{"id":"bgbl1-1958-26-2","kind":"bgbl1","year":1958,"number":26,"date":"1958-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/26#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_26.pdf#page=42","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung und Neufassung der Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1958-07-16T00:00:00Z","page":514,"pdf_page":42,"num_pages":3,"content":["514                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nVerordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung\nüber Ausg1ekhsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz.\nVom 16. Juli 1958.\nAuf Crnnd des§ 301 Abs. 4, des§ 301 a Abs. 3 und                         Artikel II\ndes§ 3G7 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung\nAnwendung in Berlin\ndes Achien Gesetzes zur Anderung des Lastenaus-\ngleichsgeset.zes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber·\nS. 809) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nnnmg des Bundesrates:                                  setzbl. I S.1) in Verbindung mit§ 374 des Lasten-\nausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel I                                             Artikel III\nÄnderung und Neufassung der 2. LeistungsDV-LA                      Nichtanwendung im Saarland\nDie Zweite Verordnung Ci ber Ausgleichsleistungen      Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nnach dem Lastenausgleichsgesetz (2. LeistungsDV-LA)\nvom 24. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 74) in der                         Ar ti k e 1 IV\nFassung der Verordnungen vom 21. August 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 1026) und vom 17. Dezember                           Inkrafttreten\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 807) erhält die Fassung        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nder Anlage.                                            kündung in Kraft.\nBonn, den 16. Juli 1958.\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. Oberländer","Nr. 26 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1958                             515\nAnlage\n(zu Artikel I)\nzweite Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem I.astenausgleichsges.etz\n(2. leistungsDV-lA)\nin der Fassung vom 16. Juli 1958.\n§ 1                                         Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3\nPersonenkreis                                     und 4 sowie § 230 des Lastenausgleichs-\ngesetzes finden sinngemäß Anwendung.\n(1) Leistungen nach §§ 301,- 301 a des Lastenaus-              (3) Beihilfen zum Lebensunterhalt, zur Beschaffung\ngleichsgesetzes erhalten Sowjetzonenflüchtlinge im             von Hausrat und zum Existenzaufbau nach § 301 des\nSinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes in               Lastenausgleichsgesetzes können ferner an Vertrie-\nder Fassung vom 14. August 1957 (Bundesgesetzbl. I            bene gewährt werden, welche die Voraussetzung2n\nS. 1215) und diesen nach § 4 des Bundesvertriebe-             des § 230 des Lastenausgleichsgesetzes nicht erfüllen\nnengesetzes gleichgestellte Personen.                         und auch nicht nach Absatz 1 berücksichtigt wer-\n(2) Leistungen nach § 301 des Lastenausgleichs-            den, wenn sie die sowjetische Besatzungszone oder\ngesetzes können an Personen gewährt werden, die               den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin ver-\nden folgenden Gruppen angehören:                              lassen und im Anschluß daran, spätestens am 31. De-\nzember 1954, ihren ständigen Aufenthalt im Gel-\n1. Personen, die aus rassischen Gründen von\ntungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes genom-\nder Zuerkennung einer Liquidationsrente           men haben.\nnach den Richtlinien des Reichsministers\n§ 2\nder Finanzen vom 19. Dezember 1938 aus-\ngeschlossen waren, sofern sie neben den                                Voraussetzungen\nsonstigen Voraussetzungen der Unterhalts-            (1) Sowjetzonenflüchtlinge und ihnen gleichge-\nhilfe die besonderen Voraussetzungen des           stellte Personen (§ 1 Abs. 1) erhalten Leistungen aus\n§ 274 des Lastenausgleichsgesetzes erfüllen;       dem Härtefonds entsprechend den Voraussetzungen\n2. Bewohner von Berlin (West), die Kriegs-             und Grundsätzen des § 301 a Abs. 2 und 3· in Ver-\nsachschäden im Sinne des § 13 des Lasten-          bindung mit § 301 des Lastenausgleichsgesetzes so-\nausgleichsgesetzes in dem sowjetisch be-           wie mit § 14 Abs. 6 des Achten Gesetzes zur Ände-\nsetzten Sektor von Berlin erlitten haben,          rung des Lastenausgleichsgesetzes; sofern diese Per-\nwenn sie                                           sonen Einkünfte von mehr als 6500 Reichsmark\njährlich verloren haben, treten mit Wirkung vom\na) zur Zeit des Schadenseintritts ihren\n1. Januar 1958 ab zu den Beihilfen zum Lebensunter-\nWohnsitz in Berlin (West) gehabt oder\nhalt, die in Höhe der Unterhaltshilfe gewährt wer-\nin unmittelbarem Zusammenhang mit\nden, für den Berechtigten folgende Steigerungsbe-\ndiesen Kriegssachschäden ihren ständi-\nträge:\ngen Aufenthalt in Berlin (West) genom-\nmen haben und                                                bei                     monatliche\nDurchschnittsjahreseinkünften  Steigerungbeträge\nb) am l. September 1953 ihren ständigen               von 6 501 bis 9 000 RM               lODM\nAufenthalt in Berlin (West) hatten oder\nvon 9 001 bis 12 000 RM              20DM\nals Eva.kuierte bis zum Wirksamwerden\ndes Bundesevakuiertengesetzes in der              über 12 000 RM                       30DM.