{"id":"bgbl1-1958-31-1","kind":"bgbl1","year":1958,"number":31,"date":"1958-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_31.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens","law_date":"1958-08-11T00:00:00Z","page":589,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["580\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1958                    Ausgegeben zu Bonn am 15. August 1958                                                                                                           Nr. 31\nTag                                                                  Inhalt I                                                                                         Seite\n11. 8. 58  Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung\ndes Geldwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   589\n12. 8. 58  Verordnung zur Änderung der Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung 1955 . . . . . . . . . .                                                                600\n11. 8. 58 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem hamburgischen und dem bremischen\nGesetz betreffend die Volksbefragung über Atomwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        604\n12. 8. 58 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    604\nIn Teil II Nr. 19, ausgegeben am 12. August 1958, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Vertrag vom 24. September 1956\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über eine Berichtigung der deutsch-belgischen\nGrenze und andere die Beziehungen zwischen beiden Ländern betreffende Fragen. - Bekanntmachung über den\nGeltungsbereich des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung (Inkrafttreten für die Republik Oster-\nreich). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und.\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zollbehandlung von Müllergaze.\nIn Teil II Nr. 20, ausgegeben am 13. August 1958, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Protokoll vom 28. September 1955\nzur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftver-\nkehr. -- Bekanntmachung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen\nLuftverkehr (Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten\ndes Abkommens vom 3. Juni 1955 zu dem am 6. Mai 1882 in Den Haag unterzeichneten Internationalen Vertrag be-\ntreffend die polizeiliche Re,gelung der Fischerei in der Nordsee.\n-=                                                                                     iifkiiii\nVerordnung über die Umstellungsrechnung\nder Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens.\nVom 11. August 1958.\nAuf Grund des § 1 des Gesetzes über den Erlaß                                      nach § 5 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsverord-\nvon Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neu-                                        nung zum Umstellungsgesetz (Bankenverordnung) in\nordnung des Geldwesens und über die Neufestset-                                       die Umstellungsrechnung einstellen, Höchstwerte.\nzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der\n(3) Soweit die Absätze 1 und 2 nicht entgegen-\nRechtsform von Kapitalgesellschaften vom 21. April\nstehen, dürfen Geldinstitute ihre Aktiven und ihre\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 127) verordnet die Bun-\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                          Passiven in der Umstellungsrechnung in den nach\nden Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes zulässi-\ngen Grenzen bewerten. Weichen sie dabei von den\nABSCHNITT I                                                    nach Absatz 1 für die Aktiven vorgeschriebenen\nund für die Passiven zugelassenen Wertansätzen\nAllgemeine Vorschriften\nab, so ist dies ohne Einfluß auf die Höhe des nach\n§ 1                                                       § 8 Satz 3 der Bankenverordnung abzuführenden\nDberschusses. Geldinstitute, die eine Ausgleichs-\nAllgemeine Vorschriften für den Ansatz                                       forderung nicht in Anspruch nehmen und bei der\nder Aktiven und der Passiven                                            Bewertung von den Vorschriften des Absatzes 1 ab-\n(1) Für die Umstellungsrechnung von Geldinsti-                                     weichen, haben dies in dem der Bankaufsichtsbe-\ntuten, die eine Ausgleichsforderung in Anspruch                                       hörde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Bankenverordnung\nnehmen, sind die für die Aktiven vorgeschriebenen                                     einzureichenden Bericht zu erläutern.\nWertansätze Mindestwerte und die für die Passiven                                               (4) Auf Geldinstitute, die eine Ausgleichsforde-\nzugelassenen Wertansätze Höchstwerte.\nrung nicht in Anspruch nehmen, findet § 75 des\n(2) Die für die Aktiven vorgeschriebenen Wert-                                     D-Markbilanzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung,\nansätze sind für die Eigenkapitalberechnung von                                       daß an die Stelle der Wertansätze nach den Grund-\nGeldinstituten, die eine Ausgleichsforderung in An-                                   sätzen des D-Markbilanzgesetzes die nach Absatz 1\nspruch nehmen und das vorläufige Eigenkapital                                         sich ergebenden Wertansätze treten.","590                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(5) Als Ausgleichsforderungen im Sinne der Ab-                                   § 5\nsätze 1 bis 4 gelten nid1t Sonderausgleichsforde-\nrungen gemäß § 2 der Fünfundvierzigsten Durchfüh-                        Verfügungsbeschränkungen\nrungsverordnung zum Umstellungsgesetz sowie\nAusgleichsforderungen, die nicht auf § 11 des Um-            (1) Ist ein Geldinstitut in der Verfügung über ei-\nstellungsgesetzes und § 8 der Bankenverordnung           nen Vermögensgegenstand in dervVeise beschränkt,\nberuhen.                                                  daß es über ihn nur mit Genehmigung einer Be-\nhörde oder mit Zustimmung eines Dritten verfügen\nkann, so rechtfertigt eine solche Verfügungsbe-\n§ 2\nschränkung für sich allein noch keine Minderbe-\nRückbezüglichkeit später eintretender Umstände        wertung dieses Vermögensgegenstandes.\nWaren die für die Bewertung von Aktiven oder              (2) Ist einem Geldinstitut die Verfügungsgewalt\nPassiven maßgebenden Verhältnisse am 21. Juni             über einen Vermögensgegenstand entzogen worden,\n1948 nicht oder nicht zuverlässig übersehbar, haben\nso braucht es diesen bis zu seiner Freigabe nur mit\nsie sich aber später geklärt, so ist dies auch dann       einem Merkposten anzusetzen. Wird der Vermö-\nzu berücksichtigen, wenn die tatsächlichen oder           gensgegenstand freigegeben, so ist er mit dem ihm\nrechtlichen Umstände, die zur Klärung geführt ha-\nzukommenden Wert anzusetzen. Erlangt das Geld-\nben, erst nach dem 21. Juni 1948 eingetreten sind.        institut für einen ihm entzogenen Vermögensgegen-\nstand einen anderen Vermögensgegenstand, so gilt\nSatz 2 entsprechend.