{"id":"bgbl1-1958-31-2","kind":"bgbl1","year":1958,"number":31,"date":"1958-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/31#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_31.pdf#page=12","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung 1955","law_date":"1958-08-12T00:00:00Z","page":600,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["600                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nVerordnung zur Änderung\nder Befördemngsteuer-Durchführungsverordnung 1955 (BefStÄndDV 1958).\nVom 12. August 1958.\nAuf Grund des Artikels 3 Abs. 1 des Abschnitts II                        die für die Zollverwaltung im Zoll-\ndes Verkehrsfinanzgesetzes 1955 vom 6. April 1955                           anschlußgebiet zuständige Oberfinanz-\n(Bundesgesetzbl. I S. 166) verordnet die Bundes-                            direktion. 11\nregierung,\nauf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 3 und des § 11               2. Hinter § 13 wird der folgende § 13 a eingefügt:\nAbs. 2 Nr. 3 Satz 3 des Beförderungsteuergesetzes\nin der Fassung vom 13. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I                                       ,,§ 13 a\nS. 366) verordnet der Bundesminister der Finanzen                        Orts- und Nachbarortslinienverkehr\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver-                                - Schienenbahnverkehr\nkehr,                                                                         der Deutschen Bundesbahn\nauf Grund des § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 und des                  und der nichtbundeseigenen Eisenbahnen -\n§ 22 des Beförderungsteuergesetzes in der Fassung\nvom 13. Juni 1955 verordnet der Bundesminister                      (1) Im Schienenbahnverkehr der Deutschen\nder Finanzen:                                                    Bundesbahn und der nichtbundeseigenen Eisen-\nbahnen gelten\nArtikel 1\nDie Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung                         1. als Ortslinien die Strecken zwischen\nvom 8. Oktober 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 659) wird                         Bahnhöfen, die innerhalb derselben\nwie folgt geändert:                                                         Gemeinde liegen, wenn Bahnhöfe zum\nAus- und Einsteigen nur innerhalb\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndieser Gemeinde bestehen,\na) Nummer 2 Satz 1 erhält die folgende Fas-\nsung:                                                            2. als Nachbarortslinien die Strecken zwi-\nschen Bahnhöfen, die in benachbarten\n,. bei Beförderungen im grenzüberschreiten-                         Gemeinden (Nachbarorten) liegen, wenn\nden Kraftfahrzeugverkehr durch ausländische\nUnternehmer - mit Ausnahme der in Num-                              a) Bahnhöfe zum Aus- und Einsteigen\nmer 4 bezeichneten Fälle -                                              nur innerhalb dieser Gemeinden\ndie für den Grenzübergang örtlich zustän-                           bestehen,\ndige Grenzzollstelle als Hilfsstelle der                        b) die Gemeinden wirtschaftlich und\nOberfinanzdirektion.   11\n,                                         verkehrsmäßig eng verbunden sind\nb) in Nummer 2 wird der Satz 3 durch den fol-                              und\ngenden Satz ersetzt:                                                c) werktäglich innerhalb von zwölf\n„Diese darf auf Antrag des Unternehmers                                 Stunden mindestens zwölf Fahrten\nanordnen, daß an die Stelle der Grenzzoll-                              fahrplanmäßig ausgeführt werden.\nstelle in folgenden Fällen ein Beförderung-                         Von der Voraussetzung Buchstabe c\nsteuer-Finanzamt tritt:                                             können Ausnahmen zugelassen wer-\na) bei Personenbeförderungen im Linien-                             den, wenn Züge mit mehr als drei\nverkehr,                                                       Wagen verwendet werden.