{"id":"bgbl1-1958-27-6","kind":"bgbl1","year":1958,"number":27,"date":"1958-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/27#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-27-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_27.pdf#page=6","order":6,"title":"Zweiundzwanzigste Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1958-07-19T00:00:00Z","page":526,"pdf_page":6,"num_pages":7,"content":["526                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nZweiundzwanzigste Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(22: AbgabenDV-LA).\nVom 19. Juli 1958.\nAuf Grund des § 21 Abs. 3, des § 47 a Abs. 3, des          gilt auch dann, wenn der zu ersetzende Bescheid\n§ 58 Abs. 3, dc-s § 78, des § 202 Abs. 1 und des § 367      bereits unanfechtbar geworden war. Mit dem Erlaß\ndes Lc1stenc1usqieid1sgPsetzcs vom 14. August 1952           des neuen Bescheids kann gewartet werden, bis\n(Buntlesgeset'.l.bl. 1 S. 446) in der Fassung des Achten    der Bescheid oder die Rechtsmittelentscheidung, die\nGesetzes zur An dcrung des Lastcna usgleichsgesetzes         den bisherigen Vierteljahrsbetrag ändert, unan-\nvom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809) verord-         fechtbar geworden ist.\nnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\n§ 3\nBundesrates:\nWiederverrentung aus Billigkeitsgründen\n(1) Ist die sofortige Fälligkeit der Vermögens-\nARTIKEL I                          abgabe in Höhe ihres Zeitwerts oder Ablösungs-\nErgänzende Vorschriften zur Vermögensabgabe                  werts nach §§ 50, 51 des Gesetzes oder auf Grund\ndes § 63 des Gesetzes in Verbindung mit § 65 der\nZu § 26 des Gesetzes                                         Konkursordnung oder nach § 30 der Vergleichsord-\n§ 1                           nung eingetreten, so kann unter den Voraussetzun-\ngen des § 131 Abs. 1 Satz 1 der Reichsabgabenord-\nVergünsUgung für Kapitalgesellschaften,\nnung die Wiederverrentung des Zeitwerts oder des\nderen Anteile rückerstattet wurden\nAblösungswerts oder eines Teils hiervon zugelas-\nDas Vermögen einer Körperschaft oder Personen-            sen werden. In diesem Falle ist von einem zu be-\nvereinigung ist als Rückerstattungsvermögen im               stimmenden Fälligkeitszeitpunkt ab derjenige Vier-\nSinne des § 26 des Gesetzes anzusehen, wenn min-             teljahrsbetrag zu entrichten, der sich ergibt, wenn\ndestens 85 vom Hundert der Anteile Rückerstat-               der Zeitwert (der wiederzuverrentende Teil hier-\ntungsberech tigten nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes             von) oder der Ablösungswert (der wiederzuverren-\nzuzurechnen sind oder von diesen bereits vor dem             tende Teil hiervon) durch den Vervielfacher geteilt\n21. Juni 1948 im Zuge der Rückerstattung erworben            wird, der an dem bestimmten Fälligkeitszeitpunkt\nwurden; § 79 Abs. 1 Nr. 3 findet keine Anwendung.            für die Ermittlung des Zeitwerts oder des Ab-\nBei einer Beteiligung zwischen 85 und 100 vom                lösungswerts nach derjenigen Tabelle maßgebend\nHundert beschränken sich die Vergünstigungen                 ist, die bei Eintritt der sofortigen Fälligkeit ange-\ndes § 26 des Gesetzes, entsprechend dem Hundert-             wendet wurde.\nsatz der Beteiliqung. Bei Ermittlung der Betei-\n(2) Der durch die Wiederverrentung entstandene\nligungsquote sind auch Anteile zu berücksichtigen,\nVierteljahrsbetrag wird so behandelt, als ob die\ndie auf Grund der Kontrollratsdirektiven Nr. 50 und\nsofortige Fälligkeit nicht eingetreten gewesen wäre.\n57 nach Rückerstattungsgrundsätzen auf Grund von\nEntziehungslcttbeständen übertragen wurden (§ 27 a           Zu §§ 53 und 53 a des Gesetzes\nAbs. 2 des Gesetzes).\n§ 4\nZu §§ 50 bis 52, 63 des Gesetzes                                     Vereinfachung der Familienermäßigung\n§ 2                               (1) Von dem am        1. Januar 1957 beginnenden\nHauptveranlagungszeitraum der Vermögensteuer\nVerfahren bei sofortiger Fälligkeit\nab sind §§ 53 und 53 a des Gesetzes mit folgenden\n(1) über den Eintritt und die Anordnung der               Abweichungen anzuwenden:\nsofortigen Fälligkeit wird ein schriftlicher Bescheid                1. Die Familienermäßigung wird für die\nerteilt, auf den die für Steuerbescheide geltenden                      Dauer des Vermögensteuer-Hauptveran-\nVorschriften entsprechende Anwendung finden.                            lagungszeitraums in der Höhe festgesetzt,\nEntsprechendes gilt für die Aufhebung der sofor-                        die sich aus den Verhältnissen zu Beginn\ntigen Fälligkeit aus Rechtsgründen sowie für eine                       des Hauptveranlagungszeitraums (Haupt-\nEntscheidung, mit der eine solche Aufhebung abge-                       veranlagungszeitpunkt) ergibt. In den Fäl-\nlehnt wird.