-                                Verordnungen, soweit sie das Spruch-\nrungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozial-                               verfahren betreffen,\nversicherung (Selbstverwaltungsgesetz) in der Fas-                           b) das Gesetz über das Verfahren in Ver-\nsung vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 427)                              sorgungssachen in der Fassung vom\naußer Kraft.                                                                     2. November 1934 (Reichsgesetzbl. I\ns. 1113),\n(3) Mit dem 1. Januar 1954                  werden alle Vor-\nschriften früherer Gesetze und                 Verordnungen, di~             c) das badische Landesgesetz über das\ndenselben Gegenstand regeln,                  aufgehoben, soweit                 Verfahren in Versorgungssachen vom\nsie nicht bereits außer Kraft                 getreten sind, ins-                15. März 1950 (Badisches Gesetz- und\nbesondere                                                                        Verordnungsblatt S. 156),\n1. §§ 40 bis 58, 59 Abs. 2 und 3, §§ 61 bis 81,               11. die zur Änderung, Ergänzung und Durch-\n83 bis 109, 254, 358, 705, 705 a, 754 a Abs. 2,                 führung der unter Nummer 10 genannten\n§ 758 Abs. 3 und 4, § 1179 Abs. 2, §§ 1575,                    Vorschriften ergangenen Bestimmungen,\n1615, 1617 Abs. 1 Halbsatz 2, §§ 1619, 1621,\n1622, 1636 bis 1734, 1736 bis 1737 a, 1738 a,             12. §§ 1 bis 72, '96 bis 99 der Verordnung\n1740, 1741, 1771 bis 1805 der Reichsver-                       über Geschäftsgang und Verfahren der\nsicherungsordnung,                                              Versicherungsämter vom 24. Dezember\n1911 in der Fassung vom 21. Dezember\n2. Artikel 42 des Dritten Gesetzes über Än-                         1922 und 14. Dezember 1923 (Reichsge-\nderungen in der Unfallversicherung vom\nsetzbl. 1911 S.·1107; 1922 I S. 956; 1923 I\n20. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 405)                    s. 1199),\nund die zu seiner Durchführung ergange-\nnen Bestimmungen,                                          13. die Verordnung über Geschäftsgang und\n3. § 48 Abs. 3, §§ 131 bis 141, 143 bis 145, 147                    Verfahren der Oberversicherungsämter\nbis 167 des Angestelltenversicherungs-                          vom 24. Dezember 1911 in der Fassung\ngesetzes in der Fassung vom 28. Mai 1924                        vom 14. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl.\n(Reichsgesetzbl. I S. 563),                                    1911 S. 1095; 1923 I S. 1199),\n4. § 2 Abs. 4 Satz 2, §§ 192, 193 Abs. 2 und 3,                14. die Verordnung über Geschäftsgang und\n§ 194 Satz 2, §§ 195, 199 bis 202 des Reichs-                   Verfahren des Reichsversicherungsamts\nknappschaftsgesetzes,                                           vom 24. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl.\n5. § 165a Abs.2, § 168 Abs.4 Satz 3 und 4,\ns. 1083),\n§§ 178 bis 180 a, 184 Abs. 1 Satz 3 und                   15. die Verordnung betreffend die Gebühren\nAbs. 2, §§ 187 bis 194, 195 Abs. 2, §§ 196, 259                 der Rechtsanwälte im Verfahren vor den\nAbs. 2, § 266 des Gesetzes über Arbeits-                        Versicherungsbehörden vom 24. Dezember\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung,                       1911 in der Fassung der Verordnungen\n6. § 26 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die                         über Rechtsanwaltsgebühren im Verfahren\nBeschäftigung Schwerbeschädigter vom                            vor den Versicherungsbehörden vom\n16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 389),                       14. Dezember 1923 und 12. Dezember 1924\n(Reichsgesetzbl. 1911 S. 1094; 1923 I S. 1198;\n7. das Gesetz Nr. 56 über die Errichtung                            1924 I S. 775),\neines Bayerischen Landesversicherungs-\namts vom 2. September 1946 (Bayerisches                    16. die Verordnung über Errichtung von Aus-\nGesetz- und Verordnungsblatt 1947 S. 11),                       schüssen und Kammern für Angestellten-\nversicherung vom 21. Dezember 1922 in_\n8. das Gesetz Nr. 714 über Zuständigkeiten                          der Fassung der Verordnung vom 28. März\nund Verfahren in der Sozialversicherung                         1924 (Reichsgesetzbl. 1922 I S. 963; 1924 I\nvom 26. Januar 1948 (Regierungsblatt der                        s. 410),\nRegierung Württemberg-Baden S. 40),\n9. §§ 48 bis 50 des Gesetzes über die Errich-                  17. §§ 1 bis 13, 24 bis 26 der Verfahrensord-\nnung für die Ausschüsse der Angestellten-\ntung einer Bundesanstalt für Arbeitsver-\nmittlung und Arbeitslosenversicherung                           versicherung vom 21. Dezember 1922 in der\nFassung des Artikels II der Verordnung\nvom 10. März 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 123),                                                        vom 14. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl.\n1922 I S. 956; 1923 I S. 1199),\n*) Die Vorschrift betrifft das lnkrafftrelcn des Gesetzes in der Fassung 18. die Verfahrensordnung für die Kammern\nvom 3. September 1053. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der                der Angestelltenversicherung vom 21. De-\nspäteren Anderunqcn enJibt. sich trns den in der vorangestellten\nBckann1machunq niihcr bezcichnclcn Vorschriften.                           zember 1922 in der Fassung cies Artikels","642                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nIV der Verordnung vom 14. Dezember 1923             20. die Grundsätze für die Erstattung der\n(Reichsgesetzbl. 1922 I S. 959; 1923 I S. 1199),        Kosten der Spruchbehörden der Angestell-\n19. die Verfahrensordnung der Senate für An-                tenversicherung vom 24. März 1924 in der\ngestelltenversicherung vom 12. Januar 1923              Fassung vorn 10. November 1926 (Reichs-\nin der Fassung des Artikels III der Ver-                gesetzbl. 1924 I S. 372; 1926 I S. 488),\nordnung vom 14. Dezember 1923 und des\nArtikels VI Nr. 4 der Verordnung vorn               21. die Gebührenordnung für das Reichsver-\n15. März 1924 (Reichsgesetzbl. 1923 I S. 56;            sicherungsamt vorn 22. April 1924 (Reichs-\n1924 I S. 280),                                         gesetzbl. I S. 419)."]}