\nb) bei Personenbeförderungen im Gelegen-\nheitsverkehr, wenn der Unternehmer im                  (2) Bahnhöfe, die den Verkehr mehrerer Ge-\nBezirk der Oberfinanzdirektion die Grenze           meinden bedienen, gelten als Bahnhöfe sämt-\nhäufiger überschreitet und wenn die                 licher Gemeinden, die in ihrem Einzugsgebiet\nSicherheit des Steueraufkommens ge-                 liegen. Eine Gemeinde liegt im Einzugsgebiet\nwährleistet ist; 11\n,\neines Bahnhofs, wenn die Entfernung vom Orts-\nmittelpunkt bis zum Bahnhof nicht mehr als\nc) der Schlußpunkt der Nummer 3 wird durch                  2,5 Kilometer beträgt. Bahnhöfe, die außerhalb\nein Semikolon ersetzt,                                   des Gebiets der Gemeinde liegen, deren Namen\nd) angefügt wird die folgende Nummer 4:                     sie tragen, gelten als innerhalb der Gemeinde\n,.4. bei Beförderungen im grenzüberschrei-              gelegen.\ntenden Kraftfahrzeugverkehr durch aus-                 (3) Als Bahnhöfe gelten auch Haltestellen\nländische Unternehmer, deren Kraftfahr-            und Haltepunkte.\nzeuge in Zollanschlußgebieten zugelas-\nsen sind,                                              (4) § 13 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.\"","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1958                               601\n3. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a erhält die fol-           5. In § 19 wird der folgende Absatz 6 angefügt:\ngende Fassung:                                                 ,, (6) Absatz 5 gilt auch, wenn Güter bei einer\n,,a) im grenzüberschreitenden Gelegenheitsver-             Fahrt in einem Ort mit mehreren Tarifbahn-\nkehr mit Kraftomnibussen,\".                          höfen an mehreren Stellen auf- oder abgeladen\nwerden und den einzelnen Ein- oder Auslade-\n4. § 18 erhält die folgende Fassung:\nstellen verschiedene Tarifbahnhöfe dieses Ortes\n,,§ 18                            nächstgelegen sind.\"\nDurchschnittsbeförderungsentgelt               6. § 20 Abs. 1 Nr. 2 erhält die folgende Fassung:\nim Kraftfahrzeugverkehr\n,,2. bei der Güterbeförderung, vorbehaltlich ab-\n(1) Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ohne                   weichender Tarifbestimmungen,\nEinrechnung der Steuer beträgt im Kraftfahr-                           die Eisenbahntarifentfernung zwischen\nzeugverkehr\nAbsendungs- und Bestimmungsort. Unter\n1. bei Personenbeförderungen                                    Orten sind Gemeinden zu verstehen. Be-\na) im     Linienverkehr,                                    stehen für den Absendungs- oder den Be-\nder nicht ausschließ-                                    stimmungsort keine Tarifbahnhöfe, so ist\nlich der regelmäßi-                                      die Eisenbahntarifentfernung zwischen den\ngen Beförderung von                                      Tarifbahnhöfen, die dem Absendungs-\nArbeitnehmern zwi-                                       oder dem Bestimmungsort in der Luft-\nschen Wohnung und                                       linie am nächsten liegen, maßgebend. Be-\nArbeitsstätte dient,                                    stehen für den Absendungs- oder den Be-\nje Personenkilometer 5,84 Pfennig,                      stimmungsort mehrere Tarifbahnhöfe, so\nb) im       zugelassenen                                    ist die Eisenbahntarifentfernung zwischen\nVerkehr mit Kraft-                                       den Tarifbahnhöfen, die der Einlade- oder\nomnibussen, wenn                                        der Ausladestelle in der Luftlinie am\nausschließlich     Ar-                                  nächsten liegen, maßgebend.\"\nbeitnehmer zwischen                      1. In § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b werden die\nWohnung und Ar-                              Worte „und die Straßenverbindung in den\nbeitsstätte befördert                        Reichskraftwagentarif aufgenommen worden\nwerden (§ 10 Abs. 5                          ist\" gestrichen.\nNr. 2 Buchstabe a                         8. In § 21 Abs. 3 Nr. 2 wird die Zahl „ 14,29\" durch\ndes Gesetzes),                               die Zahl „ 10,72\" ersetzt.