{"id":"bgbl1-1958-30-2","kind":"bgbl1","year":1958,"number":30,"date":"1958-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/30#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_30.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1958-08-02T00:00:00Z","page":567,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1958                         567\nVerordnung\nzur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes.\nVom 2. August 1958.\nAuf Grund des § 33 Abs. 2, des § 41 Abs. 6, des            sicherung, zum Ruhegehalt und ähnlichen Be-\n§ 47 Abs. 4 und des § 51 Abs. 5 des Gesetzes über             zügen für Kinder, die bei der Bemessung der\ndie Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesver-              Ausgleichsrente und der Einkommensgrenze\nsorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 (Bundes-                (§ 32 Abs. 3 und § 33 Abs. 1 des Gesetzes) un-\ngesetzbl. I S. 791) in der Fassung des Sechsten               berücksichtigt bleiben, ferner das Kindergeld\nGesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundes-               nach dem Kindergeldgesetz, dem Kindergeld-\nversorgungsgesetzes vom 1. Juli 1957 (Bundes-                 erg änzungsgesetz und die entsprechenden Lei-\ngesetzbl. I S. 661) und des Gesetzes zur Änderung             stungen nach dem Ersten bis Dritten Abschnitt\nund Ergänzung von Vorschriften der Kindergeld-                des Kindergeldanpassungsgesetzes,\ngesetze vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1061)\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des          i) die Leistungen nach dem Bundesentschädigungs-\nBundesrates:                                                  gesetz - BEG - in der Fassung des Gesetzes\nvom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559)\n§ 1\neinschließlich der im Rahmen des § 228 BEG\nweiter geltenden entschädigungsrechtlichen\nSonstiges Einkommen                          Vorschriften, sofern bei ihrer Bemessung Lei-\n(1) Als sonstiges Einkommen gelten alle Ein-               stungen nach dem Bundesversorgungsgesetz\nkünfte in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf              zu berücksichtigen sind,\nihre Quelle und Rechtsnatur, soweit nicht das Bun-        k) die Leistungen nach dem Bundesversorgungs-\ndesversorgungsgesetz, diese Verordnung oder an-               gesetz und den Gesetzen, die das Bundesver-\ndere Rechtsvorschriften bestimmen, daß Bezüge bei             sorgungsgesetz für anwendbar erklären, mit\nder Feststellung der Ausgleichsrente nach dem Bun-            Ausnahme des Kranken- und Hausgeldes nach\ndesversorgungsgesetz nicht als sonstiges Einkom-              §§ 17 und 18 sowie des Ersatzes für entgan-\nmen gelten oder bei der Ermittlung des Einkommens             genen Arbeitsverdienst nach § 24 Abs. 2 und 3,\nfür die Berechnung der Ausgleichsrente unberück-              soweit es sich nicht um Ersatz von Aufwen-\nsichtigt bleiben. Dabei ist unerheblich, ob sie zu            dungen handelt,\nden Einkünften im Sinne des Einkommensteuer-\ngesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unter-       1) soweit § 65 Abs. 1 des Gesetzes anzuwenden\nliegen.                                                       ist, die 'Bezüge aus der gesetzlichen Un-\nfallversicherung, der Unterschied zwischen\n(2) Abzüge können bei der Berechnung des son-              der Versorgung nach allgemeinen beamten-\nstigen Einkommens nur soweit vorgenommen wer-                 rechtlichen Bestimmungen und der beamten-\nden, als dies im Bundesversorgungsgesetz, in dieser           rechtlichen Unfallfürsorge sowie Bezüge aus\nVerordnung oder in anderen Rechtsvorschriften be-             den für Gefangene geltenden Unfallfürsorge-\nstimmt isl                                                    gesetzen,\n§ 2\nm) Sachleistungen öffentlicher und privater Kran-\nkenkassen,\nNicht zu berücksichtigende Einkünfte\nn) die Bergmannsprämien nach dem Gesetz über\nAls sonstiges Einkommen gelten nicht                       Bergmannsprämien vom 20. Dezember 1956\na) Zuwendungen der öffentlichen Fürsorge und               (Bundesgesetzbl. I S. 927),\nder freien Wohlfahrtspflege,                       o) die Leistungen der Träger der gesetzlichen\nb) das Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallver-          Rentenversicherung nach § 381 Abs. 4 RVO,\nsicherung (§ 558 c der Reichsversicherungsord-\nnung),                                             p) Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis\nzum Betrage von 200 Deutschen Mark, Heirats-\nc) das Zivilblindengeld,                                   und Geburtsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke und\nd) die Leistungen nach dem Lastenausgleichs-               ähnliche einmalige Zuwendungen der Arbeit-\ngesetz,                                                geber aus besonderem Anlaß,\ne) die Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe,        q) Ubergangsbeihilfen nach § 13 des Soldaten-\nf) die Leistungen aus der Tuberkulosehilfe,               versorgungsgesetzes,\ng) Bezüge, die zur Abgeltung eines besonderen          r) Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsge-\nAufwandes bestimmt und aus diesem Grunde               setz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nnicht lohnsteuerpflichtig sind,                        S. 1046), sofern sie an die Stelle von Unter-\nh) Kinderzuschüsse, Kinderzulagen und Kinder-              haltsleistungen treten, die bei der Bemessung\nzuschläge zu Renten aus den gesetzlichen Ren-          von Leistungen nach dem Bundesversorgungs-\ntenversicherungen, der gesetzlichen Unfallver-         gesetz nicht berücksichtigt werden.","568                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n§ 3                           halbjährlich oder jährlich nach dem rlurchschnitt-\nBewertung von Sachbezügen                   lichen Monatsarbeitslohn für den Zeitraum in dem\ndie Schwankungen liegen, vorzunehmen. '\n(l) für die Bewertung von Einkünften, die nicht\nin Geld bestehen (Wohnung, Kost und sonstige                  (2) Einkünfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 des\nSachbezüge), sind die auf Crund der Richtlinien des        Einkommensteuergesetzes, die oh1;e Rechtspflicht\nBundesministers der Finanwn von den Oberfinanz-            gewährt werden, sind freiwillige Leistungen im\ndirektionen festgesetzten Sachbezugswerte maß-             Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes. Renten\ngebend. Bei Altenteilsbezügen sind die Bewertungs-         aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, das\nsätze für Kost und Wohnung (freie Station) um ein          Altersgeld nach dem Gesetz über die Altershilfe für\nVic~rtel zu mindern. Soweit der Wert für Sachbezüge        Landwirte vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nnicht festgesetzt ist, sind die üblichen Mittelpreise      S. 1063) und Leistungen aus privaten Versiche-\ndes Verbwuchsorts für die Bewertung der Sach-              rungsverträgen, die auf Zahlung einer laufenden\nbezüge maßqebend.                                          Geldrente gerichtet sind, werden in bezug auf den\nFreibetrag gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes den Ein-\n(2) Ab:;atz 1 gill auch dann, wenn in einem Tarif-     künften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des\nvertrag, einer 'fdrifordnung, einer Betriebs- oder         § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes\nDienstordmmg, einem Arbeitsvertrag oder son-               gleichgestellt. Treffen Einkünfte derselben Ein-\nstigen Vertrag andere Werte festgesetzt worden             kunftsart aus verschiedenen Quellen zusammen, s~\nsind.                                                      ist der Freibetrag nur einmal zu berücksichtigen.\n§ 4                               (3) Vom Bruttobetrag der monatlichen Einkünfte\nsind nach Berücksichtigung der Freibeträge (§ 33\nBewertung von Unterhaltsleistungen\nAbs. 2 Satz 3 des Gesetzes) Werbungskosten und\n(1) Zu dem sonstigen Einkommen eines verhei-          besondere Ausgaben nach Maßgabe der §§ 6 und 7\nrateten Schwerbeschädigten gehören auch die Unter-         abzusetzen. Der verbleibende Monatsbetrag ist der\nhaltsleistungen des Ehegatten. Diesem sind von sei-       Feststellung der Ausgleichsrente zugrunde zu legen.\nnem Bruttoeinkommen mindestens\nbei Einkünften aus nichtse1b-                                                       § 6\nständiger Arbeit im Sinne des\n§ 19 Abs. 1 Nr. l des Ein-\nW erbungskost.en\nbei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\nkommensteuergesetzes             300 Deutsche Mark,\nbei Einkünften aus selbstän-                               (1) Als Werbungskosten sind nur die nachgewie-\ndiger Arbeit                     150 Deutsche Mark     senen notwendigen Fahrtkosten zwischen Wohnung\nund Arbeitsstätte sowie Mehraufwendungen infolge\nund\nFührung eines doppelten Haushaltes nach Maßgabe\nbei anderen Einkünften           100 Deutsche Mark\ndes Absatzes 4 abzugsfähig.