{"id":"bgbl1-1958-27-7","kind":"bgbl1","year":1958,"number":27,"date":"1958-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/27#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-27-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_27.pdf#page=13","order":7,"title":"Neufassung der Zwölften Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1958-07-19T00:00:00Z","page":533,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1958                          533\nBekanntmachung der Neufassung\nder Zwölften Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz.\nVom 19. Juli 1958.\nAuf Grund des § 16 der Zweiundzwanzigsten             Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bun-\nDurchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben           desgesetzbl. I S. 446) in der Fassung des Achten\nnach dem Lastenausgleichsgesetz (22. AbgabenDV-          Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsge-\nLA) vom 19. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 526)         setzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809)\nwird nachstehend der Wortlaut der Zwölften Durch-\nerlassen worden.\nführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach\ndem Lastenausgleichsgesetz (12. AbgabenDV-LA) in\nder nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht,            Bonn, den 19. Juli 1958.\nwie sie sich aus § 13 der oben angeführten 22. Ab-\ngabenDV-LA ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 21                Der Bundesminister der Finanzen\nAbs. 3, des § 47 a Abs. 3, des § 78 und des § 367 des                             Etzel\nZwölfte Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(12. AbgabenDV-LA)\nin der Fassung vom 19. Juli 1958.\nErster Abschnitt                        an diesen Vermögensteilen bei der Ermittlung des\nVorschriften für Unternehmen,                   der Abgabe unterliegenden Vermögens des Einzel-\ndie eine Umstellungsrechnung aufstellen               unternehmers oder des Gesellschafters nicht anzu-\nsetzen.\n§ 1\nRechtsform der Unternehmen\n§4\nDie Befreiung der Geldinstitute, Versicherungs-\nund Rückversicherungsunternehmen sowie Bauspar-                  Höhe der Abgabeschuld bei Unternehmen\nkassen nach § 19 des Gesetzes ist von der Rechts-                      ohne Ausgleichsforderungen\nform, in der diese Unternehmen betrieben werden,             (1) Hat ein Unternehmen (Geldinstitut, Versiche-\nunabhängig. Wird das Unternehmen in der Form             n,mgs- oder Rückversicherungsunternehmen, Bau-\neiner offenen Handelsgesellschaft, Kommandit-            sparkasse) keinen Anspruch auf Zuteilung einer\ngesellschaft oder ähnlichen Gesellschaft, bei der        Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand\ndie Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh-          (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes), so ist die Abgabeschuld\nmer) anzusehen sind (Personengesellschaft), be-           (§ 31 des Gesetzes) vorbehaltlich des Absatzes 2\ntrieben, so gilt die Befreiung für die Anteile der       und des § 1 auf den Betrag zu ermäßigen, der nach\nGesellschafter.                                           § 8 Sätze 2 und 3 der Zweiten oder § 13 Abs. 2\nund 3 der Dreiundzwanzigsten oder § 5 Abs. 1\n§ 2\nund 2 der Dreiunddreißigsten Durchführungsver-\nSonderausgleichsforderungen                  ordnung zum Umstellungsgesetz dem Eigenkapital\nSonderausgleichsforderungen, die Geldinstituten,      zugeschlagen wird. Bei Gesellschaftern einer Per-\nVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen          sonengesellschaft tritt an die Stelle dieses Betrags\nsowie Bausparkassen nach § 2 der Fünfundvierzig-         der ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen ent-\nsten Durchführungsverordnung zum Umstellungs-            sprechende Teil des dem Eigenkapital der Gesell-\ngesetz zustehen, sind nicht Ausgleichsforderungen        schaft zugeschlagenen Betrags.\nim Sinne des § 19 des Gesetzes und der §§ 3 bis 7           (2) Wird ein Geldinstitut, das keinen Anspruch\ndieser Verordnung.                                       