{"id":"bgbl1-1958-30-4","kind":"bgbl1","year":1958,"number":30,"date":"1958-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/30#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_30.pdf#page=10","order":4,"title":"Fünfte Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes","law_date":"1958-08-02T00:00:00Z","page":574,"pdf_page":10,"num_pages":10,"content":["574                                    Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1958, Teil I\nFünfte Verordnung\nzur Durchführung des Altsparergesetzes (5. ASpG-DV).\nVom 2. August 1958.\nAuf Grund des § 2 Abs. 3, des § 2 a Abs. 2, des § 9        der Kapitalanlage oder der Versorgung dienten,\nAbs. 2 Satz 2, der §§ 13, 17, 23 Abs. 6, des § 27             gleichgestellt, die\nAbs. 2 und des § 31 Abs. 1 des Altsparergesetzes                     1. gegen eine Gemeinde bestanden und aus\nvom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495) in der                     diesem Grunde nach § 79 der Gemeinde-\nFassung des Vierten Gesetzes zur Anderung des                           ordnung vom 30. Januar 1935 (Reichsge-\nLastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (Bun-                        setzbl. I S. 49) nicht im Sinne des § 2 Abs. 1\ndesgesetzbl. I S. 403) und des Achten Gesetzes zur                      Nr. 6 des Gesetzes gesichert werden konn-\nAnderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli                      ten,\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809) verordnet die Bun-\n2. am 1. Januar 1940 durch Pfandrechte an\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\neingetragenen oder an im Bau befindlichen\nSchiffen und im Zeitpunkt der Einführung\nder Deutschen Mark durch Schiffshypothe-\nErstP-r Abschnitt                                 ken gesichert waren, sofern in den bezeich-\nGleichgestellte Sparanlagen                                neten Zeitpunkten das Pfandrecht bei einem\nGericht im Währungsgebiet der Reichsmark\n§ 1                                       und die Schiffshypothek bei einem Gericht\nGlekhgestellte Geldeinlagen                              im Geltungsbereich des Gesetzes oder in\nBerlin in dem dafür bestimmten Register\nDen Sparanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1\neingetragen war; dies gilt sinngemäß für\ndes Gesetzes werden gleichgestellt\nPfandrechte an Schiffsparten.\n1. Geldeinlagen, die als Versorgungsstöcke im\nSinne der §§ 22 ff. der Richtlinien für die Alters-       (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 12 des\nund Hinterbliebenenversorgung - Anlage D -             Gesetzes entsprechend anzuwenden.\nzu § 16 der Allgemeinen Tarifordnung für Ge-\nfolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst                                        § 3\n(Reichshaushalts- und Besoldungsblatt 1938                    Gleichgestellte Geldanlagen anderer Art\nS. 121, 135) begründet waren,\n2. Geldeinlagen zugunsten natürlicher Personen,               Den Sparanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.\ndie deren Altersversorgung zu dienen bestimmt          bis 6 des Gesetze,s we·rden gleichgestellt\nund aus diesem Grunde der freien Verfügung                1. Guthaben bei einer Bausparkasse, die nicht die\ndes berechtigten Gläubigers am 1. Januar 1940                Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2\nund im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen                des Gesetzes erfüllten, für die aber die Bedin-\nMark dauernd entzogen und entsprechend ge-                   gungen eines nach einheitlichem Muster (Ver-\nkennzeichnet waren,                                          mögensbücher) abgeschlossenen Sparvertrages\n3. Geldeinlagen, die Zwecken der Kaution und                     anderer Art maßgebend waren,\ngleichzeitig der Altersversorgung des berech-             2. Ansprüche gegen Wohnungsunternehmen, die\ntigten Gläubigers zu dienen bestimmt und die                 durch die in Anlage A aufgeführten, auf den\ndurch entsprechende Vermerke in den Geschäfts-               Namen des Gläubigers lautenden Schuldurkun-\nbüchern des Geldinstituts gekennzeichnet wa-                 den verbrieft und soweit sie nicht durch Grund-\nren,                                                         pfandrechte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 des\n4. Aufbaurücklagen im Sinne des § 9 der Ost-                     Gesetzes gesichert waren.\nsteuerhilfe-Verordnung vom 9. Dezember 1940\n(Reichsgesetzbl. I S. 1565) sowie des hierzu er-                                    § 4\ngangenen Erlasses des Reichsministers der Fi-\nVerfahren\nnanzen vom 25. März 1942 (Reichssteuerblatt\ns. 386).                                                  (1) In den Fällen des § 1 Nr. 2 bis 4, des § 2 Abs. 1\nund des § 3 Nr. 2 wird Entschädigung nur auf An-\ntrag gewährt.