\nje Personenkilometer 3,5 Pfennig,         9. In § 23 Abs. 6 werden die Worte „im Zuge\" ge-\nc) im Gelegenheitsver-                           strichen.\nkehr                                     10. § 25 Abs. 3 Nr. 3 wird gestrichen.\nje Personenkilometer 4, 17 Pfennig;      11. In § 33 Abs. 1 Nr. 4 treten an die Stelle der\n2. bei Güterbeförderungen                           Worte „Wegscheid, Passau und Griesbach\" die\nje Tonnenkilometer 10,72 Pfennig.            Worte „Wegscheid und Passau\".\n(2) Die Steuer beträgt danach                       12. § 33 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:\n1. bei Personenbeförderungen                            ,, (2) Als Frachthilfegebiete im Sinne des § 11\nAbs. 2 Nr. 3 Buchstaben b und c des Gesetzes\na) im     Linienverkehr,\nsind außer dem in Absatz 1 bezeichneten Zonen-\nder nicht ausschließ-\nrandgebiet anzusehen\nlich der regelmäßi-\ngen Beförderung von                          die Stadtkreise               Amberg, Schwandorf in\nArbeitnehmern zwi-                                                         Bayern, Regensburg und\nschen Wohnung und                                                           Straubing,\nArbeitsstätte dient,                         die Landkreise                 Eschenbach,    Amberg,\nje Personenkilometer 0,7 Pfennig,                                           Sulzbach - Rosenberg,\nBurglengenfeld,     Pars-\nb) im      zugelassenen                                                         berg, Regensburg, Strau-\nVerkehr mit Kraft-                                                          bing, Vilshofen, Gries-\nomnibussen, wenn                                                             bach und Pfarrkirchen,\nausschließlich     Ar-\nvom Landkreis Pegnitz die Gemeinden Creus-\nbeitnehmer zwischen\nsen, Engelmannsreuth,\n~vV ohnung und Ar-\nPegnitz,    Ranna    und\nbeitsstätte befördert\nSchnabelwaid,\nwerden,\nvom Landkreis                 der Amtsgerichtsbe,zirk\nje Personenkilometer 0, 14 Pfennig,\nNeumarkt i. d. Opf.           Kastl.\"\nc) im Gelegenheitsver-\n13. In § 34 erhalten die folgende Fassung:\nkehr\na) Absatz 1:\nje Personenkilometer 0,5 Pfennig;\n,, (1) Die Steuerermäßigung nach § 11 Abs. 2\n2. bei Güterbeförderungen                                 Nr. 3 des Gesetzes tritt - außer in den\nje Tonnenkilometer        0,75 Pfenilig.\"           Fällen des § 35 - nur ein, wenn der Unter-","602                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nnchmcr die Geschäftsleitung im Gebiet von                            Standort haben, welche in einem der in\nBerlin (Wcsl), im Zoncnrandqcbiet, in den                            Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Gebiete liegt,\nPrachthiill~(J(:lJicU!n oder im Saaffandgebiet                       und\".\nunterhält uncl entweder\n15. In § 43 wird dem Absatz 2 der folgende Satz\n1. /\\ n lc1ng und Ende der Beförderung         angefügt:\nim Zoncnranclgc!biet, in den Fracht-        ,,Hat die Bundesanstalt für den Güterfernver-\nhil fcgebiden oder im Saarrand-             kehr gemäß § 23 Abs. l oder 3 des Güterkraft-\ngcbict liegen                               verkehrsgesetzes Beförderungsentgelte einge-\noder                                                      zogen, ohne daß der Unternehmer die darauf\n2. die Beförderung unmittelbar aus-            entfallende Beförderungsteuer entrichtet hat, so\ngeführt wird                                sind diese Beförderungsentgelte nicht zu be-\nrücksichtigen.\"\na) zwischen dem Ort, an dem sich\ndie Geschäftsleitung befindet,     16. In § 43 wird dem Absatz 3 der folgende Satz\nund einem Ort im übrigen Gel-          angefügt:\ntungsbereich des Gesetzes oder         ,,Hat die Bundesanstalt für den Güterfernver-\nb) zwischen dem Ort einer im                kehr gemäß § 23 Abs. 1 oder 3 des Güter-\nselben Ce biet wie clie Geschäfts-     kraftverkehrsgesetzes Beförderungsentgelte ein-\nleitung gclc~Jencn anderen Be-         gezogen, ohne daß der Unternehmer die dar-\ntriehstäUe des Unternehmers            auf entfallende Beförderungsteuer entrichtet hat,\nund Orten im übrigen Geltungs-         so ist die von der Bundesanstalt für den Güter-\nbereich des Gesetzes.                  