\nmonatlich zu belassen. Treffen mehrere Einkom-\nmensarten zusammen, so ist bei jeder der ent-                  (2) Ist die Benutzung eines Fahrrades notwendig,\nsprechende Freibetrag, insgesamt jedoch nicht mehr         kann ohne besonderen Nachweis je nach der Ent-\nfernung ein Betrag von 3 bis 5 Deutschen Mark mo-\nals der höchste der in Betracht kommenden Frei-\nbeträge, zu berücksichtigen.                               natlich, bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen ein\nBetrag in den Grenzen der Kosten, die bei Benut-\n(2) Bei der Feststellung der Ausgleichsrente einer     zung eines öffentlichen Verkehrsmittels für eine\nschwerbeschädigten Ehefrau ist außerdem zu prü-            Zeitkarte entstehen würden, für die Dauer des Be-\nfen, welche Aufwendungen für den Haushalt wegen            schäftigungsverhältnisses berücksichtigt werden.\nihrer Beschädigung erforderlich sind. Ausgleichs-\n(3) Ist ·ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vor-\nrente ist zu gewähren, soweit diese Aufwendungen           handen oder dessen Benutzung wegen Art und\naus den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht be-\nSchwere der Schädigungsfolgen nicht zumutbar, so\nstritten werden können, ohne den notwendigen Le-\nsind abweichend von Absatz 2 die notwendigen\nbensunterhalt der Familie zu gefährden.\nAufwendungen für ein eigenes Kraftfahrzeug in den\nGrenzen folgender monatlicher Höchstbeträge für\n§ 5                            die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses abzugs-\nfähig:\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\nbei Benutzung eines Kraft-\n(1) Bei der Ermittlung des sonstigen Einkommens           wagens                          5,00 Deutsche Mark,\n(§ 33 Abs. 1 des Gesetzes) ist bei Einkünften aus\nbei Benutzung eines Kleinst-\nnichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1\nkraftwagens (drei- oder vier-\nNr. 1 des Einkommensteuergesetzes von den monat-\nrädriges Kraftfahrzeug, des-\nlichen Bruttoeinkünften auszugehen. Bei gleichblei-\nsen Motor einen Hubraum\nbenden Wochenarbeitsverdiensten gilt das Vier-\nvon nicht mehr als 500 Ku-\neindrittelfache als Monatsverdienst. Schwanken die\nbikzentimeter hat)              3,60 Deutsche Mark,\nEinkünfte in ihrer Höhe, ist die Ausgleichsrente\nunter Vorbehalt einer endgültigen Feststellung so             bei Benutzung eines Motor-\nzu bemessen, daß eine Oberhebung voraussichtlich              rades oder Motorrollers         2,20 Deutsche Mark,\nnicht entsteht. Die endgültige Feststellung ist je            bei Benutzung eines Fahr-\nnach Ausmaß der Schwankungen vierteljährlich,                 rades mit Motor                 1,20 Deutsche Mark","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1958                         569\nfür jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von                     nicht durch die von einem Träger der ge-\nder Arbeitsstätte entfernt liegt. Entfernungen                      setzlichen Rentenversicherung gemäß § 381\nzwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mehr als                     Abs. 4 RVO zu zahlenden Beträge gedeckt\n40 Kilometern bleiben bei der Feststellung des                      sind,\nHöchstbetrages unberücksichtigt. Ist der Beschädigte             d) die bezahlte Lohn- und Kirchensteuer sowie\nnur teilbeschiiftigt, und zwar in einem Kalender-                   das bezahlte Kirchgeld.\nmonat weniger als 13 Tage, so ermäßigen sich die\n(2) Beiträge auf Grund freiwilliger Versicherung\nHöchstsätze auf die Hälfte. Für Kalendermonate, in\nin einem Zweig der gesetzlichen Rentenversiche-\ndenen der Beschädigte nicht beschäftigt war, sind\nrung, freiwillig weiterentrichtete Beiträge zur Al-\nAufwendungen für ein eigenes Kraftfahrzeug nicht\ntershilfe für Landwirte und Prämien auf Grund eines\nzu berücksichtigen.\nprivaten Versicherungsvertrages, der auf Zahlung\n(4) Ist der Beschädigte außerhalb des Ortes be-        einer laufenden Geldrente gerichtet ist, sind ab-\nschäftigt, an dem er einen eigenen Hausstand unter-       zugsfähig, wenn der Versorgungsberechtigte weder\nhält, und kann ihm weder der Umzug noch die täg-          eine lebenslängliche Versorgung nach beamten-\nliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes         rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine\nzugemutet werden, so können die durch Führung             Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder\neines doppelten Haushalts nachweislich entstehen-         Altershilfe für Landwirte bezieht noch eine Anwart-\nden Mehraufwendungen, höchstens aber ein Betrag           schaft auf Ruhegehalt, Altersruhegeld oder ähnliche\nvon 120 Deutschen Mark monatlich, sowie die unter         von der Erreichung eines