{"id":"bgbl1-1958-27-2","kind":"bgbl1","year":1958,"number":27,"date":"1958-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_27.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung umsatzsteuerlicher Bestimmungen des Truppenvertrages und des Truppenzollgesetzes","law_date":"1958-07-16T00:00:00Z","page":522,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["522                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung\numsatzsteuerlicher Bestimmungen des Truppenvertrages und des Truppenzollgesetzes.\nVom 16. Juli 1958.\nAuf Grund des § 22 Abs. 1 des Truppenzollge-             „mit Ablauf des Vergütungszeitraums, in den der\nsetzes vom 29. Ok tob er 1955 (Bundesgesetzbl. I            Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung fällt,\nS. 691) verordnet die Bundesregierung:                      soweit sich nicht nach § 6 Nr. 1 eine später be-\nginnende Ausschlußfrist ergibt.\"\n§ 1                                                       § 2\nDie Verordnung zur Durchführung umsatzsteuer-                      Zeitlicher Geltungsbereich\nlicher Bestimmungen des Truppenvertrages und des           (1) § 1 Nr. 1 ist auf Lieferungen anzuwenden, bei\nTruppenzollgesetzes (Umsatzsteuerverordnung zum         denen eine Ausfuhr in den Zollausschluß nach dem\nTruppenvertrag-- TV-UStVO) vom 23. Oktober 1956         31. März 1957 stattgefunden hat.\n(Bundesgesetzbl. I S. 837) wird wie folgt geändert:        (2) § 1 Nr. 2 ist für die Zeit ab L April 1957 anzu-\n1. In § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:        wenden.\n,, Vergütungsfähig sind auch Lieferungen umsatz-      (3) § 1 Nr. 3 ist auf Vergütungszeiträume anzu-\nsteuervorbelasteter Gegenstände in Zollausschlüs-    wenden, für die die Ausschlußfrist von sechs Mo~\nsen (§ 1 UStDB) an die in der Bundesrepublik         naten am 1. Januar 1957 begonnen haben würde.\nstationierten ausländischen Streitkräfte, wenn die      (4) § 1 Nr. 4 und 5 ist für die Zeit ab 27. Oktober\nin § 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen er-     1956 anzuwenden.\nfüllt sind.\"\n§ 3\n2. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „Entgelts frei\ndeutsche Zollgrenze\" durch die Worte „nach § 73                   Anwendung im Land Berlin\nAbs. 1 UStDB berichtigten Entgelts\" ersetzt.           Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.\n3. In § 6 wird das Wort „sechs\" durch das Wort                                      § 4\n.,zwölf\" ersetzt.\nAnwendung im Saarland\n4. In § 6 wird folgender Satz 2 angefügt:                 Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n„Die Vorschriften in § 75 Abs. 1 Sätze 4 bis 6\nUStDB bleiben unberührt.\"                                                       § 5\n5. In § 9 Abs. 3 werden die Worte „mit dem Tage                                Inkrafttreten\ndes lnkrafttretens dieser Verordnung.\" durch          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndie Worte ersetzt:                                  kündung in Kraft.\nBonn, den 16. Juli 1958.\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}