{"id":"bgbl1-1958-28-5","kind":"bgbl1","year":1958,"number":28,"date":"1958-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/28#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_28.pdf#page=13","order":5,"title":"Altbaumietenverordnung","law_date":"1958-07-23T00:00:00Z","page":549,"pdf_page":13,"num_pages":11,"content":["Nr. 28 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1958                                                              549\nVerordnung über den Mietpreis\nfür den bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen Wohnraum\n(Altbaumietenverordnung - AMVO).\nVom 23. Juli 1958.\nInh al tsve rz ei chni s\nERSTER ABSCHNITT1                                                             D. Umlegung von Betriebskosten                                            §§\nAllgemeine Vorschriften                                              §§ Kosten des Wasserverbrauchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               20\nAnwendungsbereich ............................. .                                         Grundsteuermehrbelastung          .......................                         21\nPreisrechtlich zulässige Miete .................... .                                   2 Gebührenmehrbelastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         22\nPreisgebundener Wohnraum ..................... .                                        3\nUmlegungsmaßstab für Wasserverbrauch, Grund-\nsteuer- und Gebührenmehrbelastung . . . . . . . . . . . . . .                     23\nMiete   ............................... • .. • .. • • • • • •                           4\nPauschalierung des Wasserverbrauchs, der Grund-\nStichtagsmiete                                                                          5 steuer- oder Gebührenmehrbelastung . . . . . . . . . . . . .                      24\nGrundmiete                                                                              6 Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungsanlage                               25\nErsatz der Stichtagsmiete ........................ .                                    7 Umlegungsmaßstab für Kosten des Betriebes einer\nBezugsfertigkeit ................................. .                                    8 zentralen Heizungsanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        26\nWohnflächenberechnung ......................... .                                       9 Vorauszahlungen auf den Umlegungsbetrag für die\nKosten des Betriebes einer zentralen Heizungsanlage                               27\nKosten des Betriebes einer zentralen Warmwasser-\nZWEITER ABSCHNITT,                                                      versorgungsanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   28\nMieterhöhungen                                                   Umlegung von Betriebskosten für Fahrstuhlanlagen                                  29\nA. Mieterhöhungen im einzelnen Fall\naus besonderen Gründen\nE. Kosten vergl ei eh s miete\nZu niedrige Stichtagsmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             10 Kostenvergleichsmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     30\nVon der Person des Mieters abhängige Stichtagsmiete                                    11 Erhöhungen bei Kostenvergleichsmiete . . . . . . . . . . . .                      31\nBauliche Verbesserungen, Einrichtungen, Ausbau der\nVerkehrsflächen, Anlage der Kanalisation oder von\nI-Iausanschlüssen ............................. ·. . . .                               12     F. Kostenmiete für den in der Zeit vom\nZusammenhang mit neugeschaffenem Wohnraum . . .                                        13     21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949\nbezugsfertig gewordenen Wohnraum\nAusgleich besonderer Härten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  14\nNicht ausgenutzte Einzelgenehmigungen . . . . . . . . . . .                            15 Kostenmiete   .......................... , ....... • . .                          32\nErhöhungen bei Kostenmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              33\nB. A 11 g e m e in e Mi e t z u s c h 1 ä g e                                  Kostenmiete bei Wiederherstellung, Erweiterung und\nAllgemeine Mieterhöhung für Wohnraum des Alt-                                             Dachgeschoßausbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   34\nhausbesitzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16\nAllgemeine Mietzuschläge nach den §§ 5 und 6 des\nErsten Bundesmietengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  17\nDRITTER ABSCHNITT:\nC. B e s o n d e r e M i e t z u s c h 1 ä g e\nMietherabsetzungen\nZuschlag für die Benutzung von Wohnraum zu ande-\nren als Wohnzwecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            18 Herabsetzung der Stichtagsmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . .               35\nUntermietzuschlä9e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       19 Mietherabsetzung nach bisherigem Recht . . . . . . . . . .                        36","550                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nVIERTER ABSCIINITT:                                                                      SECHSTER ABSCHNITT:\nUntermiete                                               §§                      Ubergangsregelungen\n§§\nFreie Vereinbarung der Untermiete .............. .                                           37 Ubergangsregelung für Mieterhöhungen und Miet-\nPreisgebundene Untermiete für die Uberlassung des                                               herabsetzungen ............................. .                                          4:2\n\\.Vohnraums ................................ .                                               38 Ubergangsregelung für Untermieten ............ .                                        43\nEinrichtungsgegenstände und Nebenleistungen . . . .                                          39\nMietverhältnisse, die der Untervermietung gleich-\nstehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40                  SIEBENTER ABSCHNITT:\nSchlußvorschriften\nGewerbliche Zimmervermietung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        44\nFUNFTER ABSCHNITT:                                                       Außerkrafttretende und wei tergeltende Vorschriften                                     45\nÄnderung der Miete in besonderen Fällen                                                 Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           46\nMiete für Wohnraum in Baracken, Bunkern, Behelfs-                                               Geltung im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           47\nheimen und dergleichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   41 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 und des § 39 des Ersten                                                                                   § 3\nBundesmietengesetzes vom 27. Juli 1955 (Bundes-                                                               Preisgebundener Wohnraum\ngesetzbl. I S. 458) sowie auf Grund der §§ 2 und 3 ·                                               (1) Die Vermietung von Wohnraum, der bis zum\ndes Preisgesetzes vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27)/                                            20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, unterliegt\n3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14)/21. Januar 1950                                                  den Preisvorschriften.