\nABSCHNITT II\nAktiven                                                      § 6\nWertpapiere und unverbrieite Anteilsrechte\n§ 3\nan Kapitalgesellschaften\nGebietsmäßige Abgrenzung\n(1) Wertpapiere, für die ein Steuerkurswert auf\n(1) Hängt die Verpflichtung, einen Vermögens-         den 31. Dezember 1948 festgesetzt worden ist, sind,\ngegenstand in die Umstellungsrechnung einzustellen,\ndavon ab, ob dieser am 21. Juni 1948 im Bundes-                   1. soweit es sich um Stücke, für welche die\ngebiet belegen war, so gelten als dort belegen                       Voraussetzungen für die Erteilung einer\nLieferbarkeitsbescheinigung gegeben wa-\n1. verbriefte und unverbriefte Forderungen,                  ren, oder um nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des\nwenn ein Schuldner oder ein für die Inan-                 Wertpapierbereinigungsgesetzes in Kraft\nspruchnahme in Frage kommender Dritter                    gebliebene Stücke handelt, mit diesen\nam 21. Juni 1948 einen Gerichtsstand im                   Steuerkurswerten anzusetzen,\nBundesgebiet hatte,\n2. Anteilsrechte an Unternehmen, die am                   2. soweit es sich um der Wertpapierbereini-\n21. Juni 1948 ihren Sitz oder Mittelpunkt                 gung unterliegende Girosammeldepotan-\nder Verwaltung im Bundesgebiet hatten.                    teile oder um solche der Wertpapierbe-\nreinigung unterliegende Stücke handelt,\n(2) Hängt die Verpflichtung, einen Vermögens-                     für welche die Voraussetzungen für die Er-\ngegenstand in die Umstellungsrechnung einzustellen,                   teilung einer Lieferbarkeitsbescheinigung\ndavon ab, ob dieser am 21. Juni 1948 in einem                         nicht gegeben waren, mit 70 vom Hundert\nanderen Gebiet belegen war, so gilt Absatz 1 sinn-                    des sich nach Nummer 1 ergebenden Wer-\ngemäß.                                                                tes anzusetzen.\n(3) Die Verpflichtung, einen nach den Absätzen 1          (2) Für Wertpapiere, für die ein Steuerkurswert\noder 2 im Bundesgebiet oder im Ausland belegenen          auf den 31. Dezember 1948 nicht festgesetzt worden\nVermögensgegenstand in die Umstellungsrechnung           ist, die aber im Kurszettel der Bank deutscher Län-\neinzustellen, besteht nicht, soweit sich aus Verwal-     der vom 2. Mai 1949 (Offentlicher Anzeiger für das\ntungsvereinbarungen über die Abgrenzung zwischen         Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 36 vom 7. Mai 1949\nden in die Umstellungsrechnung und in die Altban-        und Nr. 55 vom 9. Juli 1949) verzeichnet sind, gilt\nkenrechnung einzustellenden Vermögenswerten et-          Absatz 1 unter Zugrundelegung der sich nach diesem\nwas anderes ergibt.                                      Kurszettel ergebenden Werte.\n§4                                (3) Für Schuldverschreibungen und Schuldbuch-\nNichtbewertungsfähige Vennögensgegenstände            forderungen, für die ein Steuerkurswert auf den\n31. Dezember 1948 nicht festgesetzt worden ist und\nSolange ein Vermögensgegenstand nicht genau           die auch im Kurszettel der Bank deutscher Länder\nbewertet werden kann, ist er mit dem Betrag anzu-        nicht verzeichnet sind, gilt Absatz 1 mit der Maß-\nsetzen, bis zu dem eine zuverlässige Bewertung           gabe, daß an die Stelle des Steuerkurswertes der\nmöglich ist. Solange eine Bewertung überhaupt nicht      erste nach dem 20. Juni 1948 feststellbare, amtliche\nmöglich ist, ist er mit einem Merkposten von einer       oder im geregelten Freiverkehr notierte Kurs tritt.\nDeutschen Mark anzusetzen. Mehrere Vermögens-            Ist ein solcher Kurs bis zum 31. Dezember 1952\ngegenstände derselben Art können zu einem Merk-          nicht feststellbar, so sind Schuldverschreibungen\nposten von einer Deutschen Mark zusammengefaßt           und Schuldbuchforderungen dieser Art wie Forde-\nwerden.                                                  rungen zu bewerten.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1958                          591\n(4)  Sdrnlclv<'rschreibungen, für die das Bereini-  Artikels 8 des Gesetzes zur Änderung steuerrecht-\nUtmgsr;esetz für deutsche Ausland~bonds vom 25.        licher Vorschriften vorn 26. Juli 1957 (Bundesge-\nAuqusl 1952 (ßunclcsucsetzbl. I S. 553) oder das Ge-   setzbl. I S. 848) gilt nicht für den Ansc:1.tz von An-\nsetz zur Bcrciniqung der auf Reichsmark. lautenden     teilsrechten in der Umstellungsrechnung.\nWcrtpc1picrc clcr l<onvcrsionskasse für deutsche Aus-\nlandsschulden vom 5. März 1955 (Bundcsgesetzbl. I         (9) Sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3\nS. 86) gilt und di(! nach diesen Gesetzen anerkannt\ndes Bewertungsgesetzes gegeben sind, ist zu dem\nworden sind od(:r für die ein Pcststellungsbescheid    Ansatz für die Anteilsrechte ein entsprechender Zu-\nertPilt word('l1 jst, sind mit 50 vom Hundert des       sd1lag zu machen.\nNennbetrages cirn 21. Juni 19,18 anzusetzen. Hierzu\nlrcten 50 vorn 11 unckrt der mit ihnen für die Zeit                                § 7\nbis zum 20 . .Juni 194B verbundenen Zinsansprüche,\nAnteile an Personengesellschaften\nsoweit diese rwc:h dem Abkommen vom 27. Februar\n195] iibC'r d(•lllsd1e Ausl,mdsschulden (Bundesge-        (1) Ist ein Geldinstitut an einer Personengesell-\nsetzbI. II S. 3]1) qelt<!nd gemacht werden können.      schaft in der Weise beteiligt, daß es im Sinne des\nDir) Umrcclinu nq irn f Deutsche Mark ist unter Zu-     Vermögensteuerrechts als Mitunternehmer anzu-\nuruncl(defJtmg d•:r Wührunq vorzunehmen, auf wel-       sehen ist, so ist seine Beteiligung mit dem Betrage\nche die nach d(~m Abkommen über deutsche Aus-          anzusetzen, den das Finanzamt als Vermögensteuer-\nlanclssch uld(:!t zum Umtausch gcg-ebenen Schuldver-   wert feststellt.\nschreibungen Lrnten. Handelt es sich um Schuldver-\n(2) Ist ein Geldinstitut an einer Personengesell-\nschreibungen, für die der Schuldner nach § 6 der\nschaft in der Weise beteiligt, daß es im Sinne des\nFünfunddreißi!Jsrcn Durchführungsverordnung zum\nVermögensteuerrechts nicht als Mitunternehmer an-\nUmstellunqsqcsetz oder nach § 8 des Berliner Alt-\nzusehen ist, so ist seine Beteiligung mit dem Nenn-\nbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz-\nbetrage in Deutscher Mark anzusetzen, es sei denn,\nLlnd Vc>rordnun~p,bldtt für Berlin S. 1483) nur wegen\ndaß besondere Umstände einen höheren oder ge-\neines Teilbetrag PS in Anspruch genommen werden\nringeren Wert begründen.\nkann, so i~t der Satz von 50 vom Hundert auf diesen\nTeilbetrag zu be'.7.iehen. Solange Schuldverschreibun-     (3) § 6 Abs. 7 gilt entsprechend.\ngen dieser Art nicht anerkannt sind und für sie auch\nein Feststelltmgshcscheid noch nicht erteilt ist,\n§ 8\nbrauchen sie nur mit einem Merkposten von einer\nDeutschen Mark angesetzt zu werden.                      Eigene Aktien und eigene Schuldverschreibungen\n(5)  Für unverbriefte und für solche verbriefte An-     (1} Der Bestand an eigenen Aktien ist nicht anzu-\nteilsrechte an· Kapitalgesellschaften, für die ein      setzen.\nSteuerkurswert auf den 31. Dezember 1948 nicht\nfestgesetzt worden ist und die auch im Kurszettel          (2) Eigene Schuldverschreibungen sind auf der\nder Bank deutscher Länder nicht verzeichnet sind,       Aktivseite in Höhe des Betrages anzusetzen, mit\ngilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle        dem sie in den auf der Passivseite ausgewiesenen\ndes Steuerkurswertes der vom Betriebsfinanzamt          Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen enthal-\nfostg0stellte Vcrmögcnsteuerwe,rt tritt.                