{"id":"bgbl1-1958-28-1","kind":"bgbl1","year":1958,"number":28,"date":"1958-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes","law_date":"1958-07-24T00:00:00Z","page":537,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["537\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1958                          Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1958                                                                                                               Nr. 28\nTag                                                                          Inhalt:                                                                                          Seite\n24. 7.58    Neuntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes...............................                                                                               537\n24.7.58     Gesetz zur Änderung vermögensteuerrechtlicber Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  538\n24. 7.58    Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer                                                                                     539\n23.7.58    Drittes Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          540\n23.7.58     Altbaumietenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  549\n22.7.58    Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   560\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (9. ÄndG LAG).\nVom 24. Juli 1958.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                                   § 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nAnwendung in Berlin\n§ 1                                                                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nÄnderung des l.astenausgleichsgesetzes                                                und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\nzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nIn § 141 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. Au-                                           im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\ngust 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) wird der bis-                                            dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nherige Wortlaut Absatz 1. Es wird folgender Ab-                                               Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nsatz 2 angefügt:\n,, (2) Durch Rechtsverordnung können außerdem\nBestimmungen getroffen werden                                                                                                                    § 3\n1. über ein Vorrecht mit der in § 116 Abs. 1                                                                Nichtanwendung im Saarland\nund 4 vorgeschriebenen Wirkung für\nGrundpfandrechte zur Sicherung von                                                    Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\na) Darlehen, die nach den Richtlinien des\nBundesministers für Wohnungsbau\n§ 4\nüber den Einsatz von Bundeshaushalts-\nmitteln für Darlehen zur Instandset-                                                                                   Inkrafttreten\nzung von Wohngebäuden vom 18. No-\nvember 1957 (Bundesanzeiger Nr. 231                                               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nvom 30. November 1957) gewährt wer-                                           dung in Kraft.\nden, oder\nb) Darlehen aus Kapitalmarktmitteln, die\nim Rahmen eines Kreditprogramms der                                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nöffentlichen Hand verbilligt werden,\nwenn das Kreditprogramm hauptsäch-\nlich den in § 116 Abs. 1 Nr. 2 bezeich-                                      Bonn, den 24. Juli 1958.\nneten Zwecken dient und eine gegebe-\nnenfalls durch das Vorrecht eintre-                                                                     Der Bundespräsident\ntende Gefährdung von Abgabeansprü-                                                                              Theodor Heuss\nchen unter Berücksichtigung ihres\n. Umfangs und unter Abwägung der In-                                                                   Für den Bundeskanzler\nteressen hingenommen werden kann;                                                          Der Bundesminister der Justiz\n2. über die Berücksichtigung von Zinsen und                                                                                     Schäffer\nTilgungslcistungcn in der Ertragsberech-\nnung nach § 129 in den Fällen der Num-                                                      Der Bundesminister der Finanzen\nmer 1.\"                                                                                                                          Etzel"]}