\n(Bundesgesetzbl. S. 7)/8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl.\nS. 274)/25. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 681)/                                               (2) Die Vermietung von Wohnraum, der in der\n23. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 824) und                                                  Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949\n29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 223 in der Fas-                                             bezugsfertig geworden ist, unterliegt den Preisvor-\nsung des § 37 des Gesetzes über die Investitions-                                               schriften (§ 10 Abs. 1 und 3 und § 11 des Ersten\nhilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar                                                 Bundesmietengesetzes),\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7) in Verbindung mit § 2                                                    1. wenn der Wohnraum mit öffentlichen Mit-\nAbs. 3 des Geschäftsraummietengesetzes vom 25. Juni                                                       teln im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungs-\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 338) wird mit Zustimmung                                                       baugesetzes in der Fassung vom 25. August\ndes Bundesrates verordnet:                                                                                1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) geschaffen\nworden ist;\n2. wenn für ihn auf Grund eines gemäß § 8\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes vom\nERSTER ABSC! INITT                                                              24. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 83) er-\ngangenen Landesgesetzes oder entsprechen-\nAllgemeine Vorschriften                                                                 der Vorschriften der Länder oder Gemein-\n§ 1\nden eine Ermäßigung oder ein Erlaß der\nGrundsteuer in Anspruch genommen wird;\nAnwendungsbereich                                                             3. wenn es sich um eine Arbeiterwohnstätte\nDie Verordnung gilt für preisgebundenen Wohn-                                                          handelt, für die eine Grundsteuerbeihilfe\nraum, der bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig                                                          gewährt wird.\ngeworden ist.                                                                                     (3) Die Preisvorschriften finden auf die Vermie-\ntung des in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten\n§ 2                                                  Wohnraums keine Anwendung,\nPreisrechtlich zulässige Miete                                                          1. wenn mehr als die Hälfte der Wohnfläche\neiner Wohnung oder eines selbständig ver-\n(1) Für preisgebundenen Wohnraum ist die Miete                                                         mieteten Teiles einer Wohnung anderen\npreisrechtlich zulässig, die sich aus der Stichtags-                                                      als Wohnzwecken dient (§ 2 Abs. 2 und § 4\nmiete (§ 5) und den in dieser Verordnung genann-                                                          des Geschäftsraummietengesetzes);\nten Mieterhöhungen und -herabsetzungen sowie\n2. wenn der Mietwert von Wohnräumen, die\nunter Berücksichtigung der Vorschriften des Ersten\nwegen ihres räumlichen oder wirtschaft-\nBundesmietengesetzes ergibt.\nlichen Zusammenhanges mit Geschäfts-\n(2) Die Uberschreitung der preisrechtlich zuläs-                                                       räumen oder gewerblich genutzten unbe-\nsigen Miete ist unzulässig, soweit nicht nach § 3                                                         bauten Grundstücken zugleich mit diesen\ndes Ersten Bundesmietengesetzes eine höhere Miete                                                         vermietet sind, gleich oder geringer ist als\nals genehmigt gilt. Eine Uberschreitung liegt auch                                                        der Mietwert der Gesd1äftsräume oder ge-\ndann vor, wenn die Leistung des Vermieters ohne                                                           werblich genutzten unbebauten Grund-\nangemessene Senkung der Miete vermindert wird.                                                            stücke. Bei Mietverhältnissen, die vor dem","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1958                                 551\n1. Dezember 1951 begründet worden sind,      als Stichtagsmiete die Miete, die der Grundmiete\nbleibt eine nach diesem Zeitpunkt ein-       für vergleichbaren Wohnraum in der Gemeinde\ngetretene oder eintrelcnde .Änderung des     nach dem Stande vom 31. Dezember 1954 entspricht\nMietv-H~rtes außer Betracht. Wohnräume, die  (ortsübliche Grundmiete), zuzüglich der zulässigen\nhiernach von den Preisvorschriften aus-      Umlagen und Zuschläge nach dem Stande vom\ngen01nmen sind, bleiben auch dann aus-       31. Dezember 1954.\ngenommen, wenn die genannten Voraus-            (2) Bei der Auswahl des vergleichbaren Wohn-\nsetzungen nachträglich wegfallen (§ 3 Abs. 1 raums sollen insbesondere Art, Finanzierungsweise,\nund 2 und § 4 des Geschäftsraummieten-       Lage und Ausstattung berücksichtigt werden; Unter-\ngesetzes).                                   schieden ist durch Zu- und Abschläge angemessen\n§ 4                         Rechnung zu tragen. Bei der Finanzierungsweise\nMiete                         soll in der Regel nur danach unterschieden werden,\nMiete im Sinne dieser Verordnung ist das Ent-       ob der Wohnraum mit öffentlichen Mitteln ge-\ngelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum         schaffen worden ist oder nicht. Wohnraum, für den\nauf (~rund von Mietvertrtigen oder ähnlichen           aus besonderen Gründen, namentlich mit Rücksicht\nNutzungsverhältnissen einschließlich von Umlagen       auf die Person des Mieters, eine besonders geringe,\nund Zuschlägen sowie von Vergütungen nach § 33         insbesondere eine geringere als die zulässige Miete\nAbs. 1 Nr. 1 und § 39. Zu den ähnlichen Nutzungs-      vereinbart worden ist, bleibt außer Betracht.\nverhältnissen gehören auch genossenschaftliche            (3) Steht in der Gemeinde vergleichbarer Wohn-\nNutzungsverträge.                                      raum nicht zur Verfügung, so kann auch Wohnraum\n§ 5                         in anderen vergleichbaren Gemeinden heran-\ngezogen werden.\nStichtagsmiete\n§ 8\n(1) Stichtagsmiete im Sinne dieser Verordnung ist\ndie Miete, die sich aus der letzten vor dem                                 Bezugsfertigkeit\n1. Januar 1955 zustande gekommenen Vereinbarung           (1) Wohnraum ist als in dem Zeitpunkt bezugs-\nergibt, auch wenn sie erst mit dem Inkrafttreten       fertig geworden anzusehen, in dem der Bau so weit\ndes Ersten Bundesmietengesetzes preisrechtlich zu-     gefördert war, daß den zukünftigen Bewohnern zu-\nlässig geworden ist.                                   gemutet werden konnte, den Wohnraum zu be-\n(2) Neben der Miete erbrachte einmalige Leistun-    ziehen; die Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde\ngen des Mieters bleiben außer Betrad1t.                zum Beziehen ist nicht entscheidend.