ten sind. Der Bestand an eigenen Schuldverschrei-\nbungen ist\n(6) Schuldverschreibungen und Schuldbuchforde-\n1. bei Berechnung des vorläufigen Eigenkapi-\nrungen, die vor dem 21. Juni 1948 fällig waren, sind\ntals nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung\nmit den Werten anzusetzen, die sich nach den für\nForderungen geltenden Vorschriften ergeben. Das                   von der Gesamtheit der Aktivposten und\ngleiche gilt für vor dem 21. Juni 1948 fällig gewor-              Passivposten abzusetzen,\ndene Ansprüche aus Zinsscheinen, deren Fälligkeit              2. bei Berechnung des vorläufigen Eigenkapi-\nnicht nach § 2 Abs. 1 der Siebenundzwanzigsten                     tals nach § 5 Abs. 3 der Bankenverordnung\nDurchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz                     von den Verbindlichkeiten abzusetzen und\noder nach § 10 Abs. 1 des Berliner Altbankengeset-            3. bei der Berechnung des mit jährlich 4,5\nzes hinausgeschoben worden ist, oder die bei einer\nvom Hundert verzinslichen Teiles der Aus-\nVeräußerung von Schuldverschreibungen durch ein\ngleichsforderung von den Verbindlichkeiten\nGeldinstitut vor dem 21. Juni 1948 nicht auf den\nabzusetzen und nicht in die deckungsfähi-\nErwerber übergegangen sind, sowie für Ansprüche\ngen Forderungen einzubeziehen.\naus vor dem 21. Juni 1948 fällig gewordenen Ge-\nwinnanteilscheinen.\n(7) Soweit Wertpapiere und unverbriefte Anteils-                               § 9\nrechte einstweilen mit einem Merkposten von einer\nKonsortialkredite\nDeutschen Mark angesetzt werden, ist dieser Wert\ndurch den Vermögensteuerwert zu ers2tzen, der bei         (1) Ist ein Geldinstitut an einem Konsortialkredit\neiner späteren Hauptfeststellung des Einheitswertes    beteiligt, so hat es mindestens seinen Anteil an dem\nerstmalig anzusetzen ist, abgezinst auf den 21. Juni   von dem Kreditnehmer am 21. Juni 1948 geschulde-\n1948 mit dem Zinssatz, der für den Teil der Aus-       ten Betrag anzusetzen.\ngleichsforderung gilt, der sich mindert.                  (2) Forderungen aus Konsortialkrediten dürfen\n(8) § 60 des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober     bei der Berechnung des Eigenkapitals nach § 5\n1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des    Abs. 2 der Bankenverordnung nur mit dem Anteil","592                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\ndes Geldinstituts an dem von dem Kreditnehmer                                      § 13\nam 21. Juni 1948 noch geschuldeten Betrag angesetzt\nUnterverzinslkhe Forderungen\nwerden. Verpflichtungen, die sich aus der Beteili-\ngung anderer Geldinstitute an dem Konsortial-              (1) Ist eine befristete Forderung unterverzinslich,\nkredit ergeben, gelten nicht als Passiven im Sinne      so braucht sie nur mit einem unter dem Nenn-\ndes § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung und nicht als       betrage liegenden Werte angesetzt zu werden.\nVerbindlichkeiten im Sinne des § 5 Abs. 3 der\nBankenverordnung.                                          (2) Als    befristete Forderung im Sinne des\n(3) Hat ein Geldinstitut einen Konsortialkredit      Absatzes 1 gilt eine Forderung, deren Fälligkeit auf\nmit einer nur im Innenverhältnis wirksamen ein-         Grund einer vor dem 21. Juni 1948 getroffenen Ver-\noder mehrstufigen Beteiligung oder Unferbeteili-        einbarung oder auf Grund einer vor diesem Zeit-\ngung anderer Geldinstitute gewährt, so gelten die       punkt ergangenen Rechtsvorschrift oder gericht-\nAbsätze 1 und 2 entsprechend.                           lichen Entscheidung ganz oder zum Teil frühestens\nnach mehr als einem Jahr, vom Zeitpunkte der Ver-\neinbarung oder des Erlasses der Rechtsvorschrift\n§ 10\noder der gerichtlichen Entscheidung an gerechnet,\nGrundstücke                       eintreten sollte.\nGrundstücke im Bundesgebiet und in Berlin (West)        (3) Unterverzinslich im Sinne des Absatzes 1 sind\nsind mit einer Deutschen Mark für je eine Reichs-\n1. Forderungen, denen Verbindlichkeiten aus\nmark des zuletzt vor dem 21. Juni 1948 fest-\ngesetzten Einheitswertes anzusetzen. W ertfortschrei-              Schuldverschreibungen oder aus Darlehen\nbungen nach dem 20. Juni 1948 sind insoweit zu                     im Sinne des § 22 Abs. 1 des Umstellungs-\nberücksichtigen, als sie im Hinblick auf die Ver-                  gesetzes gegenüberstehen, sofern ihr Zins-\nhältnisse des Grundstücks vorgenommen wurden                       satz am 21. Juni 1948 geringer war oder\noder werden, die am 21. Juni 1948 bestanden haben.                 seit diesem Tage durch Maßnahmen der in\nNummer 2 bezeichneten Art geringer ge-\n§ 11                                     worden ist als der Zinssatz der ihnen\ngegenüberstehenden Verbindlichkeiten zu-\nEinrichtungsgegenstände                            züglich 0,5 vom Hundert (Normalverzin-\n(1) Einrichtungsgegenstände sind                                sung);\n1. mit den am 31. August 1948 geltenden ge-              2. andere Forderungen, wenn ihr Zinssatz\nwöhnlichen Wiederbeschaffungs- oder Her-                 nach dem 20. Juni 1948 durch eine gesetz-\nstellungskosten für neue Gegenstände die-                liche Vorschrift, im Wege der Vertrags-\nser Art oder                                             hilfe, auf Grund einer anderen gerichtlichen\n2. mit 120 vom Hu_ndert, Büromaschinen mit                  Entscheidung, durch eine behördliche Maß-\n150 vom Hundert, der tatsächlichen An-                   nahme oder durch eine von der Bankauf-\nschaffungskosten                                         sichtsbehörde genehmigte oder sonst für\ndie Umstellungsrechnung wirksame Ver-\nunter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer im\n,. einbarung unter 3 vom Hundert (Normal-\nVerhältnis zur bisherigen Nutzungsdauer anzu-\nsetzen.                                                            verzinsung) herabgesetzt worden ist.\n(2) Die gesamten Einrichtungsgegenstände dürfen         (4) Der Minderwert einer unterverzinslichen For-\nmit 20 vom Hundert des sich nach Absatz 1 erge-         derung ist zu errechnen als Gegenwartswert der\nbenden Ausgangsbetrages angesetzt werden, wenn          Beträge, um die das Zinssoll bis zu den jeweiligen\nmehr als 70 vom Hundert dieses Betrages auf Ein-        Fälligkeitsterminen hinter der Normalverzinsung\nrichtungsgegenstände entfallen, die bereits seit dem    zurückbleibt. Der Gegenwartswert ist unter Zu-\n1. Januar 1940 zum Betriebsvermögen des Geld-           grundelegung des Zinssatzes der entsprechenden\ninstituts gehört haben.                                 Ausgleichsforderung zu errechnen.\n(3) Bei dem Ansatz der Einrichtungsgegenstände          (5) Der in Absatz 3 Nr. 1 genannte Zuschlag von\nnach Absatz 2 sind festeingebaute Tresoranlagen,        0,5 vom Hundert mindert sich insoweit, als in der\nStahl- und Panzerkammern (Betonverstärkungen            Zeit vor dem 21. Juni 1948 eine geringere Zins-\nder Decken, Wände und Böden, Stahlbewehrungen,           spanne oder ein geringerer Verwaltung~kosten-\nPanzer- und Gittertüren) nicht zu berücksichtigen.      beitrag vereinbart oder festgesetzt worden war.