\nlen der §§ 66 und 67 des Gesetzes und der\n(2) Ändert sich der Vierteljahrsbetrag, der bei                      §§ 50, 51 und 53 der Vierzehnten Durch-\nder Ermittlung des Zeitwerts oder des Ablösungs-                        führungsverordnung über Ausgleichsab-\nwerts maßgebend gewesen ist, so ist der Zeitwert                        gaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\noder der Ablösungswert nach dem nunmehr maß-                            vom 13. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 288)\ngebenden Vierteljahrsbetrag neu auf den Zeitpunkt                       gilt die Festsetzung nur für diejenigen\nzu berechnen, der der Ermittlung des Zeitwerts                          Vierteljahrsbeträge, die vor dem Wirksam-\noder des Ablösungswerts zugrunde gelegt wurde.                          werden der Aufteilung fällig geworden\nEin sich hierbei ergebender Mehrbetrag des Zeit-                        sind. Ist eine Veranlagung zur Vermögen-\nwerts oder des Ablösungswerts wird nacherhoben,                         steuer nicht vorzunehmen, ist das Gesamt-\nein zuviel gezahlter Betrag wird durch Aufrechnung                      vermögen maßgebend, das im Falle einer\noder Zurückzahlung ausgeglichen. Uber die Ände-                         Veranlagung auf den Hauptveranlagungs-\nrung wird ein Berichtigungsbescheid erteilt. Dies                       zeitpunkt zugrunde zu legen sein würde.","Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1958                            527\n2. Die Familienermäßigung wird innerhalb                    b) zum Betriebsvermögen der in § 35 Nr. 2\ndes Hauptvernnlugungszeitraums neu fest-                     Buchstaben b und c des Gesetzes be-\ngesetzt, wenn sich nach den Verhältnissen                    zeichneten Unternehmen:\nzu Beginn eines Kalenderjahres eine höhere                      0,55 vom Hundert, in den Fällen des\nErmäßigung ergibt; dte Neufestsetzung                                § 56 des Gesetzes jedoch 0,5 vorn\ngilt vom Beginn dieses Kalenderjahres ab.                            Hundert;\n3. Die Ermäßigung wird nur auf Antrag ge-                2. bei gemischtgenutzten Grundstücken im\nwährt. Der Antrag kann nur bis zum Ab-                   Sinne des Absatzes 1, die gehören\nlauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in                 a) zum Grundvermögen im Sinne des\ndem die für die Abgabe der Erklärungen zur                   Bewertungsgesetzes,\nVermögensteuer-Hauptveranlagung alJge-                   b) zum Betriebsvermögen der in § 35 Nr. 2\nmein bestimmte Frist geendet hat, gestellt                   Buchstaben b und c des Gesetzes be-\nwerden. In den .Fällen der Nummer 2 ist                      zeichneten Unternehmen:\nder Antrag bis zum Ablauf des Kalender-                         0,7 vom Hundert, in den Fällen des\njahres zu stellen, von dessen Beginn ab die                         § 56 des Gesetzes jedoch 0,625 vom\nNeufestsetzung begehrt wird; läuft am                               Hundert;\nEnde dieses Kalenderjahres noch eine Frist\n3. bei Grundstücken im Sinne des Absatzes 1,\nnach Satz 2, so ist der Antrag bis zum Ab-\ndie zum Betriebsvermögen von Unterneh-\nlauf dieser Frist zulässig. Die vorbezeich-\nmen gehören, die nicht unter Nummer 1\nneten Fristen sind Ausschlußfristen.\nBuchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b\n(2) Eine Herabsetzung der Familienermäßigung                    fallen:\nfür Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1957 mit                          0,85 vom Hundert, in den Fällen des\nRücksicht auf eine nach der Veranlagung eingetre-                           § 56 des Gesetzes jedoch 0,75 vom\ntene Änderung der für die Höhe der Familien-                                Hundert.\nermäßigung maßgebenden Verhältnisse findet vorn             (3) Bei Grundstücken in Berlin (West) gelten die\nInkrafttreten dieser Verordmmg ab nicht mehr             Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß\nstatt. Das gilt in den FäJlen der §§ 66 und 67 des\n1. an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April\nGesetzes und der §§ 50, 51 und 53 der Vierzehnten\n1949 tritt;\nDurchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben\nnach dem Lastenausgleichsgesetz nur für diejenigen              2. an die Stelle der in Absatz 2 bezeichneten\nVierteljahrsbeträge, die vor dem Wirksamwerden                     Hundertsätze treten\nder Aufteilung fällig geworden sind. Vor dem                       a) bei den in Nummer 1 bezeichneten\nInkrc_lfttreten dieser Verordnung durchgeführte                        Grundstücken der Satz von 0,17 vom\nHerabsetzungen bleiben unberührt.                                      Hundert,\nb) bei den in Nummer 2 bezeichneten\nZu § 58 des Gesetzes                                                   Grundstücken der Satz von 0,21 vom\nHundert,\n§ 5\nc) bei den in Nummer 3 bezeichneten\nVierteljahrsbetrag aus Wohngrundstücken                          Grundstücken der Satz von 0,25 vom\nHundert.