{"id":"bgbl1-1958-28-2","kind":"bgbl1","year":1958,"number":28,"date":"1958-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_28.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung vermögensteuerrechtlicher Vorschriften","law_date":"1958-07-24T00:00:00Z","page":538,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["538                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nGesetz zur Änderung vermögensteuerrechtlicher Vorschriften.\nVom 24. Juli 1958.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            kommensteuer, Abgabe „Notopfer Berlin\" und Kir-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     chensteuer und Ansprüche auf Erstattung dieser\nSteuern und Abgaben mit den Beträgen anzusetzen,\nArtikel 1                          die sich aus der Durchführung der §§ 26 bis 26 e\ndes Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom\n§ 67 des Bewertungsgesetzes vorn 16. Oktober\n13. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) er-\n1934 (Reichsgesctzbl. I S. 1035) in der Fassung des\ngeben.\nGesetzes zur Bewertung des Vermögens für die\nKalendcrjc.1hrn 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung              (2) Absatz 1 findet auf den Abzug von Schulden an\n1949) vom 16. Januar 1952 (Bundcsgesetzbl. I S. 22)        Einkommensteuer, Abgabe „Notopfer Berlin\" und\nwird wie folgt geändert:                                   Kirchensteuer und auf den Ansatz von Ansprüchen\nauf Erstattung dieser Steuern und Abgaben ent-\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in Zif-\nsprechend Anwendung, wenn nach dem Inkrafttre-\nfer 6 erhält der Buchstabe a die folgende Fas-        ten dieses Gesetzes die Vermögensteuer auf Ver-\nsung:                                                anlagungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1957 erst-\n„a) alle Versicherungen, soweit ihr Wert (§ 14       mals veranlagt oder gemäß den Vorschriften der\nAbsätze 4 und 5) insgesamt 5000 Deutsche      Reichsabgabenordnung berichtigt oder geändert\nMark nicht übersteigt,\".                       wird.\n2. Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-\nArtikel 3\nfügt:\n,, (2) Bei der Ermittlung des Werts des sonsti-      Die Vorschriften des Artikels 1 sind erstmalig bei\ngen Vermögens bleibt der Wert der Wirt-              der Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1957 anzu-\nschaJtsgüter, der sich nach Absatz 1 Ziff. 1 bis 3    wenden.\nergibt, bis zum Betrage von insgesamt 5000                                 Artikel 4\nDeutsche Mc1rk außer Betracht.\nDieses Gesetz gilt nach M_aßgabe des § 12 Abs. 1\n(3) Werdern Ehegatten zusammen veranlagt          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n(§ 11 Abs. 1 des Vermögcnsteuergesetzes), so          1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nerhöhen sich die Freibeträge und Freigrenzen\nnach den Absätzen 1 und 2 jeweils auf den\ndoppelten Betrag.\"                                                         Artikel 5\nDieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nArtikel 2\n(1) Bei der Ermittlung des Werts des Gesamtver-                               Artikel 6\nmögens oder Inlandsvermögens nach dem Stand zu               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nBeginn des 1. Januar 1957 sind Schulden an Ein-           dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermi, verkündet.\nBonn, den 24. Juli 1958.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nE tzel"]}