{"id":"bgbl1-1958-32-3","kind":"bgbl1","year":1958,"number":32,"date":"1958-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/32#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_32.pdf#page=4","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 110 des Bundesbeamtengesetzes (Anrechnung von Zeiten vor der Anstellung für die Berücksichtigung von Beförderungen bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge)","page":608,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["608                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nAnlage\n(zu Artikel J)\nVerordnung zur Durchführung des § 110 des Bundesbeamtengesetzes\n(Anrechnung von Zeiten vor der Anstellung für die Berücksichtigung von Beförderungen\nbei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge).\nAuf Grund des § 110 Abs. 6 des Bundesbeamten-                 b) für die Anwendung des Absatzes 1 Buch-\ngesetzes in der Fassung vom 18. September 1957                        stabe a:\n(Bundesgesetzbl. I S. 1337) wird verordnet:\ndie Zeit, in der ein Beamter vor der Be-\nrufung in das Beamtenverhältnis nicht be-\n§ 1                                     rufsmäßig im Dienst der früheren Wehr-\n(1) Zeiten vor dc!r Anstellung, die nach § 113 des                macht gestanden und einen Beamtenschein\noder Anstellungsschein erhalten hat,\n~esetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,\nsmd anzurechnen, jedoch bei einer Anstellung                            einer Dienstzeit nach § 113 des Gesetzes.\na) im mittleren Dienst nur die sechs Jahre        Zeiten vor Vollendung des siebzehnten Lebens-\nübersteigende Zeit,                           jahres bleiben unberücksichtigt.\nb) im gehobenen Dienst nur die sechs Jahre\nübersteigende Zeit nach § 113 Abs. 1 Nr. 1,                             § 2\nc) im höheren Dienst nur die zwölf Jahre             Zeiten eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes\nübersteigende Zeit als Offizier oder als      und einer Kriegsgefangenschaft sind anzurechnen,\nmittlerer od(!r höherer Reichsarbeitsdienst-  soweit durch sie die Berufung in das Beamtenver-\nführer.                                        hältnis oder der Beginn einer Beschäftigungszeit\nim Sinne des § 115 des Gesetzes über das sieb-\n(2) Durch die Anrechnung nach Absatz 1 darf der         zehnte Lebensjahr hinaus verzögert worden ist; die\nZeitpunkt, von dem für die Berücksichtigung von             Zeit einer Kriegsgefangenschaft, die über den\nBeförderungen auszugehen ist, nicht weiter zurück-          31. Dezember 1946 hinaus gedauert hat, ist vom\nverlegt werden als bis auf den Tag nach Vollen-             1. Januar 1947 an in jedem Falle anzurechnen. Das\ndung                                                        gleiche gilt für Zeiten eines nach der Berufung in\na) des dreißigsten Lebensjahres bei einer An-      das Be-amte-nverhältnis abge-le-iste-ten nichtb-erufs-\nstellung im gehobenen Dienst,                  mäßigen Wehrdienstes sowie einer Kriegsgefangen-\nb) des vierunddreißigsten Lebensjahres bei         schaft, soweit dadurch die Anstellung verzögert\neiner Anstellung im höheren Dienst.            worden ist.\n§ 3\n(3) Bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen\nDienstbezüge von Polizeivollzugsbeamten im Bun-                Vor der Anstellung zurückgelegte, nach § 116 des\ndesgrenzsdrntz ist die Zeit vor der Anstellung, die        Gesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigte Zeiten\nnach § 113 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes als ruhegehalt-        können zum Ausgleich von Härten angerechnet\nfähig berücksichtigt wird, voll anzurechnen, jedoch         werden. Zeiten, die nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nin Fällen einer Anstellung als Polizeioffizier nur die      stabe a und Nr. 3 des Gesetzes als ruhegehaltfähig\nZeit als Offizier oder als mittlerer oder höherer          berücksichtigt sind, können jedoch nur nach Abzug\nReichsarbeitsdienstführer, wenn bei der Ermittlung         von drei Jahren angerechnet werden; treffen sie\nder Zahl der in der Polizeioffizierlaufbahn zu be-         mit außerplanmäßigen Dienstzeiten oder Zeiten im\nrücksichtigenden Beförderungen von der Eingangs-           Sinne des § 115 des Gesetzes zusammen, so ver-\nbesoldungsgruppe dieser Laufbahn ausgegangen               ringert sich der Abzug insoweit, als solche Zeiten\nwird. Das gleiche gilt für die Bemessung der ruhe-         vorliegen.\ngehaltfähigen Dienstbezüge von Polizeivollzugs-                                      § 4\nbeamten der früheren Schutzpolizei und Gendar-\nmerie in den Fällen des § 180 Abs. 1 bis 4 des                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nGesetzes.                                                  leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\n(4) Es stehen gleich                                    beamtengesetzes in der Fassung vom 18. September\na) für die Anwendung der Absätze 1 bis 3:         1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1337) auch im Land Berlin.\ndie Zeit eines nichtberufsmäßigen Wehr-\ndienstes oder Reichsarbeitsdienstes, die\n§  5\nunmittelbar vor Beginn eines Dienstes nach       Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n§ 113 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ununter-\nbrochen abgeleistet worden ist,                                         § 6\neiner Dienstzeit nach § 113 Abs. 1 Nr. 1       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-\ndes Gesetzes,                               tember 1953 in Kraft."]}