\n(1) Wohngrundstücke im Sinne des § 58 des Ge-\nsetzes sind Grundstücke, die als Mietwohngrund-                                      § 6\nstück, Einfamilienhaus oder gemischtgenutztes                                   Eigenleistung\nGrundstück im Sinne des § 32 der Durchführungs-             (1) Eigenleistung im Sinne des § 58 des Gesetzes\nverordnung zum Bewertungsge6etz vom 2. Februar           ist die Leistung des Abgabeschuldners, die dieser\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 81) bewertet und bei der      als Bauherr zur Deckung der Gesamtkosten eines\nVeranlagung zur Vermögensabgabe als Grundver-            Bauvorhabens erbringt. Die Eigenleistung ist zu\nmögen oder als Betriebsvermögen angesetzt wor-           ermitteln\nden sind.\n1. im Anwendungsbereich der Ersten Berech-\n(2) Der von dem gesamten Vierteljahrsbetrag                     nungsverordnung vom 20. November 1950/\ndes Abgabeschuldners auf Wohngrundstücke ent-                      17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. 1950\nfallende Teil wird dadurch ermittelt, daß von dem                  S. 753 / 1957 I S. 1719): nach § 15 Abs. 1 bis\nbei der Veranlagung zur Vermögensabgabe ange-                      3 dieser Verordnung,\nsetzten Wert eines Wohngrundstücks die damit                    2. im Anwendungsbereich der Zweiten Be-\nnach dem Stand vom 21. Juni 1948 in wirtschaft-                    rechnungsverordnung vom 17. Oktober 19.:'17\nlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten                     (Bundesgesetzbl. I S. 1719): nach § 15 die-\nin ihrer bei der Veranlagung berücksichtigten                      ser Verordnung.\nHöhe abgesetzt und auf den verbleibenden Wert\nnachs_tehende Hundertsätze angewandt werden:                (2) Andere Finanzierungsmittel, die dinglich\nnicht gesichert sind, stehen den Eigenleistungen\n1. bei Mietwohngrundstücken und Einfamilien-      gleich. Dies gilt nicht für\nhäusern im Sinne des Absatzes 1, die ge-             1. Fremdmittel, die aus öffentlichen Haus-\nhören                                                   halten oder Fonds gewährt werden,\na) zum Grundvermögen         im  Sinne  des          2. Darlehen nach § 7 c des Einkommensteuer-\nBewertungsgesetzes,                                  gesetzes,","528                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, TeU I\n3. Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen,                   Anspruch    des Wohnungsinhabers       auf\n4. verlorene Baukostenzuschüsse im Sinne                    Wohnraumhilfe oder eine Bescheinigung\ndes § 14 der Ersten Berechnungsverord-                  des für den ständigen Aufenthalt des\nnung und des § 14 der Zweiten Berech-                   Wohnungsinhabers zuständigen Ausgleichs-\nnungsverordnung.                                         amtes über die Zugehörigkeit zu dem in\n§ 58 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Per-\n(3)  Werden Wohnungen, für die die Vergünsti-\nsonenkreis.\ngung nach § 58 des Gesetzes beansprucht wird, zu-\nsammen mit anderen Wohnungen oder Räumen\nfinanziert, so ist der Teil der Eigenleistung, der auf                                § 9\ndie anderen Wohnungen oder Räume entfällt, aus-            Verfahren bei Inanspruchnahme der Vergünstigung\nzuscheiden.\n(1)  Die Entscheidung über den Zahlungsaufschub\n§ 7                           ergeht nach Ablauf des Vergünstigungszeitraums\nGrundsteuerbegünstigte Wohnungen               (1. April 1952 bis 31. März 1959); bis zum 31. März\nGrundsteuerbegünstigt sind Wohnungen, für die           1959 wird die Vermögensabgabe in dem Umfang\ndie Grundsteuervergünstigung nach dem jeweils              zinslos gestundet, in dem der Zahlungsaufschub\nanzuwendenden Wohnungsbaugesetz (§ 8 Abs. 1                voraussichtlich zu bewilligen sein wird.\nNr. 13 des Gesetzes in der Fassung des § 118 des              (2) Uber den Zahlungsaufschub wir ein schrift-\nZweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956              licher Bescheid erteilt, auf den die für Steuer-\n- Bundesgesetzbl. I S. 523 -) oder nach dem baye-          bescheide geltenden Vorschriften entsprechende An-\nrischel_l Gesetz über die Grundsteuerfreiheit und          wendung finden.\nGebührenfreiheit für den sozialen Wohnungsbau\nvom 28. November 1949 (Bayerisches Gesetz- und\nZu § 203 des Gesetzes\nVerordnungsblatt 1950 S. 30) gewährt wird.