\n(2) Im Falle des Wiederaufbaues ist für die Be-\n§ 6                         zugsfertigkeit der Zeitpunkt maßgebend, in dem der\nGrundmiete                      durch den Wiederaufbau geschaffene Wohnraum\nbezugsfertig geworden ist; Entsprechendes gilt im\n(1) Grundmiete im Sinne dieser Verordnung ist\nFalle der Wiederherstellung, des Ausbaues oder\ndie Stichtagsmiete abzüglich folgender in ihr ent-     der Erweiterung von Wohnraum. Für Wohnraum,\nhaltener Beträge:\nder nicht dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom\n1. Umlagen für Wasserverbrauch,                 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) unterliegt,\n2. Kosten des Betriebes der zentralen Hei-      sind die Begriffsbestimmungen, die in § 2 der Ersten\nzungs-     und     Warmwasserversorgungs-    Berechnungsverordnung vom 20. November 1950\nanlagen,                                      (Bundesgesetzbl. S. 753) in der sich aus § 47 der\n3. Umlagen für laufende Mehrbelastungen         Zweiten Berechnungsverordnung vom 17. Oktober\nseit dem 1. April 1945,                       1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719) ergebenden Fassung\n4. Untermietzuschläge,                           enthalten sind, anzuwenden.\n5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum                                       § 9\nzu anderen als Wohnzwecken.\nWohnflächenberechnung\n(2) Ist die Stichtagsmiete in preisred1tlich zu-\nFür die Berechnung der Wohnfläche sind die Vor-\nlässiger Weise erhöht oder herabgesetzt worden,\nschriften der §§ 25 bis 27 der Ersten Berechnungs-\noder wird sie künftig in preisrechtlich zulässiger\nverordnung anzuwenden.\nWeise erhöht oder herabgesetzt, so tritt an ihre\nStelle für die Berechnung der Grundmiete die er-\nhöhte oder herabgesetzte Miete.\nZWEITER ABSCHNITT\n(3) Gilt die Kostenvergleichsmiete oder die                             Mieterhöhungen\nKostenmiete, so tritt an die Stelle der Grundmiete\ndie Kostenvergleichsmiete oder die Kostenmiete             A. Mi e t e r h ö h u n g e n i m e in z e 1n e n F a 11\nnach Abzug etwaiger Beträge für Kosten des Be-                     aus besonderen Gründen\ntriebes von zentralen Heizungs- und Warmwasser-                                     § 10\nversorgungsanlagen.\nZu niedrige Stichtagsmiete\n§ 7\nIst die Stichtagsmiete niedriger als die am 31. De-\nErsatz der Stichtagsmiete               zember 1954 preisrechtlich zulässige Miete, so ist\n(1) War Wohnraum zwischen dem 17. Oktober           die Erhöhung der Miete um den Unterschiedsbetrag\n1936 und dem 1. Januar 1955 nicht vermietet, so gilt   ohne Genehmigung der Preisbehörde zulässig.","552                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958; Teil I\n§ 11                               (4) Kosten, die während der Nutzungsdauer zur\nErhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs auf-\nVon der Person des Mieters abhängige\nS tichtagsmiete                      gewendet werden müssen, um die durch Abnutzung,\nAlterung und Witterungseinwirkung entstehenden\n(1) Ist bei Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948          baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu\nbezugsfertig geworden ist, mit Rücksicht auf die            beseitigen     (Instandhaltungskosten),  berechtigen\nPerson des Mieters die Stichtagsmiete niedriger als         nicht zu einer Mieterhöhung.\ndie ortsübliche Grundmiete zuzüglich der zulässigen\nUmlagen und Zuschläge nach dem Stande vom\n31. Dezember 1954, so hat die Preisbehörde auf An-\ntrag des Vermieters eine Mieterhöhung um den\n§ 13\nUnterschiedsbetrag zu genehmigen.\n· Zusammenhang mit neugeschaffenem Wohnraum\n(2) Der Antrag kann nur innerhalb von sechs\nMonaten nach Wegfall der Gründe für die Verein-                 Eine Mieterhöhung für den vorhandenen Wohn-\nbarung einer geringeren Miete gestellt werden. Ist          raum im Zusammenhang mit der Neuschaffung von\nder Vermieter ohne eigenes Verschulden gehindert,           öffentlich gefördertem oder steuerbegünstigtem\nden Antrag zu stellen, so läuft die Frist nicht vor         Wohnraum durch Wiederherstellung, Erweiterung\nAblauf eines Monats seit Behebung des Hinder-               oder Ausbau des Dachgeschosses nach den §§ 7, 8, 9\nnisses ab; jedoch kann nach Ablauf von zwei Jahren          und 13 der Mietenverordnung vom 20. November\nseit dem Ende der versäumten Frist der Antrag               1950 (Bundesgesetzbl. S. 759) bleibt zulässig, soweit\nnicht mehr gestellt werden.                                 sie vor dem 1. November 1957 wirksam geworden\nist oder nach § 29 Abs. 2 der Verordnung über den\nMietpreis für den seit dem 1. Januar 1950 bezugs-\n§ 12\nfertig gewordenen Wohnraum (Neubaumietenver-\nordnung - NMVO) vom 17. Oktober 1957 (Run-\nBauliche Verbesserungen, Einrichtungen, Ausbau der          desgesetzbl. I S. 1736) weiterhin vorgenommen wer-\nVerkehrsflächen, Anlage der Kanalisation oder von           den kann.\nHausanschlüssen\n(1) Die Preisbehörde hat auf Antrag eine jähr-\n§ 14\nliche Mieterhöhung zu genehmigen\n1. bei baulichen Verbesserungen um 12 vom                        Ausgleich besonderer Härten\nHundert der aufgewandten Baukosten,                Die Preisbehörde kann auf Antrag eine angemes-\n2. bei Einrichtungen um 15 vom Hundert der          sene Mieterhöhung genehmigen, wenn diese im ein-\nEinrichtungskosten und um 12 vom Hun-          zelnen Fall aus Gründen, die weder in der Person\ndert der hiermit verbundenen Baukosten,        des Vermieters noch des Mieters liegen, zur Ver-\nmeidung besonderer Härten dringend erforderlich\n3. bei Aufwendungen des Vermieters nach             erscheint.\ndem 31. Dezember 1954 für den Ausbau\neiner Verkehrsfläche oder die Anlage der\nKanalisation um 6 v·om Hundert dieser                                    § 15\nAufwendungen,\nNicht ausgenutzte Einzelgenehmigungen\n4 . .bei  Hausanschlüssen an Versorgungslei-\ntungen um 6 vom Hundert der Aufwen-                Mieterhöhungen, die die Preisbehörde vom 1. Ja-\ndungen.                                        nuar 1955 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung\ngenehmigt hat, bleiben zulässig.\nKosten und Aufwendungen dürfen nur insoweit be-\nrücksichtigt werden, als sie vom Vermieter getragen\nwerden und durch sie der Gebrauchswert des Wohn-\nraums, für den die Mieterhöhung zu genehmigen ist,\noder seine Wohnlage auf die Dauer verbessert wird.                    B. A 11 gemeine Miet zus c h 1ä g e\nWerden zinsverbilligte Mittel aus öffentlichen Haus-\nhalten in Anspruch genommen, so hat die Preisbe-                                      § 16\nhörde bei Genehmigung der Mieterhöhung die Zins-\nersparnis angemessen zu berücksichtigen.                            Allgemeine Mieterhöhung für Wohnraum\ndes Althausbesitzes\n(2) Durch die Mieterhöhung sind alle Kosten ein-\nFür Wohnraum, der vor dem 1. April 1924 be-\nschließlich der Kosten der Verzinsung, Abschrei-\nzugsfertig geworden ist, ist an Stelle des bisher\nbung und Instandhaltung abgegolten. Zusätzliche\nnach der Verordnung PR Nr. 72/52 über einen all-\nBetriebskosten dürfen in der tatsächlichen Höhe um-\ngemeinen Mietzuschlag bei Wohnraum des Althaus-\ngelegt werden; die Vorschriften dieser Verordnung\nbesitzes vom 27. September 1952 (Bundesgesetzbl. I\nüber die Umlegung von Betriebskosten gelten sinn-\nS. 648) zulässigen Zuschlages ein Zuschlag von\ngemäß.\n10 vom Hundert der nach § 7 des Ersten Bundes-\n(3) Mieterhöhungen nach Absatz 1 bis zu 5 vom            mietengesetzes maßgeblichen Miete zulässig. Ist der\nHundert der Grundmiete sind ohne Genehmigung                nach der Verordnung PR Nr. 72/52 bisher erhobene\nder Preisbehörde zulässig.                                  