\n§ 2\n(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 gilt ein vom Ent-\nDurch Grundpfandrechte gesicherten Ansprüchen              schädigungsberechtigten gewähltes Geldinstitut, das\ngleichgestellte Geldanlagen                   seinen Sitz oder seine Niederlassung im Bereich des\n(1) Den Sparanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6          für den ständigen Aufenthalt des Entschädigungs-\ndes Gesetzes werden privatrechtliche Ansprüche, die          berechtigten zuständigen Ausgleichsamts hat, als","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1958                           515\nInstitut im Sinne clPs § 14 Abs. 1 des Gesetzes; hat            (2) Die   Anerkennung eines Entschädigungsan-\nder Entschädigungsberechtigte keinen ständigen              spruchs in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis\nAufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes, gilt            5 setzt voraus, daß der Entschädigungsberech-\nals zuständiges Ausgleichsamt im Falle des § 2               tigte den nach § 21 des Wertpapierbereinigungs-\nAbs. 1 Nr. 1 das für den Schuldner zuständige Aus-           gesetzes vorgeschriebenen Nachweis über das Be-\ngleichsamt, im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 das Aus-           stehen seines Eigentumsrechts bis zum Zeitpunkt\ngleichsamt, in dessen Bereich der Schuldner im Zeit-         der Einführung der Deutschen Mark führt. Ist in\npunkt der Einführung der Deutschen Mark seinen              den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Schuldver-\nständigen Aufenthalt oder Sitz hatte. In den Fällen         schreibung vor dem Zeitpunkt der Einführung\ndes § 3 gilt der Schuldner als Institut im Sinne des         der Deutschen Mark eingelöst worden, genügt der\n§ 14 Abs. 1 des Gesetzes; über Entschädigungsan-             Nachweis, daß die Schuldverschreibung dem Ent-\nträge auf Grund des § 3 Nr. 2 entscheidet das nach           schädigungsberechtigten bis zum Zeitpunkt der Ein-\n§ 6 der 2. ASpG-DV vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetz-           lösung zugestanden hat und ihm der Gegenwert\nblatt 1954 I S. 190, 1957 I S. 428 und 660) zuständige      erst nach dem Zeitpunkt der Einführung de,r Deut-\nAusgleichsamt.                                               schen Mark ausgezahlt oder gutgeschrieben worden\nist.\nZW<~iter Abschnitt\n§ 6\nSchuldverschreibungen\nEntschädigungsberechtigung bei\n§ 5                               abhanden gekommenen Schuldverschreibungen\nEn tsch ädigungsberech Hgung                   Der aus einer Schuldverschreibung am 1. Januar 1945\nin besonderen Fällen                     berechtigte Gläubiger, dem dieses Wertpapier in-\n(1) Liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2            folge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse im In-\nSatz 1 des Gesetzes nicht vor, kann eine Entschädi-          land abhanden gekommen ist, gilt als berechtigter\ngungsberechtigung anerkannt werden, wenn                    Gläubiger im Zeitpunkt der Einführung der Deut-\nschen Mark, auch wenn eine Lieferbarkeitsbeschei-\n1. Wertpapiere bis zum 8. Mai 1945 einschließ-\nnigung für die verlorengegangene Schuldverschrei-\nlich ausgestellt, aber erst nach diesem Zeit-\nbung zugunsten eines Dritten_ ausgestellt word_en_\npunkt ausgegeben oder wenn sie nach dem\nist.\n8. Mai 1945 ausgestellt worden sind,\n2. eine Schuldverschrnibung einer zum Wert-                                      § 7\npapierbereinigungsverf ahren aufgerufenen\nWertpapierart bis zum Ablauf der in § 2                                  Verfahren\nAbs. 1 Nr. 2 des Wertpapierbereinigungs-             (1) Zuständig für die Bearbeitung des Entschädi-\ngesetzes oder der in § 21 Abs. 4 des Dritten     gungsanspruchs ist, sofern nicht die Zuständigkeit\nGesetzes zur Änderung und Ergänzung              nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes besteht, in den\ndes Wertpapierbereinigungsgesetzes vom           Fällen des § 5 Abs. 1\n16. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 850)            Nr. 2 das Kreditinstitut, das den Einlösungs-\nbestimmten Fristen vom Schuldner einge-                         betrag aus der Schuldverschreibung für\nlöst, der Gegenwert dem Gläubiger aber                          den Gläubiger eingezogen hat oder,\nvor dem Zeitpunkt der Einführung der                            wenn ein solches Institut nicht vorhan-\nDeutschen Mark nicht ausgezahlt oder gut-                       den ist, die Prüfstelle,\ngeschrieben worden ist,\nNr. 3 die Prüfstelle.\n3. ein nach §§ 372 ff. des Bürgerlichen Gesetz-\n§ 4 Abs. 6 der 1. ASpG-DV vom 6. November 1953\nbuchs als Gegenwert für eine fällig ge-\n(Bundesgesetzbl. 1953 I S. 1512, 1957 I S. 428) bleibt\nwordene Schuldverschreibung hinterlegter\nunberührt.