\n§ 10\n§ 8\nUnbedenklichkeitsbescheinigung\nUnterlagen für die Vergünstigung                        (§ 189 d der Reichsabgabenordnung)\nWird der Zahlungsaufschub beantragt, so sind für\nWird ein im Geltungsbereich dieser Verordnung\ndie Wohnungen, für die die Vergünstigung nach              belegenes Grundstück im Sinne des § 2 des Grund-\n§ 58 des Gesetzes beansprucht wird, vorzulegen:\nerwerbsteuergesetzes vom 29. März 1940 (Reichs-\n1. wenn das für den Zahlungsaufschub zustän-            gesetzbl. I S. 585) von einer Person veräußert, die\ndige Finanzamt nicht zugleich für die Fest-        in dem genannten Gebiet keinen Wohnsitz (Sitz)\nsetzung des Grundsteuermeßbetrags zuständig        hat oder bei der mit der Aufgabe des Wohnsitzes\nist: ein Nachweis darüber, daß für die Woh-        (Sitzes) in absehbarer Zeit zu rechnen ist, so wird\nnungen die Grundsteuervergünstigung (§ 7)          die zur Eintragung des Erwerbers in das Grund-\ngewährt worden ist;                                buch erforderliche steuerliche Unbedenklichkeits-\n2. ein Nachweis über die Höhe der für die Woh-          bescheinigung (§ 189 d der Reichsabgabenordnung,\nnungen erbrachten Eigenleistung (§ 6) und den      § 9 der Durchführungsverordnung zum Grund-\nZeitpunkt der Bezugsfertigkeit;                    erwerbsteuergesetz vom 30. März 1940 - Reichs-\n3. Unterlagen hinsichtlich der Ubergabe der             gesetzbl. I S. 595) erst erteilt, wenn auch wegen der\nWohnungen an die in § 58 Abs. 1 des Gesetzes       Vermögensabgabe keine Bedenken bestehen.\nbezeichneten Personen, und zwar:\nZu § 210 des Gesetzes\na) wenn es sich um Wohnungen des öffentlich\ngeförderten sozialen Wohnungsbaues han-                                   § 11\ndelt,                                                   Abzug der Hypothekengewinnabgabe\neine Bescheinigung der Wohnungsbehörde                in den Fällen des § 99 Abs. 2 des Gesetzes\nüber die Person, der die Wohnung zugeteilt\nWird die Hypothekengewinnabgabe nach § 99\nist; ist der Wohnungsbehörde die Zuge-\nAbs. 2 des Gesetzes berechnet, so ist bei der Ermitt-\nhörigkeit dieser Person zu dem in § 58\nlung des der Vermögensabgabe unterliegenden Ver-\nAbs. 1 des Gesetzes bezeichneten Personen-\nmögens der Betrag abzugsfähig, der sich als Abgabe-\nkreis durch das Ausgleichsamt bestätigt\nschuld der Hypothekengewinnabgabe ohne die\nworden, so hat sie diese Zugehörigkeit\nAnwendung des § 99 Abs. 2 des Gesetzes ergeben\ngleichzeitig zu bescheinigen;\nhätte.\nb) wenn es sich um Wohnungen des steuer-\nbegünstigten Wohnungsbaues handelt,\nder Mietvertrag;                                                      ARTIKEL II\nc) in den Fällen des Buchstaben a, in denen           Änderung von Durchführungsverordnungen\ndie Wohnungsbehörde nicht zugleich die               auf dem Gebiet der Vermögensabgabe\nZugehörigkeit zu dem in § 58 Ab:3. 1 des\n§ 12\nGesetzes bezeichneten.' Personenkreis be-\nscheinigt, und in den Fällen des Buch-,        Änderung der Zehnten Durchführungsverordnung\nstaben b                                                        über Ausgleichsabgaben\nder nach § 347 des Gesetzes erteilte             Die Zehnte Durchführungsverordnung über Aus-\nBescheid der Ausgleichsbehörde über den       gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1958                          529\nvom 28. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 161) wird                               „Zweiter Abschnitt\nwie folgt geändert:                                                       Vorschriften für Unternehmen,\n1. In § 45 werden die Worte ,, (§ 13 Abs. 4 des Fest-                die eine Altbankenrechnung aufstellen\nstellungsgesetzes)\" gestrichen.                                                      § 8\n2. In § 46 Abs. 1 Satz 1 werden vor den Worten                                 Berliner Altbanken,\n,, von dem Finanzamt\" die Worte eingefügt „vor-                die von der Vermögensabgabe befreit sind\nbehaltlich des § 2 Abs. 4 Satz 2 der Achten Ver-             (1) Berliner Altbanken, die keine westdeutsche\nordnung zur Durchführung des Feststellungsge-              Umstellungsrechnung aufzustellen haben und die\nsetzes vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I            entweder\ns. 928)\".                                                    auf Grund des § 45 des Umstellungsergänzungs-\n3. § 50 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                         gesetzes vom 21. September 1953 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1439) nach dem Ergebnis der Alt-\n,, (2) Schäden im Sinne des Absatzes 1 werden\nbankenrechnung einen Anspruch auf Gewäh-\nvon dem Finanzamt ermittelt:                                 rung einer Ausgleichsforderung gegen den\n1. wenn die Feststellung des Schadens bei        Bund haben\nden in Absatz 1 bezeichneten Stellen                                   oder\nnicht beantragt werden kann, weil die         für ihre Verbindlichkeiten aus der Umwand-\nStichtagsvoraussetzungen für die Fest-        lung von Uraltguthaben nach § 37 Abs. 2 des\nstellung des Schadens (§§ 9 und 11 des         Umstellungsergänzungsgesetzes nicht oder nicht\nFeststellungsgesetzes) nicht erfüllt sind,    in vollem Umfang in Anspruch genommen\n2. in den Fällen des § 2 Abs. 4 Satz 1 der        werden können,\nAchten Verordnung zur Durchführung          sind von der Vermögensabgabe befreit.