\nFassung vom 5. Oktober 1957 (Bundes-          Für die Berechnung der Einkünfte gelten die Vor-\ngesetzbl. I S. 1687) dorthin zurückgekehrt     schriften der 10. LeistungsDV-LA = 4. Feststellungs-\nsind oder nach Maßgabe des Bundes-            DV vom 10. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 213) in\nevakuiertengesetzes zurückkehren;              der Fassung der Verordnungen vom 17. Dezember\n3. Bewohner der deutschen Zollanschlußge-             1955 (Bundesgesetzbl. I S. 807) und vom 17. Septem-\nbiete, die Vertreibungsschäden oder im            ber 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1380) entsprechend mit\nGeltungsbereich des Lastenausgleichsge-           der Maßgabe, daß nach dem 31. Dezember 1944 be-\nsetzes Kriegssachschäden erlitten haben           zogene Einkünfte außer Betracht zu lassen sind.\noder sich nach § 229 des Lastenausgleichs-           (2) An Personen, die den in § 1 Abs. 2 und 3 ge-\ngesetzes auf solche Schäden berufen kön-          nannten Personengruppen angehören, können unter\nnen, jedoch wegen ihres ständigen Aufent-         den Voraussetzungen des§ 301 des Lastenausgleichs-\nhalts in diesen Gebieten die Voraussetzun-        gesetzes zur Abwendung einer gegenwärtigen Not-\ngen für die Gewährung von Ausgleichs-             lage Leistungen gewährt werden, sofern und sowei.t\nleistungen nach dem Dritten Teil des              nicht Angehörigen, die zur Gewährung von Unter-\nLastenausgleichsgesetzes nicht erfüllen. § 11     halt gesetzlich verpflichtet sind, nach ihren eigenen","516                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nwirtschaftlichen Verhältnissen die Gewährung ent-                                      § 3\nspreclwnder Lei'.;timgen billigerweise zugemutet\nwerden kann.                                                                    Ubergangsregelung\nfür frühere Saarverdrängte\n(3) Beihilfen  zum Lebensunterhalt werden nur\nDeutschen Staatsangehörigen oder deutschen\ngewährt, wenn ein durch die Schüdigung verursach-\nVolkszugehörigen, die im Zeitpunkt der Besetzung\nter Existenzverlust bewiesen od(~r glaubhaft ge-\nihren Wohnsitz im Saarland hatten und diesen auf\nmacht wird und sich di(•ser Verlust noch auswirkt.\nGrund politisch bedingter und von ihnen nicht zu\n(4) Beihilfon zur Be,c:;c:hc:1ffung notwendigen Haus-     vertretender Maßnahmen der Besatzungsmacht\nrats werden an \\/(:rtriebenc~ im Sinne des§ 1 Abs. 3         oder der Saarbehörden aufgeben mußten oder aus\nnur gewährt, wenn ein Vertreibungsschaden an                 den gleichen Gründen dorthin nicht zurückkehren\nIfousrnt vorlieDt. Sie können in der Regel nur ge-           konnten, können Beihilfen zum Lebensunterhalt bis\nwührt werden, WPnn die Einkünfte des Geschädigten            zum 31. Dezember 1958, Ausbildungshilfe längstens\nim Durchschnitt der h:tzten J 2 Monate vor Entschei-         bis zum Ablauf eines weiteren Bewilligungszeit--\ndung über die Cewährung der Beihilfe nach Abzug              raumes weitergewährt werden, sofern nicht ent-\nder Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge              sprechende Leistungen auf Grund der im Saarland\n3ß0 Deutsche Murk monatlich zuzüglich 120 Deutsche           getroffenen Regelung gewährt werden können.\nMark für den Ehegatten und je 60 Deutsche Mark\nfür seine sonstigen Familicnungehörigen nicht über-\n§ 4\nsteigen; von dieser Regel kann zur Vermeidung\nbesonderer Härten, insbesondere bei außergewöhn-                              Anwendung in Berlin\nlichen Belastungen oder bei nachhaltigem Rückgang              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nder Einkünfte, in angemessenen Grenzen abge-                 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nwichen werden.                                               gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-\n(5) Leistungen aus dem Härtefonds können nur              ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.\nan den unmittelbar Geschädigten selbst gewährt\nwerden; nach dem Tod des unmittelbar Geschädig-\nten können Beihilfen zum Lebensunterhalt unter                                         § 5\nden Voraussetzungen des § 272 Abs. 2 des Lasten-\nNichtanwendung im Saarland\nausgleichsgesetzcs an den überlebenden Ehegatten\nweitergewährt werden.                                           Diese Verordnung gilt nicht im Saarland."]}