bestimmten Alters abhän-\nAusnutzung bestehender Tarifvergünstigungen ent-          gige Bezüge hat. Die Beiträge und Prämien sind bis\nstehenden tatsächlichen Fahrtkosten der zweiten           zur Höhe des Betrages, der dem Beitrag in der\nWagenklasse für eine Familienheimfahrt im Ka-             Klasse B der Arbeiterrentenversicherung (§ 1388\nlendermonat abgesetzt werden, sofern nicht zur Ab-        RVO) entspricht, und nur so lange abzugsfähig, als\ngeltung dieser Mehraufwendungen eine Entschädi-           dies zur Erfüllung der Wartezeit für das Altersruhe-\ngung im Sinne des § 2 Buchstabe g gewährt wird.           geld in den gesetzlichen Rentenversicherungen oder\nEin eigener Hausstand ist dann anzunehmen, wenn           zur Aufrechterhaltung der Ansprüche aus einem\nder Beschädigte eine Wohnung mit eigener oder             privaten Versicherungsvertrag notwendig ist. Bei-\nselbstbeschaffter Möbelausstattung besitzt. Bei Un-       träge für eine Höherversicherung (§ 1234 RVO und\nverheirateten kann eine doppelte Haushaltsführung         § 11 A VG) sind nicht abzugsfähig. Die Abzugsfähig-\nnur dann anerkannt werden, wenn sie einen eige-           keit von Prämien auf Grund eines privaten Ver-\nnen Hausstand in vorstehendem Sinne haben oder            sichenmgsvertrages ist von den weiteren Voraus-\nnachweislich ganz oder überwiegend die Kosten für         setzungen abhängig, daß\neinen Haushalt tragen, den sie gemeinsam mit näch-               a) der Versicherungsvertrag zugunsten des\nsten Angehörigen, insbesondere mit Kiµdern oder                     Versorgungsberechtigten selbst abgeschlos-\nEltern, führen; die Voraussetzungen sind nur er-                    sen und Kapitalwahlmöglichkeit ausge-\nfüllt, wenn das Finanzamt Mehraufwendungen in-                      schlossen ist,\nfolge des doppelten Haushaltes als Werbungskosten\nb) der Versorgungsberechtigte seinen Rück-\nim Sinne des Einkommensteuergesetzes anerkannt\nhat.                                                                vergütungsanspruch für den Fall der Kün-\ndigung des Vertrages insoweit an das Ver-\n§ 7                                     sorgungsamt abtritt, als er in der rücklie-\nBesondere Ausgaben                                genden Zeit unter Berücksichtigung des\nVersicherungsbeitrages eine höhere .t„us-\n(1) Abzugsfähig     sind   nur   folgende  besondere             gleichsrente empfangen hat, und von ihm\nAusgaben:                                                           der Nachweis geführt wird, daß die Ab-\na) die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und                 tretungserklärung dem Versicherungsunter-\nKrankenversicherung, zur Arbeitslosenver-                 nehmen zugegangen ist und\nsicherung, zur Altershilfe für Landwirte,              c) der Versorgungsberechtigte die Prämien-\nzu Pensionskassen und ähnlichen Einrich-                  zahlung nachweist.\ntungen, wenn sie auf Grund gesetzlicher\noder tarifrechtlicher Verpflichtung geleistet                             § 8\nwerden,                                                Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,\nb) freiwillige Beiträge zu den gesetzlichen               Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit\nRentenversicherungen und zur Altershilfe           (1) Welche Einkünfte den einzelnen Einkunfts-\nfür Landwirte sowie Prämien auf Grund           arten zuzurechnen sind, richtet sich nach den §§ 13\nvon privaten Versicherungsverträgen, die        bis 18 des Einkommensteuergesetzes. Einkünfte im\nauf Zahlung einer laufenden Geldrente ge-       Sinne dieser Vorschrift sind der Gewinn nach der\nrichtet sind, nach Maßgabe des Absatzes 2,      Steuerbilanz oder der Uberschuß der Betriebsein-\nwenn keine Pflichtmitgliedschaft in der ge-     nahmen über die Betriebsausgaben. Bei der Ermitt-\nsetzlichen Rentenversicherung oder Alters-      lung des Gewinns sind jedoch Absetzungen nach\nhilfe für Landwirte besteht,                    den §§ 7 a bis 7 e und steuerlich vorgesehener Ver-\nc) freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Kran-     günstigungen nach § 13 Abs. 3 und 4 und § 18 Abs. 4\nkenversicherung, wenn der Beschädigte           des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksich-\nnicht versicherungspflichtig oder wenn er      tigen. Die Einkünfte nichtbuchführender Land- und\nversicherungsfrei oder von der Versiche-        Forstwirte, die zur Einkommensteuer nicht veran-\nrungspflicht befreit ist, soweit die Beiträge  lagt werden, sind nach § 9 zu ermitteln.","570                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(2) Für