\ndes Feststellungsgesetzes vom 18. De-          (2) Wird eine Berliner Altbank von einem\nzember 1956 (Bundesgesetzbl. J S. 928).     Einzelunternehmer oder einer Personengesell-\n§ 42 des Gesetzes, §§ 46 bis 49 dieser Verordnung          schaft betrieben, so ist § 3 entsprechend mit der\ngelten entsprechend.\"                                      Maßgabe anzuwenden, daß die Altbankenrech-\nnung an die Stelle der Umstellungsrechnung tritt.\n§ 13\n§ 9\nÄnderung der Zwölften Durchführungsverordnung                                 Berliner Altbanken,\nüber Ausgleichsabgaben                        die eine Abgabeschuld zu entrichten haben\nDie Zwölfte Durchführungsverordnung über Aus-                 (1) Bei Berliner Altbanken, die nicht nach § 8\ngleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz                von der Vermögensabgabe befreit sind, ist die\nvom 2. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 367)               Abgabeschuld (§ 31 des Gesetzes) auf den Betrag\nwird wie folgt geändert:                                      zu ermäßigen, um den die Uberdeckung (§ 45\nAbs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes) die\n1. Vor § 1 wird folgende Uberschrift eingefügt:\nSumme der folgenden nicht bereits bei der Be-\n„Erster Abschnitt                    rechnung der Uberdeckung berücksichtigten Be-\nVorschriften für Unternehmen,               träge übersteigt:\ndie eine Umstellungsrechnung aufstellen\".                  1. des nach § 45 Abs. 3 bis 6 des Umstel-\n2. In § 2 werden die Worte „der § § 3 bis 8\" ersetzt                     lungsergänzungsgesetzes zu berechnen-\ndurch die Worte „der §§ 3 bis 7\".                                     den Betrags,\n2. des Betrags der nach § 37 Abs. 1 des Um-\n3. In § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:                              stellungsergänzungsgesetzes und Num-\n,, (3) Als dem Eigenkapital zugeschlagener Be-                    mer 5 der Berliner Uraltkontenbestim-\ntrag (Absätze 1 und 2) gilt der Betrag, der sich                      mung wegen der Umwandlung von\nergibt, wenn die Aktiven und die Passiven in                          Uraltguthaben entstandenen Forderun-\nder Umstellungsrechnung mit den Werten ange-                          gen des Bundes und des Landes Berlin,\nsetzt werden, die für Unternehmen mit Anspruch                     3. des Betrags, um den der Vvertansatz für\nauf eine Ausgleichsforderung vorgeschrieben                           Wertpapiere, Anteile und Genußscheine\nsind.\"                                                                an Kapitalgesellschaften in der Altban-\n4. In § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:                              kenrechnung den Wert übersteigt, der sich\nfür diese Wertpapiere, Anteile und Ge-\n,, (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden                 nußscheine für die Feststellung des Ein-\nauf Geldinstitute, bei denen der Eigenkapital-                       heitswerts des Betriebsvermögens zum\nanteil in der Vermögensübersicht für das bank-                       1. April 1949 ergibt.\nfremde Geschäft mehr als 80 vom Hundert des\nEigenkapitals in der Umstellungsrechnung be-                  (2) Wird eine Berliner Altbank von einem\nträgt und eine Million Deutsche Mark übersteigt.\"          Einzelunternehmer oder einer Personengesell-\nschaft betrieben, so gelten § 4 Abs. 2 und § 5 ent-\n5. Nach § 7 werden folgende Uberschriften und fol-            sprechend mit der Maßgabe, daß die Altbanken-\ngende §§ 8 bis 15 eingefügt;· gleichzeitig wird der       rechnung an die Stelle der Umstellungsrechnung\nbisherige § 8 gestrichen:                                 und die nach Abzug der Summe der in Absatz 1","530                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nNr. 1 bis 3 genannten Beträge verbleibende              sichtlich der endgültig bestätigten Altbanken-\nDberdcckung an die Stelle des dem Eigenkapital          rechnung nach•§§ 8 bis 10 dieser Verordnung.\nzugeschlagenen Betrags treten.                             (2) Dient der Vermögensüberschuß aus der\n(3) Für die Ermittlung des der Vermögens-            Umstellungsrechnung im Währungsgebiet zur\nabgabe unterliegenden Vermögens und für die             Verminderung der dem Unternehmen nach dem\nAnwendung der Absätze 1 und 2 sind die Ak-              Ergebnis der Altbankenrechnung oder der Um-\ntiven und die Passiven in der Altbankenrechnung         stellungsrechnung in Berlin (West) zu gewähren-\nmit den Werten anzusetzen, die für Unterneh-            den Ausgleichsforderung oder zur Erweiterung\nmen mit Anspruch auf eine Ausgleichsforderung           der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Geld-\nvorgeschrieben sind.                                    instituts für die Forderungen des Bundes und\ndes Landes Berlin nach § 37 des Umstellungs-\nergänzungsgesetzes (Saldierung), so gilt folgen-\n§ 10                           des:\nBerliner Altbanken mit bankfremdem Geschäft                   1. In den Fällen, in denen eine Ermäßigung\nder Abgabeschuld auf Grund des Ergeb-\nBei Berliner Altbanken mit bankfremdem Ge-\nnisses der Umstellungsrechnung im Wäh-\nschäft, die eine Altbankenrechnung nur für die\nrungsgebiet nach § 4 eintritt, ist die so\ndem Bankgeschäft zuzurechnenden Vermögens-\nermäßigte Abgabeschuld um den Betrag\nwerte und Verbindlichkeiten aufstellen, gelten\nder Saldierung zu vermindern.