auf Zuteilung einer Ausgleichsforderung gegen die\n§ 3                            öffentliche Hand hat, von einem Einzelunternehmer\noder einer Personengesellschaft betrieben und be-\nGeldinstitute                        sitzt der Einzelunternehmer oder ein an der Per-\n(Einzelunternehmen und PersonengesellschaHen)          sonengesellschaft beteiligter Gesellschafter oder der\nmit Ausgleichsforderungen                   nach § 38 des Gesetzes mit dem Einzelunternehmer\nHat ein Geldinstitut, das von einem Einzelunter-      oder dem Gesellschafter zusammen zu veranlagende\nnehmer oder einer Personengesellschaft betrieben         Ehegatte außer dem bankgeschäftlichen Vermögen\nwird, Anspruch auf Zuteilung einer Ausgleichs-           noch anderes der Vermögensabgabe unterliegendes\nforderung gegen die öffentliche Hand (§ 19 Abs. 1        Vermögen, so gilt folgendes: _\ndes Gesetzes), so sind die in der endgültig bestä-               1. Bei einem Einzelunternehmer ist die Ab-\ntigten Umstellungsrechnung ausgewiesenen Ver-                       gabeschuld (§ 31 des Gesetzes) insoweit zu\nmögensteile oder der Anteil eines Gesellschafters                   ermäßigen, als der auf das bankgeschäft-","534                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, TeH I\nliehe Vermögen entfallende Teil der Ab-       der auf das bankfremde Geschäft entfallende Teil\ngabeschuld den dem Eigenkapital nach § 8      des Betriebsvermögens nach Abzug der Uber-\nSätze 2 und 3 der Zweiten Durchführungs-      deckung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c\nveronlnung zum Umstellungsgesetz zuge-        der Achtundvierzigsten Durchführungsverordnung\nschlagenen Betrag übersteigt, Zum bank-       zum Umstellungsgesetz anzusetzen.\ngeschäftlichen Vermögen in diesem Sinne          (2) Bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft\ngehören alle in der endgültig bestätigten     tritt an die Stelle des sich aus Absatz 1 ergebenden\nUmstellungsrechnung ausgewiesenen Ver-        Wertes des Betriebsvermögens der Teil dieses\nmögensteile. Als auf das bankgeschäftliche    Wertes, der dem Anteil des Gesellschafters am\nVermögen entfallend gilt der Teil der Ab-     Gesellschaftsvermögen entspricht:\ngabeschuld (§ 31 des Gesetzes), der dem\nWc~rtanteil des bankgeschäftlichen Vermö-                                § 7\ngens an dem der Abgabe unterliegenden                         Höhe der Abgabeschuld\nVermögen des Abgabepflichtigen entspricht.         und des Vierteljahrssatzes bei Gel~instituten\nVor der Ermittlung dieses Verhältnisses                      mit bankfremdem Ceschäft\nsind dem der Abgabe unterliegenden Ver-\n(1) Bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft,\nmögen die nicht in wirtschaftlichem Zu-\ndie nach § 4 der Achtundvierzigsten Durchführungs-\nsammenhang mit bestimmten Wirtschafts-\nverordnung zum Umstellungsgesetz getrennte Ver-\ngütern stehenden Schulden wieder hinzu-\nmögensübersichten für das Bankgeschäft und für\nzurechnen.\ndas bankfremde Geschäft aufstellen, ist die Ab-\n2. Bei einem Gesellschafter einer Personen-      gabeschuld (§ 31 des Gesetzes) vorbehaltlich des\ngesellschaft ist die Abgabeschuld (§ 31 des   Absatzes 2 auf 50 vom Hundert des Betrags zu er-\nGesetzes) insoweit zu ermäßigen, als der      mäßigen, um den das Betriebsvermögen des Geld-\nauf den Anteil des Gesellschafters am bank-   instituts höher ist, als es sein würde, wenn das\ngeschäftlichen Vermögen entfallende Teil      Geldinstitut keine getrennten Vermögensübersich-\nder Abgabeschuld (Nummer 1 Sätze 2 bis 4)      ten aufgestellt hätte. Bei Gesellschaftern einer Per-\nden diesem Anteil entsprechenden Teil des-     sonengesellschaft tritt an die Stelle des in Satz 1\njenigen Betrags übersteigt, der dem Eigen-    bezeichneten Betrags der dem Anteil des Gesell-\nkapital der Personengesellschaft nach § 8     schafters am Gesellschaftsvermögen entsprechende\nSätze 2 und 3 der Zweiten Durchführungs-       Teil dieses Betrags.\nverordnung zum Umstellungsgesetz zuge-            (2) Wird ein Geldinstitut der in Absatz 1 be-\nschlagen wird.                                 zeichneten Art von einem Einzelunternehmer oder\n(3) Als dem Eigenkapital zugeschlagener Betrag         einer Personengesellschaft betrieben und besitzt der\n(Absätze 1 und 2) gilt der Betrag, der sich ergibt,      Einzelunternehmer oder ein an der Personengesell-\nwenn die Aktiven und die Passiven in der Um-             schaft beteiligter Gesellschafter oder der nach § 38\nstellungsrechnung mit den Werten angesetzt wer-          des Gesetzes mit dem Einzelunternehmer oder dem\nden, die für Unternehmen mit Anspruch auf eine           Gesellschafter zusammen zu veranlagende Ehe-\nAusgleichsforderung vorgeschrieben sind.                 gatte außer dem Betriebsvermögen des Geldinstituts\nnoch anderes der Vermögensabgabe unterliegendes\n§5                            Vermögen, so gilt § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ent-\nVierteljahrssatz                     sprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des\nbei zusammengesetztem Vermögen                 dem Eigenkapital zugeschlagenen Betrags der in\neines Einzelunternehmers oder eines Gesellschafters      Absatz 1 bezeichnete Betrag tritt.