{"id":"bgbl1-1958-27-4","kind":"bgbl1","year":1958,"number":27,"date":"1958-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/27#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_27.pdf#page=3","order":4,"title":"Neufassung der Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen","law_date":"1958-07-16T00:00:00Z","page":523,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["· Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1958                           523\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Steuervergünstigungen\nzur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen._\nVom 16. Juli 1958.\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe i des     3. § 3 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:\nEinkommensteuergesetzes in der Fassung vom                     ,,(3) Die Wohnfläche der Landarbeiterwohnun-\n13. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) ver-          gen darf die in §§ 39 und 82 des Zweiten Woh-\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des               nungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundesge-\nBundesrates:                                                setzbl. I S. 523) angegebenen Grenzen nicht über-\nsteigen. Für die Berechnung der Wohnfläche gel-\nArtikel 1\nten die Vorschriften der §§ 42 bis 44 der Zweiten\nDie Verordnung über Steuervergünstigungen zur            Berechnungsverordnung vom 17. Oktober 1957\nFörderung des Baues von Landarbeiterwohnungen                (Bundesgesetzbl. I S. 1719).\"\nvom 27. Januar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 14) in der\nFassung                                                                         Artikel 2\nder Verordnung zur Änderung der Verordnung\nDiese Verordnung gilt na,ch § 14 des Dritten Uber-\nüber Steuervergünstigungen zur Förderung des\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nBaues von L:mdarbeiterwohnungen vom 27. Juli\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des Ge-\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 233) und\nsetzes zur Neuordnung von Steuern yom 16. Dezem-\nder Zweiten Verordnung zur Änderung der             ber 1954 (Bundesgesetzbl. .I S. 373) auch im Land\nVerordnung über Steuervergünstigungen zur           Berlin.\nFörderung des Baues von Landarbeiterwohnun-\ngen vom 8.August 1955 (Bundesgesetzbl.I S.508)                             Artikel 3\nwird wie folgt geändert:                                    Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n1. In § 1 Abs. 5 werden die Jahreszahlen „1957/58\"\ndurch die Jahreszahlen „ 1960/61\" ersetzt.                                   Artikel 4\n2. In § 1 a wird die Jahreszahl „1958\" durch die             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nJahreszahl „ 1961\" ersetzt.                           kündung in Kraft.\nBonn, den 16. Juli 1958.\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nE tz e 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über Steuervergünstigungen\nzur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen.\nVom 16. Juli 1958.\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-         ten Verordnung zur Änderung der Verordnung über\ngesetzes in der Fassung vom 13. November 1957             Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues\n_(Bundesgesetzbl. I S. 1793) wird nachstehend der         von Landarbeiterwohnungen vom 16. Juli 1958\nWortlaut der Verordnung über Steuervergünstigun-          (Bundesgesetzbl. I S. 523) bekanntgemacht. Die Ver-\ngen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwoh-          ordnung ist auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buch-\nnungen in der Fassung vom 27. Januar 1953 (Bun-           stabe i des Einkommensteuergesetzes erlassen\ndesgesetzbl. I S. 14) unter Berücksichtigung der Drit-    worden.\nBonn, den 16. Juli 1958.\nDer Bundesminister der Finanzen\nE tz e 1","524                              Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1958, Teil I\nVerordnung über Steuervergünstigungen\nzur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen\nin der Fassung vom 1,6. Juli 1958.\n§ 1                            und 7 e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes aus-\nUmfang der Vergünstigung                  geschlossen.\n(1) Bei Ermittlung der Einkünfte aus Land- und                                § 2\nForstwirtschaft können buchführende Land- und                               Personenkreis\nForstwirte für den Bau von Landarbeiterwohnungen           (1) Als Land- und Forstwirte gelten alle natür-\nBewertungsfreiheit in der Weise in Anspruch neh-        lichen Personen, die Einkünfte aus Land- und Forst-\nmen, daß sie die Aufwendungen im Wirtschaftsjahr        wirtschaft im Sinn des § 13 des Einkommensteuer-\nder Herstellung voll oder in diesem und in den          gesetzes beziehen. Es gehören dazu auch Personen-\nbeiden folgenden Wirtschaftsjahren mit je einem         gesellschaften und Körperschaften, die Einkünfte\nDrittel absetzen.                                       