\n§§ 8 und 9 nur für das Bankgeschäft. In den Fäl-\nlen des § 8 sind die in der endgültig bestätigten               2. In den Fällen, in denen eine Ermäßigung\nAltbankenrechnung ausgewiesenen Vermögens-                         der Abgabeschuld nach § 4 nicht eintritt,\nteile bei der Ermittlung des der Abgabe unter-                     ist die Abgabeschuld (§ 31 des Gesetzes)\nliegenden Vermögens nicht anzusetzen. In den                       auf den Betrag zu ermäßigen, um den\nFällen des § 9 gilt dessen Absatz 2 entsprechend                   der dem Eigenkapital zugeschlagene Be-\nauch für juristische Personen.                                     trag den Betrag der Saldierung über-\nsteigt. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend im Falle eines\n§ 11\nVermögensüberschusses aus einer Altbanken-\nBefreiung der Berliner Altbanken               rechnung oder einer Umstellungsrechnung in Ber-\nvon der Hypothekengewinnabgabe und               lin (West).\nder Kreditgewinnabgabe\n§ 13\n(1) Die DM-Eröffnungsbilanzen im Sinne der\n§§ 11, 22, 23, 24 und 25 des Altbanken-Bilanz-                  Aufteilung des der Vermögen~abgabe\nGesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und                       unterliegenden Betriebsvermögens\nVerordnungsblatt für Berlin S. 1488) gelten als                  bei Unternehmen mit Betriebstätten\nDM-Eröffnungsbilanzen im Sinne des § 97 Abs. 1                  im Bundesgebiet und in Berlin (West)\nNr. 2, des § 161 Abs. 2 Nr. 1 und des § 189 Abs. 2         Bei Unternehmen, die zwei Umstellungsrech-\nNr. 1 des Gesetzes.                             ·       nungen oder eine Altbankenrechnung und eine\n(2) Bei Berliner Altbanken mit bankfremdem           Umstellungsrechnung aufstellen, kann das Be-\nGeschäft, die eine Altbankenrechnung nur für die        triebsvermögen auf Antrag abweichend von\ndem Bankgeschäft zuzurechnenden Vermögens-              § 81 Abs. 2 des Gesetzes entsprechend der Zu-\nwerte und Verbindlichkeiten aufstellen, be-             ordnung der Vermögensteile in den endgültig\nschränkt sich die Befreiung von der Kredit-             bestätigten Umstellungsrechnungen und in der\ngewinnabgabe auf das Bankgeschäft.                      endgültig bestätigten Altbankenrechnung auf-\ngeteilt werden.\nDritter Abschnitt                                        Vierter Abschnitt\nVorschriften für Unternehmen,                               Gemeinsame Vorschriften\ndie zwei Umstellungsrechnungen\noder eine Altbankenrechnung und                                          § 14\neine Umstellungsrechnung aufstellen                        Maßgeblichkeit der Bestätigung\nder Umstellungsrechnung\n§ 12\nBei Anwendung dieser Verordnung ist von\nMaßgeblichkeit jeder Umstellungsrechnung\ndem bestätigten endgültigen Abschluß der Um-\nund Altbankenrechnung\nstellungsrechnung oder Altbankenrechnung aus-\nfür die Befreiung von der Vermögensabgabe\nzugehen, soweit sich keine Abweichungen aus\noder die Ermäßigung der Abgabeschuld\n§ 4 Abs. 3 oder aus § 9 Abs. 3 ergeben.\n(1) Bei Unternehmen, die zwei Umstellungs-\nrechnungen oder eine Altbankenrechnung und                                       § 15\neine Umstellungsrechnung aufstellen, richtet sich\nZusätzliche Berücksichtigung\ndie Befreiung von der Vermögensabgabe oder\nvon Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden\ndie Ermäßigung der Abgabeschuld hinsichtlich\nund Ostschäden nach § 4 7 a des Gesetzes\njeder endgültig bestätigten Umstellungsrechnung\nfür sich nach § 19 des Gesetzes in Verbindung               (1) Der in § 47 a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes\nmit den §§ 3 bis 7 dieser Verordnung und hin-          bezeichnete Minderungsbetrag ist in den Fällen,","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1958                          531\nin denen die Abgabeschuld auf Grund der §§ 4,                äußert, so gilt die Abgeltung vorbehaltlich des\n7, 9 und 12 Abs. 2 ermäßigt worden ist, wie folgt            Absatzes 4 als nicht erfolgt. Die Verpflichtung\nzu berechnen:                                                zur Entrichtung des beim Veräußerer nach § 6\nAbs. 2 bis 4 als abgegolten geltenden Viertel-\n1. Es ist zu ermitteln, wie hoch der Viertel-\njahrsbetrags geht auf den Ersterwerber über.\njahrsbetrag wäre, der sich ergeben hätte,\nDie während der Dauer des Eigentums des\nwenn der bei der Veranlagung nach\nErsterwerbers fällig gewordenen Vierteljahrs-\n§ 47 Abs. 2 des Gesetzes berechnete\nbeträge werden erlassen.