Zuschlag höher, so bleibt dieser zulässig.","Nr. 28 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1958                          553\n§ 17                               Mieter umgelegt werden. Zu den Kosten des Was-\nAHgemeine Mietzuschläge nach den §§ 5 und 6                  serverbrauchs gehört auch die Zählermiete. Monat-\ndes Ersfon ßumlesmietengesetzes                       liche Vorauszahlungen in Höhe des durchschnittlichen\nUmlegungsbetrages vorbehaltlich jährlicher Abrech-\nFür Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugs-               nung sind zulässig.\nfertig geworden ist, sind Zuschläge von 10, 15 und\n20 vom Hundert nach Maßgabe der §§ 5 bis 7, 12                      (2) Bei der Berechnung der Umlage sind zunächst\nbis 14 und 28 des Ersten Bundesmietengesetzes zu-                die Kosten des Wasserverbrauchs abzuziehen, die\nlässig.                                                          nicht mit der üblichen Benutzung des preisgebun-\ndenen Wohnraums zusammenhängen.\nC. B e s o n d e r e M i e t z u s c h 1 ä g e            (3) Soweit bei Inkrafttreten dieser Verordnung in\nzulässiger Weise die Kosten des Wasserverbrauchs\n§ 1B\nohne Abzug eines Pauschbetrages auf die Mieter\nZuschlag für die Benutzung von Wohnraum                    umgelegt werden, bleibt dies auch weiterhin zu-\nzu anderen als Wohnzwecken                          lässig.\nDer Zuschlag, der nach § 2 Abs. 3 des Geschäfts-                                        § 21\nraummietengesetzes für die Benutzung einer Woh-                                Gnmdsteuermehrbelastung\nnung oder eines selbstündig vermieteten Teiles                      Bei bebauten Grundstücken im Sinne des Be-\neiner Wohnung zu anderen als Wohnzwecken zu-                     wertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichs-\nlässig ist, darf je nach dem Grad der wirtschaftlichen           gesetzbL I S. 1035) dürfen Grundsteuermehrbelastun-\nMehrbelastung des Vermieters bis zu 50 vom Hun-                  gen, die auf einer Erhöhung des Grundsteuerbebe-\ndert der anteilig(m Cnmdmiete der zu anderen als                 satzes oder auf dem vollständigen oder teilweisen\nWohnzwecken benutzten Räume betragen. Ist bei                    Wegfall bisher gewährter Grundsteuerbefreiungen\nInkrafllreten dieser Verordnung die Miete in zuläs-              oder -beihilfen nach dem 31. Dezember 1954 beruhen\nsiger Weise um einen hüheren Zuschlag erhöht, so                 und die der Vermieter nicht zu vertreten hat, vom\nbleibt der höhere Zuschlag zulässig.                             Eintritt der Mehrbelastung ab umgelegt werden.\n§ l9\n§ 22\nUntermietzuschläge                                            Gebührenmehrbelastung\n(1) Wird Wohnraum auf die Dauer von wenig-                       (1) Werden nach dem 31. Dezember 1954 bei\nstens einem Monat untervermietet oder in sonstiger               bebauten Grundstücken im Sinne des Bewer-\nWeise zur selbständigen Benutzung einem Dritten                  tungsgesetzes andere den .f-Iausbesitz belastende\nüberlassen, so darf die Hauptmiete um einen Unter-               öffentliche Abgaben, insbesondere öffentlich-recht-\nmietzuschlag erhöht werden.                                      liche Benutzungsgebühren, neu eingeführt oder er-\n(2) Der Untermietzuschlag beträgt monatlich je                höht oder wird der Hausbesitz durch öffentliche\nUntermietverhältnis                                              Abgaben in sonstiger Weise zusätzlich belastet, so\ndürfen die laufenden Mehraufwendungen vom Ein-\ndrei Deutsche Mark, wenn der unterver-\ntritt der Mehrbelastung an umgelegt werden. Das\nmietete Wohnungsteil\ngleiche gilt für Schornsteinfeger- und Deichgebühren\nvon einer Person be-\nsowie für private Nutzungsentgelte für Fäkalien-\nnutzt wird;\nund Abwässerbeseitigung, Müllabfuhr und Straßen-\nfünf Deutsche Mark, wenn der unterver-                 reinigung. Werden öffentlich-rechtliche Benutzungs-\nmietete Wohnungsteil        gebühren nach dem Wasserverbrauch bemessen, fin-\nvon zwei und mehr           det insoweit § 20 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß An-\nPersonen            benutzt wendung.\nwird.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Mehrbelastun-\n(3) Ein Untermietzuschlag ist nicht zulässig,                  gen, die auf § 3 des Einführungsgesetzes zu den\n1. wenn Räume, die Gegenstand eines Haupt-                Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichs-\nmietverhältnisses sind, in ihrer Gesamtheit            gesetzbl. I S. 961) beruhen.\nvermietet werden;\n(3) Die Hypothekengewinnabgabe gilt nicht als\n2. soweit für den untervermieteten Raum ein               öffentliche Abgabe im Sinne des Absatzes 1.\nZuschlag nach § 18 zulässig ist.\n(4) Ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung die                                         § 23\nMiete in zulässiger Weise um einen höheren Unter-\nUmlegungsmaßstab für Wasserverbrauch,\nmietzuschlag erhöht, so bleibt für die Dauer des\nGrundsteuer- und Gebührenmehrbelastung\nUntermietverhältnisses der höhere Untermietzu-\nschlag zulässig.                                                    (1) Die Umlegung nach den §§ 20 bis 22 erfolgt\nnach dem Verhältnis der Grundmieten.\nD. Umlegung von Betriebskosten                               (2) Hat der Vermieter mit allen Mietern ein Ein-\n§ 20\nvernehmen über einen anderen Umlegungsmaßstab\nerzielt, so ist die Umlegung nach diesem Maßstab\nKosten des Wasserverbrauchs                         zulässig. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande,\n(1) Die Kosten des Wasserverbrauchs dürfen ab-                 so kann die Preisbehörde auf Antrag des Vermieters\nzüglich von 2 vom Hundert der Grundmiete auf die                 einen anderen Umlegungsmaßstab zulassen.","554                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n§ 24                                                       § 27\nPauschalierung des Wasserverbrauchs,                  Vorauszahlungen auf den Umlegungsbetrag\nder Grundsteuer- oder Gebührenmehrbelastung               für die Kosten des Betriebes einer zentralen\nDie Preisbehörde kann für eine Gemeinde allge-                             Heizungsanlage\nmein oder nach Grundstücksgruppen oder nach                 Auf den voraussichtlichen Umlegungsbetrag für\nGemeindeteilen Umlegungssätze in Vomhundert der         die Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungs-\nGrundmiete bestimmen, die an Stelle der nach den        anlage während einer Heizperiode sind monatliche\n§§ 20 bis 23 umzulegenden Beträge treten. Die Um-      Vorauszahlungen vorbehaltlich der Abrechnung un-\nlegungssätze müssen der durchschnittlichen Mehr-        verzüglich nach Schluß der Heizperiode zulässig.\nbelastung Rechnung tragen. Die Anordnung bedarf         Bei Einverständnis des Mieters sind höhere Vor-\nder Genehmigung der für die Preisbildung zustän-        auszahlungen nach Vorlage der Rechnung zulässig.\ndigen obersten Landesbehörde.