die Abzugsfähigkeit von besonderen Aus-       zusetzen, die Betriebsausgaben sind und nicht be-\ngaben gilt § 7. Abzugsfähig sind auch die bezahlten      reits bei der Feststellung des Einheitswertes be-\nVermögens- und Einkommensteuern sowie die                rücksichtigt worden sind. Die Altenteilslasten\nLeistungen auf die Hypothekengewinnabgabe und            sind nach den Verhältnissen des Einzelfalles und\ndie Kreditgewinnabgabe nach § 211 Abs. 1 Nr. 2           den tatsächlichen Aufwendungen zu ermitteln und\ndes Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich um          abzuziehen. Zu den abzugsfähigen Schuldzinsen und\nZinsen handelt und soweit sie nicht schon bei der        sonstigen dauernden Lasten rechnen nicht die zur\nErmittlung der Einkünfte als Betriebsausgaben be-       Tilgung von Darlehen und Hypotheken aufgewen-\nrücksichtigt worden sind. Sonderausgaben nach            deten Beträge. Ist zum Erwerb oder zur wirtschaft-\n§§ 10a und 10b und Verluste der vorangegangenen\nlichen Stärkung des landwirtschaftlichen Grundbe-\nZeiträume nach § 10 d des Einkommensteuerge-\nsjtzes eine Kapitalabfindung nach §§ 72 ff. des Ge-\nsetzes sind nicht abzugsfähig.\nsetzes gewährt worden, so kann für die Dauer des\n(3) Soweit eine Veranlagung zur Einkommen-           Abfindungszeitraumes vorn Grundbetrag ferner ein\nsteuer stattfindet, ist von dem bei der Veran-          Zehntel des der Kapitalabfindung zugrunde liegen-\nlagung durch die Finanzämter festgestellten Ge-          den Jahresbetrages abgesetzt werden. Soweit ab-\nwinn auszugehen. Steuerlich berücksichtigte Ab-         zugsfähige Beträge den Grundbetrag übersteigen,\nsetzungen, die nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu-      bleiben sie unberücksichtigt.\ngelassen sind, sind wieder hinzuzurechnen. Von\nder Summe des danach ermittelten Betrages                  (4) Dem nach Berücksichtigung der zugelassenen\n(Bruttoeinkünfte) ist der Freibetrag von drei Zehn-     Abzüge verbleibenden Grundbetrag ist der Wert\nteln (§ 33 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes) abzusetzen.      der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und sei-\nDer verbleibende Betrag - vermindert um die be-          ner Ehefrau hinzuzurechnen. Der Wert der Arbeits-\nsonderen Ausgaben nach Absatz 2 - ist der Fest-          leistung ist bei einem männlichen Betriebsinhaber\nstellung der Ausgleichsrente zugrunde zu legen.          bei einem Einheitswert bis zu 6000 Deutschen Mark\nHat eine Veranlagung zur Einkommensteuer noch            mit 800 Deutschen Mark, bei einem Einheitswert\nnicht stattgefunden, ist die Ausgleichsrente unter       von mehr als 6000 bis 8000 Deutschen Mark mit\nVorbehalt der endgültigen Feststellung so zu be-         1000 Deutschen Mark, bei einem Einheitswert von\nmessen, daß eine Uberhebung voraussichtlich nicht        mehr als 8000 bis 10 000 Deutschen Mark mit 1200\nentsteht. Die endgültige Feststellung hat nach Vor-      Deutschen Mark jährlich anzusetzen. Die Arbeits-\nlage des Steuerbescheides zu erfolgen. Findet eine       leistung der Ehefrau ist mit der Hälfte des Wertes\nVeranlagung zur Einkommensteuer nicht statt, so          der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers anzu-\nhat der Beschädigte den Gewinn nachzuweisen. Ist         setzen. Bei einem Einheitswert von mehr als 10 000\ner hierzu nicht in der Lage, so ist der Gewinn im        Deutschen Mark gilt der von den zuständigen Ober-\nBenehmen mit dem Finanzamt nach dem Jahres-              finanzdirektionen nach § 4 Abs. 6 der Verordnung\numsatz zu schätzen.                                      über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für\ndie Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forst-\n§ g                            wirtschaft vom 2. Juni 1949 (WiGBl. S. 95) fest-\ngesetzte Wert der Arbeitsleistung. Bei weiblichen\nEinkünfte nichtbuchführender land- und Forstwirte,       Betriebsinhabern ermäßigt sich de'r Wert der Ar-\ndie zur Einkommensteuer nicht veranlagt werden         beitsleistung auf zwei Drittel des für einen männ-\nlichen Betriebsinhaber in Betracht kommenden Be-\n(1) Der Gewinn nichtbuchführender Land- und           trages. Die Arbeitsleistung ist mit einem ent-\nForstwirte, die zur Einkommensteuer nicht veran-         sprechenden Teilbetrag des maßgebenden Wertes\nlagt werden, ist auf der Grundlage des Einheits-         anzusetzen, wenn der Betriebsinhaber oder seine\nwertes des Grundbesitzes nach Maßgabe der Ab-            Ehefrau nicht als volle Arbeitskraft dem Betrieb\nsätze 2 bis 4 festzustellen.                             