\nBetrag von einer Hinterlegungsstelle nach\ndem Zeitpunkt der Einführung der Deut-               (2) In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5\nschen Mark, aber bis zum Ablauf der in           sowie des § 6 gilt, soforn nicht die Zuständigkeit\nNummer 2 bezeichneten Fristen ausgezahlt         nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes gegeben ist, ein\nworden ist,                                      vom Entschädigungsberechtigten gewähltes Kredit-\n4. das Wertpapierbereinigungsverfahren nach          institut, das seinen Sitz oder seine Niederlassung\n§ 53 des Zweiten Gesetzes zur Änderung           im Bereich des für den ständigen Aufenthalt des\nund Ergänzung des Wertpapierbereini-             Entschädigungsberechtigten zuständigen Ausgleichs-\ngungsgesetzes vom 20. August 1953 (Bun-          amts hat, als Institut im Sinne des § 14 Abs. 1 des\ndesgesetzbl. I S. 940) einstweilen eingestellt   Gesetzes; hat der Entschädigungsberechtigte keinen\nworden ist,                                      ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Ge-\nsetzes, gilt als zuständiges Ausgleichsamt das Aus-\n5. eine Wertpapierart im· Sinne des § 1 des\ngleichsamt, in dessen Bereich der Aussteller der\nWertpapierbereinigungsgesetzes nicht Ge-\nSchuldverschreibung im Zeitpunkt der Antragstel-\ngenstand der Wertpapierbereinigung war;\nlung seinen Sitz hat.\nNummern 2 und 3 gelten sinngemäß. Num-\nmer 3 gilt mit der Maßgabe, daß der hinter-          (3) Uber Entschädigungsansprüche in den Fällen\nlegte Betrag bis zum 31. Dezember 1958           des § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 entscheidet das Aus-\nvon der Hinterlegungsstelle erhoben wird.        gleichsamt.","576                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nDri Ltr;r Abschnitt                                                § 9\nUmwandlungsfälle                                            Ausnahmeregelung\n§ 8                               (1) Die in § 8 Abs. 1 bezeichnete Frist beträgt\nsechs Monate, soweit nach völliger oder teilweiser\nGrundsatzregelung                         Beendigung der früheren Sparanlage der Gegen-\n(1) Eine im Zeitpunkt der Einführung der Deut-         wert ununterbrochen bis zur Begründung der späte-\nschen Mark bestehende, nach dem Beginn des 1. Ja-         ren Sparanlage als Guthaben bei einem Geldinstitut\nnuar 1940 begründete Sparanlage wird bei Anwen-            geführt worden ist.\ndung des § 2 des Gesetzes als Fortsetzung einer\n(2) Die Fristen des § 8 Abs. 1 sowie des Ab-\nfrüheren Sparanlage des im Zeitpunkt der Einfüh-\nsatzes 1 gelten als gewahrt, wenn der berechtigte\nrung der Deutschen Mark berechtigten Gläubigers\nGläubiger innerhalb einer dieser Fristen den Schuld-\noder eines Rechtsvorgängers (§ 3 Abs. 2 des Ge-\nner verbindlich beauftragt hat, für ihn eine neue\nsetzes) anerkannt, sofern sie binnen drei Monaten\nSparanlage bestimmter Art zu begründen und wenn\nnach völliger oder teilweiser Beendigung der frühe-\ndie spätere Sparanlage innerhalb von drei Monaten\nren Sparanlage begründet worden ist. Dies gilt\nnach dem Zeitpunkt dieses Auftrags begründet wor-\nnicht, soweit aus der früheren Sparanlage in Aus-\nden ist.\nwirkung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 des Gesetzes\nein Entschädigungsanspruch entstanden ist. Konnte            (3) Waren die frühere und die spätere Spar-\nder Berechtigte über den Gegenwert der früheren            anlage Sparanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3\nSparanlage erst zu einem nach der Beendigung der           und 4 des Gesetzes, wird die spätere Sparanlage\nfrüheren Sparanlage liegenden Zeitpunkt verfügen,          auch dann als Fortsetzung der früheren Sparanlage\nist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der          anerkannt wenn sie innerhalb von drei Monaten vor\nFrist im Sinne des Satzes 1.                               Beendigudg der früheren Sparanlage bei dem glei-\nchen Institut begründet worden ist.\n(2) Ist der Gläubiger der Sparanlage Vertriebe-\nner und war Schuldner der früheren Sparanlage ein            (4) § 8 Abs. 1 und Absatz 1 sind auch dann an-\nGeldinstitut im Vertreibungsgebiet, beginnt die            zuwenden, wenn die frühere Sparanlage in der Zeit\nFrist des Absatzes 1 mit dem 1. Januar 1946; hat der       vom 1. Oktober 1939 bis zum 31. Dezember 1939 be-\nGläubiger nach cfom 1. Januar 1946 seinen ständigen        endet worden ist.\nAufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes ge-\nnommen, beginnt die Frist mit dem Tage der Auf-\nen thal tnahme.\n§ 10\n(3) Bestand im Zeitpunkt der Einführung der\nDeutschen Mark eine Sparanlage im Sinne des § 2                        Glekhgestellte Vermögenswerte\nAbs. 1 Nr. 6 des Gesetzes, gilt im Sinne des Ab-             (1) Bei Anwendung der §§ 8 und 9 werden einer\nsatzes 1 als Zeitpunkt der Begründung der fort-            bei Beginn des 1. Januar 1940 bestehenden Spar-\ngesetzten Sparanlage der Zeitpunkt, in dem eine_           anlage gleichgestellt\nfür den Erwerb des Grundpfandrechts oder der\nSchiffshypothek oder des Pfandrechts an einem ein-                1. der Verkaufserlös, die Enteignungsent-\ngetragenen oder im Bau befindlichen Schiff erfor-                    schädigung oder das sonstige Entgelt für\nderliche Eintragung in einer öffentlichen oder öffent-               Grundvermögen, land- und forstwirtschaft-\nlich be9laubigten Urkunde bewilligt worden ist.                      liches Vermögen oder Betriebsvermögen,\nsofern dieses Vermögen nicht im Rahmen\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden nur Anwendung,                     des laufenden Geschäftsbetriebs veräußert\nwenn der Betrag der