\neiner Personengesellschaft                   (3) Ist die Abgabeschuld (§ 31 des. Gesetzes) nach\nSind nach der Zusammensetzung des Vermögens           Absatz 2 ermäßigt worden und sind nach der\nverschiedene Vierteljahrssätze maßgebend, so ist         Zusammensetzung des Vermögens verschiedene\nfür die Berechnung des gewogenen Mittels (§ 37           Vierteljahrssätze maßgebend, so gilt § 5 ent-\ndes Gesetzes) das für diese Berechnung maßgebende        sprechend.\nbankgeschäftliche Vermögen in dem Verhältnis zu             (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden\nkürzen, in dem der auf das bankgeschäftliche Ver-        auf Geldinstitute, bei denen der Eigenkapitalanteil\nmögen entfallende Teil der Abgabeschuld (§ 31 des        in der Vermögensübersicht für das bankfremda\nGesetzes) nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung er-          Geschäft mehr als 80 vom Hundert des Eigenkapi-\nmäßigt worden ist.                                       tals in der Umstellungsrechnung beträgt und eine\n§ 6\nMillion Deutsche Mark übersteigt.\nErmittlung\ndes der Abgabe unterliegenden Vermögens                             Zweiter Abschnitt\nbei Geldinstituten mit banldremdem Geschäft                     Vorschriften für Unternehmen,\n(1) Bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft,             die eine Altbankenrechnung aufstellen\ndie nach § 4 der Achtundvierzigsten Durchführungs-\n§8\nverordnung zum Umstellungsgesetz getrennte Ver-\nmögensübersichten für das Bankgeschäft und für das                         Berliner Altbanken,\nbankfremde Geschäft aufstellen (§ 19 Abs. 3 des                 die von der Vermögensabgabe befreit sind\nGesetzes) und die Anspruch auf Zuteilung einer               (1) Berliner Altbanken, die keine westdeutsche\nAusgleichsforderung gegen die öffentliche Hand            Umstellungsrechnung aufzustellen haben und die\nhaben, ist als der Abgabe unterliegendes Vermögen         entweder","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1958                         535\nauf Grund des § 45 des Umstellungsergänzungs-                                    § 10\ngesetzes vom 21. September 1953 (Bundesge-\nBerliner AJtbanken mit bankfremdem Geschäft\nsetzbl. I S. 1439) nach dem Ergebnis der Altbanken-\nrechnung einen Anspruch auf Gewährung einer               Bei Berliner Altbanken mit bankfremdem Ge-\nAusgleichsforderung gegen den Bund haben                schäft, die eine Altbankenrechnung nur für die dem\noder                                                   Bankgeschäft zuzurechnenden Vermögenswerte und\nVerbindlichkeiten aufstellen, gelten §§ 8 und 9\nfür ihre Verbindlichkeiten aus der Umwandlung           nur für das Bankgeschäft. In den Fällen des § 8 sind\nvon Uraltguthaben nach § 37 Abs. 2 des Um-              die in der endgültig bestätigten Altbankenrechnung\nstellungsergänzungsgesetzes nicht oder nicht in         ausgewiesenen Vermögensteile bei der Ermittlung\nvollem Umfang in Anspruch genommen werden              des der Abgabe unterliegenden Vermögens nicht\nkönnen,                                                 anzusetzen. In den Fällen des § 9 gilt dessen Ab-\nsind von der Vermögensabgabe befreit.                      satz 2 entsprechend auch für juristische Personen.\n(2) Wird eine Berliner Altbank von einem Einzel-\nunternehmer oder einer Personengesellschaft be-                                     § 11\ntrieben, so ist § 3 entsprechend mit der Maßgabe                      Befreiung der Berliner Altbanken\nanzuwenden, daß die Altbankenrechnung an die                      von der Hypothekengewinnabgabe und\nStelle der Umstellungsrechnung tritt.                                     