zur Verfügung steht. Beruht die Minderung der\n(2) Der Einheitswert des land- und forstwirt-         Arbeitsleistung auf einer Schädigung im Sinne des\nschaftlichen Betriebes einschließlich des Einheits-      Gesetzes, so sind von dem maßgebenden Wert der\nwertes etwa zugepachteter Grundstücke (Bewer-            Arbeitsleistung bei einer Minderung der Erwerbs-\ntungsgesetz vom 16. Oktober 1934 - Reichsgesetz-         fähigkeit um 50 und 60 vorn Hundert 180 Deutsche\nblatt I S. 1035) ist durch Befragen des Finanzamtes      Ma.rk, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nzu ermitteln. Der zwölfte Teil des Einheitswertes        um 70 und 80 vom Hundert 240 Deutsche Mark, bei\ngilt als jährlicher Grundbetrag des Gewinns aus          einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 90 vom\nLand- und Forstwirtschaft einschließlich des Miet-       Hundert und bei Erwerbsunfähigkeit 360 Deutsche\nwertes der eigenen Wohnung. Ist bei der Einheits-        Mark jährlich ohne besonderen Nachweis abzu-\nbewertung der Mindestwert nach § 33 des Bewer-           setzen.\ntungsgesetzes und §§ 5 bis 7 der Durchführungsbe-           (5) Ist mit dem landwirtschaftlichen Betrieb Wein-,\nstimmungen zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar           Obst- oder Gemüsebau in einem den eigenen Be-\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 81) festgesetzt worden, so    darf übersteigenden Umfange oder ein landwirt-\nwird der Grundbetrag um 5 vom Hundert des Woh-           schaftlicher oder gewerblicher Nebenbetrieb ver-\nnungswertes nach § 6 der Durchführungsbestimmun-\nbunden, so ist der Gewinn hieraus vom Beschädig-\ngen vermindert.\nten nachzuweisen; er ist dem nach Absatz 4 ermit-\n(3) Vom Grundbetrag sind die verausgabten             telten Gewinn hinzuzurechnen. Ist der Nachweis\nPachtzinsen und diejenigen Schuldzinsen und son-         nicht zweifelsfrei möglich, so ist der Gewinn inso-\nstigen dauernden Lasten (z. B. Altenteilslasten) ab-     weit im Benehmen mit dem Finanzamt zu schätzen.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1958                         571\n(6) Die Absätze 2 bis 4 gelten nur für land- und          d) sonstige zur Bewirtschaftung des Haus-\nforstwirtschaftliche Betriebe, die im wesentlichen              und Grundbesitzes notwendige Aufwen-\ndie Existenzgrundlage bilden. Im anderen Falle sind             dungen - ohne besonderen Nachweis Auf-\nsie wie land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe            wendungen in Höhe von 1 vom Hundert\n(Absatz 5) zu behandeln, bei denen das Einkommen                der Jahresroheinnahmen - ,\nunter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse            e) der Erhaltungsaufwand sowie Absetzun-\nzu schätzen ist.                                                gen für Abnutzung nach Maßgabe der Ab-\n(7) Von den Gesamteinkünften ist der Freibetrag              sätze 4 und 5,\nvon drei Zehnteln (§ 33 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes)          f) bei gewährter Kapitalabfindung nach§§ 72 ff.\nabzusetzen. Der verbleibende Betrag, vermindert                 des Gesetzes für die Dauer des Abfin-\num die besonderen Ausgaben nach Absatz 8, ist als               dungszeitraumes ein Zehntel des der Kapi-\nsonstiges Einkommen der Berechnung der Aus-                     talabfindung zugrunde liegenden Jahres-\ngleichsrente zugrunde zu legen.                                 betrages.\n(8) Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der besonde-     (4) Als Erhaltungsaufwand sind die nachgewiese-\nren Ausgaben gilt § 8 Abs. 2.                         nen notwendigen Ausgaben für Instandsetzung und\nInstandhaltung eines Hausgrundstücks, nicht jedoch\ndie Ausgaben für Verbesserungen, abzugsfähig.\n§ 10\nOhne Nachweis können als Erhaltungsaufwand be-\nBestimmung der Einkommensart              rücksichtigt werden\nBestehen bei der Berechnung des sonstigen Ein-        bei Wohngrundstücken, die vor\nkommens Zweifel, ob es sich um Einkünfte aus             dem 1. Januar 1925 bezugsfertig\nnichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit          geworden sind,                   15 vom Hundert,\nhandelt, so ist entscheidend, wie die Einkünfte          bei Wohngrundstücken, die\nsteuerrechtlich behandelt werden. Danach sind Ein-       nach dem 31. Dezember 1924\nkünfte aus nichtselbständiger Arbeit solche Ein-         bezugsfertig geworden sind,      10 vom Hundert\nnahmen, die der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Dies\nder Jahresroheinnahmen.