{"id":"bgbl1-1958-32-1","kind":"bgbl1","year":1958,"number":32,"date":"1958-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_32.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Preisstatistik","law_date":"1958-08-09T00:00:00Z","page":605,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["605\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1958                     Ausgegeben zu Bonn am 21. August 1958                                                                                                                   Nr. 32\nTag                                                                           Inhalt        r                                                                                  Seite\n9.8.58    Gesetz über die Preisstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   605\n12.8. 58    Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 110 des Bundesbeamten•\ngesetzes (Anrechnung von Zeiten vor der Anstellung für die Berücksichtigung von Beförde-\nrungen bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       607\nNeufassung der Verordnung zur Durchführung des § 110 des Bundesbeamtengesetzes (An-\nrechnung von Zeiten vor der Anstellung für die Berücksichtigung von Beförderungen bei der\nBemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        608\n14. 8. 58   Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung                                                                                     609\n15.8.58     Zweite Verordnung zur Ergänzung der Anlagen 1 und 2 (Nichtgebietskörperschaften und\nEinrichtungen der öffentlichen Hand) zu § 2 a Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur Regelung\nder Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen\nDienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   610\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           612\nGesetz über die Preisstatistik.\nVom 9. August 1958.\nDer Bundestag        hat     das        folgende Gesetz                        be-                                                             § 4\nschlossen:                                                                                          (1) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfaßt die Preise\n§ 1                                                             und Entgelte für nach Arten und Merkma,len be-\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine                                                zeichnete Werk- und Dienstleistungen.\nPreisstatistik als Bundesstatistik durchgeführt.                                                    (2) Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und\nselbständig. tätigen Personen des Werk- und Dienst-\n§ 2                                                             leistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtun-\nDie Statistik erstreckt sich auf                                                            gen. Die Erhebungen werden bei höchstens 10 000\nAuskunftspflichtigen durchgeführt.\n1. Preise für land- und forstwirtschaftliche und\ngewerbliche Güter auf der Stufe der Erzeugung\noder Gewinnung, der Be- und Verarbeitung,                                                                                                  § 5\ndes Großhandels, des Einzelhandels und des                                                   (1) Die Statistik nach § 2 Nr. 3 erfaßt die Preise\nAußenhandels,                                                                           und Entgelte für nach Arten und Merkmalen be-\n2. Preise und Entgelte für Werk- und Dienstlei-                                             zeichnete Leistungen und Nebenleistungen im Ver-\nstungen, soweit nicht in Nummer 3 genannt,                                              kehr sowie die Entgelte für die Vercharterung von\n3. Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen                                               nach Arten bezeichneten Schiffen.\nsowie Entgelte für die Vercharterung von                                                     (2) Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und\nSchiffen,                                                                               selbständig tätigen Personen, die Verkehrsleistun-\n4. Mieten und Pachten für Räume und Grund-                                                  gen erbringen oder vermitteln oder - in Fällen der\nstücke,                                                                                 Einfuhr von Gütern - in Anspruch nehmen, Schiffs-\n5. Preise für Grundstücke.                                                                  mieten bezahlen oder erhalten sowie Behörden und\nEinrichtungen des Verkehrswesens.\n§ 3\n§ 6\n(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 erfaßt die Preise\nfür nach Art, Sorte, Qualität und Handelsbedingun-                                                  (1) Die Statistik nach § 2 Nr. 4 erfaßt\ngen bezeichnete Güter.                                                                                      1. die Mieten und Pachten einschließlich Um-\n(2) Auskunftspflichlig sind die landwirtschaft-                                                               lagen und Zuschläge für nach Arten und\nlichen, forstwirtschafllichen und gewerblichen Unter-                                                            Merkmalen bezeichneten Wohnraum und\nnehmen, Behörden und Einrichtungen. Die Erhebun-                                                                 Gewerberaum,\ngen werden bei höchstens 25 000 Auskunflspflichtigen                                                        2. die Mieten und Pachten für nach Arten und\ndurchgeführt.                                                                                                    Merkmalen bezeichnete Grundstücke.","606                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(2) Auskunftspflichtig sind die Vertragsparteien.    Verkehrsleistungen der Eisenbahnen und der Preise\nDie Erhebungen werden bei höchstens 25 000 Aus-         und Entgelte für Seeverkehrsleistungen sowie hin-\nkunftspflichtigen durchgeführt.                         sichtlich der Entgelte für die Vercharterung von\nSchiffen vom Statistischen Bundesamt erhoben und\n§ 7                           aufbereitet, soweit nicht die Bundesregierung ge-\n(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 5 erfaßt die Preise   mäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für\nfür nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grund-         Bundeszwecke (StatGes) vom 3. September 1953\nstücke.                                                 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) etwas anderes bestimmt.\n(2) Auskunftspflichtig sind die Finanzämter.            (2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Preise für Ver-\nk;,ehrsleistungen der Eisenbahn nicht im Land\n§ 8\nBerlin.\n(1) Die Erhebungen nach §§ 3 bis 7 finden monat-                              § 10\nlich statt.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(2) Bei lebenswichtigen Gütern oder Dienst-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nleistungen können die Erhebungen in kürzeren             1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nZeitabständen durchgeführt werden, soweit wirt-         Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nschaftspolitische Gründe es zwingend erfordern.         erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\n(3) Bei Gütern oder Dienstleistungen, bei denen      des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nPreisveränderungen nur in längeren Zeitabständen\naufzutreten pflegen, können die Erhebungen in\n§ 11\ngrößeren Zeitabständen durchgeführt werden.\n(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-          Dieses Gesetz gilt im Saarland von dem Zeitpunkt\nverordnung, welche nicht der Zustimmung des Bun-        an, zu dem das Gesetz über die Statistik für Bundes-\ndesrates bedarf, die Durchführung der Erhebungen        zwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I\nnach den Absätzen 2 und 3.                              S. 1314) im Saarland in Kraft tritt.\n§ 9                                                    § 12\n(1) Die Statistik wird hinsichtlich der Preise für      Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nLeistungen des Post- und Fernmeldewesens, für            dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9._August 1958.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}