\nErmäßigungsbetrag in dreifacher Höhe\nangesetzt worden wäre.                             (2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen,\n2. Minderungsbetrng im Sinne des § 47 a            in denen ein gewerblicher Betrieb, dessen Ver-\nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes ist der Be-          äußerung nach § 6 zur Abgeltung von Viertel-\ntrag, um den der bei der Veranlagung            jahrsbeträgen an Vermögensabgabe geführt hat,\nfestgesetzte Vierteljahrsbetrag den nach        innerhalb von sieben Jahren seit der Veräuße-\nNummer 1 ermittelten Vierteljahrsbetrag         rung durch den Ersterwerber ganz oder zum\nübersteigt.                                     wesentlichen Teil verpachtet wird.\n(3) Wird ein gewerblicher Betrieb, dessen Ver-\n(2) Vierteljahrsbetrag im Sinne des Absatzes 1\näußerung nach § 6 zur Abgeltung von Viertel-\nNr. 1 und 2 ist der Vierteljahrsbetrag, der sich\njahrsbeträgen an Vermögensabgabe geführt hat,\nunmittelbar durch Anwendung der Vierteljahrs-\ninnerhalb von sieben Jahren seit der Veräuße-\nsätze des § 36 Abs. 1 und 2 des Gesetzes auf die\nrung durch den Erstenyerber ganz oder zum\nverbleibende Abgabeschuld (§ 33 des Gesetzes)\nwesentlichen Teil an den Veräußerer (oder\nergibt.\"\ndessen Erben) und an andere Personen veräußert\n6. Der bisherige § 9 wird § 16; sein Absatz 2 wird              oder verpachtet, so gelten § 7 Abs. 2 und die Ab-\ngestrichen.                                                  sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß\n7. Der bisherige § 10 wird § 17.                                auf den Ersterwerber die Verpflichtung zur Ent-\nrichtung desjenigen Teils der Vierteljahrs-\nbeträge übergeht, der dem Verhältnis des auf die\n§ 14                              anderen Personen entfallenden Teils des Kauf-\npreises oder Pachtzinses zu dem gesamten Kauf-\nÄnderung                             preis oder Pachtzins entspricht.\nder Dreizehnten Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben                          (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten insoweit nicht,\nals der Betrieb von dem Ersterwerber nach Maß-\nDie Dreizehnte Durchführungsverordnung, über                 gabe der §§ 1 bis 5 veräußert oder verpachtet\nAusgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz               wird; § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden.\nvom 25. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 209) in der\nFassung der Ersten Verordnung zur Änderung der                     (5) Für die Abzugsfähigkeit eines nach den\nDreizehnten Durchführungsverordnung über Aus-                   Absätzen 1, 2 oder 3 auf den Ersterwerber über-\ngleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz                  gegangenen Vierteljahrsbetrags bei der Ein-\nvom 30. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1907)               kommensteuer gilt § 211 des Gesetzes mit der\nwird wie folgt geändert:                                        Maßgabe entsprechend, daß der Ersterwerber den\nVierteljahrsbetrag zu einem Drittel abziehen\n1. In § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:                     kann. Auf die nach Satz 1 abzugsfähigen Beträge\n,, (4) Einern Geschädigten im Sinne des Ab-              ist § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes entsprechend\nsatzes 1 steht in den Fällen, in denen einer der             anzuwenden.\"\nin Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Tatbestände nach           4. In § 10 werden\ndem 31. Juli 1957 eingetreten ist oder eintritt,\neine Person gleich, der eine Beihilfe zum Existenz-          a) dem Absat~ 1 folgender Satz angefügt: ,, § 7 a\naufbau aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a des                      gilt vom Inkrafttreten der Zweiundzwanzig-\nGesetzes) gewährt werden kann.\"                                   sten Durchführungsverordnung über Aus-\ngleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-\n2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „vor-                       gesetz ab entsprechend\",\nbehaltlich des § 7\" durch die Worte „vorbehalt-              b) in Absatz 2 nach den Worten „Vorschriften\nlich der §§ 7 und 7 a\" ersetzt.                                  die,ser Verordnung\" die Worte II vorbehaltlich\n3. Hinter § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:                        des § 1 Abs. 4 \"_ eingefügt.\n.. § 7 a                      5. In § 11 werden die Worte „für die Zeit bis zum\nFortfall der Befreiung                    31. März 1957\" sowie die Worte „und für die\nvon der Vermögensabgabe bei Veräußerung                 Zeit ab 1. April 1957 0,75 vom Hundert\" ge-\noder Verpachtung durch den Erwerber                strichen.