beendigten und der neu-                          worden ist,\nbegründeten Sparanlage mindestens 50 Reichsmark                   2. Entschädigungsbeträge, die auf Grund der\nbeträgt. Satz 1 gilt nicht, wenn aus beiden Spar-                    Kriegssachschädenverordnung vom 30. No-\nanlagen das gleiche Institut Schuldner oder ver-                     vember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547) we-\nwahrende Stelle war.                                                 gen der Zerstörung oder Beschädigung von\nGrundvermögen, land- und forstwirtschaft-\n(5) Die Absätze 1 bis 3 finden auf eine im Zeit-\nlichem Vermögen, Betriebsvermögen oder\npunkt der Einführung der Deutschen Mark be-\nHausrat gewährt worden sind, sofern die\nstehende Sparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2\nEntschädigung 50 vom Hundert des nach\ndes Gesetzes nur insoweit Anwendung, als diese\nder Kriegssachschädenverordnung nnzu-\nSparanlage durch einmalige Einzahlung eines Be-\nerkennenden Betrages überschritten hat,\ntrages von mindestens 500 Reichsmark begründet\nworden ist.                                                       3. Beträge, die auf Grund von Gesetzen oder\nVerwaltungsvorschriften des Deutschen\n(6) Die Absätze 1 bis 3 finden auf eine Spar-                     Reichs zum Ausgleich von vor dem 1. Ja-\nanlage im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen                     nuar 1940 an Vermögenswerten im Sinne\nMark im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes                      der Nummer 2 im Ausland entstandenen\nnur insoweit Anwendung, als diese Sparanlage                         Verlusten deutscher Staatsangehöriger od_er\ndurd1 Einzahlung einer Einmalprämie begründet                        deutscher Volkszugehöriger nach dem 1. Ja-\nworden ist.                                                          nuar 1940 geleistet worden sind,","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1958                             577\n4. Beträge, die auf Grund von Ansprüchen             1. aus einer Unfallversicherung oder aus der Ver-\nnach dem Reichsleistungsgesetz vom 1. Sep-          pflichtung zum Ersatz eines Schadens wegen\ntember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1645) als         Verletzung des Lebens, des Körpers oder der\nEntschädigung für die Beschädigung von              Gesundheit des aus einer Sparanlage Berech-\nVermögenswerten im Sinne der Nummer 2               tigten oder eines Rechtsvorgängers (§ 3 Abs. 2\noder als Entgelt für die Veräußerung von            des Gesetzes),\nsolchen nach dem 1. Januar 1940 geleistet\n2. auf Pensions- oder Rentenleistungen an den\nworden sind,\naus der Sparanlage Berechtigten oder seinen\n5. Beträge, die auf Grund von Ansprüchen                Rechtsvorgänger (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes), so-\naus Sachschadenversichmungen nach dem               fern diese Ansprüche bei Beginn des 1. Januar\n1. Januar 1940 geleistet worden sind, so-           1940 dem Grunde nach bestanden haben,\nweit ein Schaden an Vermögenswerten im          3. von Geschwistern gegen den Ubernehmer oder\nSinne der Nummer 2 eingetreten ist,                 Erben eines Gutes oder Vermögens, die sich\n6. Beträge, die auf Grund von Gesetzen oder             im Zusammenhang mit der Ubernahme oder\nAnordnungen der französischen, britischen            dem Erbfall ergeben haben,\nund amerikanischen Militärregierung nach         4. nach dem Gesetz betreffend die Entschädigung\ndem 8. Mai 1945 als Ersatz für den Verlust           der im Wiederaufnahmeverfahren freigespro-\noder die Beschädigung von Vermögens-                 chenen Personen vom 20. Mai 1898 (Reichsge-\nwerten im Sinne der Nummer 2 an deut-                setz bl. S. 345) in der Fassung der dazu ergange-\nsche Staatsangehörige oder deutsche Volks-           nen Änderungsgesetze, sofern der Entschädi-\nzugehörige geleistet worden sind,                    gungsanspruch vor dem Beginn des 1. Januar\n7. der Gegenwert von Devisen, die von deut-             1940 anerkannt worden ist.\nschen Staatsangehörigen oder. deutschen\nVolkszugehörigen, welche ihren Wohnsitz\noder ständigen Aufenthalt im Ausland im                                    § 12\nZusammenhang mit den Ereignissen des                   Friihe:rc Spara:nlagen in Wertpapieren\nzweiten Weltkrieges aufgegeben haben,\nabgeliefert oder eingezahlt worden sind,         Sind Schuldverschreibungen im Sinne des § 1\nAbs. 1 des Gesetzes über die Verwahrung und An-\n8. am 1. Januar 1940 bestehende Ansprüche        schaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937\nauf Leistung eines Kaufpreises, eines son-     (Reichsgesetzbl. I S. 171) und Schuldbuchforderun-\nstigen Entgelts oder einer Enteignungsent-    gen, deren Aussteller ihren 'Sitz im Währungsgebiet\nschädigung für Vermögenswerte im Sinne        der Reichsmark hatten, nach dem 1. Januar 1940 in\nder Nummer 1, Ansprüche auf Leistungen        Sparanlagen umgewandelt worden, gelten sie als\naus Sachschadenversicherungen für Ver-        Sparanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes,\nmögenswerte im Sinne der Nummer 2 so-         auch wenn ihre Schuldner nicht in Anlage 1 oder 2\nwie Ansprüche auf Entschädigung oder Ent-     des Gesetzes aufgeführt sind.