\n§ 28\nKosten des Betriebes einer zentralen\n§ 25\nWarmwasserversorgungsanlage\nKosten des Betriebes                      (1) Ist Wohnraum mit einer zentralen Warm-\neiner zentralen Heizungsanlage              wasserversorgungsanlage ausgestattet, so dürfen\n(1) Ist Wohnraum mit einer zentralen Heizungs-       die Kosten ihres Betriebes einschließlich der Kosten\nanlage ausgestattet, so dürfen die Kosten ihres         des Wasserverbrauchs entsprechend den Vorschriften\nBetriebes (Brennstoffkosten einschließlich der Kosten   der §§ 25 und 27 umgelegt werden. Bei durchgehen-\nfür Heizstrom, Anfuhrkosten für Brennstoffe und         der jährlicher Warmwasserversorgung ist § 27 mit\nangemessene Kosten für die Bedienung der Hei-           der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß jähr-\nzungsanlage) umgelegt werden. Ein angemessener          lich abzurechnen ist. An die Stelle des in § 25 Abs. 2\nBetrag für die Bedienung der Heizungsanlage kann        Satz 1 genannten Satzes von 10 vom Hundert der\nauch dann umgelegt werden, wenn der Vermieter           Stichtagsmiete tritt bei durchgehender jährlicher\ndie Anlage selbst bedient. Ist Wohnraum an eine         Warmwasserversorgung ein Satz von 4 vom Hun-\nFernheizung angeschlossen, so dürfen die vom Ver-       dert, in anderen Fällen ein angemessen niedrigerer\nmieter für die Fernheizung zu entrichtenden Beträge     Satz.\numgelegt werden.                                            (2) Für den Umlegungsmaßstab gilt § 23 entspre-\n(2) Sind in der Miete die Kosten des Betriebes      chend.\nder zentralen Heizungsanlage pauschal enthalten,                                      § 29\nso kann der Vermieter die sich aus Absatz 1 er-\ngebenden Kosten nach Kürzung um 10 vom Hundert          Umlegung von Betriebskosten für Fahrstuhlanlagen\nder Stichtagsmietc umlegen. Ist zur Abgeltung der           (1) Soweit die Umlegung von Betriebskosten für\nKosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage       Fahrstuhlanlagen zulässig ist, erfolgt sie nach dem\ndie Zahlung eines bestimmten Betrages vereinbart,       Verhältnis der Grundmieten.\nso ist die Umlegung nach Absatz 1 nur zulässig,\n(2) § 23 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung\nwenn der vereinbarte Betrar entfällt.\nmit der Maßgabe, daß der Wohnraum im Erdge-\n(3) Werden bei Inkrafttreten dieser Verordnung      schoß von der Umlegung ausgenommen werden\ndie Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs-.       kann.\nanlage in den in Absatz 2 Satz 1 genannten Fällen\nnach Abzug eines geringeren Betrages als 10 vom                      E. K o s t e n ver g 1e ich s m i et e\nHundert der Stichtagsmiete in zulässiger Weise um-                                    § 30\ngelegt, so bleibt dies weiterhin zulässig.                                Kostenvergleichsmiete\n(1) Für Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948\n§ 26                          bezugsfertig geworden ist, ist nach Maßgabe der\n§§ 8, 9, 12 und 13 des Ersten Bundesmietengesetzes\nUmlegungsmaßstab für Kosten des Betriebes\nund der Verordnung vom 21. Dezember 1956 über\neiner zentralen Heizungsanlage\ndie Errechnung der Kostenvergleichsmiete für preis-\n(1) Die   Heizungskosten dürfen nach Quadrat-        gebundenen Wohnraum nach dem Ersten Bundes-\nmetern der Wohnflüche der beheizten Räume, nach         mietengesetz (Bundesgesetzbl. I S. 994) eine Erhö-\nder Fläche der Heizkörper oder nach einem anderen,      hung der Miete bis zur Kostenvergleichsmiete zu-\ndem Wärmeverbrauch Rechnung tragenden Maßstab           lässig.\numgelegt werden. Werden Wärmemesser verwandt,\n(2) Für die Umlegung ,der Kosten zentraler Hei-\nso muß mindestens die Hälfte der Heizungskosten\nzungs- und Warmwasserversorgungsanlagen gelten\nnach einem festen Maßstab umgelegt werden.\n§ 25 Abs. 1, §§ 26, 27 und 28 Abs. 1 Satz 1, 2 und\n(2) Ein zulässiger Umlegungsmaßstab darf von dem     Abs. 2.\nVermieter nur im Einvernehmen mit allen Mietern                                      § 31\ndurch einen anderen zulijssigen Umlegungsmaßstab\nErhöhungen bei Kostenvergleichsmiete\nersetzt werden. Kommt ein f:invernehmen nicht\nzustande, so kann ehe Preisbehörde auf Antrag des           Gilt die Kostenvergleichsmiete, so sind folgende\nVermieters einen arnkren UniJ,,(Jlrngsmaßstab nach      Mieterhöhungen zulässig:\nAbsatz 1 genehmigen.                                       1. eine Mieterhöhung entsprechend § 11;","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1958                          555\n2. Mieterhöhungen nach den §§ 12 und 13, soweit               4. Für Baukostenzuschüsse, die von Mietern\ndie in diesen Vorschriften genannten Umstände                oder zu ihren Gunsten erbracht werden,\nnicht bereits vor der Erhöhung der Miete bis                 dürfen Zinsen mit höchstens dem markt-\nzur Kostenvergleichsmiete zu einer Mieterhö-                 üblichen Zinssatz für erststellige Hypothe-\nhung geführt haben;                                           ken angesetzt werden; ein Ansatz ist jedoch\n3. eine Erhöhung der Kostenvergleichsmiete,                      nur insoweit zulässig, als für den Mieter,\nwelche die Preisbehörde vor Inkrafttreten                     von dem oder zu dessen Gunsten der Bau\ndieser Verordnung genehmigt hat oder nach                    kostenzuschuß erbracht wird, die Miete\n§ 14 genehmigt;                                              ermäßigt wird; für Zuschüsse, die unter\n4. Zuschläge nach den §§ 18 und 19, wenn und                     Inanspruchnahme der Steuervergünstigung\nsoweit diese Zuschläge in der Kostenvergleichs-              nach § 7 c des Einkommensteuergesetzes\nmiete nicht enthalten sind1                                  gewährt wurden, ist der Ansatz unzulässig.\n5. Umlagen nach den §§ 20 bis 23 in Höhe der                  5. Tilgungsbeträge, deren Ansatz nach § 17\ntatsächlichen Aufwendungen abzüglich der be-                 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Ersten Berechnungs-\nreits be:i Errechnung der Kostenvergleichsmiete              verordnung zulässig ist, dürfen nur bis\nangesetzten Beträge.                                         3 vom Hundert des Darlehnsbetrages jähr-\nlich, darüber hinausgehende Tilgungsbe-\n§ 19 der Verordnung über die Errechnung der\nträge nur mit Genehmigung der Preisbe-\nKostenvergleichsmiete für preisgebundenen Wohn-                     hörde angesetzt werden.\nraum nach dem Ersten Bundesmietengesetz vom\n21. Dezember 1956 ist nicht anzuwenden.\n§ 33\nF. Kostenmiete für den in der Zeit vom                                  Erhöhungen bei Kostenmiete\n21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949                      (1) Gilt die Kostenmiete, so sind folgende Miet-\nbezugsfertig gewordenen Wohnraum\nerhöhungen zulässig:\n§ 32                                 1. Vergütungen für Nebenleistungen, welche\nKostenmiete                                  die Wohnraumbenutzung betreffen, aber\n(1) Für Wohnraum, der in der Zeit vom 21. Juni                   nicht allgemein üblich sind oder nur einzel-\n1948 bis zum 3i. Dezember 1949 bezugsfertig ge-                     nen Mietern zugute kommen;\nworden ist, ist nach § 10 Abs. 1 und 3 vorbehalt-\n2. Mieterhöhungen nach den §§ 12 und 13, so-\nlich der §§ 12, 13 des Ersten Bundesmietengesetzes\nweit die in diesen Vorschriften genannten\neine Erhöhung der Miete bis zu dem Betrage zu-\nUmstände nicht schon bei der Ermittlung\nlässig, der zur Deckung der laufenden Aufwendun-\nder Kostenmiete berücksichtigt worden\ngen erforderlich ist (Kostenmiete).\nsind;\n(2) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirt-\n3. eine Erhöhung der Kostenmiete, welche die\nschaftlichkeitsberechnung entsprechend der Ersten\nPreisbehörde vor Inkrafttreten dieser Ver-\nBerechnungsverordnung für den Zeitpunkt der Be-\nordnung genehmigt hat oder nach § 14\nzugsfertigkeit zu ermitteln. Der sich danach er-\ngenehmigt;\ngebende Betrag der laufenden Aufwendungen ist\nauf die einzelnen Wohnungen unter angemessener                   4. Zuschläge nach den §§ 18, 19;\nBerücksichtigung ihrer Wohnfläche, Lage und Aus-                 5. Umlagen nach den §§ 20 bis 28 in Höhe der\nstattung zu verteilen.                                              