{"id":"bgbl1-1958-27-1","kind":"bgbl1","year":1958,"number":27,"date":"1958-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen des am 15. Oktober 1954 abgeschlossenen Offshore-Steuerabkommens","law_date":"1958-07-16T00:00:00Z","page":521,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["521\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1958                             Ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1958                                                                                                               Nr. 27\nTag                                                                            Inhalt:                                                                                           Seite\n16.7.58   Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerrechtlichen\nBestimmungen des am 15. Oktober 1954 abgeschlossenen Offshore-Steuerabkommens . . . . . . .                                                                               521\n16.7.58   Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung umsatzsteuerlicher Bestim-\nmungen des Truppenvertrages und des Truppenzollgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . .                                                       522\n16.7.58   Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förd&-\nrung des Baues von Landarbeiterwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          523\n16. 7.58  Neufassung der Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von\nLandarbeiterwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       523\n19.7,58   Verordnung über die Verlängerung der Steuerbefreiungen der Deutschen Genossenschafts-\nkasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   525\n19.7.58   Zweiundzwanzigste Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-\nausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            526\n19.7.58    Neufassung der Zwölften Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem\nLastenausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  533\nMY\nVerordnung zur Änderung\nder Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen\ndes am 15. Oktober 1954 abgeschlossenen Offshore-Steuerabkommens.\nVom 16. Juli 1958.\nAuf Grund des Artikels 3 § 1 des Gesetzes vom                                                      (2) § 1 Nr. 2 ist auf Vergütungszeiträume anzu-\n19. August 1955 betreffend das Abkommen zwischen                                                 wenden, für die die Ausschlußfrist von 6 Monaten\nder Bundesrepublik Deutschland und den Vereinig-                                                 am 1. Januar 1957 begonnen haben würde.\nten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954                                                          (3) § 1 Nr. 3 ist für die Zeit ab 1. Oktober 1955\nüber die von der Bundesrepublik zu gewährenden                                                   anzuwenden.\nAbgabenvergünstigungen für die von den Ver-\n§ 3\neinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen\nVerteidigung geleisteten Ausgaben -                                    Offshore-                                         Anwendung im Land Berlin\nSteuergesetz - (Bundesgesetzbl. II S. 821) verord-                                                   Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nnet die Bundesregierung:                                                                         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Off•\n§                                                               shore-Steuergesetzes auch im Land Berlin.\nDie Verordnung zur Durchführung der umsatz-\nsteuerrechtlichen Bestimmungen des am 15. Oktober                                                                                                   § 4\n1954 abgeschlossenen Offshore-Steuerabkommens\nAnwendung im Saarland\nvom 30. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 649)\nwird wie folgt geändert:                                                                             Diese Verordnung gilt nidlt im Saarland.\n1. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „Entgelts frei\ndeutsche Zollgrenze\" durch die Worte „nach § 73                                                                                                 § 5\nAbs. 1 UStDB berichtigten Entgelts\" ersetzt.                                                                                          Inkrafttreten\n2. In § 5 wird das Wort „sechs\" durch das Wort                                                       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n,,zwölf\" ersetzt.                                                                            kündung in Kraft.\n3. In § 5 ist folgender Satz 2 anzufügen:\nBonn, den 16. Juli 1958.\n„Die Vorschriften in § 75 Abs. 1 Sätze 4 bis 6\nUStDB bleiben unberührt.•\nFür den Bundeskanzler\n§ 2                                                                           Der Bundesminister der Justiz\nSchäff er\nZeitlicher Geltungs bereicb\n(1) § 1 Nr. 1 ist für die Zeit ab 1. April 1957 an-                                                    Der Bundesminister der Finanzen\nzuwenden.                                                                                                                                        Etzel"]}