{"id":"bgbl1-1958-30-1","kind":"bgbl1","year":1958,"number":30,"date":"1958-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener","law_date":"1958-08-05T00:00:00Z","page":565,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["565\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1958                           Ausgegeben zu Bonn am 9. August 1958                                                                                                                  Nr. 30\nTag                                                                                Inhalt:                                                                                          Seite\n5.8.58        Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\neinen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   565\n2.8.58       Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 567\n1. 8. 58      Verordnung über die Festsetzung pauschaler Beträge für Sachbezüge während des Wehr-\ndienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   573\n2.8.58        Fünfte Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    574\n2.8.58       Dritte Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1958 . . . . . . . . .                                                                          584\n4.8.58       Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Ersten Anordnung des Verwaltungsamtes\ndes Reichsbauernführers zur Verordnung über den Anbau von Weinreben . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                      588\n4.8.58       Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 8 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Lan-\ndeswohnungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  588\n4.8.58       Berichtigung zur Signalordnung für Straßenbahnen vom 14. Juni J 958 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            588\nVerordnung\nzur Änderung der Sechsten Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich\nfür Sparguthaben Vertriebener.\nVom 5. August 1958.\nAuf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über einen                                                2. § 3 wird wie folgt geändert:\nWährungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener\nvom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 213) in der                                                     a) In Absatz 1 Nr. 2 erhält Satz 2 folgende Fas-\nFassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des                                                                  sung:\nLastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (Bundes-                                                            „Soweit sich das von einem Geldinstitut\ngesetzbl. I S. 403) verordnet die Bundesregierung:                                                             ausgestellte Schriftstück auf die Kontounter-\nlagen eines anderen Geldinstituts oder auf\nein von einem anderen Geldinstitut ausgege-\n§ 1                                                                         benes Sparbuch bezieht, muß glaubhaft ge-\nmacht sein, daß die Kontounterlagen oder das\nDie Sechste V crordnung zur Durchführung des\nSparbuch von dem Institut, welches das Schrift-\nGesetzes über einen Währungsausgleich für Spar-\nstück ausgestellt hat, verwahrt werden oder\nguthaben Vertriebener vom 27. Januar 1956 (Bun-\ndaß das Sparbuch ihm vorgelegen hat.\"\ndesgesetzbl. I S. 53) wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                                                „versehenl' die Worte eingefügt „oder unter\nVerwendung eines für die Mitteilung des\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird in der Klammer „Abs. 4\"                                                           Kontenstandes bestimmten Vordrucks eines\ndurch „Abs. 5\" ersetzt.                                                                                Geldinstituts ausgestellt\".\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Ist eine Urkunde im Sinne des Ab-\n,, (4) Eine Anmeldebestätigung im Sinne des                                                         satzes 1 Nr. 1 nach dem 31. Dezember 1947\n§ 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes wird als Be-                                                             ausgestellt worden, wird sie als Beweismittel\nweismittel auch dann anerkannt, wenn sich                                                              anerkannt, wenn sie von einer 9-eutschen Be-\nzwar aus ihr die Rechtsnatur der Geldeinlagen                                                          hörde oder einer behördlich beauftragten\nals Spareinlagen nicht zweifelsfrei ergibt,                                                            oder anerkannten deutschen Stelle im Gel-\naber im Hinblick auf den Beruf des Gläubigers                                                          tungsbereich des Gesetzes oder im Saarland\noder den geringen Umfang des von ihm be-                                                               ausgestellt oder, sofern es sich um eine aus-\ntriebenen Gewerbebetriebs zu vermuten ist,                                                            ländische Urkunde handelt, durch einen Kon-\ndaß sich die Eintragungen in der bezeichneten                                                         sul der Bundesrepublik Deutschland legali-\nUrkunde auf Spareinlagen beziehen.\"                                                                    siert worden ist, es sei denn, daß nach den","566                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, TeH I\nVerträgen zwischen der Bundesrepublik                    im Sinne des § 2 sowie des § 6 Nr. 3 enthalten,\nDeutschland und dem ausländischen Staat eine             werden als Beweismittel nur anerkannt, wenn\nsolche Legalisation nicht erforderlich ist.\"             sie von einer der in der Anlage bezeichneten\n3. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „abgeführt\"              Stellen (Treuhandstellen) ausgestellt worden\ndurch das Wort „einbehalten\" ersetzt.                       sind.\"\n4. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Konsul             7. Die Anlage zu § 10 wird um die in der Anlage\noder Gesandten der Bundesrepublik Deutschland               aufgeführte Treuhandstelle ergänzt.\nbeglaubigt\" ersetzt durch die Worte „Konsul der\nBundesrepublik Deutschland legalisiert\".\n§ 2\n5. § 9 wird wie folgt geändert:\nAnwendung im Land Berlin\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n„ 1. Vermögensanmeldungen, die vor dem                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. April 1952 nach Artikel II des Gesetzes    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nNr. 53 - Devisenbewirtschaftung - der         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes\nMilitärregierung (Amtsblatt der Militär-      über einen Währungsausgleich für Sparguthaben\nregierung    Deutschland    Amerikanische     Vertriebener und Artikel VI des Vierten Gesetzes\nZone Ausgabe A vom 1. Juni 1946 S. 36)        zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes auch\nund nach den für die britische und fran-      im Land Berlin.\nzösische Besatzungszone sowie für Berlin\nergangenen entsprechenden Vorschriften                                  § 3\neingereicht worden sind,\".\nNichtanwendung im Saarland\nb) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:\n,, (3) Für Urkunden im Sinne des Absatzes 1         Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\ngilt § 1 Abs. 4 entsprechend.\"\n6. § 10 erhält folgende Fassung:                                                     § 4\n,.§ 10\nInkrafttreten\nSchriftstücke, die Auszüge aus in das Bundes-\ngebiet verlagerten Kontounterlagen im Sinne                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndes § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes und aus Listen         kündung in Kraft.\nBonn, den 5. August 1958.\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nDer Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. Oberländer\nAnlage\n(zu§ 1 Nr. 7)\nVerzeichnis der anerkannten Treuhandstellen\nDresdner Bank Aktiengesellschaft, Filiale Kehl am\nRhein, Kehl am Rhein, Hauptstraße 6"]}