tatsächlichen Aufwendungen sowie für die\n(3) Für die Wirtschaftlichkeitsberechnung gelten                 Kosten des Betriebes einer Fahrstuhlanlage\nfolgende Besonderheiten:                                            abzüglich der bereits in der Wirtsehaftlich-\nkeitsberechnung angesetzten Beträge.\n1. Für nicht dinglich gesicherte Fremdmittel\ndürfen Zinsen mit höchstens dem markt-           (2) Werden Schönheitsreparaturen veireinbarungs-\nüblichen Zinssatz für erststellige Hypothe-   gemäß vom Mieter übernommen, so ermäßigt sich\nken als Kapitalkosten angesetzt werden.       die Kostenmiete um den Betrag von 0,40 Deutschen\n2. Für Eigenleistungen gilt Nummer 1 ent-        Mark je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr, so-\nsprechend. Bei dem mit öffentlichen Mitteln   fern bei der Ermittlung der Kostenmiete ein Abzug\ngeförderten Wohnraum ist der Wert der         hierfür nicht erfolgt ist.\nEigenleistung, soweit er 15 vom Hundert\nder Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht                                  § 34\nübersteigt, mit 4 vom Hundert zu verzinsen;\nKostenmiete bei Wiederherstellung, Erweiterung\nder darüber hinausgehende Betrag ist in\nund Dachgeschoßausbau\nHöhe des marktüblichen Zinssatzes für erst-\nstellige Hypotheken zu verzinsen.                (1) Bei Wiederherstellung, Erweiterung und D.ach-\n3. Wiederkehrende Leistungen dürfen als Ka-      geschoßausbau ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung\npitalkosten höchstens in Höhe des markt-      nur für den neugeschaffenen Wohnraum aufzu-\nüblichen Zinssatzes für erststellige Hypo-    stellen.\ntheken von dem unter den Gesamtherstel-          (2) Wird bei Aufstockung oder Dachgeschoßaus-\nlungskosten angesetzten und im Finanzie-      bau die bisherige Miete für den vorhandenen Wohn-\nrungsplan als Fremdmittel ausgewiesenen       raum herabgesetzt, weil die Benutzung von Dach-\nKapitalisierungbetrag angesetzt werden.       geschoßraum fortgefallen ist, so kann der Minde-","556                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nrungsbetrng der nach Absatz 1 berechneten Miete       das Hauptmietverhältnis preisrechtlich zulässig ist\nfür den neugeschuffenen Wohnraum hinzugerechnet       oder nach § 3 des Ersten Bundesmietengesetzes als\nwerden.                                               genehmigt gilt.\n(3) Die Abscttzc l und 2 gelten nicht, wenn be-       (2) Bei der Untervermietung eines Teiles einer\nreits vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Miete    Wohnung darf die preisgebundene Untermiete für\nbis zur Kostenmiete erhöht worden ist.                 den Wohnraum einen entsprechenden Teil der nach\nAbsatz 1 maßgeblichen Miete des Hauptmietver-\nhältnisses nicht übersteigen. Dieser Teil bestimmt.\nDRITTER ABSCHNITT                    sich nach dem Verhältnis der Wohnfläche des un-\ntervermieteten Teils zur Gesamtwohnfläche, wobei\nMietherabsetzungen\ngemeinschaftlich genutzte Räume außer Betracht\n§ 35                          bleiben; wesentliche Unterschiede im Wohnwert der\nRäume sind angemessen zu berücksichtigen.\nHerabsetzung der Stichtagsmiete\n(3) Bei der Ermittlung der preisgebundenen Un-\n(1) Auf Antrag des Mieters kann die Stichtags-      termiete nach Absatz 2 bleiben Zuschläge für die\nmiete von der Preisbehörde auf die ortsübliche         Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohn-\nGrundmiete zuzüglich der zulässigen Umlagen und        zwecken und Untermietzuschläge, die in der Haupt-\nZuschläge nach dem Stande vom 31. Dezember 1954        miete enthalten sind, außer Ansatz. Die danach er-\nherabgesetzt werden, wenn sie diesen Betrag um         mittelte Untermiete darf um diese Zuschläge erhöht\n1\nmehr als 33 /s vom Hundert übersteigt. Die Herab-      werden, soweit sie den untervermieteten Raum be-\nsetzung kann auch von einer öffentlichen Stelle, die   treffen.\nganz oder teilweise für die Bezahlung der Miete\naufkommt, beantragt werden.                                                     § 39\nEinrichtungsgegenstände und Nebenleistungen\n(2) Bei der Ermittlung der Grenze von 33 1/a vom\n(1) Gilt die preisgebundene Untermiete, so ist für\nHundert sind die Kosten des Betriebes einer zen-\ndie mietweise Mitüberlassung von Einrichtungsge-\ntralen Heizungs- und Warmwasserversorgungs-\na.nlage nicht zu berücksichtigen.                      genständen eine angemessene Vergütung zulässig.\nWird eine vollständige Ausstattung überlassen, so\n(3) Die Herabsetzung wird von dem nächsten auf      ist für die Angemessenheit der Vergütung je nach\ndie Antragstellung folgenden Mietzahlungstermin        der Art der Ausstattung von 50 bis 100 vom Hun-\nan wirksam.                                            dert der sich aus § 38 ergebenden preisgebundenen\n§ 36                          Untermiete für die Uberlassung des Wohnraums\nauszugehen.\nMietherabsetzung nach bisherigem Recht\n(2) Für Nebenleistungen, die vom Hauptmieter\nEine Herabsetzung der St.ichtagsmiete, welche die   erbracht werden, ist eine Vergütung in angemesse-\nPreisbehörde vor Inkrafttreten dieser Verordnung       ner Höhe zulässig. Zu den Nebenleistu,ngen gehören\nvorgenommen hat, bleibt wirksam.                       insbesondere die Mitüberlassung der Küchenein-\nrichtung, der anteilige Strom- und Gasverbrauch,\ndie Lieferung von Bettwäsche und Dienstleistungen.\nVIERTER ABSCHNITT\nUntermiete                                                 § 40\nMietverhältnisse,\n§ 37                                   die der Untervermietung gleichstehen\nFreie Vereinbarung der Untermiete               Der Untervermietung eines Teiles einer Wohnung\n(1) Wird Wohnraum untervermietet, so darf die       steht es gleich, wenn der Eig·entümer oder jemand,\nUntermiete frei vereinbart werden. Dies gilt nicht     der sonst zur Nutzung oder zum Gebrauch einer\nfür die Untervermietung einer unmöblierten Woh-        Wohnung berechtigt ist, einen Teil der von ihm\nnung im ganzen.                                        selbst benutzten Wohnung vermietet. Die preisge-\nbundene Untermiete darf um einen Zuschlag erhöht\n(2) Bei frei vereinbarter Untermiete kann sich      werden, der sich bei sinngemäßer Anwendung des\njeder Vertragsteil dem anderen gegenüber schrift-      § 19 ergibt.\nlich auf die preisgebundene Untermiete berufen.\nDie Berufung hat die Wirkung, daß von dem ersten                        FUNFTER ABSCHNITT\ndes auf die Erklärung folgenden Monats an die\nVorschriften über die preisgebundene Untermiete           Änderung der Miete in besonderen Fällen\nanzuwenden sind; wird die Erklärung erst nach                                   § 41\n. dem 15. eines Monats abgegeben, so gilt das glei-\nche von dem ersten des übernächsten Monats an.               Miete für Wohnraum in Baracken, Bunkern,\nBehelfsheimen und dergleichen\n§ 38                             Auf Wohnraum in Bunkern, Baracken, Behelfs-\nheimen, Nissenhütten sowie auf sonstige behelfs-\nPreisgebundene Untermiete\nmäßige Unterkünfte finden § 12 Abs. l Nr. 3, §§ 13,\nfür die Oberlassung des Wohnraums\n17, 29 bis 34 keine Anwendung. Ist bei Inkrafttreten\n(1) Die preisgebundene Untermiete für die Uber-     dieser Verordnung die Miete nach den in § 13 ge-\nlassung einer Wohnung im ganzen darf die preis-        nannten Vorschriften erhöht, so bleibt die erhöhte\nrechtlich zulässige Miete nicht übersteigen, die für   Miete zulässig.