\nSoweit sie nicht bei der Festsetzung des Einheits-\nwertes des Grundstücks berücksichtigt sind, sind sie\nnach Absatz 1 anzusetzen.\nABSCHNITT III\n§ 12\nPassiven\nWarenvorräte\nWarenvorräte sind mit den am 31. August 1948                                    § 14\ngeltenden gewöhnlichen Wiederbeschaffungs- oder         Unklagbare und einredebehaftete Verbindlichkeiten\nHerstellungskosten für Waren dieser Art anzu-\nsetzen. Soweit Warenvorräte vor dem 1. September           Unklagbare Verbindlichkeiten und Verbindlich-\n1948 veräußert wurden, sind sie mit dem Ver-             keiten mit einem dauernden Leistungsverweige-\näußerungserlös unter Abzug der handelsüblichen           rungsrecht dürfen in die Umstellungsrechnung nicht\nVerdienstspanne anzusetzen.                              eingestellt werden.","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1958                             593\n§ 15                           Dritten gegenüber zur Erstattung von Versorgungs-\nUberverzinsliche Verbindlichkeiten            leistungen verpflichtet war, gleichviel ob ein der-\nartiger Rechtsanspruch auf Gesetz, Besoldungs-\n(1) Ist eine Verbindlichkeit aus nicht im Eigen-      ordnung, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Ar-\nbesitz befindlichen Schuldverschreibungen oder aus       beitsvertrag, längerer betrieblicher Ubung oder\nDarlehen im Sinne des § 22 Abs. 1 des Umstellungs-       einem sonstigen Rechtsgrund beruht.\ngesetzes überverzinslich, so darf der Teil der Ver-\nbindlichkeit, der über den Ansatz der ihr gegen-            (2) Laufende Pensionen im Sinne der Absätze 3\nüberstehenden Forderungen hinausgeht, mit einem          und 7 sind Pensionsverpflichtungen, auf Grund\nüber dem Nennbetrage dieses Teiles liegenden             deren Versorgungsleistungen bereits am 21. Juni\nWerte angesetzt werden.                                  1948 zu zahlen waren. Pensionsanwartschaften im\nSinne der Absätze 3, 6 bis 8 und 11 sind Pensions-\n(2) Uberverzinslich im Sinne des Absatzes 1 ist      verpflichtungen, auf Grund deren der Berechtigte\neine Verbindlichkeit, deren Zinssatz höher ist als\nam 21. Juni 1948 eine Versorgungsanwartschaft\n4 vom Hundert (Normalverzinsung).\nhatte.\n(3) Der Mehrwert einer überverzinslichen Ver-\nbindlichkeit ist zu errechnen als Gegenwartswert            (3) Eine Rückstellung darf gebildet werden\nder Beträge, um die der Zinsaufwand bis zu den                    1. für laufende Pensionen in Höhe des ver-\njeweiligen Fälligkeitsterminen die Normalverzin-                     sicherungsmathematischen Barwerts einer\nsung übersteigt. Der Gegenwartswert ist unter                        laufenden Rente, gegebenenfalls einschließ-\nZugrundelegung des Zinssatzes der entsprechenden                     lich des Barwerts der Anwartschaft auf eine\nAusgleichsforderung zu errechnen.                                    Witwen- und Waisenrente,\n(4) Ist vor dem 21. Juni 1943 eine geringere Zins-            2. für Pensionsanwartschaften in Höhe des\nspanne oder ein geringerer Verwaltungskosten-                        versicherungsmathematischen Barwerts der\nbeitrag als 0,5 vom Hundert vereinbart oder fest-                    künftigen Versorgungsleistungen abzüglich\ngesetzt worden, so erhöht sich die Normalverzin-                    des Barwerts der in den nachfolgenden\nsung um den Betrag, um den die Zinsspanne oder                      Jahren der Beschäftigung rechnungsmäßig\nder Verwaltungskostenbeitrag hinter 0,5 vom Hun-                    aufzubringenden gleichbleibenden Jahres-\ndert zurückbleibt.                                                   beträge. Diese Jahresbeträge (fiktive gleich-\n(5) Der Me·hrwert einer überverzinslichen Ver-                   bleibende Jahresprämien) sind auf den\nbindlichkeit ist durch Bildung eines entsprechenden                 Zeitpunkt der Entstehung der Pensionsver-\nZusatzpostens zu berücksichtigen. Dieser Zusatz-                    pflichtung (Pensionszusage) zu berechnen.\nposten gilt nicht als Passivposten im Sinne des § 5         (4) Bei der Berechnung der Werte nach Absatz 3\nAbs. 2 der Bankenverordnung.                             ist der Teil der Pensionsverpflichtung zugrunde zu\nlegen, der nach § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten\n§ 16                           Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz\nAusstehende Kapitaleinlagen                 berücksichtigt werden darf. Dabei ist ein Rechnungs-\nzinsfuß von 3 vom Hundert anzuwenden.\nEine Verpflichtung zur Leistung von ausstehen-\nden Kapitaleinlagen oder von Nachschüssen darf              (5) Ist eine Pensionsverpflichtung von der Höhe\nnur insoweit berücksichtigt werden, als sie am           der Dienstbezüge des Berechtigten oder von Ver-\n21. Juni 1948 zum Ausgleich einer Uberschuldung          gleichsbezügen abhängig, so dürfen bei der Berech-\ndiente oder für eingezogene Anteile bestand.             nung der Rückstellung bei privaten Kreditinstituten\ndie Dienstbezüge oder Vergleichsbezüge nach dem\n§ 17                           Stande vom 1. Mai 1949 und bei öffentlich-recht-\nRückstellungen                       lichen Kreditinstituten die Bezüge nach dem Stande\nvom 1. Oktober 1949 zugrunde gelegt werden.\n(1) Rückstellungen dürfen gebildet werden, so-       Dagegen dürfen spätere Erhöhungen der Dienst-\nweit der Grund für eine Verbindlichkeit, deren           oder Vergleichsbezüge nur insoweit berücksichtigt\nHöhe am 21. Juni 1948 noch nicht feststand, bereits      werden, als sie sich aus einer in dem nach Satz 1\nam 21. Juni 1948 gegeben war.                            maßgebenden Zeitpunkt geltenden Besoldungs-,\n(2) Rückstellungen dürfen auch für die Kosten        Tarif- oder Betriebsordnung oder aus einer vertrag-\neiner      zweckentsprechenden       Rechtsverteidigung  lichen Vereinbarung ergeben. Ist eine Pensions-\nwegen einer Verbindlichkeit gebildet werden, die         verpflichtung von der Höhe der Leistungen aus der\nin die Umstellungsrechnung einzustellen wäre. Das        Sozialversicherung an den Berechtigten abhängig,\ngleiche gilt für die Kosten einer nicht mutwillig~n      so ist diesen Leistungen das Gesetz über die An-\noder einer auf Veranlassung der Bankaufsichts-           passung von Leistungen der Sozialversicherung an\nbehörde durchgeführten Rechtsverfolgung wegen            das veränderte Lohn- und Preisgefüge und über\neines Vermögenswertes, der in die Umstellungs-           ihre finanzielle Sicherstellung (Sozialversicherungs-\nrechnung einzustellen wäre.                              Anpassungsgesetz) vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99)\nzugrunde zu legen.\n§ 18\n(6) Soweit die Höhe von Pensionsanwartschaften\nPensionsrückstellungen                  von der Dauer der Betriebs- oder Berufsangehörig-\n(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rück-    keit abhängt, ist zu ermitteln, in welchem Verhält-\nstellung gebildet werden, wenn der Begünstigte am         nis der gemäß § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten\n21. Juni 1948 einen Rechtsanspruch auf eine Ver-         Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz\nsorgungsleistung hatte oder das Geldinstitut einem      berücksichtigungsfähige Teil","594                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n1. zu der am 21. Juni 1948 oder im Falle einer                  1. Januar bis zum 31. Dezember 1949, um\nspäteren Beendigung der Wartezeit in die-                  6 vom Hundert, soweit sie auf die Zeit\nsem Zeitpunkt bestehenden Anwartschaft                     vom 1. Januar 1950 bis zum 31. März\n2. zu der im Endzeitpunkt der vorgesehenen                      1951 und um 17 vom Hundert, soweit\nSteigerungen oder Minderungen bestehen-                    sie auf die Zeit vom 1. April 1951 bis\nden Anwartschaft                                            zum 31. Dezember 1956 entfallen;\nsteht.                                                              