fernverkehr abgeführte Beförderungsteuer zu\nIn den Pällen der Nummer 2 tritt die Steuer-              berücksichtigen.\"\nermäßigung nur ein, wenn auf der Fahrt                17. In § 44 wird dem Absatz 9 der folgende Satz\nausschließlich Güter befördert werden, deren              angefügt:\nBestimmunqs- oder Absenclungsort der Ort                  ,,Als Zeitpunkt der Fälligkeit gilt der letzte Tag,\nder GE:!Schältsleitung oder einer der in Num-\nan dem die Voranmeldung einzureichen war.\"\nmer 2 Buchstabe b bezeichneten anderen Be-\ntriebstätte ist.\"                                     18. § 46 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\nund                                                          ,, ( 1) Bei Beförderungen im Kraftf ahrzeugver-\nkehr durch ausländische Unternehmer ist für\nb) Absatz 3 Nr. 3:\njede einzelne Beförderung eine Steuererklärung\n„3. daß die Beförderung mit Kraftfahrzeugen               in zwei Stücken -           im Werkfernverkehr im\nausgeführt worden ist, die am Ort der              Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes, soweit\nGeschäftsleitung oder einer der in Ab-             Kraftfahrzeuge von mehr als einer Tonne Nutz-\nsatz 1 Nr. 2 Buchstabe b bezeichneten              last oder Zugmaschinen verwendet werden, so-\nanderen Betriebstätte ihren Standort               wie im Güterfernverkehr im Sinne des Güter-\nhaben.\"                                            kraftverkehrsgesetzes in drei Stücken - bei der\nGrenzzollstelle einzureichen. Dies gilt nicht, so-\n14. In § 35 erhalten die folgende Fassung:                       weit die Steuer durch das Beförderungsteuer-\na) Absatz 1:                                                 Finanzamt zu erheben oder erhoben worden ist\n,, (1) Die Steuerermäßigung nach§ 11 Abs. 2            (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3, Nr. 3 Satz 1 und Nr. 4).\"\nNr. 3 des Gesetzes tritt -- außer in den\nFällen des § 34 - nur ein, wenn der Unter-            19. Hinter § 46 wird der folgende § 46a eingefügt:\nnehmer eine oder mehrere Betriebstätten                                            ,,§ 46a\nim Gebiet von Berlin (West), im Zonenrand-                                 Sammelsteuererklärung\ngebiet, in den Frachthilfegebieten oder im\nSaarrandgebiet unterhält und                                 (1) Die Oberfinanzdirektion darf, wenn die\nSicherheit des Steueraufkommens gewährleistet\n1. Anfang und Ende der Beförderung             ist, bei außergewöhnlichen Verhältnissen (z. B.\nentweder im Zonenrandgebiet, in             bei zahlreichen stoßweise anfall enden Obst- und\nden Frachthilfegebieten oder im             Gemüsebeförderungen) für mehrere an einem\nSaarrandgebiet liegen oder                  Tage durchgeführte Güterbeförderungen aus-\n2. auf der Fahrt ausschließlich Güter          ländischer Unternehmer in das Inland, die bei\ninnerhalb des Geltungsbereiches             derselben Grenzzollstelle zu versteuern sind,\ndes Gesetzes befördert werden,              zulassen,\nderen Bestimmungs- oder Absen-                        1. daß die Steuer nachträglich in einem\ndungsort der Ort einer Betriebstätte                     Betrag entrichtet wird,\nin den im zweiten Halbsatz dieses                     2. daß eine Sammelsteuererklärung in\nSatzes bezeichneten Gebieten ist.\"                       drei Stücken bei der Grenzzollstelle\nund                                                                    einzureichen ist.