der Kreditgewinnabgabe\n(1) Die    DM-Eröffnungsbilanzen im Sinne der\n§ 9\n§§ 11, 22, 23, 24 und 25 des Altbanken-Bilanz-\nBel'liner Altbanken,                   Gesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Ver-\ndie eine Abgabeschuld zu entrichten haben           ordnungsblatt für Be,rlin S. 1488) gelten als DM-Er-\nöffnungsbilanzen im Sinne des § 97 Abs. 1 Nr. 2, des\n(1) Bei Berliner Altbanken, die nicht nach § 8 von\n§ 161 Abs. 2 Nr. 1 und des § 189 Abs. 2 Nr. 1 des\nder Vermögensabgabe befreit sind, ist die Abgabe-\nGesetzes.\nschuld (§ 31 des Gesetzes) auf den Betrag zu er-\nmäßigen, um den die Uberdeckung (§ 45 Abs. 2 des              (2) Bei Berliner Altbanken mit bankfremdem Ge-\nUmstellungsergänzungsuesetzes) die Summe der               schäft, die eine Altbankenrechnung nur für die dem\nfoluenden nicht bereits bei der Berechnung der             Bankgeschäft zuzurechnenden Vermögenswerte und\nUberdeckung berücksichtigten Beträge übersteigt:           Verbindlichkeiten aufstellen, beschränkt sich die\nL des nach § 45 Abs. 3 bis 6 des Umstellungs-      Befreiung von der Kreditgewinnabgabe auf das\nergänzungsgesetzes zu berechnenden Be-          Bankgeschäft.\ntrags,\n2. des Betrags der nach § 37 Abs. 1 des Um-                          Dritter Abschnitt\nstellungsergänzungsgesetzes und Nummer 5\nVorschriften für Unternehmen,\nder Berliner Uraltkontenbestimmung wegen\ndie zwei Umstellungsrechnungen oder eine\nder Umwandlung von Uraltguthaben ent-\nAltbankenrechnung\nstandenen Forderungen des Bundes und des\nLandes Berlin,\nund eine Umstellungsrechnung\naufstellen\n3. des Betrags, um den der Wertansatz für\nWertpapiere, Anteile und Genußscheine an                                 § 12\nKapitalgesellschaften in der Altbankenrech-\nnung den Wert übersteigt, der sich für                Maßgeblichkeit jeder Umstellungsrechnung\ndiese Wertpapiere, Anteile und Genuß-                          und Altbankenrechnm!g\nscheine für die Feststellung des Einheits-          für die Befreiung von der Vermögensabgabe\nwerts des Betriebsvermögens zum 1. April               oder die Ermäßigung der Abgabeschuld\n1949 ergibt.                                       (1) Bei Unternehmen, die zwei Umstellungsrech-\n(2) Wird eine Berliner Altbank von einem Einzel-        nungen oder eine Altbankenrechnung und eine Um-\nunternehmer oder einer Personengesellschaft be-            stellungsrechnung aufstellen, richtet sich die Befrei-\ntrieben, so gelten § 4 Abs. 2 und § 5 entsprechend         ung von der Vermögensabgabe oder die Ermäßi-\nmit der Maßgabe, daß die Altbankenrechnung an              gung der Abgabeschuld hinsichtlich jeder endgültig\ndie Stelle der Umstellungsrechnung und die nach            bestätigten Umstellungsrechnung für sich nach § 19\nAbzug der Summe der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ge-            des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 3 bis 7 die-\nnannten Beträge verbleibende Uberdeckung an die            ser Verordnung und hinsichtlich der endgültig be-\nStelle des dem Eigenkapital zugeschlagenen Betrags         stätigten Altbankenrechnung nach §§ 8 bis 10 dieser\ntreten.                                                    Verordnung.\n(3) Für die Ermittlung des der Vermögensab-                (2) Dient der Vermögensüberschuß aus der Um-\ngabe unterliegenden Vermögens und für die An-              stellungsrechnung im Währungsgebiet zur Vermin-\nwendung der Absätze 1 und 2 sind die Aktiven und           derung der dem Unternehmen nach dem Ergebnis\ndie Passiven in der Altbankenrechnung mit den              der Altbankenrechnung oder der Umstellungsrech-\nWerten anzusetzen, die für Unternehmen mit An-             nung in Berlin (West) zu gewährenden Ausgleichs-\nspruch auf eine Ausgleichsforderung vorgeschrieben         forderung oder zur Erweiterung der Möglichkeit der\nsind.                                                      Inanspruchnahme des Geldinstituts für die Forde-","536                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I -\nrungen des Bundes und des Landes Berlin nach § 31                         weit sich keine Abweichungen aus § 4 Abs. 3 oder\ndes Umstellungsergänzungsgesetzes (Saldierung),                           aus§ 9 Abs. 3 ergeben.\nso gilt folgendes:\n1. In den Fällen, in denen eine Ermäßigung                                                      § 15\nder Abgabeschuld auf Grund des Ergeb-                                     Zusätzliche Berücksichtigung von\nnisses der Umstellungsrechnung im Wäh-                            Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden und\nrungsgebiet nach § 4 eintritt, ist die so er-                           Ostschäden nach § 47 a des Gesetzes\nmäßigte Abgabeschuld um den Betrag der                           (1) Der in § 47 a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes be-\nSaldierung zu vermindern.                                    