\ngelt im Sinne der Nummer 4, sofern diese\nVermögenswerte am 1. Januar 1939 oder\nspäter im Eigentum des Gläubigers aus der\nSparanlage, im Falle des § 3 Abs. 2 des Ge-                                § 13\nsetzes eines Rechtsvorgängers, gestanden                                Verfahren\nhaben.\n(1) In den Fällen der §§ 8 bis 12 dieser Verord-\nnung und des § 2 Nr. 2 der 1. ASpG-DV wird Ent-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4\nschädigung nur auf Antrag gewährt.\nbis 7 muß der veräußerte, enteignete, verlorene,\nzerstörte, beschädigte oder abgelieferte Vermö-             (2) Mit dem Antrag auf Entschädigung ermäch-\ngenswert am 1. Januar 1940 im Eigentum des Gläu-         tigt der Gläubiger die beteiligten Institute, alle für\nbigers aus der Sparanlage, im Falle des § 3 Abs. 2       Zwecke der Durchführung des Gesetzes erforder-\ndes Gesetzes eines Rechtsvorgängers, gestanden           lichen Auskünfte zu erteilen.\nhaben. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4             (3) Die frühere Sparanlage nach dem Stande bei\nbis 7 wird vermutet, daß dieser Vermögenswert            Beginn des 1. Januar 1940 ist, sofern Schuldner die-\ndem berechtigten Gläubiger oder seinem Rechtsvor-        ser Sparanlage ein Institut war, durch eine für die-\ngänger am 1. Januar 1940 zugestanden hat.                sen Zweck gefertigte Bescheinigung des Instituts\nnachzuweisen; ist die frühere Sparanlage eine\nSchuldverschreibung, erteilt dasjenige Institut die\nBescheinigung, welches die Schuldverschreibung bei\nBeginn des 1. Januar 1940 verwahrt hat. Die Be-\n§ 11\nscheinigung darf nur dem nach § 14 Abs. 1 des Ge-\nKapi talabHndungen                   setzes zuständigen Institut und nur insoweit erteilt\nwerden, als nicht bereits aus der früheren oder\nBei Anwendung der §§ 8 und 9 werden einer am         einer fortgesetzten Sparanlage ein Entschädigungs-\n1. Januar 1940 bestehenden Sparanlage KapitnJ-          anspruch entstanden ist. Werden für mehrere fort-\nbeträge gleichgestellt, die gezahlt worden sind auf     gesetzte Sparanlagen Bescheinigungen beantragt,\nGrund von Ansprüchen                                    erteilt das Schuldnerinstitut die Bescheinigungen","578                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nentsprechend der RcihcnfolfJe des Eingangs dieser            3. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt:\nAnträge. Hat das Institut den Sitz außerhalb des                                           ,,§ 14 a\nGeltungsbereichs des Gesetzes, kann der Nachweis\nForm der Entschädigungsgutschrift\nüber den Stand der früheren Sparanlage am 1. Ja-\nbei gleichgestellten Sparanlagen\nnuar 1940 in anderer Weise geführt werden. In den\nFällen des § 8 Abs. 2 der 4. ASpG-DV vom 6. Mai                     Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 128) genügt der Nachweis,             gleichgestellten Sparanlage im Sinne des § 2 a des\ndaß die frühere Sparanlage bei einem Institut im                 Gesetzes, gilt § 7 dieser Verordnung entspre-\nSinne dieser Vorschrift bestanden hat.                           chend.\"\n(4) Dber Anträge uuf Entschädigung in solchen\n§ 16\nFällen, in denen am 1. Januar 1940 ein Institut im\nSinne des Absatzes 3 nicht bestanden hat, sowie                               Änderung der 2. ASpG-DV\nüber Anträge auf Entschädigung in den Fällen des                Die 2. ASpG-DV wird wie folgt geändert:\n§ 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8 sowie des § 11 dieser\n1. §§ 3 und 4 treten außer Kraft.\nVerordnung, entscheidet das Ausgleichsamt. In den\nFällen des § 8 Abs. 2 der 4. ASpG-DV ist ein Be-             2. In § 7 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte\nscheid i rn Sinne des § 15 Abs. 1 des Gesetzes ausge-            ,,§ 323 Abs. 6\" die Worte ,,§ 323 Abs. 7\".\nschlossen.\n§ 17\nViPrl.er Abschnitt                                        Änderung der 4. ASpG-DV\nDie 4. ASpG-DV wird wie folgt geändert:\nUnkostenbeiträge\n1. § 8 erhält folgende Fassung:\n§ 14                                                              ,,§ 8\nUnkostenbeiträge in besonderen Fällen                                      Sondervorschriften\nfür den Nachweis von Spareinlagen\n(1) Die Berechnung der Unkostenbeiträge richtet\nund Bausparguthaben zum 1. Januar 1940\nsich in den Fällen de::; § 3 Nr. 1 nach § 23 Abs. 2 Nr. 1\ndes Gesetzes und in clen Fällen des § 3 Nr. 2 nach                   (1) Kann der Nachweis, daß eine Spareinlage\n§ 23 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes.                                  oder ein Bausparguthaben schon bei Beginn des\n1. Januar 1940 bestanden hat, dem Grunde nach\n(2) Das Institut, das bei der Bearbeitung eines               nicht geführt werden, steht dies ihrer Anerken-\nauf Grund des § 1 der 4. ASpG-DV sowie des § 3                   nung als Altsparanlage nicht entgegen, sofern die\nNr. 2, des § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und