b) daß von der ohne· Berücksichtigung des\nEntsprechend dem sich aus diesen beiden Ver-                           Gesetzes vom 24. Dezember 1956 be-\nhältniszahlen ergebenden arithmetischen Mittel ist                     rechneten Rückstellung ausgegangen und\ndie Rückstellung, die sich ohne Berücksichtigung der                   deren Verminderung unter Berücksichti-\nAchtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum                         gung dieses Gesetzes besonders ermit-\nUmstellungsgesetz ergeben würde, zu mindern.                           telt wird; dabei kann die Verminderung\nzum 1. Januar 1957 für den zu diesem\n(7) Bei den einzelnen Arten von laufenden                           Zeitp:unkt vorhandenen Bestand an\nPensionen und Anwartschaften (Alters- und Invali-                      Versorgungsberechtigten berechnet und\nditätsrenten, Witwenrente, Waisenrente) ist das                        der so erhaltene Betrag mit jährlich\nVerfahren nach den Absätzen 4 bis 6 gesondert                          3 vom Hundert auf den 21. Juni 1948\nanzuwenden.\nabgezinst werden.\n(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch bei Rück-\nstellungen wegen subsidiärer Pensionsverpflichtun-           (9) Als subsidiäre Pensionsverpflichtungen gelten\ngen im Sinne des Absatzes 9. Sie gelten mit der          Verbindlichkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art\nMaßgabe, daß                                             des Inhalts, daß das Geldinstitut zu Versorgungs-\nleistungen verpflichtet ist, soweit unter Berücksichti-\n1. auch bei Anwartschaften entsprechend der\nRegelung in Absatz 3 Nr. 1 das Verfahren      gung der in Absatz 8 genannten Rentenaufbesse-\nder Einmaiprämie angewendet werden            rungsgesetze der gegen einen primär Verpflichte-\nkann,                                          ten gerichtete Anspruch des Versprgungsberechtig-\nten auf einen geringeren Betrag als eine Deutsche\n2. bei der Berechnung der Rückstellung von\nMark für je eine Reichsmark des am 20. Juni 1948\ndem am 21. Juni 1948 vorhanden gewese-\ngegen den primär Verpflichteten bestehenden An-\nnen Bestand an Versorgungsberechtigten\nspruchs lautet.\nund dem Teil der Pensionsverpflichtungen\nauszugehen ist, auf den die Berechtigten           (10) Für die Berechnung der Pensionsrückstellung\neinen Anspruch gegen das Geldinstitut          ist das Tabellenwerk von Meissner-Meewes (Haupt-\nüber den ihnen unter Berücksichtigung des      werk) zugrunde zu legen, und zwar auch bei monat-\nGesetzes über Leistungen aus vor der           licher Pensionszahlung. Hat ein Geldinstitut die\nWährungsreform eingegangenen Renten-           Pensionsrückstellung mit einem nach anderen Berech-\nund Pensionsversicherungen (Rentenauf-         nungsgrundlagen berechneten Betrage in die Um-\nbesserungsgesetz) in der Fassung vom           stellungsrechnung eingestellt, so ist durch Schätzung\n15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118)    nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu\nund des Gesetzes zur Aufbesserung von          ermitteln, wie sich die zunächst in die Umstellungs-\nLeistungen aus Renten- und Pensionsver-        rechnung eingestellte Pensionsrückstellung zu dem\nsicherungen sowie aus Kapitalzwangsver-       nach dem Tabellenwerk von Meissner-Meewes zu\nsicherungen vom 24. Dezember 1956 (Bun-        erwartenden Ergebnis verhält. Ist der zunächst in\ndesgesetzbl. I S. 1074) gegen den primär\ndie Umstellungsrechnung eingestellte Betrag höher\nVerpflichteten zustehenden Anspruch hin-\nals das nach dem Tabellenwerk von Meissner-\naus haben. Dabei darf dem Umstand Rech-\nMeewes zu erwartende Ergebnis, so ist die bis-\nnung getragen werden, daß die in Satz 2\ngenannten Vorschriften erst vom 1. April      herige Pensionsrückstellung durch Berichtigung der\nUmstellungsrechnung um den Mehrbetrag zu kür-\n1951 oder vom 1. Januar 1957 zu einer Ent-\nlastung des Geldinstituts geführt haben.      zen. Ist die zunächst in die Umstellungsrechnung\nDies kann in der Weise geschehen,             eingestellte Pensionsrückstellung geringer als das\nnach dem Tabellenwerk von Meissner-Meewes zu\na) daß der sich nach Satz 2 ergebende         erwartende Ergebnis, so darf die bisher in die Um-\nBetrag wegen der für die Zeit vom         stellungsrechnung eingestellte Pensionsrückstellung\n21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember        durch Berichtigung der Umstellungsrechnung um\n1956 von dem Geldinstitut pflicht-        den Unterschiedsbetrag erhöht werden.\nmäßig gezahlten Versorgungsleistun-\ngen erhöht wird, und zwar um den              (11) Handelt es sich um Pensionsverpflichtungen\nUnterschiedsbetrag zwischen den ohne      gegenüber wenige·r als zehn Berechtigten, so ist die\nBerücksichtigung und den mit Berück-      in dem Tabellenwerk von Meissner-Meewes berück-\nsichtigung der in Satz 2 genannten        sichtigte Wahrscheinlichkeit des Verheiratetseins\nVorschriften, jeweils in den Grenzen      auszuschalten. Dies kann durch ein Nähernngsver-\ndes § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten     fahren geschehen. In diesem Falle darf eine beson-\nDurchführungsverordnung zum Umstel-       dere Rückstellung wegen der Anwartschaft auf\nlungsgesetz sich ergebenden Leistungen    Witwenrente in der Umstellungsrechnung nach\ndes Geldinstituts, gekürzt um 3 vom       Satz 1 und 2 gebildet werden, wenn der Berech-\nHundert, soweit sie auf die Zeit vom      tigte am 21. Juni 1948 verheiratet war.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1958                       595\n(12) Wegen Waisenrentcm darf eine besondere         sind, darf in der Umstellungsrechnung eine Rück-\nRückstellunq nach den Absützcn 3 bis 7, 10 und 11      stellung in Höhe des gezahlten Betrages, abgezinst\ngebildet werden.                                       mit jährlich 3 vom Hundert auf den 21. Juni 1948,\n(13) Hat das Geldinstitut sich wegen einer Pen-    gebildet werden.\nsionsverpflichtung durch einen Versicherungsver-                                  § 20\ntrau in der Weise rückgedeckt, daß aus dem\nRückerstattungs- und\nVersicherungsvertrag nur das Geldinstitut an-\nWiedergutmachungsverbindlichkeiten\nspruchsberechtigt ist, während die Ansprüche des\nVersorgungsberechtigten sich ausschließlich gegen         Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbind-\ndas Geldinstitut richten, so darf das Geldinstitut     lichkeiten dürfen erst berücksichtigt werden, wenn\nwegen seiner Verpflichtung gegenüber dem Ver-          ihr Umfang durch Entscheidung oder Vergleich\nsorgungsberechtigten eine Rückstellung nach den        festgestellt ist.