{"id":"bgbl1-1958-28-3","kind":"bgbl1","year":1958,"number":28,"date":"1958-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/28#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_28.pdf#page=3","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer","law_date":"1958-07-24T00:00:00Z","page":539,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1958                           539\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer\n(W ohnungsbau-Prämiengesetz).\nVom 24. Juli 1958.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                telbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         oder dessen Angehörige im Sinn des § 10 des\nSteueranpassungsgesetzes verwendet.\"\nArtikel 1                          3. § 8 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\nDas Gesetz über die Gewährung von Prämien für                  ,,(1) Soweit prämienbegünstigte Aufwendun-\nWohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) in                   gen (§ 2) Sonderausgaben im Sinn des § 10 Abs. 1\nder Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetz-               des Einkommensteuergesetzes und der dazu er-\nblatt I S. 482) und des Zweiten Wohnungsbauge-                 gangenen Vorschriften sind, können die Prämien-\nsetzes vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)            berechtigten wählen, ob sie diese Aufwendungen\nwird wie folgt geändert:                                       als Sonderausgaben geltend machen oder eine\nPrämie beanspruchen wollen (Wahlrecht).\"\n1. In § 2 Abs. 1 Ziff. 4 werden hinter den Worten\n„zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung\" die                                  Artikel 2\nWorte „ oder eines Eigenheims\" eingefügt.                  (1) Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 des durch\n2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt neu gefaßt:                  Artikel 1 Ziff. 2 neu gefaßten § 2 Abs. 2 des Woh-\n,, (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendun-      nungsbau-Prämiengesetzes gelten bei Beiträgen an\ngen sind nur prämienbegünstigt, wenn sie weder         Bausparkassen erstmals für Beiträge, die nach dem\nunmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem         31. Dezember 1958 geleistet werden; die übrigen\nZusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits            Vorschriften des neu gefaßten § 2 Abs. 2 des Woh-\nstehen. Das gilt nicht, soweit die in Absatz 1         nungsbau-Prämiengesetzes sind erstmals auf Auf-\nZiff. 1 bezeichneten Aufwendungen nach Ablauf          wendungen anzuwenden, die auf Grund von nach\nvon fünf Jahren seit Vertragsabschluß in der           dem 31. Dezember 1958 abgeschlossenen Verträgen\nbeim Abschluß des Vertrags ursprünglich ver-           geleistet werden.\neinbarten Höhe laufend und gleichbleibE\\nd ge-             (2) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 3 ist erst-\nleistet werden. Für die Prämienbegünstigung der        mals auf Aufwendungen anzuwenden, die im Ka-\nin Absatz l Ziff. 1 bezeichneten Aufwendungen          lenderjahr 1958 geleistet worden sind.\nist weiter Voraussetzung, daß vor Ablauf von\nfünf Jahren seit Vertragsabschluß außer im Falle                               Artikel 3\ndes Todes des Bausparers oder des Eintritts sei-                       Anwendung im Land Berlin\nner völligen Erwerbsunfähigkeit die Bauspar-               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nsumme weder ganz noch zum Teil ausgezahlt, ge-         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nleistete Beiträge weder ganz noch zum Teil              1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nzurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bauspar-\nvertrag nicht abgetreten oder beliehen werden;                                 Artikel 4\nunschädlich ist jedoch die Auszahlung der Bau-                         Nichtanwendung im Saarland\nsparsumme oder die Beleihung von Ansprüchen\naus dem Bausparvertrag, wenn der Prämienbe-                Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nrechtigte die empfangenen Beträge unverzüglich                                 Artikel 5\nund unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet,\nund die Abtretung, wenn der Erwerber die Bau-                                 Inkrafttreten\nsparsumme oder die auf Grund einer Beleihung               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nempfangenen Beträge unverzüglich und unmit-             dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. Juli 1958.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss.\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nE tz e l\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nLücke"]}