des § 10                   Spareinlage oder das Bausparguthaben in der\nAbs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8 sowie des § 11 dieser Ver-              Zeit zwischen dem 1. Januar 1940 und dem Zeit-\nordnung geltend gemachten Entschädigungsan-                      punkt der Einführung der Deutschen Mark be-\nspruchs mitgewirkt hat, erhält 40 vom Hundert des                gründet war\nUnkostenbeitrags, der bei Erteilung des Bescheids\ndurch ein Institut zu leisten wäre.                                    1. bei einem Geldinstitut, das seinen Sitz in\neinem Vertreibungsgebiet hat und das auf\n(3) Hat ein Treuhänder im Sinne des § 9 der                            Grund der Fünfunddreißigsten Durchfüh-\nFünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum                            rungsverordnung zum Umstellungsgesetz\nUmstellungsgesetz, ohne ein Geldinstitut oder eine                        als verlagert anerkannt ist,\nAltbank zu sein, bei der Bearbeitung von Entschädi-\n2. bei einer Berliner         Niederlassung eines\ngungsansprüchen aus Sparanlagen im Sinne des § 2\nKreditinstituts,\nAbs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes mitgewirkt, weil er\nzur Ausstellung von Lieferbarkeitsbescheinigungen                     3. bei einem der in Anlage 3 dieser Verord-\nberechtigt war, erhält er einen Unkostenbeitrag im                        nung aufgeführten Geldinstitute und Bau-\nSinne des § 23 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes. Reicht der                      sparkassen.\nUnkostenbeitrag zur Deckung der Kosten nicht aus,\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Spar-\nkönnen die notwendigen Kosten erstattet werden.\neinlage oder ein Bausparguthaben bei einem In-\nstitut im Sinne des Absatzes 1 oder bei einem\nGeldinstitut oder einer Bausparkasse mit Sitz\nin einem Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs\nFünfter Abschnitt\ndes Gesetzes bestanden hat und nach dem 1. Ja-\nAnderungsvorschriften                            nuar 1940 in eine Sparanlage im Sinne des § 2\nAbs. 1 des Gesetzes umgewandelt worden ist.\"\n§ 15                             2. Die Anlage 3 wird nach Anlage B dieser Verord-\nÄnderung der 1. ASpG-DV                           nung geändert.\nDie 1. ASpG-DV wird wie folgt geändert:\n§ 18\n1. In § 9 Abs. 3 treten an die Stelle der Worte ,, § 15\nAbs. 7\" die Worte ,, § 15 Abs. 8\".                                   Ergänzung der Anlage 2 des Gesetzes\n2. In § 12 Abs. 3 treten an die Stelle der Worte                Die Anlage 2 des Gesetzes wird nach Anlage C\n,,§ 323 Abs. 6\" die Worte ,,§ 323 Abs. 7\".               dieser Verordnung ergänzt.","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1958                      579\nSechster Abschnitt                                            § 21\nSchluß vorschritten                                         Inkrafttreten\n§ 19                              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nAnwendung in Berlin {West)                      kündung in Kraft.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nDberleitungsgesetzcs vom 4. Januar 1952 (Bundes-            Bonn, den 2. August 1958.\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Alt-\nsparergesetzes, Artikel VI des Vierten und § 15\ndes Achten Gesetzes zur Anderung des Lastenaus-                        Für den Bundeskanzler\ngleichsgesetzes auch in Berlin (West).                            Der Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\n§ 20\nNichtanwendung im Saarland                            Der Bundesminister der Finanzen\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.                                        Etz e 1\nAnlage A\n(zu § 3 Nr. 2)\nSchuldurkunden der Wohnungsunternehmen\nAllgemeine Wohnungs- und Spargenossenschaft zu Kassel e. G. m. b. H.\n(jetzt: \\t\\Tohnungsgenossenschaft 1889 Kassel e. G. m. b. H., Kassel)\n6 °/o (5 °/o) (4 °/o)     Schuldverschreibungen\nReihe A, Nummern 1 bis 153             Ausgabe 1928 bis 1931\nReihe B, Nummern 1 bis 56              Ausgabe 1928 bis 1931\nReihe C, Nummern 1 bis 160             Ausgabe 1928 bis 1931\nAllgemeiner Bau- und Sparverein e. G. m. b. H. in Neumünster\n(jetzt: Gemeinnützige Baugenossenschaft Holstein e. G. m. b. H., Neumünster)\n5 °/o                     Schuldverschreibungen\nReihe A, Nummer 1                      Ausgabe 1937\nReihe B, Nummern 1 bis 41              Ausgabe 1937\nReihe C, Nummern 1 bis 58              Ausgabe 1937 bis 1945\nBauverein der Elbgemeinden, Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen e. G. m. b. H.,\nHamburg-Nienstedten\n5 °/o                     Schuldverschreibungen                  Ausgabe 1935 bis 1940\n4 0/o                     Schuldverschreibungen                  Ausgabe 1935 bis 1940\nBeamten-Wohnungs-Verein Frankfurt am Main e. G. m. b. H., Frankfurt am Main\n4¼ 0/o (4 °/o)            Schuldurkunden\nReihen Abis E                          Ausgabe 1935 bis 1943\nBeamten-Wohnungsverein Hamburg e. G. m. b. H.