\nAbsützen 10 bis 12 bilden. Dabei hat es seinen\nAnspruch aus dem Versicherun~Jsvertrag als Aktiv-\nposten in die Urnstellungsreclmung einzustellen,                             ABSCHNITT IV\nund zwar mit dem Betrage der Prämienreserve bei                    Gemeinsame Vorschriften für\ndem Versicherungsunternehmen, bei dem es sich                           Aktiven und Passiven\nrückgcdcckt hüt, auf den 21. Juni 1948 zuzüglich der\nmit jährlich 3,5 vom Hundert auf den 21. Juni 1948                                § 21\nabgezinsten Erhöhungen der Prämienreserve bei\nForderungen und Verbindlichkeiten\ndiesem VcrsicherungsunternchP1en auf den 1. April\nin ausländischer Währung\n1951 gern~iß § 5 des Rentenaufbesserungsuesetzes,\nund auf den 1. Januar 1957 gcrniiß § 3 des Gesetzes       (1) Für die_ Umrechnung des Nennbetrages von\nzur Aufbesserung von Leis!irnq<!n aus Renten- und      Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländischer\nPensionsven3ichernngcn sowie <1us Kapitalzwangs-       Währung in Deutsche Mark gilt die anliegende\nversicherungen vom 24. Dezember 1956.                  Tabelle.\n(2) Ist eine Forderung oder eine Verbindlichkeit\n§ 19                         vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt\nRückstellungen für Verpflichtungen auf Grund      worden, so ist sie zum Erfüllungskurs in Deutsche\ndes Gesetzes zur Regelung der UcchtsverhäUnisse       Mark umzurechnen. Der Erfüllung einer Forderung\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes        oder Verbindlichkeit steht ihre Umwandlung in\nfallenden Personen                   eine auf Deutsche Mark lautende Forderung oder\nVerbindlichkeit gleich.\n(1) Für Ruhegehülter, Witwen- und Waisengel-\nder, Ubergangsgehälter, Ubergangsbezüge und Un-                                   § 22\nterhaltsbeiträge, die ein Geldinstitut auf Grund der\nGeldwertschuldverhältnisse\n§§ 63, 82 des Gesetzes zur Regelung der Rechts-\nverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-             (1) Für Forderungen und Verbindlichkeiten, die\ngesetzes fallenden Personen in der Fassung der         nicht auf einen bestimmten Geldbetrag lauten, son-\nBekanntmachung vom 11. September 1957 (Bundes-         dern nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses in\ngesetzbl. I S. 1296) zu zahlen hat, darf eine Rück-    deutscher Währung in Höhe des Wertes einer be-\nstellung gemäß § 18 gebildet werden. Dabei ist die     stimmten Menge von Edelmetallen, Waren, Wert-\nStaffel des § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durch-   papieren oder ausländischen Zahlungsmitteln oder\nführungsverordnung zum Umstellungsgesetz auf die       von Sach- und Dienstleistungen zu erfüllen sind, ist\nHöhe des Anspruchs nach dem Stande vom 1. April        der Wert anzusetzen, der diesen Gegenständen\n1951 zu beziehen und die zu diesem Stichtag er-        oder Leistungen als' Aktivposten in der Umstel-\nrechnete Rückstellung auf den 21. Juni 1948 mit        lungsrechnung beizulegen wäre.\njährlich 3 vom Hundert abzuzinsen.\n(2) · Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der\n(2) Soweit Leistungen dieser Art auf Grund des      Wert einer bestimmten Menge Feingold geschuldet\nin Berlin (West) ergangenen Gesetzes zur Rege-         wird. In diesem Falle ist der Betrag in Deutscher\nlung der Rechtsverbältniss0. von Personen, die am      Mark anzusetzen, der sich nach den Vorschriften\n8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder ver-   des Umstellungsgesetzes für den durch den Preis\nsorgungsberechtigt waren, vom 13. Dezember 1951        von _2790 Reichsmark für ein Kilogramm Feingold\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1149) in   bestimmten Reichsmarkbetrag ergibt.\nder Fassung des Gesetzes zur Ubernahme des\nZweiten Gesetzes zur Andcrung des Gesetzes zur                                    § 23\nRegelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel\n131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom\nDurchlaufende Kredite\n28. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt für       Durchlaufende Kredite aus Treuhandgeschäften\nBerlin S. lG55) zu erbringen sind, tritt an die Stelle sind auf der Aktivseite und auf der Passivseite mit\ndes 1. April 1951 der l. Oktober 1951.                 dem gleichen Betrage anzusetzen und\n(3) Für Enfü1ssungsgclcler, die gemäß § 71 b des       1. bei der Berechnung des vorläufigen Eigenkapi-\nGesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der              tals nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung so-\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden                 wohl von den Aktivposten als auch den Passiv-\nPersonen von einem Geldinstitut gezahlt worden                posten,","596                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n2. bei der Berechnung des vorläufigen Eigenkapi-           (6) Bei Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals\ntals nach § 5 Abs. 3 der Bankenverordnung von        nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung gelten die\nden Verbindlichkeiten                                unter Absatz 1 Nr. 1 fallenden Abgrenzungsposten\nabzusetzen.                                                 als Aktivposten und die unter Absatz 1 Nr. 2 fal-\n§ 24                            lenden Abgrenzungsposten als Verbindlichkeiten.\nWertbericht:i.gtmgen                    Bei Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach\n§ 5 Abs. 3 der Bankenverordnung gelten die unter\nFalls eine Forderung mit einem unter dem Nenn-           Absatz 1 Nr. 2 fallenden Abgrenzungsposten als\nbetrag lieqcnclen Wert eingestellt werden darf,             Verbindlichkeiten.\nkann dies auch in der Weise geschehen, daß auf der\nAktivseite der Nennbetrag der Forderung und auf\n§ 26\nder Passivseite ein entsprechender Wertberichti-\ngungsposten angesetzt wird. Bei Berechnung des                      Berichtigung der Umstellungsrechnung\nvorläufigen Eigenkapitals rn1ch § 5 Abs. 2 der Ban-           (1) Die Umstellungsrechnung unterliegt der Be-\nkenverordnung gilt nur der Unterschiedsbetrag zwi-         richtigung (§ 3 Abs. 6 der Bankenverordnung), soweit\nschen dem Nennbetrag der Forderung und dem\nWertberichtigungsposten als Aktivposten; der Wert-                 1. Posten in sie nicht eingestellt worden sind,\nberichtigungsposten gilt nicht als Pa.ssivposten.                     die einbezogen werden müssen oder dürfen,\noder\n§ 25                                    2. Posten in sie eingestellt worden sind, die\nnicht einbezogen werden dürfen oder nicht\nAbgrenzungsposten\neinbezogen zu werden brauchen, oder\n(l) Als Abgrenzungsposten sind anzusetzen:                      3. Posten in sie mit einem nicht mehr berech-\n1. Auf der Aktivseite                                         tigten Merkposten oder mit einem unzu-\na) Ausgaben vor dem 21. Juni 1948, soweit                  treffenden Betrag auf Grund einer Bewer-\nsie Aufwand für eine Zeit nach dem                      tung, die von den für die Umstellungsrech-\n20. Juni 1948 darstellen,                               nung geltenden Vorschriften abweicht, oder\nb) Einnahmen nach dem 20. Juni 1948, so-                   auf Grund einer unzutreffenden Berechnung\nweit sie Ertrag für eine Zeit vor dem                   eingestellt worden sind, oder\n21. Juni 1948 darstellen.                            