zeichnete Minderungsbetrag ist in den Fällen, in\n2. In den Fällen, in denen eine Ermäßigung                       denen die Abgabeschuld auf Grund der §§ 4, 7, 9\nder Abgabeschuld nach § 4 nicht eintritt,                    und 12 Abs. 2 ermäßigt worden ist, wie folgt zu be-\nist die Abgabeschuld (§ 31 des Gesetzes)                     rechnen:\nauf den Betrag zu ermäßigen, um den der                              1. Es ist zu ermitteln, wie hoch der Viertel-\ndem Eigenkapital zugeschlagene Betrag den                                jahrsbetrag wäre, der sich ergeben hätte,\nBetrag der Saldierung übersteigt. § 4 Abs. 3                             wenn der bei der Veranlagung nach § 47\ngilt entsprechend.                                                       Abs. 2 des Gesetzes berechnete Ermäßi-\ngungsbetrag in dreifacher Höhe angesetzt\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend im Falle eines Ver-\nmögensüberschusses aus einer Altbankenrechnung                                         worden wäre.\noder einer Umstellungsrechnung in Berlin (West).                                   2. Minderungsbetrag im Sinne des § 41 a\nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes ist der Betrag,\num den der bei der Veranlagung fest-\n§ 13                                                gesetzte Vierteljahrsbetrag den nach Num-\nAufteilung des der Vermögensabgabe                                          mer 1 ermittelten Vierteljahrsbetrag über-\nunterliegenden Betriebsvermögens bei Unternehmen                                       steigt.\nmit Betriebstätten im Bundesgebiet                                (2) Vierteljahrsbetrag im Sinne des Absatzes 1\nund in Berlin (West)                                Nr. 1 und     2 ist der Vierteljahrsbetrag, der sich un-\nmittelbar     durch Anwendung der Vierteljahrssätze\nBei Unternehmen, die zwei Umstellungsrechnun-\ndes § 36      Abs. 1 und 2 des Gesetzes auf die ver-\ngen oder eine Altbankenrechnung und eine Umstel-\nlungsrechnung aufstellen, kann das Betriebsver-                            bleibende     Abgabeschuld (§ 33 des Gesetzes) ergibt.\nmögen auf Antrag abweichend von § 81 Abs. 2 des\nGesetzes entsprechend der Zuordnung der Ver-                                                              § 16\nmögensteile in den endgültig bestätigten Umstel-                              Anwendung der Verordnung in Berlin (West)•)\nlungsrechnungen und in der endgültig bestätigten                              Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nAltbankenrechnung aufgeteilt werden.                                       4. Januar 1952 (Soundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\ndung mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt\ndiese Verordnung auch in Berlin (West). Soweit in\nVierter Abschnitt\nder Verordnung auf Durchführungsverordnungen\nGemeinsame Vorschriften                                  zum Umstellungsgesetz Bezug genommen ist, treten\nin Berlin (West) an deren Stelle die dort geltenden\n§ 14                                     entsprechenden Vorschriften.\nMaßgebHchkeit\nder Bestätigung der Umstellungsrechnung                                                          § 11\nInkrafttreten .. }\n. Bei Anwendung dieser Verordnung ist von dem\nbestätigten endgültigen Abschluß der Umstellungs-                             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nrechnung oder Altbankenrechnung auszugehen, so-                            kündung in Kraft.\n•) Die Verordnung gilt nicht im Saarland (siehe auch § 19 der 22. AbgabenDV-LA).\n••) Die Bcslimmung betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung vom 2. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 367). Die Verord-\nnung ist in der urspriinglichen Passung am 10. Dezember 1954 in Kraft getreten. Die späteren Änderungen treten mit der 22. Abgaben-\nDV-LA in Kraft.\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bunclesqesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.\nEin z e Ist ü c k e je anqcfünqcne 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•\nKöln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}