\n(jetzt: Gemeinnütziger Wohnungsverein Hamburg von 1902_, e.G.m.b.H.,\nHamburg 26)\n5 0/o (4½ 0/o)            Schuldverschreibungen\nSerie I a, Nummern 1 bis 500           Ausgabe 1937 bis 1941\n5 0/o (4¼ 0/o)            Schuldverschreibungen\nSerie I b, Nummern 1 bis 300           Ausgabe 1937 bis 1941\n5  0/o (4½ 0 /o)          Schuldverschreibungen\nSerie I c, Nummern 1 bis 200           Ausgabe 1937 bis 1939\n4 0/o                     Schuldverschreibungen\nSerie II a, Nummern 501 bis 604        Ausgabe 1941 bis 1943\n40/o                      Schuldverschreibungen\nSerie II b, Nummern 301 bis 364        Ausgabe 1941 bis 1943\n4 0/o                     Schuldverschreibungen\nSerie II c, Nummern 201 bis 256        Ausgabe 1941 und 1942","580                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nBeamten-Wohnungs-V crein für Hannover und Umgebung e. G. m. b. H., Hannover\n(jetzt: Wohnungsgenossenschaft Heimkehr e. G. m. b. H., Hannover)\n5 °/o                     Schuldurkunden                          Ausgabe 1926 bis 1939\n4 °/o                     Schuldurkunden                          Ausgabe· 1940 bis 1943\nBeamten-Wohnungsverein Harburg e. G. m. b. H.\n(jetzt: I'.isenbahnbauverein Harburg e. G. m. b. H., Hamburg-Harburg)\n4 °/o                     Schuldverschreibungen\nNummern 1 bis 50                        Ausgabe 1915\nBeamten-Wohnungs-Verein zu Kassel e.G.m.b.H.\n- später: Gemeinnütziger Wohnungsverein 1889 Kassel e. G. m. b. H. -\n(jetzt: Wohnungsgenossenschaft 1889 Kassel e. G. m. b. H., Kassel)\n5 °/o (4 °/o)             Schuldurkunden\nReihe C, Nummern 1 bis 347              Ausgabe 1933 bis 1942\nSchuldurkunden\nReihe D, Nummern 1 bis 455               Ausgabe 1939 bis 1942\nBeamten-Wohnungs-Verein Neukölln, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter\nHaftpflicht\n(jetzt: Wohnungsbau-Verein Neukölln, eingetragene Genossenschaft mit beschränk-\nter Haftpflicht, Berlin-Neukölln)\n5 0/o (4 1h 0 /o) (4 °/o) Schuldurkunden\nReihe D, Nummern 1 bis 1475             Ausgabe 1936 bis 1942\n5½ 0/o (4½ 0 /o) (4 °/o) Schuldurkunden\nReihe E, Nummern 1 bis 994               Ausgabe 1936 und 1937\n4½ 0/o                    Schuldurkunden\nReihe F, Nummern 1 bis 523               Ausgabe 1941 bis 1945\n4¼0/o                      Schuldurkunden\nReihe G, Nummern 1 bis     184           Ausgabe 1941 bis 1945\n4¼ 0/o                     Schuldurkunden\nReihe H, Nummern 1 bis     155           Ausgabe 1943 bis 1945\n4 0/o                     Schuld ur k unden\nReihe J, Nummern 1 bis     100           Ausgabe 1943 bis 1945\nBürgerbauverein in Essen e. G. m. b. H., Essen\n4 0/o                     Schuldscheine\nNummern 1 bis 125                        Ausgabe 1904 bis 1918\nEisenbahnbauverein Harburg e. G. m. b. H., Hamburg-Harburg\nSchuldverschreibungen\nNummern 101 bis 149\nund 233 bis 240                    Ausgabe 1936 bis 1941\nSchuldverschreibungen\nNummern 150 bis 183,\n224 bis 228 und 241 bis 246             Ausgabe 1938 bis 1948\n30/o                      Schuldverschreibungen\nNummern 184 bis 223\nund 229 bis 232                   Ausgabe 1940\nEisenbahn Spar- und Bauverein Bremen, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter\nHaftpflicht, Bremen 8\n5 0/o                     Schuldscheine\nNummern 1 bis 528                        Ausgabe 1937 bis 1940","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1958                       581\nGemeinnützige Gartenstadtgesellschaft in Wandsbek, eingetragene Genossenschaft\nmit beschränkter Haftpflicht, Hamburg-Wandsbek\n4  °/o                    Schuldverschreibungen\nvom 1. Juli 1912\nSerie A, Nummern 1 bis 2000             Ausgabe 1912 bis 1933\nSerie B, Nummern 1 bis 2500             Ausgabe 1912 bis 1933\nSerie C, Nummern 1 bis 1000             Ausgabe 1912 bis 1933\nRheinisch-Westfälische gemeinnützige Baugenossenschaft e. G. m. b. H.\nOberhausen-Osterfeld\n(jetzt: Gemeinnützige Bau- und Wohnungsgenossenschaft e. G. m. b. H. Oberhausen-\nOsterfeld, Oberhausen-Osterfeld)\nSchuldscheine                            Ausgabe 1934 bis 1940\nSpar- und Bauverein, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht,\nHannover\nSchuldurkunden                          Ausgabe 1947 und 1948\nWohnungs-Verein zu Duisburg e. G. m. b. H.\n(jetzt: Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Duisburg-Süde. G. m. b. H., Duisburg)\n5  °/o (4 °/o)            Schuldverschreibungen\nStücke zu 500 Reichsmark,\nNummern 1 bis 1571                      Ausgabe 1924 bis 1939\nStücke zu 5000 Reichsmark,\nNummern 1 bis 37                        Ausgabe 1924 bis 1939\n4 °/o                     Schuldverschreibungen\nStücke zu 1000 Reichsmark,\nNummern 1 bis 66                        Ausgabe 1938 und 1939\nAnlage B\n(zu§ 17 Nr. 2)\nI. Ergänzungen\n1. Ergünzungen der Abschnitte Abis D\nZu Abschnitt A - Gewerbliche Kreditgenossenschaften -\nEdekabank e. G. m. b. H., Zweigniederlassung Dortmund\nBeamtenbank Essen e. G. m. b. H., Essen\na) Hauptgeschäftsstelle Essen\nb) Zweigstelle Gelsenkirchen\n(Bestand übernommen von der Stadtsparkasse Essen)\nEdekabank e. G. m. b. I-I., Zweigniederlassung Hamburg\nBeamtenbank Hannover e. G. m. b. H., Hannover\n(Bestand übernommen von der