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1958                         551\nSECilSTER ABSCIINITT                           Anordnung PR Nr. 111/47 über Höchstpreise\nbei Untervermietung von Wohnraum vom\nUb ergangsregel ungern\n18. November 1947 (Mitteilungsblatt der\n§ 42                                  Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten\nUbergangsregelung für Mieterhöhungen                      Wirtschaftsgebiets B 1948 S. 13);\nund Mietherabsetzungen                           Anordnung PR Nr. 72/49 über den Aus-\ngleich von Grundsteuer- und Gebühren-\nIst bei Inkrafttreten dieser Verordnung über einen            mehrbelastungen des Hausbesitzes in der\nAntrag auf Genehmigung einer Mieterhöhung oder                   Fassung vom 29. November 1951 (Bundes-\nauf Herabsetzung der Stichtagsmiete noch nicht ent-\ngesetzbl. I S. 924);\nschieden worden, oder ist die Entscheidung noch\nnicht unanfechtbar geworden, so bleiben die bis-                 Verordnung PR Nr. 83/50 über die Inkraft-\nherigen Vorschriften anwendbar.                                  setzung von Mietpreisvorschriften in den\nLändern Baden, Rheinland-Pfalz, Württem-\n§ 43                                  berg-Hohenzollern und dem bayerischen\nKreis Lindau vom 22. Dezember 1950 (Bun-\nDbergangsregelung für Untermieten                      desanzeiger NL 22 vom 1. Februar 1951);\n(1) Gilt bei Inkrafttreten dieser Verordnung für              Verordnung PR Nr. 29/51 über die Auf-\nuntervermieteten Wohnraum die preisgebundene                     hebung des Runderlasses Nr. 56/40 betr.\nUntermiete nach den bisherigen Vorschriften, so                  Mietzinserhöhung bei Einrichtung endgül-\nsind mit Wirkung von dem ersten des auf das In-                  tiger Luftschutzräume in bestehenden 1 e-\nkrafttreten folgenden Monats an die Vorschriften                 bäuden vom 28. April 1951 (Bund1.c:sanzeiger\ndes Vierten Abschnittes anzuwenden, ohne daß es                  Nr. 85 vom 5. Mai 1951);\nder Abgabe einer Erklärung nach § 37 Abs. 2 be-\nVerordnung PR Nr. 71/51 über Maßnahmen\ndarf. Ist die nach den Vorschriften des Vierten\nauf dem Gebiete des Mietpreisrechts vom\nAbschnittes zulässige preisgebundene Untermiete\n29. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 920);\nniedriger als die bisherige preisgebundene Unter-\nmiete, so bleibt diese für das bestehende Unter-                 Verordnung PR Nr. 72/52 über einen allge-\nmietverhältnis zulässig.                                         meinen Mietzuschlag bei Wohnraum des\nAlthausbesitzes vom 27. September 1952\n(2) Hat sich einer der Vertragsteile vor Inkraft-             (Bundesgesetzbl. I S. 648);\ntreten dieser Verordnung auf die preisgebundene\nUntermiete berufen und ist die Wirkung dieser Er-             2. Runderlasse\nklärung bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch                 Runderlaß des Reichskommissars für die\nnicht eingetreten, so gelten die in § 37 Abs. 2 be-              Preisbildung Nr. 184/37 betr. Preisüber-\nstimmten Fristen.                                                wachung und Preisbildung bei Mieten vom\n12. Dezember 1937 (Mitteilungsblatt, Son-\nSIEBENTER ABSCHNITT\ndernummer vom 15. Dezember 1937);\nRunderlaß des Reichskommissars für die\nSchl ußvorschriften                           Preisbildung Nr. 153/38 betr. Mieterhöhung\n§ 44                                  bei Änderung der Benutzungsart von Räu„\nmen vom 29. Dezember 1938 (Mitteilungs-\nGewerbliche Zimmervermietung\nblatt I 1939 S. 10); .\n(1) Die Vermietung von Wohnraum unterliegt\nRunderlaß des Reichskommissars für die\nnicht den Vorschriften dieser Verordnung, soweit\nPreisbildung Nr. 154/38 betr. Verweisung\nund solange er nach Art ei.nes Betriebes des Beher-\nan Mieteinigungsämter vom 30. Dezembr-,o•\nbergungsgewerbes tageweise vermietet wird (ge-\n1938 (Mitteilungsblatt I 1939 S. 10);\nwerbliche Zimmervermietung) oder in Kur- und\nBadeorten oder Sommerfrischen ohne Konzession                    Runderlaß des Reichskommissars für die\nan Fremde vermietet wird (Privatbeherbergung).                   Preisbildung Nr. 29/39 betr. Mieterhöhung\ndurch den Wegfall von Steuerbefreiungen\n(2) Erfolgt die Vermietung nach Absatz        1 im            am 1. April 1939 vom 12. April 1939 (Mit-\nWege der Untermiete, so darf die Hauptmiete um                   teilungsblatt I S. 132);\nden in § 18 genannten Zuschlag erhöht werden.\nRunderlaß des Reichskommissars für die\n§ 45                                  Preisbildung Nr. 8/40 betr. Mietzinssenkung\nbei verringerter Warmwasserversorgung\nAußerkrafttretende und weitergeltende                    vom 17. Januar 1940 (Mitteilungsblatt I\nVorschriften                              s. 81);\n(1) Vorschriften, die dic~serVerordnung entgegen-             Runderlaß des Reichskommissars für die\nstehen oder entsprechen, treten außer Kraft. .Insbe-             Preisbildung Nr. 17/40 betr. Mietzinssen-\nsondere werden aufgehoben:                                       kung bei verringerter Sammelheizung vom\n1. Verordnungen                                           1. Februar 1940 (Mitteilungsblatt I S. 106);\nAnordnung über die Auswirkung der Ab-                  Runderlaß des Reichskommissars für die\ngeltung der Gebäudeentschuldungssteuer                 Preisbildung Nr. 55/40 betr. Preisbildung\nauf Miet- und Pachtverträge vom 12. Ja-                und Preisüberwachung bei Mieten während\nnuar 1943 (Reichsanzeiger Nr. 19 vom                   des Krieges vorn 5. Mai 1940 (Mitteilungs-\n25. Januar 1943);                                      blatt I S. 300);","558                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nRunderlaß des Reichskornrnissars für die                Runderlaß Nr. 8/49 betr. Änderung des\nPreisbildung Nr. 151/40 betr. Mietzinssen-              Runderlasses Nr. 29/47 über Richtlinien für\nkung bei verringerter Sammelheizung vorn               Wohnraummieten auf dem Lande vom\n16. Dezember 1940 (Mitteilungsblatt I S. 883);          18. November 1947, hier: Abschnitt IV:\nRunderlaß des Reichskornrnissars für die               Stromverbrauch; vom 21. Mai 1949 (Mittei-\nPreisbildung Nr. 85/42 betr. Erhöhung des              lungsblatt der Verwaltung für Wirtschaft\nMietzinses bei Einbau von Fettabscheidern              des Vereinigten Wirtschaftsgebiets II S. 58);\nvorn 9. September 1942 (Mitteilungsblatt II\nS. 237);                                           3. Erlasse und Grundsätzliche Entscheidungen\nRunderlaß des Reichskornrnissars für die               Grundsätzliche Entscheidung des Reichs-\nPreisbildung Nr. 29/42 betr. Berücksichti-             kommissars für die Preisbildung betr. Miet-\ngung der Abgeltung der Gebäudeentschul-                 sicherheiten und Baukostenzuschüsse vom\ndungssteuer bei Ertragsberechnungen auf                 10. Februar 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 1\nGrund der Ziffern 48 ff. des Runderlasses               s. 7);\nNr. 184/37 vorn 12. Dezember 1937; vorn                 Grundsätzliche Entscheidung des Reichs-\n19. Mai 1943 (Mitteilungsblatt I S. 339);               kommisars für die Preisbildung betr. Um-\nRunderlaß des Reichskornrnissars für die                legung des Wassergeldes und Ubertragung\nPreisbildung Nr. 2/44 betr. Wegfall der                 der Schönheitsreparaturen auf die Mieter\nSteuerbefreiung für die Eigenheime des                  vom 1. März 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 3\nneuesten Neuhausbesitzes im Altreich