\ngilt auch für Vergütungen, die auf Grund einer\nTätigkeit innerhalb einer Familiengemeinschaft er-       (5) Für Abnutzung kann von den Roheinnahmen\nzielt werden.                                         eines Jahres abgesetzt werden\na) bei einem Gebäude, das vor dem 21. Juni\n§ 11\n1948 - im Land Berlin vor dem 1. April\nEinkünfte aus Kapitalvermögen                       1949 - hergestellt worden ist, 2 vom Hun-\nVon den Einkünften aus Kapitalvermögen ist die               dert des zu dem genannten Zeitpunkt maß-\nKapitalertragsteuer abzugsfähig; im übrigen gilt für            gebenden Einheitswertes und außerdem\nden Abzug der besonderen Ausgaben § 7 ent-                      1 vom Hundert der Herstellungskosten für\nsprechend.                                                      nach dem 20. Juni 1948 - im Land Berlin\nnach dem 31. März 1949 - neuerrichtete\n§ 12                                  Gebäudeteile,\nEinkünfte aus Haus- und Grundbesitz                 b) bei einem Gebäude, das nach dem 20. Juni\n1948 - im Land Berlin nach dem 31. März\n(1) Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift sind                1949 - hergestellt worden ist, 3 vom Hun-\nder Uberschuß der Einnahmen über die Werbungs-                  dert des Einheitswertes. Solange der Ein-\nkosten.                                                         heitswert noch nicht feststeht, ist 1 vom\n(2) Bei der Ermittlung des der Berechnung der               Hundert der Herstellungskosten von den\nAusgleichsrente zugrunde zu legenden sonstigen                  Roheinnahmen eines Jahres abzusetzen,\nEinkommens ist von den monatlichen Roheinnahmen                 in diesen Fällen ist die Ausgleichsrente\nauszugehen. Wohnt der Beschädigte im eigenen                    unter dem Vorbehalt einer endgültigen\nHause, so ist diesen Einnahmen der ortsübliche                  Regelung festzusetzen. Bei wiederaufge-\nMietwert der Wohnung hinzuzusetzen.                             bauten kriegszerstörten, zu mehr als 66 2 /s\nvom Hundert Wohnzwecken dienenden Ge-\n(3) Von den Roheinnahmen eines Jahres sind                  bäuden können, beschränkt auf ein Ge-\nnur folgende Werbungskosten abzugsfähig:                        bäude, im Jahre der Herstellung und in\na) Schuldzinsen, soweit sie mit diesen Ein-             den darauf folgenden 9 Jahren 3 vom Hun-\nkünften in wirtschaftlichem Zusammen-                dert der Herstellungskosten, soweit diese\nhang stehen,                                         120 000 Deutsche Mark nicht übersteigen,\nb) Steuern von Grundbesitz, sonstige öffent-            abgesetzt werden; das gleiche gilt bei\nliche Abgaben und Versicherungsbeiträge,             Ersatzbauten für kriegszerstörte oder im\nsoweit solche Ausgaben sich auf Gebäude              Zusammenhang mit den Ereignissen des\noder Gegenstände beziehen, die zur Ein-              zweiten Weltkrieges verlorengegangene\nnahmeerzielung dienen,                               Wohngebäude.\nc) Leistungen auf die Hypothekengewinnab-        (6) Besondere Ausgaben sind nach Maßgabe des\ngabe und die Kreditgewinnabgabe, soweit    § 8 Abs. 2 insoweit abzugsfähig, als sie nicht schon\nes sich um Zinsen nach § 211 Abs. 1 Nr. 2  bei einer anderen Einkunftsart oder als Werbungs-\ndes Lastenausgleichsgesetzes handelt,      kosten berücksichtigt worden sind.","572                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(7) Die Abzüge nach den Absätzen 3 bis 6 sind        sie zum Unterhalt der Waise nicht beitragen kann.\nnur bis zur Höhe der Roheinnahmen zuzüglich des          Die genannten Beträge erhöhen sich um insgesamt\nMietwertes der Wohnung im eigenen Hause zu be-           50 Deutsche Mark monatlich, wenn mehrere Waisen\nrüc:ksichtigen.                                          Anspruch auf Waisenrente haben. Der diese Schon-\n(8) Die ,Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für     grenzen übersteigende Teil der Einkünfte der Mutter\ndie Ermittlung der Einkünfte aus Einfamilienhäusern.     ist in angemessenem Umfange als ein zum Unterhalt\nder Waisen zur Verfügung stehendes sonstiges Ein-\n(9) Soweit Reineinkünfte aus der Vermietung          kommen zu berücksichtigen. Treffen mehrere Ein-\nmöblierter Zimmer nachgewiesen werden, sind               kommensarten zusammen, so ist bei jeder der ent-\ndiese, sonst 20 vom Hundert der Roheinnahmen als          sprechende Freibetrag, insgesamt jedoch nicht mehr\nEinkommen anzusetzen; die Abnutzung der Ein-              als der höchste der in Betracht kommenden Frei-\nrichtungsgegenstände ist hierbei berüc:ksichtigt. Bei     beträge zu berüc:ksichtigen.