\n(1) Wird ein gewerblicher Betrieb, dessen Ver-                                    § 15\näußerung nach § 6 zur Abgeltung von Viertel-                                              ~\njahrsbeträgen an Vermögensabgabe geführt hat                                       Änderung\ninnerhalb von sieben Jahren seit der Veräuße~                  der Vierzehnten Durchführungsverordnung\nrung durch den Erwerber oder seine Erben (Erst-                            über Ausgleichsabgaben\nerwerber) ganz oder zum wesentlichen Teil an               Die Vierzehnte Durchführungsverordnung über\nandere als die in § 7 genannten Personen ver-            Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz","532                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, TeH I\nvom 13. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 288) wird                     t. Für die Zwecke der Einkommensteuer\nwie folgt geändert:                                                      oder der Körperschaftsteuer ist § 211 des\n1. Die Uberschrift des Zweiten Abschnitts erhält                         Gesetzes in Verbindung mit §§ 16 und 35\nfolgende Fassung:                                                     auf die in die Zusammenfassung einbe-\nzogenen Vierteljahrsbeträge gesondert\n„Haftung des Beschenkten\nund des Vermächtnisnehmers      11\n•\nanzuwenden.\n2. Für die Fälligkeit des zusammengefaßten\n2. Nach der Uberschrift des Zweiten Abschnitts                           Vierteljahrsbetrags gilt § 49 des Geset-\nwird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:                          zes mit der Maßgabe, daß sich die An-\n„ 1. Haftung des Beschenkten                             wendung des Satzes 2 nach den jeweili-\nnach § 61 des Gesetzes 11\n•                           gen Verhältnissen des Abgabeschuldners\n3. Nach § 26 wird folgender § 26 a eingefügt:                            richtet.\"\n,,§ 26a\nRechtsmittelbefugnis des Haftenden                                     ARTIKEL III\nDer Haftende kann den gegen den Abgabe-\nschuldner ergangenen Abgabebescheid nicht mehr                             Schlußvorschriften\nanfechten, wenn der Abgabebescheid gegenüber                                        § 16\ndem Abgabeschu1dner rechtskräftig ist; der Haf-\ntungsbescheid kann nicht mit der Begründung                                     Ermächtigung\nangefochten werden, daß die in dem Abgabe-                       zur Bekanntmachung der Neufassung\nbescheid des Abgabeschuldners getroffenen Ent-                  der Zwölften Durchführungsverordnung\nscheidungen unzutreffend seien.     11                                   über Ausgleichsabgaben\n4. In § 27 wird der bisherige Text Absatz 2. Diesem            Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nwird folgender Absatz 1 vorangestellt:                   den Wortlaut der Zwölften Durchführungsverord-\nnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-\n,,(1) Die Entlassung aus der Haftung kann              ausgleichsgesetz in der sich aus § 13 ergebenden\naußer auf gemeinsamen Antrag auch von Amts               Fassung bekanntzumachen.\nwegen erfolgen.     11\n5. Nach § 28 wird folgendes eingefügt:                                                 § 17\n„2. Haftung des Vermächtnisnehmers                              Anwendung des § 15 Nr. 5\nund des durch eine Auflage Begünstigten\nnach § 71 des Gesetzes                      § 15 Nr. 5 ist auf alle Tatbestände anzuwenden,\nauf die § 71 des Gesetzes Anwendung findet.\n§ 28a\n§ 19 Abs. 2, §§ 20 bis 24, 26, 26 a, 27 Abs. 2 und\n§ 28 gelten für die Haftung des Vermächtnis-                                        § 18\nnehmers und des durch eine Auflage Begünstig-                             Anwendung in Berlin\nten entsprechend.\"\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n6. Nach § 54 wird folgender § 54 a eingefügt:               Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n,,§ 54a                         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Geset-\nZusammenfassung von Vierteljahrsbeträgen               zes und § 15 des Achten Gesetzes zur Änderung\ndes Lastenausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.\n(1) Mehrere Vierteljahrsbeträge, die von der-\nselben Person übernommen, auf sie übergegan-\ngen oder aufgeteilt worden sind, werden zu                                          § 19\neinem einheitlichen Vierteljahrsbetrag zusam-                         Nichtanwendung im Saarland\nmengefaßt. Nicht zusammenzufassen sind diese                 Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nVierteljahrsbeträge mit einem Vierteljahrsbetrag,\nder in der Person des Abgabeschuldners am\n§ 20\n21. Juni 1948 entstanden ist.\nInkrafttreten\n(2) Der zusammengefaßte Vierteljahrsbetrag\ngilt als selbständiger Vierteljahrsbetrag mit fol-           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ngender Maßgabe:                                           kündung in Kraft.\nBonn, den 19. Juli 1958.\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nE tz e 1"]}