4. Posten in ihr nicht entsprechend den Vor-\n2. Auf der Passivseite                                        schriften über die Gliederung der Bilanz\ndes Geldinstituts ausgewiesen worden sind.\na) Einnahmen vor dem 21. Juni 1948, soweit\nsie Ertrag für eine Zeit nach dem 20.           (2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 ge-\nJuni 1948 darstellen,                        geben, so muß die Umstellungsrechnung berichtigt\nb) Ausgaben nach dem 20. Juni 1948, so-         werden, wenn die Berichtigung eine Verminderung\nweit sie Aufwand für eine Zeit vor dem       der Ausgleichsforderung oder eine Erhöhung des\n21. Juni 1948 darstellen.                    nach § 8 Satz 3 der Bankenverordnung abzuführen-\n(2) Auf der Aktivseite sind die Abgrenzungs-             den Dberschusses zur Folge hat. Sie darf berichtigt\nwerden, wenn die Berichtigung eine Erhöhung der\nposten mit den Betrügen anzusetzen, um die sich\nAusgleichsforderung oder eine Verminderung des\nnach dem 20. Juni 1948 die Ausgaben tatsächlich\nnach § 8 Satz 3 der Bankenverordnung abzuführen-\nvermindern oder die Einnahmen tatsächlich erhöhen.\nden Dberschusses zur Folge hat.\nAuf der Passivseitc sind die Abgrenzungsposten mit\nden Beträgen anzusetzen, um die sich nach dem\n20. Juni 1948 die Einnahmen tatsächlich vermindern\noder die Ausgaben tatsächlich erhöhen.                                           ABSCHNITT V\n(3) Für anteilige Zinsen gilt Absatz 1 auch dann,\nSchlußvorschriften\nwenn sie nicht in einem als Rechnungsabgrenzung\nbezeichneten Posten ausgewiesen werden.                                               § 27\n(4) Absatz 1 gilt auch für Löhne und Gehälter für          Die Nummern 1 bis 7 und 8 bis 64 der Richtlinien\neinen am 21. Juni 1948 laufenden Zeitabschnitt.            der Bank deutscher Länder zur Erstellung der Reichs-\nNach dem 20. Juni 1948 gezahlte, anteilig zu berech-\nmarkschlußbilanz und der Umstellungsrechnung der\nnende Sondervergütungen, auf die der Empfänger\nGeldinstitute (RBdL) vom 31. Januar 1949 (Offent-\neinen Anspruch hatte, dürfen mit einer Deutschen           licher Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet\nMark für je zehn Reichsmark des auf die Zeit bis           Nr. 10 vom 5. Februar 1949) unter Berücksichtigung\nzum 31. Mai 1948 und mit einer Deutschen Mark für\nder ersten Änderung vom 3. August 1949 (Offent-\nje eine Reichsmark des auf die Zeit vom 1. bis zum\nlicher Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet\n20. Juni 1948 entfallenden Betrages als passiver\nNr. 84 vom 15. September 1949). der zweiten Än-\nAbgrenzungsposten angesetzt werden. Vor dem                derung vom 4. November 1949 (Bundesanzeiger\n21.Juni 1948 gezahlte Vergütungen dieser Art sind          Nr. 21 vom 10. November 1949), der dritten Ände-\nmit einer Deutschen Mark für je eine Reichsmark            rung vom 29. November 1949 (Bundesanzeiger Nr. 32\ndes auf die Zeit nach dem 20. Juni 1948 entfallenden\nvom 6. Dezember 1949), der vierten Änderung vom\nBetrages als aktiver Abgrenzungsposten anzusetzen.\n29. August 1950 (Bundesanzeiger Nr. 169 vom 2. Sep-\n(5) Nachzahlungsverpflichtungen nach § 5 des             tember 1950) und der fünften Änderung vom 16. Ok-\nWährungsgesetzes können in voller Höhe als                 tober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober\nPassivposten angesetzt werden.                             1951) werden aufgehoben.","Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1958                          597\n§ 28                                    1948\" die Worte „Steuerkurswert auf den\nBerlin-Klausel                                 31. Dezember 1952\",\nDiese Verordnung gilt im Land Berlin für die Alt-             g) in § 6 Abs. 1 Nr. 2 an die Stelle der Worte\nbankenrechnungen der Berliner Altbanken nach                         „mit 70 vom Hundert\" die Worte „mit 90\n§ 14 des Dritten Uberleitungsgcselzes vom 4. Jamwr                   vorn Hundert\",\n1952 (Bundc:,gcsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9             h) in § 6 Abs. 3 Satz 1 an die Stelle der Worte\ndes Gesetzes über den Erlaß von Rech tt:;verordnun-                  ,,der erste nach dem 20. Juni 1948 feststell-\ngen auf dein Gebiet der Nenordnung des Geldwe-                       bare\" die Worte „der letzte vor dem 1. Ja-\nsens und übc~r die Neufestsc·tzrrng des Nennkapitals                 nuar 1953 feststellbare\",\nvon Geldinstituten In clcr Redltsform von Kapital-                i) in § 6 Abs. 3 Satz 2 an die Stelle der Worte\ngesellschaften vom 21. April 1953 (Btmdt)sg(~setzbl. I               „bis zum 31. Dezember 1952\" die Worte\nS. 127) mit folgenden Maßgaben:                                      ,,nach dem 20. Juni 1948\",\n1. Den in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Geldin-                j) in § 18 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 8\nstituten stehen Altbanken gleich, die für ihre                 Satz 4 und § 19 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle\nin § 37 Abs. 2 des Umstc~1lungsergänzungsge-                   der Worte ,,§ 1 Abs. 2 der Achtunddreißig-\nsetzes vom 21. September 1953 (Bundesge-                       sten Durchführungsverordnung zum Umstel-\nsetzbl. I S. 1439) bezeichneten Verbindlichkeiten              lungsgesetz\" die Worte ,,§ 8 Abs. 3 des Alt-\nnicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch ge-                banken-Bilanz-Gesetzes\" und in § 18 Abs. 6\nnommen werden können. Den in § 1 Ab'.3. 3 be-                  Satz 2 an die Stelle der Worte „der Acht-\nzeichneten Geldinstituten stehen Altbanken                     unddreißigsten     Durchführungsverordnung\ngleich, die für ihre in § 37 Abs. 2 des Umstel-                zum Umstellungsgesetz\" die Worte „des\nlungsergänzungsgesetzes bezeidrn eten Ver-                     § 8 Abs. 3 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes\",\nbindlichkeiten voll in Anspruch genommen                   k) in § 18 Abs. 5 an die Stelle der Worte\nwerden können.                                                 „ 1. Mai 1949\" und „ 1. Oktober 1949\" die\n2. In § 1 Abs. 2 sind die Worte „in die Umstel-                   Worte „ 1. Januar 1953\",\nlungsrechnung einstellen\" zu ersetzen durch                 1) in § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 Satz 4 an\ndas Wort „berechnen\".                                          die Stelle der Worte „21. Juni 1948\" die\n3. Ausgleichsforderungen im Sinne des § 1 Abs. 1                  Worte „ 1. Januar 1953\",\nbis 3 sind nur Ausgleichsforderungen nach § 45            rn) in § 18 Abs. 8 Satz 3 an die Stelle der Worte\nAbs. 1 und 2 des Umstellungsergänzungs-                        ,,gekürzt um 3 vom Hundert\" bis „entfallen\"\ngesetzes.                                                      die Worte „gekürzt um 12 vom Hundert,\nsoweit sie auf die Zeit vorn 1. Januar 1953\n4. Es treten\nbis zum 31. Dezember 1956 entfallen\",\na) in § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2,\nn) in § 19 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle der Wor-\n§ 15 Abr;. 5, § 23 Nr. 1, §§ 24 und 25 Abs. 6\nte „ 1. April 1951\" die Worte „ 1. Januar\nSatz 1 an die Stelle der Worte ,,§ 5 Abs. 2\n1953\"; der 2. Halbsatz von „und\" bis „ab-\nder Bankenverordnung\" die \\,\\Torte ,, § 45\nzuzinsen\" wird gestrichen,\nAbs. 3 Buchstabe b des Umstellungsergän-\nzungsgesetzes\",                                        o) an die Stelle des § 26 § 9 des Altbanken-\nBilanz-Gesetzes.