und               s. 7);\nim Saarland ab 1. April 1944, hier: Miet-              Grundsätzliche Entscheidung des Reichs-\nerhöhung; vorn 24. Januar 1944 (Mitteilungs-           kornrnissars für die Preisbildung betr. un-\nblatt I S. 81)1                                        zulässige Mieterhöhungen bei baulichen\nVerbesserungen vor dem 15. Oktober 1937\nRunderlaß des Reichskornrnissars für die\nvom 8. März 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 3\nPreisbildung Nr. 75/43 betr. Anträge auf\nMietzinserhöhung nach Rückzahlung der\ns. 7);\n_Arbeitgeberdarlehen des Reiches vorn                    Grundsätzliche Entscheidung des Reichs-\n10. Februar 1944 (Mitteilungsblatt I S. 94);           kommisars für die Preisbildung betr. Ver-\nkürzung (Änderung) der Kündigungsfrist\nRunderlaß des Reichskommissars für die\nvom 10. Mai 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 11\nPreisbildung Nr. 52/44 betr. Vereinfachter\nGeschäftsverkehr zwischen Vermietern und\ns. 8);\nMietern vom 16. Oktober 1944 (Mitteilungs-              Grundsätzliche Entscheidung des Reichs-\nblatt I S. 487);                                        kommissars für die Preisbildung betr. Ab-\nstandssummen bei Mietwohnungen vom\nRundschreiben Nr. 49 betr. Auswirkungen\n5. Juli 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 19 S. 2);\ndes Fortfalls von Zinsermäßigungen oder\nZinszuschüssen bei Reichsbau- bzw. Ergän-               Grundsätzliche Entscheidung des Reichs-\nzungsdarlehen auf die Miethöhe vom                     kommissars für die Preisbildung betr. Stop-\n20. Juli 1946 (Mitteilungsblatt der Verwal-             miete vom 18. Juli 1938 (Mitteilungsblatt I\ntung für Wirtschaft des Vereinigten Wirt-               Nr. 21 S. 3);\nschaftsgebiets 1948 B S. 36);                           Grundsätzliche Entscheidung des Reichs-\nRunderlaß Nr. 5/47 betr. Mietpreisbildung               kommissars für die Preisbildung betr. Ver-\n-     Herstellung der Rechtsgleichheit zwi-             schlechterung der Kündigungsfristen vom\nschen dern amerikanischen und britischen                1. August 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 23\nBesatzungsgebiet -      vorn 2. März 1947               s. 5);\n(Nachrichten der Preisverwaltung A S. 17);              Er laß des Reichskommissars für die Preis-\nRunderlaß Nr. 29/47 betr. Richtlinien für               bildung betr. Erhöhung des Mietzinses auf\nWohnraurnrnieten auf dem Lande vom                      Grund baulicher Verbesserungen vom\n18. November 1947 (Mitteilungsblatt der                 20. Oktober 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 34\nVerwaltung für Wirtschaft des Vereinigten               s. 3);\nWirtschaftsgebiets 1948 B S. 27);                       Erlaß des Reichskommissars für die Preis-\nRunderlaß Nr. 19/48 betr. Durchführung dP~              bildung betr. Erhöhung des Zinssatzes für\nAnordnung PR Nr. 111/47 über Höchstpreise              Hauszinssteuerhypotheken vom 24. Novem-\nbei Untervermietung von Wohnraum vorn                   ber 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 39 S. 17);\n18. November 1947; vom 12. Juli 1948 (Mit-              Grundsätzliche Entscheidung des Reichs-\nteilungsblatt der Verwaltung für Wirt-                  kornrnissars für die Preisbildung betr. frei-\nschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets              finanzierte Neubauten (Mietzinsberechnung\nII S. 167);                                             bei Neubauten mit Reichsbürgschaft) vorn\nRunderlaß Nr. 27/48 betr. Umlegung von                  6. Dezember 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 41\nBrennstoffkosten,     Anfuhrkosten,     Bedie-           s. 3);\nnungskosten bei Sammelheizung und Warm-                Erlaß des Reichskommissars für die Preis-\nwasserversorgung vom 13. November 1948                 bildung betr. Wegfall von Zinsnachlaß für\n(Mitteilungsblatt der Verwaltung für Wirt-              die aus dem Wohnungsfürsorgefonds des\nschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets               Reiches gewährten Baudarlehen vom 25. Mai\nII S. 184);                                              1939 (Mitteilungsblatt I S. 196);","Nr. 28 - Tag der Aus,gabe: Bonn, den 29. Juli 1958                           559\nErlaß des Reichskommissars für die Preis-           (2) Die Verordnung über das Verbot von Preis-\nbildung betr. Erhöhung des Zinssatzes für        erhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetz-\nHauszinssteuerhypotheken vom 14. Juni            blatt I S. 955) ist auf Wohnraum, der bis zum 31. De-\n1939 (Mitteilungsblatt I S. 223);                zember 1949 bezugsfertig geworq.en ist, nicht mehr\nErlaß des Reichskommissars für die Preis-        anzuwenden.\nbildung betr. Angleichung von Gefällig-             (3) Folgende Vorschriften auf dem Gebiete des\nkeitsmieten vom 21. Juli 1939 (Mitteilungs-      Mietpreisrechts sind weiterhin anzuwenden:\nblatt I S. 309);                                        Verordnung PR Nr. 15/53 über die Vergütung\nErlaß des Reichskommissars für die Preis-               für die Benutzung von Räumen des Beher-\nbildung betr. Gewährung von Zinszuschüs-                bergungsgewerbes zu Dauerwohnzwecken\nsen aus Rückflüssen der Hauszinssteuer-                 vom 12. Juni 1953 (Bundesanzeiger Nr. 116\nhypotheken zur Zinsverbilligung für sogen.              vom 20. Juni 1953);\nErsatz- und Streckungshypotheken vom\nVerordnung vom 21. Dezember 1956 über die\n20. Juli 1940 (Mitteilungsblatt I S. 541);\nErrechnung der Kostenvergleichsmiete für\nErlaß des Reichskommissars für die Preis-               preisgebundenen Wohnraum nach dem Ersten\nbildung betr. Verpflichtung zur Rückzah-                Bundesmietengesetz (Bundesgesetzbl. I S. 994).\nlung des Uberpreises bei Verstoß gegen\nPreisvorschrHten vom 22. November 1940              (4) Anordnungen nach § 5 Abs. 6 der Verordnung\n(Mitteilungsblatt I S. 817);                     PR Nr. 71/51 und Anordnungen nach § 6 Abs. 1\nund 2 der Anordnung PR Nr. 72/49 sind weiterhin\nErlaß des Reichskommissars für die Preis-\nanzuwenden; sie treten am 31. März 1959 außer\nbildung betr. Mietsenkung bei Stillegung\nKraft, soweit sie den Vorschriften dieser Verord-\nvon Fahrstühlen vorn 6. März 1941 (Mit-\nnung widersprechen.\nteilungsblatt I S. 265);\nErlaß des Reichskommissars für die Preis-                                  § 46\nbildung betr. Preisüberwachung bei Mieten\nvom 16. März 1942 (Mitteilungsblatt I                                Geltung in Berlin\nS. 169);                                           Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.\nErlaß des Reichskommissars für die Preis-\nbildung betr. Preisvorbehalte bei Abschluß\nvon Mietverträgen vom 23. März 1942 (Mit-                                  § 47\nteilungsblatt I S. 180);                                           Geltung im Saarland\nErlaß des Reichskommissars für die Preis-\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nbildung betr. Optionsrecht des Mieters vom\n30. März 1942 (Mitteilungsblatt I S. 200);\nErlaß des Reichskommissars für die Preis-                                  § 48\nbildung betr. Preisvorbehalte bei Abschluß\nvon Mietverträgen vom 27. Juli 1942 (Mit-                              Inkrafttreten\nteilungsblatt I S. 502).                           Diese Verordnung tritt am 1. August 1958 in Kraft.\nBonn, den 23. Juli 1958.\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nWestrick\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nLücke"]}