aus Land- und Forstwirtschaft haben.\n(2) Bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten,       (2) Als Verpächter gelten alle natürlichen Per-\nderen Gewinn nicht nach der Verordnung über die         sonen, Personengesellschaften und Körperschaften,\nAufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermitt-      die land- und forstwirtschaftlich~ Betriebe, Teil-\nlung des Gewinns aus Land und Forstwirtschaft vom      betriebe oder Betriebsteile verpachten.\n2. Juni 1949 (WiGBI. S. 95) zu ermitteln i.st, ist die\nBestimmung des Absatzes 1 entsprechend anzu-\nwenden.                                                                            § 3\n(3) Nichtbuchführende Landwirte, deren Gewinn                 Begriff der Landarbeiterwohnungen\nnach der in Absatz 2 bezeichneten Verordnung zu             (1) Landarbeiterwohnungen sind Wohnungen oder\nermitteln ist, können die Aufwendungen für den          Wohnräume in landwirtschaftlichen oder forstwirt-\nBau von Landarbeiterwohnungen im Wirtschaftsjahr        schaftlichen Betriebsgebäuden für die Landarbeiter,\nder Herstellung voll oder in diesem und in den         die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des\nbeiden folgenden Wirtschaftsjahren mit je einem         Steuerpflichtigen oder in einem Betrieb eines Land-\nDrittel absetzen.                                       und Forstwirts tätig sind, an den der Steuerpflichtige\n(4) Bei nichtbuchführenden Landwirten, deren        einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, Teil-\nEinkommensteuer nach § 10 der in Absatz 2 bezeich-      betrieb oder Betriebsteil verpachtet hat. Wohnungen\nneten Verordnung für mehrere Jahre festzusetzen         oder Wohnräume für Angestellte eines Land- und\nist, sind auf Antrag die Aufwendungen für den Bau       Forstwirts (z. B. Gutsinspektor, Rechnungsführer und\nvon Landarbeiterwohnungen in der Weise zu be-           Förster) gelten nicht als Landarbeiterwohnungen.\nrücksichtigen, daß die Einkommensteuer um den auf           (2) Aufwendungen im Sinn des § 1 sind Aufwen-\ndie Aufwendungen entfallenden Steuerbetrag im           dungen für den Bau von Landarbeiterwohnungen,\nKalenderjahr der Herstellung voll oder in diesem        die durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter\nund in den beiden folgenden Kalenderjahren um           oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder\nden auf ein Drittel der Aufwendungen entfallenden       durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Ge-\nSteuerbetrag zu ermäßigen ist.                          bäude geschaffen werden. Das gleiche gilt für Auf-\n(5) Die Vergünstigung der Absätze 1 bis 4 wird      wendungen für den Bau von Wirtschaftsräumen\nnur gewährt, wenn die Landarbeiterwohnungen in          (z. B. Stallungen) oder Anlagen, die in räumlichem\nden Wirtschaftsjahren 1950/51 bis 1960/61 hergestellt   Zusammenhang mit der Landarbeiterwohnung ste-\nwerden und wenn die Aufwendungen dafür inner-           hen und den Bedürfnissen der Landarbeiter zu die-\nhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs     nen bestimmt sind.\nentstanden sind.                                           (3) Die Wohnfläche der Landarbeiterwohnungen\n§ 1a                           darf die in §§ 39 und 82 des Zweiten Wohnungs-\nbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I\nVergünstigung bei Verpächtern              S. 523) angegebenen Grenzen nicht übersteigen. Für\nVerpächter land- und forstwirtschaftlicher Be-       die Berechnung der Wohnfläche gelten die Vor-\ntriebe, Teilbetriebe oder Betriebsteile können bei      schriften der §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungs-\nErmittlung der Einkünfte Aufwendungen für den           verordnung vom 17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I\nBau von Landarbeiterwohnungen im Jahr der Her-          s. 1719).\nstellung voll oder in diesem und in den beiden fol-                                § 4\ngenden Jahren mit je einem Drittel absetzen. Diese                     Selbstaufbringungsbetrag\nVergünstigung gilt für Landarbeiterwohnungen, die\nFür die Absetzung nach § 1 oder § 1 a kommen\nin der Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31. Dezember 1961\nnur die eigenen Aufwendungen (Selbstaufbringungs-\nhergestellt werden.\nbetrag) in Betracht. Zuschüsse im Sinn des § 7 c des\n§ 1b                           Einkommensteuergesetzes gehören nicht zum Selbst-\nAusschließung der Anwendung von Vorschriften         aufbringungsbetrag.\ndes Einkommensteuergesetzes                                          § 5\nFür Landarbeiterwohnungen, für die der Steuer-                             Inkrafttreten\npflichtige die Vergünstigungen des § 1 oder des § 1 a      Die vorstehende Fassung dieser Verordnung tritt\nin Anspruch nimmt, ist die Anwendung der §§ 7 b         am 25. Juli 1958 in Kraft."]}