\nb) Absatz 2 Nr. 3:                                              (2) Die Zulassung darf nur unter den folgen-\n„3. daß die Beförderung mit Kraftfahrzeugen               den Voraussetzungen gewährt werden:\nausgeführt worden ist, die am Ort einer                      1. Der Unternehmer von genehmigtem\nBetriebstätte des Unternehmers ihren                            Güterfernverkehr im Sinne des Güter-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bon_n, den 15. August 1958                          603\nkra ftverkehrsgcsetzes muß eine Durch-               unverhältnismäßigen Schwierigkeiten und Ko-\nschrift des Fruchtbriefes, die als „Vor-             sten verbunden, so darf die Oberfinanzdirektion\n1;.iulige Bef örclenmgsteuererklärung\" zu            die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im\nkPnnzcichnen ist, der Grenzzollstelle               Pauschweg widerruflich zulassen\nvorlcfJCn, bei der Fahrt im Inland je-                  1. bei der Personen- und bei der Gepäckbe-\nU<;rZ<!it zur Einsichtnahme mit sich füh-                  förderung, wenn\nren und bei der Ausfahrt bei der Grenz-\na) die Beförderung im grenzüberschreiten-\nzollstelle abgeben,\nden Verkehr mit Kraftfahrzeugen aus-\n2. der Unternehmer, der Güter nicht im                           geführt wird,\ngenehmigten Güterfernverkehr im Sin-\nb) im Schienenbahnverkehr neben dem\nne des Güterkruftverkehrsgesetzes be-\nPersonenfahrpreis Zuschläge und Ge-\nfördert (z. B. im Werkfernverkehr).\nbühren erhoben werden,\nmuß an Stelle der Durchschrift des\nFrachtbriefes die eines Begleitpapiers,                    c) Fahrausweise, die zum Umsteigen be-\ndas die entsprechenden Angaben ent-                           rechtigen, ausgegeben werden,\nhlilt und als „Vorläufige Beförderung-                     d) Personen im schienengebundenen Orts-\nsteuercrklärung\" zu kennzeichnen ist,                         oder Nachbarortslinienverkehr mit der\nder Grenzzollstelle vorlegen, bei der                         Deutschen Bundesbahn oder mit nicht-\nFahrt im Inland jederzeit zur Einsicht-                       bundeseigenen Eisenbahnen befördert\nnahme mit sich führen und bei der                             werden (§ 13 a);\nAusfahrt bei der Grenzzollstelle ab-                    2. bei der Güterbeförderung, wenn\ngeben,\na) die Beförderung mit Kraftfahrzeugen -\n3. die Durchschrift des Frachtbriefes und                        ausgenommen Zugmaschinen -         von\ndie des Begleitpapiers müssen die für                         nicht mehr als einer Tonne Nutzlast\ndie Erhebung der Beförderungsteuer er-                         ausgeführt wird,\nforderlichen Angaben enthalten.\nb) außer der Tariffracht Zuschläge, Neben-\n(3) Die Grenzzollstelle setzt auf die als II Vor-                       gebühren usw. erhoben werden;\nläufige Steuererklärung\" bezeichneten Durch-\n3. bei einer gemischten Personen- und Güter-\nschriften den mit Datumsangabe und Unterschrift\nbeförderung, wenn ein einheitlicher Be-\nder Zollstelle versehenen Stempelabdruck „Zur\nförderungspreis für Personen- und Güter-\nBeförderungsteuer angemeldet\" und erfaßt die\nmit einer „Vorläufigen Beförderungsteuerer-                           wagen zu entrichten ist.\"\nklärung\" abgefertigten Kraftfahrzeuge listen-\nmäßig.\"                                                                           Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n20. § 49 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n,, (1) Zu entrichtende Steuerbeträge sind, so-          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Abschnitt VIII\nweit sie nicht auf einen durch fünf teilbaren             des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 auch im Land\nBetrag lauten, auf volle fünf Pfennig nach unten          Berlin.\nabzurunden. Die Vorschriften des § 40 Abs. 4\nund des § 48 bleiben unberührt.\"                                                  Artikel 3\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n21. § 57 erhält die folgende Fassung:\n,,§ 57                                                Artikel 4\nPauschalierung                         Artikel 1 Nr. l, 3 bis 10 und 13 bis 21 tritt am\nWäre die Feststellung der Besteuerungsgrund-            Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in\nlagen, insbesondere die Aufteilung von Beför-             Kraft, im übrigen tritt diese Verordnung mit Wir-\nderungsentgelten, in den folgenden Fällen mit             kung vom 1. Juni 1955 in Kraft.\nBonn, den 12. August 1958.\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes\nDr. Li n d r a t h\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}