\nb) in § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 23\nNr. 2 und § 25 Abs. 6 Satz 2 an die Stelle         5. § 1 Abs. 4, §§ 11 und 12 finden keine An-\nder Worte ,,§ 5 Abs. 3 der Bankenverord-               wendung.\nnung\" die Worte ,,§ 45 Abs. 3 Buchstabe c          6. Für den Ansatz von Entschädigungsansprüchen\ndes Umstellungsergänzungsgesetzes\",                    für Tilgungsstücke im Sinne des § 54 Abs. 2\nSatz 1 Halbsatz 1 des Bereinigungsgesetzes für\nc) in § 1 Abs. 3 Satz 3 an die Stelle der Worte\ndeutsche Auslandsbonds gilt § 6 Abs. 4 ent-\n,,nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Bankenverord-\nsprechend.\nnung\" die Worte „nach § 5 Abs. 1 des Alt-\nbanken-Bilanz-Gesetzes vom 10. Dezember                                     § 29\n1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für                             Geltung im Saarland\nBerlin S. 14B8) \",\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nd) in §§ 2, 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7, § 9\nAbs. 1, §§ 10, 13 Abs. 2 und Abs. 5,             Bonn, den 11. August 1958.\n§ 15 Abs. 4, §§ 16, 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1,\nAbs. 2 Satz 2, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2          Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nSatz 1, Abs. 11 Satz 3 und Abs. 13, § 19                             Ludwig Erhard\nAbs. 3 und § 25 Abs. 1 und 2 an die Stelle            Der Bundesminister für Wirtschaft\nder Worte „20. Juni 1948\" und „21. Juni                              Ludwig Erhard\n1948\" die Worte „Stichtag der Altbanken-\nrechnung\",                                                Der Bundesminister der Justiz\ne) in § 3 Abs. 1 und 3 an die Stelle der Worte                               Schäffer\n„im Bundesgebiet\" die Worte „in Berlin             Für den Bundesminister der Finanzen\noder im Saarland\",                                               Der Bundesminister\nf) in § 6 Abs. l, 3 und 5 an die Stelle der Wor-     für wirtschaftlichen Besitz des Bundes\nte „Steuerkurswert auf den 31. Dezember                                Dr. Lindrath","598                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nAnlage\n(zu§ 21)\nUmredmungstabelle\nfür ausländische •währungen\nzur Erstellung der Umstellungsrechnung der Geldinstitute\nnach dem Stichtag von Ende Dezember 1953\nLand                           Währung                          DM\nÄgypten                              1 Agypt. Pfund                      12,06\nÄthiopien                         100 Athiop. Dollars                   169,05\nAfghanistan                        100 Afghanis                          24,84\nArgentinien                       100 Argent. Pesos                      30,11\nAustralischer Bund                   1 Austral. Pfund                     9,41\nBelgien                           100 Belg. Francs                        8,359\nBelgisch-Kongo                    100 Kongo Francs                        8,359\nBolivien                           100 Bolivianos                         2,21\nBrasilien                         100 Cruzeiros                          10,77\nBulgarien                         100 Lewa                               61,77\nCeylon                            100 Ceylon Rupien                      88,20\nChile                             100 Chilen. Pesos                       3,82\nCosta Rica                        100 Costa-Rica Colones                 74,80\nDänemark                          100 Dän. Kronen ,                      60,365\nDominikanische Republik           100 Dominikan. Pesos                  420,00\nEcuador                           100 Sucres                             27,86\nEstland\nFinnland                          100 Finnmark                            l,83\nFrankreich                        100 Französ. Francs                     1,1912\nGriechenland                      100 Drachmen                            0,01\nGroßbritannien                       1 Pfund Sterling                    11,679\nHongkong                          100 Hongkong Dollars                   73,50\nGuatemala                         100 Quetzal es                        420,00\nHonduras (Republik)               100 Lempiras                          210,00\nIndische Union                    100 Indische Rupien                    88,20\nIrak                                 1 Irak-Dinar                        11,679\nIran                               100 Rials                              5,19","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1958          599\nLand                            Währung                       DM\nIrland                             1 Ir. Pfund                        11,679\nIsland                           100 lsländ. Kronen                   25,79\nItalien                          100 Ital. Lire                        0,672.\nJapan                            100 Yen                               1,17\nJugoslawien                      100 Jugosl. Dinar                     1,40\nKanada                             1 Kanad. Dollar                     4,31\nKolumbien                        100 Kolumb. Pesos                   165,19\nKroatien\nKuba                             100 Kuban. Pesos                    420,00\nLettland\nLitauen\nLuxemburg                        100 Luxemb. Francs-                   8,359\nMexiko                           100 Mexik. Pesos                     48,55\nNeuseeland                         1 N euseeländ. Pfund               11,679\nNicaragua                        100 Cordobas                         84,00\nNiederlande                      100 Holländ. Gulden                 110,03\nNorwegen                         100 Norw. Kronen                     58,36\nOsterreich                       100 Schilling                        16,15\nPakistan                         100 Pakistan. Rupien                126,95\nPanama                           100 Balboas                         420,00\nParaguay                         100 Guaranis                         28,00\nPeru                             100 Soles                            21,08\nPolen                            100 Zlote                           105,00\nPortugal                         100 Escudos                          14,61\nRumänien                         100 Lei                              37,50\nSalvador                         100 Colones                         168,00\nSchweden                         100 Schwed. Kronen                   80,65\nSchweiz                          100 Schweizer Franken                95,62\nSerbien\nSlowakei\nSpanien                          100 Pesetas                          10,78\nSüdafrikanische Union              1 Südafrik. Pfund                  11,679\nTschechoslowakei                 100 Tschechoslow. Kronen             58,33\nTürkei                           100 Türkische Pfund                 150,00\nUngarn                           100 Forint                           35,78\nUruguay                          100 Uruguayische Pesos              138,61\nVenezuela                        100 Bolivares                       125,37\nVereinigte Staaten\nvon Amerika (USA)               1 Dollar                            4,20"]}