\nUntervermietung leeren Wohnraums gelten die\n(4) Der Abzug von besonderen Ausgaben nach § 7\nerzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als\nAbs. 1 Buchstabe b von den Einkünften der Waise\nsie die anteilige Miete übersteigen.\nist nicht zulässig, dagegen sind folgende weitere\nAufwendungen abzugsfähig:\n§ 13                                     a) die notwendigen Fahrtkosten zwischen\nSonstige Einkünfte                                  Wohnung und Schule,\nb) die Ausgaben an Schulgeld, Lehrgeld und\nSoweit Einkünfte nicht den in den §§ 5, 8 bis 12                  Studiengebühren,\ngenannten Einkunftsarten zuzurechnen sind, gilt für\nc) die nachgewiesenen Ausgaben für Lern-\nden Abzug von besonderen Ausgaben § 7 ent-\nmittel oder an deren Stell:! Pauschalbeträge\nsprechend.\nnach Maßgabe der Absätze 5 und 6.\n§ 14\n(5) Soweit nicht volle oder teilweise Lernmittel-\nAnwendung der Vorschriften aui Hinterbliebene          freiheit besteht, können die obersten Landesbehör-\nDie Vorschriften der §§ 1 bis 13 gelten ent-         den vom Beginn' eines Schuljahres ab zulassen, daß\nsprechend für Hinterbliebene, soweit sich nicht aus      statt der nachzuweisenden tatsächlichen Aufwen-\ndem Gesetz oder den §§ 15 und 16 etwas anderes           dungen für Lernmittel folgende monatliche Pauschal-\nergibt.                                                  beträge von den Einkünften des Kindes abgesetzt\nwerden:\n§ 15\nbeim Besuch von\nSondervorschriften für Witwen, Witwer und Waisen            Volksschulen bis zur 4. Klasse 2,50 Deutsche Mark,\n(1) Der Kinderzuschlag nach beamten- oder tarif-            von der 5. Klasse ab           3,50 Deutsche Mark,\nrechtlichen Vorschriften, der Kinderzuschuß aus den         Mittelschulen                      5,00 Deutsche Mark,\ngesetzlichen Rentenversicherungen und die Kinder-\nHöheren Schulen (Oberschu-\nzulage zur Rente aus der gesetzlichen Unfallver-\nlen) bis zur 6. Klasse (Unter-\nsicherung zählen zu den für den Unterhalt der\nund ·Mittelstufe)              5,00 Deutsche Mark,\nWaise zur Verfügung stehenden Einkünften; das-\nselbe gilt für Einkünfte aus dem Kindesvermögen                 von der 7. Klasse ab (Ober-\ninsoweit, als diese zusammen mit dem anderen                    stufe)                         7,00 Deutsche Mark,\nsonstigen Einkommen der Waise die Einkommens-                Berufsschulen (kaufmännische\ngrenze (§ 47 Abs. 3 des Gesetzes) nicht übersteigen.            und gewerbliche)               3,00 Deutsche Mark.\nDer die Einkommensgrenze übersteigende Betrag             Beim Besuch von Handelsschulen, höheren techni-\nist dem Einkommen der Mutter zuzurechnen, soweit         schen Lehranstalten, Hochschulen und ähnlichen An-\ndies unter Berüc:ksichtigung der Vermögens- und Er-      stalten sind die Ausgaben für Lernmittel grundsätz-\nwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit ent-    lich nachzuweisen.\nspricht.\n(6) Soweit die obersten Landesbehörden oder mit\n(2) Als besondere Ausgaben bei erwerbstätigen        ihrem Einverständnis die für die Gewährung von\nWitwen gelten auch die notwendigen Aufwendun-            Erziehungsbeihilfe nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes\ngen, die während der beruflichen Abwesenheit der         zuständigen Behörden bereits vor Inkrafttreten\nWitwe für die Bewahrung ihrer versorgungsberech-         dieser Verordnung Pauschalbeträge für Lernmittel\ntigten Kinder bis zu vierzehn Jahren und für ihre        festgesetzt haben, gelten diese, auch wenn sie von\nkörperlich oder geistig gebrechlichen Kinder ent-        den in Absatz 5 genannten Beträgen abweichen.\nstehen.\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn\n(3) Hat die Mutter Einkünfte, die nach Berücksich-   Waisenrente nach § 45 Abs. 5 des Gesetzes gezahlt\ntigung der abzugsfähigen Werbungskosten und be-\nwird.\nsonderen Ausgaben bei Einkünften aus nichtselb-\nständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des                                  § 16\nEinkommensteuergesetzes den Betrag von 300 Deut-                        Sondervorschriften für Eltern\nschen Mark, bei Einkünften aus Land- und Forst-\nwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit          (1) Bei der Berücksichtigung gesetzlicher Unter-\nden Betrag von 175 Deutschen Mark und bei sonsti-        haltsansprüche ist der Betrag anzusetzen, den d~r\ngen Einkünften den Betrag von 135 Deutschen Mark         Verpflichtete zu leisten imstande ist, auch wenn die\nmonatlich nicht übersteigen, so ist anzunehmen, daß      tatsächliche Leistung diesen Betrag nicht erreicht."]}