Sparkasse der Hauptstadt\nI--fonnover)\nEdekabank e. G. m. b. H., Zweigniederlassung Hannover\nVorschußverein Hildesheim, Hildesheim\nBeamtenbank e. G. m. b. H., Kiel\n(Bestand übernommen von der Volksbank Wilhelmshaven\ne. G. m. b. H., Wilhelmshaven)\nJJdekabc:mk e. G. m. b. H., Zweigniederlassung Kiel\nZu Abschnitt B   ~ RaiHeisen-Kreditgenossenschaften -\nRaiffciscnkasse Nusbaum e. G. m. u. H., Nusbaum Krs. Bitburg\nZu Abschnitt C - Sparkassen -\nSparkasse der Stadt Bocholt\nSparkasse der Stadt Münster, frühere Hauptzweigstelle I","582                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nZu Abschnitt D - Private Banken -\nNachstehende Niederlassungen der Vereinsbank in Hamburg\na) Abteilung Barmbek\n(Bestand übernommen von der Abteilung Hohenfelde)\nb) Abteilung Billhorner Röhrendamm\n(Bestand übernommen von der Abteilung Deichtor, jetzt\nAbteilung Fruchthof)\nc) Abteilung Fischmarkt Hamburg-Altona\n(Bestand übernommen von der Filiale Altona)\nd) Abteilung Hafen\ne) Abteilung Holstenstraße Hamburg-Altona\n(Bestand übernommen von der Filiale Altona)\nf) Abteilung Mohlenhof\ng) Abteilung Sandthorquai\nh) Abteilung Wandsbek\n(Bestand übernommen von der Abteilung Hohenfelde)\ni) Filiale Kiel\nHermann Wegmeyer, Bankgeschäft\nBremen, Obernstraße 1 - Eingang Liebfrauenkirchhof 26 -\n(Bestand übernommen von der Bremer Landesbank\n- Girozentrale -, Bremen)\n2. Neue Ab s c h n i t t e\nE. Gemeinnützige Wohnungsunternehmen (§ 2 Abs. 2 KWG)\n1.  Siedlungsgenossenschaft Essen-Ost\n2. Spar- und Bauverein Paderborn\nKriegsgeschädigte Bausparkassen\nF. OHentliche Bausparkassen\n1. Hanseatische Bauspar-Aktiengesellschaft, Bremen,\nAm Dobben 76/77\n(Bestand übernommen von der Offentlichen Bausparkasse\nOldenburg-Bremen, Abteilung der Staatlichen Kreditanstalt\nOldenburg-Bremen, Bremen, Unser-Lieben-Frauen-Kirchhof 4)\n2. Bausparkasse der Rheinprovinz, Abteilung der Rheinischen\nGirozentrale und Provinzialbank, Düsseldorf, Fürstenwall 121\n3. Landesbausparkasse Niedersachsen, Abteilung der Nieder-\nsächsischen Landesbank - Girozentrale -, Hannover, Georgs-\nplatz 1\n4. Badische Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts,\nKarlsruhe, Kaiserstraße 223\n5. Landesbausparkasse Kurhessen, Abteilung der Landeskredit-\nkasse Kassel, Kassel, Ständeplatz\n(Bestand übernommen von der Landesbausparkasse Hessen,\nFrankfurt am Main, Junghofstr. 18)\n6. Westfälische Landes-Bausparkasse, Abteilung der Landesbank\nfür Westfalen (Girozentrale), Münster, Servatiiplatz\nG. Private Bausparkassen\n1. Aachener Bausparkasse AG, Aachen, Theaterstraße 92\n2. Vereinigte Bausparkassen AG, Bielefeld, Turnerstraße 1\n3. Deutsche Bausparkasse (DBS) e. G. m. b. H., Darmstadt,\nHeinrichsstraße 2\n4. Beamtenheimstättenwerk gemn. G. m. b. H., Hameln (Weser),\nKastanienwall\n5. Badenia Bausparkasse G. m. b. H., Karlsruhe, Karlstraße 52/54\n6. Bausparkasse Heimbau AG, Köln, Riehler Straße 31 a","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1958             583\nII. Berichtigungen\nAbschnitt C wird wie folgt geändert:\nIn Nummer 4 werden in dem Klammersatz hinter dem Wort\n,,Coburg\" ein Komma gesetzt und die Worte „und der Stadtspar-\nkasse Nürnberg\" angefügt.\nAbschnitt D wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 3\na) werden bei Buchstabe „f\" die Worte „Zweigniederlassung Nürn-\nberg\" gestrichen und dafür die Worte „Zweigstelle Nürnberg,\nGibitzenhof\" gesetzt,\nb) wird als neuer Buchstabe g eingefügt:\n,,g) Zweigstelle Nürnberg, Ziegelgasse\",\nc) werden die bisherigen Buchstaben „g\" und „h\" Buchstaben „h•\nund „i\",\nd) erhält Buchstabe „h\" (neu) folgende Fassung:\n„Filiale Schwabach\n(Bestand übernommen von der Zweigniederlassung Nürnberg)\";\n2. in Nummer 8\na) erhält Buchstabe „a\" folgende Fassung:\n„Filiale Blankenburg (Harz)          jetzt: Norddeutsche Bank\n(Bestand übernommen von                    AG, Filiale Braun-\nder Filiale Braunschweig)                   schweig\",\nb) erhült Buchstabe „n\" folgende Fassung:\n„Filiale Helmstedt                  jetzt: Norddeutsche Bank\n(Bestand übernommen von                     AG, Filiale Braun-\nder Filiale Braunschweig)                   schweig\";\n3. Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:\n„ 12. a) Dürc~ner Bank, Düren\nb) Dürener Bank, Zweigniederlassung Eschweiler\";\n4. Nummer 15 wird wie folgt gefaßt:\n„Nachstehende Niederlassungen\nder Schleswig-Holsteinischen\nund Westbank, Hamburg-Altona             jetzt: Schleswig-Holstei-\na) Abteilung Helgoland                          nische Westbank,\nb) Filiale Neumünster\".                         Hamburg-Altona\nAnlage C\n(zu § 18)\nIndustrieobligationen und verwandte Schuldverschreibungen\nSchuldverschreibungen, die von den nachstehend aufgeführten Schuld-\nnern ausgegeben worden sind:\n1. Ergänzungen\nAktiengesellschaft für Lederfabrikation i. L., München\n(Firma gelöscht)\nAlpenvereinssektion Ingolstadt e. V., Ingolstadt\nArado Flugzeugwerke G.m.b.H. i. L., Köln\nBrandenburgische Elektricitäts-, Gas- und Wasserwerke AG,\nHannover\nBrown, Boveri & Cie AG, Mannheim\nBurbach-KaJiwerke AG, Kassel\nCasino- und Musikgesellschaft, Worms"]}